Konkordate und Staatskirchenverträge auf Länderebene
(Weimarer Republik)
2.1.Konkordate und
Staatskirchenverträge mit den Ländern:
(Weimarer Republik)
Katholische Kirche:
1.Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat
Bayern
(Bayernkonkordat)
(Vom 29.März 1924)
2.Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen
Stuhl
(Preußenkonkordat)
(Vom 14.Juni 1929)
3.Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Freistaat Baden
(Badenkonkordat)
(Vom 9.Dezember 1932)
Evangelische Kirchen:
1.Vertrag zwischen dem bayerischen Staat und der
Vereinigten protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz
(Pfälzische Landeskirche)
(Vom 15.November 1924)
2.Vertrag zwischen dem bayerischen Staat und der
evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins
(Vom 15.November 1924)
3.Vertrag zwischen dem Freistaat Braunschweig und der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche
(Vom 8.August 1923)
Vertragstext fehlt/Vertrag ab 1993 durch den Vertrag
der Evangelischen Landeskirchen mit dem Land Sachsen-Anhalt ersetzt)
4.Vertrag zwischen dem Freistaat Mecklenburg-Schwerin
und der Evangelisch-lutherischen Kirche
(Vom 2.Mai 1930/Vertragstext fehlt)
5.Vertrag zwischen dem Freistaat Preußen mit den
Evangelischen Landeskirchen.
(Vom 11.Mai 1931)
6.Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der
Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Baden
(Vom 14.November 1932)
Konkordate und Staatskirchenverträge mit den Ländern:
(Weimarer Republik)
1.Katholische Kirche:
1.Bayernkonkordat:
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat Bayern
(Bayerisches Konkordat)
Vom 29.März 1924, zuletzt geändert durch den Vertrag vom 26.Juli
1988
Vorwort/Präambel:
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und der bayerische
Staat haben, vom gleichen Verlangen beseelt, die Lage der katholischen Kirche
in Bayern auf eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Weise und
dauernd neu zu ordnen, beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.
Zu diesem Zwecke haben seine Heiligkeit Papst Pius XI.
zu ihrem Bevollmächtigten Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in
München und Erzbischof von Sardes, Monsignor Dr.Eugen Pacelli und die Bayerische Staatsregierung zu Ihrem
bevollmächtigten Seine Exzellenz den Herrn Staatsminister des Äußeren Dr. Eugen
von Knilling, den Herrn Staatsminister für Unterricht
und Kultus Dr. Franz Matt und den Herrn Staatsminister der Finanzen Dr.
Willhelm Krausneck ernannt, die, nachdem sie ihrer
beiderseitigen Vollmachten auswechselt und für richtig empfunden haben, über
folgende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1:
§1: Der Bayerische Staat gewährleistet die freie und
öffentliche Ausübung der katholischen Religion.
§2: Er anerkennt das Recht der Kirche, im Rahmen ihrer
Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre
Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch
erschweren.
§3: Er sichert der katholischen Kirche ungestörte
Kultübung zu. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die geistlichen den
Schutz des Staates.
Artikel 2:
Orden und religiöse Kongregationen können den
Kanonischen Bestimmungen gemäß frei gegründet werden. Sie unterliegen von
Seiten des Staates keiner Einschränkung in Bezug auf ihre Niederlassungen, die
Zahl und – vorbehaltlich der Bestimmung des Art.13 §32 – die Eigenschaften
ihrer Mitglieder sowie bezüglich der Lebensweise nach ihren kirchlich
genehmigten Regeln.
Soweit sie bisher die Rechte einer öffentlichen
Körperschaft genossen haben, bleiben ihnen diese gewahrt; die übrigen erlangen
Rechtsfähigkeit oder die rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für
alle Bürger oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ihr
Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. In Bezug auf den
Erwerb, den Besitz und die Verwaltung ihres Vermögens sowie in der Ordnung
ihrer Angelegenheiten unterliegen sie keiner besonderen staatlichen
Beschränkung ihrer Aufsicht.
Artikel 3:
§1: Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg,
München, Passau, Regensburg und Würzburg, sowie an der Gesamthochschule Bamberg
katholisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfbiss von Forschung
und Lehre nach Art. 4 §§1 und 2 gebotenen Umfang. Jeder dieser Fachbereiche
umfasst auch mindestens einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen
Religionsunterrichts.
Zu Artikel 3 §§1 und 5:
(1) Bis zur Errichtung des katholisch-theologischen
Fachbereiches und der drei in Art. 3§5 genannten Lehrstühle und der damit
verbundenen Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Passau gelten
Art. 3§§1 und 2 sowie Art. 4§1 in der Fassung des Konkordats vom 29.März 1924
für die Philosophisch-Theologische Hochschule weiter.
(2) Der Freistaat Bayern wird sich bemühen, dass für
die Professoren der Philosophisch-Theologischen Hochschule Passau, die nicht im
Wege des üblichen Berufungsverfahrens an den
katholisch-theologischen Fachbereich einer Universität oder Gesamthochschule
berufen werden, ausreichende Lehr- und Forschungsmöglichkeiten gewährleistet
werden.
§2: An den in §1 genannten theologischen Fachbereichen
werden Professoren und andere Personen, die zur Lehre berechtigt sind, vom
Staate erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt, wenn gegen die
in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine
Erinnerung erhoben worden ist.
§3: Sollte einer der genannten Lehrer vom
Diözesanbischof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus
triftigen Gründen beanstandet werden, so wird der Staat unbeschadet der staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für
einen entsprechenden Ersatz sorgen.
Zu Artikel 3 §§ 2 und 3:
Die Erklärung des zuständigen Diözesanbischofs, dass
gegen den in Aussicht genommenen Kandidaten keine Erinnerung erhoben wird,
bedeutet zugleich das Einverständnis, dass der Kandidat Mitglied des
theologischen Fachbereiches wird.
Die Anwendung des Art. 3§3 hat daher zur Folge, dass
der Lehrer aus dem katholischen Fachbereich ausscheidet.
§4: der Staat unterhält an den Universitäten
Erlangen-Nürnberg und Bayreuth in einem für das erziehungswissenschaftliche
Studium zuständigen Fachbereich mindestens je einen Lehrstuhl für katholische
Theologie und eine n Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen
Religionsunterrichts.
Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gelten die §§2 und
3 entsprechend. Die Vorschlagslisten für die Besetzung dieser Lehrstühle werden
für die Universität Bayreuth vom katholisch-theologischen Fachbereich der Gesamthochschule
Bamberg, für die Universität Nürnberg-Erlangen vom katholisch-theologischen
Fachbereich der Universität Würzburg erstellt. Für die Inhaber der Lehrstühle
wird in dem Fachbereich, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.
§5: Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg,
München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg
in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich je
einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für
Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen
Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. Bei der Besetzung dieser
Lehrstühle gilt §2 entsprechend.
Artikel 4:
§1: Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen
Fachbereichen der in Art. 3§1 genannten Hochschulen muss vornehmlich den
Bedürfnissen des priesterlichen Berufes, daneben denen anderer seelsorgerischer
Dienste nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.
§2: Das Lehramt in den katholisch-theologischen
Fachbereichen der in Art. 3§1 genannten Hochschulen muss ferner den
Erfordernissen der Lehrerbildung entsprechen, soweit Studenten:
a)katholische Religionslehre als Unterrichtsfach,
b)katholische Religionslehre im Rahmen der Didaktiken
der Grund- und Hauptschule oder:
c)katholische Theologie im Rahmen des
erziehungswissenschaftlichen Studiums studieren.
§3: Für die in Art. 3§4 genannten Lehrstühle gilt §2
Buchstaben b und c entsprechend.
§4: Der in den §§ 1-3 vorgesehene Unterricht ist in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.
§5: Die kirchlichen Oberbehörden haben das recht, zu
Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts
festzu7stellen, Vertreter zu entsenden.
§6: Der Erwerb der Lehrbefähigung für Volksschulen,
Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien sowie die
Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen
Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.
Artikel 5:
§1: Der Staat gewährleistet die Errichtung und den
betrieb einer örtlich zusammengefassten kirchlichen Gesamthochschule.
a)mit folgenden wissenschaftlichen Studiengängen:
1.Katholische Theologie.
2. Lehramtsstudiengänge mit Schwerpunkt in den
Geisteswissenschaften nach näherer Bestimmung durch Notenwechsel zwischen der
Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen
Staatsregierung.
b)mit folgenden Fachhochschulstudiengängen:
1.Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit,
Sozialwesen.
Errichtung und Betreib der kirchlichen
Gesamthochschule bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der
für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses
Vertrages unterhalten wird.
Zu Artikel 5§1:
(1) Der Träger der kirchlichen Gesamthochschule
unterliegt der für kirchliche Stiftungen vorgesehenen Aufsicht.
Die staatliche Aufsicht über die kirchliche
Gesamthochschule beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht.
(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des
Lehrenden ist gesichert, wenn der träger als kirchlicher Verband die
Rechtsverhältnisse seiner Beamten und Seelsorger den Vorschriften des
staatlichen Beamtenrechts entsprechend regelt.
An Stelle des Trägers (Stiftung) kann auch ein anderer
kirchlicher Verband, z.B. die Diözese (Körperschaft des öffentlichen rechts)
oder ein Verband der Diözesen, die Rechtsverhältnisse der Beamten und
Seelsorger den Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts entsprechend regeln.
An Stelle des Trägers oder dem kirchlichen Verband die an der kirchlichen
Gesamthochschule Tätigen anstellen.
Sofern der Träger oder an seiner Stelle ein
kirchlicher Verband die Rechtsverhältnisse seiner Beamten und Seelsorger entsprechend
den einschlägigen Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts regelt, stellt der
Freistaat Bayern im Rahmen des geltenden Bundesrechts die Tätigkeit beim Träger
oder dem kirchlichen Verband einer Tätigkeit im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Festsetzung des
Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gleich.
Der Träger, oder an seiner Stelle ein kirchlicher
Verband, wird unter der gleichen Voraussetzung die Tätigkeit bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Festsetzung des
Besoldungsdienstalters und der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit
entsprechend behandeln.
(3) Die Lehrenden müssen die fachlichen und pädagogische Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für
entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Die
Lehraufgaben der Hochschule müssen in der Regel von hauptberuflich Lehrenden
erfüllt werden.
(4) Die kirchliche Gesamthochschule darf grundsätzlich
im Personal und in der Ausstattung mit Räumen und Einrichtungen nicht hinter
vergleichbaren staatlichen Hochschulen zurückstehen.
(5) Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für
die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen; für
theologische Studiengänge können Ausnahmen gemacht werden, soweit nicht die
Verwendung als hauptamtlich tätiger staatlicher Lehrer angestrebt wird. Dem
träger steht es frei, für die Immatrikulation der Studierenden, die Zurücknahme
der Immatrikulation und der Exmatrikulation zusätzliche Bedingungen festzulegen,
die aus der besonderen Eigenart einer kirchlichen Gesamthochschule herrühren.
(6) Ist der Zugang zu einzelnen Studiengängen an
deutschen Hochschulen beschränkt, weil die Zahl der Studienbewerber die
Gesamtzahl der Studienplätze übersteigt, lässt die kirchliche Gesamthochschule
die Bewerber im Rahmen der für sie ermittelten Zulassungszahlen zu. Bei der
Berechnung der Zulassungszahlen werden die gleichen Grundsätze wie bei den
staatlichen Hochschulen angewendet. Die kirchliche Gesamthochschule beteiligt sich,
soweit erforderlich, am zentralen Vergabeverfahren. Die Rechte des Trägers der
Hochschule aus Absatz 5 Satz 2 werden dadurch nicht berührt.
§2 (1) Der Staat ersetzt die Träger der kirchlichen
Gesamthochschule auf dessen Antrag 90 von 100 des tatsächlichen Aufwandes (auch
für Investitionen) Es wird jedoch nur ein Aufwand berücksichtigt, wie er bei
den vergleichbaren staatlichen Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen
entsteht.
(2) Die mit staatlichen Mitteln geförderten bauten und
Einrichtungen (Investitionen) die auf Dauer nicht mehr den Zwecken der
Hochschule dienen, bleiben im Eigentum des Trägers der kirchlichen
Gesamthochschule, wenn dieser Wertausgleich zum Verkehrswert im Verhältnis des
Anteils der staatlichen Förderung leistet. Der Träger kann die Bauten und
Einrichtungen auch dem Staat übereignen; der Staat leistet in diesem Fall
Wertausgleich zum Verkehrswert abzüglich der durch die staatlichen Fördermittel
herbeigeführten Werteerhöhungen.
Zu Artikel 5§§1 und 2:
(1) Die Einrichtung von anderen als den in §1
gewährleisteten Studiengängen, auch von der in § 1 ausdrücklich
ausgeschlossenen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen
Hochschulgesetzes möglich, doch findet in diesen Fällen §2 keine Anwendung.
Höhere Anforderungen, die sich aus solchen Studiengängen an die zentrale
Verwaltung und an die zentralen Einrichtungen ergeben, werden nicht ersetzt.
(2) Der Träger der kirchlichen Gesamtschule wird an
den gemeinsamen Beratungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mit
den Hochschulen über Aufstellung und Fortschreibung der staatlichen
Hochschulplanungen beteiligt. Bei der Festlegung der Ausbauziele der
kirchlichen Gesamthochschule hält er sich in den gewährleisteten Studiengängen
an den Rahmen der bayerischen Hochschulgesamtplanung. Unbeschadet der Natur und
der Ziele der kirchlichen Gesamthochschule wird deren Träger nach Möglichkeit
dazu beitragen, dass der Freistaat Bayern Zuschüsse Dritter zu den Kosten der
Gesamthochschule erhält.
