Konkordate und Staatkirchenverträge auf Länderebene
(Bundesrepublik Deutschland)
Auf dieser Linkliste
befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland Abgeschlossene Konkordate und
Staatskirchenverträge, Änderungs- und Ergänzungsverträge und Staatsverträge mit
anderen Religionsgemeinschaften
(Diese Auflistung ist noch
unvollständig, wird aber stetig erweitert und ergänzt)
Inhalt:
1.Baden-Württemberg:
1.Katholische Kirche:
Rechtsgültig: Badenkonkordat vom
9.Dezember 1932
(siehe Linkliste Konkordate und
Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit
den Evangelischen Landekirchen in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche
in Württemberg
(Evangelischer Kirchenvertrag
Baden-Württemberg)
(Vom 17.Oktober 2007)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit
der israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs
(Vom 18.Januar 2010)
2.Bayern:
1.Katholische Kirche:
Rechtsgültig: Bayernkonkordat vom 29.März 1924
(siehe Linkliste Konkordate und Staatskirchenverträge
der Weimarer Republik)
Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen
Stuhl über die Lehrerausbildung an Pädagogischen Hochschulen
(Vom 29/30.August 1958)
Vereinbarung über Leistungen des Freistaats Bayern an
die sieben katholischen Diözesen in Bayern
(Vom 18.März/9.April 1964)
(Vertragstext fehlt)
Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen
Stuhl über Minderheitenlehrer an Konfessionsschulen.
(Vom 24.Juni 1966)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Freistaat Bayern über die Auflösung der Philosophisch-Theologischen
Hochschule Freising und die wissenschaftliche Ausbildung der Studierenden der
katholischen Theologie an der Universität München
(Vom 2.September 1966)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Freistaat Bayern über die katholisch-theologische Fakultät der Universität
Regensburg
(Vom 2.September 1966)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat
Bayern zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des Bayerischen
Konkordates vom 29.März 1924
(Vom 7.Oktober 1968)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Freistaat Bayern über den Katholisch-Theologischen Fachbereich der
Universität Augsburg
(Vom 17.September 1970)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung des Bayerischen Konkordats vom
29.März 1924, geändert durch den Vertrag vom 7.Oktober 1968
(Vom 4.September 1974)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Freistaat Bayern zur Änderung des bayerischen Konkordates vom 29.März 1924
(Vom 7.Juli 1978)
Verwaltungsvereinbarung über die katholische Seelsorge
in den bayerischen Justizvollzugsanstalten
(Vom 12.Februar 1982)
(Vertragstext fehlt)
2.Evangelische Kirche:
Rechtsgültig: Evangelischer Kirchenvertrag vom
15.November 1924
Vereinbarungen über die Leistungen des Freistaates
Bayern an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
(Vom 7.März/27.April 1964)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 20.Juni 1967)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 7.Oktober 1968)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 12.September 1974)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 10.Juli 1978)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 20.November 1984)
(Vertragstext fehlt)
Verwaltungsvereinbarung über die evangelische Seelsorge
in den bayerischen Justizollzugsanstalten.
(Vom 12.Februar 1982)
(Vertragstext fehlt)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Landesverband der israelitischen Kultusgemeinde in Bayern.
(Vom 17.Dezember 1997)
3.Berlin:
1.Katholische Kirche:
2.Evangelische Kirchen:
Abschließendes Protokoll des Landes Berlin über
Besprechungen mit der Evangelischen Kirche
(Vom 2.Juli 1970/Vertragstext fehlt)
Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(Evangelischer Kirchenvertrag Berlin)
(Vom 20.Februar 2006)
3.Jüdische Gemeinden:
Vereinbarung zwischen dem Senat Berlin und der
Jüdischen Gemeinde zu Berlin
(Vom 8.Januar 1971/Vertragstext fehlt)
Staatsvertrag über die Beziehungen des Landes Berlin
zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin
(Vom 19.November 1993)
4.Brandenburg:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Brandenburg
(Vom 12.November 2003)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den
Evangelischen Landeskirchen im Land Brandenburg
(Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)
(Vom 10.März 1993)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen
Gemeinde – Land Brandenburg
(Vom 11.Januar 2005)
5.Bremen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem
Heiligen Stuhl
(Vom 21.November 2003)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit den
Evangelischen Kirchen in Bremen.
(Vom 31.Oktober 2001)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der
Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen
(Vom 11.Oktober 2001)
6.Hamburg:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Hansestadt
Hamburg
(Vom 29.November 2005)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Hamburg und der
Nordelbisch Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Vom 29.November 2005)
3.Jüdische Gemeinden:
Rechtsgültig: Vertrag des Landes Schleswig-Holstein
mit den Jüdischen Gemeinden in Hamburg und Schleswig-Holstein
7.Hessen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag des Landes Hessen mit den katholischen
Bistümern in Hessen
(Vom 9.März 1963)
Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den
katholischen Bistümern
(Vom 9.März 1963)
Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern
(Vom 4.September 1974)
2.Evangelische Kirche:
Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen
in Hessen
(Vom 18.Februar 1960)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband
der Jüdischen Gemeinden in Hessen
(Vom 1.Dezember 1986)
8.Mecklenburg-Vorpommern:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Mecklenburg-Vorpommern
(Vom 15.September 1997)
2.Evangelische Kirche:
Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen
Evangelischen Kirche
(Vom 20. Januar 1994)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern
(Vom 14.Juni 1996)
9.Niedersachsen:
1.Katholische Kirche:
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Niedersachsen
(Vom 26.Februar 1965)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965
(Vom 21.Mai 1973)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965
(Vom 8.Mai 1989)
Vertrag zwischen dem heiligen Stuhl und dem land
Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965
(Vom 29.Okober 1993)
Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Absatz 2 und
Artikel 6 des am 26.Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen.
(Vom 29.Oktober 1993)
Gesetz zum Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem
Heiligen Stuhl
(Vom 12.Juli 1994)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag der Evangelischen Landeskirchen mit dem Land
Niedersachsen
(Vom 19.März 1955)
Vereinbarungen des Landes Niedersachsen mit den
Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Privatschulen
(Vom 10.September 1957)
Ergänzungsvertrag des Landes Niedersachsen mit den
Evangelischen Kirchen
(Vom 4.März 1965)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen mit dem
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
(Vom 28.Juni 1983)
4.Freireligiöse Gemeinden:
Vertrag des Landes Niedersachsen mit der
freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen.
(Vom 8.Juni 1970/Vertragstext fehlt)
10.Nordrhein-Westfalen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit
dem Heiligen Stuhl
(Vom 12.Februar 1957)
Vertrag zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl
(Vom 26.März 1984)
2.Evangelische Kirche:
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen
Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(Vom 26.September 1957)
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der
Lippischen Landeskirche
(Vom 6.März 1958/Ergänzung vom 26.September 1959)
Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im
Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen
Landeskirche und dem Land Nordrhein-Westfalen
(Hochschulwesen)
(Vom 29.März 1984)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Jüdischen
Gemeinde von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von
Westfalen und der Synagogengemeinschaft Köln
(Vom 8.Juni 1993)
11.Rheinland-Pfalz:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im
Land Rheinland-Pfalz
(Vom 29.April 1969)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und
Weiterbildung.
(Vom 15.Mai 1973)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit den
Evangelischen Landeskirchen
(Vom 31.März.1962)
3.Jüdische
Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz
(Vom 3.Dezember 1999)
12.Saarland:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche
(Vom 24.März 1975)
2.Evangelische Kirchen:
Vereinbarungen über den kirchlichen Dienst
an Polizeibeamten (Polizeiseelsorge) im Saarland (auch mit römisch-katholischen
Diözesen)
(Vom 25.Oktober 1978)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Saarland und der
Synagogengemeinde Saar
(Vom 14.November 2001)
13.Sachsen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat
Sachsen
(Vom 2.Juli 1996)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Freistaates Sachsen mit den Evangelischen
Kirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den
Justizvollzugsanstalten
(Vom 25.Januar 1993/Vertragstext fehlt)
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und den
evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen)
(Vom 24.März 1994)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband
der Jüdischen Gemeinden
(Vom 8.Juli 1994)
14.Sachsen-Anhalt:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Sachsen-Anhalt
(Vom 15.Januar 1998)
2.Evangelische Kirche:
Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den
Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt
(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt)
(Vom 15.September 1993)
Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den
Evangelischen Kirchen im Land Sachsen-Anhalt zur Regelung der seelsorgerischen
Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten
(Vom 24.März 1994)/Vertragstext fehlt)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag des Landes Sachsen-Anhalts mit der Jüdischen
Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt
(Vom 20.März 2006)
15.Schleswig-Holstein:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem
Heiligen Stuhl
(Vom 12.Januar 2009)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Schleswig-Holstein mit den Evangelischen
Landeskirchen in Schleswig-Holstein
(Vom 23.Mai 1957)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen der jüdischen
Gemeinde in Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Förderung jüdischen Lebens in Schleswig-Holstein
(Vom 1.Januar 2005)
16.Thüringen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat
Thüringen
(Vom 11.Juni 1997)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den
evangelischen Landeskirchen
(Vom 15.März 1994)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der
Jüdischen Landesgemeinde Thüringens
(Vom 1.November 1993)
Konkordate und Staatskirchenverträge mit den Ländern:
(Bundesrepublik Deutschland)
1.Baden-Württemberg:
1.Katholische Kirche:
Rechtsgültig: Badenkonkordat vom
9.Dezember 1932
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Evangelischen
Landeskirche in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg)
(Vom 17.Oktober 2007)
Präambel:
Das Land Baden-Württemberg, vertreten
durch den Ministerpräsidenten und die Evangelische Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Landesbischof und die Evangelische Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch den Landesbischof,
-im Bewusstsein ihrer Verantwortung für
die baden-württembergische Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das
freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu festigen und
zu fördern,
- in Anerkennung der Bedeutung der Kirchen
für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des
menschlichen Lebens,
-eingedenk der bleibenden Verantwortung
der Kirchen für christlichen Glauben, kirchliches Leben und diakonischen Dienst
auch in deren Bedeutung für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürgerinnen
und Bürger im religiös neutralen Staat,
-ausgehend von der Tatsache, dass der
Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten
Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14.November 1932 lediglich
im Gebiet des ehemaligen Freistaats Baden und der Vertrag des Freistaates
Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 lediglich im Gebiet
des ehemaligen preußischen Regierungsbezirk Sigmaringen bislang in Geltung
stehen,
-in Würdigung jener Verträge als eines
Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11.August 1919
gebotenen freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche,
-haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag
der Kirchen und ihre Eigenständigkeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes
Baden-Württemberg gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und
demokratischen Rechtsstaat beschlossen,
-den Vertrag zwischen dem Freistaat Baden
und der vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom
14.November 1932 und den Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen
Landeskirchen vom 11.Mai 1931 unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne
echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu dauerhafter einheitlicher
Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu den Kirchen auf dem gesamten Gebiet
des Landes gemäß Artikel 8 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg durch
diesen Vertrag wie folgt neu zu fassen:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht)
1. Das land gewährt der Freiheit, den
evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der
bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu entziehen, für ihre Mitglieder,
Gliederungen und Einrichtungen bildende Gesetze und Verordnungen zu erlassen
und im Rahmen ihrer Zuständigkeit verbindliche Arbeitsrechtsregelungen zu
beschließen.
Artikel 2:
(Sonn- und Feiertage)
1. Die Sonntage und die staatlich
anerkannten kirchlichen Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
2. Die staatlich anerkannten Feiertage
werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu
wahren.
3. Der auf Landesrecht beruhende Schutz
der Sonn- und Feiertage bleibt in seinem wesentlichen Umfang gewährleistet.
Artikel 3:
Evangelische Theologie
und Kirchenrecht an der Universität Heidelberg und Tübingen)
1. Für die wissenschaftliche Pflege der evangelischen
Theologie in Forschung und Lehre, die Bestandteil europäischer
Wissenschaftskultur ist und für die wissenschaftliche Vorbildung der
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie von Lehrkräften für den evangelischen
Religionsunterricht bleiben die Evangelisch-Theologischen Fakultäten an der
Universität Heidelberg und an der Universität Tübingen bestehen. Eine
angemessene Vertretung der fünf theologischen Kernfächer, der christlichen
Religionsphilosophie sowie eine darüber hinausgehende Schwerpunkt- und Profilbildung
und die Ausbildung in alten Sprachen werden gewährleistet. Kernfächer sind die
Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische
Theologie und Praktische Theologie.
2. Vor der Berufung und Einstellung einer
Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers an einer
Evangelisch-Theologischen Fakultät gibt das zuständige Ministerium dem
zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat hinsichtlich Lehre und Bekenntnis der
beziehungsweise des Berufenden und Einzustellenden Gelegenheit zur Äußerung.
Das zuständige Ministerium stellt sicher, dass gegen ein kirchliches Votum eine
Berufung nicht eingeleitet und eine Einstellung nicht vorgenommen wird.
3. Die Kirchen können Lehre und Bekenntnis
einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers nachträglich beanstanden.
In solchen Fällen stellt das zuständige Ministerium sicher, dass die
Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer nicht Mitglied der
Evangelisch-Theologischen Fakultät bleibt und sorgt im Einvernehmen mit dem
zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat für entsprechenden Ersatz.
4. Studien-, Prüfungs-, Promotions- und
Habilitationsordnungen in Evangelischer Theologie bedürfen der Zustimmung des
zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats unter dem Gesichtspunkt des
kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre.
5. Die Kirchen behalten das Recht, eigene
Prüfungen für den Abschluss des Studiums der Evangelischen Theologie
durchzuführen. Ihre Zeugnisse werden staatlich anerkannt.
6. Evangelisches Kirchenrecht und
Staatskirchenrecht werden in Forschung und Lehre an den Universitäten
Heidelberg und Tübingen angemessen wie bisher berücksichtigt.
Artikel 4:
(Predigerseminar
Peterstift)
Mit den Lehrdeputaten der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für Praktische Theologie an der
Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg bleiben die Aufgaben der
Ausbildung am Predigerseminar Peterstift der Evangelischen Landekirche in Baden
verbunden. Artikel 3 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Das Nähere wird durch
die Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Evangelischen
Oberkirchenrat in Karlsruhe geregelt.
Artikel 5:
(Ausbildung der
Lehrkräfte; Religionspädagogik und Kirchenmusik an den Ausbildungsstätten des
Landes; Hochschulen für Kirchenmusik)
1. Die Ausbildung der Lehrkräfte für die
öffentlichen Grund- und Hauptschulen muss gewährleisten, dass die Lehrkräfte
zur Erziehung und zum Unterricht entsprechend den in Artikel 15 der Verfassung
des Landes Baden-Württemberg und Artikel 7 dieses Vertrages genannten
Grundsätze befähigt sind.
2. Das Land wird dafür sorgen, dass an
Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten des
Landes den Studierenden, die die Lehrbefähigung in Evangelischer Religionslehre
anstreben, die wissenschaftliche Vorbildung geboten wird, die sie fachlich und
methodisch zur Erteilung des Religionsunterrichts befähigt.
3. Dozentinnen und Dozenten für
Evangelische Theologie und Religionspädagogik im Sinne von Artikel 19 Absatz 2
der Verfassung des Landes Baden-Württemberg werden im Einvernehmen mit dem
zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat berufen und eingestellt. Artikel 3
Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Wechsel von einer Pädagogischen
Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Berufung und Einstellung
im Sinne dieser Bestimmung.
4. Das Nähere wird durch Vereinbarung
zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen
Oberkirchenrat geregelt.
5. Die kirchenmusikalische Ausbildung an staatlichen
Hochschulen bleibt bestehen. Vertretrinnen und Vertreter des zuständigen
Evangelischen Oberkirchenrats sind berechtigt, an den Prüfungen in den
Studiengängen der Kirchenmusik mitzuwirken Artikel 3 Absatz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
6. Das Recht der Kirchen, Hochschulen für
Kirchenmusik zu errichten und zu betreiben, bleibt gewährleistet. Artikel 11
bleibt unberührt.
Artikel 6:
(Erziehungsziele)
Die Jugend ist in der Erfurcht vor Gott
und im Geiste der christlichen Nächstenliebe zu erziehen. Das Land und die
Kirchen wirken im Bewusstsein ihrer unterschiedlichen Aufträge und Aufgaben als
verantwortliche Träger der Erziehung zusammen.
Artikel 7:
(Christliche Gemeinschaftsschule)
1. Die öffentlichen Volksschulen (Grund-
und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach
den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9.Dezember 1951 in Baden für die
Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.
2. In christlichen Gemeinschaftsschulen
werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs-
und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahe des
Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.
Artikel 8:
(Evangelischer
Religionsunterricht)
1. Der evangelische Religionsunterricht
ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des
staatlichen Aufsichtsrechtes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen
und deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.
2. Die Erteilung des evangelischen
Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (Vocatio) voraus.
Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung
der Lehrkräfte für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts
werden von den Kirchen bestimmt.
3. Zur Erteilung des Religionsunterrichts
können neben Pfarrerinnen und Pfarrern und Lehrkräften mit staatlicher oder
staatlich anerkannter Ausbildung erhalten haben. Die Richtlinien für die
Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich
ausgebildeten Religionslehrkräfte werden zwischen dem zuständigen Ministerium
und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat vereinbart.
4. Vertreterinnen und Vertreter des
zuständigen Evangelischen Kirchenrats Oberkirchenrates sind berechtigt, bei den
Prüfungen für das Fach Evangelische Religionslehrer mitzuwirken.
5. Das Land erbringt an die Kirchen
pauschalisiert abgerechnete Ersatzleistungen für den durch kirchliche
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erteilten Religionsunterricht. Der
Kostendeckungsgrad dieser Ersatzleistungen im Hinblick auf die Anwendungen der
Kirchen wird schrittweise erhöht. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen
dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat
geregelt.
6. Wegen der Übernahme von Pfarrerinnen
und Pfarrer als Religionslehrkräfte in den Landesdienst und deren Rückruf in
den Kirchendienst in besonderen Fällen trifft das zuständige Ministerium im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen mit dem zuständigen
Evangelischen Oberkirchenrat.
Artikel 9:
(Konfirmandenunterricht,
Schul- und Schülergottesdienste)
An allen öffentlichen Schulen in
Baden-Württemberg wird im Benehmen mit dem zuständigen Evangelischen
Oberkirchenrat den Schülerinnen und Schülern ausreichend Gelegenheit zur
Ausübung der Glaubensfreiheit, insbesondere zum besuch des
Konfirmandenunterrichts und zum besuch von Schul- und Schülergottesdiensten,
gegeben.
Artikel 10:
(Seminare)
1. Das Evangelische Stift in Tübingen und
die niederen evangelisch-theologischen Seminare in Maulbronn und Blaubeuren
bleiben bestehen.
2. Das Nähere wird durch die Vereinbarung
zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in
Stuttgart und durch Verordnung des Kultusministeriums über die Schulen der
niederen Evangelischen Theologischen Seminare im Einvernehmen mit dem
Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart unter Wahrung der Mitwirkungsrechte
des Finanzministeriums geregelt. Die Verordnung trifft Regelungen über die
Seminarschulen als öffentliche Schulen, über deren Vorstände und Lehrer und
über die Aufsicht.
3. Die Höhe der Staatsleistungen und ihre
Anpassung sind in Artikel 25 geregelt.
Artikel 11:
(Kirchliche Bildungsarbeit)
1. Die Kirchen und ihre Gliederungen haben
das Recht, Hochschulen, Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie sonstige
Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben.
2. Sie werden im Rahmen der allgemeinen
staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
Artikel 12:
(Jugendarbeit- und
Erwachsenenbildung)
1. Die kirchliche Jugendarbeit steht unter
staatlichen Schutz.
2. Die Freiheit der Kirchen und ihrer
Gliederungen, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land
gewährleistet.
3. Die kirchliche Jugendarbeit und
Erwachsenenbildung werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen
berücksichtigt.
Artikel 13:
(Diakonie)
1. Die Kirchen und ihre Gliederungen, zu
denen auch die Diakonie der Kirchengehört, nehmen in Erfüllung ihres Auftrages
im Rahmen der Gewährleistung der Artikel 6 und 87 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahr. Sie unterhalten Heime,
Dienste und sonstige Einrichtungen für Betreuung und Beratung.
2. Die Diakonischen Werke der
evangelischen Kirchen in Baden und Württemberg haben Anteil an der Gewährleistung
der Wohlfahrtspflege in Artikel 6 und 87 der Verfassung des Landes
Baden-Württemberg.
3. Die Kirchen und ihre Gliederungen sind
berechtigt, in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der
freien Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung
angemessen berücksichtigt.
4. Der Vorrang der Aufgabenerfüllung durch
die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu
beachten.
Artikel 14:
(Rundfunk)
1. Das Land wirkt darauf hin, dass die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter
den Kirchen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher
Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zur
Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen die
sittlichen und religiösen Überzeugungen der evangelischen Bevölkerung geachtet
werden und das Leben der Kirchen in den Eigensendungen der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angemessen berücksichtigt wird. Das
Land wirkt ferner darauf hin, dass in den Aufsichtsgremien des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks und in den Programmbeiräten der privaten
Rundfunkveranstalter die Kirchen angemessen vertreten sind.
2. Das Recht der Kirchen, privaten
Rundfunk nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze zu veranstalten oder sich
an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 15:
(Seelsorgegeheimnis)
Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre
Gehilfinnen und Gehilfen und auch in Verfahren, die dem Landesrecht
unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in
ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.
Artikel 16:
(Seelsorge in besonderen
Fällen)
1. In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen,
Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der
Polizei werden die Kirchen seelsorgerisch tätig. Sie sind berechtigt,
Gottesdienste zu halten und religiöse Veranstaltungen durchzuführen.
2. Der Träger stellt den dafür geeigneten
Raum unentgeltlich zur Verfügung. Um die seelsorgerische Betreuung zu
ermöglichen, teilt er der zuständigen kirchlichen Stelle die erforderlichen
Daten der Personen mit, die evangelischen Bekenntnisses sind, wenn diese
deutlich darauf hingewiesen wurden, dass die Angaben hierüber freiwillig
erfolgen und Zwecken der Seelsorge dienen und sie der Mitteilung nicht
ausdrücklich widersprochen haben.
3. Die Kirchen sind berechtigt,
Notfallseelsorge durchzuführen.
4. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen
dem zuständigen Ministerium und den zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat
geregelt.
Artikel 17:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden,
Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände bleiben Körperschaften des öffentlichen
Rechts, soweit sie es bisher waren. Ihren anderen Kirchengemeinden,
Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und Kirchlichen Verbänden sind auf
Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats die Rechte einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Kultusministeriums
zu gewähren.
2. Der zuständige Oberkirchenrat übt die
Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.
3. Kirchlicher Dienst ist öffentlicher
Dienst. Die Kirchen sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.
Artikel 18:
(Kirchliches Eigentum)
1. Das Eigentum und andere Rechte der
Kirchen und ihren Gliederungen werden nach Maßgabe des Artikels 138 Absatz 2
der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.
2. Die Enteignungsbehörden nehmen auf die
Belange der Kirchen und ihrer Gliederungen Rücksicht.
Artikel 19:
(Kirchliche Gebäude in
nichtkirchlichem Eigentum, Baulasten)
1. Für Kirchen und andere kirchliche
Gebäude, die im Eigentum des Landes stehen und zu kirchlichen (auch
diakonischen) Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt
gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird das Land für die
Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen. Das Nähere hierzu und zur
Ablösung der Baulastverpflichtungen wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen
Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.
2. An der bisher üblichen Benützung der
Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum
verbleibenden Begräbnisplätze für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde in den
württembergischen Landesteilen tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche
Gemeinde ist verpflichtet, einem dem Maße dieser Benützung entsprechenden
Anteil an den Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung
oder Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein
abweichendes herkommen besteht.
3. Auch für sonstige Baulasten gilt die
Gewährleistung des Artikels 18 Absatz 1.
Artikel 20:
(Denkmalpflege)
1. Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen
die dem Gottesdienst dienen, die gottesdienstlichen Belange, die vom
zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat festzustellen sind, vorrangig zu
beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die
Denkmalschutzbehörden mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat ins
Benehmen.
2. Die Vorschriften des
Denkmalschutzgesetzes über die förmliche Enteignung sind auf kircheigene
Kulturdenkmale nicht anwendbar.
3. Das Land nimmt bei der Förderung der
Denkmalerhaltung und –pflege auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben
der Kirchen und ihrer Gliederungen Rücksicht und wird sie bei der Vergabe von
Mitteln angemessen berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von
solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler
oder internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur und Denkmalpflege tätig
sind.
Artikel 21:
(Kirchliche Friedhöfe und
Gemeindefriedhöfe)
1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den
gleichen Schutz wie Gemeindefriedhöfe Artikel 19 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Die Kirchengemeinden haben das Recht,
im Rahmen der Gesetze neu kirchliche Friedhöfe anzulegen und bestehende zu
erweitern.
3. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die
Bestattung aller in der Gemeinde verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein
Gemeindefriedhof vorhanden ist.
4. Die Kirchen und ihrer Gliederungen haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste
und Andachten abzuhalten.
5. Die Träger kirchlicher Friedhöfe können
Benutzung.- und Gebührenverordnungen erlassen.
Artikel 22:
(Kirchensteuer)
Die Kirchen und ihrer Kirchengemeinden
sind berechtigt, zur Deckung ihrer Bedürfnisse von den Mitgliedern
Kirchensteuern zu erheben. Sie üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des
Artikels 137 Absatz 6 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 und des
Kirchensteuergesetzes sowie der kirchlichen Steuerordnungen aus.
Die kirchlichen Steuerordnungen sowie die
Beschlüsse über die Erhebung der Kirchensteuern bedürfen der staatlichen
Genehmigung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen
Bestimmungen versagt werden.
Artikel 23:
(Verwaltung der
Kirchensteuern)
1. Die Verwaltung (einschließlich
Vollstreckung) der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben
werden und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist den
Landesfinanzbehörden übertragen. Das Land verpflichtet Schuldner von
Leistungen, bei denen die Kirchensteuer durch Steuerabzug erhoben wird, die
Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.
2. Die Kirchen leisten eine angemessene
Veraltungsvergütung. Sie wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem
zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat festgesetzt.
3. Die Landesfinanzbehörden sind
verpflichtet, dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat im Rahmen des
geltenden Rechts in allen Kirchensteuerfragen die erforderlichen Auskünfte zu
geben. Der zuständige Evangelische Oberkirchenrat wahrt das Steuergeheimnis.
Artikel 24:
(Spenden und Sammlungen)
1. Die Kirchen und ihre Gliederungen sind
berechtigt, unabhängig von Kirchensteuern Spenden und andere freiwillige
Leistungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu erbitten.
2. Die Kirchen und ihre Körperschaften
sind befugt, in oder vor kirchlichen Räumen oder Grundstücken, bei kirchlichen
Feiern, in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen oder durch
öffentlichen Aufruf für kirchliche oder mildtätige Zwecke zu sammeln.
3. Kirchliche Haus- oder Straßensammlungen
unterliegen allgemeinen Vorschriften.
Artikel 25:
(Staatsleistungen)
1. Die dauernden Verpflichtungen des
Landes zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben nach Maßgabe des
Artikels 138 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 dem Grunde nach
gewährleistet.
2. Art und Höhe dieser Leistungen werden
gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in den
Absätzen 3 bis 5 geregelt.
3.Das
Land zahlt jährlich:
1.für kirchenregimentliche Zwecke, für
Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung und für andere besondere Rechtstitel:
a.
im Jahr 2007:
13.089.200 Euro
b. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils
13.294.000 Euro
c. ab 1.Januar 2010:
13.786.900 Euro Staatsleistungen an die
Evangelische Landeskirche in Baden;
2.Für kirchenregimentliche Zwecke, für
Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung und für andere besondere Rechtstitel:
a. im Jahr 2007:
35.774.000 Euro
b. in den Jahren 2008 und 2009:
Jeweils 36.334.400 Euro
c. ab 1.Januar 2010:
37.680.900 Euro
Staatsleistungen an die Evangelische
Landekirche in Württemberg;
3. Für das Evangelische Stift und für die
niederen evangelisch-theologischen Seminare:
a. im Jahre 2007:
1.669.701 Euro
b. im Jahre 2008:
1.711.443 Euro
c. im Jahre 2009:
1.774.647 Euro
d. im Jahre 2010:
1.881.071 Euro
e. im Jahre 2011:
1.991.042 Euro
f. ab 1.Januar 2012:
2.073.911 Euro Staatsleistungen an die
Evangelische Landekirche in Württemberg und an die Evangelische
Seminarstiftung.
4. Verändert sich aufgrund allgemeiner
Besoldungsanpassungen der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so
verändert sich ab 1.januar 2011 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 3
Satz 1 Buchstabe c) und Nr. 2 Buchstabe c) und ab 1.Januar 2013 die Höhe der
Staatsleistungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr.3 Buchstabe f) entsprechend.
5. Für die Ablösung nach Maßgabe des
Artikels 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 bleibt die
bisherige Rechtslage maßgebend.
Artikel 26:
(Gebührenbefreiung)
Die auf Landesrecht beruhenden Befreiungen
und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben den Kirchen und
ihren Gliederungen in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.
Artikel 27:
(Rechts- Amts- und Vollstreckungshilfe)
1. Die Amtsgerichte sollen den
Verwaltungsgerichten und Disziplinarkammern der Kirchen Rechts- Amts- und
Vollsteckungshilfe leisten. Diese Gerichte sind berechtigt, Zeuginnen
beziehungsweise Zeugen und Sachverständige zu vereidigen. Diese Bestimmungen
gelten nicht für das Spruchkollegium nach dem Lehrbeanstandungsrecht.
2. In Disziplinarverfahren können auf
Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrates die unteren
Verwaltungsbehörden durch das zuständige Ministerium verpflichtet werden, der
zuständigen kirchlichen Behörde Amtshilfe zu leisten.
3. Die Vollstreckung kirchlicher Gebühren
wird auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats durch das
zuständige Ministerium den unteren Verwaltungsbehörden übertragen.
4. Die Behörden übermitteln den Kirchen
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Die Kirchen schützen
diese Daten nach den Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzrechtes.
5. Die staatlichen Vorschriften über die
Rechts-, Amts- und Vollsteckungshilfe finden entsprechend Anwendung.
Artikel 28:
(Parität)
Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften
über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die
Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität
Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 29:
(Zusammenwirken)
Die Landesregierung und die Evangelischen
Oberkirchenräte werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige
Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten,
die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen und
sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 30:
(Vertragsauslegung und –anpassung, Aufgabenübertragung)
1. Die Vertragsparteien werden eine in
Zukunft zwischen ihnen auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
2. Haben die Verhältnisse, die für die
Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des
Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an
der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die
Vertragsparteien sich bemühen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des
Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.
3. Überträgt das Land Aufgaben, die das
staatskirchenrechtliche Verhältnis zu den Kirchen berühren, wirkt es auf die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages hin.
Artikel 31:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
Landesregierung und des Landtags sowie der jeweils zuständigen Landesynode. Er
bedarf außerdem der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen in Stuttgart
ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tag nach diesem Austausch in Kraft.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes
Baden-Württemberg, im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelischen
Landekirche in Baden und im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in
Württemberg bekannt gemacht.
Stuttgart, am 17.Oktober 2007
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen
Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft
Württembergs
(Vom 18.Januar 2010)
Präambel:
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch
den Ministerpräsidenten und die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden,
vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand und die Israelitische
Religionsgemeinschaft Württembergs, vertreten durch den Vorstand, im
Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung vor den jüdischen
Bürgerinnen und Bürgern und geleitet von dem Wunsch und Willen, das
freundschaftliche Verhältnis zu der israelitischen Religionsgemeinschaft Baden
und zu der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs zu fördern und zu
festigen, deren jüdisches Gemeindeleben in seinen religiös-kulturellen Belangen
zu unterstützen und zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des gemeinsamen
deutsch-jüdischen Kulturerbes beizutragen, schließen folgenden Vertrag:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht)
1. Das Land gewährt der Freiheit, den
jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
2. Die IRG Baden und die IRG Württemberg
ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb des für alle
geltenden Gesetzes.
Zu Artikel 1:
Die Bestimmung bestätigt in Absatz 1 die
verfassungsrechtlich gewährleistete Glaubensfreiheit. Der gesetzliche Schutz
umfasst auch angemessene Sicherheitsmaßnahmen.
Absatz 2 bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht,
das nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der
Weimarer Reichsverfassung allen Religionsgemeinschaften zusteht.
Artikel 2:
(Jüdische Feiertage)
Die ungestörte Religionsausübung an den
jüdischen Feiertagen wird gewährleistet.
Jüdische Feierztage sind:
1.Roah Haschana (Neujahrsfest)
2.Jom Kippur (Versöhnungstag)
3.Sukkot (Laubhüttenfest)
4.Schemini Azareth (Schlussfest)
5.Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)
6.Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
7.Schawuot (Wochenfest)
Die Regelungen des §4 Absatz 2 des
Feiertagsgesetzes über die kirchlichen Feiertage gelten entsprechen.
Die Beurlaubung von Schülerinnen und
Schülern an den jüdischen Feiertagen wird in der Schulbesuchsordnung geregelt.
Die Daten der Feiertage Bestimmen sich
nach dem jüdischen Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden
Kalenderregeln.
Zu Artikel 2:
Mit dieser Bestimmung werden die genannten
jüdischen Feiertage als kirchliche Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes
geschützt. Entsprechend der Regelung in §4 Absatz 2 Feiertagsgesetz soll die
Teilnahme des dort genannten Personankreises am Gottesdienst ermöglicht werden.
Eine Befreiung vom Schulbesuch an jüdischen Feiertagen trägt §4 Absatz 2 der
Schulbesuchsordnung bereits Rechnung.
Artikel 3:
(Jüdische Religion und
Seelsorge)
1. Die IRG Baden und die IRG Württemberg
haben das Recht, für die religiöse und seelsorgerische Betreuung ihrer
Mitglieder Landesrabbiner, Gemeinderabbiner, Gemeindekantoren,
Religionslehrerbeauftragte und Religionslehrer zu beschäftigen.
2. In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen,
Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei
Polizei haben die IRG Baden und die IRG Württemberg das recht, seelsorgerisch
tätig zu sein.
3. Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre
Gehilfinnen und Gehilfen sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht
unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in
ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.
Zu Artikel 3:
Absatz 1 gewährleistet das Recht der
kultischen und seelsorgerischen Betreuung von Mitgliedern der IRG Baden und der
IRG Württembergs.
Nähere Einzelheiten, insbesondere auch zum
Kreis der berechtigten Personen, können erforderlichenfalls für die
Polizeiseelsorge mit dem Innenministerium und für die Anstaltsseelsorge mit dem
Justizministerium vereinbart werden.
Artikel 4:
(Religionsunterricht)
1. Der jüdische Religionsunterricht ist an
öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechts in Übereinstimmungen mit den Grundsätzen der IRG Baden und der
IRG Württembergs von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.
2. Die Erteilung des jüdischen
Religionsunterrichts setzt die Bevollmächtigung durch die IRG Baden bzw. der
IRG Württembergs voraus. Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der
Lehrkräfte zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts werden von der IRG
Baden bzw. der IRG Württembergs bestimmt.
3. Zur Erteilung des Religionsunterrichts
können neben Geistlichen Lehrkräfte mit staatlicher oder staatlich anerkannter
Ausbildung zugelassen werden. Die Richtlinien für die Ausbildung und den
Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der Religionslehrkräfte werden zwischen
dem zuständigen Ministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs
vereinbart.
4. Vertreterinnen und Vertreter der IRG
Baden und der IRG Württembergs sind berechtigt, bei den Prüfungen für das Fach
Religionslehre mitzuwirken.
Zu Artikel 4:
Die Vorschrift nimmt geltendes
Verfassungs- und Landesrecht zum Religionsunterricht an öffentlichen Schulen
des Landes auf.
Artikel 5:
(Körperschaftsrechte)
1. Die IRG Baden und die IRG Württembergs
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Auf Antrag der IRG Baden bzw. der IRG
Württembergs sind ihren Gliederungen die Rechte einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zuzuerkennen und abzuerkennen.
Zu Artikel 5:
Die Bestimmung weist auf den
Körperschaftsstatus beider Religionsgemeinschaften gemäß Artikel 137 Absatz 5
Weimarer Verfassung hin und nimmt in Absatz 2 die Regelung des §24 Absatz 1
Satz 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg auf, wonach Gliederungen
einer Religionsgemeinschaft auf deren Antrag Körperschaftsrechte zuzuerkennen
sind. Dies gilt nach der Rechtssprechung entsprechend für die Aberkennung des
Körperschaftsstatus einer Gliederung auf Antrag der Religionsgemeinschaft.
Artikel 6:
(Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen)
Die IRG Baden und die IRG Württembergs
haben das Recht, Ersatz und Ergänzungsschulen sowie sonstige
Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Sie haben das Recht,
eigene Einrichtungen im Sozialbereich und im Gesundheitswesen zu unterhalten.
Landeszuschüsse für Schulen der IRG Baden
und der IRG Württembergs nach Artikel 1 Satz 1 richten sich nach dem
Privatschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Andere Einrichtungen nach
Absatz 1 werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen
berücksichtigt.
Zu Artikel 6:
Die Bestimmung verweist bezüglich der
Förderung der genannten Einrichtungen auf die geltende Rechtslage, insbesondere
die Regelungen des Privatschulgesetzes.
Artikel 7:
(Rundfunk)
1. Das Land wirkt darauf hin, dass die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter
der IRG Baden und der IRG Württembergs angemessene Sendezeiten für die
Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen.
2. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in
den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der jüdischen
Bevölkerung geachtet werden und das Leben der IRG Baden und der IRG
Württembergs in den Eigensendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
angemessen berücksichtigt wird.
3. Das Land wirkt ferner darauf hin, dass
in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und im Medienrat
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und im Medienrat der Landesanstalt für
Kommunikation Baden-Württemberg die IRG Baden und die IRG Württembergs
angemessen vertreten sind.
Zu Artikel 7:
Die Bestimmung ist angelehnt an Artikel 14
des Evangelischen Kirchenvertrags vom 10.April 2008. Bei den Verhandlungen zu
diesem Vertrag wurde der IRG Baden und der IRG Württembergs seitens des Landes
zugesagt, das Anliegen einer Vertretung beider Religionsgemeinschaften im
Rundfunkrat des Südwestrundfunks bei einer der nächsten Verhandlungen zum
SWR-Staatsvertrag des Landes Baden-Württemberg mit Rheinland-Pfalz
einzubringen.
Artikel 8:
(Jüdische Friedhöfe)
1. Die Jüdischen Friedhöfe genießen den
gleichen Schutz wie die Gemeindefriedhöfe und die kirchlichen Friedhöfe.
2. Die IRG Baden und die IRG Württembergs
sowie ihre Gliederungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe
anzulegen und bestehende zu erweitern.
3. Das Land bekennt sich zu seiner
Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen
Friedhöfe und unterstützt dies im Rahmen bestehender Abkommen.
Zu Artikel 8:
In Absatz 1 werden die jüdischen Friedhöfe
in den Schutzrahmen kommunaler und kirchlicher Friedhöfe einbezogen.
Absatz 2 erhält das Recht der IRG Baden
und der IRG Württembergs und ihrer Gliederungen, im Rahmen der Gesetze eigene
Friedhöfe anzulegen und zu erweitern. Erweiterungen auf verwaisten Friedhöfen
bedürfen erforderlichenfalls besonderer Regelungen.
In Absatz 3 wird Bezug genommen auf die
Absprache des Bundes mit den Ländern vom 21.Juni 1957 betreffend die praktische
Durchführung der Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe.
Artikel 9:
(Denkmalpflege)
1. Die Denkmalschutzbehörden haben bei
jüdischen Denkmalen, die kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die
Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs vorrangig zu beachten.
2. Das Land nimmt bei der Förderung der
Denkmalerhaltung und –pflege auf die besonderen Belange der IRG Baden und der
IRG Württembergs Rücksicht und wird sie bei der Vergabe der Mittel angemessen
berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von solchen
Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und
internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Zu Artikel 9:
Diese Bestimmung schreibt – analog zum
Evangelischen Kirchenvertrag vom 10.April 2008 – die vorrangige Beachtung
kultischer Belange bei der Denkmalerhaltung und -pflege fest. Gleichzeitig
werden die IRG Baden und die IRG Württembergs in die allgemeine
denkmalpflegerische Förderpraxis – auch auf internationaler Ebene – einbezogen.
Artikel 10:
(Zuschüsse des Landes und sonstige Leistungen)
1. Die bisherigen freiwilligen Leistungen
werden mit dem Staatsvertrag umfassend und abschließend auf eine vertragliche
Grundlage gestellt.
2. Das Land zahlt für religiös-kulturelle
Belange an die IRG Baden und die IRG Württembergs ab dem Jahr 2010 jeweils 750
Euro pro Mitglied. Dieser Betrag wird im Jahr 2011 bis 2015 jährlich mit 1,5%
dynamisiert.
3. Verändert sich aufgrund allgemeiner
Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so
verändert sich ab dem 1.Januar 2016 die Höhe der in
Absatz 2 genannten Staatsbeiträge entsprechend.
4. Für die Entwicklung des
deutsch-jüdischen Kulturerbes erhalten die IRG Baden und die IRG Württembergs
jeweils:
a) im Jahr 2010: 500.000 Euro
b) im Jahr 2011: 625.000 Euro
c) im Jahr 2012: 750.000 Euro
d) im Jahr 2013: 875.000 Euro
e) ab dem Jahr 2014 1.000.000 Euro
5. Der Gesamtbeitrag der Staatsbeiträge
nach Absatz 2 und 4 wird in elf Monatsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen)
Staatsbeiträge – abgerundet auf den nächsten durch 10.000 teilbaren Betrag –
und einer Schlusszahlung in Höhe der Differenz zu dem nach Absatz 2 und 4
jährlich zu zahlenden Betrag an die IRG Baden und die IRG Württembergs
ausgezahlt.
6. Unberührt bleiben Leistungen, die nach
Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit
dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen
Leistungen zur dauernden Pflege verwaister Friedhöfe in Baden-Württemberg sowie
die staatlichen Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten
aus der ehemaligen Sowjetunion.
7. Die Ersatzleistungen für den
Religionsunterricht bleiben von den Regelungen dieses Vertrages unberührt.
Zu Artikel 10:
Die Staatsbeiträge nach diesem Vertrag
sind ausschließlich zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke der IRG Baden und
der IRG Württembergs und ihrer Untergliederungen bestimmt.
Die IRG Baden und die IRG Württembergs
errechnet sich aus der Mitgliederzahl zum 31.Dezmember 2008 (IRG Baden: 5090;
IRG Württembergs 3104) und einer Pauschale pro Mitglied in Höhe von 750 Euro,
die in den Jahren 2011 bis 2015 mit jährlich 1,5% dynamisiert wird.
Der Berechnung des Staatsbeitrages für
religiös-kulturelle Belange liegt eine angenommene Erhöhung des
Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson um 1,5 vom Hundert
zugrunde. Sollte die tatsächliche Erhöhung des Grundgehaltsatzes und des
Familienzuschlags der Eckperson ab dem Jahre 2011 mindestens 2 vom Hundert
betragen, so wird die dort genannte Höhe der Staatsbeiträge um die sich aus der
angenommenen Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der
Eckperson ab dem Jahre 2011 gemäß Schlussprotokoll zu Absatz 3 erhöht.
Als Berechnungsgrundlage für Änderungen
der Staatsbeiträge für religiös-kulturelle Belange dient die Veränderung der
Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen
Verwaltungsdienst. Bei strukturellen Veränderungen des Besoldungsrechts ist die
Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium
und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs so anzupassen, dass sich die Höhe
der Staatsbeiträge hierdurch nicht verändert.
Mit dem in Absatz 4 genannten
Staatsbeitrag ist auch der bisherige Zuschuss des Innenministeriums zu den
Personalkosten einer Betreuungskraft für die verwaisten jüdischen Friedhöfe im
Bereich der IRG Baden abgegolten.
