Konkordate und Staatskirchenverträge auf Länderebene

(Weimarer Republik)

 

2.1.Konkordate und Staatskirchenverträge mit den Ländern:

(Weimarer Republik)

 

Katholische Kirche:

 

1.Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat Bayern

(Bayernkonkordat)

(Vom 29.März 1924)

 

2.Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl

(Preußenkonkordat)

(Vom 14.Juni 1929)

 

3.Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden

(Badenkonkordat)

(Vom 9.Dezember 1932)

 

Evangelische Kirchen:

 

1.Vertrag zwischen dem bayerischen Staat und der Vereinigten protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz

(Pfälzische Landeskirche)

(Vom 15.November 1924)

 

2.Vertrag zwischen dem bayerischen Staat und der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins

(Vom 15.November 1924)

 

3.Vertrag zwischen dem Freistaat Braunschweig und der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche

(Vom 8.August 1923)

Vertragstext fehlt/Vertrag ab 1993 durch den Vertrag der Evangelischen Landeskirchen mit dem Land Sachsen-Anhalt ersetzt)

 

4.Vertrag zwischen dem Freistaat Mecklenburg-Schwerin und der Evangelisch-lutherischen Kirche

(Vom 2.Mai 1930/Vertragstext fehlt)

 

5.Vertrag zwischen dem Freistaat Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen.

(Vom 11.Mai 1931)

 

6.Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Baden

(Vom 14.November 1932)

 

 

Konkordate und Staatskirchenverträge mit den Ländern:

(Weimarer Republik)

 

1.Katholische Kirche:

 

1.Bayernkonkordat:

 

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat Bayern

(Bayerisches Konkordat)

Vom 29.März 1924, zuletzt geändert durch den Vertrag vom 26.Juli 1988

 

 

Vorwort/Präambel:

 

Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und der bayerische Staat haben, vom gleichen Verlangen beseelt, die Lage der katholischen Kirche in Bayern auf eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Weise und dauernd neu zu ordnen, beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.

 

Zu diesem Zwecke haben seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu ihrem Bevollmächtigten Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in München und Erzbischof von Sardes, Monsignor Dr.Eugen Pacelli und die Bayerische Staatsregierung zu Ihrem bevollmächtigten Seine Exzellenz den Herrn Staatsminister des Äußeren Dr. Eugen von Knilling, den Herrn Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Franz Matt und den Herrn Staatsminister der Finanzen Dr. Willhelm Krausneck ernannt, die, nachdem sie ihrer beiderseitigen Vollmachten auswechselt und für richtig empfunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

 

Artikel 1:

 

§1: Der Bayerische Staat gewährleistet die freie und öffentliche Ausübung der katholischen Religion.

 

§2: Er anerkennt das Recht der Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.

 

§3: Er sichert der katholischen Kirche ungestörte Kultübung zu. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die geistlichen den Schutz des Staates.

 

Artikel 2:

 

Orden und religiöse Kongregationen können den Kanonischen Bestimmungen gemäß frei gegründet werden. Sie unterliegen von Seiten des Staates keiner Einschränkung in Bezug auf ihre Niederlassungen, die Zahl und – vorbehaltlich der Bestimmung des Art.13 §32 – die Eigenschaften ihrer Mitglieder sowie bezüglich der Lebensweise nach ihren kirchlich genehmigten Regeln.

 

Soweit sie bisher die Rechte einer öffentlichen Körperschaft genossen haben, bleiben ihnen diese gewahrt; die übrigen erlangen Rechtsfähigkeit oder die rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. In Bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung ihres Vermögens sowie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten unterliegen sie keiner besonderen staatlichen Beschränkung ihrer Aufsicht.

 

Artikel 3:

 

§1: Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, München, Passau, Regensburg und Würzburg, sowie an der Gesamthochschule Bamberg katholisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfbiss von Forschung und Lehre nach Art. 4 §§1 und 2 gebotenen Umfang. Jeder dieser Fachbereiche umfasst auch mindestens einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichts.

 

Zu Artikel 3 §§1 und 5:

 

(1) Bis zur Errichtung des katholisch-theologischen Fachbereiches und der drei in Art. 3§5 genannten Lehrstühle und der damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Passau gelten Art. 3§§1 und 2 sowie Art. 4§1 in der Fassung des Konkordats vom 29.März 1924 für die Philosophisch-Theologische Hochschule weiter.

 

(2) Der Freistaat Bayern wird sich bemühen, dass für die Professoren der Philosophisch-Theologischen Hochschule Passau, die nicht im Wege des üblichen Berufungsverfahrens an den katholisch-theologischen Fachbereich einer Universität oder Gesamthochschule berufen werden, ausreichende Lehr- und Forschungsmöglichkeiten gewährleistet werden.

 

§2: An den in §1 genannten theologischen Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zur Lehre berechtigt sind, vom Staate erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.

 

§3: Sollte einer der genannten Lehrer vom Diözesanbischof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird der Staat unbeschadet der staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.

 

Zu Artikel 3 §§ 2 und 3:

 

Die Erklärung des zuständigen Diözesanbischofs, dass gegen den in Aussicht genommenen Kandidaten keine Erinnerung erhoben wird, bedeutet zugleich das Einverständnis, dass der Kandidat Mitglied des theologischen Fachbereiches wird.

 

Die Anwendung des Art. 3§3 hat daher zur Folge, dass der Lehrer aus dem katholischen Fachbereich ausscheidet.

 

§4: der Staat unterhält an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und Bayreuth in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich mindestens je einen Lehrstuhl für katholische Theologie und eine n Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichts.

 

Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gelten die §§2 und 3 entsprechend. Die Vorschlagslisten für die Besetzung dieser Lehrstühle werden für die Universität Bayreuth vom katholisch-theologischen Fachbereich der Gesamthochschule Bamberg, für die Universität Nürnberg-Erlangen vom katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Würzburg erstellt. Für die Inhaber der Lehrstühle wird in dem Fachbereich, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.

 

§5: Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gilt §2 entsprechend.

 

Artikel 4:

 

§1: Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Art. 3§1 genannten Hochschulen muss vornehmlich den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes, daneben denen anderer seelsorgerischer Dienste nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.

 

§2: Das Lehramt in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Art. 3§1 genannten Hochschulen muss ferner den Erfordernissen der Lehrerbildung entsprechen, soweit Studenten:

 

a)katholische Religionslehre als Unterrichtsfach,

 

b)katholische Religionslehre im Rahmen der Didaktiken der Grund- und Hauptschule oder:

 

c)katholische Theologie im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums studieren.

 

§3: Für die in Art. 3§4 genannten Lehrstühle gilt §2 Buchstaben b und c entsprechend.

 

§4: Der in den §§ 1-3 vorgesehene Unterricht ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.

 

§5: Die kirchlichen Oberbehörden haben das recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts festzu7stellen, Vertreter zu entsenden.

 

§6: Der Erwerb der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.

 

Artikel 5:

 

§1: Der Staat gewährleistet die Errichtung und den betrieb einer örtlich zusammengefassten kirchlichen Gesamthochschule.

 

a)mit folgenden wissenschaftlichen Studiengängen:

 

1.Katholische Theologie.

 

2. Lehramtsstudiengänge mit Schwerpunkt in den Geisteswissenschaften nach näherer Bestimmung durch Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung.

 

b)mit folgenden Fachhochschulstudiengängen:

 

1.Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, Sozialwesen.

 

Errichtung und Betreib der kirchlichen Gesamthochschule bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses Vertrages unterhalten wird.

 

Zu Artikel 5§1:

 

(1) Der Träger der kirchlichen Gesamthochschule unterliegt der für kirchliche Stiftungen vorgesehenen Aufsicht.

 

Die staatliche Aufsicht über die kirchliche Gesamthochschule beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht.

 

(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Lehrenden ist gesichert, wenn der träger als kirchlicher Verband die Rechtsverhältnisse seiner Beamten und Seelsorger den Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts entsprechend regelt.

 

An Stelle des Trägers (Stiftung) kann auch ein anderer kirchlicher Verband, z.B. die Diözese (Körperschaft des öffentlichen rechts) oder ein Verband der Diözesen, die Rechtsverhältnisse der Beamten und Seelsorger den Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts entsprechend regeln. An Stelle des Trägers oder dem kirchlichen Verband die an der kirchlichen Gesamthochschule Tätigen anstellen.

 

Sofern der Träger oder an seiner Stelle ein kirchlicher Verband die Rechtsverhältnisse seiner Beamten und Seelsorger entsprechend den einschlägigen Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts regelt, stellt der Freistaat Bayern im Rahmen des geltenden Bundesrechts die Tätigkeit beim Träger oder dem kirchlichen Verband einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gleich.

 

Der Träger, oder an seiner Stelle ein kirchlicher Verband, wird unter der gleichen Voraussetzung die Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entsprechend behandeln.

 

(3) Die Lehrenden müssen die fachlichen und pädagogische Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Die Lehraufgaben der Hochschule müssen in der Regel von hauptberuflich Lehrenden erfüllt werden.

 

(4) Die kirchliche Gesamthochschule darf grundsätzlich im Personal und in der Ausstattung mit Räumen und Einrichtungen nicht hinter vergleichbaren staatlichen Hochschulen zurückstehen.

 

(5) Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen; für theologische Studiengänge können Ausnahmen gemacht werden, soweit nicht die Verwendung als hauptamtlich tätiger staatlicher Lehrer angestrebt wird. Dem träger steht es frei, für die Immatrikulation der Studierenden, die Zurücknahme der Immatrikulation und der Exmatrikulation zusätzliche Bedingungen festzulegen, die aus der besonderen Eigenart einer kirchlichen Gesamthochschule herrühren.

 

(6) Ist der Zugang zu einzelnen Studiengängen an deutschen Hochschulen beschränkt, weil die Zahl der Studienbewerber die Gesamtzahl der Studienplätze übersteigt, lässt die kirchliche Gesamthochschule die Bewerber im Rahmen der für sie ermittelten Zulassungszahlen zu. Bei der Berechnung der Zulassungszahlen werden die gleichen Grundsätze wie bei den staatlichen Hochschulen angewendet. Die kirchliche Gesamthochschule beteiligt sich, soweit erforderlich, am zentralen Vergabeverfahren. Die Rechte des Trägers der Hochschule aus Absatz 5 Satz 2 werden dadurch nicht berührt.

 

§2 (1) Der Staat ersetzt die Träger der kirchlichen Gesamthochschule auf dessen Antrag 90 von 100 des tatsächlichen Aufwandes (auch für Investitionen) Es wird jedoch nur ein Aufwand berücksichtigt, wie er bei den vergleichbaren staatlichen Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen entsteht.

 

(2) Die mit staatlichen Mitteln geförderten bauten und Einrichtungen (Investitionen) die auf Dauer nicht mehr den Zwecken der Hochschule dienen, bleiben im Eigentum des Trägers der kirchlichen Gesamthochschule, wenn dieser Wertausgleich zum Verkehrswert im Verhältnis des Anteils der staatlichen Förderung leistet. Der Träger kann die Bauten und Einrichtungen auch dem Staat übereignen; der Staat leistet in diesem Fall Wertausgleich zum Verkehrswert abzüglich der durch die staatlichen Fördermittel herbeigeführten Werteerhöhungen.

 

Zu Artikel 5§§1 und 2:

 

(1) Die Einrichtung von anderen als den in §1 gewährleisteten Studiengängen, auch von der in § 1 ausdrücklich ausgeschlossenen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes möglich, doch findet in diesen Fällen §2 keine Anwendung. Höhere Anforderungen, die sich aus solchen Studiengängen an die zentrale Verwaltung und an die zentralen Einrichtungen ergeben, werden nicht ersetzt.

 

(2) Der Träger der kirchlichen Gesamtschule wird an den gemeinsamen Beratungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mit den Hochschulen über Aufstellung und Fortschreibung der staatlichen Hochschulplanungen beteiligt. Bei der Festlegung der Ausbauziele der kirchlichen Gesamthochschule hält er sich in den gewährleisteten Studiengängen an den Rahmen der bayerischen Hochschulgesamtplanung. Unbeschadet der Natur und der Ziele der kirchlichen Gesamthochschule wird deren Träger nach Möglichkeit dazu beitragen, dass der Freistaat Bayern Zuschüsse Dritter zu den Kosten der Gesamthochschule erhält.