Zu Artikel 5§2:
(1) Für die Bemessung des vergleichbaren Aufwandes
werden die für die staatlichen bayerischen Hochschulen geltenden Personal-
Flächen- und Kostenrichtwert angewendet.
(2) Der Ausbau der Gesamthochschule erfolgt zeitlich
abgestimmt mit der Entwicklung des staatlichen Hochschulwesens. Der
Gesamtbetrag des Kostenersatzes für die Investitionen wird in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen des Staates für die staatlichen
Hochschulen bereitgestellt. Der erreichte Ausbaustand ist zu berücksichtigen.
§3: Der Träger erlässt die Grundordnung der Hochschule
und die sonstigen Ordnungen, insbesondere die Studienordnungen,
Hochschulprüfordnungen und Habilitationsordnungen, soweit sie auch bei
staatlichen Hochschulen von diesen selbst erlassen werden. Er legt fest, wie
die Hochschule gegliedert ist, welche Bezeichnung die Hochschule führt. Der
Träger bedarf dazu jeweils des staatlichen Einvernehmens. Das Einvernehmen wird
erklärt. Wenn die Ordnung nicht gegen Gesetze verstößt und die Gleichwertigkeit
der Ausbildung und der Abschlüsse gewährleistet ist.
Zu Artikel 5§3:
Der Träger kann die Ordnungen (Grundordnung,
Studienordnungen, Prüfordnungen) entweder selbst erlassen oder den Erlass den
zuständigen Hochschulgremien übertragen.
Der Vorbehalt des staatlichen Einvernehmens wird
dadurch nicht berührt.
§4: Die kirchliche Gesamthochschule hat das Recht,
ohne weiter staatliche Mitwirkung in den in Art. 5§1 genannten
wissenschaftlichen und Fachhochschulstudiengängen auf Grund von Prüfungsordnungen,
die in ihren Anforderungen den an den staatlichen Hochschulen abzunehmen,
Zeugnisse zu erteilen und die akademischen Grade zu verleihen, die in den
vergleichbaren Fächern von staatlichen Hochschulen unter gleichen
Voraussetzungen verliehen werden. Die Verleihung des Doktorgrades in allen in
§1 genannten wissenschaftlichen Studiengängen sowie die Feststellung der
Lehrbefähigung setzen ein wissenschaftliches Studium voraus. Die
Hochschulprüfungen, Hochschulgrade und Zeugnisse verleihen die gleichen Berechtigungen
wie die Prüfungen, Grade und Zeugnisse gleicher Studiengänge an staatlichen
Hochschulen. Das an der kirchlichen Gesamtschule abgeschlossene Studium ist ein
abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des allgemeinen Hochschulrechtes.
Prüfungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Priester richten sich
ausschließlich nach kirchlichem Recht, soweit aufgrund der Prüfungen keine
akademischen Grade verliehen werden.
Zu Artikel 5§4:
Die allgemeine staatliche Aufsicht über die
Hochschulprüfungen, die insbesondere sicherzustellen hat, dass die Prüfungen
unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften abgenommen werden,
bleibt gewahrt. Der Staat wird jedoch keinen Prüfungsvorsitzenden bestellen.
§5: Prüfungen, welche die Befähigungen für das Lehramt
an öffentlichen Schulen verleihen, werden aufgrund staatlicher Studien- und
Prüfordnungen als Staatsprüfungen und – soweit dies allgemein üblich ist – am
Sitz der Gesamthochschule abgenommen.
Die an der kirchlichen Gesamthochschule ausgebildeten
Studenten der staatlichen Hochschulen zu den staatlichen Prüfungen für das
Lehramt zuzulassen. Der Staat wird im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür Sorge
tragen, dass sie in ihrer beruflichen Verwendung den an den staatlichen
Hochschulen Ausgebildeten gleichgestellt sind.
Zu Artikel 5§5:
(1) Der Staat wird die schulpraktische Ausbildung der
Studenten für das Lehramt der kirchlichen Gesamthochschule in gleicher Weise
sicherstellen wie diejenige der Studenten staatlicher Hochschulen.
(2) Der Staat wird die Professoren der kirchlichen
Gesamthochschule als Prüfer bei den staatlichen Prüfungen in gleicher weise
einsetzen, wie dies bei Professoren der staatlichen Hochschulen der Fall ist.
Artikel 6:
§1: Das Recht der katholischen Kirche in Bayern auf
einen angemessenen
Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihres
Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
§2: In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen,
die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden,
richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des
katholischen Bekenntnisses.
§3: Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des
katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten
zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es
ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassren
oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.
§4: In Klassen, die von Schülern verschiedener
Bekenntnisse besucht werden, richtet sich Unterricht und Erdziehung bei
gebührender Rücksichtsnahme auf die Empfindungen andersdenkender
Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.
§5: Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die
Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.
§6: Den Schülern aller Schularten wird in Ansprache
mit den religiösen Oberbehörden geeignete und ausreichende Gelegenheit zur
Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gegeben.
§7: Dem Bischof und seien Beauftragten steht das Recht
zu, Missstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler wie auch
ihrer nachteiligen und ungehörigen Beeinflussungen in der Schule, insbesondere
etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugungen oder religiösen Empfindungen
im Unterricht bei der Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende
Abhilfe Sorge tragen wird.
Artikel 7:
§1: Der Religionsunterricht bleibt in allen Schulen
ordentliches Lehrfach, soweit es dort bisher eingeführt ist. Er ist in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.
Der Umfang des Religionsunterrichts wird im
Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden festgesetzt.
Sollte der bayerische Staat in etlichen Schulden
rechtlich nicht in der Lage sein dem Religionsunterricht den Charakter eines
ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines
privaten Religionsunterrichts durch die Bereitstellung der Schulräume sowie
durch dessen Beheizung und Beleuchtung aus
gemeindlichen oder staatliche Mittels sicher gestellt.
Zu Artikel 7§1:
Sollten neben oder an Stelle von Schularten, in denen
Religionsunterricht eingeführt ist, neue Schularten mit vergleichbaren
Bildungszielen eingerichtet werden, bleibt der Religionsunterricht auch in
diesen neuen Schulen gewährleistet.
§2: Die Beaufsichtigung und Leitung des
Religionsunterrichts in den Schulen wird den Kirchen gewährt.
§3: Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts
setzt die Bevollmächtigung durch den zuständigen Diözesanbischof voraus.
§4: Die Verwendung von Lehrern für das Fach
Katholische Religionslehre wird Seiten des Staates erst dann erfolgen, wenn den
in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine
Erinnerung erhoben worden sind.
§5: Art.3§3 gilt entsprechend.
§6: Die zur Erteilung katholischen
Religionsunterrichts geeigneten und bereiten Lehrkräfte werden bei der
Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, dass der
katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch
die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.
§7: Soweit die Kirche den Religionsunterricht durch
Priester, Diakone, Katecheten oder Lehrer im kirchlichen Dienst selbst versehen
lässt, wird sie nur solcher Personen als hauptberufliche Lehrkräfte verwenden, die entweder nach den kirchlichen
Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung für Priester durchlaufen und die dabei
vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt haben oder deren Ausbildung der
staatlicher Lehrkräfte entspricht.
Die Vergütungen dieses Religionsunterrichtes wird in Vereinbarungen mit den kirchlichen Oberbehörden
geregelt.
Zu Artikel 7§7:
(1) An Volksschulen, Sondervolksschulen, Berufsschulen
und Berufsschulen können außerdem Religionspädagogen als hauptberufliche
Lehrkräfte verwendet werden, die in der Regel mindestens in
Fachhochschulstudiengängen ausgebildet worden sind.
(2) Zwischen den Vertragspartnern besteht
grundsätzlich Einverständnis darüber, dass geistliche aufgrund ihrer
Berufsausbildung für den Religionsunterricht an allen Schulen befähigt sind.
Über die Verwendung derselben auch in der Zukunft werden zur gegebenen Zeit
zwischen Kirche und Staat die entsprechenden regeln getroffen.
Artikel 8:
§1: Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der
Allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine
Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese
Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch
Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.
§2: Privaten katholischen Volksschulen und
Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts betreiben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und
Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften
entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwendigen
Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.
§3: Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich
genehmigte Neu- Um- und Erweiterungsbauten privater Volksschulen und
Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck
bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbetrag für den bau dieser
Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der
öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt.
Artikel 9:
§1: Orden und religiöse Kongregationen werden unter
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Gründung und Führung von
Privatschulen zugelassen. Die Zuerkennung von Berechtigungen an derartige
Schulen erfolgt nach den für anderen Privatschulen
geltenden Grundsätzen.
§2: Von Orden und religiösen Kongregationen geleite
Schulen, die bisher den Charakter öffentlicher Schulen gehabt haben, behalten
ihn, sofern sie die an gleichartige Schulen gestellten Anforderungen erfüllen.
Unter den gleichen Vorbedingungen kann auch neuen Schulen von Orden und
Kongregationen dieser Charakter durch die Staatsregierung verliehen werden.
Artikel 10:
§1: Der Bayerische Staat wird seinen Gesetz, Vertrag
oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen
gegen die katholische Kirche in Bayern stets nachkommen. Die
vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die im Konkordat von 1817 festgelegt
sind, werden durch die folgenden Vereinbarungen ersetzt:
a) Der Staat wird die erzbischöflichen und
bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und Domkapitel mit einer Dotation in
Gütern und ständigen Fonds ausstatten, deren jährliche Einkünfte sind bemessen
auf der Grundlage jener, die im erwähnten Konkordat festgesetzt sind, wobei dem
Geldwerte vom Jahr 1817 Rechnung zu tragen ist. Hierbei wird für eine freie
kirchliche Verwaltung der Dotationsgüter Sorge getragen werden. Solange eine
solche Dotation nicht in angegebener Weise überwiesen werden kann, wird der
Staat dafür eine Jahresrente leisten, die unter Zugrundelegung der im Konkordat
von 1817 festgelegten Verpflichtungen und in Anlehnung an die entsprechenden
Aufwendungen des Staates für seine eigenen Zwecke den jeweiligen
wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angepasst wird.
Die Geldleistungen an die 6 Diözesanbischöfe von
Augsburg, Regensburg, Würzburg, Passau, Eichstätt und Speyer sollen die
gleichen sein.
Die Weihbischöfe erhalten eine Gehaltszulage, wie sie
in der Vereinbarung von 1910 vorgesehen ist; sie wird ebenfalls den jeweiligen
wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angeglichen werden.
b) Sämtliche Kapitel haben 2 Dignitäten
(Domprobst und Domdekan) die Metropolitankapitel
zählen 10, die Domkapitel 8 Kanoniker; die einen wie die anderen haben überdies
6 für den Chor- und Ordinariatsdienst bestimmte Vikare.
Für die Kanoniker, die bereits das 70.Lebensjahr
zurückgelegt haben oder die nicht mehr dienstfähig sind, können im
Einverständnisse mit der Staatsregierung Koadjutoren
mit oder ohne recht zur Nachfolge aufgestellt werden, die die gleichen Bezüge
erhalten wie die statusmäßigen Kanoniker.
c) Den Generalvikaren und bischöflichen Sekretären
wird der Bayerische Staat eine Dienstentschädigung anweisen, deren Höhe
ebenfalls den jeweiligen Wirtschaftsverhältnissen anzugleichen sind.
d) Zur Zeit der Erledigung eines erzbischöflichen oder
bischöflichen Stuhles, der Dignitäten, Kanonikate oder Vikaren wird der betrag der vorerwähnten
Einkünfte zum besten der betreffenden Kirchen erhoben
und erhalten.
e) Sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen als den Dignitären, den 5 bzw. 4 ältern und 3 älteren Vikaren wird
der Betrag der vorerwähnten Einkünfte zum Besten der betreffenden Kirchen
erhoben und erhalten.
f) Die Fonds, Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen
Güter der Domkirchen und ihrer Fabriken werden erhalten werden und, wenn sie
zur Unterhaltung der genannten Kirchen, zu den Ausgaben für den Gottesdienst
und zur Besoldung der nötigen westlichen Diener nicht hinreichen, wird der
Staat das Fehlende ergänzen.
g) Für die erzbischöflichen und bischöflichen
Ordinariate, für die Kapitel und das Archiv wird ein geeignetes Gebäude
überlassen; für die Deckung etwaiger Fehlbeträge der Ordinariatsbedürfnisse
gilt Buchstabe f. entsprechend.
h) Der Bayerische Staat wird an die bestehenden, nach
den Bestimmungen des Codex iuris canonici
eingerichteten Knaben und Priesterseminare angemessene Zuschüsse leisten.
i) Für die Eremiten sorgt der Staat durch Ausstattung
der Emeritenanstalten mit ausreichender Dotation oder durch Entsprechende
Zuschüsse zu Eremitenpersonen.
k) Werden mit Einverständnis der Staatsregierung
Seelsorgestellen neu erreichtet oder bestehende umgewandelt, so werden zur
angemessen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber staatliche
Mittel im Rahmen der bisher üblichen Leistungen für den Seelsoregeistlichen im allgemeinen zur Verfügung gestellt.
Im Falle einer Ablösung oder Neuregelung der auf
Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechttiteln beruhenden staatlichen Leistungen
an die Kirche sichert der Bayerische Staat die Wahrung der kirchlichen Belange
durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem Inhalt und Umfrage des
Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der Geldwerteverhältnisse vollen
Ersatz für das weggefallene Recht gewähren.
§2: Soweit staatliche Zuschüsse oder Mehraufwendungen
nicht benötigt werden, können kirchliche Stellen frei errichtet oder
umgewandelt werden.