Die Leistungen des Bundes nach der
Vereinbarung vom 21.Juni 1957 bleiben davon unberührt.
Mit dem Staatsbeitrag nach Absatz 4 ist
auch der derzeitige Förderung des Baus jüdischer
Gemeinderäume der IRG Baden und Höhe von jährlich 160.000 Euro bis
einschließlich 2013 abgegolten.
Artikel 11:
(Gebührenbefreiung)
Die auf Landesrecht beruhenden Befreiungen
und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben der IRG Baden und
der IRG Württembergs und ihren Gliederungen mit dem Status einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.
Artikel 12:
(Zusammenwirken)
Die Landesregierung und die IRG Baden und
die IRG Württembergs werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen
regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten,
die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen.
Artikel 13:
(Vertragsauslegung- und Anpassung)
1. Die Vertragsparteien werden eine in
Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
2.Haben die Verhältnisse, die für die
Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, sich seit Abschluss
des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten
an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die
Vertragsparteien versuchen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des
Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.
Artikel 14:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
Landesregierung und des Landtags sowie der satzungsgemäß zuständigen Gremien
der IRG Baden und der IRG Württembergs. Der Vertrag tritt am Tag nach dem
Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens
wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg und in den jeweiligen
Veröffentlichungsorganen der IRG Baden und der IRG Württembergs bekannt
gemacht.
Stuttgart den 18.Januar 2010.
Der Ministerpräsident des Landes
Baden-Württemberg:
Günther H. Oettinger.
Der Geschäftsführende Vorstand der
Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden:
Mikhail Kats, David Seldner, Wolfgang Fuhl
Der Vorstand der Israelitischen
Religionsgemeinschaft Württembergs:
Barbara Traub, Susanne Jakubowski, Michael
Kashi
Schlussprotokoll:
Zu dem am heutigen Tages geschlossenen
Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen
Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs
sind folgende ergänzende Erläuterungen und Hinweise vereinbart worden, die
einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
(Erläuterungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
2.Bayern:
1.Katholische Kirche:
Rechtsgültig: Bayernkonkordat vom 29.März
1924
(siehe Linkliste Verträge und
Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)
Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl über die
Lehrerausbildung an Pädagogischen Hochschulen
(Vom 29/30 August 1958)
Präambel:
Die Bayerische Staatsregierung, vertreten
durch den Herrn Staatsminister für Unterricht und Kultus, Professor Dr. Theodor
Maunz, und der Heilige Stuhl, vertreten durch den Herrn Apostolische
Nunitus für Deutschland, Erzbischof Dr.
Aloysius Joseph Muench, schließen über die Ausführung des Artikel 14 des
bayerischen Gesetzes über die Ausbildung für das Lehramt an Volksschulen
(Lehrerbildungsgesetz) vom 14.Juni 1958 folgendes Veraltungsabkommen, das der
Natur eines Verwaltungsabkommens entsprechend, auch für künftige
Staatsregierungen bindend sein wird:
Artikel 1:
1. Die Anzahl der Vorlesungen
einschließlich Seminare und Übungen, die Studierende, die später an einer
katholischen Bekenntnisschule verwendet werden wollen, an einer Pädagogischen
Hochschule mit katholischen Bekenntnischarakter hören müssen, wird durch die
gemäß Artikel 13 des bayerischen Gesetzes über die Ausbildung für das Lehramt
an Volksschulen (Lehrerbildungsgesetz) vom 14.Juni 1958 zu erlassene
Rechtsverordnung der Bayerischen Staatsregierung festgesetzt auf:
vierzehn Wochenstunden in Pädagogik,
acht Wochenstunden in Psychologie,
sechs Wochenstunden in Philosophie und
vier Wochenstunden in Methodik
weltanschauliche bedeutsamer Fächer
2. Zum Lehrfach Philosophie im Sinn des
Absatz 1 gehört auch Sozialphilosophie.
3. Die Anzahl der Wochenstunden in
Religionspädagogik und Religionslehre beträgt acht.
Artikel 2:
Die Bayerische Staatsregierung wird eine
Rechtsverordnung, durch die die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Zahl von
Vorlesungen einschließlich Seminare und Übungen sowie die Absätze 2 und 3 des
Artikels 1 geändert würden, nur im Einverständnis mit dem Heiligen Stuhl
erlassen.
Artikel 3:
Dieses Abkommen wird durch Notenwechsel,
durch den die Ratifizierung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
München, dem 29.August 1958.
Vereinbarung über Leistungen des Freistaats Bayern an die sieben
katholischen Diözesen in Bayern
(vom 18.März/9.April 1964)
(Vertragstext fehlt)
Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl über
Minderheitenlehrer an Konfessionsschulen:
(Vom 24.Juni 1966)
Präambel:
Der unterzeichnete Apostolische Nuntius
beehrt sich, unter Bezugnahme auf die über die geplante Reform des Volksschulwesens
mit der Regierung des Freistaates Bayern stattgefundenen Gespräche im
Zusammenhang mit Artikel 5 §1 und Artikel 6 des bayerischen Konkordats im Namen
des Staatssekretärs seiner er Heiligkeit Eurer Exzellenz folgende Erklärung
abzugeben:
In Anbetracht der Entwicklung der
Landschulreform besteht der Heilige Stuhl in der Anwendung des Artikel 6 des
bayerischen Konkordates nicht auf dem in
Parenthese angeführten Satz „Selbst in der Form einer geteilten Schule“,
unter der Voraussetzung, dass bei der Zusammenlegung kleiner Schulen der
konfessionelle Charakter dieser Schulen tunlichst erhalten bleibt.
Dem Heiligen Stuhl ist bekannt, dass in
katholischen Bekenntnisschulen nichtkatholische Schüler Aufnahme finden, wenn
ihnen sonst keine andere oder keine zumutbare Beschulung zur Verfügung steht.
Diese Schüler müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes in diesen
Schulen den ihrem Bekenntnis gemäßen Religionsunterricht erhalten.
Infolgedessen betrachtet es der Heilige Stuhl als angemessen, dass diesen
Schulen bei Erreichen einer
entsprechenden Schülerzahl des Minderheitsbekenntnisses ein Lehrer dieses
Bekenntnisses für die Erteilung des Religionsunterrichtes zugewiesen wird, der
zur restlichen Erfüllung seines Pflichtstundenmaßes auch mit dem Unterricht in
anderen Fächern betraut werden kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass das gleiche
für katholische Kinder in evangelischen Bekenntnisschulen gilt.
Indem der Unterzeichnete Eure Exzellenz
bittet, vorliegende Erklärung zur Kenntnis der Bayerischen Staatsregierung zu
bringen, benutzt er diese Gelegenheit, Eure Exzellenz seiner vorzüglichen
Hochachtung zu versichern.
Bad Godesberg. 24.Juni 1966
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über
die Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising und die
wissenschaftliche Ausbildung der Studierenden der katholischen Theologie an der
Universität München
(Vom 2.September 1966)
Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius
in Deutschland Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in
Pisidien, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigen, den
Herrn Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Huber,
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
Der Heilige Stuhl stimmt der Auflösung der
Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising zu.
Artikel 2:
Die Bayerische Staatsregierung
verpflichtet sich, die katholisch-theologische Fakultät der Universität München
mit Personal und mit Sachmitteln auszustatten, dass der jetzige und der
künftige Bedarf der theologischen Ausbildung, auch soweit sie bisher an der
Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising erfolgte, ausreichend
befriedigt werden kann.
Artikel 3:
Einzelheiten der Überleitung des
Studienbetriebes bleiben einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Freistaat
Bayern und der Erzdiözese München und Freising vorbehalten.
Artikel 4:
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll Ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in der Apostolischen Nuntiatur in
Bad Godesberg ausgetauscht werden.
Er tritt mit dem Tage des Austausches in
Kraft.
München, 2.September 1966
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über
die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg
(Vom 2.September 1966)
Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius
in Deutschland Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien
und dem Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn
Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig Huber, wird
nachstehender Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
Der Heilige Stuhl stimmt der Errichtung
einer katholisch-theologischen Fakultät der Universität Regensburg und der
damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule
Regensburg zu.
Artikel 2:
Die katholisch-theologische Fakultät der
Universität Regensburg erhält im vollen Umfang den gleichen Rechtsstatus, wie
ihn die katholisch-theologischen Fakultäten der anderen Bayerischen
Landesuniversitäten besitzen. Die einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen
Konkordates vom 29.März 1924 und ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des
Reichskonkordates vom 20.Juli 1933 finden auf die katholisch-theologische
Fakultät der Universität Regensburg Anwendung.
Artikel 3:
Auf die philosophische Fakultät der
Universität Regensburg findet Artikel 4§2 des Bayerischen Konkordates
entsprechende Anwendung.
Artikel 4:
Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen
Vertragsabschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 15 §1 des bayerischen
Konkordates beseitigt werden.
Artikel 5:
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in der Apostolischen Nuntiatur in
Bad Godesberg ausgetauscht werden.
München, 2.September 1966.
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur
Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des Bayerischen Konkordates vom 29.März
1924
(Vom 7.Oktober 1968)
Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland Msgr.
Dr.Corrado Bafile, Titelarerzbischof von Antiochien und Pisidien, und dem
Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Alfons Goppel
sowie dem bayerischenS für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig Huber und den
bayerischen Staatsminister der Finanzen Dr. Konrad Pöhner, wird nachstehender
Vertrag geschlossen:
Die neue Entwicklung auf dem Gebiet des
Schulwesens hat den Freistaat Bayern veranlasst, weitgehende Reformen des
Volksschulwesens und der Lehrerbildung einzuführen, die Änderungen des am
29.März 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern
abgeschlossenen Konkordates auszusetzen.
Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb
vor Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl ersucht,
einer Änderung jener Artikel des bayerischen Konkordates zuzustimmen, die durch
die geplante Gesetzgebung berührt werden.
Der Heilige Stuhl erklärt sich dazu
bereit.
In dem Wunsche, auf diesem Gebiet eine
freundschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der
Freistaat Bayern beschlossen, das oben erwähnte Konkordat den neuen
Erfordernissen anzupassen. Zu diesem Zweck sind die hohen Vertragspartner über
folgende Änderungen und Ergänzungen desselben Konkordates übereingekommen:
Artikel 5 und 6 des Konkordates erhalten
folgende Fassung:
Artikel 5:
§1:
Der Staat wird an den bisherigen Pädagogischen
Hochschulen in München, Augsburg, Würzburg, Bamberg Nürnberg, Regensburg und
Würzburg je eine Professur und je einen Lehrauftrag oder eine Professur für
Philosophie errichten, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres
katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.
§2:
An allen bisherigen Pädagogischen
Hochschulen werden Institute mit Lehrstühlen für katholische Theologie und für
Didaktik des Religionsunterrichtes eingerichtet. Auf ihre Inhaber findet
Artikel 3 Anwendung.
§3:
In den Prüfungskommissionen, die für die
Erteilung der Lehrbefähigung für Religionsunterricht an den Volksschulen
zuständig sind, erhalten die kirchlichen Oberbehörden eine angemessene
Vertretung. Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die Missio canonica
durch den Diözesanbischof voraus.
§4:
Der Staat gewährleistet die Errichtung und
den Betreib einer kirchlichen Pädagogischen Hochschule. Er ersetzt auf Antrag
des Trägers (auch für die Neubauten) den notwendigen Aufwand, der sich nach dem
vergleichbarer staatlicher Hochschulen bemisst. Er wird dafür Sorge tragen,
dass ihren Professoren im Rahmen der Organisation der staatlichen Pädagogischen
Hochschulen die gleichen akademischen Rechte eingeräumt werden wie den
Lehrstuhlinhabern staatlicher Pädagogischer Hochschulen. Die an einer
kirchlichen Hochschule ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der
allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen und in ihrer
beruflichen Verwendung den an staatliche Hochschulen ausgebildeten Lehrern
gleichgestellt.
§5:
Die Erwerbung der Lehrbefähigung für
Volksschulen, Sonderschulen, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien sowie die
Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen
Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.
Artikel 6:
§1:
Das Recht der katholischen Kirche in
Bayern auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihres
Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
§2:
In Klassen und Unterrichtsgruppen an
Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses
besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen
Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.
§3:
Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler
des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die erziehungsberechtigten
zustimmen und die Pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es
ermöglichen. Das tritt zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder
wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.
§4:
In Klassen, die von Schülern verschiedener
Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei
gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach
den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.
§5:
Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf
die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.
§6:
Die zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes
bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach
Möglichkeit so eingesetzt, dass der katholische Religionsunterricht als
ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert
bleibt.
2. Nach Artikel 6 wird
folgender Artikel in das Konkordat eingefügt:
§1:
Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der
allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine
Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese
Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch
Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.
§2:
Private katholischen Volksschulen und
Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und
Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften
entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwenigen
Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.
§3:
Die notwendigen Kosten für
schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater
Volkschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für
diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbetrag für den Bau
dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der
öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulausbau festgesetzt.
Die vorstehenden Änderungen und
Ergänzungen sind integrierender Bestandteil des Konkordates vom 29.März 1924.
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Bad Godesberg ausgetauscht
werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.
München, den 7.Oktober 1968
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über
den Katholisch-Theologischen Fachbereich der Universität Augsburg:
(Vom 17.September 1970)
Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland,
Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien id Pisidien, und dem
Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn
Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Huber, wird nachstehender
Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
Der Heilige Stuhl stimmt der Errichtung
eines katholisch-theologischen Fachbereiches der Universität Augsburg und der
damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-theologischen Hochschule
Dillingen zu.
Artikel 2:
Der katholisch-theologische Fachbereicht
der Universität Augburg erhält hinsichtlich seiner Selbstständigkeit innerhalb
der Hochschule keinen geringeren Rechtsstatus, als ihn die katholisch-theologischen
Fakultäten der anderen bayerischen Landesuniversitäten besitzen. Die
einschlägigen Bestimmungen des bayerischen Konkordates vom 20.Juli 1933 finden
auf den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg
Anwendung.
Artikel 3:
Anstelle der in Artikel 4 §2 des
bayerischen Konkordates vom 29.März 1924 genannten Professuren wird je eine
Professur für Systematische Philosophie, für Geschichte und Philosophie und für
Grenzfragen der Theologie und der Naturwissenschaft im katholisch-theologischen
Fachbereich der Universität Augsburg geschaffen werden.
Artikel 4:
Der Freistaat Bayern wird dafür Sorge
tragen, dass für die Professoren der Philosophisch-theologischen Hochschule
Dillingen, die nicht im Wege des üblichen Berufungsverfahren an den
katholisch-theologischen Fachbereicht der Universität Augsburg berufen werden,
durch Schaffung von so genannten k.w. Professuren eine Lehr- und
Forschungstätigkeit in diesem Fachbereich gewährleistet wird.
Artikel 5:
Der Freistaat Bayern erklärt sich bereit,
bei einer Verlegung des Priesterseminars von Dillingen nach Augburg zu den
hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere zu denjenigen der Errichtung eines
Neubaus, einen angemessenen Zuschuss zu leisten.
Artikel 6:
Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen
Vertragsschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 15 §1 des bayerischen
Konkordates vom 29.März 1924 beseitigt werden.
Artikel 7:
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in München ausgetauscht werden. Er
tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.
Bonn-Bad Godesberg, 17.September 1970
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur
Änderung und Ergänzung des Bayerischen Konkordats vom 29.März 1924, geändert
durch den Vertrag vom 7.Oktober 1968
(Vom 4.September 1974)
Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr.
Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, und dem Freistaat
Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Alfons Goppel sowie den
Bayerischen Staatsminister der Finanzen Dr. Dr. Ludwig Huber wird nachstehender
Vertrag geschlossen:
Die Neuordnung der Lehrerbildung in
Bayern, die Eingliederung der Pädagogischen Hochschule in die Universitäten und
Gesamthochschulen und die Errichtung der Universitäten Bayreuth und Passau
sowie der Gesamthochschule Bamberg sowie der kirchlichen Gesamthochschule
Eichstätt setzten voraus, dass das am 29.März 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl
und dem Freistaat Bayern abgeschlossene Konkordat, geändert durch den Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7.Okober 1968, den
neuen Gegebenheiten angepasst wird. Die bayerische Staatsregierung hat deshalb
vor der Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl
gebeten, einer Änderung jener Artikel des Bayerischen Konkordates zuzustimmen,
die durch die neue Gesetzgebung berührt werden.
Der Heilige Stuhl hat sich dazu bereit erklärt.
In dem Wunsche, auf diesen Gebieten eine
freundschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der
Freistaat Bayern beschlossen, das oben erwähnte Konkordat den neuen
Erfordernissen anzupassen. Zu diesem Zweck sind der Heilige Stuhl und der
Freistaat Bayern wie folgt übereingekommen:
Die nachstehend angeführten Artikel des
Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29.März
1924, geändert durch den Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat
Bayern vom 7.Oktober 1968 erhalten folgende Fassung:
Artikel 3:
§1:
Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg,
München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg
katholisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfnisse von Forschung
und Lehre nach Artikel 4§§1 und 2 gebotenen Umfang. Jeder dieser Fachbereiche
umfasst auch mindestens einen Lehrstuhl für Didaktik des katholischen
Religionsunterrichtes.
§2:
An den in §1 genannten theologischen
Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zu selbstständiger Lehre
berechtigt sind, vom Staate erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge
erteilt, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen
Diözesenbischof keine Erinnerungen erhoben worden ist.
§3:
Sollte einer der genannten Lehrer vom
Diözesanbischof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus
triftigen Gründen beanstandet werden, so wird der Staat unbeschadet der
staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden
Ersatz sorgen.
§4:
Der Staat unterhält an den Universitäten
Erlangen-Nürnberg und Bayreuth in einem für das erziehungswissenschaftliche
Studium zuständigen Fachbereich mindestens je einen Lehrstuhl für katholische
Theologie und einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.
Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gelten
die §§2 und 3 entsprechend. Die Vorschlagslisten für die Besetzung dieser
Lehrstühle werden für die Universität Bayreuth vom katholisch-theologischen
Fachbereich der Gesamthochschule Bamberg, für die Universität Erlangen-Nürnberg
vom katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Würzburg erstellt. Für
die Inhaber der der Lehrstühle wird in dem Fachbereich, dem sie angehören, ein
gemeinsames Institut errichtet.
§5:
Der Staat unterhält an den Universitäten
Augsburg, Erlangen-Nürnberg, München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie an
der Gesamthochschule Bamberg in einem für das erziehungswissenschaftliche
Studium zuständige Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für
Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich
ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerungen zu erheben ist.
Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gilt §2 entsprechend.
Artikel 4:
§1:
Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen
Fachbereichen der in Artikel 3 §1 genannten Hochschulen muss vornehmlich den
Bedürfnissen des priesterlichen Berufes, daneben denen anderer seelsorgerischer
Dienst nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.
§2:
Das Lehrangebot in den
katholisch-theologischen Fachbereichen der in Artikel 3 §1 genannten
Hochschulen muss ferner den Bedürfnissen der Studenten für das Lehramt:
a) Mit dem Schwerpunkt in der
Sekundarstufe I oder mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe II, die katholische
Religionslehre als wissenschaftliches Fach studieren und die Befähigung zur
Ereilung des katholischen Religionsunterrichtes in den Sekundarstufen I oder II
erwerben wollen,
b) mit dem Schwerpunkt in der Primärstufe,
die die Befähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes in der
Primärstufe erweben wollen,
c) aller Stufen, die im Rahmen des
erziehungswissenschaftlichen Studiums katholische Theologie studieren,
entsprechen.
§3:
Das Lehrangebot der in Artikel 3 §4
genannten Lehrstühle muss den Bedürfnissen der in §2 Buchstabe b und c
genannten Studenten entsprechen.
§4:
Der in den §§ 1-3 vorgesehene Unterricht
ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.
§5:
Die kirchlichen Oberbehörden haben das
Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen
Religionsunterricht festzustellen, Vertreter zu entsenden.
§6:
Der Erwerb der Lehrbefähigung für
Volksschulen, Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien
sowie die Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und
religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.
Artikel 5:
§1:
Der Staat gewährleistet die Errichtung und
den Betreib einer örtlich zusammengefassten kirchliche Gesamthochschule mit
folgenden wissenschaftlichen Studiengängen:
1. Katholische Theologie
2. Lehramt mit dem Schwerpunkt in der
Primärstufe.
3. Lehramt mit dem Schwerpunkt in der
Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II.
(mit Ausnahme der Lehrämter für das
berufliche Schulwesen in den Fachrichtungen technischer Art sowie der
Ernährungswissenschaft
und ohne die Möglichkeit Biologie, Chemie,
Physik als wissenschaftliches Fach zu studieren) sowie mit folgenden
Fachhochschulstudiengängen:
1. Religionspädagogik und kirchliche
Bildungsarbeit
Sozialwesen.
Errichtung und Betrieb der kirchlichen
Gesamthochschule bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der
für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses
Vertrages unterhalten wird.
§2:
1. Der Staat ersetzt dem Träger der
kirchlichen Gesamthochschule 90 vom Hundert des tatsächlichen Aufwandes (auch
für Investitionen) Es wird jedoch nur ein Aufwand berücksichtigt, wie er bei
vergleichbaren staatlichen Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen entsteht.
2. Die mit staatlichen Mitteln geförderten
Bauten und Einrichtungen (Investitionen) die auf Dauer nicht mehr den Zwecken
der Hochschule dienen, bleiben im Eigentum des Trägers der kirchlichen
Gesamthochschule, wenn dieser Wertausgleich zum Verkehrswert im Verhältnis des
Anteils der staatlichen Förderung leistet. Der Träger kann die Bauten und
Einrichtungen auch dem Staat übereignen; der Staat leistet in diesem Fall
Wertausgleich zum Verkehrswert abzüglich der durch die staatlichen Fördermittel
herbeigeführten Werterhöhungen.
§3:
Der Träger erlässt die Grundordnung der
Hochschule und die sonstigen Ordnungen, insbesondere die Studienordnungen,
Hochschulprüfungsordnungen
Und Habilitationsordnungen, soweit sie
auch bei staatlichen Hochschulen von diesen selbst erlassen werden. Er legt
fest, wie die Hochschule gegliedert ist, welche Kollegialorgane zu bilden und
wie sie zusammenzusetzen sind und welche Bezeichnung die Hochschule führt. Der
Träger bedarf dazu jeweils des staatlichen Einvernehmens. Das Einvernehmen wird
erklärt, wenn die Ordnung nicht gegen Gesetze verstößt und die Gleichwertigkeit
der Ausbildung und der Abschlüsse gewährleistet ist.
§4:
Die kirchliche Gesamthochschule hat das
Recht, ohne weitere staatliche Mitwirkung in den in Artikel 5 §1genannten
wissenschaftlichen und Fachhochschulstudiengängen auf Grund von
Prüfungsordnungen, die in ihren Anforderungen den an den staatlichen Hochschulen
geltenden Prüfungsordnungen gleichwertig sind. Hochschulprüfungen abzunehmen,
Zeugnisse zu erteilen und die akademischen Grade zu verleihen, die in
vergleichbaren Fächern von staatlichen Hochschulen unter gleichen
Voraussetzungen verleihen werden. Die Verleihung des Doktorgrades in allen in
§1 genannten wissenschaftlichen Studiengängen sowie die Feststellung der
Lehrbefähigung setzen ein wissenschaftliches Studium voraus. Die
Hochschulprüfungen, Hochschulgrade und Zeugnisse verleihen die gleichen Berechtigungen
wie die Prüfungen, Grade und Zeugnisse gleicher Studiengänge an staatlichen
Hochschulen. Das an der kirchlichen Gesamthochschule abgeschlossene Studium ist
ein abgeschlossenes Hochschulstudium im sinne des allgemeinen Hochschulrechtes.
Prüfungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Priester richten sich
ausschließlich nach kirchlichem Recht, soweit auf Grund der Prüfungen keine
akademischen Grade verliehen werden.
§5:
Prüfungen, welche die Befähigung für das
Lehramt an öffentlichen Schulen verleihen, werden auf Grund staatlicher
Studien- und Prüfungsordnungen als Staatsprüfungen und – soweit dies allgemein
üblich ist – am Sitz der Gesamthochschule abgenommen.
Die an der kirchlichen Gesamthochschule
ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen wie
vergleichbare Studenten der staatlichen Hochschulen zu den staatlichen
Prüfungen für das Lehramt zugelassen. Der Staat wird im Rahmen seiner
Zuständigkeit dafür Sorge tragen, dass sie in ihrer beruflichen Verwendung den
an den staatlichen Hochschulen ausgebildeten gleichgestellt sind.
Artikel 6:
§1:
Das Recht der Katholischen Kirche in
Bayern auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses
wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
§2:
In Klassen und Unterrichtsgruppen an
Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses
besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen
Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.
§3:
Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler
des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten
zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es
ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen
oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.
§4:
In Klassen, die von Schülern verschiedener
Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei
gebührender Rücksichtnahme au die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den
gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.
§5:
Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf
die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.
§6:
Den Schülern aller Schularten wird in
Absprache mit den kirchlichen Oberbehörden geeignete und ausreichende
Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gegeben.
§7:
Dem Bischof und seinen Beauftragten steht
das Recht zu, Missstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler
wie auch ihrer nachteiligen oder ungehörigen Beeinflussungen in der Schule,
insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugung oder religiösen
Empfindungen im Unterricht bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu
beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird.
Artikel 7:
§1:
Der Religionsunterricht bleibt in allen
Schularten ordentliches Lehrfach, soweit es dort bisher eingeführt ist. Er ist
in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen der katholischen Kirche zu erteilen.
Der Umfang des Religionsunterrichts wird
im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden festgesetzt.
Sollte der Bayerische Staat nicht in der
Lage sein, dem Religionsunterricht den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches
zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten
Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung eines privaten
Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren
Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder staatlichen Mitten
sichergestellt.
§2:
Die Beaufsichtigung und Leistung des
Religionsunterrichtes in den Schulen werden der Kirche gewährleistet.
§3:
Die Erteilung des katholischen
Religionsunterrichtes setzt die Bevollmächtigung durch den zuständigen
Diözesanbischof voraus.
§4:
Die Verwendung als Lehrer für das Fach
Katholische Religionslehre wird seitens des Staates erst erfolgen, wenn gegen
den in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine
Erinnerung erhoben worden ist.
§6:
Die zur Erteilung katholischen
Religionsunterrichtes geeigneten und bereiten Lehrkräfte werden bei der
Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, dass der
katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch
die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.
§7:
Soweit die Kirche den Religionsunterricht
durch Priester, Diakone, Katecheten oder Lehrer im kirchlichen Dienst selbst
versehen lässt, wird sie nur solche Lehrkräfte verwenden, die entweder die nach
den kirchlichen Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung für Priester
durchlaufen und die dabei vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt haben oder deren
Ausbildung der staatliche Lehrkräfte entspricht.
Die Vergütungen dieses
Religionsunterrichtes wird in Vereinbarungen mit den
kirchlichen Oberbehörden geregelt.
Artikel 8:
§1:
Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen
Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe
angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese
Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch
Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.
§2:
Privaten katholischen Volksschulen und
Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und
Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften
entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwenigen
Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.
§3:
Die notwendigen Kosten für
schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater
Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für
diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbeitrag für den
Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen
der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt.
Artikel 13:
§1:
Im Hinblick auf die Aufwendungen des
bayerischen Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche in der
Leitung und Verwaltung der Diözesen, ferner der Diözesanausbildungsanstalten
sowie in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes nur
Geistliche verwenden die:
a) deutsche Staatsangehörigkeit haben
b) ein zum Studium an einer
wissenschaftlichen Hochschule berechtigendes Zeugnis besitzen (Hochschulreife)
c) die von der Kirche vorgeschriebenen
philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule
oder an einer den Bestimmungen des c 1635 Cod. Jur. can. entsprechenden
deutschen kirchlichen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom
erfolgreich zurückgelegt haben.
§2:
Desgleichen müssen bei Orden und
religiösen Kongregationen sowie bei deren Niederlassungen die Obern, die in Bayern ihren Sitz haben, deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen. Unberührt bleibt das Recht der Ordensobern mit
anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz im Ausland haben, persönlich oder
durch ihrer Vertreter ihre Häuser in Bayern visitieren sowie das Recht der
Ordenskleriker, ihre philosophisch-theologischen Studien an ihren Ordenschulen
nach Maßgabe des c. 1365 Cod. Jur. can. Zurückzulegen an Stelle der in §1
Buchstabe c genannten Anstalten.
§3:
Bei kirchlichen und staatlichen
Einverständnis kann von den in §§ 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen
werden.
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Bonn Bad-Godesberg ausgetauscht
werden.
Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifizierungsurkunden
in Kraft. Soweit sich die Bestimmungen des Vertrages auf die Neuordnung der
Lehrerbildung beziehen, treten sie am 1.Oktober 1977 in Kraft.
Mit dem Tag des
Inkraftteten treten die Bestimmungen dieses Vertrages an die Stelle:
1. des Artikel 2 Satz 1 und des Artikels 3
des Vertrages über die katholisch-theologische Fakultät der Universität
Regensburg vom 2.September 1966
2.des Artikel 2 Satz 1 und des Artikel 3
des Vertrages über den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität
Augsburg vom 17.September 1970
Außerdem tritt der Vertrag vom 7.Oktober
1968 zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des bayerischen Konkordates
außer Kraft.
München, 4.September 1974
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur
Änderung des bayerischen Konkordates vom 29.März 1924
(Vom 7.Juli 1978)
Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik
Deutschland, Guido del Mestri, Titularerzbischof von Tuscamia, und dem
Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Alfons Goppel,
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
Der Abschluss der Neuordnung der
Lehrebildung in Bayern setzt voraus, dass das am 29.März 1924 zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern abgeschlossene Konkordat, geändert
durch die Verträge vom 7.Oktober 1968 und vom 4.September 1974, den neuen
Gegebenheiten angepasst wird. Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb vor
Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl gebeten, einer
Änderung des Bayerischen Konkordates zuzustimmen.
Der Heilige Stuhl hat sich dazu
bereiterklärt.
In dem Wunsch, die freundschaftliche
Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern beschlossen,
das Konkordat vom 29.März 1924, zuletzt geändert durch den vertrag vom
4.September 1974 wie folgt zu ändern:
I.
In Artikel 3§2 werden die Worte „zu selbstständiger“ ersetzt durch das
Wort „zur“
II. In Artikel 4 erhalten §§2 und 3 folgende
Fassung:
§2:
Das Lehrangebot in den
katholisch-theologischen Fachbereichen der in Artikel 3§1 genannten Hochschulen
muss ferner den Erfordernissen der Lehrerbildung entsprechen, soweit Studenten:
a) katholische Religionslehre als
Unterrichtsfach,
b) katholische Religionslehre im Rahmen
der Didaktiken der Grund- und Hauptschule oder
c) katholische Theologie im rahmen des
erziehungswissenschaftlichen Studiums studieren
§3:
Für die in Artikel 3§4 genannten
Lehrstühle gilt §2 Buchstabe b und c entsprechend
In Artikel 5 erhält §1 folgende Fassung:
§1:
Der Staat gewährleistet die Errichtung und
den Betrieb einer örtlich zusammengefassten kirchlichen Gesamthochschule.
a) Mit den folgenden wissenschaftlichen
Studiengängen:
Katholische Theologie
Lehramtsstudiengänge mit Schwerpunkt in
den Geisteswissenschaften nach näherer Bestimmung durch Notenwechsel zwischen
der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung,
b) mit folgenden
Fachhochschulstudiengängen:
Religionspädagogik und kirchlicher
Bildungsarbeit,
Sozialwesen
Errichtung und Betrieb der kirchlichen
Gesamthochschule bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der
für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses Vertrages
unterhalten wird.
Der Vertrag tritt mit dem Tag des
Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Soweit dich die Bestimmungen
dieses Vertrages auf die Neuordnung der Lehrerausbildung beziehen, treten sie
am 1.Oktober 1978 in Kraft.
München, den 7.Juli 1978
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des vorstehenden
Vertrages sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die
einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bilden und das Schlussprotokoll
zum Vertrag vom 4 September 1974 zur Änderung und Ergänzung des Bayerischen
Konkordates vom 29.März 1924 wie folgt ergänzen:
Zu Artikel 5 §§1 und 2:
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
2. Der Träger der kirchlichen
Gesamthochschule wird an den gemeinsamen Beratungen des Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus mit den Hochschulen über Aufstellung und Fortschreibung
der staatlichen Hochschulplanungen beteiligt. Bei der Festlegung der
Ausbauziele der kirchlichen Gesamthochschule hält er sich in den
gewährleisteten Studiengängen an den Rahmen der bayerischen
Hochschulgesamtplanung. Unbeschadet der Natur und der Ziele der kirchlichen
Gesamthochschule wird deren Träger nach Möglichkeit dazu beitragen, dass der
Freistaat Bayern Zuschüsse Dritter zu den Kosten der Gesamthochschule erhält.
Zu Artikel 5§1:
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
6. Ist der Zugang zu einzelnen
Studiengängen an deutschen Hochschulen beschränkt, weil die Zahl der
Studienbewerber die Gesamtzahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt, lässt
die kirchliche Gesamthochschule die Bewerber im Rahmen der für sie ermittelten
Zulassungszahlen zu. Bei der Berechnung der Zulassungszahlen werden die
gleichen Grundsätze wie bei den staatlichen Hochschulen angewendet. Die
kirchliche Gesamthochschule beteiligt sich, soweit erforderlich, am zentralen
Vergabeverfahren. Die Rechte des Trägers der Hochschule aus Absatz 5 Satz 2
werden dadurch nicht berührt.
Zu Artikel 5§2:
1. Für die Bemessung des vergleichbaren
Aufwandes werden die für die staatlichen bayerischen Hochschulen geltenden
Personal-. Flächen- und Kostenrichtwerte angewendet.
2. Der Ausbau der Gesamthochschule erfolgt
zeitlich abgestimmt mit der Entwicklung des staatlichen Hochschulwesens. Der
Gesamtbetrag des Kostenersatzes für die Investitionen wird in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufwendungen des Staates für die staatlichen Hochschulen
bereitgestellt. Der erreichte Ausbaustand ist zu berücksichtigen.
Zu Artikel 7§7:
Zwischen den Vertragspartnern besteht grundsätzlich
Einverständnis darüber, dass Geistliche aufgrund ihrer Berufsausbildung für den
Religionsunterricht an allen Schulen befähigt sind. Über die Verwendung
derselben auch in der Zukunft werden zur gegebenen Zeit zwischen Kirche und
Staat die entsprechenden Regelungen getroffen.
München, den 7.Juli 1978
Verwaltunsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den
bayerischen Vollzugsanstalten
(Vom 12.Februar 1982)
(Vertragstext fehlt)
2.Evangelische Kirchen:
Rechtsgültig: Evangelischer Kirchenvertrag
vom 15.November 1924
(siehe Linkliste Konkordate und
Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)
Vereinbarungen über die Leistungen des Freistaats Bayern an die
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
(Vom 7.März/27.April 1964)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 20.Juni 1967)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 7.Oktober 1968)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 12.September 1974)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 10.Juli 1978)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 20.November 1984)
(Vertragstext fehlt)
Verwaltungsvereinbarungen über die evangelische Seelsorge in den
bayerischen Justizvollzugsanstalten
(Vom 12.Februar 1982)
(Vertragstext fehlt)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der
israelitischen Kultusgemeinden in Bayern:
(Vom 17.Dezember 1997)
Präambel/Vorwort:
Eingedenk des geschichtlich bedingten
besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und geleistet von dem
Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat und der
jüdischen Glaubensgemeinschaft zu
fördern und zu festigen, schließt der Freistaat Bayern, vertreten durch
den Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber, mit dem Landesverband der
Israelischen Kultusgemeinden in Bayern, vertreten durch den Präsidenten Dr. Dr.
Simon Snopkowski, folgenden Vertrag:
Artikel 1:
(Staatsleistung)
1. Zur Erhaltung und Pflege des
gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung jüdischen
Gemeindelebens in den israelitischen Kultusgemeinden Bayerns beteiligt sich der
Freistaat Bayern an deren laufenden Ausgaben für religiöse und kulturelle
Zwecke mit 2.115.000 DM im Haushaltsjahr 1997, mit 3.700.000 DM im
Haushaltsjahr 1998 und 4.000.000,- DM ab dem Haushaltsjahr 1999.
2. Die Zahlung erfolgt an den
Landesverband und tritt an die Stelle der bisher erbrachten freiwilligen
Leistung sowie der aus Paritätsgründen gewährten Zuschusses je Bekenntnisangehörigen.
Der Landesverband fördert entsprechend seiner Satzung die einzelnen
Israelitischen Kultusgemeinden, ungeachtet ihrer Mitgliedschaft im
Landesverband. Der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
stellt den Freistaat Bayern frei, soweit eine Israelitische Kultusgemeinde oder
eine sonstige jüdische Glaubensgemeinschaft gegen den Freistaat Bayern
Ansprüche erheben sollte, die durch die Staatsleistung nach Absatz 1 abgegolten
werden. Unmittelbare Ansprüche von Israelitischen Kultusgemeinden gegen den
Freistaat Bayern werden durch diesen Vertrag nicht begründet.
3. Die Staatsleitung erhöht oder
vermindert sich, beginnend ab dem Haushaltsjahres in dem gleichen Verhältnis,
in dem sich die Grundgehaltssätze der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A13 im
vorhergehenden Haushaltsjahr erhöht oder vermindert haben.
Die Staatsleistung wird mit je einem
Viertel des Jahrsbetrages am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November
gezahlt.
Artikel 2:
(Religionsunterricht)
1. Der jüdische Religionsunterricht ist an
den Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufschulen,
Berufsaufbauschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabe der
Schulordnung, für jüdischen Schüler ordentliches Lehrfach (Pflichtfach); Art.
137 Abs.2 der Verfassung des Freistaats Bayern bleibt unberührt. Der Unterricht
wird im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden und unter Beachtung der für
den Religionsunterricht allgemein geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
vom Landesverband organisiert. Er kann in Räumen abgehalten werden, die vom
Landesverband oder den Kultusgemeinden zur Verfügung gestellt werden, sofern
sie für Unterrichtszwecke geeignet sind.
2. Der Religionsunterricht wird
unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Glaubensgemeinschaft erteilt.
3. An den nach Art.6 Abs.1 des Gesetzes
über den Schutz der Sonn- und Feiertage, zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.Dezember 1994, geschützten israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen
Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.
4. Die Verantwortung für den
Religionsunterricht obliegt dem Landesverband der israelitischen
Kultusgemeinden in Bayern voraus. Der Religionsunterricht kann nur von
Lehrkräften erteilt werden, die die wissenschaftliche und pädagogische Eignung
für diese Aufgabe haben und für die von der jeweils zuständigen
Schulaufsichtsbehörde eine Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde.
5. Der Personal- und Sachaufwand für den
Religionsunterricht ist durch die Staatsleistung nach Art.1 abgegolten.
Artikel 3:
(Ausschluss sonstiger
Leistungen)
Der Landesverband der Israelitischen
Kultusgemeinden wird über die nach Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine
weiteren finanziellen Leistungen an den Freistaat Bayern herantragen. Unberührt
bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder auf
Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden.
Dazugehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege
verwaister israelitischer Friedhöfe in Bayern sowie die staatliche Leistungen
zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen
Sowjetunion.
Artikel 4:
(Freundschaftsklausel)
Die Bayerische Staatsregierung und der
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden werden sich zur Regelung von
Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins
Benehmen setzen. Sie werden etwaige Meinungsverschiedenheiten auf
freundschaftliche Weise ausräumen.
(Artikel 5)
Laufzeit und Kündigung:
Dieser Vertrag kann von jedem der
Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt
werden, erstmalig zum 31.Dezember 2002. Seine Geltungsdauer verlängert sich
jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.
3.Berlin:
1.Katholische Kirche:
2.Evangelische Kirchen:
Abschließendes Protokoll des Landes Berlin über Besprechungen mit
derr Evangelischen Kirche
(Vom 2.Juli 1970)
(Vertragstext fehlt)
Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:
(Evangelischer Kirchenvertrag Berlin)
(Vom 20.Februar 2006)
Vorwort/Präambel:
Das Land Berlin vertreten durch den
regierenden Bürgermeister und die Evangelische Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vertreten durch die Kirchenleitung,
diese vertreten durch ihren Vorsitzenden schließen:
- Als Ausdruck des gemeinsamen Willens,
auf Grundlage der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Eigenständigkeit und den
Öffentlichkeitsauftrag der Kirche zu wahren,
- In der Überzeugung, dass das Verhältnis
von Staat und Kirche gleichermaßen von Unabhängigkeit und Kooperation geprägt
ist.
- In der Absicht, in einer freien
Gesellschaft und in einem religiös und weltanschaulich neutralen Staat die
kulturelle, diakonische und Bildungstätigkeit der Kirche im Land zu fördern.
- Unter Berücksichtigung und inhaltlicher
Fortbildung der bestehenden Rechtslage, wie sie sich insbesondere aus dem
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai
1931 sowie dem Abschließenden Protokoll über Besprechungen zwischen Vertretern
des Evangelischen Konsistoriums in Berlin (West) der Evangelischen Kirche in
Berlin-Brandenburg und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierter
Fragen vom 2.Juli 1970, zuletzt geändert durch die Ausdehnung der Regelung vom
6.Dezember 1991, ergibt.
Mit dem Ziel, die Grundlagen für das
Verhältnis zwischen Staat und Kirche in einer freiheitlichen Gesamtordnung
umfassend und dauerhaft zu gestalten, folgenden Vertrag:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und
Eigenständigkeit)
1. Das Land gewährt die Freiheit, den
evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
2. Die Kirche ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
Artikel 2:
(Zusammenwirken)
1. Die Vertragsparteien werden sich
regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen,
die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.
2. Vor dem Erlass von Rechtsvorschriften
sowie bei der Vorbereitung von Planungsentscheidungen, die die Belange der
Kirche unmittelbar berühren, ist die Kirche angemessen zu beteiligen.
3. Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber
dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellt die
Kirche eine Beauftragte oder einen Beauftragten und richtet eine
Geschäftsstelle ein.
Zu Artikel 2 Absatz 1:
1. Zwischen den Vertragsparteien besteht
Übereinstimmung darüber, dass die regelmäßigen Treffen möglichst einmal
jährlich stattfinden.
2. Die Kirche unterrichtet das Land über
Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter (Bischofs-, Präses-,
Generalsuperintendenten-, Konsistorialoräsidenten- und Propstamt)
Zu Artikel 2 Absatz 2:
Die angemessene Beteiligung der Kirche
setzt eine rechtzeitige Information voraus, die ermöglicht, dass die kirchliche
Stellungnahme noch vor der Beschlussfassung erfolgen kann. Bei
Gesetzgegungsvorhaben besteht die angemessene Beteiligung in der Regel in der
rechtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung des Senats über die Einbringung
des Gesetzentwurfs.
Artikel 3:
(Theologie und
Religionspädagogik an Hochschulen des Landes)
1. Für das wissenschaftliche Studium der
Evangelischen Theologie, inbesondere für die wissenschaftliche Vorbildung der
Geistlichen sowie für die Ausbildung zum Lehramt Evangelische Religionslehre
bleibt die Evangelisch-Theologische Fakultät an der Humbold-Universität zu
Berlin bestehen. Eine angemessene Vertretung der fünf theologischen Kernfächer
sowie eine darüber hinausgehende Schwerpunkt- und Profilbildung und die
Ausbildung in alten Sprachen werden gewährleistet. Kernfächer sind die Fächer
Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie
und Praktische Theologie. Die angemessene Vertretung der Fächer einschließlich
Schwerpunkt- und Profilbildung beträgt mindestens 11 Professuren.
2. Beabsichtigt das Land, einen
Ausbildungsgang in evangelischer Theologie oder Religionspädagogik an einer
Hochschule des Landes einzurichten, so wird es eine gutachterliche
Stellungnahme der Kirche einholen.