 

Zu Artikel 5§2:

 

(1) Für die Bemessung des vergleichbaren Aufwandes werden die für die staatlichen bayerischen Hochschulen geltenden Personal- Flächen- und Kostenrichtwert angewendet.

 

(2) Der Ausbau der Gesamthochschule erfolgt zeitlich abgestimmt mit der Entwicklung des staatlichen Hochschulwesens. Der Gesamtbetrag des Kostenersatzes für die Investitionen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen des Staates für die staatlichen Hochschulen bereitgestellt. Der erreichte Ausbaustand ist zu berücksichtigen.

 

§3: Der Träger erlässt die Grundordnung der Hochschule und die sonstigen Ordnungen, insbesondere die Studienordnungen, Hochschulprüfordnungen und Habilitationsordnungen, soweit sie auch bei staatlichen Hochschulen von diesen selbst erlassen werden. Er legt fest, wie die Hochschule gegliedert ist, welche Bezeichnung die Hochschule führt. Der Träger bedarf dazu jeweils des staatlichen Einvernehmens. Das Einvernehmen wird erklärt. Wenn die Ordnung nicht gegen Gesetze verstößt und die Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Abschlüsse gewährleistet ist.

 

Zu Artikel 5§3:

 

Der Träger kann die Ordnungen (Grundordnung, Studienordnungen, Prüfordnungen) entweder selbst erlassen oder den Erlass den zuständigen Hochschulgremien übertragen.

 

Der Vorbehalt des staatlichen Einvernehmens wird dadurch nicht berührt.

 

§4: Die kirchliche Gesamthochschule hat das Recht, ohne weiter staatliche Mitwirkung in den in Art. 5§1 genannten wissenschaftlichen und Fachhochschulstudiengängen auf Grund von Prüfungsordnungen, die in ihren Anforderungen den an den staatlichen Hochschulen abzunehmen, Zeugnisse zu erteilen und die akademischen Grade zu verleihen, die in den vergleichbaren Fächern von staatlichen Hochschulen unter gleichen Voraussetzungen verliehen werden. Die Verleihung des Doktorgrades in allen in §1 genannten wissenschaftlichen Studiengängen sowie die Feststellung der Lehrbefähigung setzen ein wissenschaftliches Studium voraus. Die Hochschulprüfungen, Hochschulgrade und Zeugnisse verleihen die gleichen Berechtigungen wie die Prüfungen, Grade und Zeugnisse gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. Das an der kirchlichen Gesamtschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des allgemeinen Hochschulrechtes. Prüfungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Priester richten sich ausschließlich nach kirchlichem Recht, soweit aufgrund der Prüfungen keine akademischen Grade verliehen werden.

 

Zu Artikel 5§4:

 

Die allgemeine staatliche Aufsicht über die Hochschulprüfungen, die insbesondere sicherzustellen hat, dass die Prüfungen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften abgenommen werden, bleibt gewahrt. Der Staat wird jedoch keinen Prüfungsvorsitzenden bestellen.

 

§5: Prüfungen, welche die Befähigungen für das Lehramt an öffentlichen Schulen verleihen, werden aufgrund staatlicher Studien- und Prüfordnungen als Staatsprüfungen und – soweit dies allgemein üblich ist – am Sitz der Gesamthochschule abgenommen.

 

Die an der kirchlichen Gesamthochschule ausgebildeten Studenten der staatlichen Hochschulen zu den staatlichen Prüfungen für das Lehramt zuzulassen. Der Staat wird im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür Sorge tragen, dass sie in ihrer beruflichen Verwendung den an den staatlichen Hochschulen Ausgebildeten gleichgestellt sind.

 

Zu Artikel 5§5:

 

(1) Der Staat wird die schulpraktische Ausbildung der Studenten für das Lehramt der kirchlichen Gesamthochschule in gleicher Weise sicherstellen wie diejenige der Studenten staatlicher Hochschulen.

 

(2) Der Staat wird die Professoren der kirchlichen Gesamthochschule als Prüfer bei den staatlichen Prüfungen in gleicher weise einsetzen, wie dies bei Professoren der staatlichen Hochschulen der Fall ist.

 

Artikel 6:

 

§1: Das Recht der katholischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen 

Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

 

§2: In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.

 

§3: Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassren oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.

 

§4: In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richtet sich Unterricht und Erdziehung bei gebührender Rücksichtsnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.

 

§5: Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.

 

§6: Den Schülern aller Schularten wird in Ansprache mit den religiösen Oberbehörden geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gegeben.

 

§7: Dem Bischof und seien Beauftragten steht das Recht zu, Missstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler wie auch ihrer nachteiligen und ungehörigen Beeinflussungen in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugungen oder religiösen Empfindungen im Unterricht bei der Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird.

 

Artikel 7:

 

§1: Der Religionsunterricht bleibt in allen Schulen ordentliches Lehrfach, soweit es dort bisher eingeführt ist. Er ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.

 

Der Umfang des Religionsunterrichts wird im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden festgesetzt.

 

Sollte der bayerische Staat in etlichen Schulden rechtlich nicht in der Lage sein dem Religionsunterricht den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichts durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch dessen Beheizung und Beleuchtung aus  gemeindlichen oder staatliche Mittels sicher gestellt.

 

Zu Artikel 7§1:

 

Sollten neben oder an Stelle von Schularten, in denen Religionsunterricht eingeführt ist, neue Schularten mit vergleichbaren Bildungszielen eingerichtet werden, bleibt der Religionsunterricht auch in diesen neuen Schulen gewährleistet.

 

§2: Die Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichts in den Schulen wird den Kirchen gewährt.

 

§3: Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die Bevollmächtigung durch den zuständigen Diözesanbischof voraus.

 

§4: Die Verwendung von Lehrern für das Fach Katholische Religionslehre wird Seiten des Staates erst dann erfolgen, wenn den in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden sind.

 

§5: Art.3§3 gilt entsprechend.

 

§6: Die zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts geeigneten und bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, dass der katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.

 

§7: Soweit die Kirche den Religionsunterricht durch Priester, Diakone, Katecheten oder Lehrer im kirchlichen Dienst selbst versehen lässt, wird sie nur solcher Personen als hauptberufliche Lehrkräfte  verwenden, die entweder nach den kirchlichen Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung für Priester durchlaufen und die dabei vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt haben oder deren Ausbildung der staatlicher Lehrkräfte entspricht.

 

Die Vergütungen dieses Religionsunterrichtes wird in Vereinbarungen mit den kirchlichen Oberbehörden geregelt.

 

Zu Artikel 7§7:

 

(1) An Volksschulen, Sondervolksschulen, Berufsschulen und Berufsschulen können außerdem Religionspädagogen als hauptberufliche Lehrkräfte verwendet werden, die in der Regel mindestens in Fachhochschulstudiengängen ausgebildet worden sind.

 

(2) Zwischen den Vertragspartnern besteht grundsätzlich Einverständnis darüber, dass geistliche aufgrund ihrer Berufsausbildung für den Religionsunterricht an allen Schulen befähigt sind. Über die Verwendung derselben auch in der Zukunft werden zur gegebenen Zeit zwischen Kirche und Staat die entsprechenden regeln getroffen.

 

Artikel 8:

 

§1: Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der Allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.

 

§2: Privaten katholischen Volksschulen und Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betreiben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.

 

§3: Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu- Um- und Erweiterungsbauten privater Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbetrag für den bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt.

 

Artikel 9:

 

§1: Orden und religiöse Kongregationen werden unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Gründung und Führung von Privatschulen zugelassen. Die Zuerkennung von Berechtigungen an derartige Schulen erfolgt nach den für anderen Privatschulen geltenden Grundsätzen.

 

§2: Von Orden und religiösen Kongregationen geleite Schulen, die bisher den Charakter öffentlicher Schulen gehabt haben, behalten ihn, sofern sie die an gleichartige Schulen gestellten Anforderungen erfüllen. Unter den gleichen Vorbedingungen kann auch neuen Schulen von Orden und Kongregationen dieser Charakter durch die Staatsregierung verliehen werden.

 

Artikel 10:

 

§1: Der Bayerische Staat wird seinen Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die katholische Kirche in Bayern stets nachkommen. Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die im Konkordat von 1817 festgelegt sind, werden durch die folgenden Vereinbarungen ersetzt:

 

a) Der Staat wird die erzbischöflichen und bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und Domkapitel mit einer Dotation in Gütern und ständigen Fonds ausstatten, deren jährliche Einkünfte sind bemessen auf der Grundlage jener, die im erwähnten Konkordat festgesetzt sind, wobei dem Geldwerte vom Jahr 1817 Rechnung zu tragen ist. Hierbei wird für eine freie kirchliche Verwaltung der Dotationsgüter Sorge getragen werden. Solange eine solche Dotation nicht in angegebener Weise überwiesen werden kann, wird der Staat dafür eine Jahresrente leisten, die unter Zugrundelegung der im Konkordat von 1817 festgelegten Verpflichtungen und in Anlehnung an die entsprechenden Aufwendungen des Staates für seine eigenen Zwecke den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angepasst wird.

 

Die Geldleistungen an die 6 Diözesanbischöfe von Augsburg, Regensburg, Würzburg, Passau, Eichstätt und Speyer sollen die gleichen sein.

 

Die Weihbischöfe erhalten eine Gehaltszulage, wie sie in der Vereinbarung von 1910 vorgesehen ist; sie wird ebenfalls den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angeglichen werden.

 

b) Sämtliche Kapitel haben 2 Dignitäten (Domprobst und Domdekan) die Metropolitankapitel zählen 10, die Domkapitel 8 Kanoniker; die einen wie die anderen haben überdies 6 für den Chor- und Ordinariatsdienst bestimmte Vikare.

 

Für die Kanoniker, die bereits das 70.Lebensjahr zurückgelegt haben oder die nicht mehr dienstfähig sind, können im Einverständnisse mit der Staatsregierung Koadjutoren mit oder ohne recht zur Nachfolge aufgestellt werden, die die gleichen Bezüge erhalten wie die statusmäßigen Kanoniker.

 

c) Den Generalvikaren und bischöflichen Sekretären wird der Bayerische Staat eine Dienstentschädigung anweisen, deren Höhe ebenfalls den jeweiligen Wirtschaftsverhältnissen anzugleichen sind.

 

d) Zur Zeit der Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhles, der Dignitäten, Kanonikate oder Vikaren wird der betrag der vorerwähnten Einkünfte zum besten der betreffenden Kirchen erhoben und erhalten.

 

e) Sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen als den Dignitären, den 5 bzw. 4 ältern und 3 älteren Vikaren wird der Betrag der vorerwähnten Einkünfte zum Besten der betreffenden Kirchen erhoben und erhalten.

 

f) Die Fonds, Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen Güter der Domkirchen und ihrer Fabriken werden erhalten werden und, wenn sie zur Unterhaltung der genannten Kirchen, zu den Ausgaben für den Gottesdienst und zur Besoldung der nötigen westlichen Diener nicht hinreichen, wird der Staat das Fehlende ergänzen.

 

g) Für die erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate, für die Kapitel und das Archiv wird ein geeignetes Gebäude überlassen; für die Deckung etwaiger Fehlbeträge der Ordinariatsbedürfnisse gilt Buchstabe f. entsprechend.

 

h) Der Bayerische Staat wird an die bestehenden, nach den Bestimmungen des Codex iuris canonici eingerichteten Knaben und Priesterseminare angemessene Zuschüsse leisten.

 

i) Für die Eremiten sorgt der Staat durch Ausstattung der Emeritenanstalten mit ausreichender Dotation oder durch Entsprechende Zuschüsse zu Eremitenpersonen.

 

k) Werden mit Einverständnis der Staatsregierung Seelsorgestellen neu erreichtet oder bestehende umgewandelt, so werden zur angemessen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber staatliche Mittel im Rahmen der bisher üblichen Leistungen für den Seelsoregeistlichen im allgemeinen zur Verfügung gestellt.

 

Im Falle einer Ablösung oder Neuregelung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechttiteln beruhenden staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der Bayerische Staat die Wahrung der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem Inhalt und Umfrage des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der Geldwerteverhältnisse vollen Ersatz für das weggefallene Recht gewähren.

 

§2: Soweit staatliche Zuschüsse oder Mehraufwendungen nicht benötigt werden, können kirchliche Stellen frei errichtet oder umgewandelt werden.