§3: Die staatlichen Gebäude und Grundstücke, die zur
Zeit unmittelbar oder mittelbar Zwecken der Kirche einschließlich der Orden
oder religiösen Kongregationen dienen, bleiben diesen Zwecken auch fernerhin
unter Berücksichtigung etwa bestehender Verträge überlassen.
§4: Die Güter der Seminaren, Pfarreien, Benefizien,
Kirchenfabriken und aller übrigen Kirchenstiftungen werden innerhalb der
Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet und können ohne
Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrichkeit
nicht veräußert werden. Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben
und als Eigentum zu haben. Dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise
unverletzlich sein.
§5: Die Kirche hat das Recht, auf der Grundlage der
bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben.
Artikel 11:
Der Bayerische Staat wird in seinem Straf- Pflege-
Erziehungs- und Krankenanstalten, sei es durch Anstellung eigener geistlicher
oder auf andere zweckmäßige Weise, auf seine Kosten eine entsprechende
Seelsorge einrichten. Die Seelsorger für diese Anstalten werden im Benehmen mit
dem Diözesanbischof aufgestellt.
Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer
wird der Bayerische Staat tunlichst dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge
dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorglich betreut werden.
Artikel 12:
Abgesehen von kleinen Änderungen, die im Interesse der
Seelsorge liegen und abgesehen von jenen Verschiebungen, die sich in einzelnen
Fällen als Folge von Umpfarrungen ergeben, wird der
jetzige Stand der Kirchenprovinzen und Diözesen nicht verändert.
Artikel 13:
§1: Im Hinblick auf die Anwendungen des bayerischen
Staats für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche in der Leitung und
Verwaltung der Diözesen, ferner der Diözesanbildungsanstalten sowie in der
Pfarrseelsorge und für die Einteilung des Religionsunterrichtes nur Geistliche
verwenden, die
a) deutsche Staatsangehörigkeit haben
b)Ein zum Studium an einer wissenschaftlichen
Hochschule berechtigtes Zeugnis besitzen (Hochschulreife)
c) Die von der Kirche vorgeschriebenen
philosophisch-theologische Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule
oder an einer der Bestimmungen des c.1365 Cod.jur.can.
entsprechenden deutschen kirchlichen Hochschule oder an einer päpstliche Hochschule in Rom erfolgreich zurückgelegt
haben.
§2: Desgleichen müssen bei Orden und religiösen
Kongregationen sowie bei deren Niederlassungen die Oberen, die in Bayern ihren
Sitz haben, deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unberührt beleibt das recht
der Ordensoberen mit andere Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz im Ausland
haben, persönlich oder durch ihren Vertreter ihrer Häuser in Bayern visierten
sowie das recht der Ordenskleriker, ihre philosophisch-theologischen Studien an
ihren Ordensschulen nach Maßgabe des c.1365 Cod. Jur.can. zurücklegen an Stelle der in §1 Buschstabe c.
genannten Anstallten.
§3: bei kirchlichen und staatlichen Einverständnis
kann von den in §§ 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden.
Artikel 14:
§1: In der Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe hat
der Hl. Stuhl volle Freiheit. Bei Erledigung eines erzbischöflichen oder
bischöflichen Sitzes wird das beteiligte Kapitel dem Hl. Stuhl unmittelbar eine
Liste von Kandidaten unterbreiten, die für das bischöfliche Amt würdig und für
die Leitung der erledigten Diözese geeignet sind; unter diesen wie auch unter
den von den bayerischen Bischöfen und Kapiteln je in ihren entsprechenden Triennallisten Bezeichneten behält sich der Hl. Stuhl freie
Auswahl vor. Vor der Publikation der Bulle wird dieser in offiziöser Weise mit
der Bayerischen Regierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, dass
gegen den Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten.
§2: Die Besetzung der Kanonikate
bei den erzbischöflichen und bischöflichen Kapiteln geschieht abwechselnd durch
freie Übertragung des Diözesanbischofs nach Anhörung des Kapitels und durch die
Wahl der Kapitel vorbehaltlich der Bestimmung des c. 177 Cod.
Jur. can. Die Dignitäten
werden nach dem gemeinen kanonischen Recht besetzt.
§3: Im Hinblick auf die Anwendungen des Bayerischen
Staates für die Bezüge der Seelsorgegeistlichen wird die Kirche vor Ernennung
der Pfarrer der Staatsregierung die Personalien des in Aussicht genommenen
Geistlichen mitteilen; allenfallsige Erinnerungen der
Staatsregierung sollen in möglichst kurzer zeit erfolgen. Die staatlichen
Patronat- oder Präsentationsrechte aus besonderen kanonischen
Rechtstitel bleiben in der bisherigen Form unberührt.
Artikel 15:
§1: Sollte sich in Zukunft bei der Auslegung
vorstehender Bestimmungen irgendeine Schwierigkeit ergeben, so werden der Hl.
Stuhl und der Bayerische Staat gemeinsam eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
§2: Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Konkordats
wird das Konkordat vom Jahre 1817 als nicht mehr geltend erklärt. Insoweit
bisher erlassene und noch in kraft befindliche Landesgesetze, Verordnungen und
Verfügungen mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen, werden
sie aufgehoben.
Artikel 16:
Die Ratifikationen werden möglichst bald ausgewechselt
werden und das Konkordat mit dem Zeitpunkt dieser Auswechslung in Kraft treten.
Zur Beglaubigung des Vorstehenden haben die nach
genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Konkordat unterzeichnet.
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen
dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern geschlossenen Vertrages sind
folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen
integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
(siehe einzelne Artikel)
2.Preußenkonkordat:
2.Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl
(Preußenkonkordat)
(Vom 14.Juni 1929)
Vorwort/Präambel:
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und das Preußische
Staatsministerium, die in dem Wunsche einig sind, die Rechtslage der
katholischen Kirche in Preußen den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben
beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrag neu und dauernd zu ordnen.
Zu diem Zwecke haben Seine Heiligkeit zu ihrem
Bevollmächtigten Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Berlin und
Erzbischof von Sardes Dr. Eugen Pacelli
und das Preußische Staatsministerium zu seinen Bevollmächtigten den Herrn
Preußischen Ministerpräsidenten Dr. Otto Braun, den Herrn Preußischen
Staatsminister und Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung Professor
Carl Heinrich Becker und den Herrn Preußischen Staats- und Finanzminister
Herrmann Höpker Aschoff ernannt, die nach Austausch
ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen
vereinbart haben:
Artikel 1:
Die Freiheit des Bekenntnisses und der Ausübung der
katholischen Religion wird der Preußische Staat den
gesetzlichen Schutz gewähren.
Artikel 2:
(1) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und –zirkumskription der katholischen Kirche Preußens bleibt
bestehen, soweit sich nicht aus dem Folgenden Änderungen ergeben.
(2) In Aachen wird wieder ein Bischöflicher Stuhl
errichtet und das Kollegial- in ein Kathedralkapitel
umgewandelt. Das Bistum Aachen wird dem Regierungsbezirk Aachen sowie die
Kreise Grevenbroich, Gladbach, M. Gladbach, Rheydt, Krefeld (Stadt und Land)
und Kempen umfassen und der Kölner Kirchenprovinz angehören.
(3) Dem Bistum Osnabrück werden die bisher von seinem
Bischof verwalteten Missionsgebiete einverleibt. Es wird in Zukunft Suffraganbistum des Metropoliten von Köln sein.
(4) Dem Bischöflichen Stuhl zu Paderborn wird der Metropolitancharakter verliehen; das dortige Kathedralkapitel wird Metropolitankapitel.
Zur Paderborner Kirchenprovinz werden außer dem Erzbistum Paderborn die
Bistümer Hildesheim und Fulda gehören. An die Diözese Fulda tritt die
Paderborner die Bezirke ihres Kommissariats Heiligenstadt und ihres Dekanats
Erfurt ab.
(5) Das Bistum Fulda überlässt den Kreis Grafschaft
Schaumburg dem Bistum Hildesheim und den bisher ihm zugehörigen Teil der Stadt
Frankfurt dem Bistum Limburg. Wie Fulda so wird auch dieses aus seinem
bisherigen Metropolitanverband gelöst, aber der
Kölner Kirchenprovinz angegliedert.
(6) Der Bischöfliche Stuhl von Breslau wird zum Sitze
eines Metropoliten, das Breslauer Kathedral- zum Metropolitankapitel erhoben. Der bisher dem Bischof von
Breslau mit unterstehende Delegaturbezirk Berlin wird
selbstständiges Bistum, dessen Bischof
und Kathedralkapitel bei St. Hedwig in Berlin
ihren Sitz nehmen. In Schneidemühl wird für die
derzeit von einem Apostolischen Administrator verwalteten westlichen
Restgebiete des Erzbistums Posen und das Bistum Kulm
eine Praelatura nullius
errichtet. Das zur Zeit vom Bischof von Ermland als Apostolischen Administrator mitverwaltete,
früher zur Diözese Kulm gehörende Gebiet von Pomesanien wird mit dem Bistum Ermland
vereinigt. Die Bistümer Ermland und Berlin und die Prälatur Schneidemühl werden
zusammen mit dem Erzbistum Breslau die Breslauer Kirchenprovinz bilden.
(7) Das Kathedralkapitel in
Aachen wird aus dem Probste, sechs residierenden und
vier nicht residierenden Kapitularen und sechs Vikaren, das Kathedralkapitel
in Berlin aus dem Probste, fünf residierenden und
einem nicht residierenden Kapitular und vier Vikaren, das Kathedralkapitel
in Frauenburg in Zukunft aus dem Probste, dem
Dechanten, sechs residierenden und vier nicht residierenden Kapitularen und
vier Vikaren bestehen. Im Metropolitankapitel von
Breslau wird die bisher dem Propste von St. Hedwig in Berlin vorbehaltene
Stelle aufgehoben. In Hildesheim und in Fulda wird die Zahl der residierenden
Domkapitulare künftig fünf betragen.
(8) Eines der nicht residierenden Mitglieder der Metropolitankapitel von Köln und Breslau und des Kathedralkapitels von Münster soll der in dem betreffenden
Erzbistum oder Bistum bestehenden theologischen Fakultät entnommen werden.
(9) Eine in Zukunft etwa erfolgreich erscheinende
Neuerrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Änderungen
der Diözesanzirkumskription bleibt
ergänzender späterer Vereinbarungen vorenthalten. Diese Form bedarf es nicht
bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge
entstehen.
(10) Zur Unterstützung des Diözesanbischofs wird in
Zukunft den erzbischöflichen Stühlen von Köln, Breslau und Paderborn und den
Bischöflichen Stühlen von Trier, Münster und Aachen ein Weihbischof zugeteilt
sein, der vom heiligen Stuhl auf Ansuchen des Diözesanbischofs ernannt wird.
Nach Bedarf können in derselben Weise für die genannten und andere Bistümer
weitere Weihbischöfe bestellt werden. Zum Sitz eines Weihbischofs wird ein
anderer Ort als der Sitz des Diözesanbischofs erst nach Benehmen mit der
Preußischen Staatsregierung bestimmt werden.
Artikel 3:
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 können
kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Anwendungen aus
Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der
Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit
den Diözesanbischöfen vereinbart werden.
Artikel 4:
(1) Die Dotation der Diözesen und Diözesananstalten
wird künftig 2.800.000 Reichsmark betragen. Im
einzelnen wird sie gemäß besonderer Vereinbarungen
verteilt werden.
(2) Die Dienstwohnungen und die Diözesanzwecken
dienenden Gebäude bleiben der Kirche überlassen. Die bestehenden Eigentums- und
Nutzungerechte werden auf verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert
werden.
(3) Für die Ablösung der Staatsleistungen gemäß Art
138 Abs1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage
der Diözesandotation maßgebend.
Zu Artikel 4 Abs.1 Satz 1:
Bei Bemessung der Dotation ist von dem derzeitigen
Stande der Aufwendungen des Preußischen Staates für vergleichbare persönliche
und sächliche Zwecke ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis darüber,
dass in Zukunft hierin etwa eintretende Änderungen bei der Dotation
entsprechende Berücksichtigung finden sollen.
Artikel 5:
Das Eigentum und andere Rechte der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der
katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen
Reiches gewährleistet.
Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind,
bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor
überlassen.
Artikel 6:
(1) Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder
Bischöflichen Stuhles reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanbischöfe und Bischöfe
Preußens dem Heiligen Stuhl Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein.
Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei
Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof oder
Bischof zu wählen hat. Der Heilige Stuhl wird zum Erzbischof oder Bischof
niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel nach der Wahl durch Anfrage bei
der Preußischen Staatsregierung festgestellt hat, dass bedenken politischer Art
gegen ihn nicht bestehen.
(2) Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei
der Wahl wirken die nicht residierenden Domkapitulare mit.
Artikel 7:
Zum Praelatus nullius und zum Koadjutor eines
Diözesanbischofs mit dem Rechte der Nachfolge wird der Heilige Stuhl niemand
ernennen, ohne vorher durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung
festgestellt zu haben, dass Bedenken politischer Art gegen den Kandidaten nicht
bestehen.
Artikel 8:
(1) Die Dignitäten der
Metropolitan- und der Kathedralkapitel verleiht der
Heilige Stuhl und zwar beim Vorhandensein zweier Dignitäten
die erste (Domprobstei) aus Ansuchen des Kapitels,
die zweite (Domdekanat) auf Ansuchen des Diözesanbischofs, beim Vorhandensein
nur einer Dignität (Domprobstei
oder Domdekanat) diese abwechselnd auf Ansuchen des Kapitels und des
Diözesanbischofs.