3. Vor der Einrichtung einer Professur für
ein evangelisch-theologisches Fach einschließlich für Religionspädagogik an
einer Hochschule des Landes wird der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
4. Vor der Berufung einer Professorin,
eines Professors, einer Hochschuldozentin oder eines Hochschuldozenten für ein
evangelisch-theologisches Fach einschließlich der Religionspädagogik an einer Hochschule
des Landes wird der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden
Bedenken geäußert, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im Einzelnen
begründet werden, wird die zuständige Senatsverwaltung diese Stellungnahme
beachten.
5. Prüfungs-, Promotions- und
Habilitationsordnungen von Hochschulen für theologische Fächer einschließlich
der Religionspädagogik wird das Land erst nach der unter dem Gesichtspunkt des
kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre von der Kirche gegebenen
Zustimmung genehmigen.
6. Die Kirche hat das Recht, eigene
Prüfungsausschüsse für den Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung
einzurichten, soweit es sich nicht um Abschlüsse zur Abnahme von
Lehrerprüfungen für das ordentliche Unterrichtsfach Religion handelt. Die von
den kirchlichen Prüfungsausschüssen abgenommenen Abschlussprüfungen einer
wissenschaftlichen Ausbildung sind in ihren Rechtsfolgen den Prüfungen an den
Hochschulen des Landes gleichgestellt.
7. Evangelische Universitätspredigerinnen
oder Universitätsprediger ernennt die Kirchenleistung nach Anhörung der
Evangelisch-Theologischen Fakultät im Einvernehmen mit der für die Hochschulen
des Landes zuständige Senatsverwaltung.
Zu Artikel 3:
Der Begriff „Hochschulen“ umfasst
Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen.
Zu Artikel 3 Absatz 1:
Die Regelstudienzeit für die Studiengänge
Evangelische Theologie beträgt 9 Semester, einschließlich Prüfungssemester. Bei
Studiengängen mit den Anschlüssen Bachelor und Master sind die Strukturvorgaben
der Kultusministerkonferenz maßgebend. Auf die Regelstudienzeit werden die
Zeiten der erforderlichen Sprachpropädeutika nicht angerechnet.
Das Studium der Evangelischen
Religionslehrer kann für die Lehramtstudiengänge als erstes und zweites Fach
gewählt werden. Die Wählbarkeit als erstes Fach lässt die Regelungen des Landes
über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unberührt.
Es wird sichergestellt, dass das Fach
Evangelische Religionslehre in sinnvolle Fächerkombinationen eingebracht werden
kann.
Im Übrigen bleibt der Vertrag über die
Vereinigung der Kirchlichen Hochschule Berlin mit der Theologischen Fakultät
der Humboldt-Universität vom 1.Juni 1993 unberührt.
Zu Artikel 3 Absatz 3:
Die Entscheidung soll einvernehmlich getroffen
werden.
Zu Artikel 3 Absatz 4:
Die Stellungnahme der Kirche wird nach
Vorliegen des Berufungsvorschlages zu der zur Begründung vorgesehenen Person
eingeholt.
Wird innerhalb von sechs Wochen nach
Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen,
dass von Seiten der Kirche keine Bedenken geäußert werden.
Zu Artikel 3 Absatz 5:
Will das Land trotz kirchlicher Bedenken
das Berufungsverfahren für die auserwählte Person fortsetzen, so werden die
Bedenken mit Vertreterinnen und Vertretern der Fakultät und der Kirche
erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht
vorgenommen, es sei denn, die Wissenschaftsfreiheit würde ernsthaft gefährdet.
Die Kirche erklärt, dass sie die in einem
konsekutiven Studiengang im Fach Evangelische Religionslehre erworbenen
Masterabschlüsse in einem förmlichen Verfahren entsprechend dem das Lehrerbildungsgesetzes einer Ersten kirchlichen Prüfung
für das Lehramt gleichsetzt. Die Kirche wird hinsichtlich der in Satz 1 genannten
Studiengänge an den insoweit vorgesehenen Qualitätssicherheitsverfahren
angemessen beteiligt.
Zu Artikel 3 Absatz 6:
Das Land bezieht die Bachelor- und
Masterabschlüsse der Humboldt-Universität zu Berlin der Evangelischer Religionslehre
als zweitem Fach in das Gleichsetzungsverfahren nach dem Lehrerbildungsgesetz
ein. Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird die Übereinstimmung von
Masterabschlüssen mit Evangelischer Religionslehre als erstes Unterrichtsfach
mit den Regelungen der Kultusministerkonferenz über die Gestaltung konsekutiver
Studiengänge in der Lehrerbildung bestätigen.
Artikel 4:
(Kirchliche Hochschulen
und Fachhochschulen)
1. Die Kirche und ihre Diakonischen Werke und
Einrichtungen können eigene Ausbildungsstätten errichten, die die Eigenschaft
staatlich anerkannter Hochschulen oder Fachhochschulen nach näherer Bestimmung
des Landesrechts erhalten.
2. Die Einrichtung neuer Studiengänge an
bereits bestehenden Hochschulen bedarf hinsichtlich der Mitfinanzierung der
Zustimmung des Landes.
3. Das Weitere bleibt besonderen
Vereinbarungen zwischen dem Land und der Kirche vorbehalten.
Zu Artikel 4:
Die Evangelische Fachhochschule Berlin ist
als Fachhochschule staatlich anerkannt.
Das Land trägt die Versorgungslast für die
am 1.Januar 1986 an der Evangelischen Fachhochschule Berlin beschäftigten, im
kirchlichen Beamtenverhältnis stehenden 15 Professoren bei Eintritt des
Versorgungsfalles. Die Übernahme weiterer Versorgungslasten bedarf der
Vereinbarung im Einzelfall.
Die Finanzierung des Studiengangs
schulische Religionspädagogik an der Evangelischen Fachhochschule ist durch die
Vereinbarung über die Finanzierung des Evangelischen Religionsunterrichts im
Land Berlin oder eine dieser Vereinbarung ersetzende Vereinbarung abschließend
geregelt.
Das Land leistet an die Kirche für Zwecke
der kirchenmusikalischen Ausbildung an der Universität der Künste einen
jährlichen Zuschuss in Höhe des Gehalts zweier Professoren einschließlich der
erforderlichen Versorgungsrückstellungen in Höhe von 33 1/3 Prozent. Der
Zuschuss Betrug im Jahr 2004 179.160 Euro. Dieser Betrag wird jährlich
Fortgeschrieben entsprechend den Besoldungsanpassungen.
Artikel 5:
(Religionsunterricht)
1. Evangelischer Religionsunterricht ist
Bestandteil der Berliner Schule in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen.
Das Land sichert die Erteilung des Religionsunterrichts zu.
2. Der Religionsunterricht wird erteilt in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche. Die Erteilung
setzt eine Bevollmächtigung (Vokation) voraus. Die Evangelische Kirche leistet
mit dem Religionsunterricht einen Beitrag zur Erziehung und Bildung in der
Berliner Schule.
3. Land und Kirche stimmen sich bei allen
den Religionsunterricht bestreffenden Fragen miteinander ab. Der
Religionsunterricht wird gemäß den für den schulischen Unterricht geltenden
Bestimmungen durchgeführt.
4. Einzelheiten über die Durchführung des
Religionsunterrichts in den Schulen im Land Berlin werden in gesonderten
Vereinbarungen zwischen Land und Kirche geregelt.
Zu Artikel 5:
Das Land wird die Kirche von der Absicht,
rechtliche Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen oder zu
verändern, die unmittelbar den Religionsunterricht betreffen, unterrichten und
ihr Gelegenheit zu gemeinsamer Beratung und zur Stellungnahme geben. Das gilt
auch für alle Regelungen über den Erwerb einer Lehrbefähigung für den
Religionsunterricht.
Die Kirche tritt aus bildungs- und
gesellschaftspolitischen sowie aus schulpädagogischen und
schulorganisatorischen gründen dafür ein, dass Religionsunterricht und eine
Unterrichtsfach ethnische Bildung gleichrangige ordentliche Wahlpflichtfächer
an der Berliner Schule sind.
Unbeschadet der Verfolgung dieses Zieles
durch die Kirche gilt:
Der Senat hat einen Gesetzesentwurf über
die Einführung eines Unterrichtsfaches Ethik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10
Eingebracht. Eine Einführung dieses Faches in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist
nicht geplant.
Wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ein
Unterrichtsfach Ethik eingeführt, sollen besonderer Formen der Zusammenarbeit
zwischen diesem Unterrichtsfach und dem Religionsunterricht festgelegt werden.
Diese sind insbesondere unter thematischen Gesichtspunkten festgelegte
gemeinsame Unterrichtsphasen, Projekte und Lerneinheiten. Die Zusammenarbeit
zwischen einem Unterrichtsfach Ethik und dem Religionsunterricht wird in
geeigneter Weise auf dem Schulzeugnis dokumentiert.
Artikel 6:
(Kirchliche Schulen)
1. Die Kirche hat das Recht, Schulen in
kirchlicher Trägerschaft (Privatschulen) auf konfessioneller Grundlage
einzurichten und zu betreiben.
2. Das Land wird Schulen in kirchlicher
Trägerschaft als konstruktiven Bestandteil eines pluralistischen Bildungswesens
unterstützen.
3. Nähere Regelungen über das Verfahren
zur Genehmigung und zur staatlichen Anerkennung solcher Schulen und ihrer
Mitfananzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landerecht vorenthalten.
Zu Artikel 6 Absatz 3:
Das Land ist bestrebt, die kirchlichen
Privatschulen bestmöglich zu fördern.
Artikel 7:
(Erwachsenenbildung und
außerschulische Jugendbildung)
1. In Anerkennung der Freiheit der Kirche,
in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird das Land deren Einrichtungen für
Erwachsenenbildung angemessen bezuschussen. Die Kirche ist bereit, in Fragen
der Erwachsenenbildung mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung insbesondere
in Fragen der Schwerpunktbildung zusammenzuarbeiten und in dafür bestehende
Gremien mitzuwirken.
2. Die Jugendbildungsarbeit der Kirchen
wir im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
Ihrer Vertretung in den entsprechenden
jugendpolitischen Gremien wird gewährleistet.
Artikel 8:
(Sozialdiakonisches
Bildungswesen)
Die Kirche und ihre diakonischen Werke und
Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich und im
Gesundheitswesen eigene Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu unterhalten.
Sofern Bildungsgänge und Prüfungsvorschriften solchen im staatlichen Bereich
gleichwertig sind, ist eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.
Artikel 9:
(Kirchliches
Eigentumsrecht)
1. Das unmittelbar dem Gottesdienst und
der Seelsorge gewidmete sowie für die Aufgabenerfüllung in Diakonie, Unterricht
und kirchlicher Veraltung genutzte Eigentum und andere Vermögensrechte der
kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und anderer Vermögensrechte der
kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke werden gewährleistet und
nach Maßgabe des geltenden Steuerrechts als steuerbegünstigt anerkannt.
2. Im Übrigen wird das Land auf kirchliche
Belange Rücksicht nehmen und sich bemühen, die Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften durch die Bereitstellung gleichwertiger Ersatzgrundstücke zu
vermeiden.
3. Bestehen für die Kirche aus früheren
enteignungsrechtlichen Eingriffen zugunsten des Landes Berlin im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen keine Ansprüche auf Entschädigungen, wird das Land in
Einzelfällen prüfen, ob eine solche aus besonderen Gründen dennoch geleistet
werden kann.
Zu Artikel 9 Absatz 2:
Bei der Feststellung der Bebauungsplänen
durch den Senat sowie innerhalb des Verfahrens der Aufstellung und Festsetzung
von Bebauungsplänen durch die Bezirksämter gemäß §4 des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs wird das Land angesichts damit verbundener
enteignungsrechtlicher Auswirkungen auf kirchliches Eigentum im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten auf die kirchlichen belange Rücksicht nehmen.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass
Artikel 9 Absatz 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen
Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem
Ersatzgrundstück – und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gegebenenfalls
eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer
Interessierter bewirken soll.
Wird bei den Enteignungen kirchlicher
Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung in Land geltend gemacht und hängt
die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der
Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landesbehörden
berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Kirche ein herausgehobener
ist. Stehen sonstigen Körperschaften bei Grundstückserwerb Hindernisse
entgegen, so gelten diese in der Regeln auch für die Kirche; eine generelle
Ausnahmeregelung ist nicht möglich.
Zu Artikel 9 Absatz 3:
Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht,
Einzelfälle durch besondere Vereinbarung zu regeln. Sie sind sich darüber
einig, dass nur Fälle aus der Zeit zwischen dem 30.Januar 1933 und dem
2.Oktober 1990 in Betracht kommen. Ein Rechtsanspruch auf solche Entschädigung
besteht nicht.
Artikel 10:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Kirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise
und Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist
öffentlicher Dienst eigener Art.
2. Die Kirche wird dem Land Beschlüsse
über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des
öffentlichen Rechts rechtzeitig vor dem Wirksam werden anzeigen.
3. Die Errichtung und Veränderung
öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit bedürfen der staatlichen Genehmigung. Die gesetzlichen
Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.
4. Die Vorschriften der Kirche über die
Vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Land vor ihrem Erlass vorgelegt.
Das Land kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine
ordnungsgemäße Vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Die
Vorschriften werden im Amtsblatt des Landes veröffentlicht.
5. Auf Antrag der Kirche werden auch
kirchliche Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit kirchlicher Rechtsakte mit
vermögensrechtlicher Wirkung von einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung
abhängig machen, im Amtsblatt des Landes veröffentlicht.
Zu Artikel 10 Absatz 1:
Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst
öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass der kirchliche Dienst öffentlicher
Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechtes ist. Angesichts der
Selbstständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen
Dienst unterschiedliche Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche
dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst
Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von der Kirche übernommen,
was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst
rechtfertigt.
Die Vertragsparteien lassen sich davon
leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen
Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine
Nachteile zur Folge haben soll. Aus dem Status der Kirche und ihrer
Untergliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgt auch, dass
Verwaltungshandeln mit öffentlich-rechtlicher Qualität gegenseitige Anerkennung
findet. Dies umfasst auch das Siegelrecht, das Ausstellen von öffentlichen
Urkunden und die damit verbundenen Rechtswirkungen. Die Kirche wird sich bei
der Vornahme von Beglaubigungen im wesentlichen auf
die Beglaubigungen kirchlicher oder für kirchliche Zwecke bestimmter Dokumente
beschränken.
Zu Artikel 10 Absatz 2:
Die Kirche wird Beschlüsse über die
Errichtung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen
Verbände acht Wochen vor Ausfertigung der kirchlichen Organisationsurkunden dem
Land mitteilen. Falls das Land bedenken erhebt, wird die Kirche ihre Beschlüsse
überprüfen. Werden keine Bedenken erhoben, wird die Kirchengemeinde bzw. der
Verband für den staatlichen Bereich am Tage der Ausfertigung der kirchlichen
Organisationsurkunde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die
Bekanntmachung erfolgt nach der Mitteilung von der vollzogenen Ausfertigung der
kirchlichen Urkunde an das Land im Amtsblatt des Landes und im Amtsblatt der
Kirche.
Zu Artikel 10 Absatz 3
Satz 2:
Das Land veranlasst im Rahmen des
staatlichen Stiftungsrechts eine Äußerung der Kirche:
1. Vor Genehmigung einer rechtmäßigen
Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin, die nach ihrer Satzung als
kirchliche Stiftung im Sinne der kirchlichen Stiftungsvorschriften (derzeit §2
des kirchlichen Stiftungsgesetzes) anerkannt werden soll, zu der Frage, ob die
Anerkennung als kirchliche Stiftung erteilt werden wird.
2. Vor der Änderung der
Satzungsbestimmungen solcher Stiftungen, wenn dadurch der Status als kirchliche
Stiftung betroffen erscheint.
3. Vor der Genehmigung oder Änderung von
Satzungsbestimmungen, die nicht ohne die Kirche verwirklicht werden können.
Das Land unterrichtet die Kirche über die
Genehmigung einer Stiftung, die nach ihrer Satzung als kirchliche Stiftung
anerkannt werden soll und gegebenenfalls ihre Aufhebung oder Zusammenlegung mit
einer anderen Stiftung. Die Kirche gibt dem Land die Anerkennung und
gegebenenfalls den Entzug der Anerkennung als kirchliche Stiftung bekannt.
Artikel 11:
(Diakonische
Einrichtungen)
In Würdigung der vielfältigen diakonischen
Arbeit der Kirche wird das Land im Rahmen der Trägervielfalt kirchliche
Einrichtungen angemessen berücksichtigen. Die Kirche und ihre diakonischen
Werke und Einrichtungen haben das Recht, im
Gesundheitswesen, im Jugend- und Sozialbereich für die Betreuung und Beratung
besonderer Zielgruppen eigene Einrichtungen zu unterhalten. Das Land wird die
Träger, der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, bei
der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigen wie andere
Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.
Zu Artikel 11:
Sofern ein freigemeinnütziges Krankenhaus
unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sollte, wird das Land
unter Berücksichtigung des EU-Beihilfegesetzes prüfen, ob Zweckbestimmung und
Wirtschaftlichkeit des Hauses im Hinblick auf die allgemeine Bedarfssituation
es rechtfertigen, dass zur Überwindung der Notlage öffentliche Mittel, auch in
Form von Darlehen, eingesetzt werden.
In Anerkennung der Bedeutung der
evangelischen Ehe- und Familienarbeit für die Allgemeinheit wird das Land sie
wie bisher nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Haushaltsvollzuges in
angemessener Weise bezuschussen. In Frage kommen hierfür insbesondere die Ehe-
und Familienberatung, Ehe- und Elternseminare sowie Familienbildungsstätten.
Artikel 12:
(Besondere
Kirchengebäude)
Soweit dem Land gehörende Gebäude oder
Grundstücke unmittelbar dem Gottesdienst und der Seelsorge gewidmet sind oder
für die Aufgabenerfüllung in Diakonie, Unterricht und Verwaltung genutzt
werden, bleiben sie diesen Zwecken nach wie vor überlassen. Etwa bestehende
Verträge und Baulastverpflichtungen bleiben unberührt.
Zu Artikel 12:
Bei Veränderungen aufgrund
organisatorischer Erfordernisse seitens des Landes werden sich die
Vertragsparteien über ein gleichwertiges anderes Angebot verständigen.
Artikel 13:
(Denkmalpflege)
1. Die Kirche und das Land wirken beim
Schutz, der Pflege und der Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.
2. Die Kirche verpflichtet sich, ihre
Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und
Kulturgegenstände im Rahmen des ihr Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und der
Allgemeinheit zugänglich zu machen.
3. Entscheidungen und Maßnahmen der
zuständigen Denkmalbehörde über Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen
Zwecken dienen, sind im Benehmen mit der Kirche und unter Berücksichtigung der
von dieser festgestellten gottesdienstlichen Belange zu treffen.
4. Bei der Entscheidung über Zuschüsse
nach dem Denkmalschutzgesetz wird das Land die Kirche angemessen
berücksichtigen.
5. Das Land wird sich dafür einsetzen,
dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler
und Internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind. Dabei
wird das Land auch berücksichtigen, dass die Kirche für einen großen Teil des
Kulturgutes des Landes Verantwortung trägt.
6. Soweit ein Bodendenkmal, dessen
Eigentümerin oder Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, auf einem
kirchlichen Grundstück entdeckt wird (Schatzregel) kann es der Kirche auf
Antrag als Dauerleihgabe überlassen werden.
Artikel 14:
(Patronatswesen)
Soweit Baulastverpflichtungen des Landes
aus bisherigen staatlichen Patronaten und Patronaten des Magistrats bestehen,
werden daraus keine Forderungen geltend gemacht.
Artikel 15:
(Sonderseelsorgebereiche)
1. Der Kirche steht das Recht zu, in
Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeieinrichtungen und
sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand Gottesdienste und religiöse
Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerisch und diakonisch tätig zu werden.
Dafür wird die kostenfreie Nutzungsmöglichkeit geeigneter Räume gewährleistet.
2. Werden diese Aufgaben von einer dazu
feigestellten Pfarrerin oder einem dafür freigestellten Pfarrer im Haupt- und
Nebenamt wahrgenommen, geschieht die Berufung durch die Kirche; bei
Justizvollzugsanstalten sowie Polizeieinrichtungen ist das Einvernehmen mit den
jeweils zuständigen Senatsverwaltungen herzustellen.
3. Näheres kann durch besondere
Vereinbarungen, insbesondere über die Finanzierung, geregelt werden.
Zu Artikel 15:
Die Seelsorge in den Seelsorgebereichen
darf nicht behindert werden. Das Land stellt sicher, dass bei der Aufnahe in
die genannten Einrichtungen die Religionszugehörigkeit erfragt wird. Dabei sind
die Aufzunehmenden ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Angabe sowie darauf
hinzuweisen, dass dies Angabe an die in der
Einrichtung tätigen Seelsorgerinnen und Seelsorger für ihre seelsorgerische
Arbeit weitergegeben wird. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass diese
Regelung auch von den nichtstaatlichen Krankenhäusern beachtet wird.
In Altenheimen wird die Möglichkeit zu
seelsorgerischer Betreuung geboten. Darüber hinaus wird die Durchführung von
Gottesdiensten nach Maßgabe der örtlichen und räumlichen Verhältnisse durch
Vereinbarung zwischen der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle und der
Verwaltung des Heimes ermöglicht.
Die Kirche hat Gelegenheit zur Seelsorge
an den in den Heimen des Landes Berlin lebenden Minderjährigen nach Maßgabe des
Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.Juli 1921. Insbesondere wird
den minderjährigen die Möglichkeit gegeben, am Religionsunterricht in den
Schulen oder Heimen, an Gottesdiensten und am Konfirmandenunterricht (in der
Regel außerhalb der Heime) teilzunehmen.
Im Rahmen des berufsethischen Unterrichts
bei der Landespolizeischule Berlin steht der oder dem evangelischen Geistlichen
im 1 und 2. Ausbildungsjahr in jeder Klasse jeweils mindestens eine
Unterrichtsstunde zur Verfügung. Die Teilnahme en diesem unterricht ist
freiwillig. Es besteht die Möglichkeit, dass evangelische Geistliche in den
jeweiligen Unterkünften der Landespolizeischule Sprechstunden abhalten, die
außerhalb der regulären Dienstzeit aufgesucht werden können.
Soweit die Ausbildung von
Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nicht an der
Landespolizeischule stattfindet, wird das Land darauf hinwirken, dass
evangelische Geistliche an den Ausbildungseinrichtungen in ähnlicher Weise wie
an der Landespolizeischule seelsorgerisch und in der Lehre tätig werden können;
für die darüber hinausreichende Betätigung in der Lehre gelten die
einschlägigen Rechtsvorschriften.
Artikel 16:
(Staatsleistungen und
Zuschüsse für weitere Zwecke)
1. Das Land zahlt an die Kirche anstelle
früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke, der Zuschüsse für
Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung (Staatsleistung) sowie für Zwecke der
Erwachsenenbildung und für kulturelle Zwecke oder anderer, auf älteren
Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss.
2. Der Gesamtzuschuss beträgt für das
Haushaltsjahr 2005:
8.146.910 Euro
3. Der Gesamtzuschuss wird festgeschrieben
für die Jahre 2005 bis 2009. Für den Zeitraum danach wird die Summe alle fünf
Jahre von den Vertragsparteien überprüft.
4. Der Gesamtzuschuss wird mit einem
Zwölftes des Jahresbeitrages jeweils monatlich im Voraus an die Kirche gezahlt.
5. Für die Ablösung der Staatsleistung
gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der
deutschen Verfassung vom 11.August 1919.
6. Weitere Leistungen werden nur erbracht,
wenn sie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen sind.
Zu Artikel 16:
Der Zuschuss nach Absatz 2 setzt sich wie
folgt zusammen:
a) Staatsleitungen für Pfarrbesoldung und
kirchenregimentliche Zwecke:
7.693.050 Euro
b) Zuschüsse für kulturelle Betreuung:
184.070 Euro
c) Zuschuss für den Bach-Chor:
21.000 Euro
d) Zuschuss für die Erwachsenenbildung:
123.740 Euro
e) Zuschuss für die Evangelische Akademie:
125.050 Euro
Mit dem Zuschuss für kulturelle Zwecke
sind alle Leistungen für die diesbezügliche Tätigkeit der Kirche abgegolten, es
sei denn, dass solche Veranstaltungen in besonderen Fällen auf Anregung des
Landes durchgeführt werden. Eine Prüfung der Verwendung der Mittel nach a)
findet durch staatliche Stellen nicht statt.
Die Verwendung des Zuschusses wird durch Vorlage
des entsprechenden Auszugs aus der kirchlichen Jahresrechnung belegt.
Auch die Zuschüsse nach b) –e) sind keine
Zuwendungen im Sinne von §44 der Landeshaushaltsordnung. Die Kirche
verpflichtet sich jedoch, über diese Zuschüsse jährlich Rechnung zu legen. In
dieser Rechnungslegung ist der jeweilige Verwendungszweck nach Art und Höhe
anzugeben. Der Gesamtzuschuss wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrags jeweils
monatlich im voraus an die Kirche gezahlt.
Die Vertragsparteien nehmen jeweils ein
Jahr vor Ablauf des Fünfjahres-Zeitraums Verhandlungen zur Überprüfung der nach
Absatz 2 ausgewiesenen Summe auf. Die Überprüfung erfolgt auch auf der
Grundlage der Entwicklung der Mitgliederzahlen der Kirche und der Besoldung der
Beamten und Beamtinnen nach A13 im Land Berlin.
Sollte es zu keiner Einigung der
Vertragsparteien über den Gesamtzuschuss kommen, gilt der Betrag des
vorangegangenen Zeitraums fort.
Das Land kann in diesem Fall die
Staatsleistungen nach Satz 1 Buchstabe a) ab dem Beginn des ersten Jahres des
nächsten Fünfjahres-Zeitraums anpassen. In entsprechender Anwendung der
einschlägigen Regelungen im Abschließenden Protokoll vom 2.7.1970 wird dann das
Land die Staatsleistungen erhöhen oder vermindern entsprechend dem
Vomhundersatz, um den sich die Zahl der Bekenntnisangehörigen zwischen dem
vierten und fünften Vertragsjahr verändert hat. Eine Veränderung der Seelenzahl
um weniger als 1% bleibt unberücksichtigt. Weiterhin wird dann das Land die
Staatsleistungen entsprechend der Veränderung der Besoldung der Beamten oder
Beamtinnen der Besoldungsgruppe A13 des Landes Berlin vom vierten zum fünften
Vertragslaufjahr erhöhen oder vermindern
Sollte es durch den auf diese Weise
berechneten Betrag zu einer Über- oder Unterzahlung kommen, findet nach erfolgter
Einigung der Vertragsparteien über den Gesamtzuschuss eine Verrechnung statt.
Zur Finanzierung der pädagogischen Zwecke
wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Die Kirchen beschließen über ihre
Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage öffentlicher Haushaltspläne und
unterliegen der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige
Rechnungsprüfungsstellen.
Artikel 17:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe
der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen- und
Ortskirchensteuern zu erheben. Dies schließt das Recht zur Erhebung von
Mindestbetragskirchensteuer sowie Kirchgeld (Allgemeines Kirchgeld und
Besonderes Kirchgeld in glaubens- und konfessionsverschiedener Ehe) in festen
oder gestaffelten Sätzen ein. Die einzelnen Kirchensteuerarten können sowohl
einzeln als euch nebeneinander erhoben werden.
2. Der Kirche steht das Recht zu, eigene
Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse zu erlassen. Die
Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen
bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese darf nur versagt werden, wenn die
staatlichen Normen nicht im Einklang mit der Verfassungsmäßigen Ordnung,
insbesondere den Grundrechten, stehen. Kirchensteuerbeschlüsse können zeitlich
unbefristet gefasst werden.
Artikel 18:
(Kirchensteuerverwaltung)
1. Auf Antrag der Kirche ist die
Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern den Finanzämtern zu übertragen.
Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land erhoben wird, sind
die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz
einzubehalten und abzuführen.
2. Für die Veraltung der Kirchensteuern
erhält das Land einen durch Verwaltungsvereinbarung mit der Kirche einvernehmlich
festzulegenden Verwaltungskostenbeitrag.
3. Die Kirche hat das Recht, zur
Mitwirkung bei der Kirchensteuerverwaltung – auch gemeinsam mit anderen
steuerberechtigten Religionsgemeinschaften – eigene Kirchensteuerstellen bei
der Berliner Finanzämtern zu unterhalten. Das Nähere wird durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
4. Die Finanzbehörden sind Verpflichtet,
den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur
Entscheidungen über Erlass- und Stundungsanträge sowie zur Feststellung ihrer
Anteile erforderlich sind.
5. Die Vollstreckung der Kirchensteuer
obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Kirche im Einzelfall aus
besonderen Gründen darauf verzichtet.
Zu Artikel 18 Absatz 2:
Die Vertragsparteien sind sich drüber
einig, dass mit der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags alle im Zusammenhang
mit der Kirchensteuererhebung stehenden Leistungen abgegolten sind.
Zu Artikel 18 Absatz 3:
Die Vertragsparteien sind sich darüber
einig, dass die für die Kirchensteuerstellen erforderliche Räume und
notwendigen Einrichtungsgegenstände durch die Berliner Finanzbehörden unter
Berücksichtigung ihres Eigenbedarfs in den Dienstgebäuden der Finanzämter
gestellt und unterhalten werden.
Artikel 19:
(Sammlungswesen)
1. Die kirchlichen Körperschaften,
Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige
Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
2. Die Kirche und ihr Diakonisches Werk
können nach Maßgabe des Landesrechts Haus- und Straßensammlungen durchführen.
Artikel 20:
(Kosten- und Gebührenbefreiung)
1. Im Land sind die Kirche, ihre
Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihre öffentlich-rechtlichen Astalten,
Stiftungen und Verbände von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden
Verwaltungsgebühren befreit, soweit durch die Amtshandlung unmittelbar die
Durchführung kirchlicher Zwecke gefördert wird. Näheres wird in den
einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften geregelt.
2. Für die Kirche, ihre Kirchengemeinden
und Kirchenkreise sowie sonstige Personen des öffentlichen Rechts gilt die
Befreiung auch für Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen sowie der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben. Für die
Gebühren nach der Kostenordnung und in Justizverwaltungsangelegenheiten gilt
sie auch zugunsten von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die
gemeinnützige, mildtätige oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Steuerrechts
dienen, soweit die Angelegenheit keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb betrifft. Die Gebührenfreiheit nach Satz 1 und 2 gilt auch für
Beurkundungen und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Satz 1 gilt
ferner für Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
Zu Artikel 20:
Für Amtshandlungen, die aufgrund eines
Gesetzes von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen worden sind,
besteht keine Gebührenfreiheit.
Artikel 21:
(Feiertagsschutz)
Der Schutz der Sonntage und kirchlicher
Feiertage wird gewährleistet.
Zu Artikel 21:
Vor einer Änderung des Gesetzes über die
Sonn- und Feiertags vom 28.Oktober 1954 und der dazu ergangenen
Feiertagsschutzverordnung vom 5.Oktober 2004 wird das Land die Stellungnahme
der Kirche einholen, soweit ein evangelischer Feiertag betroffen ist.
Artikel 22:
(Seelsorge und
Beichtgeheimnis)
Geistliche, ihre Gehilfinnen und Gehilfen
und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen
Tätigkeit teilnehmen, sind, auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen,
berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorgerinnen oder Seelsorger anvertraut worden oder bekannt
geworden ist.
Artikel 23:
(Friedhofswesen)
1. Die kirchlichen und die landeseigenen
Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz.
2. Die Kirche und ihre Untergliederungen
haben das Recht, im Rahmen der für alle geltenden Gesetze Friedhöfe zu
unterhalten, anzulegen oder zu erweitern sowie bestehende Friedhöfe zu
schließen und aufzuheben.
3. Die Kirche einschließlich ihrer
Untergliederungen regelt die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Gebühren in
eigener Verantwortung im Rahmen der für alle geltenden Gesetze.
4. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag
des kirchlichen Friedhofträgers in Amtshilfe durch die zuständige staatliche
Behörde eingezogen.
5. Die Kirche hat das Recht, auf
landeseigenen Friedhöfen kirchliche Bestattungsfeiern durchzuführen.
Artikel 24:
(Rundfunk)
Das Land wird darauf hinwirken, dass die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Kirche angemessene Sendezeiten für
Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse
Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche zur
Verfügung zu stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen
Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. In den Aufsichtsgremien wird der
Kirche eine angemessene Vertretung ermöglicht.
Artikel 25:
(Meldewesen)
Die zuständige staatliche Meldebehörde
wird der Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem
Melderegister übermitteln. Die Kirche gewährleistet im kirchlichen bereich den
Datenschutz. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
Artikel 26:
(Kirchliche
Gerichtsbarkeit, Rechtshilfe)
Im Verfahren vor den Kirchengerichten und
im förmlichen Disziplinarverfahren gegen geistliche sowie Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamte sind:
- Die Kirchengerichte und
Disziplinargerichte berechtigt, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige zu
vereidigen.
- Die Amtsgerichte verpflichtet,
Rechtshilfe zu leisten.
Artikel 27:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)
Sollte das Land in Verträgen mit andern
Religionsgemeinschaften über diesen vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen
gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 28:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden eine in
Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher
Weise beseitigen.
Artikel 29:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt
am Tage nach diesem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird
im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und im Amtsblatt der Kirche bekannt
gegeben.
Die Beziehungen zwischen dem Land und der
Kirche regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags nach diesem Vertrag,
der an die Stelle der in der Präambel genannten Regelungen tritt.
Zur Urkunde dessen ist dieser Vertrag in
zweifacher Urschrift unterzeichnet worden; jede Vertragspartei erhält einen
Originaltext.
Berlin, am 20.Februar 2006:
Für das Land Berlin:
Klaus Wowereit
Regierender Bürgermeister
Für die Evangelische Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:
Bischof Wolfgang Huber
Schlussprotokoll:
(Vereinbarungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
3.Jüdische Gemeinde:
Vereinbarung zwischen dem Senat Berlin und der Jüdischen Gemeinde zu
Berlin
(Vom 8.Januar 1971)
(Vertragstext fehlt)
Staatsvertrag des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde in Berlin:
(vom 19.November 1993)
Artikel 1:
(Gewährleistung jüdischer
Glaubensfreiheit)
Verantwortung vor der Geschichte, die
durch die Verfolgung und Vernichtung von deutschen und europäischen Menschen
jüdischen Glaubens und jüdischer Herkunft mitgeprägt und in dem Bewusstsein des
Verlustes, den Berlin und Deutschland dadurch erlitten haben, bekräftigt Berlin
seine Verpflichtung, im Rahmen staatlicher Religions- und
Weltanschauungsneutralität das Bekenntnis und die Ausübung jüdischen Glaubens
allzeit zu schützen und zu sichern.
Artikel 2:
(Feiertage der Jüdischen
Gemeinde zu Berlin)
1. Feiertage der Jüdischen Gemeinde im
Sinne des §2 Absatz 1 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 28.Oktober
1954 in seiner jeweils geltenden Fassung sind:
Rosh Haschana (Neujahrsfest)
Zwei Tage am 1. und 2. Tischri,
beginnend am Vortage um 16.00 Uhr.
2. Jom Kippur (Versöhnungstag)
Einen Tag am 10.Tischri,
beginnend am Vortage um 16.00 Uhr.
3. Sukkot (Laubhüttenfest)
Zwei Tage am 15. und 16. Tischri,
beginnende am Vortage um 16.00 Uhr.
4. Schemini Azereth (Schlussfest)
Einen Tag am 22.Tischri,
beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.
5. Pessach (fest zum Auszug aus Ägypten)
Zwei Tage am 15. und 16. Nissan,
beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.
Zwei Tage am 21. und 22. Nissan,
beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.
6. Schawuot (Wochenfest)
Zwei Tage am 6. und 7. Siwan,
beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.
2. Die Daten der Feiertage nach Absatz 1
bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein
geltenden Kalenderregeln.
Artikel 3:
(Seelsorgerische Bettreuung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinde zu Berlin in
öffentlichen und nichtöffentlichen Einrichtungen)
Für die seelsorgerische Betreuung von
Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde zu Berlin in Seniorenheimen sowie
gleichartigen Einrichtungen und in Krankenhäusern des Landes Berlin gilt
Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer
Verfassung; Seelsorge für freiwillig offenbarte Zugehörigkeit zur jüdischen
Religionsgemeinschaft wird ermöglicht.
Das Land Berlin wirkt darauf hin, dass die
Regelung nach Absatz 1 auch in nicht dem Land Berlin gehörenden Einrichtungen
berücksichtigt wird.
Die seelsorgerische Betreuung von
Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde, die sich im Rahmen des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in Heimerziehung oder
einer vergleichbaren Einrichtung des Landes Berlin befinden, wird entsprechend
Absatz 1 ermöglicht. Im Übrigen gilt Absatz
Die seelsorgerische Betreuung inhaftierter
Mitglieder der Jüdischen Gemeinde bestimmt sich im Fall der Untersuchungshaft
nach § 119 der Strafprozessordnung i. V. m. der
Untersuchungshaftvollzugsordnung, im Fall der Strafhaft nach den Regelungen des
Strafvollzugsgesetzes, im Fall der Jugendstrafe nach den
Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug und im Fall des Jugendarrestes
nach der Jugendarrestvollzugsordnung. Die Beachtung ritueller
Speisevorschriften wird ermöglicht.
Artikel 4:
(Schulangelegenheiten der Jüdischen Gemeinde zu Berlin)
1. Das Land Berlin wird Ersatzschulen der
Jüdischen Gemeinde genehmigen und ihnen auf Antrag die Eigenschaft einer
anerkannten Privatschule verleihen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 4 Absatz
2,7 Absatz 1 des Privatschulgesetzes vom 13. mai 1954 in seiner jeweils
geltenden Fassung erfüllt sind.
2. Die Höhe der Zuschüsse des Landes
Berlin an die Jüdische Gemeinde für Schulen nach Absatz 1 richtet sich nach dem
Privatschulgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
Artikel 5:
(Denkmalgeschützte
Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin)
Die Denkmalschutzbehörde ist verpflichtet,
sich vor Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22.Dezmber
1977 in einer jeweils geltenden Fassung mit der Jüdischen Gemeinde ins Benehmen
zu setzen, sofern deren Interesse in besonderer Weise berührt ist. Den Belangen
der Jüdischen Gemeinde ist von der Denkmalsschutzbehörde bei ihren Maßnahmen
nach Satz 1 in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
Artikel 6:
(Staatliche Zuschüsse)
1. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen
Gemeinde einen jährlichen Zuschuss von 9.800.000 DM zum Ausgleich des nicht
gedeckten Ausgabebedarfs ihrer Wirtschaftspläne.
2. Der Zuschuss nach Absatz 1 ist auf der
Grundlage von zwei Fünfteln der Personalkosten der Jüdischen Gemeinde
berechnet, deren Mitarbeiter Vergütung entsprechend der Anlage 1a zu §22 des
Bundes-Angestalltentarifvertrages unter Beachtung des Verbots der
Besserstellung der Mitarbeiter der Jüdischen Gemeinde gegenüber den
Mitarbeitern des Landes Berlin erhalten; diese Berechnungsgrundlage gilt auch
für den Fall, dass die Jüdische Gemeinde ihre Mitarbeiter aufgrund entsprechender
gemeindlicher Rechtsvorschrift überwiegend im Beamtenverhältnis beschäftigt.
Erhöhungen oder Verminderungen dieses Zuschusses sollen berücksichtigt werden,
wenn sich für die Erfüllung der Aufgaben der Jüdischen Gemeinde dis von beiden
Seiten als notwendig erachteten Personalkosten um mehr als drei von Hundert
erhöhen oder vermindern.
3. Der Zuschuss nach Absatz 1 und 2 erhöht
oder vermindert sich entsprechend dem Vom-Hundert-Satz, um den sich jeweils die
Vergütung von Verwaltungsangestellten der Vergütungsgruppe Iia der Anlage 1 a
zu §22 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (verheiratet, zwei Kinder) erhöht
oder vermindert. Die Erhöhung oder Verminderung des Zuschusses richtet sich
nach beamtenrechtlichen Regeln, wenn die Jüdische Gemeinde ihre Mitarbeiter
überwiegend im Beamtenverhältnis aufgrund entsprechender gemeindlicher
Vorschriften beschäftigt.
4. Die Jüdische Gemeinde weist die
Verwendung des Zuschusses jährlich durch eine von einem vereidigten
Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach.
Artikel 7:
(Staatlich Zuschüsse zum
Pensionsfonds)
1. Der Zuschuss nach Artikel 6 erhöht sich
um den Betrag, den die jüdische Gemeinde für die Altersversorgung ihrer
früheren Mitarbeiter aufwenden muss, soweit dies Aufwendungen nicht aus
Erträgen ihres Pensionsfonds, der mindestens 4.000.000 DM umfassen muss,
gedeckt sind. Eine zusätzliche, über die Regelungen des
Sozialversicherungsrechts und die der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder hinausgehende Versorgung ist nicht zuschussfähig. Entsprechendes gilt,
wenn die Jüdische Gemeinde ihre Mitglieder überwiegend im Beamtenverhältnis
beschäftigt und deren Versorgung sich nach den Regeln des
Beamtenversorgungsrechts bestimmt.
2. Die Jüdische Gemeinde legt über die
Verwendung des Zuschusses entsprechend Artikel 6 Absatz 4 jährlich Rechnung.
Artikel 8:
(Staatliche Zuschüsse für den Religionsunterricht der Jüdischen Gemeinde zu
Berlin)
1. Das Land Berlin übernimmt 90 von
Hundert der jährlich nachgewiesenen Personalkosten sowie einen Teil der Lernmittelkosten
für den im Rahmen des Schulgesetzes für Berlin stattfindenden
Religionsunterricht der Jüdischen Gemeinde.
2. Die Höhe des jährlichen im Haushalt
Berlin ausgewiesenen Zuschuss wird bestimmt durch:
2.1. Die Zahl der den Unterricht
erteilenden Lehrer, deren Vergütung sich entsprechend ihrer Lehrbefähigung nach
den tariflichen Regeln für die an öffentlichen Schulen tätigen Lehrer richtet.
2.2. Die für jeden Schüler zur Verfügung
zu stehenden Lernmittel.
Werden die Lehrer nach Satz 1 Nr.1 im gemeindlichen
Beamtenverhältnis beschäftigt, gelten für sie die besoldungsrechtlichen
Regelungen des Landes Berlin. Sofern die Vergütung oder Besoldung der Lehrer im
Einzelfall über diese Regelung hinausgeht, ist diese insoweit nicht
zuschussfähig.
3. Die Jüdische Gemeinde legt über die
Verwendung des Zuschusses nach Absatz 2 entsprechend Artikel 6 Absatz 4
jährlich Rechnung.
4. Die Jüdische Gemeinde kann aus Gründen
der Sicherheit der Teilnehmer am Religionsunterricht im Einzelfall bis zu 50
von Hundert des tatsächlichen Aufwandes für eine Busbeförderung als Zuwendung
entsprechend den Regeln des Haushaltsrechts erhalten. Sie weist die
sachgerechte Verwendung der Zuwendung durch vereinfachten Verendungsnachweis
nach.
Artikel 9:
(Staatliche Zuwendungen)
1. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen
Gemeinde für deren Aktivitäten im Rahmen der Jüdischen Kulturtage, die sich
insbesondere jüdischer Kunst, jüdischen Künstlern und ihres Einflusses auf die
Berliner Kultur widmen und die in Zusammenarbeit mit anderen kulturellen
Einrichtungen gestaltet werden, jährliche Zuwendungen.
2. Für die Arbeit der Jüdischen
Volkshochschule gewährt das Land Berlin der Jüdischen Gemeinde jährliche
Zuwendungen; hierzu gehört auch die Sprachvermittlung zur Integration von
zuwandernden neuen Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde.
3. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen
Gemeinde Zuwendungen für diejenigen gemeindeeigenen Friedhöfe oder Teilen von
ihnen, die nach den gemeindlichen Vorschriften nicht wieder belegt werden
können.
4. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen
Gemeinde Zuwendungen für Aktivitäten, für die in gleicher Weise auch andere
Maßnahmeträger Zuwendungen erhalten.
5. Die Verwendung von Zuwendungen nach den
Absätzen 1 und 2 weist die Jüdische Gemeinde durch vereinfachte
Verwendungsnachweise nach. Die Verwendung von Zuwendungen nach den Absätzen 3
und 4 weist die Jüdische Gemeinde nach den für die jeweiligen Zuwendungen
geltenden Regelungen nach.
6. Das Land Berlin verpflichtet sich, der
landesunmittelbaren Stiftung „Neue Synagoge Berlin Centrum Judaicum“ zum
Ausgleich des nicht gedeckten Ausgabenbedarfs ihrer Wirtschaftspläne jährliche
Zuwendungen nach Maßgabe des Berliner Haushaltsplans zu gewähren. Die Stiftung
wird die sachgerechte Ausgabe der Zuwendung durch vereinfachten
Verwendungsnachweis nachweisen.
Artikel 10:
(Staatliche Leistungen an
die Jüdische Gemeinde zu Berlin auf Bezug deren Baumaßnahmen)
1. Das Land Berlin übernimmt auf Antrag
der Jüdischen Gemeinde die durch Baumaßnahmen verursachten Kosten, die zur
Sicherheit ihrer gemeindlichen Einrichtungen notwendig sind.
2. Das Land Berlin erklärt sich außerdem
grundsätzlich bereit, sich in Einzelfallen an den Kosten, die durch notwendige
bauliche Maßnahmen der Jüdischen Gemeinde für deren Gemeindereinrichtungen
entstehen, zu beteiligen, sofern diese Maßnahmen der Erfüllung der Aufgaben der
Jüdischen Gemeinde dienen und ihre Kosten über ihrer Möglichkeiten hinausgehen.
3. Aufgrund der Absätze 1 und 2
eingegangenen Verpflichtungen des Landes Berlin werden der Jüdischen Gemeinde
entsprechend den Regeln des Berliner Haushaltsrechts als Zuwendung aufgrund der
von den fachliche zuständigen Verwaltungen geprüften Unterlagen gewährt.
Artikel 11:
(Gestaltung des Zusammenwirkens)
1. Das Land Berlin und die Jüdische Gemeinde
zu Berlin schließen diese Vereinbarung in dem Bewusstsein freundschaftlichen
Zusammenwirkens in partnerschaftlichem Geiste. Berlin bekräftigt die Bedeutung
der Jüdischen Gemeinde für die Stadt und erkennt ihre Leistungen auf religiösem
und kulturellem Gebiet an. Berlin und die Jüdische Gemeinde stimmen darin
überein, dass die beiderseitigen Beziehungen – hierzu gehört auch die
Ausführung des Staatsvertrages – in freundschaftlichem Geiste gestaltet werden.
2. Änderungen hinsichtlich der in den Artikeln
6 bis 8 genannten staatlichen Leistungen werden zwischen Berlin und der
Jüdischen Gemeinde durch Verwaltungsvereinbarungen vorgenommen, deren
finanzielle Auswirkungen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin
bedürfen.
3. Änderungen zur Rechtsnatur, zur
Trägerschaft oder zur Aufgabenstellung der landesunmittelbaren Stiftung
öffentlichen Rechts „neue Synagoge Berlin Centum Judaicum“ vereinbaren Berlin
und die Jüdische Gemeinde.
Artikel 12:
(Inkrafttreten)
Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Inkrafttreten
des Zustimmungsgesetzes in Kraft.
Berlin, den 19.November 1993.
4.Brandenburg:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg:
(Vom 12.November 2003)
Vorwort/Präambel:
DER HEILIGE STUHL, vertreten durch den
Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof von
Ceseriana und DAS LAND BRANDENBURG, vertreten durch den Ministerpräsident Herrn
Matthias Platzeck, einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen dem Land
Brandenburg und der Katholischen Kirche in freundschaftlichem Geist zu
festigen, fortzubilden und zu fördern, in Achtung der vom Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Brandenburg
gewährleisteten Stellung der Katholischen Kirche im freiheitlichen und
demokratischen Rechtstaat in Respekt vor der Glaubensfreiheit des einzelnen und
vor der Religionsfreiheit, in Anerkennung der Bedeutung, die christlicher
Glaube, kirchliches Leben und karitativer Dienst für Mitmenschlichkeit und
Gemeinsinn der Bürger haben, in der Überzeugung, dass das Verhältnis zwischen
Staat und Kirche von Eigenständigkeit und Zusammenarbeit geprägt ist und mit
dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen dem Land und der Katholischen Kirche
gemeinsam zu gestalten, unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden
Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli
1933, soweit es das Land Brandenburg bindet und in Würdigung de Vertrages des
Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 schließen folgenden
Vertrag, durch den die Rechtslage der katholischen Kirche in Brandenburg
dauerhaft geregelt wird:
Artikel 1
(Glaubensfreiheit und
Eigenständigkeit)
Das Land gewährt der Freiheit, den
katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, gesetzlichen Schutz.
Die Katholische Kirche ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes.
Artikel 2:
(Sonn- und
Feiertagsschutz)
Der Schutz der Sonntage und der gesetzlich
anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Zu Artikel 2:
Die gesetzlich anerkannten kirchlichen
Feiertage werden durch Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen und den
gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertagen achtet das Land auch die
sonstigen katholischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden
Rechts Regelungen, die es den in Beschäftigungs-, Ausbildungs- und
Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Katholischen Kirche ermöglichen,
an den sonstigen katholischen Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.
Artikel 3:
(Ämterbesetzung)
Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter
ohne Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinde.
Zu Artikel 3:
1. Das Land besteht nicht auf der Einhaltung
der in den Artikeln 9 und 10 (Überprüfung politischer bedenken) des Vertrages
des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und in Artikel
14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl
und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 genannten Erfordernissen.
2. Das Land wendet die Artikel 6 und 7 des
Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929,
soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen, nicht an.
3. Das Land wendet Artikel 16
(Treuegelöbnis) des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen
Reich vom 20.Juli 1933 nicht an.
4. Im Falle der Behinderung oder der
Vakanz eines (Erz-) Bischöfliche Stuhls teilt das Metropolitan-
Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die
vorübergehende Leitung der (Erz-) Diözese übernommen hat.
5. Einige Tage vor der Bestellung eines
Geistlichen im Erzbistum Berlin, im Bistum Görlitz oder im Bistum Magdeburg zum
Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar wird die zuständige
kirchliche Stelle dem Ministerpräsidenten von dieser Absicht und von den
Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.
Artikel 4:
(Katholischer Religionsunterricht)
Das Land gewährt der Katholischen Kirche
das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den
Räumen der öffentlich getragenen Schulen regelmäßig katholische n
Religionsunterricht zu erteilen, der mit ihren Grundsätzen in Übereinstimmung
steht. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit
integriert werden.
Der Erteilung des katholischen
Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (Missio canonica)
durch den zuständigen (Erz-) Bischof voraus. Die Bevollmächtigung kann
befristet erteilt werden. Der (Erz-) Bischof kann die kirchliche
Bevollmächtigung entziehen. Die Bevollmächtigung wird nur Personen mit einer
hinreichenden Ausbildung erteilt.
Es ist Sache der Katholischen Kirche,
Rahmenlehrpläne zu erlassen, Lehrmittel auszuwählen und Lernmittel zuzulassen,
die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.
Zu Artikel 4:
1. Die Vertragsparteien verständigen sich
auf die in Artikel 4 genannten Grundsätze unbeschadet der unterschiedliche
Rechtsauffassungen über die Frage, welche Stellung dem Religionsunterricht nach
dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in den öffentliche
getragenen Schulen zukommt.
2. Das diesbezügliche Landesgesetz, das mit
Einverständnis der Katholischen Kirche verabschiedet wurde, entspricht den in
Artikel 4 dargelegten Grundsätzen.
3. Die Vertragsparteien erklären ihre
Bereitschaft, nach einer angemessenen Zeit von höchstens drei Jahren, in der
mit der jetzigen Regelung Erfahrungen gesammelt werden, die Situation des
katholischen Religionsunterricht an den öffentlich getragenen Schulen zu
überprüfen. Die Regelungen werden erforderlichenfalls entsprechen den
Erkenntnissen, die man inzwischen gewonnen hat, unter Berücksichtigung der
Umstände im Benehmen mit der katholischen Kirche weiterentwickelt.
4. Modifizierungen der jetzigen Regelung
werden per Notenwechsel festgelegt.
Artikel 4 Absatz 3:
Die (Erz-) Bistümer oder die von Ihnen
Beauftragten haben Zutritt zum Religionsunterricht, um dich davon zu
überzeugen, dass Inhalt und Gestalt des katholischen Religionsunterrichts den
Grundsätzen der katholischen Kirche entsprechen.
Artikel 5:
(Katholisches Bildungswesen)
1. Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und
Einrichtung haben das Recht, Hochschulen, Schulen in eigener Trägerschaft auf
konfessioneller Grundlage sowie andere Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu
errichten und zu betreiben.
2. Das Land betrachtet diese
Bildungseinrichtungen als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystems.
3. Die Genehmigung und Anerkennung solcher
Bildungseinrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen
sich nach Landesrecht.
4. Sofern Bildungsgänge, für die
Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen
im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des
Landesrechts sichergestellt.
Artikel 6:
(Theologische Ausbildung
an Hochschulen des Landes)
Beabsichtigt das Land, einen
Ausbildungsgang in katholischer Theologie und Religionspädagogik oder anderer
Studiengänge in der katholischen Theologie an einer Hochschule des Landes
einzurichten, so wird eine gesonderte Vereinbarung mit der Katholischen Kirche
getroffen.
Artikel 7:
(Sozialwesen)
Die Katholische Kirche und ihre
karitativen Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich zu wirken und
eigene Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem
Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden im Rahmen rechtlicher Regelungen
bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigt wie andere
Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.
Artikel 8:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)
1. In Krankenhäusern,
Justizvollzugsanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des Landes sowie
bei der Polizei sind seelsorgerische Besuche und kirchliche Handlungen nach
Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Träger stellt geeignete
Räume unentgeltlich zur Verfügung.
2. Bei Einrichtungen anderer öffentlicher
Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerischen Besuche
und kirchliche Handlungen entsprechende Absatz 1 möglich sind.
3. Näheres wird durch gesonderte
Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Sonderseelsorge
bleiben unberührt.
Zu Artikel 8:
1. Das Bedürfnis für seelsorgerische
Besuche und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen
gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Es ist grundsätzlich vom
Vorliegen eines Bedürfnisses auszugehen, solange sich Personen mit katholischer
Konfessionszugehörigkeit in der Einrichtung befinden und sie nicht eine
religiöse Betreuung abgelehnt haben.
2. Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten
Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die
Möglichleiten, seelsorgerische Besuch zu empfangen und an kirchlichen
Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse
und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.
3. Bewohner, Patienten und Insassen der
genannten Einrichtungen werden darüber hinaus – möglichst im Rahmen der
Saufnahme in die Einrichtung – befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache
ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen
Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im
Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung
dar, wenn auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den
Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.
4. Soweit der Betroffne seinen
ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der
mutmaßliche Wille des Betroffnen nicht deutlich erkennbar aus den näheren
Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu
befragen.
Artikel 9:
(Zeugnisverweigerung)
Geistliche, ihre Gehilfen und Personen,
die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen,
sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das
Zeugnis über dasjenige zu verweigern, das ihnen in ihrer Eigenschaft als
Seelsorger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
Artikel 10:
(Rundfunkanstalten)
1. Das Land wird darauf hinwirken, dass
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Katholischen Kirche
angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für
sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der
Katholischen Kirche zur Verfügung stellen. Es wird darauf hinwirken, dass in
den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und
religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. Im Aufsichtsgremium
soll die Katholische Kirche angemessen vertreten sein.
2. Das Recht der Katholischen Kirche,
privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu
veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu
beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 11:
(Körperschaftsrechte)
1. Die (Erz-) Bistümer, die (Erz-) Bischöflichen
Stühle, die Metropolitan und Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden sowie die
aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.
2. Die (Erz-) Bistümer werden Beschlüsse
über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des
öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich betroffenen
kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt
des jeweiligen (Erz-) Bistums veröffentlicht.
3. Die Errichtung, Umwandlungen und
Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit
eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die
Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich rechtsfähiger
Stiftungen des bürgerlichen Rechts bleiben unberührt.
Zu Artikel 11 Absatz 1:
1. Die Feststellung, dass kirchlicher
Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass kirchlicher Dienst öffentlicher
Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der
Selbstständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen
Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche
dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst
Anwendung. Sie werden jedoch unter Wahrung der kirchlichen Eigenart in ihren
Grundsätzen von der Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des
kirchlichen Dienst als öffentlicher Dienst eigener Art rechtfertigt.
2. Die Folgen eines Wechsels aus dem
kirchlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach den jeweils für die
Vertragsparteien maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften sowie tarif- und
arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien.
3. Die Vertragsparteien lassen sich davon
leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst
und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine
Nachteile zur Folge haben soll.
Artikel 12:
(Eigentumsrechte)
1. Den (Erz-) Bistümern, den (Erz-)
Bischöflichen Stühlen, den Metropolitan und Kathedralkapiteln, den
Kirchengemeinden und den Gesamtverbänden sowie den kirchlichen Einrichtungen
gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Rechte an dem Vermögen
gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen
Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen
kirchliche Körperschaften oder andere kirchlichen Einrichtungen in Fällen der
Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige
Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der
geltenden gesetzliche Bestimmungen Unterstützung gewähren.
3. Soweit die Katholische Kirche von
früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre
Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Die kirchlichen Bestimmungen betreffend
der Verwaltung des Kirchenvermögens werden im Land
Brandenburg amtlich verkündet.
Artikel 13:
(Friedhöfe)
1. Die katholischen Friedhöfe genießen den
gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
2. Die katholischen Kirchengemeinden haben
das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen oder bestehende zu
erweitern.
3. Die Katholische Kirche hat das Recht,
auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste zu halten.
4. Die Träger kirchlicher Friedhöfe können
in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Grundsätze Benutzungs- und
Gebührenordnungen erlassen.
5. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die
Bestattung aller in der Gemeinde verstorbener zu ermöglichen, wenn dort kein
kommunaler Friedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu
beachten.
Artikel 14:
(Denkmalschutz)
Die Katholische Kirche und das Land
Brandenburg wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen
Kulturdenkmale zusammen.
Die Katholische Kirche verpflichtet sich, im
Rahmen des ihr Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden
Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenständen er erhalten, zu pflegen
und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Bei Entscheidungen über kirchliche
Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen
bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der
zuständigen Kirchenleitung festgestellten Belange der Religionsausübung zu
beachten. In Streitfällen entscheidet der für Denkmalschutz zuständige Minister
im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle.
Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege
der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die katholische
Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und
internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Bewegliche Bodendenkmale von
gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichem
Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass
der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum
des Landes übergehen, der Kirche unentgeldlich als Leihgabe überlassen.
Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.
Artikel 15:
(Leistungen des Landes)
1. Das Land zahlt der Katholischen Kirche
anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der
Pfarrerbesoldung und –versorgung sowie anstelle anderer, früherer auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen
Gesaamtzuschuss. Die Gesamtleistung beträgt jährlich 1.000.000 Euro und wird
jeweils monatlich im Voraus in Höhe eines Zwölftels des Gesamtbetrages gezahlt,
erstmals für das Jahr 2004. nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien eine
Erhöhung des Betrages nach Satz 2 prüfen.
2. Das Land unterstützt die Unterhaltung
der Bausubstanz kirchlicher Gebäude durch Bereitstellung eines Betrages von
jährlich 100.000 Euro. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das für die
Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Nach fünf Jahren werden die
Vertragsparteien diesen Betrag überprüfen.
Zu Artikel 15 Absatz 1:
Der Gesamtzuschuss nach Absatz 1 wird erbracht
als Leistung des Landes an die Katholische Kirche nach Artikel 140 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sowie Artikel 37
Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg.
Artikel 16:
(Katholische Kirchengemeinde Neuzelle)
1. Das Land zahlt der Katholischen Kirche
für Zwecke der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle einen Betrag von jährlich
50.000 Euro.
2. Die Pflicht des Landes zur baulichen Unterhaltung
der ehemaligen Stiftskirche in Neuzelle und das Recht der Katholischen
Kirchengemeinde Neuzelle, diese uneingeschränkt als Pfarrkirche gemäß dem
Kanonischen Recht zinsfrei zu nutzen, werden gewährleistet. Hierdurch wird eine
Nutzung der Stiftskirche durch die Stiftung Stift Neuzelle nicht
ausgeschlossen, soweit der sakrale Charakter des Hauses gewahrt bleibt. Die
Kirchenbaulastverpflichtung wird durch die Stiftung Stift Neuzelle, im Falle
von deren Auflösung durch ihren Rechtsnachfolger wahrgenommen.
3. Weitere Ansprüche der katholischen
Kirchengemeinde Neuzelle gegen das Land, gegen die Stiftung Stift Neuzelle oder
deren Rechtsnachfolger bestehen nicht.
Zu Artikel 16 Absatz 2:
Eventuelle Meinungsverschiedenheiten über
die Wahrung des sakralen Charakters des Hauses werden dem Bischof von Görlitz
unterbreitet, der nach Würdigung aller Gründe entschieden wird.
Artikel 17:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die (Erz-) Bistümer, die
Kirchengemeinden und ihre Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuer,
einschließlich Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre
Änderungen und Ergänzungen sowie die Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen der
staatlichen Anerkennung.
2. Die (Erz-) Bistümer werden sich bei der
Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) und
der Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung
eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung
verständigen.
3. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als
anerkannt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die mit den (Erz-) Bistümern
vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur
Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer oder als Kirchgeld in
glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die (Erz-) Bistümer ihrer
Kirchensteuerbeschlüsse dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
anzeigen.
Zu Artikel 17 Absatz 1:
Das Genehmigungsverfahren richtet sich
nach dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere
Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg vom 25.Juni 1999
Zu Artikel 17 Absatz 3:
1. Ein (Erz-) Diözesan- oder Ortskirchenbeschluss,
durch den die Steuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer
(Lohnsteuer) erhoben wird, gilt als anerkannt, wenn der Zuschlag den im Vorjahr
erhobenen Vomhundertsatz nicht übersteigt.
2. Ein (Erz-) Diözesan- oder Ortskirchenbeschluss,
durch den die Erhebung eines Kirchgelds bestimmt isst, gilt als anerkannt, wenn
das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Ministerium der
Finanzen des Landes Brandenburg und den (Erz-) Bistümern vereinbart wird.
Artikel 18:
(Kirchensteuerverwaltung)
1. Das Land übernimmt auf Antrag der
(Erz-) Bistümer die Verwaltung der Kirchensteuer, die in Zuschlägen zur
Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer besteht, sowie des
Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe, sofern sich die Kirchen auf eine
einheitliche Bemessung und auf einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur
Maßstabsteuer einigen. Soweit die Einkommensteurer durch Steuerabzug vom
Arbeitslohn in Brandenburgischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die
Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten
Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für
die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die
Finanzkassen vereinbarten Aufkommens, der zwischen den Vertragsparteien zu
vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen gemäß den Vorschriften der
Abgabenordnung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen den von den
(Erz-) Bistümern genannten stellen in allen kirchensteuerrechtlichen
Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen die erforderlichen
Auskünfte.
2. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer
den Finanzämtern übertragen, so obliegt auch die Vollstreckung der
Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 19:
(Sammlungswesen)
Die Katholische Kirche und ihre
Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für
ihre Zwecke zu erbitten. Sie können mit staatlicher Genehmigung Haus- und
Straßensammlungen durchführen.
Artikel 20:
(Gebührenbefreiung)
Die Katholische Kirche, die (Erz-)
Bistümer, die (Erz) Bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und
Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden und die aus Kirchengemeinden gebildeten
Gesamtverbände sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen kirchlichen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind
von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit,
soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.
Zu Artikel 20:
1. Kirchliche Zwecke sind die in den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
genannten Zwecke.
2. Die Befreiung gilt auch für Gebühren,
die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und
freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die
Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der
Arbeitsgerichtsverwaltungen erheben. Von der Katholischen Kirche gebildete
juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke
verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der
Gebühren in Justizverwaltungssachen befreit.
Artikel 21:
(Meldewesen)
1. Zwecks Ordnung und Pflege des
kirchlichen Meldewesens wird die zuständige Meldebehörde der Katholischen
Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem
Melderegister übermitteln.
2. Die kirchlichen Meldestellen
übermitteln den Meldebehörden die Daten, die nach staatlichem Recht die
Zuständigkeit zur Katholischen Kirche begründen oder beenden.
3. Die katholische Kirche gewährleistet im
kirchlichen Bereich den Datenschutz.
4. Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
Artikel 22:
(Zusammenwirken)
1. Das Land und die (Erz-) Bistümer werden
zur Pflege ihrer Beziehungen einen ständigen Kontakt unterhalten. Sie werden
sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen
berühren miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung
solcher Fragen zur Verfügung stellen.
2. Bevor durch Gesetz oder Rechtsordnung
allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der Katholischen Kirche
unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die Katholische Kirche
frühzeitig hören.
Artikel 23:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen
etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 24:
(Gleichbehandlungsklausel)
Sollte das Land in Verträgen mit anderen
Religionsgemeinschaften über diesen Verrag hinausgehende Rechte und Leistungen
gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 25:
(In-Kraft treten)
1. Dieser Vertrag einschließlich des Schlussprotokolle,
das Bestandteil des Vertrages ist, dessen deutscher und italienischer Text
gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
2. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Potsdam, den 12.November 2003.
Schlussprotokoll:
(siehe in den Artikeln dieses Vertrages)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen
Landeskirchen in Brandenburg:
(Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)
(Vom 10.März 1993)
Vorwort/Präambel:
Das Land Brandenburg und die Evangelische
Kirche in Berlin-Brandenburg. Sowie:
Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
Die Evangelische Kirche der schlesischen
Oberlausitz
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Mecklenburgs
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens
Die Pommerische Evangelische Kirche
Die Evangelische Kirche der Union
schließen:
- Auf der Grundlage der Stellung der
Kirche im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat, wie sie auch im
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Lands
Brandenburg garantiert wird,
- in Würdigung des Vertrages zwischen dem
Freistaat Preußen und den Evangelischen Landskirchen vom 11.Mai 1931,
- in Achtung der Religions- und
Glaubensfreiheit des einzelnen und in Anerkennung der Bedeutung die
christlicher Glaube, kirchliches Leben und diakonischer Dienst auch im
religiös, neutralen Staat haben,
- in der Überzeugung, dass das Verhältnis
von Staat und Kirche gleichermaßen von der Unabhängigkeit und Kooperation
geprägt ist und mit dem Ziel, diese Verhältnis dauerhaft zu gestalten,
folgenden Vertrag:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Rechtstellung)
1. Das Land Brandenburg gewährt der
Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen
Schutz.
2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
Artikel 2:
(Zusammenwirken)
1. Zur Klärung von Fragen, die das
Verhältnis von Staat und Kirche betreffen oder von beiderseitigem Interesse
sind, treffen sich die Landesregierung und die Kirchenleitungen in regelmäßigen
Begegnungen und bei zusätzlichem Bedarf.
2. Bevor durch Gesetz oder
Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der Kirchen
unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die Kirchen frühzeitig
hören.
3. Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber
dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die
Kirchen einen gemeinsamen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung
eine Geschäftsstelle ein.
Zu Artikel 2 Absatz 1:
Die Kirchen unterrichten das Land über
Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter.
Zu Artikel 2 Absatz 2:
Die Landesregierung wird bemüht sein,
Artikel 2 Absatz 2 auch bei Initiativen des Landes gegenüber dem Bund und in
Bezug auf die Europäische Union anzuwenden.
Artikel 3:
(Evangelische Theologie
und Religionspädagogik an den Hochschulen des Landes)
1. Beabsichtigt das Land, einen
Ausbildungsgang in evangelischer Theologie oder Religionspädagogik an einer
Hochschule des Landes einzurichten, so wird es eine gutachterliche
Stellungnahme der Kirchen einholen.
2. Vor der Errichtung einer Professur und
von der Berufung eines Professors oder Einstellung eines Hochschuldozenten für
ein evangelisch-theologisches Fachgebiet an einer Hochschule des Landes wird
den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden bei der Berufung
bedenken geäußert und im einzelnen begründet, die sich
auf lehre und Bekenntnis beziehen, wird die Landesregierung dieses
Stellungnahme berücksichtigen.
3. Bei Entscheidungen über Prüfungs-,
Promotions- und Habilitationsordnungen für evangelisch-theologische Fachgebiete
wird die zuständige Kirche mit dem Ziel des Einvernehmens beteiligt. Sie ist
berechtigt, einen Vertreter als Mitglied in die jeweiligen Prüfungsgremien zu
entsenden.
4. Die Kirchen behalten das Recht, eigene
Prüfungen für den Abschluss des Theologiestudiums durchzuführen.
5. Evangelische Universitätsprediger
ernennt die örtlich zuständige Kirchenleistung. Die Absicht, den Universitätsprediger zu ernennen, wird der
örtlichen Hochschulleitung mitgeteilt.
Zu Artikel 3 Absatz 1:
Das Land wendet sich an die Kirche, in
deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat.
Zu Artikel 3 Absatz 2:
Will das Land trotz kirchlicher Bedenken
das Berufungsverfahren fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der
Fakultät und der Kirche erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird
eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Freiheit der Wissenschaft
würde ernsthaft gefährdet. Die Protokollnotiz zu Absatz 1 gilt entsprechend.
Zu Artikel 3 Absatz 4:
Kirchliche Prüfungen für den Abschluss des
Theologiestudiums sind in ihren Rechtsfolgen Prüfungen an den Hochschulen des
Landes gleichgestellt, sofern sie diesen gleichwertig sind. Sie gelten
staatlichen Hochschulprüfungen als gleichwertig, solange nicht das für
Wissenschaft zuständige Ministerium feststellt, dass die Prüfungen den
gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Vor der Feststellung ist
eine gemeinsame Erörterung mit den Kirchen erforderlich.
Artikel 4:
(Hochschulen, Schulen,
Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung)
1. Die Kirchen, ihre Einrichtungen und
diakonischen Werke haben das Recht, Hochschulen, Schulen sowie Einrichtungen
für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu errichten und zu betreiben.
2. Nähere Regelungen über die Genehmigung
und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie über die Förderung aus öffentlichen
Mitteln trifft das Landesrecht.
3. Sofern Bildungsgänge, für die
Abschlüsse ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind,
wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.
Artikel 5:
(Religionsunterricht)
Über die Durchführung des evangelischen
Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden gesonderte
Vereinbarungen getroffen.
Zu Artikel 5:
Die Vertragsparteien behalten sich vor,
ihre Rechtsauffassungen zum
evangelischen Religionsunterricht in den Schulen im Land Brandenburg
darzulegen.
Artikel 6:
(Kirchliches Eigentum)
1. Den Kirchen, ihren Körperschaften,
Einrichtungen und Werken gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und
andere Vermögensrechte im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes in
Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919
sowie Artikel 37 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen
Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die
kirchlichen Körperschaften oder andere kirchliche Einrichtungen in Fällen der
Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige
Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der
geltenden gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.
3. Soweit die Kirchen von früheren
vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen sind, richten sich ihre Ansprüche
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Artikel 6 Absatz 3:
Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht,
gegebenenfalls Einzelfälle, insbesondere soweit den Kirchen aus früheren
vermögensrechtlichen Eingriffen keine Ansprüche erwachsen und das Land
begünstigter dieses Vermögensverlustes ist, wohlwollend jeweils durch
gesonderte Vereinbarung zu regeln. Die Vertragsparteien klären einvernehmlich
die Folgen der vermögensrechtlichen Eingriffe in das Eigentum des Stiftes
Marienfließ und des Klosters Stift zum Heiligengrabe.
Das Land wird sich dort, wo kommunale Gebietskörperschaften oder andere
kommunale Rechtsträger dauerhaft begünstigt worden sind, für die Aufnahme von Verhandlungen
einsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass nur Fälle aus der
Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2.Okober 1990 in Betracht kommen.
Artikel 7:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden,
Kirchenkreise und Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihr
Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.
2. Die Kirchen werden Beschlüsse über die
Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen
Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen
Gebietskörperschaften.
3. Die Errichtung, Umwandlung und
Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit
eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung.
Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.
4. Die Aufsicht über die in ihrem Bereich
bestehenden Stiftungen und Anstalten, die kirchlichen oder diakonischen Zwecken
dienen, sowie über die privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen im Sinne des
Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 obliegt den
Kirchen.
5. Die Vorschriften der Kirchen über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag der Kirchen im Amtsblatt
des Landes Brandenburg veröffentlicht.
Zu Artikel 7 Absatz 1:
Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst
öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass kirchlicher Dienst öffentlicher
Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der
Selbstständigkeit der Kirchen und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen
Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche
dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst
Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von den Kirchen übernommen,
was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst
eigener Art rechtfertigt.
Die Folgen eines Wechsels aus dem
kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach
den jeweils für die Vertragsparteien maßgeblichen Dienstrechtlichen
Vorschriften sowie tarif- und arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen und
Richtlinien. Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel
aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen Dienst und umgekehrt durch
Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll.
Artikel 8:
(Diakonische Einrichtungen)
Die Kirchen und ihre diakonischen Werke
und Einrichtungen haben das Recht, im Jugend- und Sozialbereich sowie im
Gesundheitswesen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen eigene
Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl
dienende Aufgaben erfüllen, werden in gleicher Weise bei der Vergabe von
Fördermitteln berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen
erbringen.
Artikel 9:
(Besondere Kirchengebäude)
1. Die Vertragsparteien stimmen darin
überein, dass aufgrund von Artikel IV der Verordnung über das
Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und
Kirchengemeinden vom 9.Februar 1946 das Eigentum an staatlichen Gebäuden und
Grundstücken, Gebäuden und Grundstücken des Landes, der kommunalen
Gebietskörperschaften und der ehemaligen Kirchenpatrone auf die nutznießenden
kirchlichen Stellen übergegangen ist und etwa bestehende Baulasten der früheren
Eigentümer im Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang erloschen sind.
2. Grundstücke und Gebäude des Landes, die
kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmet sind oder am 31.Januar 1933
gewidmet waren und die nicht Absatz 1 unterliegen, wird das Land, sofern die
Kirchen es beantragen, in das Eigentum der Kirchen übertragen und Regelungen
zur Baulast mit den Kirchen vereinbaren.
3. Soweit sich Grundstücke und Gebäude im
Sinne von Absatz 2 im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften oder andere
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts befinden, wird
sich das Land für die Aufnahme entsprechender Verhandlungen einsetzen.
Zu Artikel 9 Absatz 1:
Soweit die Kirchen unter Berufung auf
Artikel IV Absatz 1 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und
gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden Ansprüche gegen
das Land geltend machen, werden diese Ansprüche unter Beachtung der
übereinstimmenden Rechtsauffassung der Vertragsparteien geprüft und soweit die
gerechtfertigt sind, erfüllt.
Soweit die Kirchen gegenüber kommunalen
Gebietskörperschaften Ansprüche geltend machen, wird das Land eine
einvernehmliche Lösung einsetzen.
Artikel 10:
(Denkmalpflege)
1. Die Vertragsparteien wirken bei Schutz,
Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.
2. Die Kirchen verpflichten sich im Rahmen
des ihnen Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörigen Grundstücken
sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten, zu pflegen und der
Allgemeinheit zugänglich zu machen.
3. Bei Entscheidungen über kirchliche
Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen
bestimmt sind, haben die Denkmalschutzbehörden die von den Kirchen
festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen
entscheidet das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im benehmen mit der
zuständigen kirchlichen Stelle.
4. Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege
der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Kirchen auch
von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und
internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmale tätig sind.
5. Bewegliche Bodendenkmale von
gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichen
Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass
der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum
des Landes übergehen, den Kirchen unentgeltlich zur Leihgabe überlassen.
Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.
Zu Artikel 10 Absatz 1:
Das Land strebt an, mit den Kirchen wie
bisher zu übereinstimmenden Lösungen zu gelangen.
Artikel 11:
(Patronatswesen)
1. Die Vertragsparteien stimmen darin
überein, dass unbeschadet der Regelung nach Absatz 3 im Land Brandenburg durch
die Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten
der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9.Februar 1946 das Kirchenpatronat als
staatsrechtliche Einrichtung aufgehoben ist.
2. Die Vertragsparteien stimmen darüber
überein, dass die Vermögensauseinandersetzung getrennter Schul- und
Kirchenämter aufgrund der in Absatz 1 genannten Verordnung erfolgt ist.
3. Für die Gebiete des Landes Brandenburg,
in denen die in Absatz 1 genannte Verordnung keine Geltung erlangt hat, wird
die Aufhebung von Patronatsverhältnissen und die Vermögensauseinandersetzung
von getrennten Schul- und Kirchenämtern durch gesonderte Vereinbarungen
geregelt.
Zu Artikel 11 Absatz 2:
Soweit die Kirchen oder kommunalen
Gebietskörperschaften unter Berufung auf Artikel II der Verordnung über das
Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und
Kirchengemeinden Ansprüche gegeneinander geltend machen, wird sich das Land für
eine einvernehmliche Lösung einsetzen.
Das Land wird sich außerdem für eine
einvernehmliche Lösung derjenigen Fälle einsetzen, in denen Ansprüche unter
Berufung für eine einvernehmliche Lösung derjenigen Fälle einsetzen, in denen
Ansprüche unter Berufung auf Artikel II Satz 2 der Verordnung über das
Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und
Kirchengemeinden gelten gemacht werden.
Artikel 12:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)
1. In Heimen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten
und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind
Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen der Kirchen nach
Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Dafür werden ihnen geeignete
Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2. Bei Einrichtungen anderer Träger wird
das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerische Besuche und
kirchliche Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich sind.
3. Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung
geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Seelsorge in besonderen
Einrichtungen bleiben unberührt.
Zu Artikel 12:
Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten
Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die
Möglichkeiten, seelsorgerische Besuche zu empfangen und an kirchlichen
Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse
und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.
Bewohner, Patienten und Insassen der
genannten Einrichtungen werden darüber hinaus – möglichst im Rahmen der
Aufnahme in die Einrichtung – befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache
ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen
Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im
Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung
dar, wenn dort auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an
den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht
widerspricht.
Das Bedürfnis für seelsorgerische Besuche
und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen der
Einrichtung bestimmt. Soweit der Betroffene seinen ausdrücklichen Willen nicht
äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffenen
nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten
Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen.
Artikel 13:
(Leistungen des Landes)
1. Das Land zahlt den Kirchen anstelle
früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der
Pfarrbesoldung und –versorgung sowie anstelle anderer, früher auf besondere
Rechtstitel beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuss als Leistungen des Landes
an die Kirchen nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sowie Artikel 37
Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Gesamtleistung beträgt
jährlich 17 Millionen Deutsche Mark und wird zum 31.März eines jeden Jahres
gezahlt, erstmals für das Jahr 1997. Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung
der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Satz 2 festgesetzte Summe in
entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren
nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13 der
Bundesbesoldungsordnung. Unbeschadet der Regelung nach Satz 3 und 4 werden die
Vertragsparteien nach fünf Jahren eine Erhöhung des Betrages nach Satz 2
prüfen.
2. Zur Sicherung des Bestandes des
Domstiftes Brandenburg – insbesondere für die Erhaltung der Gebäude und der
Gegenstände, einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben –
zahlt das Land einen Betrag von jährlich 2 Millionen Deutsche Mark. Der Betrag
wird jeweils auf Anforderung der Kirche gezahlt, erstmals für das Jahr 1997.
Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen Bedarf überprüfen.
3. Das Land unterstützt die Unterhaltung
der Bausubstanz kirchlicher Gebäude, insbesondere des Klosters Lehnin und der
Stifte Lindow, Marienfließ und Zehdenick, durch Bereitstellung eines Betrages
von jährlich 3.Millionen Deutsche Mark. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch
das für die Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend.
Zu Artikel 13 Absatz 1:
Die bisher direkt an die Kirchengemeinde
Neuzelle gezahlten Staatsleistungen sowie die Versorgungslasten der beamteten
Seelsorger in Justizvollzugsanstalten sind Bestandteil der Pauschale.
Die Kirchen werden den Betrag nach Absatz
1 zur Begleichung unmittelbar fälliger Verbindlichkeiten verwenden.
Zur Überprüfung der Leistungen des Landes
nach fünf Jahren wird ein besonderer Briefwechsel vereinbart.
Zu Artikel 13 Absatz 3:
Das Land wird darauf hinwirken, dass Baumaßnahmen
im Sinne von Absatz 3 auch aus Mitteln der kommunalen Gebietskörperschaften und
aus sonstigen öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
Artikel 14:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die Kirchen sind berechtigt, nach
Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich
Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuerordnungen zu erlassen.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als
Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögenssteuer werden sich die
Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagssatz einigen.
3. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über
die Kirchensteuersätze der Landeregierung anzeigen. Die Kirchensteuerordnungen
und Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen
Anerkennung. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, solange sie dem
zuletzt genannten Beschluss entsprechen und die rechtlichen Grundlagen sich
nicht geändert haben.
Zu Artikel 14 Absatz 3:
Die Vertragsparteien stimmen darin
überein, dass die Kirchensteuersätze nicht das in anderen Ländern übliche
Niveau überschreiten sollen.
Artikel 15:
(Kirchensteuerverwaltung)
1. Auf kirchlichen Antrag ist die
Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu
übertragen.
2. Für die Vereinbarung der Kirchensteuer
erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung
geregelt.
3. Die Finanzbehörden sind verpflichtet,
den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur
Entscheidung über Erlass- und Stundungsanträge sowie der Feststellung ihrer
Anteile erforderlich sind.
4. Soweit die Festsetzung und Erhebung der
Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt auch die Vollstreckung
der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Sie unterbleibt, wenn die Kirchen aus besonderen Gründen im Einzelfall darauf
verzichten.
Zu Artikel 15 Absatz 1:
Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die
Finanzämter setzt voraus, dass sich alle an dem Verfahren teilnehmenden Kirchen
auf eine einheitliche Bemessung und einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag
zur Maßstabsteuer einigen.
Zu Artikel 15 Absatz 3:
Die Erteilung der Auskünfte und das
Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen unter Beachtung der Vorschriften
der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) und der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen.
Artikel 16:
(Sammlungswesen)
1. Die kirchlichen Körperschaften,
Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige
Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
2. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke
können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen. In
der Regel wird zweimal jährlich eine Genehmigung erteilt.
Artikel 17:
(Gebührenbefreiung)
Die Kirchen sind von der Zahlung der auf
Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung
unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der
Abgabenordnung dient.
Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die
die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die
Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der
Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von den Kirchen gebildete juristische
Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind
von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in
Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.
Zu Artikel 17:
Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 1 gilt für die Vertragsschießenden Kirchen, ihre
Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sowie ihre sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
Artikel 18:
(Sonn- und Feiertagsschutz)
Der Schutz der Sonntage und der gesetzlich
anerkannten kirchliche Feiertage wird gewährleistet.
Zu Artikel 18:
Die gesetzlich anerkennten kirchlichen
Feiertage werden durch das Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen und den
gesetzlich anerkannten Feiertagen achtet das Land auch die sonstigen
evangelischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden Rechts
Regelungen, die es den in Beschäftigungs-; Ausbildungs- und Schulverhältnissen
stehenden Angehörigen der Kirchen ermöglichen, an den sonstigen evangelischen
Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.
Artikel 19:
(Seelsorge und Beichtgeheimnis)
Geistliche, ihre Gehilfen und die
Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit
teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen,
berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
Artikel 20:
(Friedhöfe)
1. Die Kirchen haben das Recht, im Rahmen
der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu
unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern. Sie genießen
den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
2. Die Kirchen regeln die Benutzung ihrer
Friedhöfe und die Gebühren unter Beachtung der landesrechtlichen Bestimmungen
in eigener Verantwortung. Bei der Festsetzung der Gebühren sind sie an die für
die Gemeinden geltenden abgaberechtlichen Grundsätze gebunden.
3. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die
Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein
Gemeindefriedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten.
4. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag
des Trägers eines kirchlichen Friedhofs im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
durch die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde von jeder beigetriebenen
Forderung einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,5 vom Hundert. Uneinbringliche
Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) werden der Vollstreckungsbehörde
vom kirchlichen Träger erstattet.
5. Die Kirchen haben das Recht, auf
öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten zu halten.
Zu Artikel 20 Absatz 3:
Wenn das Gebührenaufkommen für die
Unterhaltung kirchlicher Friedhöfe in Gemeinden, in denen die Bereitstellung
ausreichender ortsnaher Bestattungsflächen ohne den kirchlichen Friedhof nicht
gewährleistet ist, nicht ausreicht, wird der kirchliche Träger vor einer
Schließung des Friedhofs mit den betroffenen Gemeinden über eine angemessene
Beteiligung an dem Kostenaufwand, kostensparende kommunale Hilfen oder die
Übertragung der Trägerschaft verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande,
soll die Kommunalaufsichtsbehörde unterrichtet werden.
Artikel 21:
(Rundfunk)
1. Das Land wird darauf hinwirken, dass
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Kirchen angemessene
Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse
Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche zur
Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen
Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. Im Aufsichtsgremium sollen die
Kirchen angemessen vertreten sein.
2. Das Recht der Kirchen, privaten
Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu veranstalten oder
sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt
unberührt.
Artikel 22:
(Meldewesen)
1. Zwecks Ordnung und Pflege des
kirchlichen Meldewesens wird die zuständige staatliche Meldebehörde den Kirchen
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister
übermitteln.
2. Die kirchlichen Meldestellen
übermitteln den Meldebehörden die Daten, die die rechtliche Zugehörigkeit zu
einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Meldegesetzes begründen, ändern und
beenden.
3. Die Kirchen gewährleisten im
kirchlichen Bereich den Datenschutz.
4. Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
Artikel 23:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)
Sollte das Land in Verträgen mit anderen
Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen
gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden sich bemühen,
eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslagerung und
Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.
Haben sich die Verhältnisse, die für die
Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des
Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das festhalten an
der ursprüngliche Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die
Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.
Artikel 25:
(Sprachliche Gleichstellung)
Personen- und Funktionsbezeichnungen in
diesem Vertrag beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
Artikel 26:
(Inkrafttreten)
1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden in Potsdam ausgetauscht. Der Vertrag tritt am
Tage nach dem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im
Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und in den Amtsblättern der Kirchen
bekannt gegeben.
2. Die Beziehungen zwischen dem Land und
den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem
Vertrag.
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und den
evangelischen Landeskirchen in Brandenburg sind folgende übereinstimmende
Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des
Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde –
Land Brandenburg:
(Vom 11.Januar 2005)
Präambel/Vorwort:
Das Land Brandenburg und die Jüdische
Gemeinde sind:
-Auf der Grundlage der vom Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Brandenburg
gewährleisteten Stellung der Religionsgemeinschaften im demokratischen
Rechtsstaat,
-in Erinnerung an die Aufnahme von Menschen jüdischen Glaubens in Brandenburg
durch Kurfürst Friedrich Wilhelm im Jahre 1671, die Gewährung des städtischen
Bürgerrechts 1808 und das preußische Emanzipationsedikts von 1812
-in der Verantwortung vor der Deutschen
Geschichte, die von Verfolgung und Vernichtung von Menschen jüdischem Glaubens
und jüdischer Herkunft geprägt ist und im Bewusstsein des Verlustes, den
Brandenburg und Deutschland dadurch erlitten haben,
-in Würdigung der Leistungen zum
Wiederaufbau eines jüdischen Gemeindelebens in Brandenburg und in dem
Bestreben, diesen Wiederaufbau zu fördern und das kulturelle Erbe des Judentums
in Brandenburg zu bewahren und zu pflegen, wie folgt übereingekommen:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Rechtsstellung)
1. Das Land gewährt der Freiheit, den
jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
2. Die Landesgemeinde ordnet und verwaltet
ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes.