 

§3: Die staatlichen Gebäude und Grundstücke, die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar Zwecken der Kirche einschließlich der Orden oder religiösen Kongregationen dienen, bleiben diesen Zwecken auch fernerhin unter Berücksichtigung etwa bestehender Verträge überlassen.

 

§4: Die Güter der Seminaren, Pfarreien, Benefizien, Kirchenfabriken und aller übrigen Kirchenstiftungen werden innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrichkeit nicht veräußert werden. Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben. Dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein.

 

§5: Die Kirche hat das Recht, auf der Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben.

 

Artikel 11:

 

Der Bayerische Staat wird in seinem Straf- Pflege- Erziehungs- und Krankenanstalten, sei es durch Anstellung eigener geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise, auf seine Kosten eine entsprechende Seelsorge einrichten. Die Seelsorger für diese Anstalten werden im Benehmen mit dem Diözesanbischof aufgestellt.

 

Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayerische Staat tunlichst dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorglich betreut werden.

 

Artikel 12:

 

Abgesehen von kleinen Änderungen, die im Interesse der Seelsorge liegen und abgesehen von jenen Verschiebungen, die sich in einzelnen Fällen als Folge von Umpfarrungen ergeben, wird der jetzige Stand der Kirchenprovinzen und Diözesen nicht verändert.

 

Artikel 13:

 

§1: Im Hinblick auf die Anwendungen des bayerischen Staats für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche in der Leitung und Verwaltung der Diözesen, ferner der Diözesanbildungsanstalten sowie in der Pfarrseelsorge und für die Einteilung des Religionsunterrichtes nur Geistliche verwenden, die

 

a) deutsche Staatsangehörigkeit haben

 

b)Ein zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigtes Zeugnis besitzen (Hochschulreife)

 

c) Die von der Kirche vorgeschriebenen philosophisch-theologische Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer der Bestimmungen des c.1365 Cod.jur.can. entsprechenden deutschen kirchlichen Hochschule oder an einer päpstliche  Hochschule in Rom erfolgreich zurückgelegt haben.

 

§2: Desgleichen müssen bei Orden und religiösen Kongregationen sowie bei deren Niederlassungen die Oberen, die in Bayern ihren Sitz haben, deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unberührt beleibt das recht der Ordensoberen mit andere Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz im Ausland haben, persönlich oder durch ihren Vertreter ihrer Häuser in Bayern visierten sowie das recht der Ordenskleriker, ihre philosophisch-theologischen Studien an ihren Ordensschulen nach Maßgabe des c.1365 Cod. Jur.can. zurücklegen an Stelle der in §1 Buschstabe c. genannten Anstallten.

 

§3: bei kirchlichen und staatlichen Einverständnis kann von den in §§ 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden.

 

Artikel 14:

 

§1: In der Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe hat der Hl. Stuhl volle Freiheit. Bei Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Sitzes wird das beteiligte Kapitel dem Hl. Stuhl unmittelbar eine Liste von Kandidaten unterbreiten, die für das bischöfliche Amt würdig und für die Leitung der erledigten Diözese geeignet sind; unter diesen wie auch unter den von den bayerischen Bischöfen und Kapiteln je in ihren entsprechenden Triennallisten Bezeichneten behält sich der Hl. Stuhl freie Auswahl vor. Vor der Publikation der Bulle wird dieser in offiziöser Weise mit der Bayerischen Regierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, dass gegen den Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten.

 

§2: Die Besetzung der Kanonikate bei den erzbischöflichen und bischöflichen Kapiteln geschieht abwechselnd durch freie Übertragung des Diözesanbischofs nach Anhörung des Kapitels und durch die Wahl der Kapitel vorbehaltlich der Bestimmung des c. 177 Cod. Jur. can. Die Dignitäten werden nach dem gemeinen kanonischen Recht besetzt.

 

§3: Im Hinblick auf die Anwendungen des Bayerischen Staates für die Bezüge der Seelsorgegeistlichen wird die Kirche vor Ernennung der Pfarrer der Staatsregierung die Personalien des in Aussicht genommenen Geistlichen mitteilen; allenfallsige Erinnerungen der Staatsregierung sollen in möglichst kurzer zeit erfolgen. Die staatlichen Patronat- oder Präsentationsrechte aus besonderen kanonischen Rechtstitel bleiben in der bisherigen Form unberührt.

 

Artikel 15:

 

§1: Sollte sich in Zukunft bei der Auslegung vorstehender Bestimmungen irgendeine Schwierigkeit ergeben, so werden der Hl. Stuhl und der Bayerische Staat gemeinsam eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

 

§2: Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Konkordats wird das Konkordat vom Jahre 1817 als nicht mehr geltend erklärt. Insoweit bisher erlassene und noch in kraft befindliche Landesgesetze, Verordnungen und Verfügungen mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen, werden sie aufgehoben.

 

Artikel 16:

 

Die Ratifikationen werden möglichst bald ausgewechselt werden und das Konkordat mit dem Zeitpunkt dieser Auswechslung in Kraft treten.

 

Zur Beglaubigung des Vorstehenden haben die nach genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Konkordat unterzeichnet.

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern geschlossenen Vertrages sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:

(siehe einzelne Artikel)

 

 

2.Preußenkonkordat:

 

2.Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl

(Preußenkonkordat)

(Vom 14.Juni 1929)

 

 

Vorwort/Präambel:

 

Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und das Preußische Staatsministerium, die in dem Wunsche einig sind, die Rechtslage der katholischen Kirche in Preußen den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrag neu und dauernd zu ordnen.

 

Zu diem Zwecke haben Seine Heiligkeit zu ihrem Bevollmächtigten Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Berlin und Erzbischof von Sardes Dr. Eugen Pacelli und das Preußische Staatsministerium zu seinen Bevollmächtigten den Herrn Preußischen Ministerpräsidenten Dr. Otto Braun, den Herrn Preußischen Staatsminister und Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung Professor Carl Heinrich Becker und den Herrn Preußischen Staats- und Finanzminister Herrmann Höpker Aschoff ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

 

Artikel 1:

 

Die Freiheit des Bekenntnisses und der Ausübung der katholischen Religion wird der Preußische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren.

 

Artikel 2:

 

(1) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und –zirkumskription der katholischen Kirche Preußens bleibt bestehen, soweit sich nicht aus dem Folgenden Änderungen ergeben.

 

(2) In Aachen wird wieder ein Bischöflicher Stuhl errichtet und das Kollegial- in ein Kathedralkapitel umgewandelt. Das Bistum Aachen wird dem Regierungsbezirk Aachen sowie die Kreise Grevenbroich, Gladbach, M. Gladbach, Rheydt, Krefeld (Stadt und Land) und Kempen umfassen und der Kölner Kirchenprovinz angehören.

 

(3) Dem Bistum Osnabrück werden die bisher von seinem Bischof verwalteten Missionsgebiete einverleibt. Es wird in Zukunft Suffraganbistum des Metropoliten von Köln sein.

 

(4) Dem Bischöflichen Stuhl zu Paderborn wird der Metropolitancharakter verliehen; das dortige Kathedralkapitel wird Metropolitankapitel. Zur Paderborner Kirchenprovinz werden außer dem Erzbistum Paderborn die Bistümer Hildesheim und Fulda gehören. An die Diözese Fulda tritt die Paderborner die Bezirke ihres Kommissariats Heiligenstadt und ihres Dekanats Erfurt ab.

 

(5) Das Bistum Fulda überlässt den Kreis Grafschaft Schaumburg dem Bistum Hildesheim und den bisher ihm zugehörigen Teil der Stadt Frankfurt dem Bistum Limburg. Wie Fulda so wird auch dieses aus seinem bisherigen Metropolitanverband gelöst, aber der Kölner Kirchenprovinz angegliedert.

 

(6) Der Bischöfliche Stuhl von Breslau wird zum Sitze eines Metropoliten, das Breslauer Kathedral- zum Metropolitankapitel erhoben. Der bisher dem Bischof von Breslau mit unterstehende Delegaturbezirk Berlin wird selbstständiges Bistum, dessen Bischof  und Kathedralkapitel bei St. Hedwig in Berlin ihren Sitz nehmen. In Schneidemühl wird für die derzeit von einem Apostolischen Administrator verwalteten westlichen Restgebiete des Erzbistums Posen und das Bistum Kulm eine Praelatura nullius errichtet. Das zur Zeit vom Bischof von Ermland als Apostolischen Administrator mitverwaltete, früher zur Diözese Kulm gehörende Gebiet von Pomesanien wird mit dem Bistum Ermland vereinigt. Die Bistümer Ermland und Berlin und die Prälatur Schneidemühl werden zusammen mit dem Erzbistum Breslau die Breslauer Kirchenprovinz bilden.

 

(7) Das Kathedralkapitel in Aachen wird aus dem Probste, sechs residierenden und vier nicht residierenden Kapitularen und sechs Vikaren, das Kathedralkapitel in Berlin aus dem Probste, fünf residierenden und einem nicht residierenden Kapitular und vier Vikaren, das Kathedralkapitel in Frauenburg in Zukunft aus dem Probste, dem Dechanten, sechs residierenden und vier nicht residierenden Kapitularen und vier Vikaren bestehen. Im Metropolitankapitel von Breslau wird die bisher dem Propste von St. Hedwig in Berlin vorbehaltene Stelle aufgehoben. In Hildesheim und in Fulda wird die Zahl der residierenden Domkapitulare künftig fünf betragen.

 

(8) Eines der nicht residierenden Mitglieder der Metropolitankapitel von Köln und Breslau und des Kathedralkapitels von Münster soll der in dem betreffenden Erzbistum oder Bistum bestehenden theologischen Fakultät entnommen werden.

 

(9) Eine in Zukunft etwa erfolgreich erscheinende Neuerrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Änderungen der Diözesanzirkumskription bleibt ergänzender späterer Vereinbarungen vorenthalten. Diese Form bedarf es nicht bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge entstehen.

 

(10) Zur Unterstützung des Diözesanbischofs wird in Zukunft den erzbischöflichen Stühlen von Köln, Breslau und Paderborn und den Bischöflichen Stühlen von Trier, Münster und Aachen ein Weihbischof zugeteilt sein, der vom heiligen Stuhl auf Ansuchen des Diözesanbischofs ernannt wird. Nach Bedarf können in derselben Weise für die genannten und andere Bistümer weitere Weihbischöfe bestellt werden. Zum Sitz eines Weihbischofs wird ein anderer Ort als der Sitz des Diözesanbischofs erst nach Benehmen mit der Preußischen Staatsregierung bestimmt werden.

 

Artikel 3:

 

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Anwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden.

 

Artikel 4:

 

(1) Die Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird künftig 2.800.000 Reichsmark betragen. Im einzelnen wird sie gemäß besonderer Vereinbarungen verteilt werden.

 

(2) Die Dienstwohnungen und die Diözesanzwecken dienenden Gebäude bleiben der Kirche überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungerechte werden auf verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.

 

(3) Für die Ablösung der Staatsleistungen gemäß Art 138 Abs1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage der Diözesandotation maßgebend.

 

Zu Artikel 4 Abs.1 Satz 1:

 

Bei Bemessung der Dotation ist von dem derzeitigen Stande der Aufwendungen des Preußischen Staates für vergleichbare persönliche und sächliche Zwecke ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis darüber, dass in Zukunft hierin etwa eintretende Änderungen bei der Dotation entsprechende Berücksichtigung finden sollen.

 

Artikel 5:

 

Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches gewährleistet.

 

Soweit staatliche Gebäude oder  Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.

 

Artikel 6:

 

(1) Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhles reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanbischöfe und Bischöfe Preußens dem Heiligen Stuhl Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat. Der Heilige Stuhl wird zum Erzbischof oder Bischof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel nach der Wahl durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt hat, dass bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen.

 

(2) Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nicht residierenden Domkapitulare mit.

 

Artikel 7:

 

Zum Praelatus nullius und zum Koadjutor eines Diözesanbischofs mit dem Rechte der Nachfolge wird der Heilige Stuhl niemand ernennen, ohne vorher durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt zu haben, dass Bedenken politischer Art gegen den Kandidaten nicht bestehen.

 

Artikel 8:

 

(1) Die Dignitäten der Metropolitan- und der Kathedralkapitel verleiht der Heilige Stuhl und zwar beim Vorhandensein zweier Dignitäten die erste (Domprobstei) aus Ansuchen des Kapitels, die zweite (Domdekanat) auf Ansuchen des Diözesanbischofs, beim Vorhandensein nur einer Dignität (Domprobstei oder Domdekanat) diese abwechselnd auf Ansuchen des Kapitels und des Diözesanbischofs.