(2) Die Kanonikate der
Kapitel besetzt der Diözesanbischof abwechselnd nach Anhörung und mit
Zustimmung des Kapitels. Die Abwechslung findet bei residentialen
und nicht residentialen Kanonikaten
gesondert statt.
(3) Die Domvikare besetzt der Diözesanbischof nach
Anhörung des Kapitels.
Artikel 9:
(1) Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation
der Diözesen und Diözesananstalten wird ein geistlicher zum Ordinarius eines
Erzbistums oder Bistums oder der Praelatura nullius, Zum Weihbischof, zum Mitglied eines Domkapitels,
zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer an
einer Diözesanbildungsanstalt nur bestellt werden, wenn er:
a) Die deutsche Reichsangehörigkeit hat.
b) Ein Studium en einer deutschen Universität
berechtigendes Reifezeugnis besitzt.
c) Ein mindestens dreijähriges
philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule
oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom zurückgelegt hat.
(2) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis
kann von den in Abs. 1 zu a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden:
Insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den
zu c genannten anerkannt werden.
(3) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten
Bestellung eines Geistlichen zum Mitglied eines Domkapitels oder zum Leiter
oder Lehrer an einem Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle der
Staatsbehörde von dieser Absicht und mit besonderer Rücksicht auf Abs.1 dieses
Artikels und gegebenenfalls Abs.2 des Artikels12, von den Personalien das
betreffenden Geistlichen Kenntnis geben. Eine entsprechende Anzeige wird
alsbald nach der Bestellung eines Bistums- (Prälatur)
Verwesers, eines Weihbischofs und eines Generalvikars gemacht werden.
Zu Artikel 9 Abs.1 Buchstabe c:
Das an einer österreichischen staatlichen Universität
zurückgelegte philosophisch-theologische Studium wird entsprechend den
Grundsätzen gleichberechtigt, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer
geltend
werden.
Zu Artikel 9 Abs.3:
Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht
begründet.
Artikel 10:
(1) Die Diözesanbischöfe (der Praelatus
nullius) werden an die Geistlichen, denen ein
Pfarramt dauernd übertragen werden soll, die in Artikel 9 Abs.1 zu a bis c und
an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens
die dort zu a und b genannten Anforderungen stellen. Für beide Fälle gilt
Artikel 9 Abs.2
(2) Im Falle der dauernden Übertragung eines Pfarramts
wird der Diözesanbischof alsbald nach der Ernennung der Staatsbehörde von den
Personalien des Geistlichen, mit besonderer Rücksicht auf Abs.1 dieses
Artikels, Kenntnis geben.
Artikel 11:
Bis zu einer neuen Vereinbarung, insbesondere für den
Fall des Erlasses des in Artikel 83 der Verfassung des Freistaats Preußen
vorgesehenen Gesetzes, wird die Präsentation auf Grund des so genannten
Staatspatronats durch die Staatsbehörde erst nach benehmen mit dem
Diözesanbischof oder Praelatus nullius
gemäß besonders zu vereinbarender Anweisung geschehen.
Artikel 12:
(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der
Geistlichen bleiben die katholisch-theologischen Fakultäten an den
Universitäten Breslau, Bonn und Münster und an der Akademie in Braunsberg bestehen. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde
regelt sich entsprechend den für die katholisch-theologischen Fakultäten in
Bonn und Breslau geltenden Statuten.
(2) Der Erzbischof von Paderborn und die Bischöfe von
Trier, Fulda, Limburg, Hildesheim und Osnabrück sind berechtigt, in ihren
Bistümern ein Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der geistlichen zu
besitzen. Der Unterricht an diesen Seminaren wird ebenso wie den kirchlichen
Vorschriften dem deutschen theologischen Hochschulunterricht entsprechen. Die
genannten Diözesanbischöfe werden dem Preußischen Minister für Wissenschaft,
Kunst und Volksbildung von den Statuten und dem Lehrplan der Seminare Kenntnis
geben. Zu Lehrern an den Seminaren werden nur solche Geistliche berufen werden,
die für die Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der
deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechende Eignung haben.
Zu Artikel 12 Abs.1 Satz 1:
Der Sinn des §4 Ziffer 1 und 2 der Bonner und des §48
Buchst. a und b der Breslauer Statuten ist folgender: bevor en einer
katholisch-theologischen Fakultät jemand zur Ausübung des Lehramts angestellt
oder zugelassen werden soll, wird der zuständige Bischof gehört werden, ob er
gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen begründete
Einwendungen zu erheben habe. Die Anstellung oder Zulassung eines derart
Beanstandeten wird nicht erfolgen.
Die der Anstellung (Abs.1) vorangehende Berufung, d.h.
das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Wissenschaft,
Kunst und Volksbildung, wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der Anhörung
des Diözesanbischofs geschehen. Gleichzeitig wird der Bischof benachrichtigt
und um seine Äußerung ersucht werden, für die ihm eine ausreichende Frist
gewährt werden wird. In der Äußerung sind die gegen die Lehre oder den
Lebenswandel des Vorgeschlagenen bestehende Bedenken darzulegen; wie weit der
Bischof in dieser Darlegung zu gehen vermag, bleibt seinem pflichtmäßigen
Ermessen überlassen. Die Berufung wird erst veröffentlicht werden, nachdem der
Bischof dem Minister erklärt hat, dass er Einwendungen gegen die Lehre und den
Lebenswandel des Berufenen nicht zu erheben habe.
Sollte ein einer katholischen-theologischen Fakultät
angehöriger Lehrer in seiner Lehrtätigkeit oder in Schriften der katholischen
Lehre zu Nahe treten oder eine schweren oder ärgerlichen Verstoß gegen die
Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels begehen, so ist der zuständige
Bischof berechtigt, dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
hiervon Anzeige zu machen. Der Minister wird in diesem Fall, unbeschadet der
dem Staatsdienstverhältnis des betreffenden entspringende Rechte, Abhilfe
leisten, insbesondere für einen dem Lehrbedürfnis entsprechenden Ersatz sorgen.
Artikel 13:
Die Hohen Vertragsschließenden werden eine etwa in
Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 14:
Der Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text
gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen
möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag ihres
Austausches in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages
treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer
Kraft.
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten diesen
Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Unterschrift.
Berlin, den 14.Juni 1929
Gez. Eugenio Pacelli, Arcivescovo di Sardi, Nunzio Apostolico
Gez. Dr. Otto braun, preußischer Ministerpräsident
Gez. Carl Heinz Becker. Preußischer Minister für
Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
Gez. Herrmann Köpker
Aschoff, Preußischer Finanzminister.
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage
geschlossenen Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl haben die
ordnungsmäßig Bevollmächtigten Unterzeichneten folgende übereinstimmende
Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages
selbst bilden.
(Erklärungen in den Artikeln)
3.Badenkonkordat:
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden:
(Vom 9.Dezember 1932)
Vorwort/Präambel:
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. das Badische
Staatsministerium, die in dem Wunsche einig sind, die Beziehungen zwischen der
katholischen Kirche in Baden und dem Badischen Staat den veränderten
Verhältnissen anzupassen, haben beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrag
(Konkordat) dauernd zu ordnen.
Zu diesem Zweck haben Seine Heiligkeit zu Ihrem
Bevollmächtigten Seine Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär, und das Badische
Staatsministerium zu seinen Bevollmächtigten:
Den Herrn Badischen Staatspräsidenten und Minister der
Justiz Cr. Josef Schmitt,
Den Herrn Badischen Minister des Kultus und
Unterrichts Dr. Eugen Baumgartner und
Den Herrn Badischen Minister der Finanzen Dr. Wilhelm
Mattes,
ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig
befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel I.
Der Badische Staat wird in Anwendung der Verfassung
des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden der Freiheit des
Bekenntnisses und der Ausübung der katholischen Religion den gesetzlichen
Schutz gewähren.
Artikel II.
Die gegenwärtige, auf der Bulle Provida
solersque vom 16.August 1821 und auf der Bulle Ad Dominici gregis sustodiam vom 11.April 1827 beruhenden Zirkumskription
und Organisation der Erzdiözese Freiburg bleibt bestehen, insoweit sich nicht
aus diesem Konkordat Änderungen ergeben.
(2) Dem Erzbischöflichen Stuhl in Freiburg verbleibt
der Metropolitencharakter. Das Domkapitel zu Freiburg bleibt Metropolitankapitel.
(3) Zur Oberrheinischen Kirchenprovinz gehören das
Erzbistum Freiburg und die Bistümer Rottenburg und Mainz.
(4) Das Metropolitankapitel
in Freiburg besteht aus dem Domprobst, dem Domdekan
und fünf residierenden Domkapitularen.
(5) Die Dignitäten des
Domkapitels verleiht der Heilige Stuhl auf Ansuchen des Erzbischofs im Benehmen
mit dem Domkapitel bzw. abwechselnd auf Ansuchen des Domkapitels im
Einvernehmen mit dem Erzbischof.
(6) Die Besetzung der Kanonikate
und Dompräbenden geschieht durch freie Ernennung
seitens des Erzbischofs abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des
Domkapitels. Die Abwechslung abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des
Domkapitels. Die Abwechslung findet bei der Ernennung der residierenden Domkapitulatre und der Ehrendomherren gesondert statt.
(7) Bei Ausübung der in Art. II. umschriebenen Rechte
des Domkapitulars wirken vier nicht residierende Ehrendomkapitulare
gleichberechtigt mit. Sie werden vom Erzbischof abwechselnd nach Anhörung und
mit Zustimmung des Domkapitels ernannt.
Artikel III.:
(1) Nach Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles
reicht das Domkapitel dem Heiligen Stuhl eine Liste kanonisch geeigneter
Kandidaten ein.
Unter Würdigung dieser sowie der durch den Erzbischof
jährlich einzureichenden Listen benennt der Heilige Stuhl dem Domkapital drei
Kandidaten, aus denen es in freier geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen
hat. Unter den drei Benannten wird mindestens ein Angehöriger der Erzdiözese
Freiburg sein.
(2) Vor der Bestellung des vom Domkapitel zum
Erzbischof erwählten wird der Heilige Stuhl beim Badischen Staatsministerium
sich vergewissern, ob gegen denselben seitens der Staatsregierung Bedenken
allgemeinpolitischer, nicht aber parteipolitischer Art bestehen.
Zu Artikel III. Abs.2.:
Für den Fall eines seitens der Badischen
Staatsregierung gelten gemachten Bedenkens allgemeinpolitischer Art soll der
versucht gemacht werden, gemäß Art XII des Konkordats zu einer Einigung
zwischen dem heiligen Stuhl und der Badischen Staatsregierung zu gelangen;
führt aber der vorgesehene Versuch zu keiner Einigung, dann ist der heilige
Stuhl frei, die Besetzung des Erzbischöflichen Stuhles in Freiburg zu
vollziehen. Entsprechendes gilt auch für die im Schlussprotokoll Ziffer 1 zu
Art. III, Abs.1 des Konkordats vorgesehene Bestellung eines Coadjutors
cum iure successionis für den Erzbischof in Freiburg.
Zwischen den Hohen Vertragsabschließenden besteht
Einverständnis darüber, dass das in Artikel V. Abs.2 Satz 2 vorgesehene
Austauschrecht des Staates sich nur bezieht auf die Grundstücke, an denen ein
kirchliches Nutzungsrecht nicht besteht und nur die guttatweise
der Kirche zur Benutzung überlassen wird. Für den Fall eines nötig gewordenen
Austausches muss das angebotene Grundstück in jeder Beziehung gleichwertig
sein.
(3) Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei
der Wahl wirken die in Art. II genannten Ehrendomherren gleichberechtigt neben
den residierenden Kapitularen mit.
Artikel IV.:
(1) Hinsichtlich der Errichtung und Umwandlung
kirchlicher Ämter ist der Erzbischof von Freiburg völlig frei, falls für ihre
Errichtung oder Umwandlung nicht neue Aufwendungen aus Staatsmitteln
beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung
von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit dem Erzbischof
vereinbart werden.
(2) Der Erzbischof besetzt sämtliche kirchliche Ämter
frei und unabhängig, vorbehaltlich der auf Privatrechtstiteln beruhenden
Patronate, welche künftig der zur Zeit geltenden
Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches unterstehen. Die Bestimmung von
can,1435 §1 Ziff. 1und 2 findet bezüglich der Kanonikate in der Erzdiözese Freiburg keine Anwendung.
(3) Der Erzbischof ist berechtigt, die Vermögensangelegenheiten der Katholischen Kirche in Baden
sowie ihrer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen durch eigene Satzung
selbstständig zu ordnen und nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten. Über die
Bestimmungen des Badischen Kirchenvermögensgesetzes vom 7.April 1927 und des
Badischen Stiftungsgesetzes vom 19.Juli 1918 hinaus wird im Rahmen der
verfassungsmäßigen Bestimmungen eine Einschränkung der kirchlichen Rechte in
Bezug auf die Vermögensverwaltung nicht erfolgen.
Die katholische Kirche in Baden hat das Recht, auf
Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen
Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden sowie der landesrechtlichen
Bestimmungen Kirchensteuern zu erheben.
Artikel V.:
(1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der
Katholischen Kirche in Baden, ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen sowie der Orden und religiösen Kongregationen, welche
gegründet werden dürfen und die Rechte einer öffentlich rechtlichen
Körperschaft oder einer juristischen Person des privaten Rechtes nach den für
alle Bürger geltenden Bestimmungen
besitzen oder erlangten können, werden nach Maßgabe der Verfassung des
Deutschen Reiches gewährleistet.