Artikel 2:
(Jüdische Feiertage:
1. Der staatliche Schutz der jüdischen
Feiertage wird gewährleistet
2. Feiertage der Jüdischen Gemeinde im
Sinne des Feiertagsgesetzes sind:
Rosch Haschana (Neujahrsfest)
Jom Kippur (Versöhnungstag)
Sukkot (Laubhüttenfest)
Schemini Azereth (Schulfest)
Schimchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)
Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
Schawuoth (Wochenfest)
3. Die Daten der Feiertage nach Absatz 1
bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein
geltenden Kalenderregeln.
4. An jüdischen Feiertagen ist den in
Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen stehenden Angehörigen der
Landesgemeinde Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern
unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringlichen
Aufgaben nicht zu erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten
nicht entgegensehen. Über einen etwaigen Lohnausfall für die versäumte
Arbeitszeit hinausreichende Nachteile dürfen den Arbeitnehmern nicht erwachsen.
5. Das Land trifft im Rahmen des geltenden
Gesetzes Regelungen, die es den in Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der
Landesgemeinde ermöglichen, an den jüdischen Feiertagen ihre religiösen
Pflichten zu erfüllen.
Zu Artikel 2 Absatz 3:
Die Daten werden der Landesregierung zwei
Jahre im Voraus mitgeteilt.
Artikel 3:
Seelsorge in besonderen Einrichtungen:
1. In Heimen, Krankenhäusern,
Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes
sind Gottesdienste und Seelsorge nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu
ermöglichen.
2. Bei Einrichtungen anderer öffentlicher
Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerische Besuche
und religiöse Handlungen entsprechend Absatz 1 ermöglicht werden.
Artikel 4:
Religionsunterricht:
Über die Durchführung des
Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden auf der
Grundlage des brandenburgischen Schulgesetzes gesonderte Vereinbarungen
getroffen.
Artikel 5:
(Kinderbetreuung, Schulen
und Weiterbildung)
1. Die Landesgemeinde hat das Recht,
Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung zu errichten
und zu betreuen.
2. Die Genehmigung und Anerkennung solcher
Einrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach
den geltenden gesetzlichen Regelungen.
Zu Artikel 5 Absatz 2:
Das Land wird die Landesgemeinde über
mögliche Fördermaßnahmen bei der Errichtung und Fortführung von Schulen sowie
Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung unterrichten.
Artikel 6:
(Zuschüsse des Landes)
1. Das Land beteiligt sich zum Zweck des
Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im Land
Brandenburg an den laufenden Ausgaben der Gemeinde. Er erbringt hierzu einen
Beitrag von Euro 200.000 jährlich, erstmals im Jahr 2005. Diese Zahlungen
treten an die Stelle der bislang an die Landesgemeinde aus dem Haushalt
erbrachten Leitungen. Der Jahreszuschuss wird mit einem Zwölftes des
Jahresbeitrages jeweils monatlich im
Voraus erbracht.
2. Die Vertragsparteien werden den Betrag nach
Absatz 1 nach fünf Jahren überprüfen.
3. Die Landesgemeinde weist die
zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses bis zum 30.Juni des
nachfolgenden Jahres durch Vorlege einer von einem vereidigten
Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungen nach.
Zu Artikel 6 Absatz 3:
Nicht zweckentsprechend verwendete
Zuschussbestandteile werden vom Land mit dem Zuschuss für das Folgejahr
verrechnet.
Artikel 7:
(Errichtung einer
Synagoge)
Das Land unterstützt die Errichtung einer
Synagoge in Potsdam.
Artikel 8:
(Sonstige Leistungen)
1. Die Landesgemeinde verwaltet die nach
Artikel 6 erbrachten finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen
Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des Landes, auch wenn sie jetzt oder in
Zukunft der Landesgemeinde nicht angehören. Die Landesgemeinde ist
verpflichtet, sämtliche Gemeinden angemessen finanziell zu beteiligen.
2. Die Landesgemeinde wird über die nach
diesem Vertrag gewährten Leistungen keine weiteren finanziellen Forderungen an
das Land herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der
allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund oder
den Ländern gewährt werden.
Zu Artikel 8 Absatz 2:
Zu den Leistungen nach Absatz 2 Satz 2
gehören insbesondere staatliche Leistungen zur dauernden Pflege verwaister
jüdischer Friedhöfe im Land Brandenburg sowie staatliche Leistungen zur
Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus den Nachfolgestaaten der
ehemaligen Sowjetunion, soweit die Unterbringung und Betreuung durch die Landesgemeinde
erfolgt.
Artikel 9:
Denkmalschutz:
1. Bei den Entscheidungen über jüdische
Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kultischen Handlungen zu dienen
bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der
Landesgemeinde festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In
Streitfällen entscheidet das für
Denkmalschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit der Landesgemeinde.
2. Das Land trägt zur Erhaltung und zur
Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zu Verfügung stehenden
Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die
Landesgemeinde auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler
und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 10:
(Jüdische Friedhöfe)
1. Das Land bekennt sich zu seiner
Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen
Friedhöfe.
2. Das Land unterstützt die Erhaltung und
Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe im Rahmen des Abkommens zwischen Bund und
Ländern vom 21.Juni 1957.
3. Die Landesgemeinde hat das Recht, im
Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze
zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen, bestehende Friedhöfe zu erweitern und
verwaiste Friedhöfe wiederherzustellen.
Zu Artikel 10 Absatz 2:
Sofern ein verwaister Friedhof
wiederbelegt wird, beschränkt sich die Förderung nach Absatz 2 auf den
verwaisten Teil des Friedhofs.
Zu Artikel 10 Absatz 3:
Das Land wird im Rahmen seiner Möglichkeiten
Bemühungen der Landesgemeinde unterstützen, Grundstücke zur Anlegung von
Friedhöfen zu finden, wenn der Friedhof der jeweiligen Ortsgemeinde nicht
wiederbelegt werden kann.
Artikel 11:
(Vermögensschutz)
1. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung
enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf
die Belange der Landesgemeinde Rücksicht zu nehmen. Beabsichtigt die
Landesgemeinde im Fall der Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken
gleichwertige Ersatzgrundstücke erwerben, werden ihr die Landesbehörden im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.
2. Soweit die Landesgemeinde von früheren
Vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 12:
(Gedenkstätten)
Bei Entscheidungen über die Errichtung,
Veränderung und Aufhebung sowie die würdige Ausstattung von in Trägerschaft des
Landes stehenden Gedenkstätten, die die Erinnerung an jüdisches Leben im Land
Brandenburg oder an die Verfolgung und Ermordung von Menschen jüdischen
Glaubens in der Zeit des Nationalsozialismus zum Gegenstand haben, wird das
Land die Landesgemeinde angemessen beteiligen.
Artikel 13:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die Landesgemeinde ist berechtigt, nach
Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich
Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Steuerordnungen zu erlassen.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als
Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögenssteuer wird sich die Landesgemeinde
mit den anderen im Land Brandenburg steuerberechtigten Religionsgemeinschaften
auf einen einheitlichen Zuschlagssatz einigen.
3. Die Landesgemeinde wird ihre Beschlüsse
über die Kirchensteuersätze der obersten Finanzbehörde des Landes anzeigen. Die
Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihre Äußerungen bedürfen der staatlichen
Anerkennung. Die Beschlüsse gelten als anerkannt, solange sie den zuletzt
anerkannten Beschluss entsprechend und die rechtlichen Grundlagen sich nicht
geäußert haben.
Zu Artikel 13 Absatz 3:
Die Vertragsparteien stimmen darin
überein, dass die Steuersätze nicht das in anderen Ländern übliche Niveau
überschreiten sollen.
Artikel 14:
(Kirchensteuerverwaltung)
1. Auf Antrag der Landesgemeinde ist die Verwaltung
(Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu übertragen.
2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer
erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung
geregelt.
3. Die Finanzbehörden sind verpflichtet,
den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur
Entscheidung über Erlass- und Stundenanträge sowie zur Feststellung ihrer
Anteile erforderlich sind.
4. Soweit die Festsetzung und Erhebung der
Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt auch die Vollstreckung
der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Sie unterbleibt, wenn die Landesgemeinde aus besonderen Gründen im Einzelfall
darauf verzichtet.
Zu Artikel 14 Absatz 1:
Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die
Finanzämter setzt voraus, dass sich alle an dem Verfahren teilnehmenden
steuerberechtigten Religionsgemeinschaften auf eine einheitliche Bemessung und
einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen. Weitere
Voraussetzung ist, dass die Landesgemeinde den Meldebehörden die Daten
übermittelt, die im staatlichen Rechtsbereich die Zugehörigkeit zur
Landesgemeinde begründen oder beenden.
Zu Artikel 14 Absatz 3:
Die Erteilung der Auskünfte und das
Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen unter Beachtung der Vorschriften
der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Artikel 15:
(Gebührenbefreiung)
1. Die Landesgemeinde ist von der Zahlung
der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die
Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des §54
der Abgabenordnung dient.
2. Die Befreiung gilt auch für Gebühren,
die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und
freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die
Gerichtsvollzieher, die Justizvollzugsbehörden und die Behörden der
Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von der Landesgemeinde gebildete Personen
des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der
Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in
Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.
Artikel 16:
(Rundfunk)
1. Das Land wird darauf hinwirken, dass
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Landesgemeinde angemessene
Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten
sowie sonstiger religiöser Sendungen zur Verfügung stellen
2. Im jeweiligen Aufsichtsgremium der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten soll die Landesgemeinde vertreten sein.
Zu Artikel 16 Absatz 2:
Erstreckt sich das Einzugsgebiet einer
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt über das Gebiet mehrerer Bundesländer,
so kann bestimmt werden, dass die Landesgemeinde im Einzugsgebiet der
Rundfundanstalt im Aufsichtsgremium gemeinsam vertreten sind.
Artikel 17:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)
Sollte das Land in Verträgen mit anderen
Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen
gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages nötig sind.
Artikel 18:
(Freundschaftsklausel)
1. Die Vertragsparteien werden sich
bemühen, eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.
2. Haben sich die Verhältnisse, die für
die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, seit Abschluss des
Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an
der ursprünglichen Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die
Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.
Artikel 19:
(Inkrafttreten)
1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden in Potsdam ausgetauscht. Der Vertrag tritt am
Tage nach dem Austausch in Kraft.
2. Die Beziehungen zwischen dem Land und
der Landesgemeinde regeln sich nach In-Kraft-treten dieses Vertrages nach diesem
Vertrag.
Potsdam, dem 11.Januar 20065:
Für das Land Brandenburg:
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Für die Jüdische Gemeinde – Land
Brandenburg:
Der Vorsitzende des Vorstandes:
Professor Dr. Mikhail E.Shvats
Schlussprotokoll:
Die zusätzlichen Vereinbarungen im
Schlussprotokoll dieses Vertrages befinden sich in den Artikel dieses
Vertrages!!!
5.Bremen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen
Stuhl:
(Vom 21.November 2003)
Vorwort/Präambel:
DER HEILIGE STUHL vertreten durch den
Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Giovanni Lajolo, Titulaerzbischof von
Cesariana und DIE FREIE HANSESTADT BREMEN vertreten durch den Präsidenten des
Senats Dr. Henning Scherf, einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der
Katholischen Kirche und der Freien Hansestadt Bremen in freundschaftlichem
Geist zu festigen, fortzubilden und zu fördern, unter Berücksichtigung des in
Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
vom 20.Juli 1933, soweit es die Freie Hansestadt Bremen bindet und in Würdigung
des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929
schließen folgenden Vertrag:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit)
1. Die Freie Hansestadt Bremen
gewährleistet die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich
auszuüben und dem karikativen Wirken der Katholischen Kirche den gesetzlichen
Schutz.
2. Die Katholische Kirche ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des für alle geltenden
Gesetzes.
Artikel 2:
(Feiertagsschutz)
Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der
staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird
gewährleistet.
Artikel 3:
(Ämterbesetzung)
Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter
ohne Mitwirkung des Landes oder der Stadtgemeinden.
Zu Artikel 3:
Im Falle der Behinderung oder der Vakanz
des bischöflichen Stuhls von Osnabrück oder von Hildesheim teilt das zuständige
Kathedralkapitel dem Präsidenten des Senats den Namen desjenigen mit, der die
vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat.
Bei der Bestellung eines Geistlichen zum
Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar der Diözese Osnabrück
oder der Diözese Hildesheim wird die zuständige kirchliche Stelle dem
Präsidenten des Senats von dieser Absicht und von den Personalien des
betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.
Das Land verzichtet auf die Einhaltung der
in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen
Stuhl vom 14 Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des
Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Jui 1933
genannten Erfordernisse. (politische Bedenken)
Das Land verzichtet auf die Anwendung der
Artikel 6 und 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl
vom 14.Juni 1929 und des Artikels 14 Absatz 2 Nummer 2 (politische Bedenken)
des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli
1933, soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen.
Das Land verzichtet auf die Anwendung des
Artikels 16 (Treuegelöbnis der Bischöfe) des Konkordats zwischen dem Heiligen
Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933.
Artikel 4:
(Kirchliches Bildungswesen)
1. Die katholische Kirche hat das Recht,
Ersatzschulen im Rahmen der Bestimmungen des Artikel 7 des Grundgesetzes,
Ergänzungsschulen sowie Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen zu
betreiben.
2. Staatliche Genehmigung, Anerkennung und
Förderung dieser Einrichtungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Katholische Kirche hat das Recht,
an ihren Schulen anstelle des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf
allgemein christlicher Grundlage konfessionellen Religionsunterricht zu
erteilen.
Zu Artikel 4 Absatz 2:
Die Finanzierung richtet sich nach den
Bestimmungen der Gesetze und den relevanten Vereinbarungen zwischen den
Vertretern der Bischöfe von Osnabrück und von Hildesheim und dem Senat der
Freien Hansestadt Bremen. Änderungen werden im gegenseitigen Einvernehmen
getroffen.
Zu Artikel 4 Absatz 3:
Unbeschadet ihrer grundsätzlichen
Auffassung, dass das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Schulwesen die
Erteilung des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts im Sinne von Artikel 7
Absatz 3 Grundgesetz als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen
gebietet, nimmt die Katholische Kirche die nach Artikel 141 Grundgesetz und
Artikel 32 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen bestehende Sondestellung
des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage
in der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnis.
Der Katholischen Kirche wird Gelegenheit
gegeben, zu den Lehrplänen für den Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein
christliche Grundlage an allgemein bildenden öffentlichen Schulen
(Gemeinschaftsschulen) Stellung zu nehmen.
Artikel 5:
(Jugendarbeit und
Erwachsenenbildung)
1. Der Staat gewährt der Jugendarbeit der
Katholischen Kirche Schutz und Förderung. Die katholische Kirche nimmt in
Erfüllung ihres Auftrages als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im
Rahmen der Gesetze wahr.
2. Die Katholische Kirche nimmt mit
eigenen Einrichtungen an der Erwachsenenbildung teil. Diese werden im Rahmen
der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung
der Freien Hansestadt Bremen einbezogen.
Artikel 6:
(Lehramtsstudiengang
katholische Religion)
Will die Freie Hansestadt Bremen eine
wissenschaftliche Einrichtung zur Ausbildung von Lehrern im Fach katholische
Religion einrichten, so ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Heiligen Stuhl
erforderlich.
Artikel 7:
(Studiengang Kirchenmusik
an der Hochschule für Künste)
1. Die Freie Hansestadt Bremen
gewährleistet die Fortführung des Studienganges Kirchenmusik an der Hochschule
für Künste, solange sich die katholische Kirche an der Finanzierung des
Studienganges in angemessener Weise beteiligt.
2. Unter der Voraussetzung einer
angemessenen finanziellen Beteiligung der katholischen Kirche am Studiengang
Kirchenmusik werden Professoren und Professorinnen für den Studiengang
Kirchenmusik nach den Bestimmungen des bremischen Hochschulgesetzes im Benehmen
mit der katholischen Kirche berufen. Entsprechendes gilt bei der Bestellung von
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen und bei der Verleihung der
Bezeichnung „Professor“ sowie bei der erstmaligen Erteilung eines Lehrauftrags.
3. Der Vertrag der Freien Hansestadt
Bremen mit der Hochschule für Künste und der Katholischen Kirche bleibt von
dieser Vereinbarung unberührt.
Artikel 8:
(Seelsorge in besonderen
Einrichtungen)
Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt
die Katholische Kirche in ihrem Recht, in öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten
sowie bei der Polizei unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der
räumlichen Möglichkeiten Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten
sowie seelsorgerisch tätig zu werden.
Artikel 9:
(Seelsorgegeheimnis)
Geistliche, ihre Gehilfen und die
Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit
teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen,
berechtigt, das Zeugnis über das zu verweigern, was ihnen im Rahmen ihrer seelsorgerischen
Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
Artikel 10:
(Tageseinrichtung für Kinder)
1. Die Freie Hansestadt Bremen und die
Katholische Kirche arbeiten zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien
partnerschaftlich zusammen.
2. Die Katholische Kirche, ihre
Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihre karikativen Werke und
deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht, Tageseinrichtungen für Kinder zu
betreiben. Nach Maßgabe der Gesetze soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen
Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von der Katholischen Kirche
betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können.
3. Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt
sich nach Maßgabe der geltenden Gesetze an der Förderung dieser Einrichtungen.
Näheres wird durch eine besondere Vereinbarung mit dm zuständigen Bischof
geregelt.
Artikel 11:
(Karitative Einrichtungen)
1. Die katholische Kirche, ihre
Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihre Karitativen Werke und
deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht, im Sozial- und Gesundheitswesen
eigene Einrichtungen und Dienste für die Betreuung und Beratung in
unterschiedlichen Rechtsformen zu unterhalten. Nach Maßgabe der Gesetze sollen
die öffentlichen Träger der Wohlfahrtspflege von eigenen Maßnahmen absehen,
soweit geeignete Einrichtungen von der Katholischen Kirche, ihren
Kirchengemeinden oder Ordensgemeinschaften oder ihren Karitativen Werken oder
deren Mitgliedseinrichtungen betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen
werden können.
2. Die kirchlichen und öffentlichen Träger
der Wohlfahrtspflege arbeiten partnerschaftlich zusammen. Die Förderung der
kirchlichen Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze.
Artikel 12:
(Rundfunk)
1. Die Freie Hansestadt Bremen setzt sich
dafür ein, dass der katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der
Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten und bei den privaten Rundfunkveranstaltern eingeräumt werden.
In den Aufsichtsgremien ist die Katholische Kirche nach Maßgabe der Gesetze
vertreten.
2. Das Recht der katholischen Kirche,
privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zu
veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen,
beleibt unberührt.
Artikel 13:
(Kirchliches Eigentum)
1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte
der katholischen Kirche, ihrer Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie
ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen werden im Umfang des
Artikels 140 des Grundgesetzes in
Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom
11.August 1919 gewährleistet.
2. Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird
die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer
Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
Artikel 14:
(Körperschaftsrechte)
1. Die katholische Kirche und ihre
Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften
des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.
2. Die Katholische Kirche übt im Rahmen
der geltenden Gesetze die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.
Artikel 15:
(Denkmalpflege)
1. Die Freie Hansestadt Bremen und die
Katholische Kirche bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den
Schutz und Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.
2. Die Katholische Kirche verpflichtet
sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und
nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei Entscheidungen
über Denkmale, die gottesdienstlichen oder kulturellen kirchlichen Handlungen
zu dienen bestimmt sind, beachten die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden im
Rahmen des Bremischen Denkmalschutzgesetzes die von dem zuständigen Bischof
festgestellten Belange.
3. Die Freie Hansestadt Bremen erkennt die
Bedeutung der kirchlichen Kulturdenkmale an und trägt zur Erhaltung und Pflege
dieser Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen der ihn für diese
Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel bei. Um denkmalpflegerisch begründete
Fördermittel werden sich die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche
auch überörtlich bemühen.
Artikel 16:
(Friedhöfe)
1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den
gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
2. Die Kirchengemeinden haben das Recht,
im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe für ihre Gemeindemitglieder anzulegen und
bestehende zu erweitern, unbeschadet der im Bauplanungsrecht abgesicherten
kommunalen Verantwortung für die Abwägung zwischen Flächennutzung und
Gesamtversorgung.
Artikel 17:
(Meldewesen)
1. Der Katholischen Kirche werden im
Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Daten aus dem Melderegister übermittelt.
2. Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
Artikel 18:
(Gebührenbefreiung)
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Katholische Kirche, ihre
Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen
Verbände, Anstalten und Stiftungen.
Artikel 19:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die Katholische Kirche ist berechtigt,
nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern zu erheben und
dafür eine eigene Kirchensteuerordnung zu erlassen.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer vom
Einkommen einigen sich die Bistümer im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen,
deren Steuern von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, auf einheitliche
Steuersätze.
3. Die Kirchensteuerordnungen
einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Genehmigung.
Artikel 20:
(Kirchensteuerverwaltung)
Der Senator für Finanzen hat auf Antrag
der katholischen Kirche die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom
Einkommen und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen den
Landesfinanzbehörden zu übertragen, solange die katholische Kirche die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und der Freien Hansestadt Bremen für die
Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarende Vergütung zahlt.
Im Rahmen der geltenden Bestimmungen sind
die Finanzämter verpflichtet, der Katholischen Kirche in allen Kirchensteuerangelegenheiten
aus den vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes
Auskunft zu geben. Die Katholische Kirche wahrt das Steuergeheimnis.
Die Vollstreckung der
Kirchensteuerbescheide obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Katholische
Kirche in besonders begründeten Einzelfällen darauf verzichtet.
Artikel 21:
(Sammlungswesen)
1. Die Katholische Kirche, ihre
Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften können nach Maßgabe des bremischen Sammlungsgesetztes
Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke erbitten.
2. Die Katholische Kirche, ihre
Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften können mit staatlicher Genehmigung
Haus- und Straßensammlungen durchführen.
Artikel 22:
(Zusammenwirken)
1. Zur Klärung von Fragen, die das
Verhältnis von Staat und Katholischer Kirche betreffen, finden regelmäßige
Gespräche der Bischöfe mit der Landesregierung statt.
2. Bei Rechtssetzungsvorhaben und
Programmen, die kirchliche Belange berühren, ist die Katholische Kirche
angemessen zu berücksichtigen.
3. Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen
gegenüber der Freien Hansestadt Bremen und zur Pflege der gegenseitigen
Information bestellt die Katholische Kirche einen Beauftragten und richtet ein
katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe ein.
Artikel 23:
(Gleichbehandlungsklausel)
Sollte die Freie Hansestadt Bremen in
Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen
Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die
Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität
Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen
etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beilegen.
Artikel 25:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag, dessen deutscher und
italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
Der Vertrag, einschließlich des
Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem
Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.
Bremen, den 21.Novemer 2003.
Für den Heiligen Stuhl:
gez. Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Apostolischer Nuntius in Deutschland.
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Gez. Bürgermeister Dr. Henning Scherf
Präsident des Senats der Freien Hansestadt
Bremen.
Schlussprotokoll:
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
2.Evangelische Kirche:
Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit den Evangelischen Kirchen
in Bremen:
(Vom 31.Oktober 2001)
Vorwort/Präambel:
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten
durch den Präsidenten des Senats, und die Bremische Evangelische Kirche, die
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierten
Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) - nachfolgend „Die Kirchen“ – jeweils
vertreten durch ihre kirchenordnungsmäßigen Vertreter, haben, geleistet von dem
Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen der freien Hansestadt Bremen
und den Kirchen zu festigen und zu fördern, in Würdigung der im Grundsatz der
Bundesrepublik Deutschland garantierten freiheitlichen Ordnung des
Verhältnisses von Staat und Kirche sowie unter Wahrung der Eigenständigkeit und
der Rechte der Kirchen und im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für die
Bevölkerung der freien Hansestadt Bremen sowie in Respektierung des Öffentlichkeitsauftrages
der Kirchen Folgendes vereinbart:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
1. Die Freie Hansestadt Bremen gewährt die
Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen
Schutz.
2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten
selbstständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.
Artikel 2:
(Zusammenwirken)
1. Zur Klärung von Fragen, die das
Verhältnis von Staat und Kirche betreffen, finden regelmäßige Gespräche
zwischen der Landesregierung und dem Kirchenausschuss der Bremischen
Evangelischen Kirche statt; die Kirchen stimmen sich ab, um ihrer Interessen
gegenüber der freien Hansestadt Bremen einheitlich zu vertreten.
2. Bei Rechtsetzungsvorhaben und
Programmen, die kirchlichen Belange berühren, sind die Kirchen angemessen zu
berücksichtigen.
Artikel 3:
(Unterricht in Biblischer Geschichte)
1. Der Unterricht in Biblischer Geschichte
an allgemein bildenden öffentlichen schulen (Gemeinschaftsschulen) ist ein
bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht auf allgemein christlicher
Grundlage. Die Freie Hansestadt Bremen erfüllt die ihr auf Verfassung mögliche
Weise.
2. Der Bremischen Evangelischen Kirche
wird Gelegenheit gegeben, zu den Lehrplänen für den Unterricht in Biblischer
Geschichte Stellung zu nehmen.
Zu Artikel 3:
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche
Hannovers nimmt die Sonderstellung des Unterrichts in biblischer Geschichte in
der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnis. Sie hält dessen ungeachtet daran
fest, dass das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Schulwesen die Erteilung
des bekenntnisgebundenen Religionsunterricht nach Artikel 7 Absatz 3 des
Grundgesetzes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen außerhalb
des Anwendungsbereiches des Artikel 141 Grundgesetz gebietet.
Artikel 4:
(Jugendarbeit und
Erwachsenenbildung)
1. Der Staat gewährt der Jugendarbeit der
Kirchen Schutz und Förderung. Die Kirchen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages
Aufgaben als anerkannte träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze
wahr.
2. Die Kirchen nehmen mit eigenen
Einrichtungen an der Erwachsenenbildung teil. Diese werden im Rahmen der
geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung
durch die Freie Hansestadt Bremen einbezogen.
Artikel 5:
(Kirchliches Eigentum)
1. Das Eigentum und andere Vermögensrechts
der Kirchen und ihrer Kirchengemeinden sowie ihrer Anstalten, Stiftungen,
Verbände und Einrichtungen werden in Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes
in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August
1919 gewährleistet.
2. Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird
die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer
Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
Artikel 6:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden
sowie die aus ihnen gebildeten verbände sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.
2. Die Kirchen üben im Rahmen der
geltenden Gesetze die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.
Artikel 7:
(Denkmalpflege)
1. Die Freie Hansestadt Bremen und die
Kirchen bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und den
Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.
2. Die Kirchen verpflichten sich, ihre
Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach
Möglichkeit der Öffentlichkeit zugängig zu machen. Die Denkmalschutz- und
Denkmalbehörden haben bei kirchlichen Kulturdenkmalen, die dem Gottesdienst
oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die von den
Kirchen und ihren Kirchengemeinden festgestellten belange der Religionsausübung
im Rahmen des bremischen Denkmalschutzgesetzes zu beachten.
3. Die Freie Hansestadt Bremen erkennt die
Bedeutung der kirchlichen Kulturdenkmale, insbesondere der Kirchen der
Altstadtgemeinden, für die Stadtgemeinden an und trägt zur Erhaltung und Pflege
dieser Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen der ihr für diese
Aufgabe zur Verfügung stehenden Mittel bei. Um denkmalpflegerisch begründete
Fördermittel werden sich die freie Hansestadt Bremen, die Kirchen und die
Kirchengemeinden auch überörtlich bemühen.
Artikel 8:
(Friedhöfe)
1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den
gleichen Schutz wie kommunale Friedhöfe.
2. Die Kirchengemeinden haben das Recht,
im Rahmen der Gesetze und der Gesamtversorgung der Stadtgemeinden mit
Friedhofsflächen neue Friedhöfe für ihre Gemeindemitglieder anzulegen und
bestehende zu erweitern.
3. Die Kirchengemeinden regeln im Rahmen
der Gesetze die Benutzung ihrer Friedhöfe in eigener Verantwortung.
4. Die Kirchen haben das Recht, auf
öffentliche Friedhöfen Gottesdienst und Andachten zu halten.
Artikel 9:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)
Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt
die Kirchen, in öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten
und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei unter
Berücksichtigung der dienstlichen Belange und im Rahmen der räumlichen
Möglichkeiten Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie
seelsorgerisch tätig zu werden.
Artikel 10:
(Lehramtsstudiengang
Religionspädagogik an der Universität Bremen)
Für den Lehramtsstudiengang
Religionspädagogik an der Universität Bremen wird bei Entscheidungen über die
fachspezifischen Prüfungsforderungen für das Fach Religionskunde im Rahmen der
ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen der Bremischen
Evangelischen Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Artikel 11:
(Studiengang Kirchenmusik
an der Hochschule der Künste)
1. Die Freie Hansestadt Bremen
gewährleistet die Fortführung des Studienganges Kirchenmusik an der Hochschule
für Künste, solange sich die bremische Evangelische Kirche an der Finanzierung
des Studienganges in angemessener Weise beteiligt.
2. Unter Voraussetzung einer angemessenen
finanziellen Beteiligung der bremischen Evangelischen Kirche am Studiengang
Kirchenmusik werden Professoren und Professorinnen für den Studiengang
Kirchenmusik nach den Bestimmungen des bremischen Hochschulgesetzes berufen.
Entsprechendes gilt bei der Bestellung von Honorarprofessoren und
Honorarprofessorinnen und bei der Verleihung der Bezeichnung „Professor“ sowie
der erstmaligen Erteilung von Lehraufträgen.
3. Der Vertrag der Freien Hansestadt
Bremen mit der Hochschule der Künste und der bremischen Evangelischen Kirche
bleibt unberührt.
Artikel 12:
(Meldewesen)
1. Den Kirchen werden im Rahmen der
geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem
Melderegister übermittelt.
2. Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
Artikel 13:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe
der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern zu erheben und dafür eine
Kirchensteuerordnung zu erlassen.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer vom
Einkommen einigen sich die evangelischen Kirchen im Gebiet der Freien
Hansestadt Bremen, deren Steuern von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
auf einheitliches Steuersätze.
3. Die Kirchensteuerordnung einschließlich
ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Genehmigung.
Artikel 14:
Kirchensteuerverwaltung)
1. Der Senator für Finanzen hat auf Antrag
der Kirchen die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen und
des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen den
Landesfinanzbehörden zu übertragen, solange die Kirchen die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllen und der Freien Hansestadt Bremen für die Verwaltung eine mit dem
Senator für Finanzen zu vereinbarende angemessene Vergütung zu zahlen.
2. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen
sind die Finanzämter verpflichtet, den Kirchen in allen
Kirchensteuerangelegenheiten aus den Vorhandenen Unterlagen und unter
Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben. Die Kirchen wahren das
Steuergeheimnis.
3. Die Vollstreckung der
Kirchensteuerbescheide obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die
Kirchen in besonders begründeten Einzelfällen drauf verzichten.
Artikel 15:
(Sammlungswesen)
1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden
können nach Maßgabe des bremischen Sammlungsgesetzes Spenden und anderer
freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke erbitten.
2. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden
können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen für kirchliche
Zwecke durchführen.
Artikel 16:
(Gebührenbefreiung)
Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen
für das Land gelten auch für die Kirchen und ihre Kirchengemeinden sowie ihre
öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.
Artikel 17:
(Tageseinrichtungen für
Kinder)
1. Die Kirchengemeinden haben das Recht, Tageseinrichtungen
für Kinder zu betreiben. Die Freie Hansestadt Bremen und die Kirchen arbeiten
zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Nach
Maßgabe der Gesetze soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen
absehen, soweit geeignete Einrichtungen von den Kirchengemeinden betrieben oder
echtzeitig geschaffen werden können.
2. Die freie Hansestadt Bremen beteiligt
sich nach Maßgabe der geltenden Gesetze an der Förderung dieser Einrichtungen.
Näheres kann durch besondere Vereinbarung geregelt werden.
Artikel 18:
(Diakonische
Einrichtungen)
1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden
sowie ihre Diakonischen Werke und deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht,
im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen und Dienste für die
Betreuung und Beratung zu unterhalten. Nach Maßgabe der Gesetze sollen die
öffentlichen träger der Wohlfahrtspflege von eigenen Maßnahmen absehen, soweit
geeignete Einrichtungen von den Kirchen oder ihren Kirchengemeinden oder ihren
Diakonischen Werken oder deren Mitgliedseinrichtungen betrieben werden.
2. Die kirchlichen und die öffentlichen
Träger der Wohlfahrtspflege arbeiten partnerschaftlich zusammen. Die Förderung
dieser Einrichtungen erfolgt nach der Maßgabe der Gesetze.
Artikel 19:
(Feiertagsschutz)
Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der
staatlich anerkannten Feiertage und der kirchlichen Feiertage werden
gewährleistet.
Artikel 20:
(Seelsorgegeheimnis)
Geistliche, ihre Gehilfen und die
Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit
teilnehmen, sind auch in verfahren, die dem Landesrecht unterliegen,
berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorgende anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
Artikel 21:
(Rundfunk)
1. Die Freie Hansestadt Bremen setzt sich
dafür ein, dass den Kirchen angemessene Sendezeiten für zwecke der Verkündigung
und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen bei den
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bei den privaten
Rundfunkveranstaltern eingeräumt werden. In den Aufsichtsgremien sind die
Kirchen nach Maßgabe der Gesetze vertreten.
2. Das Recht der Kirchen, privaten
Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zu veranstalten oder
sich an den Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt
unberührt.
Artikel 22:
(Freundschaftsklausel)
1. Die Vertragsparteien werden zwischen
ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses
Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
2. Die Vertragsparteien sind sich einig,
dass dieser Vertrag durch einen neuen Vertrag ergänzt oder ersetzt werden kann.
Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts
maßgebend gewesen sind, seit dem Abschluss des Vertrages wesentlich verändert,
dass einer Vertragspartei das festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht
zumutbar erscheint, so werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine
Anpassung des Vertrages eintreten.
3. Sollte die Freie Hansestadt Bremen in
Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen
vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien
gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses
Vertrages notwendig sind.
Artikel 23:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
bremischen Bürgerschaft, des Kirchentages der bremischen Evangelischen Kirche
und der Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und
der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland) er tritt mit dem Austausch der Mitteilungen
über die Zustimmung in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.
Schlussprotokoll:
Bestandteil dieses Vertrages sind folgende
Protokollerklärungen:
(siehe in den einzelnen Artikel dieses
Vertrages)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Jüdischen
Gemeinde im Lande Bremen:
(Vom 11.Oktober 2001)
Präambel/Vorwort:
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten
durch den Präsidenten des Senats, Herrn Bürgermeister Dr. Henning Scherf und
die Jüdische Gemeinde im Land Bremen – Körperschaft des öffentlichen Rechts –
vertreten durch die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums Frau Elvirsa
Noa, Herrn Liviu Cornea und Herrn Anatoli Rozenblit, schließen zur Regelung
dauerhafter Rechtsbeziehungen folgenden Vertrag:
Im Einklang mit der historischen,
politischen und moralischen Verantwortung Des deutschen Volkes für seine
jüdischen Mitbürger und die jüdischen Gemeinden fühlt sich die Freie Hansestadt
Bremen der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen auf besondere Weise verbunden.
Die Freie Hansestadt Bremen und die
Jüdische Gemeinde im Lande Bremen lassen sich beim Abschluss dieses Vertrages
von dem Wunsch und dem Bedürfnis leiten, den Wiederaufbau des jüdischen
Gemeindelebens in Bremen zu erleichtern und dadurch einen dauerhaften Beitrag
zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen Kultuserbes zu leisten.
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
Das Land gewährt die Freiheit, den
jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
Artikel 2:
(Jüdische Feiertage:
Folgende jüdische Feiertage sind im Sinne
der §§8-10 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 12.November 1954:
Rosch Haschana (Neujahrsfest)
Jom Kippur (Versöhnungstag)
Sukkoth (Laubhüttenfest)
Schemini Azareth (Schlussfest)
Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)
Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
Schawuoth (Wochenfest)
Die Daten der Feiertage bestimmen sich
nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregelungen
und werden der Staatskanzlei zwei Jahre im voraus
mitgeteilt.
Artikel 3:
(Friedhöfe)
1. Das Land und die kommunalen
Gebietskörperschaften werden die Unantastbarkeit der zugelassenen und nicht
aufgelassenen jüdischen Begräbnisstätten beachten.
2. Das Land gewährt jüdischen Friedhöfen
im gleichen Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder
in kirchlicher Trägerschaft befinden. Die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen hat
das Recht, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu
erweitern.
3. Das Land gewährt im Rahmen der
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Zuschüsse für die Erhaltung und
Pflege derjenigen jüdischen Friedhöfe oder Teile von ihnen, die nach den religiösen
Vorschriften nicht mehr belegt werden können.
Artikel 4:
(Sozialeinrichtungen)
Das Land wird sich dafür einsetzen, dass
die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen mit ihren Einrichtungen im Zusammenhang
mit der Erfüllung sozialer, sozialpolitischer und wohlfahrtsrechtlicher
Aufgaben bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen anderen freien
Trägern der Wohlfahrtspflege gleichgestellt wird.
Artikel 5:
(Repräsentanz in
gesellschaftlichen Gremien)
Das Land wird sich auch weiterhin bemühen,
nach Maßgabe der Gesetze eine angemessene Repräsentanz von Mitgliedern der
Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen in Gremien zu gewährleisten, in denen eine
gesellschaftliche Vielfalt angestrebt wird.
Artikel 6:
(Landesleistung)
1. Zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen
deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung des jüdischen
Gemeindelebens beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der Jüdischen
Gemeinde im Lande Bremen für deren gemeindliche und kulturelle Bedürfnisse mit
jährlich 235.000 Euro, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2002.
2. Die Zahlung erfolgt ausschließlich an
die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen und tritt an die Stelle der bisher an die
Jüdische Gemeinde in Bremen aus dem Haushalt des für die Wiedergutmachung
zuständigen Senators für Arbeit erbrachten Leistungen. Die Jüdische Gemeinde im
Lande Bremen trägt dem Land gegenüber die Verantwortung für eine
zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung.
Die Landesleistung wird mit je einem
Viertel des Jahresbeitrages jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15 August und 15.
November im Voraus bezahlt.
3. Mit dieser Zahlung sind sämtliche
Fördermaßnahmen des Landes an die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen erfasst,
soweit nicht die Leistungen auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen.
Artikel 7:
(Anpassungsklausel)
1. Die Vertragsschließenden sind sich
bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigren Verhältnisse
geschlossen wird.
2. Im ersten Jahr einer jeden
Legislaturperiode der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) wird die Angemessenheit
des Betrages nach Artikel 6 Absatz 1 erörtert, insbesondere im Hinblick auf die
Aufgabenstellung, die allgemeine Kostenentwicklung und die Entwicklung der
Mitgliederzahlen der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen. Bei einer wesentlichen
Veränderung werden sich die Vertragsabschließenden um eine angemessene
Anpassung bemühen.
Artikel 8:
(Zusammenwirken)
1. Die Vertragsschließenden werden
regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer guten Beziehungen führen.
2. Sie werden sich außerdem vor der
Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren,
miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher
Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 9:
(Geltungsbereich)
Die Beziehungen zwischen dem Land und der
Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen einschließlich Bremerhavens werden durch
diesen Vertrag abschließend geregelt.
Artikel 10:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsschließenden werden etwa in
Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel 11:
(Schlussbestimmung)
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
Bremischen Bürgerschaft (Landtag) und des Präsidiums der Jüdischen Gemeinde im
Lande Bremen. Die Zustimmungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt am Tag nach dem
Austausch der Zustimmungsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens
wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.
Bremen, den 11.Oktober 2001.
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bürgermeister Dr. Henniung Scherf.
Für das geschäftsführende Präsidium der
Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen:
Elvira Noa, Liviu
Comea, Anatoli Rozenblit
6.Hamburg:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Hamburg und dem Heiligen
Stuhl:
(Vom 29.November 2005)
Vorwort/Präambel:
DER HEILIGE STUHL vertreten durch den
Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Erwin Josef Ender, Titularerzbischof
von Germania in Numidien, und die Freie Hansestadt Hamburg, vertreten durch den
Senat und dieser durch seinen Präsidenten, der Ersten Bürgermeister Ole von
Beust einig:
- In dem Wunsch, die Beziehungen zwischen
der Katholischen Kirche und der Freien und Hansestadt Hamburg im Geiste
freundschaftlicher Partnerschaft zu festigen und fortzuentwickeln,
- In dem Bewusstsein der Eigenständigkeit
von Staat und Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem Selbstbestimmungsrecht
und in Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland garantierte Stellung der Kirche im
freiheitlich, demokratischen Rechtsstaat,
- In der Achtung vor der Religionsfreiheit
des Einzelnen, sowie der Religionsgemeinschaften,
- In dem Anliegen, die Menschenwürde und
die Menschenrechte zu achten und zu schützen,
- In der Einsicht, dass christlicher
Glaube, christliches Leben und karikatives Wirken zugleich auch einen Beitrag
zum Wohle des Ganzen wie auch zur Stärkung des Gemeinsinns der Bürger in der
pluralen Gesellschaft einer weltoffenen, sich als Mittlerin zwischen den
Völkern verstehenden Stadt leisten,
-In dem Verlangen, damit zum friedlichen
Aufbau eines immer enger zusammenwachsenden Europas beizutragen,
schließen unter Anerkennung der
Fortgeltung des Konkordates zischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
vom 20.Juli 1933 und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem
Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 diesen Vertrag.
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt
der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und dem
karikativen Wirken der katholischen Kirche den Schutz durch Verfassung und
Gesetz.
Artikel 2:
(Selbstverwaltungsrecht)
1. Die Kirche ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
2. Die Kirche ist frei bei der Besetzung
ihrer Ämter.
Artikel 3:
(Sonn- und
Feiertagsschutz)
Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der
staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird
der Kirche gewährleistet. Die Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg
stimmen dahingehend überein, dass Ruhe- und Besinnungszeiten von tragender
Bedeutung auch für Gesellschaft und Staat sind.
Artikel 4:
(Zusammenwirken)
1. Zur Klärung von Fragen und zur
Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich der Erzbischof von Hamburg und der
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg regelmäßig.
2. Zur ständigen Vertretung seiner
Anliegen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Pflege der
gegenseitigen Informationen bestellt der Erzbischof von Hamburg einen
Beauftragten und unterhält ein Kommissariat (Katholisches Büro)
3. Der Senat und die Bürgerschaft der
Freien und Hansestadt Hamburg unterrichten den Erzbischof von Hamburg bzw.
seinen Beauftragten rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs- und anderen
Vorhaben, welche die Belange der Kirche unmittelbar berühren und hören sie an.
4. Überträgt die Freie und Hansestadt
Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf
andere Rechtsträger, so wird sie auch diesen gegenüber auf die Einhaltung der
Inhalte und Ziele dieses Vertrages achten, soweit es ihr möglich ist. Sie gibt
der Kirche rechtzeitig Gelegenheit, zu den Übertragungen, Ziel-, Leistungs- und
anderen Vereinbarungen Stellung zu nehmen.
Zu Artikel 4 Absatz 4:
Die Vertragparteien lassen sich davon
leiten, das die Ziele und Regelungen dieses Vertrages nach einer Übertragung
von Aufgaben auch anderen rechtsträgern gegenüber Wirkung entfalten sollen.
Darauf achtet die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit sie es rechtlich oder
tatsächlich kann.
Artikel 5:
(Religionsunterricht)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
gewährleistet gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts als
ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Katholischen Kirche.
2. Die Erteilung des katholischen
Religionsunterrichts setzt die Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg nach den
kirchlichen Regelungen gemäß Missio canonica voraus. Soweit der katholische
Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch qualifizierte, kirchlich
bedienstete Lehrkräfte erteilt wird, erstattet die Freie und Hansestadt Hamburg
dafür die Kosten.
3. Näheres zu den Absätzen 1 und 2 wird
durch die Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt.
Artikel 6:
(Kirchliche Bildungseinrichtungen)
1. Kirchliche Bildungseinrichtungen werden
weiterhin im Rahmen des geltenden rechts gewährleistet und gefördert. Dies gilt
in besonderem Maße für das katholische Schulwesen.