 

(2) Die Kanonikate der Kapitel besetzt der Diözesanbischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Kapitels. Die Abwechslung findet bei residentialen und nicht residentialen Kanonikaten gesondert statt.

 

(3) Die Domvikare besetzt der Diözesanbischof nach Anhörung des Kapitels.

 

Artikel 9:

 

(1) Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird ein geistlicher zum Ordinarius eines Erzbistums oder Bistums oder der Praelatura nullius, Zum Weihbischof, zum Mitglied eines Domkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer an einer Diözesanbildungsanstalt nur bestellt werden, wenn er:

 

a) Die deutsche Reichsangehörigkeit hat.

b) Ein Studium en einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt.

c) Ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom zurückgelegt hat.

 

(2) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 zu a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden: Insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den zu c genannten anerkannt werden.

 

(3) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen zum Mitglied eines Domkapitels oder zum Leiter oder Lehrer an einem Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde von dieser Absicht und mit besonderer Rücksicht auf Abs.1 dieses Artikels und gegebenenfalls Abs.2 des Artikels12, von den Personalien das betreffenden Geistlichen Kenntnis geben. Eine entsprechende Anzeige wird alsbald nach der Bestellung eines Bistums- (Prälatur) Verwesers, eines Weihbischofs und eines Generalvikars gemacht werden.

 

Zu Artikel 9 Abs.1 Buchstabe c:

 

Das an einer österreichischen staatlichen Universität zurückgelegte philosophisch-theologische Studium wird entsprechend den Grundsätzen gleichberechtigt, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer geltend

werden.

 

Zu Artikel 9 Abs.3:

 

Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.

 

Artikel 10:

 

(1) Die Diözesanbischöfe (der Praelatus nullius) werden an die Geistlichen, denen ein Pfarramt dauernd übertragen werden soll, die in Artikel 9 Abs.1 zu a bis c und an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die dort zu a und b genannten Anforderungen stellen. Für beide Fälle gilt Artikel 9 Abs.2

 

(2) Im Falle der dauernden Übertragung eines Pfarramts wird der Diözesanbischof alsbald nach der Ernennung der Staatsbehörde von den Personalien des Geistlichen, mit besonderer Rücksicht auf Abs.1 dieses Artikels, Kenntnis geben.

 

Artikel 11:

 

Bis zu einer neuen Vereinbarung, insbesondere für den Fall des Erlasses des in Artikel 83 der Verfassung des Freistaats Preußen vorgesehenen Gesetzes, wird die Präsentation auf Grund des so genannten Staatspatronats durch die Staatsbehörde erst nach benehmen mit dem Diözesanbischof oder Praelatus nullius gemäß besonders zu vereinbarender Anweisung geschehen.

 

Artikel 12:

 

(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die katholisch-theologischen Fakultäten an den Universitäten Breslau, Bonn und Münster und an der Akademie in Braunsberg bestehen. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich entsprechend den für die katholisch-theologischen Fakultäten in Bonn und Breslau geltenden Statuten.

 

(2) Der Erzbischof von Paderborn und die Bischöfe von Trier, Fulda, Limburg, Hildesheim und Osnabrück sind berechtigt, in ihren Bistümern ein Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der geistlichen zu besitzen. Der Unterricht an diesen Seminaren wird ebenso wie den kirchlichen Vorschriften dem deutschen theologischen Hochschulunterricht entsprechen. Die genannten Diözesanbischöfe werden dem Preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von den Statuten und dem Lehrplan der Seminare Kenntnis geben. Zu Lehrern an den Seminaren werden nur solche Geistliche berufen werden, die für die Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechende Eignung haben.

 

Zu Artikel 12 Abs.1 Satz 1:

 

Der Sinn des §4 Ziffer 1 und 2 der Bonner und des §48 Buchst. a und b der Breslauer Statuten ist folgender: bevor en einer katholisch-theologischen Fakultät jemand zur Ausübung des Lehramts angestellt oder zugelassen werden soll, wird der zuständige Bischof gehört werden, ob er gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen begründete Einwendungen zu erheben habe. Die Anstellung oder Zulassung eines derart Beanstandeten wird nicht erfolgen.

 

Die der Anstellung (Abs.1) vorangehende Berufung, d.h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der Anhörung des Diözesanbischofs geschehen. Gleichzeitig wird der Bischof benachrichtigt und um seine Äußerung ersucht werden, für die ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird. In der Äußerung sind die gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen bestehende Bedenken darzulegen; wie weit der Bischof in dieser Darlegung zu gehen vermag, bleibt seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Die Berufung wird erst veröffentlicht werden, nachdem der Bischof dem Minister erklärt hat, dass er Einwendungen gegen die Lehre und den Lebenswandel des Berufenen nicht zu erheben habe.

 

Sollte ein einer katholischen-theologischen Fakultät angehöriger Lehrer in seiner Lehrtätigkeit oder in Schriften der katholischen Lehre zu Nahe treten oder eine schweren oder ärgerlichen Verstoß gegen die Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels begehen, so ist der zuständige Bischof berechtigt, dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hiervon Anzeige zu machen. Der Minister wird in diesem Fall, unbeschadet der dem Staatsdienstverhältnis des betreffenden entspringende Rechte, Abhilfe leisten, insbesondere für einen dem Lehrbedürfnis entsprechenden Ersatz sorgen.

 

Artikel 13:

 

Die Hohen Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel 14:

 

Der Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag ihres Austausches in Kraft.

 

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.

 

Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Unterschrift.

Berlin, den 14.Juni 1929

 

Gez. Eugenio Pacelli, Arcivescovo di Sardi, Nunzio Apostolico

Gez. Dr. Otto braun, preußischer Ministerpräsident

Gez. Carl Heinz Becker. Preußischer Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung

Gez. Herrmann Köpker Aschoff, Preußischer Finanzminister.

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl haben die ordnungsmäßig Bevollmächtigten Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages selbst bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln)

 

 

3.Badenkonkordat:

 

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden:

(Vom 9.Dezember 1932)

 

Vorwort/Präambel:

 

Seine Heiligkeit Papst Pius XI. das Badische Staatsministerium, die in dem Wunsche einig sind, die Beziehungen zwischen der katholischen Kirche in Baden und dem Badischen Staat den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrag (Konkordat) dauernd zu ordnen.

 

Zu diesem Zweck haben Seine Heiligkeit zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär, und das Badische Staatsministerium zu seinen Bevollmächtigten:

Den Herrn Badischen Staatspräsidenten und Minister der Justiz Cr. Josef Schmitt,

Den Herrn Badischen Minister des Kultus und Unterrichts Dr. Eugen Baumgartner und

Den Herrn Badischen Minister der Finanzen Dr. Wilhelm Mattes,

ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

 

Artikel I.

 

Der Badische Staat wird in Anwendung der Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden der Freiheit des Bekenntnisses und der Ausübung der katholischen Religion den gesetzlichen Schutz gewähren.

 

Artikel II.

 

Die gegenwärtige, auf der Bulle Provida solersque vom 16.August 1821 und auf der Bulle Ad Dominici gregis sustodiam vom 11.April 1827 beruhenden Zirkumskription und Organisation der Erzdiözese Freiburg bleibt bestehen, insoweit sich nicht aus diesem Konkordat Änderungen ergeben.

 

(2) Dem Erzbischöflichen Stuhl in Freiburg verbleibt der Metropolitencharakter. Das Domkapitel zu Freiburg bleibt Metropolitankapitel.

 

(3) Zur Oberrheinischen Kirchenprovinz gehören das Erzbistum Freiburg und die Bistümer Rottenburg und Mainz.

 

(4) Das Metropolitankapitel in Freiburg besteht aus dem Domprobst, dem Domdekan und fünf residierenden Domkapitularen.

 

(5) Die Dignitäten des Domkapitels verleiht der Heilige Stuhl auf Ansuchen des Erzbischofs im Benehmen mit dem Domkapitel bzw. abwechselnd auf Ansuchen des Domkapitels im Einvernehmen mit dem Erzbischof.

 

(6) Die Besetzung der Kanonikate und Dompräbenden geschieht durch freie Ernennung seitens des Erzbischofs abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Domkapitels. Die Abwechslung abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Domkapitels. Die Abwechslung findet bei der Ernennung der residierenden Domkapitulatre und der Ehrendomherren gesondert statt.

 

(7) Bei Ausübung der in Art. II. umschriebenen Rechte des Domkapitulars wirken vier nicht residierende Ehrendomkapitulare gleichberechtigt mit. Sie werden vom Erzbischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Domkapitels ernannt.

 

Artikel III.:

 

(1) Nach Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles reicht das Domkapitel dem Heiligen Stuhl eine Liste kanonisch geeigneter Kandidaten ein.

 

Unter Würdigung dieser sowie der durch den Erzbischof jährlich einzureichenden Listen benennt der Heilige Stuhl dem Domkapital drei Kandidaten, aus denen es in freier geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat. Unter den drei Benannten wird mindestens ein Angehöriger der Erzdiözese Freiburg sein.

 

(2) Vor der Bestellung des vom Domkapitel zum Erzbischof erwählten wird der Heilige Stuhl beim Badischen Staatsministerium sich vergewissern, ob gegen denselben seitens der Staatsregierung Bedenken allgemeinpolitischer, nicht aber parteipolitischer Art bestehen.

 

Zu Artikel III. Abs.2.:

 

Für den Fall eines seitens der Badischen Staatsregierung gelten gemachten Bedenkens allgemeinpolitischer Art soll der versucht gemacht werden, gemäß Art XII des Konkordats zu einer Einigung zwischen dem heiligen Stuhl und der Badischen Staatsregierung zu gelangen; führt aber der vorgesehene Versuch zu keiner Einigung, dann ist der heilige Stuhl frei, die Besetzung des Erzbischöflichen Stuhles in Freiburg zu vollziehen. Entsprechendes gilt auch für die im Schlussprotokoll Ziffer 1 zu Art. III, Abs.1 des Konkordats vorgesehene Bestellung eines Coadjutors cum iure successionis  für den Erzbischof in Freiburg.

 

Zwischen den Hohen Vertragsabschließenden besteht Einverständnis darüber, dass das in Artikel V. Abs.2 Satz 2 vorgesehene Austauschrecht des Staates sich nur bezieht auf die Grundstücke, an denen ein kirchliches Nutzungsrecht nicht besteht und nur die guttatweise der Kirche zur Benutzung überlassen wird. Für den Fall eines nötig gewordenen Austausches muss das angebotene Grundstück in jeder Beziehung gleichwertig sein.

 

(3) Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die in Art. II genannten Ehrendomherren gleichberechtigt neben den residierenden Kapitularen mit.

 

Artikel IV.:

 

(1) Hinsichtlich der Errichtung und Umwandlung kirchlicher Ämter ist der Erzbischof von Freiburg völlig frei, falls für ihre Errichtung oder Umwandlung nicht neue Aufwendungen aus Staatsmitteln beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit dem Erzbischof vereinbart werden.

 

(2) Der Erzbischof besetzt sämtliche kirchliche Ämter frei und unabhängig, vorbehaltlich der auf Privatrechtstiteln beruhenden Patronate, welche künftig der zur Zeit geltenden Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches unterstehen. Die Bestimmung von can,1435 §1 Ziff. 1und 2 findet bezüglich der Kanonikate in der Erzdiözese Freiburg keine Anwendung.

 

(3) Der Erzbischof ist berechtigt, die Vermögensangelegenheiten der Katholischen Kirche in Baden sowie ihrer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen durch eigene Satzung selbstständig zu ordnen und nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten. Über die Bestimmungen des Badischen Kirchenvermögensgesetzes vom 7.April 1927 und des Badischen Stiftungsgesetzes vom 19.Juli 1918 hinaus wird im Rahmen der verfassungsmäßigen Bestimmungen eine Einschränkung der kirchlichen Rechte in Bezug auf die Vermögensverwaltung nicht erfolgen.

 

Die katholische Kirche in Baden hat das Recht, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden sowie der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern zu erheben.