(2)Wenn staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken
der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender
Verträge, nach wie vor zum Genuss überlassen. Dem Badischen Staat bleibt aber
das Recht vorbehalten, solche Gebäude oder Grundstücke im Benehmen mit dem
Erzbischof auszutauschen. Ein Recht an diesen Grundstücken. Soweit es nicht auf
anderweitigen Rechtiteln beruht, wird durch dieses Konkordat nicht erworben.
(3) Die bestehenden kirchlichen Eigentums- und
Nutzungsrechte werden, soweit noch nicht geschehen, auf Verlangen der Kirche
durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.
Zu Artikel V.:
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die Gründung
von Orden und religiösen Kongregationen in Baden gemäß der Verfassung des
Deutschen Reiches der Willensbestimmung der zuständigen kirchlichen Stelle
überlassen bleibt. Ihre Rechtsstellung aber richtet sich nach Art.V Abs.1 dieses Konkordats
Artikel VI.:
(1) Die Dotation des Erzbischöflichen Stuhles wird auf
der bisherigen Bemessungsgrundlage gewährt.
(2) Die Dotationen für das Domkapitel und die Dompräbendare, der Aufwand für ihre Gebäude. Der
Beitrag der Kosten der Erzbischöflichen Kanzlei sowie für die kirchliche
Vermögensverwaltung und deren
Beaufsichtigung werden künftig
insgesamt jährlich 365.000 Reichsmark betragen.
(3) Der nach der bisherigen Rechtslage bestehende
Anspruch auf Realdotation wird hierdurch nicht berührt.
(4) Bei Bemessung des Jahresbeitrages wurde vom
derzeitigen Stand der Aufwendungen des Badischen Staates für vergleichbare
persönliche und sachliche Zwecke ausgegangen. Es besteht Einverständnis
darüber, dass im Falle künftiger Änderungen in diesen Aufwendungen diese auf
Verlangen eines Vertragsteiles bei der Zahlung berücksichtigt werden.
Zu Artikel VI Abs.4:
Es besteht Einverständnis darüber, dass etwaige
Änderungen im Personalbestande der Obersten Kirchenbehörde sowie der
Erzbischöflichen Kanzlei und der Erzbischöflichen Vermögensverwaltung auf die
in Art. VI Abs.2 genannte Summe keinen Einfluss haben.
(5) Der staatliche Zuschuss zur Aufbesserung gering
besoldeter Pfarrer sowie alle übrigen voranschlagsmäßigen,
in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels nicht erwähnten Leistungen des Staates an die
Kirche werden von dieser vertraglichen Regelung nicht berührt.
Zu Artikel VI. Abs.5:
Es besteht Einverständnis darüber, dass auch die auf
besonderen Rechtstiteln beruhenden staatlichen Leistungen für die sog.
Kompetenzpfarreien und Kompetenzseelsorgestellen sowie die staatliche
Baupflicht für solche Kirchengebäude und Pfarrhäuser von dieser vertraglichen
Regelung berührt werden.
(6) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß
Art.138 Abs.1 der Verfassung des Deutschen Reiches bleibt die bisherige
Rechtslage maßgebend.
Artikel VII.:
1. Angesichts der in diesem Konkordat zugesicherten
Dotation der Erzdiözese wird ein Geistlicher zum Ordinarius des Erzbistums
Freiburg zum Wehbischof, zum Domprobst, zum Domdekan
oder zum Mitglied des Domkapitels oder des Ordinarits
oder zum Dompräbendar oder zum Leiter oder Lehrer am
Erzbischöflichen Priesterseminar und am Theologischen Konvikt nur bestellt
werden, wenn er:
a) Die Deutsche Reichsangehörigkeit hat.
b) Ein zum Studium an einer deutschen Universität
berechtigtes Reifezeugnis besitzt.
c) Ein mindestens dreijähriges
philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen oder an
einer deutschen kirchlichen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in
Rom zurückgelegt hat.
Bei kirchlichem und staatlichen Einverständnis kann
von den in Abs.1 zu a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden;
insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den
zu c genannten anerkannt werden.
Zu Artikel VII. Abs.1:
Das an einer österreichischen staatlichen Universität
zurückgelegte philosophisch-theologische Studium ist entsprechend den
Grundsätzen gleichberechtigt, die für die deutschen Universitäten gelten.
2. Von der erfolgten Bestellung eines der in Abs.1
genannten Geistlichen wird die zuständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde
und mit besonderer Rücksicht auf Ziffer 1 dieses Artikels von den Personalien
des betreffenden Geistlichen, alsbald Kenntnis geben. Ein staatliches
Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.
Artikel VIII.:
1. Der Erzbischof wird an die Geistlichen, denen ein
Pfarramt dauern übertragen werden soll, die in Artikel VII Abs.1 zu a-c und an
die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die
dort zu a und b genannten Anforderungen stellen.
2. Im Falle der dauernden Übertragung eines Pfarramts
wird der Erzbischof alsbald nach der Ernennung der Staatsbehörde von den
Personalien des betreffenden Geistlichen mit besonderer Rücksicht auf Abs.1
dieses Artikels Kenntnis geben.
Artikel IX.:
Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen
bleibt die katholisch-theologische Fakultät der Universität Freiburg mit den
zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden rechte bestehen, unter besonderer
Beachtung des Codex luris Canonici
und der Constitutio Apostolica
Deus scientiarum Dommus vom
24.Mai 1931 mit den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Die Studienordnung
an dieser Fakultät muss den kirchlichen Vorschriften gemäß und auch den
Bedürfnissen der Seelsorge entsprechend im Einverständnis mit dem Erzbischof
aufgestellt werden. Der Erzbischof ist berechtigt, für die Ausbildung der
Kandidaten zum Priesteramte Konvikte und ein Priesterseminar zu unterhalten und
in seinem Namen zu leiten.
Zu Artikel IX.:
Im Hinblick auf die in Artikel VII geforderte
philosophisch-theologische Ausbildung wird der badische Staat dafür Sorge
tragen, dass an der Universität Freiburg je eine Professur für Philosophie und
Geschichte besteht, die mit je einer Persönlichkeit besetzt wird, welche für
die Einwandfreie Ausbildung der Theologiestudierenden geeignet ist.
Artikel X.:
Bevor an der katholisch-theologischen Fakultät der
Universität Freiburg jemand zur Ausübung des Lehramts berufen, zugelassen oder
angestellt wird, muss der Erzbischof, bei Erledigung des Erzbischöflichen
Stuhles der Erzbistumsverweser, gehört werden, ob gegen die Lehre oder den
Lebenswandel oder die Lehrbefähigung des Vorgeschlagenen unter Angabe des
Grundes Einwendungen erhoben werden. Im Falle einer derartigen Beanstandung
wird die Berufung, Zulassung oder Anstellung nicht erfolgen.
Zu Artikel X.:
Vor dem Berufungs- und Zulassungsverfahren wird der
Erzbischof benachrichtigt und um seine Äußerung ersucht werden, für die ihm
eine ausreichende Frist gewährt wird. In der Äußerung sind die gegen die Lehre
oder den Lebenswandel oder die Lehrbefähigung des Vorgeschlagenen bestehende
bedenken darzulegen; wie weit der Erzbischof in dieser Darlegung zu gehen
vermag, bleibt seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen.
Artikel XI.:
Es besteht unter den Hohen Vertragsabschließenden
Einverständnis darüber, dass der katholische Religionsunterricht an den
badischen Schulen nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 149 der Verfassung des
Deutschen Reiches ordentliches Lehrfach ist.
Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt.
Zu Artikel XI.:
Einig in der Absicht und dem Willen, der Sicherheit
und Festigung des religiösen Friedens in Baden zu dienen, wird der Freistaat
baden in Anwendung der Reichs- und Landesverfassung die bezüglich des
Religionsunterrichts an den badischen Schulen geltende Rechte der katholischen
Kirche auch weiterhin aufrechterhalten
Artikel XII.:
Die Hohen Vertragsabschließenden werden eine etwa in
Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Konkordats auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel XIII.:
1. Dieses Konkordat, dessen deutscher und
italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. Es tritt mit
dem Tage ihres Austausches in Kraft.
2. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses
Konkordats treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und
Verordnungen außer Kraft.
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen
dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden abgeschlossene Konkordat haben die
Ordnungsmäßig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende über einstimmende
Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats
selbst bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses Konkordats)
Evangelische Kirchen:
1.Vertrag zwischen dem bayerischen Staat und der Vereinigten
protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz
(Pfälzische Landeskirche)
(Vom 15.November 1924)
Vorwort/Präambel:
Der Bayerische Staat, vertreten durch den
Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Franz Matt auf Grund Beschlusses
des Gesamtministeriums vom 14.November 1924 und die Vereinigte
protestantisch-evangelisch-christliche Kirche der Pfalz (Pfälzische
Landeskirche) vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Karl Fleischmann, haben
folgende Vertragsbestimmungen vereinbart:
Artikel 1:
1. Der bayerische Staat gewährleistet die
freie und öffentliche Ausübung der evangelischen Religion.
2. Er anerkennt das Recht der Kirche, im
Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die
ihre Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch
erschweren.
3. Er sichert der Pfälzischen Landeskirche
die ungestörte Kultübung zu. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die
Geistlichen den Schutz des Staates.
Artikel 2:
1. Die Ernennung oder Zulassung der
Religionslehrer an den höheren Lehranstalten wird staatlicherseits erst
erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten vom Landeskirchenrat
keine Erinnerung erhoben wird.
2. Sollte einer der genannten Lehrer von
dem Landeskirchenrat wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens
aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird die Staatsregierung
unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald
auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.
Artikel 3:
Der Religionsunterricht bleibt an allen
höhern Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens im bisherigen Umfang
ordentliches Lehrfach.
Artikel 4:
1. Die Lehrer und Lehrerinnen, die an den
Volkschulen Religionsunterricht erteilen wollen, müssen nachweisen, dass sie für
die Erteilung des Religionsunterrichts im Sinne der Pfälzischen Landeskirche
eine entsprechende Ausbildung empfangen haben. Die Erteilung des
Religionsunterrichts setzt die Bevollmächtigung durch den Landeskirchenrat
voraus.
2. Der Staat wird bei der Neuordnung der
Lehrerbildung für Einrichtungen sorgen, die eine den obrigen
Grundsätzen entsprechende Ausbildung derjenigen Lehrkräfte sichern, die für die
Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts in Betracht kommen.
Artikel 5:
Sollte der Bayerische Staat in etlichen
Volksschulen rechtlich nicht in der Lage sein, dem Religionsunterricht den
Charakter eines ordentlichen Lehrfachs zu erteilen, so wird wenigstens die
Erteilung eines privaten Religionsunterrichts durch die Bereitstellung der
Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder
staatlichen Mitteln sichergestellt.
Artikel 6:
Den Schülern der Volksschulen,
Mittelschulen und höheren Lehranstalten wird im Benehmen mit der kirchlichen
Oberbehörde geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer
religiösen Pflichten, insbesondere auch zum Besuch des Konfirmandenunterrichts
geben.
Artikel 7:
Die Beaufsichtigung und Leitung des
Religionsunterrichts an den Volksschulen, Mittelschulen und höheren
Lehranstalten werden der Kirche gewährleistet.
Artikel 8:
Der Staat gewährleistet der Kirche die
gleichen Rechte und Befugnisse, die in Artikel 5 §§ 1und 4, Artikel 6, Artikel
7 §1, Artikel 8 §2 des Konkordates vom 29.März 1924 der katholischen Kirche
eingeräumt sind, wenn und soweit die Kirche darauf anträgt. Beim Vollzug der
genannten Bestimmungen wird der Eigenart und den besonderen Einrichtungen der
Kirche tunlichst Rechnung getragen werden.
Artikel 9:
1. Der Bayerische Staat wird seinen auf
Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen
Verpflichtungen gegen die Pfälzische Landeskirche stets nachkommen.
2. Im Falle einer Ablösung oder
Neuregelung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstitel beruhenden
staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der Bayerische Staat die Wahrung
der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem
Inhalt und Umfang des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der
Geldwertverhältnisse vollen Ersatz für das weggefallene Recht gewähren.
Artikel 10:
1. Werden im Einverständnis mit der
Staatsregierung Seelsorgestellen neu errichtet oder bestehende umgewandelt, so
werden zur angemessenen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber
staatliche Mittel im Rahmen der bisher üblichen Leistungen für die
Seelsorgegeistlichen im allgemeinen zur Verfügung gestellt.
2. Soweit staatliche Zuschüsse oder
Mehraufwendungen nicht benötigt werden, können kirchliche Stellen frei
errichtet oder umgewandelt werden.
Artikel 11:
1. Der Bayerische Staat wird in seinen
Straf-, Pflege-, Erziehungs- und Krankenanstalten sei es durch Anstellung
eigener Geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise auf seine Kosten eine
entsprechende Seelsorge einrichten. Die Seelsorger für diese Anstalten werden
im Benehmen mit dem Landeskirchenrat aufgestellt.
2. Bei der Genehmigung von Anstalten
anderer Unternehmer wird der Bayerische Staat tunlichst dahin wirken, dass die
Anstaltspflege dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorgerisch betreut werden.
Artikel 12:
Die Güter der Gesamtkirche, der Kirchen-
und Pfründestiftungen, der Kirchenschaffneien, der
Kirchengemeinden und der Gesamtkirchengemeinden werden innerhalb der Schranken
des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet und können ohne Zustimmung der
zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht veräußert werden. Die Kirche hat das
Recht, neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben. Dieses so
erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein.