2. Sofern Bildungsgänge solchen im
staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind die Abschlüsse im Rahmen des
Landesrechts staatlich anzuerkennen.
Artikel 7:
(Hochschulausbildung)
1. Die Kirche hat das Recht, eigene
Hochschulen zu unterhalten. Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Freie und Hansestadt Hamburg
erklärt sich bereit, an der Universität Hamburg eine Ausbildungsstätte für
katholische Theologie und Religionspädagogik zu fördern. Die Vertragsparteien
regeln bei der Einrichtung der Ausbildungsstätte das Nähere einvernehmlich.
3. Beide Vertragsparteien streben eine
Kooperation mit anderen Bundesländern bzw. dort bestehenden oder noch zu
schaffenden Ausbildungsstätten zum Zweck der Förderung der Ausbildung in
katholischer Theologie und Religionspädagogik.
Artikel 8:
(Seelsorge in besonderen
Einrichtungen)
1. In öffentlichen Einrichtungen wie
Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder
Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die freie Hansestadt Hamburg der Kirche
das Recht, dort seelsorgerisch tätig zu sein und wird dies fördern. Die Kirche
ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Artikel 4
Absatz 4 gilt entsprechend (Schlussprotokoll)
2. Um die seelsorgerische Betreuung zu
ermöglichen, teilt der Träger der Einrichtung der zuständigen kirchlichen
Stelle die Namen der Personen mit, die sich zu katholischen Glauben bekennen,
soweit die Mitteilung deren Willen nicht widerspricht.
3. Der Zutritt zu einer Justizvollzugs-
oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur
Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund
versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen
Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch
Vereinbarung mit den öffentlichen, freien oder privaten Trägern dieser
Einrichtungen geregelt.
Zu Artikel 8 Absatz 1:
Die Freie und Hansestadt Hamburg
ermöglicht die individuelle und gemeinschaftliche Religionsausübung gemäß Artikel
4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in
Einrichtungen, in denen sich Menschen aufhalten, die aus tatsächliche oder
rechtlichen Gründen die Glaubensfreiheit nicht außerhalb dieser Einrichtungen
wahrnehmen können. Der Kreis der Einrichtungen beschränkt sich auf solche, bei
denen in der Freien und Hansestadt Hamburg die Gewährleistung möglich ist.
Artikel 9:
(Seelsorger- und Beichtgeheimnis)
Die Freie und Hansestadt Hamburg
respektiert das Seelsorgegeheimnis. Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen.
Die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen,
sind in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, ihr Zeugnis
über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer
seelsorgerischen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das
Beichtgeheimnis wird gewährleistet.
Artikel 10:
(Kirchliche
Wohlfahrtspflege)
1. Die Kirche und ihre Einrichtung nehmen
in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien
Jugendhilfe wahr.
2. Die Kirche und ihre karikativen
Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits- und
Wohlfahrtspflege wie auch der Familienförderung und der Ausländerseelsorge
wahr. Sie unterhalten dafür Heime, Krankenhäuser, Dienste und sonstige
Einrichtungen.
3. Kirchliche Einrichtungen haben Anspruch
auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
4. Ein nach Verfassung und/oder Gesetz
bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der
Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.
Artikel 11:
(Rundfunk)
1. Die Freie Hansestadt Hamburg wird
darauf hinwirken, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die privaten
Rundfunkveranstalter der Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung
gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie für sonstige religiöse
Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche, gewähren.
2. Das Recht der Kirche, eigenen Rundfunk
nach Maßgabe der Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltungen
zu beteiligen, bleibt unberührt.
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird
sich nach ihren Möglichkeiten dafür einsetzen, dass in den Programmen auf die
sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung Rücksicht genommen
wird.
4. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten,
Programmausschüssen) soll die Kirche angemessen vertreten sein.
Artikel 12:
(Kirchliche
Körperschaften)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
erkennt das Recht der Kirche zur Bildung eigener juristischer Personen an.
2. Das Erzbistum, der Erzbischöfliche
Stuhl und das Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentliche Rechts:
ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Das gilt ebenso für die
Kirchengemeinden sowie für die aus ihnen gebildeten Verbände.
3. Rechtskräftige Stiftungen sind:
a) Privatrechtlich nach Maßgabe
staatlichen rechts oder
b) Als öffentlich-rechtlich anzuerkennen,
wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und durch ihre
Satzung die Gewähr der Dauer bieten.
Die Aufsicht über die kirchlichen
Stiftungen liegt beim Erzbischof von Hamburg. Bei privatrechtlichen kirchlichen
Stiftungen bedürfen Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und
Zweckerfüllung, von Zusammen- und Zuregelungen sowie von Auflösungen des
Einvernehmens, mit der staatlichen Stiftungsaufsicht.
4. Beschlüsse über die Errichtung und
Veränderung in dieser Weise anerkannter juristischer Personen zeigt das
Erzbistum ebenso wie die von ihm erlassenen gesetzlichen Vorschriften über
deren vermögensrechtliche Vertretung und Veraltung dem Senat an. Der Senat
sorgt im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs für die kostenfreie
Veröffentlichung im amtlichen Anzeiger, Teil II des hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblattes.
5. Öffentlich-rechtliche Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des Erzbistums sind nach den geltenden
steuerrechtlichen Regelungen gemeinnützig.
Artikel 13:
(Kirchliches Eigentumsrecht)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
gewährleistet der Kirche, ihren Kirchengemeinden und sonstigen rechtsfähigen
Vermögensträgern einschließlich ihrer Anstalten und Stiftungen das Eigentum und
andere Rechte gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919.
2. Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird
die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften auf die Belange der Kirche Rücksicht nehmen und im Falle eines
Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
3. Bei kirchlichem Bedarf am Grundstücken
bzw. grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Erschließung neuer
Stadtteile und Aufsiedelung neuer Gebiete, wird die Freie und Hansestadt
Hamburg die Belange der Kirche berücksichtigen und planungsrechtlich vorsehen.
Auf Wunsch der Kirche werden entsprechende staatseigene Grundstücke bzw.
grundstücksgleiche Rechte im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen
kostengünstig zur Verfügung stellen.
4. Macht die Freie und Hansestadt Hamburg
einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen
Rechten der Kirche, ihrer Einrichtungen oder Gemeinden geltend, wird die Kirche
dafür Sorge tragen, dass die Freie und Hansestadt solche Grundstücke bzw.
grundstücksgleichen Rechte, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke benötigt
werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann.
Artikel 14:
(Denkmalpflege)
1. Die Kirche und die Freie Hansestadt
Hamburg tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der
kirchlichen Denkmale.
2. Die Kirche stellt sicher, dass ihre
Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden,
sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen
finden Enteignungen nach dem Denkmalschutzgesetz nicht statt.
3. Entscheidungen über Denkmale, die
gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken
unmittelbar dienen, trifft die kirchliche Oberbehörde im Benehmen mit dem
Denkmalschutzamt.
4. Durch Vereinbarung können der Kirche
Aufgaben der Denkmalpflege übertragen werden.
Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei
der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln,
Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirche. Sie
setzt sich dafür ein, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe
erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und
Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 15:
(Kirchliche Friedhöfe)
1. Kirchliche Friedhöfe unterstehen
demselben Schutz wie die staatlichen Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die
kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der Kirche abgestimmt.
2. Die Kirche hat das Recht, im Rahmen des
geltenden Rechts neue Friedhöfe einzurichten, gegebenenfalls bestehende zu
erweitern, zu verändern sowie zu betreiben und zu schließen. Das Erzbistum
Hamburg stimmt sich darüber im Einzelfall mit der zuständigen Behörde der
Freien und Hansestadt Hamburg ab.
3. Die kirchlichen Träger von Friedhöfen
können eigene Benutzungs- und Gebührenverordnungen erlassen und im Amtlichen
Anzeiger, Teil II des hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes bekannt
machen. Friedhofsgebühren werden auf Antrag entsprechend den für staatliche
Friedhöfe geltenden Bestimmungen eingezogen und beigebracht.
4. Bei der Bestattung haben die
verstorbenen Mitglieder der Katholischen Kirche Vorrang.
5. Die Kirche hat das Recht, auf
staatlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und sonstige Gottesdienste abzuhalten.
Artikel 16:
(Kirchensteuer)
1. Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe
der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern, Kirchgeld oder Gebühren zu
erheben.
2. Die Kirchensteuerordnungen, die Kirchensteuerbeschlüsse,
ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann
nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden. Die
Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen des vorhergehenden
Jahres entsprechen.
3. Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung
der Kirchensteuer erfolgt durch die Finanzämter. Soweit die Steuer durch Abzug
vom Arbeitslohn in Betriebsstätten in der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben
wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und
abzuführen.
4. Für die Verwaltung der Kirchensteuer
erhält die Freie und Hansestadt Hamburg eine Entschädigung in Höhe eines
Anteils des Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird. Die
Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden
Rechts die erforderlichen Auskünfte in allen Kirchensteuerangelegenheiten. Die
kirchlichen Stellen wahren das Steuergeheimnis.
5. Das Nähere bedarf besonderer Regeln.
Artikel 17:
(Abgabenbefreiung)
1. Auf Landesrecht beruhende Befreiungen
und Ermäßigungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen für die Freie und
Hansestadt Hamburg gelten auch für die kirchlichen Körperschaften des
öffentlichen Rechts.
2. Gebührenbefreiungen gelten auch für
solche Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der
streitigen und feiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher und die
Justizverwaltungsbehörden erheben.
Artikel 18:
(Spenden und Sammlungen)
Es ist das Recht der Kirche und ihrer
Einrichtungen, bei ihren Mitgliedern und in der Öffentlichkeit freiwillige
Gaben für ihre Zwecke zu sammeln.
Artikel 19:
(Meldewesen und Datenschutz)
1. Der Kirche werden zur Unterstützung
eines eigenen Meldewesens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister kostenfrei
übermittelt.
2. Die Übermittlung der Daten setzt
voraus, dass bei der Kirche ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
Sie erlässt ein die Grundrechte beachtendes eigenes kirchliches
Datenschutzrecht, das dem staatlichen gleichwertig ist.
Artikel 20:
(Parität)
Gewährt die Freie und Hansestadt Hamburg anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag
hinausgehende Leistungen und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam
Prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrags
sachgerecht sind.
Artikel 21:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft
zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder
Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise
beseitigen.
Artikel 22:
(Geltung anderer Verträge)
1. Unberührt bleibt der Vertrag zwischen
dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land
Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von
Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22.September 1994.
2. Regelungen in diesem Vertrag und in dem
in Absatz 1 genannten Vertrag gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich
übereinstimmenden Regelungen in älteren konkordatären Verträgen vor, sowie sie
denselben Gegenstand betreffen.
3. Im Übrigen sind die in diesem Vertrag
behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
abschließend geregelt.
Zu Artikel 22 Absatz 3:
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
besteht nicht auf die Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des
Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und in Artikel 14
Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 genannten Erfordernissen.
2. Der Heilige Stuhl besteht nicht auf
Erbringen von Diözesandotationen nach Artikel 4 Absatz
1 des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929.
3. Im Übrigen besteht Übereinstimmung
zwischen den Vertragsparteien, dass die Bestimmungen des Konkordates zwischen
dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 über die
Anforderungen an geistliche Obere (Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) und
über Bekenntnisschulen (Artikel 23 und 24) sowie über die politische Betätigung
von Geistlichen und Ordensleuten (Artikel 32) zwischen ihnen nicht angewendet
werden, soweit diese Gegenstände nicht in diesem Vertrag geregelt sind.
Artikel 23:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag, dessen deutscher und
italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald Ausgetauscht werden.
Der Vertrag einschließlich des
Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem
Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.
Hamburg, den 29.November 2005.
Für den Heiligen Stuhl:
Erzbischof Dr. Erwin Josef Ender
Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für den Senat:
Erster Bürgermeister Ole von Beust
Präsident des Senats der Freien und
Hansestadt Hamburg.
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der
Nordelbischen Evangelisch-Luherischen Kirche:
(Vom 29.November 2005)
Vorwort/Präambel:
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,
vertreten durch die Kirchenleitung,
- geleitet von dem Wunsch, das
freundschaftliche Verhältnis zu festigen und zu fördern und die gewachsenen
Beziehungen festzuschreiben und dauerhaft fortzuentwickeln,
- in der Überzeugung, dass die Trennung
von Staat und Kirche gleichermaßen Distanz bedeutet und Kooperation gebietet
und mit dem Ziel, diese Verhältnis dauerhaft zu gestalten,
- in Anerkennung der kirchlichen
Mitverantwortung für das öffentliche Leben,
- im Respekt vor der Religions- und
Glaubensfreiheit des Einzelnen und in Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts
der Kirchen,
- im Bewusstsein der Unterschiedlichkeit
des geistlichen Auftrages der Kirchen und der weltlichen Aufgaben des Staates
und der gemeinsamen Aufgaben zum Wohle der Menschen in Hamburg,
- auf der Grundlage der vom Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland garantierte Stellung der Kirchen im
freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat,
schließen zur rechtlichen Ordnung ihrer
Beziehungen diesen Vertrag:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Rechtsstellung)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
gewährt die Freiheit, den Glauben nach den evangelisch-lutherischen Grundsätzen
zu bekennen und auszuüben, den Schutz durch Verfassung und Gesetz.
2. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie ist frei bei der Besetzung ihrer
Ämter.
Artikel 2:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden und die
aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr
Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Sie sind Dienstherren nach
öffentlichem Recht.
2. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche wird Beschlüsse über die Errichtung, Veränderung
und Aufhebung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Senat
anzeigen.
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg und
die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche wirken bei der Errichtung und
Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen privaten und öffentlichen
Rechts zusammen.
Zu Artikel 2 Absatz 3:
Die Rechtsfähigkeit der von der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche errichteten Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts wird von der Freien und Hansestadt Hamburg
anerkannt, wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und
durch ihre Satzung die Gewähr der Dauer bieten. Beabsichtigt die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche, Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche
Stiftungen des bürgerlichen Rechts zu übernehmen, bedarf dies einer gesonderten
Vereinbarung mit der Freien und Hansestadt Hamburg. In einer solchen
Vereinbarung ist vorzusehen, dass Genehmigungen von Satzungsänderungen über
Zweck und Zweckerreichung, von Zusammen- und Zulegung sowie von Auflösungen des
Einvernehmens mit der staatlichen Stiftungsaufsicht bedürfen.
Artikel 3:
(Geltungsbereich)
Dieser Vertrag erstreckt sich auch auf die
rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen der in Artikel 2
Absatz 1 genannten Körperschaften sowie die im Schlussprotokoll genannten
selbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen. Über die Aufnahme weiterer
selbstständiger Dienste, Werke und Einrichtungen in den Geltungsbereich dieses
Vertrages ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen zu erzielen.
Zu Artikel 3:
Das Einvernehmen gilt als erzielt, wenn
die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche einen weiteren Dienst, ein Werk
oder eine Einrichtung anzeigt und die Freie und Hansestadt Hamburg nicht
innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ausdrücklich widerspricht.
Selbstständige Dienste, Werke und
Einrichtungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Freien
Hansestadt Hamburg sind zurzeit:
1. Bugenhagen-Konvikt in Hamburg e. V.
2. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona
e. V.
3. Deutsche Seemannsmission
Hamburg-Harburg e. V.
4. Diakoniestiftung Alt-Hamburg
5. Diakonisches Werk des Kirchenkreises
Blankenese e. V.
6. Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband
der Inneren Mission e. V.
7. Evangelisch-Lutherische
Diakonissenanstalt Alten Eichen in Hamburg
8. Evangelische Auslandsberatung für
Auswanderer, Auslandstätige und Ausländerehen e. V.
9. Evangelische Schulstiftung Hamburg e. V
10. Evangelisches Stiftung Alsterdorf
11. Evangelische Stiftung der
Bodelschwing-Gemeinde
12. Hospital zum Heiligen Geist
13. Martha-Stiftung
14. Magarethenhort Jugendhilfe und
Sozial-psychiatrische Beteung GmbH
15. MOGO Hamburg in der Nordelbischen
Kirche e.V.
16.Nordelbisches Zentrum für Weltmission
und Kirchlichen Weltdienst
17. Stiftung Anscharhöhe
18. Stiftung Das Rauhe Haus
19. Stiftung Diakonieanstalt des Rauen
Hauses
20. Verein für innere Mission in Hamburg –
Hamburger Stadtmission
Die Regelungen dieses Vertrages finden
entsprechende Anwendung auf die Kirchenglieder, Körperschaften und
Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers und der
Freien und Hansestadt Hamburg und die Evangelisch-lutherische Landeskirche
Hannovers in einem Briefwechsel.
Artikel 4:
(Zusammenwirken)
1. Der Senat und die Kirchenleitung
treffen sich zur Pflege ihrer Beziehungen in regelmäßigen Abstand. Sie werden
sich zur Klärung von Fragen, die das beiderseitige Verhältnis betreffen oder
die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen.
2. Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen
gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur gegenseitigen Information
bestellt die Kirchenleistung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
ihren Beauftragten oder ihre Beauftragte bei Senat und Bürgerschaft der Freien
und Hansestadt Hamburg.
3. Senat und Bürgerschaft der Freien und
Hansestadt Hamburg unterrichten die Kirchenleitung der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche über ihren Beauftragten oder ihre Beauftragte
rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs- und anderen Vorhaben, welche
die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche unmittelbar
berühren und hören sie an.
4. Überträgt die Freie und Hansestadt
Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf
andere Rechtsträger, so wird die sich auch diesen gegenüber um die Einhaltung
der Inhalte und Ziele dieses Vertrages bemühen. Sie gibt der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche rechtzeitig Gelegenheit, zu den Übertragungen,
Ziel-, Leistungs- und anderen Vereinbarungen Stellung zu nehmen.
Artikel 5:
(Evangelische Theologie, Religionspädagogik und Kirchenmusik)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
fördert die Pflege der evangelischen Theologie als konfessionsgebundener
wissenschaftlicher Disziplin in freier Forschung und Lehre, insbesondere an der
Universität Hamburg.
2. In den grundsätzlichen Angelegenheiten
der Studiengänge Pfarramt und Lehramt streben die Vertragsparteien eine
Vereinbarung an.
3. Das Nähere in Angelegenheiten der
evangelischen Kirchenmusik wird gesondert vereinbart.
4. Der Universitätsprediger oder die
Universitätspredigerin wird im Einvernehmen mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bestellt.
Artikel 6:
(Evangelische Hochschulen, Schulen Einrichtungen der Aus-, Fort- und
Weiterbildung)
1. Das Recht der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche zum Betreiben eigener Bildungsstätten wird im
Rahmen des allgemeinen Rechts gewährleistet und gefördert.
2. Sofern Bildungsgänge solchen im
staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind Abschlüsse im Rahmen des
Landesrechts anzuerkennen.
Artikel 7:
(Religionsunterricht)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet
die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland.
2. Das Nähere regelt eine Gemeinsame
Kommission Schule/Kirche.
Zu Artikel 7 Absatz 2:
Als gemeinsame Kommission gemäß Artikel 7
Absatz 2 besteht die gemischte Kommission Schule/Kirche gemäß der am
10.Dezember 1964 unterzeichneten gemeinsamen Erklärung der Schulbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-Lutherischen Kirchen auf
Hamburgs Staatsgebiet zur Ordnung des Religionsunterrichts. Diese Erklärung
bleibt unberührt. Die Vertragsparteien werden regelmäßig eine Fortentwicklung
im Geiste dieses Vertrages prüfen.
Artikel 8:
(Kirchliches Eigentum)
Die Freie und Hansestadt Hamburg
gewährleistet der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche das Eigentum
und andere Rechte an ihrem Vermögen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der
Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919.
Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die
Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften auf die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
Rücksicht nehmen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung
gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
Die Freie und Hansestadt Hamburg wird bei
kirchlichem Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten,
insbesondere bei Erschließung neuer Stadtteile und Aufsiedelung neuer Gebiete
die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche berücksichtigen
und planungsrechtlich vorsehen.
Die Vereinbarung der Freien und Hansestadt
Hamburg mit der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate über
die Überlassung von Kirchengrundstücken für öffentliche Zwecke vom 17.August
1965 bleibt unberührt. Auf Wunsch der Evangelisch-Lutherischen werden bei
kirchlichem Bedarf der nicht von der in Satz 1 genannten Vereinbarung erfassten
auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegenden Kirchenkreise
entsprechende staatseigene Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte im Rahmen
des hauhaltsrechtliche Zulässigen kostengünstig zur Verfügung gestellt.
Macht die Freie und Hansestadt Hamburg
einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken der grundstücksgleichen
Rechten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche darauf hinweisen,
dass die Freie und Hansestadt Hamburg Grundstücke oder grundstücksgleiche
Rechte, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke benötigt werden, zu angemessenen
Bedingungen erwerben kann.
Artikel 9:
(Denkmalpflege)
1. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg tragen die
gemeinsame Verantwortung für Schutz, Pflege und Erhaltung kirchlicher
Denkmäler.
2. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmäler grundsätzlich
der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
3. Bei Entscheidungen über Denkmäler, die
gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken
unmittelbar dienen, berücksichtigt das Denkmalschutzamt der Freien und
Hansestadt Hamburg die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche. Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet im Benehmen mit dem
Denkmalschutzamt.
4. Durch Vereinbarungen können der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Aufgaben der Denkmalpflege
übertragen werden.
5. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei
der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln,
Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche. Sie unterstützt die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche in ihren Bemühungen, auch von solchen
Einrichtungen Hilfe zu Erhalten, die auf nationaler, europäischer oder
internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 10:
(Friedhöfe)
1. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche hat das Recht, im Rahmen des geltenden Rechts
kirchliche Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze anzulegen sowie
bestehende zu verändern oder zu schließen. Sie genießen den gleichen Schutz wie
staatliche Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen,
werden mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche abgestimmt.
2. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche hat das Recht, auf staatlichen Friedhöfen
Gottesdienste und Andachten abzuhalten.
Artikel 11:
(Gebühren)
Die kirchlichen Körperschaften sind
berechtigt, für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen Gebühren zu erheben.
Rückständige Gebühren werden auf Antrag
des Einrichtungsträgers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die
kirchliche Körperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt wird, hat der Freien und
Hansestadt Hamburg die Kosten der Verwaltungsvollsteckung (Gebühren und
Auslagen) zu erstatten, die durch Zahlung des oder der Pflichtigen nicht
gedeckt sind.
Artikel 12:
(Gebührenbefreiung)
1. Auf Landesrecht beruhende Befreiungen
und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren, die für die Freie und Hansestadt
Hamburg gelten, gelten auch für kirchliche juristische Personen des
öffentlichen Rechts.
2. Die Befreiung gilt auch für solche
Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher und die
Justizverwaltungsbehörden erheben.
Artikel 13:
(Kirchensteuerecht)
1. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind
berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und
Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuergesetze und Verordnungen zu
erlassen.
2. Die Kirchensteuergesetze, ihre
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Freie und
Hansestadt Hamburg. Sie kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen
Bestimmungen versagt werden.
3. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
sie nicht bis zum Ablauf von einem Monat nach Vorlage des Beschlusses
ausdrücklich versagt wird.
Artikel 14:
(Kirchensteuerverwaltung)
1. Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung
der Kirchensteuer erfolgen durch die Finanzämter. Soweit die Steuer nach Abzug
vom Arbeitslohn in Betriebsstätten der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben wird,
sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen verpflichtet, die Kirchensteuer
einzubehalten.
2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer
erhält die Freie Hansestadt Hamburg eine Entschädigung in Höhe eines Anteils
der Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird.
3. Die Finanzämter geben den zuständigen
kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden Rechts in allen
Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche garantiert die Wahrung des Steuergeheimnisses.
Artikel 15:
(Meldewesen und Datenschutz)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
unterstützt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche auf Grundlage des
Hamburgischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung bei der Durchführung
des kirchlichen Meldewesens.
2. Die Meldebehörden übermitteln der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt kostenfrei.
3. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische
Kirche garantiert den Datenschutz auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes der
Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.
4. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche übermittelt ihrerseits den Meldebehörden Daten
über mitgliedschaftsbegründete Ereignisse.
Artikel 16:
(Sammlungswesen)
Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische
Kirche ist berechtig, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche
Zwecke zu erbitten.
Artikel 17:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen und bei der Feuerwehr)
1. In öffentlichen Einrichtungen wie
Krankenhäusern, Heimen, aber Justizvollzugsanstalten oder
Polizeiausbildungsstätten gewährleistete die Freie Hansestadt Hamburg der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auf der Grundlage des Artikels
140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit
Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.Augusat 1919 das Recht,
dort seelsorgerisch tätig zu sein. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Der
Träger der Einrichtung stellt den Raum dazu unentgeltlich zur Verfügung.
2. Werden die Aufgaben von einem oder
einer Geistlichen im Haupt- und Nebenamt wahrgenommen, erfolgt dessen oder
deren Berufung für die Justizvollzugsanstalten und Polizeieinrichtungen im
Einvernehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg, für die sonstigen
Einrichtungen im Benehmen mit dem Träger.
3. Werden Aufgaben im Bereich der
Feuerwehr von einem oder einer Geistlichen im Haupt- und Nebenamt wahrgenommen,
erfolgt dessen oder deren Berufung im Einvernehmen mit der Freien und
Hansestadt Hamburg.
Artikel 18:
(Aufgaben kirchlich-diakonischer Einrichtungen)
1. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische
Kirche und ihre Diakonischen Werke, das Diakonische Werk Hamburg –
Landesverband der Inneren Mission e. V., das Diakoniehilfswerk der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und das Diakonische Werk
Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V., nehmen in
Erfüllung ihres Auftrags auch Aufgaben als anerkannte Träger der Kinder- und
Jugendhilfe, Gesundheits- und Sozialhilfe im Rahmen der Gesetze wahr und
kooperieren mit staatlichen Trägern. Sie unterhalten Kindertagesstätten, Heime,
Dienste und sonstige Einrichtungen für Betreuung, Pflege, Bildung und Beratung.
2. Kirchliche Einrichtungen haben Anspruch
auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
3. Ein nach Verfassung oder Gesetz
bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der
Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.
Artikel 19:
(Sonn- und Feiertagsschutz)
Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche stimmen dahingehend überein, dass Ruhe- und
Besinnungszeiten von tragender Bedeutung für die Gesellschaft und den Staat
sind. Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatliche anerkannten Feiertage
und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Artikel 20:
(Seelsorge- und Beichtgeheimnis)
Die Freie und Hansestadt Hamburg
respektiert das Seelsorge- und Beichtgeheimnis. Geistliche sind berechtigt, ihr
Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger oder Seelsorgerin anvertraut worden oder bekannt
geworden ist.
Artikel 21:
(Kirchengerichte)
1. Im Verfahren vor den Kirchengerichten
und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
sind:
a) Die Kirchengerichte berechtigt, Zeugen,
Zeuginnen und Sachverständige zu vereidigen.
b) Die Amtsgerichte der Freien und
Hansestadt Hamburg verpflichtet, Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
Die den Eid abzunehmende Person muss die
Befähigung zum Richteramt besitzen.
2. Absatz 1 gilt nicht für Verfahren wegen
Verletzungen der Lehrverpflichtung.
Artikel 22:
(Rundfunk)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird darauf
hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die private
Rundfunkveranstalter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für
sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der
Kirche, gewähren. Sie wird darauf bedacht sein, dass in den Programmen die
sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. In den
Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche angemessen vertreten sein.
2. Das Recht der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche, privaten Rundfunk oder moderne
Kommunikationsmittel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben
und sich dort als Veranstalter zu beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 23:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)
Sollte die Freie und Hansestadt Hamburg
anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen
und Rechte gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden eine in
Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung
einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich klären.
Artikel 25:
(Schlussbestimmung)
Weitere zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und ihren
Gliedkörperschaften abgeschlossene Verträge und Vereinbarungen werden durch
diesen Vertrag nicht berührt. Regelungen in diesem Vertrag gehen inhaltlich
abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in anderen Verträgen
oder Vereinbarungen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen.
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung
gemäß Artikel 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und der
Zustimmung der Synode nach Artikel 68 der Verfassung der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche. Er tritt am Tag nach dem Austausch der
Ratifizierungsurkunden und der Mitteilung über die Zustimmung der Synode in
Kraft. Der Tag des Inkrafttretens wird im Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblatt und im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt gemacht.
Hamburg, den 29.November 2005
7.Hessen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen
(Vom 4.Juli 1963)
Präambel:
Zwischen dem Land Hessen, gesetzlich vertreten
durch seinen Ministerpräsidenten einerseits und den Bistümern Fulda, Limburg
und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die zuständigen
Ordinariaten andererseits, wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhls folgender
Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
1. Die als Dotationen der Diözesen der
Diözesananstalten als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -verorgung
sowie als katastermäßige Zuschüsse gewährten finanziellen Leistungen des Landes
Hessen werden mit Wirkung vom 1.April 1956 durch Gesamtzuschüsse
(Staatsleistungen) an die Bistümer ersetzt.
2. Für die Staatsleistungen gelten
jährlich folgende Grundbeträge:
1.924.900 DM für das Bistum Fulda
507.700 für das Bistum Limburg
768.500 für das Bistum Mainz
23.100 für das Erzbistum Paderborn.
3. Die Staatsleistungen sind den
Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Sie werden in dem
gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der
Landesbeamten seit dem 1.April 1957 erhöht hat, weiterhin erhöht oder
vermindert.
Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der
Landesbeamten der Besoldungsgruppe A2 c2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes)
am 1.Januar 1953. Auszugehen ist von dem Mittel zwischen Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe A2 c2 (Jetzt A13) dem Wohnungsgeldzuschuss der Tarifklasse
III. Ortsklasse B für einen Beamten mit
zwei zuschlagspflichtigen Kindern und dem Kinderzuschlag für zwei
zuschlagspflichtige Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten
14-Lebensjahr; das sind am 1.Januar 1957 12.510 DM.
4. Die Staatsleistungen werden mit einem
Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus
an die Bistümer gezahlt. Ein Verwendungsnachweis gemäß §64 a der
Reichsgaushaltsordnung wird nicht gefordert.
5. Die auf Grund der Vereinbarung vom
31.Januar 1958 geleisteten Zahlungen werden angerechnet.
6. Für eine Ablösung der Staatsleistungen
gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in
Verbindung mit Artikel 138 der deutschen Verfassung vom 112.Ausust 1919 bleibt
die bisherigre Rechtslage maßgebend.
Artikel II:
1. Das Land überträgt das Eigentum an
staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und Grundstücken, die
katholischen kirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Bistümern oder, wenn
darüber ein Einverständnis zwischen den Bistümern und Kirchengemeinden hergestellt ist, den
Kirchengemeinden. Bei vorliegenden besonderen Umständen kann im Einzelfall
etwas anderes vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1
werden Grunderwerbssteuer, Gerichts- und Vermessungskosten nicht erhoben. Das
gleiche gilt für die Weiterübertragung von Kirchen an die Kirchengemeinden,
wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Vertrages übergeht.
2. Die Bistümer stellen das Land mit Wirkung
vom 1.April 1957 von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen,
insbesondere zur baulichen Unterhaltung der nach Absatz 1 übertragenen sowie
der Gebäude frei, aus denen das Land aus Patronats- oder anderen Rechtsgründen
baulastverpflichtet ist, auch insoweit, als Berechtigte dieser Verpflichtungen
Kirchengemeinden sind.
3. Das Land darf ohne Zustimmung der
Bistümer Verpflichtungen, von denen freizustellen ist, weder gerichtlich noch
außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen.
Wird das Land wegen der genannten
Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es dem betreffenden
Bistum alsbald den Streit verkünden und ihm Einsicht in seine Unterlagen über
den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind
vom Land zu erstatten.
4. Die Bistümer verpflichten sich, eine
Ausgleich mit den berechtigten Kirchengemeinden in eigener Zuständigkeit und so
zu regeln, dass das Land aus seinen Verpflichtungen von den berechtigten
Kirchengemeinden entlassen wird.
Artikel III:
1. Die Baulastverpflichtungen des Landes
an kirchlichen Gebäuden, gleichgültig, ob sie im Eigentum eines Bistums, einer
Pfarrei oder Kirchengemeinde oder des Staates stehen, werden durch die
einmalige Kapitalzahlung in Höhe des Friedensneubauwertes dieses Gebäudes
abgelöst und zwar:
4.880.000 DM an das Bistum Fulda
4.050.000 DM an das Bistum Limburg
1.620.000 DM an das Bistum Mainz
2. Gleichzeitig mit den Ablösungsbeiträgen
ist für die Zeit vom 1.April 1957 bis zum Inkrafttreten des Vertrages ein
jährlicher Betrag von 4 v. H. der Ablösungsbeträge zu errichten, auf den die
zur Unterhaltung der Gebäude im Sinne des Absatzes 1 der genanten Zeit durch
das Land gewährten Leistungen angerechnet werden.
3. Die nach Absatz 1 und 2 zu leistenden Zahlungen
werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
Artikel IV:
Die Baulastverpflichtungen für die Dome
von Fulda und Limburg verbleibt beim Land. Die Grenze des Domgebäudes in Fulda
zu dem angrenzenden Priesterseminar ist festgelegt.
Artikel V:
Die Bistümer werden zur Erhaltung und
Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie
denkmalswerter Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden
Veräußerungen, Umgestaltungen und farbliche Instandsetzungen nur im Benehmen
mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür
sorgen, dass die den Kirchengemeinden und sonstigen Verbänden entsprechend
verfahren. Im Übrigen finden auch auf kirchlichem Bericht die Vorschriften
eines etwa zu erlassenden Denkmalschutzgesetzes Anwendung.
Artikel VI:
Falls das Land den Evangelischen
Landeskirchen in einer Vereinbarung über diesen Vertrag hinausgehende weitere
oder andere Rechte oder Leistungen gewähren sollte, wird es den Inhalt dieses Vertrages
einer Überprüfung unterziehen, so dass die Grundsätze der Parität gewahrt
werden.
Artikel VII:
Die Vertragsschließenden werden eine in
Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung
dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel VIII:
Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das
Land Hessen und die Apostolische Nunitiatur in Bad Godesberg im Namen des
Heiligen Stuhles ihre Zustimmung zu diesem Vertragsinhalt durch einen
Notenwechsel erklärt haben.
Wiesbaden am 9.März 1963.
Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern
in Hessen:
(Vom 9.März 1963)
Präambel:
Zwischen dem Land Hessen gesetzlich
vertreten durch den Ministerpräsidenten einerseits und den Bistümern Fulda,
Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die
zuständigen Ordinariaten, andererseits wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhles
in Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in
Hessen vom 19.März 1963 folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
1. Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle,
die Domkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus diesen Kirchengemeinden
gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
3. Die selbstständigen kirchlichen
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung
anerkannt.
Zu Artikel 1 Absatz 2:
Als öffentlicher Dienst bleibt der
kirchliche Dienst im bisherigen Umfange anerkannt.
Artikel 2:
1. Die Bistümer werden Beschlüsse über
Einrichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen
Rechts dem Kultusminister mitteilen und eine Ausfertigung der
Organisationsurkunde vorlegen.
2. Die kirchlichen Körperschaften erlangen
die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen
Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staats-Anzeiger für das Land
Hessen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des
zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Entsprechendes gilt
für die Umwandlung und Aufhebung dieser Körperschaften.
3. Das Land wirkt bei der Bildung und
Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigner
Rechtspersönlichkeit mit, die mit den Bistümern vereinbart werden. Im Übrigen
bleiben die Bestimmungen des hessischen Stiftungsgesetzes vom 4.April 1966
geändert durch Gesetz vom 23.mai 1973 unberührt.
Artikel 3:
1. Die staatlichen Bestimmungen über die
Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch
kirchliche Rechtssetzung abgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
kirchlichen Bestimmungen wird das Land Hessen die entsprechenden staatlichen
Vorschriften aufheben.
2. Bis zum Inkrafttreten der kirchlichen
Vorschriften gemäß Absatz 1 bleiben die derzeit geltenden Vorschriften mit
Ausnahme der Bestimmungen über staatliche Aufsichts-, Mitwirkungs- oder
Genehmigungsrechte in Kraft. Die Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen
entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.
Zu Artikel 3:
1. Die Mitwirkungs- und
Genehmigungsbestimmungen entfallen nicht, soweit sich derartige Bestimmungen aus
für alle geltenden Gesetzen oder Verordnungen ergeben. Dies gilt insbesondere
für Bestimmungen auf den Gebieten des Rechts der Denkmalpflege, des
Denkmalschutzes und des Friedhofsrechts.
2. Artikel V des Vertrages des Landes
Hessen mit den katholischen Bistümern vom 9.März 1963 bleibt unberührt.
Artikel 4:
1. Die Vorschriften der Bistümer über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbstständigen
Anstalten und selbstständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Kultusminister
vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung
der Institutionen gewährleisten.
2. Der Kultusminister kann Einspruch
erheben, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der
Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die
Bistümer sind bei Einspruch des Kultusministers gehalten, die betreffende
Vorschrift zu überprüfen.
3. Die kirchlichen Bestimmungen über die
vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden
im Staats-Anzeiger für das Land Hessen und in den Amtsblättern der Bistümer
veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Staats-Anzeiger wird auf
Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Das
Gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von
kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen
Vermögensveraltungsrechtes, deren
Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
Artikel 5:
1. Den Bistümern und Kirchengemeinden
(Gesamtverbänden) sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen werden ihr
Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Unfange des Artikels 140 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange
Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke
gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen
bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des
Grundstückverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen entgegenkommen.
Artikel 6:
1. Die Bistümer und Kirchengemeinden
(Gesamtverbände) sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen
Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch
Kirchgeld zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und
Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der
staatlichen Genehmigung.
2. Die Bistümer werden sich bei der
Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und zur
Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines
Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung
verständigen.
3. Die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn die den Bedingungen entsprechen,
die mit den Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als
einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in
glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die Bistümer ihre Beschlüsse
über die Kirchensteuersätze dem Kultusminister anzeigen.
Zu Artikel 6 Absatz 1:
Das Genehmigungsverfahren richtet sich
vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelungen nach den
Vorschriften des hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom
25.September 1968 geändert durch Gesetz vom 5.Oktober 1970 und der Verordnung
zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 23.November 1968.
Zu Artikel 6 Absatz 3:
Ein Diözesan- oder
Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu
den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der
Zuschlag als Diözesansteuer und Ortskirchensteuer insgesamt 20 v.H. der
Messbeträge oder dem im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt. Ändern
sich die Messzahlen der Grundsteuer von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte
Kirchensteuersatz im Einvernehmen zwischen den Bistümern und dem Kultusminister
den veränderten Verhältnissen anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich z. B.
durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes die Besteuerungsgrundlage dieser
Steuer wesentlich ändert.
Ein Diözesan- oder
Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgelds bestimmt
wird, gilt als genehmigt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der
zwischen dem Kultusminister und den Bistümern vereinbart wird.
Artikel 7:
1. Auf Antrag der Bistümer ist die
Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur Vermögenssteuer
bestehen, sowie die Verwaltung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den
Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom
Arbeitslohn in hessischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu
verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz
einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die
Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die Finanzkassen
vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den vertragsschließenden zu vereinbaren
ist. Die Finanzämter erteilen den von den Bistümern genannten Stellen Auskunft
über die ihrer Verwaltung übertragenen Kirchensteuern.
2. Die Vollstreckung der Kirchensteuer
wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die Gemeinden (Kreise)
zustimmen, diesen übertragen.
Zu Artikel 7 Absatz 1:
1. Die Unterlagen, deren die Bistümer und
Kirchengemeinden (Gesamtverbände) aus steuerlichen Gründen bedürfen
(einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit) sind ihnen auf
Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen. Die
zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind insoweit zur Mitteilung befugt.
2. Für die Mitteilung der
Besteuerungsunterlagen sind folgende Verfahren vorgesehen:
a) Soweit Besteuerungsunterlagen im
maschinellen Verfahren gewonnen werden, werden sie den von den Bistümern
beauftragten Stellen auf maschinenlesbaren Datenträgern mitgeteilt. Die
beauftragten Stellen sind verpflichtet, die Daten nur an die jeweils
Berechtigten weiterzugeben bzw. für die jeweils berechtigten zu verarbeiten.
b) Soweit die Besteuerungsunterlagen im
manuellen Verfahren gewonnen werden, erteilen die Finanzämter die für die
Durchführung der Besteuerung erforderlichen Auskünfte an die Berechtigten.
2. Die von den Bistümern benannten Stellen
erhalten Einsicht in die Veranlagungskartei und in die Lohnsteuerkarten.
3. Das Steuergeheimnis ist zu wahren.
Die Gemeindebehörden verfahren für ihre
Steuern entsprechend.
Zu Artikel 7 Absatz 2:
Die Vollstreckungsmöglichkeit durch die
Gemeinden und Kreise steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Bestimmung
des Hessischen Kirchensteuergesetzes.
Artikel 8:
Die Bistümer und die Kirchengemeinden
(Gesamtverbände) sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für
kirchliche Zwecke zu sammeln.
Artikel 9:
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Bistümer und ihre
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Weitergehende
Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetzes vom 15.Mai 1958 in
der jeweils geltenden Fassung bleiben aufrechterhalten.
Artikel 10:
1. Im Bereich der Universitäten und
Gesamthochschulen des Landes Hessen
wird im Rahmen des Studiums zur Erlangung
der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in katholischer
Theologie und Religionspädagogik gewährleistet. Für die Berufung der im Rahmen
des Studiums zur Erlangung der Lehrbefähigung für katholischen
Religionsunterricht hauptamtlich tätigen Professoren und Dozenten bleibt es
hinsichtlich der Mitwirkung des zuständigen Diözesanbischofs bei der
derzeitigen Rechtslage. Diese Regelung gilt bei der Erteilung von Lehraufträgen
und bei der Wahrnehmung selbstständiger Lehraufgaben durch wissenschaftliche
bedienstete entsprechend. Der Wechsel von dem Fachbereich für
Religionswissenschaften einer Universität oder Gesamthochschule des Landes zu
einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule des
Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder
Gesamthochschule gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.
2. Bei der ersten Staatsprüfung für das
Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter
des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen.
Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur
Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn
sie die Bevollmächtigung des Bischofs erhalten haben. Widerruft der Bischof die
Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
3. Bei der Zweiten Staatsprüfung für das
Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach
Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische
Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.
4. Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und
Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.
5. Die Studien- und Prüfungsordnungen für
das Fach Katholische Religion an allen Schulformen und –stufen werden mit dem
Ziel einer freundschaftlichen Verständigung im Benehmen mit den Bistümern
aufgestellt.
Zu Artikel 10:
1. Bevor jemand zum Professor oder als
Dozent im Lande Hessen erstmalig angestellt werden oder einen Lehrauftrag
erstmalig erhalten soll, wird jeweils ein Gutachten in Bezug auf die Lehre des
Anzustellenden von dem Bischof, in dessen Bereich die Gesamthochschule oder die
Universität liegt, erfordert werden.
Die der Anstellung vorangehende Berufung
wird mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung geschehen.
Gleichzeitig wird der zukünftige Bischof benachrichtigt und um sein Gutachten
ersucht werden, für welches ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird.
Etwaige Bedenken gegen die Lehre des
Anzustellenden werden von dem zuständigen Bischof nicht erhoben werden, ohne
dass er sich mit den anderen Diözesanbischöfen der Bistümer ,mit
Gebietsanteilen im Lande Hessen beraten und festgestellt hat, ob seine Bedenken
überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben
werden. Der zuständige Bischof wird, bevor er in seinem Gutachten solche
Bedenken erhebt, entweder persönlich oder durch seine Vertreter in eine
vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit dem Dekan, wenn dieser einer anderen
Konfession angehört, mit dem Prodekan oder dem designierten Dekan des
Fachbereiches eintreten; auf Wunsch des Bischofs oder des Dekans unter
Beteiligung eines Vertreters des Kultusministeriums.
Artikel 11:
Die Landesregierung und die Bistümer werden
zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich
vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen
berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung
solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 12:
Die Vertragsschließenden werden etwa eine
in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel 13:
Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das
Land Hessen und die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad-Godesberg im Namen des
Heiligen Stuhls ihre Zustimmung zu dem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel
erklärt haben.