 

Artikel V.:

 

(1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Katholischen Kirche in Baden, ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie der Orden und religiösen Kongregationen, welche gegründet werden dürfen und die Rechte einer öffentlich rechtlichen Körperschaft oder einer juristischen Person des privaten Rechtes nach den für alle  Bürger geltenden Bestimmungen besitzen oder erlangten können, werden nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches gewährleistet.

 

(2)Wenn staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor zum Genuss überlassen. Dem Badischen Staat bleibt aber das Recht vorbehalten, solche Gebäude oder Grundstücke im Benehmen mit dem Erzbischof auszutauschen. Ein Recht an diesen Grundstücken. Soweit es nicht auf anderweitigen Rechtiteln beruht, wird durch dieses Konkordat nicht erworben.

 

(3) Die bestehenden kirchlichen Eigentums- und Nutzungsrechte werden, soweit noch nicht geschehen, auf Verlangen der Kirche durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.

 

Zu Artikel V.:

 

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die Gründung von Orden und religiösen Kongregationen in Baden gemäß der Verfassung des Deutschen Reiches der Willensbestimmung der zuständigen kirchlichen Stelle überlassen bleibt. Ihre Rechtsstellung aber richtet sich nach Art.V Abs.1 dieses Konkordats

 

Artikel VI.:

 

(1) Die Dotation des Erzbischöflichen Stuhles wird auf der bisherigen Bemessungsgrundlage gewährt.

 

(2) Die Dotationen für das Domkapitel und die Dompräbendare, der Aufwand für ihre Gebäude.  Der  Beitrag der Kosten der Erzbischöflichen Kanzlei sowie für die kirchliche Vermögensverwaltung und deren  Beaufsichtigung  werden künftig insgesamt  jährlich  365.000 Reichsmark betragen.

 

(3) Der nach der bisherigen Rechtslage bestehende Anspruch auf Realdotation wird hierdurch nicht berührt.

 

(4) Bei Bemessung des Jahresbeitrages wurde vom derzeitigen Stand der Aufwendungen des Badischen Staates für vergleichbare persönliche und sachliche Zwecke ausgegangen. Es besteht Einverständnis darüber, dass im Falle künftiger Änderungen in diesen Aufwendungen diese auf Verlangen eines Vertragsteiles bei der Zahlung berücksichtigt werden.

 

Zu Artikel VI Abs.4:

 

Es besteht Einverständnis darüber, dass etwaige Änderungen im Personalbestande der Obersten Kirchenbehörde sowie der Erzbischöflichen Kanzlei und der Erzbischöflichen Vermögensverwaltung auf die in Art. VI Abs.2 genannte Summe keinen Einfluss haben.

 

(5) Der staatliche Zuschuss zur Aufbesserung gering besoldeter Pfarrer sowie alle übrigen voranschlagsmäßigen, in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels nicht erwähnten Leistungen des Staates an die Kirche werden von dieser vertraglichen Regelung nicht berührt.

 

Zu Artikel VI. Abs.5:

 

Es besteht Einverständnis darüber, dass auch die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden staatlichen Leistungen für die sog. Kompetenzpfarreien und Kompetenzseelsorgestellen sowie die staatliche Baupflicht für solche Kirchengebäude und Pfarrhäuser von dieser vertraglichen Regelung berührt werden.

 

(6) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Art.138 Abs.1 der Verfassung des Deutschen Reiches bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

 

Artikel VII.:

 

1. Angesichts der in diesem Konkordat zugesicherten Dotation der Erzdiözese wird ein Geistlicher zum Ordinarius des Erzbistums Freiburg zum Wehbischof, zum Domprobst, zum Domdekan oder zum Mitglied des Domkapitels oder des Ordinarits oder zum Dompräbendar oder zum Leiter oder Lehrer am Erzbischöflichen Priesterseminar und am Theologischen Konvikt nur bestellt werden, wenn er:

 

a) Die Deutsche Reichsangehörigkeit hat.

b) Ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt.

c) Ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen oder an einer deutschen kirchlichen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom zurückgelegt hat.

 

Bei kirchlichem und staatlichen Einverständnis kann von den in Abs.1 zu a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den zu c genannten anerkannt werden.

 

Zu Artikel VII. Abs.1:

 

Das an einer österreichischen staatlichen Universität zurückgelegte philosophisch-theologische Studium ist entsprechend den Grundsätzen gleichberechtigt, die für die deutschen Universitäten gelten.

 

2. Von der erfolgten Bestellung eines der in Abs.1 genannten Geistlichen wird die zuständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde und mit besonderer Rücksicht auf Ziffer 1 dieses Artikels von den Personalien des betreffenden Geistlichen, alsbald Kenntnis geben. Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.

 

Artikel VIII.:

 

1. Der Erzbischof wird an die Geistlichen, denen ein Pfarramt dauern übertragen werden soll, die in Artikel VII Abs.1 zu a-c und an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die dort zu a und b genannten Anforderungen stellen.

 

2. Im Falle der dauernden Übertragung eines Pfarramts wird der Erzbischof alsbald nach der Ernennung der Staatsbehörde von den Personalien des betreffenden Geistlichen mit besonderer Rücksicht auf Abs.1 dieses Artikels Kenntnis geben.

 

Artikel IX.:

 

Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die katholisch-theologische Fakultät der Universität Freiburg mit den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden rechte bestehen, unter besonderer Beachtung des Codex luris Canonici und der Constitutio Apostolica Deus scientiarum Dommus vom 24.Mai 1931 mit den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Die Studienordnung an dieser Fakultät muss den kirchlichen Vorschriften gemäß und auch den Bedürfnissen der Seelsorge entsprechend im Einverständnis mit dem Erzbischof aufgestellt werden. Der Erzbischof ist berechtigt, für die Ausbildung der Kandidaten zum Priesteramte Konvikte und ein Priesterseminar zu unterhalten und in seinem Namen zu leiten.

 

Zu Artikel IX.:

 

Im Hinblick auf die in Artikel VII geforderte philosophisch-theologische Ausbildung wird der badische Staat dafür Sorge tragen, dass an der Universität Freiburg je eine Professur für Philosophie und Geschichte besteht, die mit je einer Persönlichkeit besetzt wird, welche für die Einwandfreie Ausbildung der Theologiestudierenden geeignet ist.

 

Artikel X.:

 

Bevor an der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Freiburg jemand zur Ausübung des Lehramts berufen, zugelassen oder angestellt wird, muss der Erzbischof, bei Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles der Erzbistumsverweser, gehört werden, ob gegen die Lehre oder den Lebenswandel oder die Lehrbefähigung des Vorgeschlagenen unter Angabe des Grundes Einwendungen erhoben werden. Im Falle einer derartigen Beanstandung wird die Berufung, Zulassung oder Anstellung nicht erfolgen.

 

Zu Artikel X.:

 

Vor dem Berufungs- und Zulassungsverfahren wird der Erzbischof benachrichtigt und um seine Äußerung ersucht werden, für die ihm eine ausreichende Frist gewährt wird. In der Äußerung sind die gegen die Lehre oder den Lebenswandel oder die Lehrbefähigung des Vorgeschlagenen bestehende bedenken darzulegen; wie weit der Erzbischof in dieser Darlegung zu gehen vermag, bleibt seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen.

 

Artikel XI.:

 

Es besteht unter den Hohen Vertragsabschließenden Einverständnis darüber, dass der katholische Religionsunterricht an den badischen Schulen nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 149 der Verfassung des Deutschen Reiches ordentliches Lehrfach ist.

 

Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt.

 

Zu Artikel XI.:

 

Einig in der Absicht und dem Willen, der Sicherheit und Festigung des religiösen Friedens in Baden zu dienen, wird der Freistaat baden in Anwendung der Reichs- und Landesverfassung die bezüglich des Religionsunterrichts an den badischen Schulen geltende Rechte der katholischen Kirche auch weiterhin aufrechterhalten

 

Artikel XII.:

 

Die Hohen Vertragsabschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Konkordats auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel XIII.:

 

1. Dieses Konkordat, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

 

2. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden abgeschlossene Konkordat haben die Ordnungsmäßig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende über einstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Konkordats)

 

 

Evangelische Kirchen:

 

1.Vertrag zwischen dem bayerischen Staat und der Vereinigten protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz

(Pfälzische Landeskirche)

(Vom 15.November 1924)

 

Vorwort/Präambel:

 

Der Bayerische Staat, vertreten durch den Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Franz Matt auf Grund Beschlusses des Gesamtministeriums vom 14.November 1924 und die Vereinigte protestantisch-evangelisch-christliche Kirche der Pfalz (Pfälzische Landeskirche) vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Karl Fleischmann, haben folgende Vertragsbestimmungen vereinbart:

 

Artikel 1:

 

1. Der bayerische Staat gewährleistet die freie und öffentliche Ausübung der evangelischen Religion.

 

2. Er anerkennt das Recht der Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.

 

3. Er sichert der Pfälzischen Landeskirche die ungestörte Kultübung zu. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.

 

Artikel 2:

 

1. Die Ernennung oder Zulassung der Religionslehrer an den höheren Lehranstalten wird staatlicherseits erst erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten vom Landeskirchenrat keine Erinnerung erhoben wird.

 

2. Sollte einer der genannten Lehrer von dem Landeskirchenrat wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.

 

Artikel 3:

 

Der Religionsunterricht bleibt an allen höhern Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens im bisherigen Umfang ordentliches Lehrfach.

 

Artikel 4:

 

1. Die Lehrer und Lehrerinnen, die an den Volkschulen Religionsunterricht erteilen wollen, müssen nachweisen, dass sie für die Erteilung des Religionsunterrichts im Sinne der Pfälzischen Landeskirche eine entsprechende Ausbildung empfangen haben. Die Erteilung des Religionsunterrichts setzt die Bevollmächtigung durch den Landeskirchenrat voraus.

 

2. Der Staat wird bei der Neuordnung der Lehrerbildung für Einrichtungen sorgen, die eine den obrigen Grundsätzen entsprechende Ausbildung derjenigen Lehrkräfte sichern, die für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts in Betracht kommen.

 

Artikel 5:

 

Sollte der Bayerische Staat in etlichen Volksschulen rechtlich nicht in der Lage sein, dem Religionsunterricht den Charakter eines ordentlichen Lehrfachs zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichts durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder staatlichen Mitteln sichergestellt.

 

Artikel 6:

 

Den Schülern der Volksschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten wird im Benehmen mit der kirchlichen Oberbehörde geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten, insbesondere auch zum Besuch des Konfirmandenunterrichts geben.

 

Artikel 7:

 

Die Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichts an den Volksschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten werden der Kirche gewährleistet.

 

Artikel 8:

 

Der Staat gewährleistet der Kirche die gleichen Rechte und Befugnisse, die in Artikel 5 §§ 1und 4, Artikel 6, Artikel 7 §1, Artikel 8 §2 des Konkordates vom 29.März 1924 der katholischen Kirche eingeräumt sind, wenn und soweit die Kirche darauf anträgt. Beim Vollzug der genannten Bestimmungen wird der Eigenart und den besonderen Einrichtungen der Kirche tunlichst Rechnung getragen werden.

 

Artikel 9:

 

1. Der Bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die Pfälzische Landeskirche stets nachkommen.

 

2. Im Falle einer Ablösung oder Neuregelung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstitel beruhenden staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der Bayerische Staat die Wahrung der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem Inhalt und Umfang des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der Geldwertverhältnisse vollen Ersatz für das weggefallene Recht gewähren.

 

Artikel 10:

 

1. Werden im Einverständnis mit der Staatsregierung Seelsorgestellen neu errichtet oder bestehende umgewandelt, so werden zur angemessenen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber staatliche Mittel im Rahmen der bisher üblichen Leistungen für die Seelsorgegeistlichen im allgemeinen zur Verfügung gestellt.

 

2. Soweit staatliche Zuschüsse oder Mehraufwendungen nicht benötigt werden, können kirchliche Stellen frei errichtet oder umgewandelt werden.

 

Artikel 11:

 

1. Der Bayerische Staat wird in seinen Straf-, Pflege-, Erziehungs- und Krankenanstalten sei es durch Anstellung eigener Geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise auf seine Kosten eine entsprechende Seelsorge einrichten. Die Seelsorger für diese Anstalten werden im Benehmen mit dem Landeskirchenrat aufgestellt.

 

2. Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayerische Staat tunlichst dahin wirken, dass die Anstaltspflege dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorgerisch betreut werden.