Artikel 13:
Die Kirche hat das Recht, auf der
Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben.
Artikel 14:
1. Zur Bestreitung des Personalaufwandes
des Landeskirchenrats leistet der Staat jährliche Zuschüsse und zwar:
a) Für den Kirchenpräsidenten in Höhe der jeweiligen
Beamtenbesoldung eines bayerischen Ministerialdirektors.
b) Für den als Stellvertreter des
Kirchenpräsidenten bestimmten Oberkirchenrat in Höhe der jeweiligen
Beamtenbesoldung eines bayerischen Ministerialrates, für zwei weitere
Oberkirchenräte in Höhe der jeweiligen Beamtenbesoldung eines bayerischen
Oberregierungsrates.
c) Für den sonstigen Personalaufwand in
Höhe der Hälfte der Beträge nach Buchstabe a und b.
2. Der Besoldungsberechnung nach Absatz 1
Buchstaben a und b werden jeweils die letzte Dienstaltersstufe der
einschlägigen Beamtenbesoldungsgruppe und, soweit die Besoldungen örtlich
abgestuft sind, die für den Dienstsitz des Landeskirchenrates jeweils geltenden
staatlichen Sätze zugrunde gelegt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand
des Beamten gewährt werden, dann Ministerialzulagen bleiben für die Berechnung
außer Betracht.
3. Für den Kirchenpräsidenten wird
außerdem eine Dienstaufwandsentschädigung in dem einem Regierungspräsidenten
jeweils zustehenden Betrag gewährt.
Artikel 15:
Der Staat bestreitet den jeweiligen
wirklichen Aufwand der Kirche für die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung
der Beamten des Landeskirchenrates, soweit diese nicht günstiger geregelt ist
als die vergleichbarer bayerischer Staatsbeamter, höchstens aber 20 vom Hundert
des in Artikel 14 Absatz 1 und 2 bezeichneten Zuschusses.
Artikel 16:
Der Staat stellt das dem früheren
Konsistorium Speyer eingeräumte Dienstgebäude nebst Einrichtung zur Benutzung
in der bisherigen Weise zur Verfügung und unterhält es wie seither, wenn und
soweit es von der Kirche zur Unterbringung des Landeskirchenrates benötigt
wird.
Artikel 17:
Der Staat leistet zur Bestreitung des
sonstigen sachlichen Bedarfes des Landeskirchenrates einschließlich der Kosten
des Reisedienstes seiner Beamten und der Kosten für die theologischen Prüfungen
einen Bauschbetrag, der für die Jahre 1924 und 1925 auf je 8.000 Reichsmark,
für die Jahre 1926, 1927 und 1928 auf je 6.500 Reichsmark festgesetzt wird.
Nach Ablauf dieser Zeit findet eine die
etwa eingetretene Änderung der Preisverhältnisse berücksichtigte Neuregelung
statt. Die Festsetzung des Bauschbetrages bleibt in diesem Fall der
Übereinkunft zwischen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der
Finanzen einerseits, dem Landekirchenrat andererseits überlassen.
Artikel 18:
1. Wie weit für die Verbesserung der
Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Geistlichen, dann zur Deckung der
Kosten der Landessynode und der Kirchenregierung freiwillige Staatszuschüsse
gewährt werden, bemisst sich nach den jeweiligen Willigungen des
Staatshaushaltes.
2. Der Besitzstand der Kirche bei
Regelungen der freiwilligen staatlichen Seelsorgereinkommensergänzung für die
Zeit, während deren eine Pfründe oder Stelle nicht besetzt ist, bleibt gewahrt.
Artikel 19:
Im Hinblick auf die Aufwendungen des
Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche als Organe der
Kirchenleitung, in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des
Religionsunterrichts an den Volksschulen nur Geistliche verwenden die:
a) Die bayerische oder eine andere
deutsche Staatszugehörigkeit haben.
b) Das Reifezeugnis eine deutschen
vollwertigen humanistischen Gymnasiums auf Grund einer Reife- oder einer
entsprechenden Ergänzungsprüfung besitzen, sowie:
c) Die von der Kirche vorgeschriebenen
mindestens auf vier Jahre zu bemessenden philosophisch-theologisches Studium an
einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt haben, wobei es der Kirche
überlassen bleibt, eine mit ihrer Erlaubnis an außerdeutschen Fakultäten
verbrachte zeit auf das vorgeschriebene Studium anzurechnen.
Artikel 20:
Sonstige mit der Erteilung des
Religionsunterrichts an Volksschulen von der Kirche betraute Personen müssen
die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; der
Staat kann ihre Verwendung widersprechen, falls er ihre Vorbildung für nicht
genügend erachtet.
Artikel 21:
Die im Dienste der kirchlichen
Oberbehörden verwendeten Beamten, dann die Leiter und Geistlichen der Diakonen-
und Diakonissenanstalten müssen die bayerische oder eine andere deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen.
Artikel 22:
Vor der Wahl des Kirchenpräsidenten durch
die Landessynode wird deren Präsidium mit der Bayerischen Staatsregierung in
Verbindung treten, um sich zu versichern, dass gegen die für die Wahl in
Betracht kommenden Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten.
Die Antwort der Staatsregierung wird unverzüglich erfolgen.
Artikel 23:
Im Hinblick auf die Aufwendungen des
Bayerischen Staates für die Bezüge der Seelsorgegeistlichen wird die Kirche vor
Ernennung der Pfarrer der Staatsregierung die Personalien des in Aussicht
genommenen Geistlichen mitteilen; allenfallsige
Erinnerungen der Staatsregierung sollen in möglichst kurzer Zeit erfolgen.
Artikel 24:
1. Sollte sich in Zukunft bei der
Auslegung vorstehender Bestimmungen irgendeine Schwierigkeit ergeben, so werden
die beiden Vertragsteile zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten in
gegenseitiges Benehmen treten.
2. Insoweit bisher erlassene und noch in Kraft
befindliche Landes- und Kirchengesetze, dann Verordnungen und Verfügungen des
Staates oder der Kirche mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch
stehen, werden sie aufgehoben.
Artikel 25:
Der gegenseitige Vertrag erlangt
Wirksamkeit, sobald er sowohl als Landsgesetz wie auch als Kirchengesetz
ordnungsgemäß verkündet ist.
München, den 15.November 1924
2.Vertrag zwischen dem bayerischen Staat und der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins:
(Vom 15.November 1924)
Präambel:
Der bayerische Staat, vertreten durch den
Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Franz Matt auf Grund Beschlusses
des Gesamtministeriums vom 14.November 1924 und die Evangelisch-Lutherische
Kirche in Bayern rechts des Rheins, vertreten durch ihren Präsidenten Dr.
Friedrich Beit, haben folgende Vertragsbestimmungen
vereinbart:
Artikel 1:
I. Der bayerische Staat gewährleistet die
freie und öffentliche Ausübung der evangelischen Religion.
II. Er anerkennt das recht der Kirche im
Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die
ihre Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch
erschweren.
III. Er sichert der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins die ungestörte
Kultübung zu. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den
Schutz des Staates.
Artikel 2:
I. Die evangelische theologische Fakultät
der Universität Erlangen bleibt erhalten. Der Staat sichert die
Aufrechterhaltung ihres evangelisch-theologischen Charakters zu. Vor der
Ernennung von Professoren wird der Landeskirchenrat gutachtlich einvernommen.
Bei der Zulassung von Privatdozenten wird entsprechend verfahren.
II. Bei der Besetzung der Professur für
Kirchenrecht in der juristischen Fakultät der Universität Erlangen wird der
Staat auf die Bedürfnisse der Studierenden der theologischen Fakultät Rücksicht
nehmen.
Artikel 3:
I. Die Erenennung oder Zulassung der
Religionslehrer an den höheren Lehranstalten wird staatlicherseits erst
erfolgen, wenn gegen die Aussicht genommenen Kandidaten vom Landeskirchenrat
keine Erinnerung erhoben worden ist.
II. Sollte einer der genannten Lehrer von dem
Landeskirchenrat wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus
triftigen Gründen beanstandest werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet
seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere
Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.
Artikel 4:
Der Religionsunterricht bleibt an allen
höheren Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens im bisherigen Umfang
ordentliches Lehrfach.
Artikel 5:
Der Unterricht und die Erziehung der
Kinder an den evangelischen Volksschulen wird nur solchen Lehrkräften
anvertraut werden, die geeignet und bereit sind, in verlässlicher Weise in der
evangelischen Religionslehre zu unterrichten und im Geiste des evangelischen
Glaubens zu erziehen.
Artikel 6:
I. Die Lehrer und Lehrerinnen, die an den
Volksschulen Religionsunterricht erteilen wollen, müssen nachweisen, dass die
für die Erteilung des Religionsunterrichts im Sinne der
evangelisch-lutherischen Kirche eine entsprechende Ausbildung empfangen haben.
Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die Bevollmächtigung durch den
Landeskirchenrat voraus.
II. Der Staat wird bei der Neuordnung der
Lehrebildung für Einrichtungen sorgen, die eine den obrigen
Grundsätzen entsprechende Ausbildung derjenigen Lehrkräfte sichern, die für die
Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts in Betracht kommen.
III. In den Prüfungskommissionen, die für
die Erteilung der Lehrbefähigung an den evangelischen Volksschulen zuständig
sind, erhält die kirchliche Oberbehörde mindestens für die Prüfung aus der
Religionslehre eine angemessene Vertretung.
Artikel 7:
I. Soweit nach der Neuordnung des
Lehrerbildungswesens Privatanstalten noch in der Lage sind, die Vorbildung oder
die berufliche Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu übernehmen, wird der
Staat bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten der kirchlich anerkannten
Diakonen- und Diakonieanstalten entsprechend berücksichtigen.
II. Die an solchen privaten Anstalten vorgebildeten Zöglinge werden, falls diese Anstalten der
allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen.
Artikel 8:
Die Erwerbung der Lehrbefähigung für
Volkschulen, Mittelschulen und höhere Lehranstalten sowie die Übertragung eines
Lehramtes wird für die Angehörigen von kirchlich Anerkannten Diakonen- und
Diakonieanstalten an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.
Artikel 9:
In allen Gemeinden müssen auf Antrag der
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten evangelische Volksschulen
errichtet werden, wenn bei einer entsprechenden Schülerzahl ein geordneter
Schulbetrieb – selbst in der Form einer ungeteilten Schule – ermöglicht ist.
Artikel 10:
I. In allen Volksschulen – abgesehen von
den in Absatz 2 erwähnten Fällen – bleibt der Religionsunterricht ordentliches
Lehrfach. Der Umfang dieses Religionsunterrichts soll im Einvernehmen mit der
kirchlichen Oberbehörde festgelegt und gegenüber dem gegenwärtigen Standes
nicht gekürzt werden.
II. Sollte der bayerische Staat in
etlichen Schulen rechtlich nicht in der Lage sein, dem Religionsunterricht den
Charakter eines ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die
Erteilung eines privaten Religionsunterrichts durch die Bereitstellung der
Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder
staatlichen Mitteln sichergestellt.
Artikel 11:
Den Schülern der Volksschulen,
Mittelschulen und höheren Lehranstalten wir im Benehmen mit der kirchlichen
Oberbehörde geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen
Pflichten, insbesondere auch zum Besuch des Konfirmandenunterrichts gegeben.
Artikel 12:
Die Beaufsichtigung und die Leitung des
Religionsunterrichts an den Volksschulen, Mittelschulen und höheren
Lehranstalten werden der Kirche gewährleistet.
Artikel 13:
I. Kirchlich anerkannte Diakonen- und
Diakonieanstalten werden unter den allgemein gesetzlichen Bestimmungen zur
Gründung und Führung von Privatschulen zugelassen. Die Anerkennung von
Berechtigungen für derartige Schulen erfolgt nach den für andere Privatschulen
geltenden Grundsätze.
II. Von kirchlich anerkannten Diakonen-
und Diakonissenanstalten geleitete Schulen, die bisher den Charakter
öffentlicher Schulen gehabt haben, behalten ihn, sofern sie die an gleichartige
Schulen gestellten Anforderungen erfüllen. Unter den gleichen Vorbedingungen
kann auch neuen Schulen von kirchlich anerkannten Diakonen- und
Diakonissenanstalten dieser Charakter durch die Staatsregierung verliehen
werden.
Artikel 14:
Der Staat gewährleistet der Kirche die gleichen
Rechte und Befugnisse, die in Artikel 8 §2 des Konkordates vom 29.März 1924 der
katholischen Kirche eingeräumt sind, wenn und soweit die Kirche darauf anträgt.
Beim Vollzug der genannten Bestimmung wird der Eigenart und den besonderen
Einrichtungen der Kirche tunlichst Rechnung getragen werden.
Artikel 15:
I. Der bayerische Staat wird seinen auf
Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen
Verpflichtungen gegen die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern rechts des
Rheins stets nachkommen.
II. Im Fall einer Ablösung oder
Neuregelung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der bayerische Staat die Wahrung
der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem
Inhalt und Umfange des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der
Geldwertverhältnisse vollen Ersatz für das weggefallene Recht gewähren.
Artikel 16:
I. Werden im Einverständnis mit der
Staatsregierung Seelsorgestellen neu errichtet oder bestehende umgewandelt, so
werden zur angemessenen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber
staatliche Mittel im Rahmen der bisher üblichen Leistungen für die Seelsorgegeistliche
im allgemeinen zur Verfügung gestellt.
II. Soweit staatliche Zuschüsse oder
Mehraufwendungen nicht benötigt werden, können kirchliche Stellen frei
errichtet oder umgewandelt werden.