Wiesbaden, am 29.März 1974
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages des Landes Hessen mit den Bistümern Fulda, Limburg
und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn sind folgende Erklärungen abgegeben
worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern
in Hessen
(Vom 4.September 1974)
Präambel:
Zwischen dem Land Hessen gesetzlich
vertreten durch den Ministerpräsidenten einerseits und den Bistümern Fulda,
Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die
zuständigen Ordinariaten, andererseits wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhles
in Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen
vom 19.März 1963 folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
1. Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle,
die Domkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus diesen Kirchengemeinden
gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
3. Die selbstständigen kirchlichen
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung
anerkannt.
Zu Artikel 1 Absatz 2:
Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche
Dienst im bisherigen Umfange anerkannt.
Artikel 2:
1. Die Bistümer werden Beschlüsse über
Einrichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen
Rechts dem Kultusminister mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde
vorlegen.
2. Die kirchlichen Körperschaften erlangen
die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen
Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staats-Anzeiger für das Land
Hessen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des
zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Entsprechendes gilt
für die Umwandlung und Aufhebung dieser Körperschaften.
3. Das Land wirkt bei der Bildung und
Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigner Rechtspersönlichkeit
mit, die mit den Bistümern vereinbart werden. Im Übrigen bleiben die
Bestimmungen des hessischen Stiftungsgesetzes vom 4.April 1966 geändert durch
Gesetz vom 23.mai 1973 unberührt.
Artikel 3:
1. Die staatlichen Bestimmungen über die
Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch
kirchliche Rechtssetzung abgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
kirchlichen Bestimmungen wird das Land Hessen die entsprechenden staatlichen
Vorschriften aufheben.
2. Bis zum Inkrafttreten der kirchlichen
Vorschriften gemäß Absatz 1 bleiben die derzeit geltenden Vorschriften mit
Ausnahme der Bestimmungen über staatliche Aufsichts-, Mitwirkungs- oder Genehmigungsrechte
in Kraft. Die Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen entfallen
mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.
Zu Artikel 3:
1. Die Mitwirkungs- und
Genehmigungsbestimmungen entfallen nicht, soweit sich derartige Bestimmungen
aus für alle geltenden Gesetzen oder Verordnungen ergeben. Dies gilt
insbesondere für Bestimmungen auf den Gebieten des Rechts der Denkmalpflege,
des Denkmalschutzes und des Friedhofsrechts.
2. Artikel V des Vertrages des Landes
Hessen mit den katholischen Bistümern vom 9.März 1963 bleibt unberührt.
Artikel 4:
1. Die Vorschriften der Bistümer über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbstständigen
Anstalten und selbstständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Kultusminister
vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung
der Institutionen gewährleisten.
2. Der Kultusminister kann Einspruch
erheben, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der
Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die
Bistümer sind bei Einspruch des Kultusministers gehalten, die betreffende
Vorschrift zu überprüfen.
3. Die kirchlichen Bestimmungen über die
vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden
im Staats-Anzeiger für das Land Hessen und in den Amtsblättern der Bistümer
veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Staats-Anzeiger wird auf
Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Das
Gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von
kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen
Vermögensveraltungsrechtes, deren
Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
Artikel 5:
1. Den Bistümern und Kirchengemeinden
(Gesamtverbänden) sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen werden ihr
Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Unfange des Artikels 140 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange
Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher
Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die
Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen
Vorschriften des Grundstückverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
Artikel 6:
1. Die Bistümer und Kirchengemeinden
(Gesamtverbände) sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen
Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch
Kirchgeld zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und
Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der
staatlichen Genehmigung.
2. Die Bistümer werden sich bei der
Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und zur
Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines
Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung
verständigen.
3. Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze
gelten als genehmigt, wenn die den Bedingungen entsprechen, die mit den
Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher
Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
erhoben wird, werden die Bistümer ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze
dem Kultusminister anzeigen.
Zu Artikel 6 Absatz 1:
Das Genehmigungsverfahren richtet sich
vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelungen nach den
Vorschriften des hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom
25.September 1968 geändert durch Gesetz vom 5.Oktober 1970 und der Verordnung
zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 23.November 1968.
Zu Artikel 6 Absatz 3:
Ein Diözesan- oder
Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu
den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der
Zuschlag als Diözesansteuer und Ortskirchensteuer insgesamt 20 v.H. der
Messbeträge oder dem im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt. Ändern
sich die Messzahlen der Grundsteuer von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte
Kirchensteuersatz im Einvernehmen zwischen den Bistümern und dem Kultusminister
den veränderten Verhältnissen anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich z. B.
durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes die Besteuerungsgrundlage dieser
Steuer wesentlich ändert.
Ein Diözesan- oder
Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgelds bestimmt wird,
gilt als genehmigt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen
dem Kultusminister und den Bistümern vereinbart wird.
Artikel 7:
1. Auf Antrag der Bistümer ist die
Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur
Vermögenssteuer bestehen, sowie die Verwaltung des Kirchgeldes in
glaubensverschiedener Ehe den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die
Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in hessischen Betriebsstätten
erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach
dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als
Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des
durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den
vertragsschließenden zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen den von den
Bistümern genannten Stellen Auskunft über die ihrer Verwaltung übertragenen
Kirchensteuern.
2. Die Vollstreckung der Kirchensteuer
wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die Gemeinden (Kreise)
zustimmen, diesen übertragen.
Zu Artikel 7 Absatz 1:
1. Die Unterlagen, deren die Bistümer und
Kirchengemeinden (Gesamtverbände) aus steuerlichen Gründen bedürfen
(einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit) sind ihnen auf
Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen. Die
zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind insoweit zur Mitteilung befugt.
2. Für die Mitteilung der
Besteuerungsunterlagen sind folgende Verfahren vorgesehen:
a) Soweit Besteuerungsunterlagen im
maschinellen Verfahren gewonnen werden, werden sie den von den Bistümern
beauftragten Stellen auf maschinenlesbaren Datenträgern mitgeteilt. Die
beauftragten Stellen sind verpflichtet, die Daten nur an die jeweils
Berechtigten weiterzugeben bzw. für die jeweils berechtigten zu verarbeiten.
b) Soweit die Besteuerungsunterlagen im
manuellen Verfahren gewonnen werden, erteilen die Finanzämter die für die
Durchführung der Besteuerung erforderlichen Auskünfte an die Berechtigten.
2. Die von den Bistümern benannten Stellen
erhalten Einsicht in die Veranlagungskartei und in die Lohnsteuerkarten.
3. Das Steuergeheimnis ist zu wahren.
Die Gemeindebehörden verfahren für ihre
Steuern entsprechend.
Zu Artikel 7 Absatz 2:
Die Vollstreckungsmöglichkeit durch die
Gemeinden und Kreise steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Bestimmung
des Hessischen Kirchensteuergesetzes.
Artikel 8:
Die Bistümer und die Kirchengemeinden (Gesamtverbände)
sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke
zu sammeln.
Artikel 9:
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Bistümer und ihre
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Weitergehende
Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetzes vom 15.Mai 1958 in
der jeweils geltenden Fassung bleiben aufrechterhalten.
Artikel 10:
1. Im Bereich der Universitäten und
Gesamthochschulen des Landes Hessen
wird im Rahmen des Studiums zur Erlangung
der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in katholischer
Theologie und Religionspädagogik gewährleistet. Für die Berufung der im Rahmen
des Studiums zur Erlangung der Lehrbefähigung für katholischen
Religionsunterricht hauptamtlich tätigen Professoren und Dozenten bleibt es
hinsichtlich der Mitwirkung des zuständigen Diözesanbischofs bei der
derzeitigen Rechtslage. Diese Regelung gilt bei der Erteilung von Lehraufträgen
und bei der Wahrnehmung selbstständiger Lehraufgaben durch wissenschaftliche
bedienstete entsprechend. Der Wechsel von dem Fachbereich für
Religionswissenschaften einer Universität oder Gesamthochschule des Landes zu
einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule des
Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder
Gesamthochschule gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.
2. Bei der ersten Staatsprüfung für das
Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter
des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen.
Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur
Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn
sie die Bevollmächtigung des Bischofs erhalten haben. Widerruft der Bischof die
Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
3. Bei der Zweiten Staatsprüfung für das
Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach
Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische
Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.
4. Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und
Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.
5. Die Studien- und Prüfungsordnungen für
das Fach Katholische Religion an allen Schulformen und –stufen werden mit dem
Ziel einer freundschaftlichen Verständigung im Benehmen mit den Bistümern
aufgestellt.
Zu Artikel 10:
1. Bevor jemand zum Professor oder als
Dozent im Lande Hessen erstmalig angestellt werden oder einen Lehrauftrag
erstmalig erhalten soll, wird jeweils ein Gutachten in Bezug auf die Lehre des
Anzustellenden von dem Bischof, in dessen Bereich die Gesamthochschule oder die
Universität liegt, erfordert werden.
Die der Anstellung vorangehende Berufung
wird mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung geschehen.
Gleichzeitig wird der zukünftige Bischof benachrichtigt und um sein Gutachten
ersucht werden, für welches ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird.
Etwaige Bedenken gegen die Lehre des
Anzustellenden werden von dem zuständigen Bischof nicht erhoben werden, ohne
dass er sich mit den anderen Diözesanbischöfen der Bistümer ,mit
Gebietsanteilen im Lande Hessen beraten und festgestellt hat, ob seine Bedenken
überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben
werden. Der zuständige Bischof wird, bevor er in seinem Gutachten solche
Bedenken erhebt, entweder persönlich oder durch seine Vertreter in eine
vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit dem Dekan, wenn dieser einer anderen
Konfession angehört, mit dem Prodekan oder dem designierten Dekan des
Fachbereiches eintreten; auf Wunsch des Bischofs oder des Dekans unter
Beteiligung eines Vertreters des Kultusministeriums.
Artikel 11:
Die Landesregierung und die Bistümer
werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie
werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen
Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur
Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 12:
Die Vertragsschließenden werden etwa eine
in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel 13:
Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das
Land Hessen und die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad-Godesberg im Namen des
Heiligen Stuhls ihre Zustimmung zu dem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel
erklärt haben.
Wiesbaden, am 29.März 1974
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages des Landes Hessen mit den Bistümern Fulda, Limburg
und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn sind folgende Erklärungen abgegeben
worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in
Hessen
(Vom 18.Februar 1960)
Vorwort/Präambel:
Das Land Hessen, vertreten durch den
Ministerpräsidenten und:
Die Evangelische Kirche in Hessen und
Nassau
Die Evangelische Landeskirche von
Kurhessen-Waldeck
Die Evangelische Kirche im Rheinland,
sämtlich vertreten durch ihre verfassungsmäßigen
Vertreter, geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen
dem Land und den Kirchen zu fördern und zu festigen und gemäß dem
Verfassungsauftrag des Artikels 50 der hessischen Verfassung einheitlich zu
gestalten, sind in Würdigung des in allen zum ehemaligen Freistaat Preußen
gehörenden Landesteilen in Geltung stehenden Vertrages mit den Evangelischen
Landeskirchen nebst Schlussprotokoll vom 11.Mai 1931 und in der Übereinstimmung
über die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen
übereingekommen, den Vertrag im Sinne freiheitlicher Ordnung fortzubilden und
wie folgt zu fassen.
Artikel 1:
1. Das Land Hessen gewährt der Freiheit,
den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
3. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne
Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu
entziehen.
4. Die Kirchen, die Kirchengemeinden und
die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts;
ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
Zu Artikel 1 Absatz 4:
Als öffentlicher Dienst bleibt der
kirchliche Dienst im bisherigen Umfang anerkannt.
Artikel 2:
Die Landesregierung und die
Kirchenleistungen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen
anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die
beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich
jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 3:
1. Kirchliche Gesetze, Notverordnungen und
Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirche, ihrer
öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, werden dem
Minister für Erziehung und Volksbildung vorgelegt.
2. Der Minister für Erziehung und
Volksbildung kann Einspruch erheben, wenn eine vermögensrechtliche Vertretung
nicht gewährleistet ist. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der
Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das
zuständige Oberlandesgericht.
Zu Artikel 3 Absatz 2:
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die
in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht eher in Kraft gesetzt werden, als die
Einspruchsfrist abgelaufen, der Einspruch zurückgenommen oder für unbegründet
erklärt worden ist.
Artikel 4:
Die Kirchen werden Beschlüsse über die
Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten
Verbände dem Minister für Erziehung und Volksbildung mitteilen und eine
Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen. Das Land wirkt bei der Bildung
und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien mit, die mit den Kirchen vereinbart
werden.
Artikel 5:
Die zur Zeit als Dotation für
kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und
–versorgung gewährten finanziellen Leistungen des Landes an die Evangelischen
Kirchen in Hessen sowie die katastermäßigen Zuschüsse werden mit Wirkung vom
1.April 1956 durch einen Gesamtzuschuss ersetzt.
Die Staatsleistung beträgt 7.950.000 DM.
Davon entfallen auf die:
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau:
1,8 Millionen DM
Evangelische Landeskirche von
Kurhessen-Waldeck:
5,9 Millionen DM
Evangelische Kirche im Rheinland:
0,25 Millionen DM
2. Die Staatsleistung ist den
Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Sie wird in dem
gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der
Landesbeamten ab 1.April 1957 erhöht oder vermindert. Berechnungsgrundlage ist
die Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A2c2 (Eingangsgruppe des
höheren Dienstes)
3. Die Staatsleistung wird mit einem
Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus
an die Kirchen gezahlt. Ein Verwendungsnachweis gemäß §64a der
Reichshaushaltsordnung wird nicht gefordert.
4. Für eine Ablösung der Staatsleistung
gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in
Verbindung mit Artikel 138 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 bleibt
die bisherige Rechtslage maßgebend.
Zu Artikel 5 Absatz 5:
Das Land wird eine Ablösung ohne Zustimmung
der Kirchen nicht durchführen.
Artikel 6:
Das Land überträgt das Eigentum an
staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und Grundstücken, die
ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Kirchen
oder, wenn darüber ein Einversverständnis zwischen Kirchen und Kirchengemeinden
hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei vorliegenden besonderen Umständen
kann im Einzelfalle etwas anderes vereinbart werden. Bei der
Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbsteuer, Gerichts- und
Vermessungskosten nicht erhoben. Das gleiche gilt für die Weiterübertragung von
Kirchen an die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren
nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.
Zu Artikel 6:
Die Einrichtungsgegenstände werden nach
gemeinsam aufgestellten Inventarverzeichnissen übereignet.
Artikel 7:
1. Die Kirchen stellen das Land mit
Wirkung vom 1.April 1957 von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen
an die Kirchengemeinden, insbesondere zur baulichen Unterhaltung der nach
Artikel 6 übertragenen sowie der Gebäude frei, aus denen das Land aus
Patronats- oder ähnlichen Rechtsgründen baulastpflichtig ist. Ausgenommen
beleibt die Verpflichtung des Staates zur baulichen Unterhaltung der Elisabethkirche
sowie der Universitätskirche in Marburg.
2. Zur Ablösung der Bauverpflichtungen
leistet das Land an die Kirchen eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe des
Friedensneubauwertes der in Betracht kommenden Gebäude. Der Friedensneubauwert
ist im Einvernehmen zwischen der staatlichen Hochbauveraltung und den Kirche zu
ermitteln.
3. Das Land darf ohne die Zustimmung der
Kirchen Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch
außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen.
4. Wird das Land wegen der genannten
Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es der Kirche alsbald
den Streit verkünden und ihre Einsicht in seine Unterlagen über den
Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem
Land zu erstatten.
5. Die Kirchen werden sich bemühen,
Verträge mit den Berechtigten zustande zu bringen, durch die das Land aus
seinen Verpflichtungen gegenüber den berechtigten entlassen wird.
Artikel 8:
1. Den Kirchen, den Kirchengemeinden und
den aus ihnen gebildeten Verbänden sowie den evangelischen Anstalten und
Stiftungen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfange
des Artikels 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung
mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919
gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange
Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der
Veräußerung kirchlicher Grundstücke, gleichwertige Ersatzgrundstücke zu
erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen,
die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgesehen sind, im
Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
Artikel 9:
1. In das Amt des leistenden Geistlichen
einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine
Synode beruht, wird niemand berufen werden ,von dem nicht die zuständigen
kirchlichen Stellen durch Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben,
dass Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt aufgrund
einer Wahl oder Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der
Landesregierung die Vakanz an und teilt ihr später die Person des neuen
Amtsträgers mit.
2. Als politische Bedenken im Sinne des
Absatz 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder
parteipolitische Bedenken.
3. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten
hierüber (Artikel 23) wird die Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen
angeben, aus denen sie die Bedenken herleistet. Die Feststellung bestrittener
Tatsachen wird auf Antrag einer von Staat und Kirche bestellten Kommission
übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für
Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.
Artikel 10:
1. Die Kirchen werden einen Geistlichen
als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleistung oder einer
höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer
der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen
wenn er:
a) Deutscher im Sinne des Artikels 116
Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung
vom 23.Mai 1949 ist.
b) Ein zum Studium an einer deutschen
Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt.
c) Ein mindestens dreijähriges
theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt
hat.
2. Wird in einem solchen Amt ein
Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Absatz 1 zu a)
angewandt.
3. Bei staatlichem und kirchlichem
Einverständnis kann in den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen
werden; insbesondere kann das Studium an anderen Hochschulen als in den in
Absatz 1 zu c) genannten anerkannt werden.
4. Die Personalien der in Absatz 1 und 2
genannten Amtsträger werden dem Minister für Erziehung und Volksbildung
mitgeteilt.
Zu Artikel 10 Absatz 1
Buschstabe c):
1. Das theologische Studium an den
kirchlichen Hochschulen Bethel, Wuppertal, Neuendettelsau und Berlin wird nach
Maßgabe der kirchlichen Ausbildungsvorschriften anerkannt.
2. Das an einer österreichischen
staatliche und an deiner deutschsprachigen schweizerischen Universität zurückgelegte
theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligen Kirchen entsprechende den
Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als
dem theologischen Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule
gleichberechtigt anerkannt.
Artikel 11:
Für die Anstellung als Pfarrer gelten die
in Artikel 10 Absatz 1 zu a) b) und c) genannten Erfordernisse. Für die
Anstellung von Hilfskräften im pfarramtlichen Dienst gilt mindestens das zu a)
genannte Erfordernis.
Artikel 12:
Im Verfahren vor den Kirchengerichten und
im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind:
Die Kirchengerichte und die kirchlichen
Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen.
Dies gilt nicht für Verfahren wegen
Verletzung der Lehrverpflichtung.
Zu Artikel 12 Absatz 1:
Der den Eid Abnehmende muss die Befähigung
zum Richteramt besitzen.
Artikel 13:
1. Für die wissenschaftliche Vorbildung
der Geistlichen bleibt die Evangelisch-theologische Fakultät an der Phillips-
Universität in Marburg bestehen.
2. Vor der Anstellung eines ordentlichen
oder außerordentlichen Professors an einer evangelisch-theologischen Fakultät
wird der kirchlichen Behörde Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung gegeben
werden.
3. Die Bestellung des evangelischen
Universitätspredigers an der Philipps-Universität Marburg geschieht durch den
Minister für Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit der Evangelischen
Landeskirche von Kurhessen-Waldeck. Für die anderen Universitäten des Landes
beleibt eine entsprechende Regelung vorbehalten, wenn sie eine theologische
Fakultät erhalten.
Artikel 13 Absatz 2:
1. Bevor jemand als ordentlicher oder
außerordentlicher Professor an einer evangelisch-theologischen Fakultät
erstmalig angestellt werden soll, wird ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis
und Lehre des Anzustellenden von der kirchlichen Behörde, in deren Bereich die
Fakultät liegt, erfordert werden.
2. Die der Anstellung vorangehende Berufung,
d.h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Erziehung
und Volksbildung wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der in Absatz
1 vorgesehenen Anhörung gesehen. Gleichzeitig wird die kirchliche Behörde
Benachrichtigt und ihr Gutachten ersucht werden, für welches ihr eine
ausreichende Frist gewährt werden wird.
3. Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und
Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Behörde nicht erhoben
werden, ohne dass sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen beraten und
festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis
wird in dem Gutachten angegeben werden. Die kirchliche Behörde wird, bevor sie
in ihrem Gutachten solche Bedenken erhebt, in eine vertrauliche mündliche
Fühlungsnahme mit der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche
angehörenden Vertreters des Ministers für Erziehung und Volksbildung.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
auch für die Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die
Zugehörigkeit zu einer evangelisch-theologischen Fakultät im Lande Hessen
verloren hatte.
Zu Artikel 13 Absatz 3:
1. Die Universitätsprediger werden aus dem
Kreis der ordinierten Mitglieder der Fakultät bestellt. Mit ihrer Einführung
wird die Kirche einen ihrer obersten geistlichen beauftragen.
2. Die Universitätsprediger erhalten eine
kirchliche Bestallung. Die Bestallungsurkunde wird bei der Ausführung
ausgehändigt.
3. Wird aus besonderen Gründen von der
Bestellung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird dafür Sorge getragen
werden, dass auf Grund besonderer Vereinbarung der evangelisch-akademische
Gottesdienst von Mitgliedern der Theologischen Fakultät abgehalten werden kann.
Artikel 14:
1. An den Hochschulen für Erziehung an den
Universitäten und entsprechenden Einrichtungen anderer wissenschaftlicher
Hochschulen wird die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Theologie
und in evangelischer Religionspädagogik gewährleistet. Die hauptamtlichen
Professoren und Dozenten für evangelische Theologie sind im Benehmen mit der
zuständigen Kirche zu berufen. Artikel 13 Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung.
Der Wechsel von einer Hochschule für Erziehung des Landes zu einer anderen gilt
nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.
2. Zu der ersten Prüfung für das Lehramt
an Volks- und Mittelschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen
an den Pädagogischen Instituten ist der zur Prüfung in evangelischer Religion
ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
einzuladen. Bei den Prüfungen in evangelischer Religion vor den
wissenschaftlichen Prüfungsämtern werden die Kirchen durch ein Mitglied der
Evangelisch-theologischen Universität (Marburg) bzw. durch einen Professor oder
Lehrbeauftragten für Theologie (Frankfurt/Main) vertreten. Die Lehrbefähigung
für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des
Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die
Bevollmächtigung der Kirche erhalten haben. Widerruft die Kirche die
Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
3. Für die Erweiterungsprüfungen zum
Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt in allgemein
bildenden und Berufsbildenden Schulen gilt Absatz 2 sinngemäß.
4. Die Studien- und Prüfungsordnungen für
das Fach evangelische Religion an allen Schularten werden im Benehmen mit den
Kirchen aufgestellt.
Zu Artikel 14 Absatz 2:
1. Für die Hochschulen für Erziehung
bleibt eine Regelung vorbehalten.
2. Bei der zweiten Lehrerprüfung bzw.
Assessorenprüfung wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das
Fach evangelische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für
evangelische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.
Zu Artikel 14 Absatz 3:
Die Regelung gilt sinngemäß auch für
Abschlussprüfungen von Ergänzungslehrgängen zum Erwerb der Lehrbefähigung für
den evangelischen Religionsunterricht.
Artikel 15:
1. Die öffentlichen Schulen sind
Gemeinschaftsschulen auf christlicher Grundlage. In ihnen werden die Schüler
ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammengefasst. In
Erziehung und Unterricht sollen auch die geistlichen und sittlichen Werte der Humanität zur Geltung
kommen. Auf die Empfindungen Andersdenkender ist Rücksicht zu nehmen.
2. Der Religionsunterricht ist
ordentliches Lehrfach an allen allgemein bildenden und Berufs bildenden
Schulen. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen das
Recht, sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Inhalt und die
Gestaltung des Religionsunterrichts den Lehren und Ordnungen der Kirche
entsprechen.
3. Für die Geistlichen und die kirchlich
ausgebildeten Religionslehrkräfte (Katecheten), denen ihre Kirche die
Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat, gilt die
staatliche Genehmigung zur Übernahme des evangelischen Religionsunterrichts als
erteilt.
4. Lehrpläne und Lehrbücher für den
Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu bestimmen.
Zu Artikel 15 Absatz 2:
1. Die den Kirchen zustehenden Befugnisse
werden durch die Organe ausgeübt, die nach den Ordnungen, Gesetzen oder
Satzungen der Kirche dafür zuständig sind. Mit der Ausübung dieses Rechts
können im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden auch die
Schulräte und Religionslehrer beauftragt werden.
2. Im eigenen Pfarrbezirk kann der
Ortspfarrer die der Kirche zustehenden Rechte nicht ausüben. Die obersten
Kirchenbehörden teilen die Namen der Beauftragten und der Stellvertreter den
zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörden mit.
3. Wenn der Beauftragte während der
planmäßigen Religionsstunden den Unterricht einer Schulklasse besuchen will,
hat er sich rechtzeitig mit der staatlichen Schulaufsichtsbehörde ins Benehmen
zu setzen.
Zu Artikel 15 Absatz 3:
Im Bedarfsfalle kenn der evangelische
Religionsunterricht auch von Geistlichen oder von kirchlich ausgebildeten
Religionslehrkräften (Katecheten) durchgeführt werden.
Artikel 16:
1. In Krankenhäusern und Strafanstalten
sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Landes, in denen eine
seelsorgerische Betreuung üblich ist, werden die Kirchen zur Vornahme
seelsorgerischer Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Wird in diesen
Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer
hauptamtlich angestellt, so wird der Pfarrer von der Kirche im Einvernehmen mit
dem Träger der Anstalt oder von dem Träger der Anstalt im Einvernehmen mit der
Kirche bestellt.
2. Bei Anstalten anderer Unternehmen wird
das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerisch
betreut werden können.
3. Die vom Land bestellten Geistlichen
unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes der geistlichen und
disziplinarischen Aufsicht der zuständigen Kirche, soweit es sich um die
Ausübung des durch die Ordination erworbenen Rechts handelt. Das Land wird
einen Geistlichen, sobald er die durch die Ordination erworbenen Rechte
verloren hat, zu pfarramtlichen Dienst in staatlichen Einrichtungen nicht mehr
zulassen.
Artikel 17:
1. Die Kirchen und Kirchengemeinden sind
berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von
Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben.
2. Die Kirchensteuerordnungen und ihre
Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze
bedürfen der staatlichen Genehmigung.
3. Die Kirchen werden sich für die
Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) über
einen einheitlichen Zuschlagsatz verständigen.
4. Die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn sie den Bedingungen entsprechen,
die mit den Kirchenleistungen vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als
einheitlicher Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) erhoben wird, werden
die Kirchen ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Minister für
Erziehung und Volksbildung anzeigen.
Zu Artikel 17 Absatz 2:
Das Genehmigungsverfahren richtet sich
vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelung nach den
Vorschriften des Kirchensteuergesetzes vom 27.April 1959 und der
Durchführungsverordnung vom 15.Juni 1950
Zu Artikel 17 Absatz 4:
1. Ein Landes- und Ortskirchenbeschluss,
durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zur Einkommenssteuer
(Lohnsteuer) erhoben wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag den im Vorjahr
erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt.
2. Ein Landes- oder Ortskirchenbeschluss,
durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbeträgen der
Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag als
Landeskirchensteuer und Ortskirchensteuer insgesamt 20 von Hundert der
Messbeiträge oder den im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt. Ändern
sich die Messzahlen der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Kirchensteuersatz im Einvernehmen
zwischen den Kirchenleitungen und dem Minister für Erziehung und Volksbildung
den veränderten Verhältnissen anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich, zum
Beispiel durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes, die Besteuerungsgrundlage
dieser Steuer wesentlich ändert.
3. Ein Landes- oder
Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchegeldes bestimmt
wird, gilt als genehmigt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der
zwischen dem Minister für Erziehung und Volksbildung und den Kirchenleitungen
vereinbart wird.
Artikel 18:
1. Auf Antrag der Kirchen ist die
Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommenssteuer
(Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer bestehen, den Finanzämtern zu übertragen.
Soweit die Einkommenssteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in hessischen
Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die
Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das
Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuern 3 vom
Hundert des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens. Die Finanzämter
erteilen den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die ihrer
Verwaltung übertragenen Kirchensteuern.
2. Die Vollstreckung der Kirchensteuern
wird auf Antrag der Kirchen den Finanzämtern oder, wenn die Gemeinden (Kreise)
zustimmen, dessen übertragen.
Zu Artikel 18 Absatz 1:
1. Die Unterlagen, deren die Kirchen und
Kirchengemeinden (Gesamtverbände) aus steuerlichen Gründen bedürfen
(einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit) sind ihnen auf
Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen.
2. Für die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
sind folgende Verfahren vorgesehen:
a) Die von den Kirchen benannten Stellen
erhalten Einsicht in die Veranlagungslisten und die Lohnsteuerkasten.
b) Die Finanzämter erteilen Auskunft über
die Besteuerungsmerkmale der einzelnen Kirchenangehörigen, soweit diese zur
Heranziehung von Kirchensteuern von Bedeutung sind.
c) Das Steuergeheimnis ist zu wahren.
3. Die Gemeindebehörden verfahren für ihre
Steuern entsprechend.
Artikel 19:
1. Die Kirchen und ihre Gemeinden sind
berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu
sammeln.
2. Für jede Kirche gilt alljährlich in
ihrem Gebiet eine allgemeine Haussammlung zum Besten ihrer Bedürftigen
Gemeinden als genehmigt. Die Zeit der Sammlung ist im Benehmen mit den Hessischen
Minister des Innern festzustellen.
Artikel 20:
Die Kirchen werden der Erhaltung und
Pflege denkmalwürdiger Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie
denkmalswerter Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden
Veräußerungen, Umgestaltungen und farbliche Instandsetzungen nur im Benehmen
mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie werden dafür
sorgen, dass die Kirchengemeinden und sonstige Verbände entsprechend verfahren.
Im Übrigen finden auch auf kirchlichen Bereich die Vorschriften eines etwa zu
erlassenden Denkmalschutzgesetzes Anwendung.
Artikel 21:
Die landesrechtlichen Vorschriften über
nicht mit Lasten verbundene Partonate werden, soweit die staatliche Normen
sind, aufgehoben. Dasselbe gilt für die mit Lasten verbundenen Patronate,
sobald die Beteiligten sich über die Ablösung auf Grund landesgesetzlicher
Regelung stattfindet oder der Patron von den Lasten freigestellt wird.
Artikel 22:
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Kirchen und ihre
öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen. Weitergehende
Gebührenbefreiungen nach dem hessischen Justizkostengesetz vom 15.Mai 1958
bleiben aufrechtzuerhalten.
Artikel 23:
Die Vertragsschließenden werden eine etwa
in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Zu Artikel 23:
Falls das Land in einer Vereinbarung der
katholischen Kirche über den vorliegenden Vertrag hinausgehende weitere oder
andere Rechte oder Leistungen gewähren sollte, wird des den Inhalt dieses
Vertrages einer Überprüfung unterziehen, so dass die Grundsätze der Parität
gewahrt bleiben.
Artikel 24:
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses
Vertrages treten die diesen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und
Übereinkommen außer Kraft, insbesondere des preußische Staatsgesetz betreffend
die Kirchenverfassung der Evangelischen Landeskirchen vom 8.April 1924 und die
Vereinbarung zwischen dem Hessischen Staat und der Evangelischen Landskirche in
Hessen vom 27.Mai 1930 nebst dem hiernach erlassenen Schiedsspruch vom
20.Novmber 1933.
Es verbleibt jedoch bis zu anderweitiger
gesetzlicher Regelung in den ehemals preußischen Landesteilen bei der
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte für die
Entscheidung über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Aufbringen der
Baukosten für Neu- und Reparaturbauten bei Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden,
wenn die Küsterei mit der Schule nicht verbunden ist, sowie über die Verteilung
derselben auf Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Drittverpflichtete
gemäß Artikel 17 Absatz 1 bis 4 und 7 des preußischen Staatsgesetzes vom
8.April 1924.
Artikel 25:
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen in Wiesbaden ausgetauscht werden.
Geschehen zu Wiesbaden am 18.Februar 1960
Der hessische Ministerpräsident:
Dr. Georg-August Zinn
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau:
Die Kirchenleistung Dr. Niemöller, Kirchenpräsident
Evangelische Landeskirche von
Kurhessen-Waldeck:
Dr. Wüstemann
Evangelische Kirche im Rheinland:
Die Kirchenleistung Dr. Beckmann, Präses.
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen
Landeskirchen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die
einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen
Gemeinden in Hessen:
(Vom 1.Dezember 1986)
Präambel/Vorwort:
Geleitet durch den Wunsch, das
freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und der Jüdischen
Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, wird zwischen dem LAND HESSEN,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, und dem LANDESVERBAND DER JÜDISCHEN
GEMEINDEN IN HESSEN, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die
satzungsmäßigen Vertreter, folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
Aufgrund der historisch bedingten,
besonderen Verhältnisse zu seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und zur
Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt
sich das Land Hessen an den Ausgaben des Landesverbandes der Jüdischen
Gemeinden in Hessen für dessen religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für
dessen Verwaltung vom Haushaltsjahr 2008 bis zu dem Haushaltsjahr 2010 mit
jährlich 3.700.000 Euro- Über die Höhe der Landesleistung ab dem Haushaltsjahr
2012 werden die Vertragsschließenden sich im Jahr 2010 verständigen.
Artikel 2:
Die Landesleitung wird mit je einem
Viertel des Jahresbeitrages jeweils am 15.Februar, 15 Mai, 15 August und 15.
November gezahlt.
Artikel 3:
Die Förderung von einzelnen jüdischen
Gemeinden gemäß Artikel 1 dieses Vertrages erfolgt, ungeachtet ihrer
Zugehörigkeit zum Landeverband, durch den Landesverband im Rahmen der
satzungsmäßigen Aufgaben.
Unmittelbare Ansprüche von den jüdischen
Gemeinden an das Land Hessen sind ausgeschlossen.
Artikel 4:
Bisher aufgrund besonderer gesetzlicher
Grundlage gewährter Leistungen an jüdische Gemeinden bzw. den Landesverband der
Jüdischen Gemeinden in Hessen bleiben durch diesen Vertrag unberührt.
Artikel 5:
Die Landeregierung und der Landesverband der Jüdischen Gemeinden
in Hessen werden zur Pflege ihrer Beziehung regelmäßige Begegnungen anstreben.
Sie werden sich von der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen
Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur
Besprechung solchen Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 6:
Die Vertragsschließenden werden etwa in
Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 7:
Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden
in Hessen die Erklärung des Landes Hessen zugegangen ist, dass der Vertrag die
verfassungsmäßige Zustimmung des hessischen Landtags gefunden hat.
Geschehen zu Wiesbaden, am 11.November
1986.
Der Hessische Ministerpräsident:
Holger Börner.
Der Vorsitzende des Landesverbandes der
Jüdischen Gemeinden in Hessen:
Willner.
8.Mecklenburg-Vorpommern:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Mecklenburg-Vorpommern:
(Vom 15.September 1997)
Vorwort/Präambel:
DER HEILIGE STUHL vertreten durch den
Apostolischen Nuntius in Deutschland Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo und DAS
LAND MECKLENBURG-VORPOMMERN vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Berndt
Seite, einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern
und der Katholischen Kirche in Recht und Freiheit neu zu ordnen, im Bewusstsein
der Eigenständigkeit von Staatbund Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem
Selbstbestimmungsrecht und in Bereitschaft zur Zusammenarbeit, in Achtung vor
der Religionsfreiheit des Einzelnen, in dem gemeinsamen Anliegen, die
Menschenwürde und die Menschenrechte zu achten und zu schützen, in der
Einsicht, dass christlicher Glaube, kirchliches Leben und karikatives Wirken
einen Beitrag für das Gemeinwohl und den Gemeinsam der Bürger in einer pluralen
Gesellschaft leisten, schließen unter Anerkennung der Fortgeltung des
Konkordats vom Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 und
unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem
Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 diesen Vertrag:
Artikel 1:
Das Land gewährt die Freiheit, den
katholische Glauben zu bekennen und auszuüben und dem karikativen Wirken der
Katholischen Kirche (im Folgenden: die Kirche) den Schutz durch Verfassung und
Gesetz.
Artikel 2:
Die Kirche ordnet und veraltet ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
Artikel 3:
1. Zur Klärung von Fragen und zur
Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich die Landesregierung und die
Diözesan-Erzbischöfe regelmäßig.
2. Die Landesregierung unterrichtet die
Erzbischöfe von Gesetzgebungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirche
unmittelbar berühren, und hört sie an.
3. Die Erzbistümer vertreten ihre
Angelegenheiten gegenüber dem Land einheitlich. Die Erzbischöfe bestellen einen
gemeinsamen ständigen Beauftragten am Sitz der Landesregierung.
Artikel 4:
1. Das Land gewährleistet die Erteilung
des katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den
öffentlichen Schulen. Der katholische Religionsunterricht kann jahrgangs- und
schulartübergreifend erteilt werden. Land und Kirche können eine von der
allgemeinen Schulorganisation abweichende Organisation des katholischen
Religionsunterrichts vereinbaren.
2. Der Religionsunterricht wird mit
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Die Kirche
wird an der Erarbeitung der Rahmen-Richtlinien und Lehrpläne, an der Auswahl
der Lehrmittel und der Zulassung der Lehrmittel beteiligt. Ihre Zustimmung ist
erforderlich, soweit der Inhalt des Religionsunterrichts einschließlich seiner
Didaktik berührt wird.
3. Die Erteilung des katholischen
Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica)
durch den zuständigen Erzbischof voraus. Dieser kann die kirchliche
Bevollmächtigung entziehen.
4. Die Gestellung katechetischer
Lehrkräfte wird durch Vereinbarung geregelt.
Artikel 5:
1. Die Kirche kann Ersatzschulen im Rahmen
der Bestimmungen in Artikel 7 des Grundgesetzes, Ergänzungsschulen sowie
Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen betreiben.
2. Staatliche Genehmigung, Anerkennung und
Förderung dieser Einrichtungen regelt das Gesetz.
3. Das Land fördert diese Einrichtungen in
gleichem Umfang wie Einrichtungen anderer Träger.
Artikel 6:
Will das Land oder eine seiner Hochschulen
eine wissenschaftliche Einrichtung für katholische Theologie oder
Religionspädagogik errichten, so ist eine gesonderte Vereinbarung des Landes
mit dem Heiligen Stuhl erforderlich.
Artikel 7:
Der staatliche Schutz der Sonntage und der
kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Artikel 8:
1. In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen,
Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und ähnlichen öffentlichen
Einrichtungen wird die Kirche seelsorgerisch tätig. Sie ist zu Gottesdiensten
und religiösen Veranstaltungen berechtigt.
2. Der Träger stellt den Raum. Um die
seelsorgerische Betreuung zu ermöglichen, teilt er der zuständigen kirchlichen
Stelle die Namen der Personen mit, die sich zum katholischen Glauben bekennen,
soweit die Mitteilung deren Willen nicht widerspricht.
3. Die Kirche beruft die Seelsorger. Der
Zutritt zu einer Justiz- oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der
Landesregierung zur Person des Seelsorgers voraus, die Landesregierung kann ihr
Einverständnis aus wichtigem Grund widerrufen. Der Zutritt zu sonstigen
Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch
Vereinbarung mit dem Land oder dem Träger geregelt.
Zu Artikel 8 Absatz 2:
1. Das Bedürfnis für seelsorgerische
Dienste und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen
gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Die in Artikel 8 genannten
öffentlichen Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen
über die Möglichkeiten, seelsorgerische besuche zu empfangen und an kirchlichen
Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse
und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.
2. Bewohner, Patienten und Insassen der
genannten Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft werden darüber hinaus –
möglichst im Rahmen der Aufnahme in die Einrichtungen – befragt, ob sie mit der
Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthaltes in der Einrichtung an den für sie
jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der
Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur denn eine entsprechende
Einverständniserklärung dar, wenn dort auf die beabsichtigte und ermöglichte
Weitergabe der Informationen an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird
und der Betroffene nicht widerspricht.
Artikel 9:
Geistliche sind auch in Verfahren, die dem
Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über die Angelegenheiten zu
verweigern, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden
sind.
Artikel 10:
1. Die Kirche und ihre Einrichtungen
nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien
Jugendhilfe wahr.
2. Die Kirche und ihre karikativen
Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits- und
Wohlfahrtspflege wahr. Dafür unterhalten sie Heime und sonstige Einrichtungen.
3. Die kirchlichen Einrichtungen haben
Anspruch auf gleiche Förderung wie andere freie Träger.
4. Ein nach Verfassung oder Gesetz
bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger ist von
allen öffentlichen Stellen zu beachten.
Artikel 11:
1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den
gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
2. Die Kirchengemeinden haben das Recht,
im Rahmen des Gesetzes neue Friedhöfe anzulegen.
3. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die
Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbener zu ermöglichen, wenn dort kein
kommunaler Friedhof vorhanden ist.
4. Die Kirche hat das Recht, auf
öffentlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und sonstige Gottesdienste zu halten.
Artikel 12:
1. Das Land wird darauf hinwirken, dass
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten
Rundfunkveranstalter der Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung
gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie von Sendungen über
Fragen des kirchlichen Auftrages gewähren. In den Aufsichtsgremien
(Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Kirche angemessen vertreten sein.
2. Das Recht der Kirche, eigenen Rundfunk
nach Maßgabe der Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern zu
beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 13:
1. Das Land erkennt die kirchlichen
Körperschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts an.
2. Die Erzbistümer zeigen Beschlüsse über
die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften der
Landesregierung an.
Artikel 14:
1. Die Vorschriften der Kirche über die
vermögensrechtliche Vertretung der öffentlich-rechtlichen kirchlichen
Körperschaften und rechtsfähigen Vermögensträger werden der Landesregierung vor
ihrem Erlass vorgelegt. Diese kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn
eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Die
Landesregierung sorgt im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs für die
erforderliche Veröffentlichung.
2. Die Kirche übt die Aufsicht über die
kirchlichen Stiftungen aus.
Artikel 15:
1. Die Kirche ist frei bei der Besetzung
ihrer Ämter.
2. Kirchlicher Dienst ist öffentlicher
Dienst. Die Kirche achtet darauf, dass die Vorbildung der kirchlichen
Bediensteten der der staatlichen gleichwertig ist.
Artikel 16:
1. Das Land gewährleistet der Kirche,
ihren Kirchengemeinden und rechtmäßigen Vermögensträgern das Eigentum und
andere Rechte gemäß den Bestimmungen des Artikels 140 des Grundgesetzes und des
Artikels 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in
Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August
1919.
2. Die Enteignungsbehörde nimmt auf die
Belange der Kirche Rücksicht. Ist ein anderer als das Land begünstigter der
Enteignung, so verwendet sich die Landesregierung dafür, dass der begünstigte
der Kirche geeignetes Ersatzland als Entschädigung zur Verfügung stellt.
3. Soweit die Kirche von früheren
vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 17:
Die Kirche und das Land tragen gemeinsam
Verantwortung für Schutz und Erhalt der kirchlichen Denkmale.
Die Kirche stellt sicher, dass ihre
Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden,
sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, insoweit sind Enteignungen
nach dem Denkmalschutzgesetz unzulässig.
Bei Entscheidungen über Denkmale, die
gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken
unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die von den
kirchlichen Oberbehörden festgestellten Belange. Die kirchliche Oberbehörde
entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde, falls die untere
Denkmalschutzbehörde oder das fachlich zuständige Landesamt die geltenden
Belange nicht anerkennt.
Durch Vereinbarungen können der Kirche
Aufgaben des Denkmalschutzes übertragen werden.
Das Land nimmt bei der Förderung nach dem
Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen
denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirche. Es setzt sich dafür ein, dass die
Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und
internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 18:
1. Die Erzbistümer und die
Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren
Mitgliedern Kirchensteuer und Kirchgeld zu erheben.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als
Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) verständigen sich die Erzbistümer
auf einen einheitlichen Zuschlagsatz.
3. Die Kirchensteuerordnungen, ihrer
Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann nur bei
einem Verstoß gegen die staatlichen Steuerbestimmungen versagt werden. Die
Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen de
vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.