 

Artikel 12:

 

Die Güter der Gesamtkirche, der Kirchen- und Pfründestiftungen, der Kirchenschaffneien, der Kirchengemeinden und der Gesamtkirchengemeinden werden innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht veräußert werden. Die Kirche hat das Recht, neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben. Dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein.

 

Artikel 13:

 

Die Kirche hat das Recht, auf der Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben.

 

Artikel 14:

 

1. Zur Bestreitung des Personalaufwandes des Landeskirchenrats leistet der Staat jährliche Zuschüsse und zwar:

 

a) Für den Kirchenpräsidenten in Höhe der jeweiligen Beamtenbesoldung eines bayerischen Ministerialdirektors.

 

b) Für den als Stellvertreter des Kirchenpräsidenten bestimmten Oberkirchenrat in Höhe der jeweiligen Beamtenbesoldung eines bayerischen Ministerialrates, für zwei weitere Oberkirchenräte in Höhe der jeweiligen Beamtenbesoldung eines bayerischen Oberregierungsrates.

 

c) Für den sonstigen Personalaufwand in Höhe der Hälfte der Beträge nach Buchstabe a und b.

 

2. Der Besoldungsberechnung nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden jeweils die letzte Dienstaltersstufe der einschlägigen Beamtenbesoldungsgruppe und, soweit die Besoldungen örtlich abgestuft sind, die für den Dienstsitz des Landeskirchenrates jeweils geltenden staatlichen Sätze zugrunde gelegt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand des Beamten gewährt werden, dann Ministerialzulagen bleiben für die Berechnung außer Betracht.

 

3. Für den Kirchenpräsidenten wird außerdem eine Dienstaufwandsentschädigung in dem einem Regierungspräsidenten jeweils zustehenden Betrag gewährt.

 

Artikel 15:

 

Der Staat bestreitet den jeweiligen wirklichen Aufwand der Kirche für die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Beamten des Landeskirchenrates, soweit diese nicht günstiger geregelt ist als die vergleichbarer bayerischer Staatsbeamter, höchstens aber 20 vom Hundert des in Artikel 14 Absatz 1 und 2 bezeichneten Zuschusses.

 

Artikel 16:

 

Der Staat stellt das dem früheren Konsistorium Speyer eingeräumte Dienstgebäude nebst Einrichtung zur Benutzung in der bisherigen Weise zur Verfügung und unterhält es wie seither, wenn und soweit es von der Kirche zur Unterbringung des Landeskirchenrates benötigt wird.

 

Artikel 17:

 

Der Staat leistet zur Bestreitung des sonstigen sachlichen Bedarfes des Landeskirchenrates einschließlich der Kosten des Reisedienstes seiner Beamten und der Kosten für die theologischen Prüfungen einen Bauschbetrag, der für die Jahre 1924 und 1925 auf je 8.000 Reichsmark, für die Jahre 1926, 1927 und 1928 auf je 6.500 Reichsmark festgesetzt wird.

 

Nach Ablauf dieser Zeit findet eine die etwa eingetretene Änderung der Preisverhältnisse berücksichtigte Neuregelung statt. Die Festsetzung des Bauschbetrages bleibt in diesem Fall der Übereinkunft zwischen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der Finanzen einerseits, dem Landekirchenrat andererseits überlassen.

 

Artikel 18:

 

1. Wie weit für die Verbesserung der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Geistlichen, dann zur Deckung der Kosten der Landessynode und der Kirchenregierung freiwillige Staatszuschüsse gewährt werden, bemisst sich nach den jeweiligen Willigungen des Staatshaushaltes.

 

2. Der Besitzstand der Kirche bei Regelungen der freiwilligen staatlichen Seelsorgereinkommensergänzung für die Zeit, während deren eine Pfründe oder Stelle nicht besetzt ist, bleibt gewahrt.

 

Artikel 19:

 

Im Hinblick auf die Aufwendungen des Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche als Organe der Kirchenleitung, in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichts an den Volksschulen nur Geistliche verwenden die:

 

a) Die bayerische oder eine andere deutsche Staatszugehörigkeit haben.

 

b) Das Reifezeugnis eine deutschen vollwertigen humanistischen Gymnasiums auf Grund einer Reife- oder einer entsprechenden Ergänzungsprüfung besitzen, sowie:

 

c) Die von der Kirche vorgeschriebenen mindestens auf vier Jahre zu bemessenden philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt haben, wobei es der Kirche überlassen bleibt, eine mit ihrer Erlaubnis an außerdeutschen Fakultäten verbrachte zeit auf das vorgeschriebene Studium anzurechnen.

 

Artikel 20:

 

Sonstige mit der Erteilung des Religionsunterrichts an Volksschulen von der Kirche betraute Personen müssen die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; der Staat kann ihre Verwendung widersprechen, falls er ihre Vorbildung für nicht genügend erachtet.

 

Artikel 21:

 

Die im Dienste der kirchlichen Oberbehörden verwendeten Beamten, dann die Leiter und Geistlichen der Diakonen- und Diakonissenanstalten müssen die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Artikel 22:

 

Vor der Wahl des Kirchenpräsidenten durch die Landessynode wird deren Präsidium mit der Bayerischen Staatsregierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, dass gegen die für die Wahl in Betracht kommenden Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten. Die Antwort der Staatsregierung wird unverzüglich erfolgen.

 

Artikel 23:

 

Im Hinblick auf die Aufwendungen des Bayerischen Staates für die Bezüge der Seelsorgegeistlichen wird die Kirche vor Ernennung der Pfarrer der Staatsregierung die Personalien des in Aussicht genommenen Geistlichen mitteilen; allenfallsige Erinnerungen der Staatsregierung sollen in möglichst kurzer Zeit erfolgen.

 

Artikel 24:

 

1. Sollte sich in Zukunft bei der Auslegung vorstehender Bestimmungen irgendeine Schwierigkeit ergeben, so werden die beiden Vertragsteile zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten in gegenseitiges Benehmen treten.

 

2. Insoweit bisher erlassene und noch in Kraft befindliche Landes- und Kirchengesetze, dann Verordnungen und Verfügungen des Staates oder der Kirche mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen, werden sie aufgehoben.

 

Artikel 25:

 

Der gegenseitige Vertrag erlangt Wirksamkeit, sobald er sowohl als Landsgesetz wie auch als Kirchengesetz ordnungsgemäß verkündet ist.

 

München, den 15.November 1924

 

 

2.Vertrag zwischen dem bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins:

(Vom 15.November 1924)

 

Präambel:

 

Der bayerische Staat, vertreten durch den Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Franz Matt auf Grund Beschlusses des Gesamtministeriums vom 14.November 1924 und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins, vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Friedrich Beit, haben folgende Vertragsbestimmungen vereinbart:

 

Artikel 1:

 

I. Der bayerische Staat gewährleistet die freie und öffentliche Ausübung der evangelischen Religion.

 

II. Er anerkennt das recht der Kirche im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.

 

III. Er sichert der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins die ungestörte Kultübung zu. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.

 

Artikel 2:

 

I. Die evangelische theologische Fakultät der Universität Erlangen bleibt erhalten. Der Staat sichert die Aufrechterhaltung ihres evangelisch-theologischen Charakters zu. Vor der Ernennung von Professoren wird der Landeskirchenrat gutachtlich einvernommen. Bei der Zulassung von Privatdozenten wird entsprechend verfahren.

 

II. Bei der Besetzung der Professur für Kirchenrecht in der juristischen Fakultät der Universität Erlangen wird der Staat auf die Bedürfnisse der Studierenden der theologischen Fakultät Rücksicht nehmen.

 

Artikel 3:

 

I. Die Erenennung oder Zulassung der Religionslehrer an den höheren Lehranstalten wird staatlicherseits erst erfolgen, wenn gegen die Aussicht genommenen Kandidaten vom Landeskirchenrat keine Erinnerung erhoben worden ist.

 

II. Sollte einer der genannten Lehrer von dem Landeskirchenrat wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandest werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.

 

Artikel 4:

 

Der Religionsunterricht bleibt an allen höheren Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens im bisherigen Umfang ordentliches Lehrfach.

 

Artikel 5:

 

Der Unterricht und die Erziehung der Kinder an den evangelischen Volksschulen wird nur solchen Lehrkräften anvertraut werden, die geeignet und bereit sind, in verlässlicher Weise in der evangelischen Religionslehre zu unterrichten und im Geiste des evangelischen Glaubens zu erziehen.

 

Artikel 6:

 

I. Die Lehrer und Lehrerinnen, die an den Volksschulen Religionsunterricht erteilen wollen, müssen nachweisen, dass die für die Erteilung des Religionsunterrichts im Sinne der evangelisch-lutherischen Kirche eine entsprechende Ausbildung empfangen haben. Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die Bevollmächtigung durch den Landeskirchenrat voraus.

 

II. Der Staat wird bei der Neuordnung der Lehrebildung für Einrichtungen sorgen, die eine den obrigen Grundsätzen entsprechende Ausbildung derjenigen Lehrkräfte sichern, die für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts in Betracht kommen.

 

III. In den Prüfungskommissionen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung an den evangelischen Volksschulen zuständig sind, erhält die kirchliche Oberbehörde mindestens für die Prüfung aus der Religionslehre eine angemessene Vertretung.

 

Artikel 7:

 

I. Soweit nach der Neuordnung des Lehrerbildungswesens Privatanstalten noch in der Lage sind, die Vorbildung oder die berufliche Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu übernehmen, wird der Staat bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten der kirchlich anerkannten Diakonen- und Diakonieanstalten entsprechend berücksichtigen.

 

II. Die an solchen privaten Anstalten vorgebildeten Zöglinge werden, falls diese Anstalten der allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen.

 

Artikel 8:

 

Die Erwerbung der Lehrbefähigung für Volkschulen, Mittelschulen und höhere Lehranstalten sowie die Übertragung eines Lehramtes wird für die Angehörigen von kirchlich Anerkannten Diakonen- und Diakonieanstalten an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.

 

Artikel 9:

 

In allen Gemeinden müssen auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten evangelische Volksschulen errichtet werden, wenn bei einer entsprechenden Schülerzahl ein geordneter Schulbetrieb – selbst in der Form einer ungeteilten Schule – ermöglicht ist.

 

Artikel 10:

 

I. In allen Volksschulen – abgesehen von den in Absatz 2 erwähnten Fällen – bleibt der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach. Der Umfang dieses Religionsunterrichts soll im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgelegt und gegenüber dem gegenwärtigen Standes nicht gekürzt werden.

 

II. Sollte der bayerische Staat in etlichen Schulen rechtlich nicht in der Lage sein, dem Religionsunterricht den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichts durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder staatlichen Mitteln sichergestellt.

 

Artikel 11:

 

Den Schülern der Volksschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten wir im Benehmen mit der kirchlichen Oberbehörde geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten, insbesondere auch zum Besuch des Konfirmandenunterrichts gegeben.

 

Artikel 12:

 

Die Beaufsichtigung und die Leitung des Religionsunterrichts an den Volksschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten werden der Kirche gewährleistet.

 

Artikel 13:

 

I. Kirchlich anerkannte Diakonen- und Diakonieanstalten werden unter den allgemein gesetzlichen Bestimmungen zur Gründung und Führung von Privatschulen zugelassen. Die Anerkennung von Berechtigungen für derartige Schulen erfolgt nach den für andere Privatschulen geltenden Grundsätze.

 

II. Von kirchlich anerkannten Diakonen- und Diakonissenanstalten geleitete Schulen, die bisher den Charakter öffentlicher Schulen gehabt haben, behalten ihn, sofern sie die an gleichartige Schulen gestellten Anforderungen erfüllen. Unter den gleichen Vorbedingungen kann auch neuen Schulen von kirchlich anerkannten Diakonen- und Diakonissenanstalten dieser Charakter durch die Staatsregierung verliehen werden.

 

Artikel 14:

 

Der Staat gewährleistet der Kirche die gleichen Rechte und Befugnisse, die in Artikel 8 §2 des Konkordates vom 29.März 1924 der katholischen Kirche eingeräumt sind, wenn und soweit die Kirche darauf anträgt. Beim Vollzug der genannten Bestimmung wird der Eigenart und den besonderen Einrichtungen der Kirche tunlichst Rechnung getragen werden.