Artikel 17:
I. Der bayerische Staat wird in seinen Straf-
Pflege- Erziehungs- und Krankenanstalten sei es durch Anstellung eigener
Geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise auf seine Kosten eine
entsprechende Seelsorge einrichten. Die Seelsorger für diese Anstalten werden
im Benehmen mit dem Landekirchenrat aufgestellt.
II. Bei der Genehmigung von Anstalten
anderer Unternehmer wird der bayerische Staat tunlichst dahin wirken, dass die
Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorgerisch betreut
werden.
Artikel 18:
Die staatlichen Gebäude und Grundstücke,
die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar Zwecken der Kirche einschließlich der
kirchlich anerkannten Diakonen- und Diakonissenanstalten dienen, bleiben diesen
Zwecken auch weiterhin unter Berücksichtigung etwa bestehender Verträge überlassen.
Artikel 19:
Die Güter der Gesamtkirche, der Kirchen-
und Pfründestiftungen, der Kirchengemeinden und der Gesamtkirchengemeinden
werden innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet
und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht
veräußert werden. Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben und als
Eigentum zu haben. Dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise
unverletzlich sein.
Artikel 20:
Die Kirche hat das Recht auf der Grundlage
der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben.
Artikel 21:
I. Zur Bestreitung des Personalaufwandes
des Landeskirchenrates leistet der Staat jährlich Zuschüsse und zwar:
a) Für den Kirchenpräsidenten in Höhe der
jeweiligen Beamtenbesoldung eines bayerischen Staatsrates.
b) Für den Vizepräsidenten in Höhe der
jeweiligen Beamtenbesoldung eines bayerischen Ministerialdirektors.
c) Für fünf Oberkirchenräte in Höhe der
jeweiligen Beamtenbesoldung eines bayerischen Ministerialrates, für sechs
weiter Oberkirchenräte in Höhe der jeweiligen Beamtenbesoldung eines
bayerischen Oberregierungsrates 1.Klasse.
d) Für den sonstigen Personalaufwand in
Höhe der Hälfte der Beträge nach Buchstabe b und c.
II. Der Besoldungsberechnung nach Absatz 1
Buchstabe a bis e werden jeweils die letzte Dienstaltersstufe der einschlägigen
Beamtenbesoldungsgruppe und soweit die Besoldungen örtlich abgestuft sind, die
für den Dienstsitz des Landeskirchenrates jeweils geltenden staatliche Sätze zugrunde gelegt; Zuschläge, die mit
Rücksicht auf den Familienstand des Beamten gewährt werden, dann
Ministerialzulagen bleiben für die Berechnung außer Betracht.
III. Für den Kirchenpräsidenten wird
außerdem eine Dienstaufwandentschädigung in den dem Erzbischof von München und
Freising jeweils zustehenden Betrage gewährt.
Artikel 22:
Der Staat bestreitet den jeweiligen
wirtschaftliche Aufwand der Kirche für die Ruhestand- und
Hinterbliebenenversorgung der Beamten des Landekirchenrates, soweit diese nicht
günstiger geregelt ist als die vergleichbare bayerischer Staatsbeamter,
höchstens aber 20 vom Hundert des in Artikel 21 Absatz I und II bezeichneten
Zuschusses.
Artikel 23:
Der Staat stellt die den früheren
Konsistorialbehörden rechts des Rheins eingeräumten Dienstgebäude nebst
Einrichtung zur Benützung in der bisherigen Weise zur Verfügung und unterhält
sie wie bisher, wenn und soweit sie von der Kirche zur Unterbringung der oberen
Behörden benötigt werden.
Artikel 24:
I. Der Staat leistet zur Bestreitung des
sonstigen sachlichen Bedarfes des Landeskirchenrates einschließlich der Kosten
des Reifedienstes seiner Beamten und der Kosten für die theologischen Prüfungen
einen Aufsichtsvertrag, der für die Jahre 1924, 1925, 1926, 1927 und 1928 auf
je 22.000 Reichsmark festgelegt wird.
II. Nach Ablauf dieser Zeit findet eine
etwa eingetretenen Änderung der Preisverhältnisse berücksichtigende Neuregelung
statt. Die Festsetzung des Baubetrages bleibt in diesem Falle der Übereinkunft
zwischen den Staatsministerin für unterricht und Kultus und der Finanzen
andererseits überlassen.
Artikel 25:
I. Wie weit für die Verbesserung der
Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Geistlichen, dann zur Deckung der
Kosten der Landsynode, des Landessynodenausschusses und der Predigerseminare
freiwillige Staatszuschüsse gewährt werden, bemisst sich nach den jeweiligen
Bedingungen des Staatshaushaltes.
II. Der Bemisszustand der Kirche bei
Regelung der freiwilligen staatliche Seelsorgeeinkommensergänzung
für die Zeit, während deren eine Pfründe oder Stelle nicht besetzt ist, bleibt
gewahrt.
Artikel 26:
Im Hinblick auf die Aufwendungen des
Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche als Organe der
Kirchenleitung, als Leiter und Beamte der Predigerseminare, in der
Pfarrseelsorge und die die Erteilung des Religionsunterrichts an den
Volksschule nur Geistliche verwenden die:
a) Die bayerische oder eine andere
deutsche Staatsangehörigkeit und
b) Das Reifezeugnis eines deutschen
vollwertigen humanistischen Gymnasium aufgrund einer Reife- oder einer
entsprechenden Ergänzungsprüfung besitzen, sowie
c) Die von der Kirche vorgeschriebenen,
mindestens auf 4 Jahre zu bemessenden philosophisch-theologischen Studien an
einer deutschen staatliche Hochschule zurückgelegt haben, wobei es der Kirche
überlassen bleibt eine mit ihrer Erlaubnis an außerdeutschen Fakultäten
verbrachte Zeit auf das vorgeschriebene Studium anzurechen.
Artikel 27:
Sonstige mit der Erteilung des Religionsunterrichtes
an Volksschulen von der Kirche betraute Personen müssen die bayerische oder
eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; der Staat kann ihrer
Bewendung widersprechen, falls ihre Vorbildung für nicht genügend erachtet.
Artikel 28:
Die im Dienste der kirchlichen
Oberbehörden verwendeten Beamten, dann die Leiter und Geistlichen der Diakonen-
und Diakonissenanstalten müssen die bayerische oder eine andere deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen.
Artikel 29:
Vor der Wahl des Kirchenpräsidenten durch
die Landesynode wird deren Präsidium mit der bayerischen Staatsregierung in
Verbindung treten, um sich zu versichern, dass gegen die für die Wahl in
Betracht kommenden Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten.
Die Antwort der Staatsregierung wird unverzüglich erfolgen.
Artikel 30:
Im Hinblick auf die Aufwendungen des
bayerischen Staates für die Bezüge der Seelsorgegeistliche wird die Kirche vor
Ernennung der Pfarrer der Staatsregierung die Personalien des in Aussicht
genommenen Geistlichen mitteilen; allenfallsige
Erinnerungen der Staatsregierungen sollen in möglichst kurzer Zeit erfolgen.
Artikel 31:
I. Sollte sich in Zukunft bei der
Auslegung vorliegender Bestimmungen irgendeine Schwierigkeit ergeben, so werden
die beiden Vertragsteile zur Beseitigung dieser Schwierigkeit in gegenseitigem
Benehmen treten.
II. Insoweit bisher erlassene und noch in
Kraft befindliche Landes- und Kirchengesetze, dann Verordnungen und Verfügungen
des Staates oder der Kirche mit den Bestimmungen dieses Vertrages in
Widerspruch stehen, werden sie aufgehoben.
Artikel 32:
Der gegenseitige Vertrag erlangt
Wirksamkeit, sobald er sowohl als Landesgesetz wie als Kirchengesetz
ordnungsgemäß verkündigt ist.
München, den 15.November 1924
Für den bayerischen Staat:
Staatsminister für Unterricht und Kultus
Dr. Franz Matt
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in
Bayern rechts des Rheins:
Kirchenpräsident Dr. Friedrich Beit,
3.Vertrag zwischen dem Freistaat Braunschweig und der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche
(Vom 8.August 1923)
(Vertrag 1993 durch den Vertrag der Evangelischen Landeskirchen mit
dem Land Sachsen-Anhalt ersetzt)
(Vertragstext fehlt)
4.Vertrag zwischen dem Freistaat Mecklenburg-Schwerin und der Evangelisch-lutherischen
Kirche:
(Vom 2.Mai 1930)
(Vertragstext fehlt)
5.Vertrag der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen:
(Vom 11.Mai 1931)
Artikel 1:
Der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, wird der
Preußische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren.
Artikel 2:
1. Kirchliche Gesetze und Notverordnungen
über die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer
öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie über die
Ordnung ihrer Vermögensverwaltung werden dem Minister für Wissenschaft, Kunst
und Volksbildung vorgelegt werden.
2. Der Minister kann gegen solche Gesetze
(Notverordnungen) Einspruch erheben, sofern sie eine geordnete Geschäftsführung
nicht gewährleisten. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der
Vorlegung zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das im
Verwaltungsstreitverfahren in oberster Instanz zuständige Gericht.
Zu Artikel 2 Absatz 1:
Die Ordnung der kirchlichen
Vermögensverwaltung umfasst die Bildung der Verwaltungsorgane und die
allgemeine Gestaltung ihrer Geschäftsführung.
Zu Artikel 2 Absatz 2:
Es besteht Übereinkunft darüber, dass ein
kirchliches Gesetz (eine Notverordnung) nicht eher in Kraft gesetzt wird, als
der Einspruch zurückgenommen oder aufgehoben ist.
Artikel 3:
Artikel 2 findet auf die Satzungen der
öffentlich-rechtlichen kirchlichen verbände, Anstalten und Stiftungen mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Ministers für
Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eine von diesem zu bestimmende Behörde
tritt.
Artikel 4:
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2
und 3 können kirchliche Ämter frei erreichtet
und umgewandelt werden, falls Anwendungen aus Staatsmitteln nicht
beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung
von Kirchengemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbänden
erfolgt nach Richtlinien, die mit den Kirchen vereinbart werden.
Artikel 4 Satz 2:
Die Richtlinien können auch die staatliche
Mitwirkung bei der Vermögensauseinandersetzung regeln.
Artikel 5:
1. Die Dotation der Kirchen für kirchenregimentliche Zwecke wird künftig jährlich 4.950.000
Reichsmark betragen. Sie wird auf die Kirchen gemäß
besonderer Vereinbarung verteilt werden.
2. Die den kirchenregimentlichen
Zwecken dienenden Gebäude und Dienstwohnungen sowie deren
Einrichtungsgegenstände bleiben den Kirchen überlassen. Die bestehenden
Eigentums- und Nutzungsrechte werden auf Verlangen durch Eintragung in das Grundbuch
gesichert werden. Fälle gemeinschaftlicher Benutzung werden durch besondere
Vereinbarungen geregelt werden. Die bauliche Unterhaltung wird nach den für
Staatsgebäude jeweils geltenden allgemeinen Grundsätzen erfolgen.
3. Für eine Ablösung der Staatsleistungen
gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches bleibt die
bisherige Rechtslage der Dotation maßgebend.
Zu Artikel 5 Absatz 1
Satz 1:
1. Die Dotation enthält auch die Abgeltung
der im Bereich der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union und der
Evangelischen Landekirche in Nassau von staatlichen Behörden bisher geführten
kirchlichen Kassengeschäfte.
2. Bei Bemessung der Dotation ist den dem
derzeitigen Stande der Aufwendungen des preußischen Staates für vergleichbare
persönliche und sächliche Zwecke ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis
darüber, dass in Zukunft hierin etwa eintretende Änderungen bei der Dotation
entsprechende Berücksichtigung finden sollen.
Zu Artikel 5 Absatz 2
Satz 4:
Die kirchlichen Aufwendungen für die
bauliche Unterhaltung der vom Staat zu unterhaltenden Predigerseminare werden
den Beträgen der Dotation angepasst werden.
Artikel 6:
1. Den Kirchen, ihren
öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum
und andere Rechte an ihrem Vermögen nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen
Reiches gewährleistet.
2. Soweit staatliche Gebäude oder
Grundstücke zwecken der evangelischen Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen,
unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wir vor überlassen.
Artikel 7:
Zum Vorsitzenden einer Behörde der
Kirchenleistung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde sowie zum Inhaber
eines kirchlichen Amtes, mit dem der Vorsitz oder die Anwaltschaft auf den
Vorsitz einer solchen Behörde verbunden ist, wird niemand ernannt werden, von
dem nicht die zuständige kirchliche Stelle durch Anfrage bei der Preußischen
Staatsregierung festgestellt hat, dass bedenken politischer Art gegen ihn nicht
bestehen.
Zu Artikel 7:
1. Eine Ernennung im Sinne dieses Artikels
liegt nicht vor, wenn der Vorsitz der Behörde mit einem synodalen Amt als
solchem verbunden ist. Die Anwendung des Artikels wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Inhaber eines der in ihm genannten kirchlichen Ämter
auf den Vorsitz oder die Anwaltschaft verzichtet.
2. Es besteht Einverständnis darüber, dass
als politische Bedenken im Sinne diese Artikels nur staatspolitische, nicht
dagegen kirchliche oder parteipolitische gelten. Bei etwaigen
Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 12) wird die Preußische
Staatsregierung auf Wunsch die Tatsache angeben, aus denen sie die Bedenken
herleistet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer vom
Staat und Kirche gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu
Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für preußische
Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.
