Religionsfreiheit im Staatslaizismus:

 

Die grundgesetzlich garantierte Religions- Glaubens- und Bekenntnisfreiheit  auch im Staatslaizismus bedeutet: (Positive Religionsfreiheit)

 

Das uneingeschränkte Recht jedes einzelnen, unabhängig seiner Konfessionszugehörigkeit zum Bekenntnis, zu dessen Glauben, oder zu dessen Religionszugehörigkeit!

 

(Das Religiöse Bekenntnis ist der Privat- und Intimsphäre jedes einzelnen zu überlassen)

 

Das uneingeschränkte Recht jedes Bürgers/Bürgerin der Ausübung des Glaubens- und der Religion im außerstaatlichen, privaten Bereich!

(Kirchgang/Gebet u.ä.)

 

Das Recht der Existenz, oder Neugründung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (sofern diese keine staatsfeindlichen Ziele verfolgen) ohne staatliche Rechte und Pflichten, ohne staatliche Anerkennung, Förderung, Privilegierung, Finanzierung usw.

 

All diese uneingeschränkten Rechte gelten auch für Nichtreligiöse, religionskritische und antireligiöse Weltanschauungen (Gemeinschaften)

 

 

 

 

Falsch verstandene Religionsfreiheit:

 

Die grundgesetzlich garantierte Religions- Glaubens- und Bekenntnisfreiheit bedeutet nicht:

 

Die von den Kirchen als „positive staatliche Neutralität“ bezeichnete (trotz verfassungsrechtlich überwiegender trennender Elemente) Förderung von Religionsgemeinschaften, wie der Religionsunterricht zur „Wertevermittlung“

 

Die grundsätzliche Anerkennung (oder auch Nichtanerkennung) von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ durch den Staat.

 

Jegliche gesetzliche Privilegierung, Förderung und Finanzierung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften durch den Staat.

 

Das Praktizieren oder die Ausübung des Glaubens oder der Religion im staatlichen Bereich (Schulgottesdienste in staatlichen Schulen/Tischgebete/ in staatlichen Kindergärten/Gottesdienste bei Staatsakten oder bei Treuegelöbnissen der Bundeswehr usw.)

 

Das „zur Schau stellen“ von religiösen Symbolen oder religiösen Bekenntnissen im staatlichen Bereich (beispielsweise Kreuze in staatlichen Schulen oder Justizgebäuden)