 

Artikel 15:

 

I. Der bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins stets nachkommen.

 

II. Im Fall einer Ablösung oder Neuregelung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der bayerische Staat die Wahrung der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem Inhalt und Umfange des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der Geldwertverhältnisse vollen Ersatz für das weggefallene Recht gewähren.

 

Artikel 16:

 

I. Werden im Einverständnis mit der Staatsregierung Seelsorgestellen neu errichtet oder bestehende umgewandelt, so werden zur angemessenen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber staatliche Mittel im Rahmen der bisher üblichen Leistungen für die Seelsorgegeistliche im allgemeinen zur Verfügung gestellt.

 

II. Soweit staatliche Zuschüsse oder Mehraufwendungen nicht benötigt werden, können kirchliche Stellen frei errichtet oder umgewandelt werden.

 

Artikel 17:

 

I. Der bayerische Staat wird in seinen Straf- Pflege- Erziehungs- und Krankenanstalten sei es durch Anstellung eigener Geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise auf seine Kosten eine entsprechende Seelsorge einrichten. Die Seelsorger für diese Anstalten werden im Benehmen mit dem Landekirchenrat aufgestellt.

 

II. Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der bayerische Staat tunlichst dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorgerisch betreut werden.

 

Artikel 18:

 

Die staatlichen Gebäude und Grundstücke, die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar Zwecken der Kirche einschließlich der kirchlich anerkannten Diakonen- und Diakonissenanstalten dienen, bleiben diesen Zwecken auch weiterhin unter Berücksichtigung etwa bestehender Verträge überlassen.

 

Artikel 19:

 

Die Güter der Gesamtkirche, der Kirchen- und Pfründestiftungen, der Kirchengemeinden und der Gesamtkirchengemeinden werden innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht veräußert werden. Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben. Dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein.

 

Artikel 20:

 

Die Kirche hat das Recht auf der Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben.

 

Artikel 21:

 

I. Zur Bestreitung des Personalaufwandes des Landeskirchenrates leistet der Staat jährlich Zuschüsse und zwar:

 

a) Für den Kirchenpräsidenten in Höhe der jeweiligen Beamtenbesoldung eines bayerischen Staatsrates.

b) Für den Vizepräsidenten in Höhe der jeweiligen Beamtenbesoldung eines bayerischen Ministerialdirektors.

c) Für fünf Oberkirchenräte in Höhe der jeweiligen Beamtenbesoldung eines bayerischen Ministerialrates, für sechs weiter Oberkirchenräte in Höhe der jeweiligen Beamtenbesoldung eines bayerischen Oberregierungsrates 1.Klasse.

d) Für den sonstigen Personalaufwand in Höhe der Hälfte der Beträge nach Buchstabe b und c.

 

II. Der Besoldungsberechnung nach Absatz 1 Buchstabe a bis e werden jeweils die letzte Dienstaltersstufe der einschlägigen Beamtenbesoldungsgruppe und soweit die Besoldungen örtlich abgestuft sind, die für den Dienstsitz des Landeskirchenrates jeweils geltenden staatliche  Sätze zugrunde gelegt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand des Beamten gewährt werden, dann Ministerialzulagen bleiben für die Berechnung außer Betracht.

 

III. Für den Kirchenpräsidenten wird außerdem eine Dienstaufwandentschädigung in den dem Erzbischof von München und Freising jeweils zustehenden Betrage gewährt.

 

Artikel 22:

 

Der Staat bestreitet den jeweiligen wirtschaftliche Aufwand der Kirche für die Ruhestand- und Hinterbliebenenversorgung der Beamten des Landekirchenrates, soweit diese nicht günstiger geregelt ist als die vergleichbare bayerischer Staatsbeamter, höchstens aber 20 vom Hundert des in Artikel 21 Absatz I und II bezeichneten Zuschusses.

 

Artikel 23:

 

Der Staat stellt die den früheren Konsistorialbehörden rechts des Rheins eingeräumten Dienstgebäude nebst Einrichtung zur Benützung in der bisherigen Weise zur Verfügung und unterhält sie wie bisher, wenn und soweit sie von der Kirche zur Unterbringung der oberen Behörden benötigt werden.

 

Artikel 24:

 

I. Der Staat leistet zur Bestreitung des sonstigen sachlichen Bedarfes des Landeskirchenrates einschließlich der Kosten des Reifedienstes seiner Beamten und der Kosten für die theologischen Prüfungen einen Aufsichtsvertrag, der für die Jahre 1924, 1925, 1926, 1927 und 1928 auf je 22.000 Reichsmark festgelegt wird.

 

II. Nach Ablauf dieser Zeit findet eine etwa eingetretenen Änderung der Preisverhältnisse berücksichtigende Neuregelung statt. Die Festsetzung des Baubetrages bleibt in diesem Falle der Übereinkunft zwischen den Staatsministerin für unterricht und Kultus und der Finanzen andererseits überlassen.

 

Artikel 25:

 

I. Wie weit für die Verbesserung der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Geistlichen, dann zur Deckung der Kosten der Landsynode, des Landessynodenausschusses und der Predigerseminare freiwillige Staatszuschüsse gewährt werden, bemisst sich nach den jeweiligen Bedingungen des Staatshaushaltes.

 

II. Der Bemisszustand der Kirche bei Regelung der freiwilligen staatliche Seelsorgeeinkommensergänzung für die Zeit, während deren eine Pfründe oder Stelle nicht besetzt ist, bleibt gewahrt.

 

Artikel 26:

 

Im Hinblick auf die Aufwendungen des Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche als Organe der Kirchenleitung, als Leiter und Beamte der Predigerseminare, in der Pfarrseelsorge und die die Erteilung des Religionsunterrichts an den Volksschule nur Geistliche verwenden die:

 

a) Die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit und

b) Das Reifezeugnis eines deutschen vollwertigen humanistischen Gymnasium aufgrund einer Reife- oder einer entsprechenden Ergänzungsprüfung besitzen, sowie

c) Die von der Kirche vorgeschriebenen, mindestens auf 4 Jahre zu bemessenden philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatliche Hochschule zurückgelegt haben, wobei es der Kirche überlassen bleibt eine mit ihrer Erlaubnis an außerdeutschen Fakultäten verbrachte Zeit auf das vorgeschriebene Studium anzurechen.

 

Artikel 27:

 

Sonstige mit der Erteilung des Religionsunterrichtes an Volksschulen von der Kirche betraute Personen müssen die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; der Staat kann ihrer Bewendung widersprechen, falls ihre Vorbildung für nicht genügend erachtet.

 

Artikel 28:

 

Die im Dienste der kirchlichen Oberbehörden verwendeten Beamten, dann die Leiter und Geistlichen der Diakonen- und Diakonissenanstalten müssen die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Artikel 29:

 

Vor der Wahl des Kirchenpräsidenten durch die Landesynode wird deren Präsidium mit der bayerischen Staatsregierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, dass gegen die für die Wahl in Betracht kommenden Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten. Die Antwort der Staatsregierung wird unverzüglich erfolgen.

 

Artikel 30:

 

Im Hinblick auf die Aufwendungen des bayerischen Staates für die Bezüge der Seelsorgegeistliche wird die Kirche vor Ernennung der Pfarrer der Staatsregierung die Personalien des in Aussicht genommenen Geistlichen mitteilen; allenfallsige Erinnerungen der Staatsregierungen sollen in möglichst kurzer Zeit erfolgen.

 

Artikel 31:

 

I. Sollte sich in Zukunft bei der Auslegung vorliegender Bestimmungen irgendeine Schwierigkeit ergeben, so werden die beiden Vertragsteile zur Beseitigung dieser Schwierigkeit in gegenseitigem Benehmen treten.

 

II. Insoweit bisher erlassene und noch in Kraft befindliche Landes- und Kirchengesetze, dann Verordnungen und Verfügungen des Staates oder der Kirche mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen, werden sie aufgehoben.

 

Artikel 32:

 

Der gegenseitige Vertrag erlangt Wirksamkeit, sobald er sowohl als Landesgesetz wie als Kirchengesetz ordnungsgemäß verkündigt ist.

 

München, den 15.November 1924

 

Für den bayerischen Staat:

Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Franz Matt

 

Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins:

Kirchenpräsident Dr. Friedrich Beit,

 

 

3.Vertrag zwischen dem Freistaat Braunschweig und der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche

(Vom 8.August 1923)

(Vertrag 1993 durch den Vertrag der Evangelischen Landeskirchen mit dem Land Sachsen-Anhalt ersetzt)

 

(Vertragstext fehlt)

 

 

4.Vertrag zwischen dem Freistaat Mecklenburg-Schwerin und der Evangelisch-lutherischen Kirche:

(Vom 2.Mai 1930)

 

(Vertragstext fehlt)

 

 

5.Vertrag der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen:

(Vom 11.Mai 1931)

 

Artikel 1:

 

Der Freiheit, den evangelischen  Glauben zu bekennen und auszuüben, wird der Preußische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren.

 

Artikel 2:

 

1. Kirchliche Gesetze und Notverordnungen über die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie über die Ordnung ihrer Vermögensverwaltung werden dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vorgelegt werden.

 

2. Der Minister kann gegen solche Gesetze (Notverordnungen) Einspruch erheben, sofern sie eine geordnete Geschäftsführung nicht gewährleisten. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlegung zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das im Verwaltungsstreitverfahren in oberster Instanz zuständige Gericht.

 

Zu Artikel 2 Absatz 1:

 

Die Ordnung der kirchlichen Vermögensverwaltung umfasst die Bildung der Verwaltungsorgane und die allgemeine Gestaltung ihrer Geschäftsführung.

 

Zu Artikel 2 Absatz 2:

 

Es besteht Übereinkunft darüber, dass ein kirchliches Gesetz (eine Notverordnung) nicht eher in Kraft gesetzt wird, als der Einspruch zurückgenommen oder aufgehoben ist.

 

Artikel 3:

 

Artikel 2 findet auf die Satzungen der öffentlich-rechtlichen kirchlichen verbände, Anstalten und Stiftungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eine von diesem zu bestimmende Behörde tritt.

 

Artikel 4:

 

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2 und 3 können kirchliche Ämter frei erreichtet  und umgewandelt werden, falls Anwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbänden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Kirchen vereinbart werden.

 

Artikel 4 Satz 2:

 

Die Richtlinien können auch die staatliche Mitwirkung bei der Vermögensauseinandersetzung regeln.

 

Artikel 5:

 

1. Die Dotation der Kirchen für kirchenregimentliche Zwecke wird künftig jährlich 4.950.000 Reichsmark betragen. Sie wird auf die Kirchen gemäß besonderer Vereinbarung verteilt werden.

 

2. Die den kirchenregimentlichen Zwecken dienenden Gebäude und Dienstwohnungen sowie deren Einrichtungsgegenstände bleiben den Kirchen überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte werden auf Verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden. Fälle gemeinschaftlicher Benutzung werden durch besondere Vereinbarungen geregelt werden. Die bauliche Unterhaltung wird nach den für Staatsgebäude jeweils geltenden allgemeinen Grundsätzen erfolgen.

 

3. Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches bleibt die bisherige Rechtslage der Dotation maßgebend.

 

Zu Artikel 5 Absatz 1 Satz 1:

 

1. Die Dotation enthält auch die Abgeltung der im Bereich der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union und der Evangelischen Landekirche in Nassau von staatlichen Behörden bisher geführten kirchlichen Kassengeschäfte.

 

2. Bei Bemessung der Dotation ist den dem derzeitigen Stande der Aufwendungen des preußischen Staates für vergleichbare persönliche und sächliche Zwecke ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis darüber, dass in Zukunft hierin etwa eintretende Änderungen bei der Dotation entsprechende Berücksichtigung finden sollen.

 

Zu Artikel 5 Absatz 2 Satz 4:

 

Die kirchlichen Aufwendungen für die bauliche Unterhaltung der vom Staat zu unterhaltenden Predigerseminare werden den Beträgen der Dotation angepasst werden.

 

Artikel 6:

 

1. Den Kirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches gewährleistet.

 

2. Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke zwecken der evangelischen Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wir vor überlassen.

 

Artikel 7:

 

Zum Vorsitzenden einer Behörde der Kirchenleistung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde sowie zum Inhaber eines kirchlichen Amtes, mit dem der Vorsitz oder die Anwaltschaft auf den Vorsitz einer solchen Behörde verbunden ist, wird niemand ernannt werden, von dem nicht die zuständige kirchliche Stelle durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt hat, dass bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen.