Artikel 8:
Angesichts der in diesem Vertrag
zugesicherten Dotation wird ein Geistlicher als Vorsitzender oder Mitglied
einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen
Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen
Vorbildung der Geistlichen gewidmete Anstalt nur angestellt werden wenn er:
a) Die deutsche Reichsangehörigkeit hat.
b) Ein zum Studium an einer deutschen
Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt.
c) Ein mindestens dreijähriges
theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt
hat.
2. Wird in einem solchen Amt ein
Nichtgeistlicher angestellt, so findet die Vorschrift des Abs. 1 zu a
Anwendung.
Bei kirchlichem oder staatlichem
Einverständnis kann von den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen
abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen
Hochschulen als in den in Absatz 1 zu c genannten anerkannt werden.
Mindestens zwei Wochen vor der
beabsichtigten Anstellung in einem der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Ämter
wird die zuständige kirchliche Behörde dem Minister für Wissenschaft, Kunst und
Volksbildung von dieser Absicht und mit besonderer Rücksicht auf die
vorgenannten Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht
genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Bei einer Versetzung auf ein anderes Amt
gleicher Art genügt eine alsbaldige nachträgliche Anzeige.
Zu Artikel 8 Absatz 1:
Vorbildungsanstalt im Sinne dieser
Bestimmung ist auch ein Sammelvikariat, nicht aber eine Anstalt zur Vorbildung
für den kirchlichen Dienst an deutschen Evangelischen außerhalb Deutschlands.
Zu Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe c:
Das an einer österreichischen, staatlichen
Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten
Kirche entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche
Fächer gelten werden, als gleichberechtigt anerkannt.
Zu Artikel 8 Absatz 4
Satz 1:
Ein staatliches Einspruchsrecht wird
hierdurch nicht begründet.
Artikel 9:
Für die Anstellung als Pfarrer gelten die
in Artikel 8 Absatz 1 zu a, b, und c, für die Anstellung als Hilfsgeistlicher
im pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a und b genannten
Erfordernisse.
Alsbald nach der Ernennung eines Pfarrers
wird der Staatsbehörde von seinen Personalien, mit besonderer Rücksicht auf
Absatz 1 dieses Artikels, Kenntnis gegeben werden.
Artikel 10:
Die Pfarrstellen fiskalischen Patronats im
Gebiet der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union werden bis zu einer
neuen Vereinbarung insbesondere für den Fall des Erlasses des in Artikel 83 der
Verfassung des Freistaats Preußen vorgesehenen Gesetzes, nach Benehmen zwischen
Staats- und Kirchenbehörde besetzt, soweit nicht die Besetzung einem anderen
zusteht. Das Nähere regelt eine besonders zu vereinbarende Anweisung.
Artikel 11:
1. Für die wissenschaftliche Vorbildung
der Geistlichen bleiben die evangelisch-theologischen Fakultäten an den
Universitäten in Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, Halle, Kiel,
Königsberg, Marburg und Münster bestehen.
2. Vor der Anstellung eines ordentlichen
oder außerordentlichen Professors an einer evangelisch-theologischen Fakultät
wird der kirchlichen Behörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben
werden.
3. Die Ernennung der evangelischen
Universitätsprediger geschieht durch die Staatsbehörde im Einvernehmen mit der
Kirchenbehörde.
Zu Artikel 11 Absatz 2:
1. Bevor jemand als ordentlicher oder
außerordentlicher Professor an einer evangelisch-theologischen Fakultät
erstmalig angestellt werden soll, wird ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis
und Lehre des Anzustellenden von derjenigen obersten kirchlichen
Verwaltungsbehörde erfordert werden, in denen Amtsbereich die Fakultät liegt.
2. Die der Anstellung vorangegangene
Berufung, d. h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für
Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, wird in vertraulicher Form und mit dem
Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung geschehen. Gleichzeitig wird
die kirchliche Verwaltungsbehörde benachrichtigt und um ihr Gutachten ersucht
werden, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt werden wird.
3. Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und
Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Verwaltungsbehörde nicht
erhoben werden, ohne dass sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen, die von
diesen unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der befragten Kirche zu
bestimmen sind, beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend
geteilt werden. Bei einer ohne Widerspruch der Fakultät erfolgten Berufung wird
die kirchliche Verwaltungsbehörde vor der etwaigen Einleitung des in Satz 1
vorgesehenen Verfahrens durch Vermittlung des Ministeriums für Wissenschaft,
Kunst und Volksbildung in eine vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit der
Fakultät eintreten, auf Wunsch der kirchlichen Verwaltungsbehörde oder der
Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörigen Vertreter
des Ministeriums.
4. Solange das Gutachten nicht vorliegt,
wird eine Veröffentlichung der Berufung nicht erfolgen.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
auch für eine Wiederanstellung, falls der zu berufende inzwischen die
Zugehörigkeit zu einer evangelisch-theologischen Fakultät des Kirchengebietes
verloren hatte.
6. Wird die Versetzung eines ordentlichen
oder außerordentlichen Professors von einer evangelisch-theologischen Fakultät
im Gebiete der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union an eine andere
evangelisch-theologische Fakultät dieses Gebietes beabsichtigt, so wird
gleichzeitig mit der Berufung der Evangelische Oberkirchenrat vertraulich
unterrichtet; es steht ihm frei, sich über die durch die Versetzung berührten
provinzialkirchlichen Interessen binnen eines Monats zu äußern.
Zu Artikel 11 Absatz 3:
1. Der Universitätsprediger wird aus den
ordinierten Mitgliedern der Fakultät ernannt.
Mit seiner Einführung wird die Kirche einen ihrer obersten Geistlichen
beauftragen.
2. Wird aus besonderen Gründen von der
Ernennung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird Sorge getragen werden,
dass aufgrund besonderer Vereinbarung der evangelische akademische Gottesdienst
von Mitgliedern der evangelisch-theologischen Fakultät abgehalten wird.
Artikel 12:
Die Vertragsschließenden werden eine etwa
in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise
beseitigen.
Artikel 13:
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Er
tritt mit dem Tag ihres Austausches in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses
Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und
Verordnungen außer Kraft.
Zu Artikel 13 Absatz 1:
Es treten insbesondere die Artikel 2 und
3, Artikel 20 Absatz 1 Satz 3 des Staatsgesetzes vom 8.April 1924 außer kraft.
Die staatlichen Vorschriften über das kirchliche Steuer- und Umlagewesen,
einschließlich derjenigen über die staatliche Mitwirkung bei der kirchlichen
Gesetzgebung, bleiben vorbehaltlich der Bestimmung in Satz 1 dieses Vermerks
unberührt.
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat
Preußen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen
integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
6.Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der
Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens:
(Vom 14.November 1932)
Präambel:
Der Badische Staat, vertreten durch das
badische Staatsministerium und die Evangelisch-protestantische Landeskirche
Badens, vertreten durch die Evangelische Kirchenregierung, die in dem Wunsche
einig sind, die Beziehungen zwischen dem Badischen Staat und der Vereinigten
Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens den veränderten Verhältnissen
anzupassen, haben beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrag dauern zu
ordnen.
Zu diesem Zweck hat das badische
Staatsministerium zu seinem Bevollmächtigten, den Herrn Badischen
Staatspräsidenten und Minister der Justiz Dr. Josef Schmitt, den Herrn
Badischen Minister des Kultus und Unterrichts Dr. Eugen Baumgartner und dem
Herrn Badischer Minister der Finanzen Dr. Wilhelm Mattes und die Evangelische
Kirchenregierung zu ihrem Bevollmächtigten den Herrn Kirchenpräsidenten D.
Klaus Wurth und den Herrn Oberkirchenrat Dr. Otto
Friedrich ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen
Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel 1:
Der Badische Staat wird in Anwendung der
Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden der
Freiheit des Bekenntnisses und der Ausübung der evangelischen Religion den
gesetzlichen Schutz gewähren.
Artikel 2:
1. Die Kirche ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten frei und selbstständig innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes.
2. Vor der Bestellung des
Kirchenpräsidenten durch das zuständige kirchliche Organ wird dieses beim
Staatsministerium sich darüber vergewissern, ob gegen die Person des zu
Bestellenden seitens der Staatsregierung allgemein-politischer, nicht aber
partei-politischer Art bestehen.
3. Kirchliche Ämter können von der Kirche
frei errichtet und umgewandelt werden, falls für ihre Errichtung und Umwandlung
nicht neue Aufwendungen aus Staatsmitteln beansprucht werden. Die staatliche
Mitwirkung bei der Bildung und Vereinigung von Kirchengemeinden erfolgt nach
Richtlinien, die mit dem Evangelischen Oberkirchenrat vereinbart werden.
4. Die Evangelisch-protestantische
Landeskirche ist berechtigt, die Vermögensangelegenheiten
der Landeskirchen sowie ihre Körperschaften, Anstalten und Stiftungen durch
eigene Satzungen selbstständig zu ordnen und nach Maßgabe dieser Satzung zu
verwalten. Über die Bestimmungen des Badischen Kirchenvermögensgesetzes vom
7.April 1927 und des Badischen Stiftungsgesetzes vom 19.Juli 1918 hinaus wird
im Rahmen der verfassungsmäßigen Bestimmungen eine Einschränkung der kirchlichen
Rechte in Bezug auf die Vermögensverwaltung nicht erfolgen.
5. Die Evangelisch-lutherische
Landeskirche hat das Recht, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach
Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates
Baden sowie der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuer zu erheben.
Artikel 3:
1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte
der Evangelisch-protestantischen Landekirche Badens, ihrer
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen werden nach Maßgabe
der Verfassung des Deutschen Reiches gewährleistet.
2. Wenn staatliche Gebäude oder
Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet
etwa bestehender Verträge, nach wie vor zum Genuss überlassen. Vom Badischen
Staat bleibt aber das Recht vorbehalten, solche Gebäude oder Grundstücke durch
andere gleichwertige Grundstücke im Benehmen mit der Evangelischen
Kirchenregierung auszutauschen. Ein Recht an diesen Grundstücken, soweit es
nicht auf anderwertigen Rechtstiteln beruht, wird
durch diesen Vertrag nicht erworben.
3. Die bestehenden kirchlichen Eigentums-
und Nutzungsrechte werden, soweit noch nicht geschehen, auf Verlangen der
Kirche durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.
Artikel 4:
1. Die Staatsleistung für den
Evangelischen Oberkirchenrat als oberste Evangelische Landeskirchenbehörde
sowie für die oberste Behörde der evangelisch-kirchlichen Vermögensverwaltung
sowie für bisher im Staatsvoranschlag vorgesehene Zuschüsse für Pfarreien und Pastorationen, für die Gehälter der Organisten und
Kirchendiener, für den Vereinigten Pfarrhilfefonds und für den Staatsbeitrag
für die Evangelische Kirche im allgemeinen wird auf insgesamt 240.000 RM
festgesetzt.
2. Bei Bemessung des Jahresbeitrages wurde
von derzeitigem Stand der Aufwendungen des Badischen Staates für vergleichbare
persönliche und sachliche Zwecke ausgegangen. Es besteht Einverständnis
darüber, dass im Falle künftiger Änderungen diese auf Verlangen eines
Vertragsteiles bei der Zahlung berücksichtigt werden.
3. Der staatliche Zuschuss zur
Aufbesserung gering besoldeter Pfarrer sowie aller übrigen Voranschlagsmäßigen
in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels nicht erwähnten Leistungen des Staates an die
Kirche werden von dieser vertraglichen Regelung nicht berührt.
4. Für die Ablösung der Staatsleistung
gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches bleibt die
bisherige Rechtslage maßgebend.
Artikel 5:
1. Angesichts der in diesem Vertrag
zugesicherten Staatsleistungen an die Evangelisch-protestantischen Landeskirche
wird zum Mitglied der Evangelischen Kirchenleitung und des Evangelischen
Oberkirchenrates sowie zur dauernden Versehung eines Pfarramtes ein Geistlicher
nur erstellt wenn er:
a) Die deutsche Staatsangehörigkeit hat
b) Ein zum Studium an einer deutschen
Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt.
c) Ein mindestens dreijähriges
philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule
zurückgelegt hat.
2. Die im pfarramtlichem Dienst zu verwendeten
Hilfsgeistlichen müssen mindestens den in Absatz 1 unter a und b genannten
Erfordernissen genügen.
3. Bei kirchlichem und staatlichem
Einvernehmen kann von den genannten Erfordernissen abgesehen werden,
insbesondere kann das Studium en anderen deutschsprachigen Hochschulen als den
zu c genannten anerkannt werden.
Artikel 6:
1. Für die wissenschaftliche Vorbildung
der Geistlichen bleibt die Evangelisch-theologische Fakultät Heidelberg mit den
zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden rechten bestehen.
2. Die Berufung oder Anerkennung als
akademischer Lehrer an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität
Heidelberg erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Organ der
Evangelisch-protestantischen Landeskirche.
3. Solange mit dem Lehrstuhl für
praktische Theologie die Leitung des Praktisch-theologischen Seminars verbunden
ist, wird der Lehrstuhl im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der
Evangelisch-protestantischen Landeskirche besetzt werden.
Artikel 7:
Es besteht unter den Hohen Vertragsschließenden
Einverständnis darüber, dass der evangelische Religionsunterricht an den
badischen Schulen nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 149 der Verfassung
des Deutschen Reiches ordentliches Lehrfach ist. Der Religionsunterricht wird
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelisch-protestantischen
Landeskirche erteilt.
Artikel 8:
Die Hohen Vertragsschließenden werden ein
in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise
beseitigen.
Artikel 9:
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden.
Die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. Der
Vertrag tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses
Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und
Verordnungen außer Kraft.
Karlsruhe, den 14.November 1932