 

Zu Artikel 7:

 

1. Eine Ernennung im Sinne dieses Artikels liegt nicht vor, wenn der Vorsitz der Behörde mit einem synodalen Amt als solchem verbunden ist. Die Anwendung des Artikels wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Inhaber eines der in ihm genannten kirchlichen Ämter auf den Vorsitz oder die Anwaltschaft verzichtet.

 

2. Es besteht Einverständnis darüber, dass als politische Bedenken im Sinne diese Artikels nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische gelten. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 12) wird die Preußische Staatsregierung auf Wunsch die Tatsache angeben, aus denen sie die Bedenken herleistet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer vom Staat und Kirche gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für preußische Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.

 

Artikel 8:

 

Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation wird ein Geistlicher als Vorsitzender oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmete Anstalt nur angestellt werden wenn er:

 

a) Die deutsche Reichsangehörigkeit hat.

b) Ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt.

c) Ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.

 

2. Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so findet die Vorschrift des Abs. 1 zu a Anwendung.

 

Bei kirchlichem oder staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als in den in Absatz 1 zu c genannten anerkannt werden.

 

Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Anstellung in einem der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Ämter wird die zuständige kirchliche Behörde dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von dieser Absicht und mit besonderer Rücksicht auf die vorgenannten Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Bei einer Versetzung auf ein anderes Amt gleicher Art genügt eine alsbaldige nachträgliche Anzeige.

 

Zu Artikel 8 Absatz 1:

 

Vorbildungsanstalt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Sammelvikariat, nicht aber eine Anstalt zur Vorbildung für den kirchlichen Dienst an deutschen Evangelischen außerhalb Deutschlands.

 

Zu Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c:

 

Das an einer österreichischen, staatlichen Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirche entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als gleichberechtigt anerkannt.

 

Zu Artikel 8 Absatz 4 Satz 1:

 

Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.

 

Artikel 9:

 

Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 8 Absatz 1 zu a, b, und c, für die Anstellung als Hilfsgeistlicher im pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a und b genannten Erfordernisse.

 

Alsbald nach der Ernennung eines Pfarrers wird der Staatsbehörde von seinen Personalien, mit besonderer Rücksicht auf Absatz 1 dieses Artikels, Kenntnis gegeben werden.

 

Artikel 10:

 

Die Pfarrstellen fiskalischen Patronats im Gebiet der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union werden bis zu einer neuen Vereinbarung insbesondere für den Fall des Erlasses des in Artikel 83 der Verfassung des Freistaats Preußen vorgesehenen Gesetzes, nach Benehmen zwischen Staats- und Kirchenbehörde besetzt, soweit nicht die Besetzung einem anderen zusteht. Das Nähere regelt eine besonders zu vereinbarende Anweisung.

 

Artikel 11:

 

1. Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die evangelisch-theologischen Fakultäten an den Universitäten in Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, Halle, Kiel, Königsberg, Marburg und Münster bestehen.

 

2. Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an einer evangelisch-theologischen Fakultät wird der kirchlichen Behörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben werden.

 

3. Die Ernennung der evangelischen Universitätsprediger geschieht durch die Staatsbehörde im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde.

 

Zu Artikel 11 Absatz 2:

 

1. Bevor jemand als ordentlicher oder außerordentlicher Professor an einer evangelisch-theologischen Fakultät erstmalig angestellt werden soll, wird ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden von derjenigen obersten kirchlichen Verwaltungsbehörde erfordert werden, in denen Amtsbereich die Fakultät liegt.

 

2. Die der Anstellung vorangegangene Berufung, d. h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung geschehen. Gleichzeitig wird die kirchliche Verwaltungsbehörde benachrichtigt und um ihr Gutachten ersucht werden, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt werden wird.

 

3. Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Verwaltungsbehörde nicht erhoben werden, ohne dass sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen, die von diesen unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der befragten Kirche zu bestimmen sind, beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Bei einer ohne Widerspruch der Fakultät erfolgten Berufung wird die kirchliche Verwaltungsbehörde vor der etwaigen Einleitung des in Satz 1 vorgesehenen Verfahrens durch Vermittlung des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung in eine vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit der Fakultät eintreten, auf Wunsch der kirchlichen Verwaltungsbehörde oder der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörigen Vertreter des Ministeriums.

 

4. Solange das Gutachten nicht vorliegt, wird eine Veröffentlichung der Berufung nicht erfolgen.

 

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für eine Wiederanstellung, falls der zu berufende inzwischen die Zugehörigkeit zu einer evangelisch-theologischen Fakultät des Kirchengebietes verloren hatte.

 

6. Wird die Versetzung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors von einer evangelisch-theologischen Fakultät im Gebiete der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union an eine andere evangelisch-theologische Fakultät dieses Gebietes beabsichtigt, so wird gleichzeitig mit der Berufung der Evangelische Oberkirchenrat vertraulich unterrichtet; es steht ihm frei, sich über die durch die Versetzung berührten provinzialkirchlichen Interessen binnen eines Monats zu äußern.

 

Zu Artikel 11 Absatz 3:

 

1. Der Universitätsprediger wird aus den ordinierten Mitgliedern der Fakultät ernannt.  Mit seiner Einführung wird die Kirche einen ihrer obersten Geistlichen beauftragen.

 

2. Wird aus besonderen Gründen von der Ernennung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird Sorge getragen werden, dass aufgrund besonderer Vereinbarung der evangelische akademische Gottesdienst von Mitgliedern der evangelisch-theologischen Fakultät abgehalten wird.

 

Artikel 12:

 

Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel 13:

 

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag ihres Austausches in Kraft.

 

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.

 

Zu Artikel 13 Absatz 1:

 

Es treten insbesondere die Artikel 2 und 3, Artikel 20 Absatz 1 Satz 3 des Staatsgesetzes vom 8.April 1924 außer kraft. Die staatlichen Vorschriften über das kirchliche Steuer- und Umlagewesen, einschließlich derjenigen über die staatliche Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung, bleiben vorbehaltlich der Bestimmung in Satz 1 dieses Vermerks unberührt.

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

6.Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens:

(Vom 14.November 1932)

 

Präambel:

 

Der Badische Staat, vertreten durch das badische Staatsministerium und die Evangelisch-protestantische Landeskirche Badens, vertreten durch die Evangelische Kirchenregierung, die in dem Wunsche einig sind, die Beziehungen zwischen dem Badischen Staat und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrag dauern zu ordnen.

 

Zu diesem Zweck hat das badische Staatsministerium zu seinem Bevollmächtigten, den Herrn Badischen Staatspräsidenten und Minister der Justiz Dr. Josef Schmitt, den Herrn Badischen Minister des Kultus und Unterrichts Dr. Eugen Baumgartner und dem Herrn Badischer Minister der Finanzen Dr. Wilhelm Mattes und die Evangelische Kirchenregierung zu ihrem Bevollmächtigten den Herrn Kirchenpräsidenten D. Klaus Wurth und den Herrn Oberkirchenrat Dr. Otto Friedrich ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

 

Artikel 1:

 

Der Badische Staat wird in Anwendung der Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden der Freiheit des Bekenntnisses und der Ausübung der evangelischen Religion den gesetzlichen Schutz gewähren.

 

Artikel 2:

 

1. Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten frei und selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

2. Vor der Bestellung des Kirchenpräsidenten durch das zuständige kirchliche Organ wird dieses beim Staatsministerium sich darüber vergewissern, ob gegen die Person des zu Bestellenden seitens der Staatsregierung allgemein-politischer, nicht aber partei-politischer Art bestehen.

 

3. Kirchliche Ämter können von der Kirche frei errichtet und umgewandelt werden, falls für ihre Errichtung und Umwandlung nicht neue Aufwendungen aus Staatsmitteln beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Vereinigung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit dem Evangelischen Oberkirchenrat vereinbart werden.

 

4. Die Evangelisch-protestantische Landeskirche ist berechtigt, die Vermögensangelegenheiten der Landeskirchen sowie ihre Körperschaften, Anstalten und Stiftungen durch eigene Satzungen selbstständig zu ordnen und nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten. Über die Bestimmungen des Badischen Kirchenvermögensgesetzes vom 7.April 1927 und des Badischen Stiftungsgesetzes vom 19.Juli 1918 hinaus wird im Rahmen der verfassungsmäßigen Bestimmungen eine Einschränkung der kirchlichen Rechte in Bezug auf die Vermögensverwaltung nicht erfolgen.

 

5. Die Evangelisch-lutherische Landeskirche hat das Recht, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden sowie der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuer zu erheben.

 

Artikel 3:

 

1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Evangelisch-protestantischen Landekirche Badens, ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen werden nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches gewährleistet.

 

2. Wenn staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor zum Genuss überlassen. Vom Badischen Staat bleibt aber das Recht vorbehalten, solche Gebäude oder Grundstücke durch andere gleichwertige Grundstücke im Benehmen mit der Evangelischen Kirchenregierung auszutauschen. Ein Recht an diesen Grundstücken, soweit es nicht auf anderwertigen Rechtstiteln beruht, wird durch diesen Vertrag nicht erworben.

 

3. Die bestehenden kirchlichen Eigentums- und Nutzungsrechte werden, soweit noch nicht geschehen, auf Verlangen der Kirche durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.

 

Artikel 4:

 

1. Die Staatsleistung für den Evangelischen Oberkirchenrat als oberste Evangelische Landeskirchenbehörde sowie für die oberste Behörde der evangelisch-kirchlichen Vermögensverwaltung sowie für bisher im Staatsvoranschlag vorgesehene Zuschüsse für Pfarreien und Pastorationen, für die Gehälter der Organisten und Kirchendiener, für den Vereinigten Pfarrhilfefonds und für den Staatsbeitrag für die Evangelische Kirche im allgemeinen wird auf insgesamt 240.000 RM festgesetzt.

 

2. Bei Bemessung des Jahresbeitrages wurde von derzeitigem Stand der Aufwendungen des Badischen Staates für vergleichbare persönliche und sachliche Zwecke ausgegangen. Es besteht Einverständnis darüber, dass im Falle künftiger Änderungen diese auf Verlangen eines Vertragsteiles bei der Zahlung berücksichtigt werden.

 

3. Der staatliche Zuschuss zur Aufbesserung gering besoldeter Pfarrer sowie aller übrigen Voranschlagsmäßigen in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels nicht erwähnten Leistungen des Staates an die Kirche werden von dieser vertraglichen Regelung nicht berührt.

 

4. Für die Ablösung der Staatsleistung gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

 

Artikel 5:

 

1. Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Staatsleistungen an die Evangelisch-protestantischen Landeskirche wird zum Mitglied der Evangelischen Kirchenleitung und des Evangelischen Oberkirchenrates sowie zur dauernden Versehung eines Pfarramtes ein Geistlicher nur erstellt wenn er:

 

a) Die deutsche Staatsangehörigkeit hat

b) Ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt.

c) Ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.

 

2. Die im pfarramtlichem Dienst zu verwendeten Hilfsgeistlichen müssen mindestens den in Absatz 1 unter a und b genannten Erfordernissen genügen.

 

3. Bei kirchlichem und staatlichem Einvernehmen kann von den genannten Erfordernissen abgesehen werden, insbesondere kann das Studium en anderen deutschsprachigen Hochschulen als den zu c genannten anerkannt werden.

 

Artikel 6:

 

1. Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die Evangelisch-theologische Fakultät Heidelberg mit den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden rechten bestehen.

 

2. Die Berufung oder Anerkennung als akademischer Lehrer an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Heidelberg erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Organ der Evangelisch-protestantischen Landeskirche.

 

3. Solange mit dem Lehrstuhl für praktische Theologie die Leitung des Praktisch-theologischen Seminars verbunden ist, wird der Lehrstuhl im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der Evangelisch-protestantischen Landeskirche besetzt werden.

 

Artikel 7:

 

Es besteht unter den Hohen Vertragsschließenden Einverständnis darüber, dass der evangelische Religionsunterricht an den badischen Schulen nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 149 der Verfassung des Deutschen Reiches ordentliches Lehrfach ist. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelisch-protestantischen Landeskirche erteilt.

 

Artikel 8:

 

Die Hohen Vertragsschließenden werden ein in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel 9:

 

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

 

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.

 

Karlsruhe, den 14.November 1932