4. Festsetzung und Erhebung der
Kirchensteuer sind den Finanzämtern übertragen. Soweit die Steuer durch Abzug
vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird,
sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und
abzuführen.
5. Für die Verwaltung der Kirchensteuer
erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des
Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich festgelegt wird. Die Finanzämter
geben den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten
die erforderlichen Auskünfte. Die kirchlichen Stellen wahren das
Steuergeheimnis.
6. Die Vollstreckung der Kirchensteuern
obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Erzbistümer darauf
verzichten.
Artikel 19:
1. Die Erzbistümer, die Kirchengemeinden
und die sonstigen kirchlichen Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere
freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecken zu erbitten.
2. Die Kirche wird in der Regel, zweimal
jährlich eine Genehmigung für eine allgemeine Haus- und Straßensammlung für
kirchliche Zwecke erteilt.
Artikel 20:
1. Das Land erfüllt durch Staatsleistungen
an die Kirche seine Verpflichtungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und
Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in
Verbindung mit Artikel 138 Ansatz 1 Satz 21 der Deutschen Verfassung vom
11.August 1919.
2. Das Land zahlt anstelle aller früher
gewährten Dotationen für Kirchenleistungen, Pfarrerbesoldung und
Pfarrerversorgung sowie anstelle aller anderen, auf besonderen Rechtstiteln
beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss an die Erzbistümer.
3. Der Gesamtzuschuss beträgt jährlich
750.000 Deutsche Mark und wird in monatlichen Raten gezahlt, erstmals für das
Jahr 1996.
4. Ädert sich die Besoldung der Beamten im
Landesdienst, so ändert sich der Gesamtzuschuss entsprechend. Als
Berechnungsgrundlage dient das Eingangsamt für den höhern allgemeinen
Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A13 des Bundesbesoldungsgeseztes, siebte
Dienststufe)
5. Zur Abgeltung aller sonstigen
vermögenswerten Ansprüche der Kirche und ihrer Einrichtungen, die nicht in
diesem Vertrag oder in allgemeinen Gesetzen begründet sind, zahlt das Land den
Erzbistümern einmalig zwei Millionen Deutsche Mark.
6. Die Erzbistümer eignen sich über Verteilung der Staatsleistungen
untereinander. Sie teilen das Ergebnis der Landesregierung mit.
Artikel 21:
Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und
Ermäßigungen von Steuern und Gebühren für das Land gelten auch für die
kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Artikel 22:
1. Das Land unterstützt die Kirche auf der
Grundlage des Landesmeldegesetzes bei der Ordnung ihres kirchlichen
Meldewesens.
2. Die Meldebehörden übermitteln der
Kirche die im Landesmeldegesetz aufgeführten Daten. Die Übermittlung erfolgt
gebührenfrei.
3. Die
Kirche schützt die Daten. Die Landesregierung kann diesen Schutz
überprüfen.
4. Die Kirche ihrerseits übermittelt den
Meldebehörden die die Mitgliedschaft betreffenden Daten.
Artikel 23:
Wenn das Land anderen Kirchen und
Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinaus reichende Recht und
Leitungen gewährt, werden die Vertragspartner gemeinsam prüfen, ob wegen des
Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.
Artikel 24:
Die Vertragspartner werden eine in Zukunft
zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder
Anwendung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 25:
1. Die in diesem Vertrag behandelten
Gegenstände der Beziehungen zwischen dem Land und der Kirche sind durch diesen
Vertrag abschließend geregelt.
2. Unberührt bleibt der Vertrag zwischen
dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land
Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von
Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22.September 1994.
3. Unberührt bleiben die Bestimmungen des
Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14 Juni 1929 über
das Verfahren bei der Besetzung des Bischöflichen Stuhles, bei der Ernennung
eines Koadjutors sowie bei er Besetzung der Kanonikate in Berlin. Diese
Bestimmungen gelten für das Erzbistum Berlin auch in Bezug auf das Land
Mecklenburg-Vorpommern, solange keine andere Vereinbarung erfolgt.
4. Unberührt bleibt auch eine Fortgeltung
der in der Präambel genannten Verträge.
Artikel 26:
1. Dieser Vertag, der in deutscher und
italienischer Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert werden. Er tritt mit
dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.
2. Zur Urkunde dessen haben die
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Schwerin, am 15.September 1997
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Dr. Berndt Seite
Ministerpräsident des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Für den Heiligen Stuhl:
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Apostolischer Nuntius in Deutschland
Schlussprotokoll:
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
2.Evangelische Kirche:
Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerischen
Evangelischen Kirche
(Vom 20.Januar 1994)
Vorwort/Präambel:
Das Land Mecklenburg-Vorpommern einerseits
und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche
Evangelische Kirche andererseits schließen zur rechtlichen Ordnung ihrer
Beziehungen auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und von der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und demokratischen
Rechtsstaat, in Anknüpfung und Fortentwicklung der rechtlichen Regelungen, die
insbesondere in dem Vertrag zwischen dem Freistaat Mecklenburg-Schwerin und der
Evangelisch-lutherischen Kirche von Mecklenburg-Schwerin vom 2.Mai 1930 und in
dem vertrag zwischen dem Freistaat Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
vom 11.Mai 1931 ihren Niederschlag gefunden haben.
Im Respekt vor der Religions- und
Glaubensfreiheit des einzelnen und in Anerkennung des Selbstbestimmungsrecht
der Kirchen, im Bewusstsein der Unterschiedlichkeit des geistlichen Auftrages
der Kirchen und der weltlichen Aufgaben des Staates, in der Überzeugung, dass
die Trennung von Staat und Kirche gleichermaßen Distanz und Kooperation
gebietet, in Würdigung der Bedeutung, die christlicher Glaube, kirchliches
Leben und diakonischer Dienst auch im religiös neutralen Staat für das
Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürger haben diesen Vertrag ermöglicht.
Artikel 1:
1. Das Land gewährt die Freiheit, den
christlichen Glauben zu bekennen und auszuüben, den Schutz durch Verfassung und
Gesetz.
2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
3. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und
Gliederungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
4. Kirchlicher Dienst ist öffentlicher
Dienst. Die Kirchen sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.
Artikel 2:
1. Zur Klärung von Fragen, die das
Verhältnis von Staat und Kirche betreffen oder von beiderseitigem Interesse
sind und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich die Landesregierung und
die Kirchenleitungen in regelmäßigen Begegnungen.
2. Bei Gesetzgebungsvorhaben und bei
Programmen, die Belange der Kirchen unmittelbar berühren, wird die
Landesregierung die Kirchen beteiligen.
3. Die Kirchen stimmen sich ab, um ihre
Angelegenheiten gegenüber dem Land einheitlich zu vertreten. Sie bestellen
einen gemeinsamen Beauftragten am Sitz der Landesregierung.
Artikel 3:
1. Die Kirchen teilen der Landesregierung
Personalveränderungen in der Kirchenleitung, bei den Landessuperintendenten und
den Superintendenten mit.
2. Die Bischöfe und die Leiter der obersten
Kirchenverwaltungsbehörden treffen alsbald nach ihrer Bestellung mit der
Landesregierung zu einem Gespräch über Fragen des Verhältnisses und der
Zusammenarbeit von Staat und Kirchen zusammen (Kooperationsgespräch)
Artikel 4:
1. Die wissenschaftliche Pflege der
evangelischen Theologie gehört zum Auftrag wissenschaftlicher Hochschulen und
wird durch die evangelisch-theologische Fakultäten an den Universitäten
Greifswald und Rostock gewährleistet.
2. Die Anstellung eines hauptamtlichen
Hochschullehrers an einer evangelisch-theologischen Fakultät bedarf
hinsichtlich lehre und Bekenntnis des anzustellen der anzustellenden der
Zustimmung der zuständigen Landeskirche. Die Landesregierung gibt der Kirche
Gelegenheit zur Äußerung. Gegen ein ausdrückliches kirchliches Votum leitet sie
eine Berufung nicht ein und nimmt eine Anstellung nicht vor.
3. Bei Entscheidungen über Studien- und
Prüfungsordnungen für eine der evangelisch-lutherischen Fakultäten wird die
zuständige Landeskirche mit dem Ziel des Einvernehmens beteiligt. Sie ist
berechtigt, einen Vertreter in die Prüfungsausschüsse für die Abschlüsse der
Ausbildung an der evangelisch-theologischen Fakultät zu entsenden.
4. Kirchenrecht und Staatskirchenrecht
werden in der Lehre angemessen berücksichtigt.
5. Die Kirchen behalten das Recht, eigene
Prüfungen für den Abschluss des Theologiestudiums durchzuführen. Ihre Zeugnisse
werden staatlich anerkannt.
6. Die zuständige Landeskirche bestellt im
Einvernehmen mit der evangelisch-theologischen Fakultät den evangelischen
Universitätsprediger.
7. In Greifswald wird ei Hochschulinstitut
für evangelische Kirchenmusik unterhalten. Das Nähere, insbesondere die
Finanzierung wird zwischen dem Land und der pommerischen Evangelischen Kirche
in einer Vereinbarung geregelt. Diese ersetzt die Vereinbarung zwischen der
Ernst-Moritz-Arndt-Universität und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom
27.Februar 1992
Artikel 5:
1. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke
haben das Recht, im Rahmen des Artikels 7 des Grundgesetzes Ersatz- und
Ergänzungsschulen sowie Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen zu
betreiben.
2. Genehmigung, staatliche Anerkennung und
Förderung dieser Einrichtungen regelt das Gesetz.
Artikel 6:
1. Das Land gewährleistet die Erteilung
des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
2. Der evangelische Religionsunterricht
wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelisch-lutherischen
Landeskirche Mecklenburg und der Pommerischen Evangelischen Kirche erteilt. Die
Kirchen werden an der Erarbeitung der Rahmen-Richtlinien, der Lehrpläne und der
Auswahl der Lehrmittel für den evangelischen Religionsunterricht beteiligt. Die
Zulassung der Lehrmittel insbesondere der Schulbücher, für den evangelischen
Religionsunterricht bedarf der Zustimmung der Kirchen.
3. Die Erteilung des evangelischen
Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) durch
die zuständige Landeskirche voraus. Einem ordinierten Pfarrer gilt die
kirchliche Bevollmächtigung als erteilt. Die kirchliche Bevollmächtigung kann
entzogen werden, wenn Gründe vorliegen, die ihrer Erteilung entgegenstünden.
4. Im Hinblick auf die kirchliche
Bevollmächtigung können die staatlichen Prüfungsordnungen die Anwesenheit eines
kirchlichen Beauftragten bei der Lehramtsprüfung für das Fach Evangelische
Religion vorsehen.
5. Die Gestellung katechetischer
Lehrkräfte wird in einer Vereinbarung geregelt.
Artikel 7:
1. Das Land gewährleistet den Kirchen,
ihren Kirchengemeinden, Gliederungen und rechtsmäßigen vermögensträgern das
Eigentum und andere rechte gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 9
Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Artikel 138 der
Reichsverfassung vom 11.August 1919
2. Die Enteignungsbehörde nimmt auf die
Belange der Kirchen Rücksicht. Ist ein anderer als das Land Begünsteter der
Enteignung, so wird sich die Landesregierung gegebenenfalls dafür verwenden,
dass der Begünstigte geeignetes Ersatzland in den Kirchen als Entschädigung zur
Verfügung stellt.
3. Soweit die Kirchen von früheren
vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen sind, richten sich ihre Ansprüche
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 8:
1. Die Kirchen zeigen Beschlüsse über die
Errichtung und Veränderungen von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen
Rechts der Landesregierung an.
2. Die Vorschriften der Kirchen über die
vermöglichensrechtliche Vertretung der öffentlich-rechtlichen kirchlichen
Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen Vermögensträger werden der Landesregierung
vor ihrem Erlass vorgelegt. Diese kann innerhalb eines Monats Einspruch
erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht
gewährleistet ist.
3. Die Kirchen üben die Aufsicht über die
kirchlichen Stiftungen aus.
Artikel 9:
1. Die Kirchen und das Land tragen
gemeinsam Verantwortung für Schutz und Erhalt der kirchlichen Denkmale.
2. Die Kirchen stellen sicher, dass ihre
Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden,
sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Insoweit sind Enteignungen
nach dem Denkmalschutzgesetz unzulässig.
3. Bei Entscheidungen über Denkmale, die
gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken
unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die von den
kirchlichen Oberbehörden festgestellten Belange. Die kirchliche Oberbehörde
entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde oder das fachlich
zuständige Landesamt die geltend gemachten belange nicht anerkennt.
4. Durch Vereinbarungen können den Kirchen
Aufgaben des Denkmalschutzes übertragen werden.
5. Das Land nimmt bei der Förderung nach
dem denkmalsrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die
besonders denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirchen. Sie setzt sich dafür ein,
dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf
nationaler und internationaler ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig
sind.
Artikel 10:
1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den
gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
2. Die Kirchengemeinden haben das Recht,
Im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen.
3. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die
Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn kein
Gemeindefriedhof vorhanden ist.
4. Die Kirchen haben das Recht, auf
öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten zu halten.
Artikel 11:
Zur Vermögensauseinandersetzung der früher
vereinigten Kirchen und Schulämter wirken die Vertragspartner darauf hin, dass
die Kommunen und die Kirchengemeinden die erforderlichen Verträge abschließen
oder die bereits geschlossenen Verträge durchführen.
Artikel 12:
1. Das Land erfüllt durch Staatsleistungen
an die Kirchen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und
Artikel 9 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit
Artikel 138 Absatz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919.
2. Die Staatsleistungen bestimmen sich
nach den Artikeln 13 bis 15 dieses Vertrages.
3. Die Kirchen einigen sich über die
Verteilung der Staatsleistungen untereinander. Sie teilen das Ergebnis der
Landesregierung mit.
Artikel 13:
1. An der Stelle aller bisherigen
kirchlichen Ansprüche aus den staatlichen Patronaten tritt eine hälftige
Beteiligung des Landes an den Baulasten solcher kirchlichen Gebäude, die
bislang dem Patronal unterstanden.
2. Die Verpflichtung des Landes nach
Absatz 1 wird durch eine pauschale jährliche Zahlung abgegolten. Das Land zahlt
jährlich 7 Millionen deutsche Merk in monatlichen raten, erstmals für das Jahr
1994. Nach fünf Jahren überprüfen die Vertragspartner gemeinsam diesen Betrag.
Sie berücksichtigen dabei den bedarf und ihre Haushaltslage.
3. Die Kirchen beteiligen sich an den
Baulasten mindestens mit dem gleichen Beitrag wie das Land.
Artikel 14:
1. Das Land zahlt den Kirchen anstelle
aller früher gewährten Dotationen für Kirchenleistungen, Pfarrerbesoldung und
Pfarrerversorgung sowie anstelle aller anderen, auf besonderen Rechtstiteln
beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss.
2. Der Gesamtzuschuss beträgt jährlich 13
Millionen Deutsche Mark in monatlichen Raten gezahlt, erstmals für das Jahr
1994.
3. Ändert sich die Besoldung der Beamten
im Landesdienst, so ändert sich der Gesamtzuschuss entsprechend. Als
Berechnungsgrundlage dienst das Eingangsamt für den höheren allgemeinen
Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A13 des Bundesbesoldungsgesetzes,
7.Dienstalterstufe, 2 Kinder)
Artikel 15:
Zur Abgeltung aller sonstigen
vermögenswerten Ansprüche der Kirchen und ihrer Gliederungen, die nicht in
diesem Vertrag oder in allgemeinen Gesetzen begründet sind, zahlt das Land den
Kirchen einmalig 13 Millionen Deutsche Mark in fünf gleichen Jahresraten,
beginnend im Jahr 1994.
Artikel 16:
Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und
Ermäßigungen von Steuern und Gebühren für das Land gelten auch für die Kirchen,
ihre Kirchengemeinden und Gliederungen.
Artikel 17:
1. Die Kirchen und Kirchengemeinden sind
berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und
Kirchgeld zu erheben.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als
Zuschlag zur Einkommensteuer verständigen sich die Kirchen auf einen
einheitlichen Zuschlagsatz.
3. Die Kirchensteuerordnungen, die
Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung.
Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Steuerbestimmungen
versagt werden. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den
Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.
4. Festsetzung und Erhebung der
Kirchensteuer sind den Finanzämtern übertragen. Soweit die Steuer durch Abzug
vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird,
sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und
abzuführen.
5. Für die Verwaltung der Kirchensteuer
erhält das land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des
Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich festgelegt wird. Die Finanzämter
geben den zuständigen kirchlichen Kirchensteuerangelegenheiten die
erforderlichen Auskünfte. Dabei ist dem Datenschutz Rechnung zu tragen.
6. Die Vollstreckung der Kirchensteuern
obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Kirchen darauf verzichten.
Artikel 18:
1. Das Land unterstützt die Kirchen auf
der Grundlage des Landesmeldegesetzes bei der Ordnung des kirchlichen
Meldewesens.
2. Die Meldebehörden übermitteln den
Kirchen die im Landesmeldegesetz aufgeführten Daten. Die Kirchen schützen die
Daten. Die Landesregierung kann diesen Schutz überprüfen. Die Datenermittlung
erfolgt gebührenfrei.
3. Die Kirchen übermitteln ihrerseits den
Meldebehörden die die Mitgliedschaft betreffenden Daten.
Artikel 19:
Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und
Gliederungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für
kirchliche Zwecke zu erbitten.
Den Kirchen wird in der Regel zweimal
jährlich eine Genehmigung für eine allgemeine Haus- und Straßensammlung für
kirchliche Zwecke erteilt.
Artikel 20:
1. In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen,
Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und ähnlichen öffentlichen
Einrichtungen werden die Kirchen seelsorgerisch Tätig. Sie sind zu
Gottesdiensten und religiösen veranstalten berechtigt. Der Träger stellt den
Raum.
2. Werden die Aufgaben von einem Pfarrer
im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, erfolgt dessen Berufung für die Justiz-
und Polizeieinrichtungen im Einvernehmen mit der Landesregierung, für die
sonstigen Einrichtungen im Benehmen mit dem Träger.
3. Näheres, unter anderem die Abberufung,
wird durch Vereinbarung geregelt.
Artikel 21:
Die Kirchen nehmen in Erfüllung ihres
Auftrages als anerkannte Träger der
freien
Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze wahr.
Artikel 22:
1. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke
nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits- und
Wohlfahrtspflege wahr. Sie unterhalten Heime, Dienste und sonstige Einrichtung
für Betreuung und Beratung.
2. Sie haben Anspruch auf gleiche
Förderung wie anderer freie Träger der Wohlfahrtspflege.
3. Ein nach Verfassung oder Gesetz
bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der
Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.
Artikel 23:
Der staatliche Schutz der Sonntage und der
kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Artikel 24:
Geistliche sind auch in Verfahren, die dem
Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern,
was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
Artikel 25:
1. Das Land wird darauf hinwirken, dass
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten
Rundfunkveranstalter den Kirchen angemessene Sendezeiten für die Übertragung
gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen,
auch solche über fragen der öffentlichen Verantwortung, gewähren. In den
Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) sollen die Kirchen
angemessen vertreten sein.
2. Das Recht der Kirchen, privaten
Rundfunk nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu veranstalten oder sich
an Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 26:
Wenn das Land anderen
Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen
gewährt, werden die Vertragspartner gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes
der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 27:
Die Vertragspartner werden eine in Zukunft
zwischen ihnen etwa anstehenden Meinungsverschiedenheiten über die Auslagerung
oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise
beilegen.
Artikel 28:
1. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung
des Landtages und der Landessynoden. Er tritt mit dem Austausch der
Mitteilungen über die Zustimmung in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens
wird im gesetz- und Verordnungsblatt das Landes bekannt gemacht.
2. Die durch diesen Vertrag berührten
Materien der Beziehungen zwischen dem Land und den Kirchen sind durch diesen
vertrag abschließend geregelt. Die Bestimmungen dieses Vertrages treten an die
Stelle aller früheren vertraglichen und gesetzlichen Regelungen.
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern:
(Vom 14.Juni 1996)
Vorwort/Präambel:
Das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten
durch den Ministerpräsidenten Herrn Dr. Berndt Seite und alle Jüdischen
Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Landesverband der
Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den zuständigen
Vertreter, haben auf der Grundlage der vom Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland und von der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
gewährleisteten Stellung der korporierten Religionsgemeinschaften im
freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat:
-in dem Bewusstsein, für das jüdische
Leben in diesem Landes eine besondere Verantwortung zu tragen, die aus der
Geschichte Deutschlands gewachsen ist,
-in dem Bewusstsein des unermesslichen
Leides, das die jüdische Bevölkerung in Deutschland und Europa erdulden musste,
insbesondere der Vernichtung des jüdischen Lebens auch in Mecklenburg und
Vorpommern,
-eingedenk der staatlichen Ignoranz in den
Jahren der kommunistischen Diktatur gegenüber den jüdischen Gemeinden, die eine
Neubelebung jüdischen Gemeindelebens weitgehend verhindert hat,
-in dem Bestreben, das kulturelle Erbe des
Judentums im Land zu wahren und zu pflegen,
-in dem Wunsch, der Jüdischen Gemeinschaft
in Mecklenburg-Vorpommern den Wiederaufbau des Gemeindelebens zu erleichtern,
folgenden Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
1. Das Land gewährt der Freiheit, den
jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den Schutz von Verfassung und
Gesetz.
2. Der Landesverband verwaltet seine
Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes
selbstständig.
Artikel 2:
Jüdische Feiertage:
1. Der staatliche Schutz der jüdischen
Feiertage wird gewährleistet.
2. Folgende jüdische Feiertage sind Feiertage
im Sinne von §7 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern vom 18.Juni 1992) zuletzt geändert durch das Gesetz vom
20.Dezember 1994:
a) Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
b) Schawuoth (Wochenfest)
c) Rosch Haschana (Neujahrsfest)
d) Jom Kippur (Versöhnungsfest)
e) Sukkoth (laubhüttenfest)
f) Schemini Azret (Schlussfest)
g) Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)
3. Die Daten der Feiertage beziehen sich
auf den jüdischen Mondkalender und werden der Landesregierung zwei Jahre im voraus mitgeteilt.
Artikel 3:
(Zusammenwirken)
1. Die Landesregierung und der
Landesverband werden zur Pflege ihrer Beziehungen und zur Klärung beiderseits
interessierter Fragen regelmäßige Begegnungen durchführen.
2. Bei Gesetzgebungsvorhaben und
Programmen, die Belange des Landesverbandes unmittelbar berühren, wird die
Landesregierung den Landesverband beteiligen.
Artikel 4:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsschließenden werden in Zukunft
etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages
in freundschaftlicher Weise beilegen.
Artikel 5:
(Friedhöfe)
1. Das Land gewährt den jüdischen
Friedhöfen in gleichem Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in
kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden.
2. Die Jüdischen Gemeinden haben das
Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen.
3. Das Land gewährt im Rahmen der
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Zuschüsse für die Erhaltung und
Pflege derjenigen jüdischen Friedhöfe oder Teile von ihnen, die nach den
religiösen Vorschriften nicht mehr belegt werden können.
Artikel 6:
(Gedenkstätten)
Das Land wird den Landesverband in der Um-
und Neugestaltung der Gedenkstätten für die Opfer der NS-Gewaltherrschaft mit
einbeziehen und, soweit jüdische Belange betroffen sind, Mitsprache gewähren.
Artikel 7:
(Denkmalpflege)
1. Der Landesverband und das Land tragen
gemeinsam Verantwortung für den Schutz und Erhalt jüdischer Denkmale.
2. Der Landesverband stellt sicher, dass
die jüdischen Denkmale erhalten bleiben und nach Möglichkeit der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden. Insoweit sind Enteignungen nach dem
Denkmalschutzrecht unzulässig.
3. Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen,
kultischen oder gleichartigen religiösen Zwecken unmittelbar dienen,
berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die vom Landeverband festgestellten
Belange. Der Landesverband entscheidet im Benehmen mit der obersten
Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalbehörde oder da fachlich
zuständige Landesamt die geltend gemachten Belange nicht anerkennt.
4. Das Land nimmt bei der Förderung nach
dem Denkmalschutzrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die
besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben des Landesverbandes. Es setzt sich
dafür ein, dass der Landesverband auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält,
die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege
tätig sind.
Artikel 8:
(Bildungs- und Sozialeinrichtungen)
Der Landesverband hat das Recht, im Rahmen
des Artikels 7 des Grundgesetzes Bildungseinrichtungen zu betreiben.
Genehmigung, staatliche Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen regelt
das Gesetz.
Der Landesverband hat das Recht, Aufgaben
der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahrzunehmen. Er hat Anspruch auf gleiche
Förderung wie andere Träger der Wohlfahrtspflege.
Artikel 9:
(Vertretung in den Medien)
Das Land wird darauf hinwirken, dass die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter
dem Landesverband angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen
zur Verfügung stellen. In Aufsichtsgremien soll der Landesverband vertreten
sein.
Artikel 10:
(Finanzielle Leistungen)
1. Eingedenk des geschichtliche bedingten
besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und zur Erhaltung und
Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich das Land an
den Ausgaben des Landesverbandes für dessen religiöse Bedürfnisse und dessen
Verwaltung mit einem jährlichen Gesamtzuschuss. Die Zahlung tritt an die Stelle
der bisher an den Landesverband erbrachten freiwilligen Leistungen.
2. Die Höhe des Gesamtzuschusses beträgt
jährlich 480.000,-DM, erstmals für das Jahr 1996. Die Zahlung erfolgt
vierteljährlich im voraus.
Artikel 11:
(Gebühren- und Steuerbefreiung)
Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und
Ermäßigungen von Steuern und Gebühren für das Land gelten auch für den
Landesverband.
Artikel 12:
(Inkrafttreten/Schlussbestimmung)
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des
Landtages und des Verbandstages des Landesverbandes. Er tritt mit dem Austausch
der Mitteilungen über die Zustimmungen in Kraft. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Die Beziehungen zwischen dem Land und dem
Landesverband sind durch diesen Vertrag geregelt. Die Bestimmungen treten die
die Stelle früherer vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen.
Für den Fall der Entstehung weiterer
jüdischen Gemeinden verwaltet der Landesverband die durch das Land nach Artikel
10 erbrachten finanziellen Leistungen treuhänderisch auch für weitere, auf den
jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden, die eine Anerkennung als
Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können oder als solche
anerkannt sind, unabhängig davon, ob diese Gemeinden Mitglieder des Landeverbandes
sind.
Der Landesverband ist verpflichtet, auch
diese Gemeinden finanziell zu unterstützen. Für den Fall, dass eine Einigung
über die Höhe der finanziellen Leistungen nicht erzielt werden kann,
entscheidet der Zentralrat der Juden in Deutschland als Schiedsrichter, soweit
es sich um Gemeinden handelt, die dem Zentralrat angeschlossen sind.
Schwerin, am 14.Juni 1996
9.Niedersachsen:
1.Katholische Kirche:
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen:
(Vom 26.Februar 1965)
Vorwort/Präambel:
Seine Heiligkeit Papst Paul VI. und der
Niedersächsische Ministerpräsident, die in dem Wunsche einig sind, das
Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Land Niedersachsen in
freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu fördern, haben beschlossen, eine
feierliche Übereinkunft zu treffen, durch die die Rechtslage der katholischen
Kirche in Niedersachsen die sich namentlich aus den fort geltenden Konkordaten
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen vom 14.Juni 1929 und dem
Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 ergibt, fortgebildet und dauern geregelt wird.
Zu diesem Zweck hat Seine Heiligkeit zu
ihrem Bevollmächtigten Seine Exzellenz, den Hochwürdigen Herrn Apostolischen
Nuntius in Deutschland, Dr. Konrad Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in
Pisidien, ernannt; nach Überreichung seiner für gut und richtig befundenen
Vollmacht sind er und der Niedersächsische Ministerpräsident über folgende
Artikel übereingekommen:
Artikel 1:
1. Das Land Niedersachsen gewährt der
Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und der
Liebestätigkeit der katholischen Kirche den gesetzlichen Schutz.
2. Der Schutz der Sonntage und der
kirchlichen Feiertage bleibt gewährleistet.
§1 (zu Artikel 1 Absatz
1)
Die Diözesen und die Kirchengemeinden sind
berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche und
mildtätige Zwecke zu sammeln. Die Diözesen können alljährlich in ihrem Gebiet
eine Haussammlung für diese Zwecke ohne besondere staatliche Genehmigung
veranstalten; die Zahl wird im Benehmen mit der Landesregierung festgesetzt.
Artikel 2:
Die gegenwärtige Diözesanorganaisation und
–zirkumskription der katholischen Kirche in Niedersachsen, die namentlich auf
den nahe stehenden, mit den Regierungen vereinbarten oder von ihnen anerkannten
Urkunden beruht und zwar:
Im Gebiet des ehemaligen Landes Hannover
auf der Bulle Impensa Romanorum Pontificum vom 26 März 1824, durch die das
Gebiet des vormaligen Königreiches Hannover den Bistümern Hildesheim und
Osnabrück zugewiesen wurde und auf dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Freistaat Preußen vom 14.Juni 1929.
Im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg
auf der Bulle De salute animarum vom 16.Juli 1821 und der zu ihrer Ausführung
erfolgten weiteren Grenzziehung durch den Vertag zur Regulierung der
Diözesanangelegenheiten der katholischen Einwohner des Herzogtums Oldenburg vom
5.Januar 1830, durch die das gebiet des vormaligen Herzogtums Oldenburg dem
Bistum Münster zugewiesen wurde.
Im Gebiet des ehemaligen Landes
Braunschweig auf dem Konsistoraldekret vom 2.Juli 1834, durch das das Gebiet
des vormaligen Herzogtums Braunschweig dem Bistum Hildesheim zugewiesen wurde
bleibt bestehen.
2. Zwischen den Bistümern Hildesheim und
Osnabrück werden zum Zwecke der Grenzbereinigung im Bereich des Landes
Niedersachsen folgende Gebietsveränderungen vorgenommen:
a) Das Bistum Osnabrück überträgt an das
Bistum Hildesheim seine Gebietsanteile an den Landkreisen Holzminden,
Hameln-Pyrmont und Verden, den Landkreis Schaumburg-Lippe, die Stadt Cuxhafen
und die übrigen Gebiete des ehemaligen Amtes Ritzebüttel sowie die Inseln
Neuwerk und Scharhorn, ferner den links der Weser liegenden Teil der Stadt
Nienburg.
b) Das Bistum Hildesheim überträgt an das
Bistum Osnabrück den rechts der Weser liegenden Teil des Landkreises Grafschaft
Hoya.
3. Der in Niedersachsen liegende Teil des
Bistums Münster (das ehemalige Land Oldenburg) bleibt als besonderer
kirchlicher Verwaltungsbezirk bestehen, dessen Leitung der Bischof von Münster
weiterhin einem ständigen Stellvertreter mit den diesem bisher zustehenden
Befugnissen anvertraut.
4. Eine etwaige Änderung der Zirumkription
bleibt, soweit es sich nicht lediglich um Grenzverlegungen im Interesse der
örtlichen Seelsorge handelt, ergänzender Vereinbarung vorbehalten.
Zu Artikel 2 Absatz 4:
Die Kirche wird von Änderungen der
Zirkumskription, die sie als Grenzverlegungen im Interesse der örtlichen
Seelsorge vornimmt, dem Lande Kenntnis geben.
Artikel 3:
1. Für die Besetzung der kirchlichen Ämter
im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen gelten die Vorschriften des
Konkordats vom 14.Juni 1929. Die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehene
Mitteilungspflicht entfällt.
2. Vor der Ernennung des i Artikel 2
Absatz 3 dieses Vertrages erwähnten Stellvertreters teilt der Bischof von
Münster den Namen des in Aussicht genommenen der Landesregierung vertraulich
mit, um ihr die Möglichkeit zu geben, etwaige bedenken allgemeinpolitischer
Natur bezüglich dessen Person binnen 20 Tagen vorzubringen. Der Bischof wird
vor Ablauf des angegebenen Termins beziehungsweise vor der Prüfung der
vorgetragenen Bedenken die Ernennung nicht vornehmen.
3. Im Kathedralkapitel in Münster werden
wie bisher zwei der den nicht residierenden Kapitularen vorbehaltenen Stellen
an den Oldenburger Klerus vergeben und zwar so, dass eine Stelle dem in Artikel
2 Absatz 3 erwähnten Stellvertreter des Bischofs zuteil wird.
4. Den Kathedralkapiteln in Hildesheim und
Osnabrück werden künftig je zwei nicht residierende Domkapitulare angehören,
Nach Errichtung der in Artikel 4 vorgesehenen Fakultät tritt zu den Kapiteln in
Hildesheim ein weiterer nicht residierender Kapitular, der den ordentlichen
Mitgliedern der Fakultät entnommen werden wird.
5. Artikel 6 Absatz 6 des Konkordats vom
14.Juni 1929 finden für die in Absatz 3 und 4 genannten Mitglieder von
Domkapiteln Anwendung.
6. Die landesrechtlichen Vorschriften über
Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben.
Zu Artikel 3 Absatz 1:
1. Es besteht Übereinstimmung darüber,
dass für ausländische Geistliche, die im Lande Niedersachsen in der
Pfarrseelsorge für ausländische Katholiken angestellt werden, von den
Anforderungen des Artikel 10 des Konkordats vom 14.Juni 1929 abgesehen wird.
2. Es besteht Übereinstimmung darüber,
dass die für die Besetzung der Kanonikate Preußens in dem Notenwechsel zwischen
dem preußischen Ministerpräsidenten und dem Staatssekretär Seiner Heiligkeit
vom 17 Juli/30.August 1933 unter Nummer 3 getroffenen Regelung für die
niedersächsischen Kanonikate angewandt wird.
Artikel 4:
1. Das Land wird zu gegebener Zeit eine
katholisch-theologische Fakultät an der Universität in Göttingen errichten. Ihr
Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich nach Artikel 12 Absatz 1 des
Konkordats vom 14.Juni 1929 und dem dazugehörigen Schlussprotokoll.
2. Für die Bischöfe von Hildesheim und
Osnabrück entfällt die Errichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Fakultät Artikel
12 Absatz 2 des Konkordats vom 14.Juni 1929.
§2 (zu Artikel 4 Absatz
1)
1. Der Kultusminister wird, bevor die
Berufung d. h. das Angebots eines Lehrstuhls an der katholisch-theologischen
Fakultät, ergeht, die im Schlussprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des
Konkordats vom 14.Juni 1929 vorgesehene Äußerung des zuständigen Bischofs
einholen.
2. Über die Listen geeigneter
Persönlichkeiten, die vor der erstmaligen Besetzung der Lehrstühle der
katholisch-theologischen Fakultät dem Minister einzureichen sind, beschließt
ein Ausschuss, dem drei vom Senat der Universität zu wählende Mitglieder des
Lehrkörpers der Universität und je drei von den katholisch-theologischen
Fakultäten zu Münster wählende Mitglieder dieser Fakultäten angehören.
Zu Artikel 4 Absatz 1:
Die Errichtung von Lehrstühlen richtet
sich nach vergleichbaren Fakultäten. Über die Zahl und die Art der Lehrstühle
sowie die sonstigen Ausstattung der Fakultät werden sich die Vertragsabschließenden
verständigen.
Zu Artikel 4 Absatz 2:
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass
sich Artikel 4 Absatz 2 nicht auf die Priesterseminare bezieht.
Artikel 5:
1. Bei der Besetzung der Lehrstühle für
katholische Religionspädagogik und für Methodik des katholischen
Religionsunterrichts an den Pädagogischen Hochschulen sind Artikel 12 Absatz 1
des Konkordats vom 14.Juni 1929 und das dazugehörende Schlussprotokoll
entsprechend anzuwenden.
2. Der gegenwärtige Charakter der
Pädagogischen Hochschule in Vechta wird gewährleistet.
§3 (zu Artikel 5 Absatz
1)
Über die nach den Hochschulsatzungen vor
der Besetzung der Lehrstühle dem Minister einzureichende Listen geeigneter
Persönlichkeiten beschließt der Lehrkörper auf Vorschlag eines Ausschusses, dem
der Rektor und zwei weitere Mitglieder des Lehrkörpers sowie drei Dozenten für
katholische Religionspädagogik von anderen Pädagogischen Hochschulen des Landes
und drei Vertreter der katholisch-theologischen Fakultät an der Universität in
Göttingen angehören. Bis zur Errichtung der Fakultät treten an die Stelle ihrer
Vertreter drei weitere Dozenten für katholische Religionspädagogik von den
Pädagogischen Hochschulen des Landes. Der Kultusminister wird, bevor die
Berufung d. h. das Angebot eines Lehrstuhls, ergeht, die im Schlussprotokoll zu
Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom 14.Juni 1929 vorgesehenen
Äußerung des zuständigen Bischofs einholen.
Zu Artikel 5 Absatz 2:
Angesichts der für die Pädagogische
Hochschule in Vechta getroffenen Regelung und der zwischen dem Landes mit den
Bischöfen von Hildesheim und Osnabrück zu schließenden Vereinbarungen sowie in
Anbetracht der Minderheitslage der katholischen Bevölkerung in Niedersachsen
werden kirchlicherseits für den Bereich der Lehrerbildung weitere Ansprüche
nicht erhoben. Staatlicherseits wird erklärt, dass hiermit einzelne
Verbesserungen beim weiteren Ausbau der Lehrerbildung nicht ausgeschlossen
werden.
Artikel 6:
1. Das Land gewährleistet die Beibehaltung
und Neuerrichtung von katholischen Bekenntnisschulen. Diese Volksschulen können
grundsätzlich nur mit gleichen Schulen zusammengefasst werden; entsprechendes
gilt für Schulen, die als einige Schule im Bereich eines Schulträgers einen
weit überwiegenden Anteil katholischer Schüler haben.
2. Auf Antrag von Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten werden im Bereich örtlicher und überörtlicher
Schulträger katholischer Bekenntnisschulen errichtet, wenn eine angemessene
Gliederung der beantragten schule gesichert erscheint und die staatliche
Versorgung anderer Schüler im bereich des Schulträgers gewährt wird. Daneben
bleibt die Errichtung solcher Schulen von Amts wegen nach Maßgabe der
allgemeinen Verwaltungsgrundsätze der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze unberührt.
3. Das Land wird dafür Sorge tragen, dass,
soweit katholische Schüler andere als katholische Bekenntnisschulen besuchen,
die Zahl der katholischen Lehrer grundsätzlich dem Anteil der katholischen
Schüler entspricht.
Zu Artikel 6 Absatz 1:
1. Kirchlicherseits wird erklärt, dass die
Schulen für Schüler des katholischen Bekenntnisses, so wie sie zur Zeit des
Vertragsabschlusses bestehen, den zu stellenden
Anforderungen entsprechen.
2. Ein weit überwiegender Anteil
katholischer Schüler an einer Schule ist ein solcher von 80 von Hundert.
3. Bei gebührender Rücksichtsnahme auf die
Empfindungen Andersdenkender sind in den Schulen für Schüler aller Bekenntnisse
mit einem Übergewicht von Schülern des katholischen Bekenntnisses im Sinne von
Buchstrabe b) die Wahl entsprechender Lehrbücher aus der Liste der zugelassenen
Schulbücher im Rahmen der Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Lehrbücher
sowie der Pflege katholischen religiösen Brauchtums frei.
Zu Artikel 6 Absatz 2:
Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen
werden im Falle der Überfüllung von Schulen für Schüler des katholischen
Bekenntnisses neue Schulen dieser Art von Amts wegen gemäß §5 des
Schulverwaltungsgesetzes unter Ausschluss der §§ ß bis 13 des Schulgesetzes
errichtet.
Artikel 7:
1. Der katholische Religionsunterricht ist
an den öffentlichen Schulen Niedersachsens ordentliches Lehrfach. Dieser
Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche
erteilt; die Diözesen haben das Recht, sich davon im Einvernehmen mit den
staatlichen Schulaufsichtsbehörden durch Beauftragte zu überzeugen. Sie
beauftragen damit Beamte des staatlichen Schuldienstes, insbesondere
Schulaufsichtsbeamte, Schulleiter oder Geistliche im Schuldienst, oder
Religionspädagogen an Pädagogischen Hochschulen; im Einvernehmen mit dem Land
können auch andere erfahrene Pädagogen beauftragt werden. Daneben bleibt den
Bischöfen das Recht zum Besuch des Religionsunterrichts unbenommen.
2. Für den Religionsunterricht werden die
Landesregierung und die Diözesen über die Zahl der Stunden, Richtlinien,
Lehrpläne und Lehrbücher, Maßnahmen zur Erleichterung des Religionsunterrichts
in den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schulen und das Verfahren bei der
Verwendung kirchlicher Lehrkräfte.
3. Die Erteilung des Religionsunterrichtes
setzt die entsprechende Mission canonica des Diözesanbischofs voraus. Zur
Sicherung des Religionsunterrichts wird das Land die sich bewebenden Lehrer mit
Mission canonica an den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Schulen sowie Im Umfang
des Bedarfs an Religionslehrern an den weiteren Schulen verwenden.
4. Über die Prüfungsvoraussetzungen und
–anforderungen im Fach katholische Religion für Lehrer an Schulen aller Art
wird der niedersächsische Kultusminister sich mit den Diözesanbischöfen mit dem
Ziel einer freundschaftlichen Verständigung ins Benehmen setzen. Diejenigen
Prüfungen und Erweiterungsprüfungen für das Fach katholische Religion, an denen
ein Beauftragter der zuständigen kirchlichen Oberbehörde mitzuwirken berechtigt
ist, werden als Nachweis der fachlichen Eignung zur Erteilung der Missio
canonica anerkannt. Bei der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen wirkt
für die Kirche ein Mitglied der katholisch-theologischen Fakultät an der
Universität in Göttingen mit.
§5 (zu Artikel 7)
An den Fachschulen wird das Land, soweit
Religionsunterricht nicht zum Lehrplan der Schulen gehört, die Veranstaltung
religiöser Arbeitsgemeinschaften auf freiwilliger Grundlage fördern.
Zu Artikel 7 Absatz 1
Satz 1:
Eine Verpflichtung des Landes zur
Erteilung von Religionsunterricht besteht erst, wenn an einer Schule mindestens
zwölf Schüler des katholischen Bekenntnisses vorhanden sind. Das Land wird
darüber hinaus nach Möglichkeit die Erteilung von Religionsunterricht fördern.
Der Antrag von Eltern, deren Kinder keine
andere Möglichkeit haben, Religionsunterricht zu erhalten, auf Umschulung der
Kinder in eine benachbarte Schule, in der dieses möglich ist, kann unter den
Voraussetzungen des § 15a des Schulgesetzes entsprochen werden.
Zu Artikel 7 Absatz 2:
Die Stundenzahl für den katholischen
Religionsunterricht soll in den Schulen für Schüler aller Bekenntnis mit einem
Anteil katholischer Schüler von mindestens achtzig von hundert der für die
Schulen für Schüler katholisches Bekenntnisses vorgesehenen Stundenzahl
entsprechen.
Artikel 8:
Das Land wird im Rahmen der allgemeinen
Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger weiterhin seine
Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese
Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzhilfe – mindestens unter Wahrung
des bisherigen Verhältnisses zu den Aufwendungen für die von gemeinden und
Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Schulen – sowie durch Erleichterung
im Austausch von Lehrkräften gefördert. Über die Anwendung der staatlichen
Vorschriften werden die Landesregierung und die Diözesen eine besondere
Vereinbarung treffen.
Zu Artikel 8:
Das bisherige Verhältnis der Aufwendungen
im Sinne des Artikels 8 bestimmt sich nach § 10 Absatz 4 des niedersächsischen
Privatschulgesetzes.
Artikel 9:
Die Kirche ist berechtigt, an der
Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden in die
finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land einbezogen.
Zu Artikel 9:
Es ist Voraussetzung für die
gleichberechtigte Förderung der katholischen Erwachsenenbildung, dass die zu fördernden Einrichtung die für das Land Niedersachsen
geltenden Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung
erfüllen.
Artikel 10:
Das Land wird bei den Rundfunkanstalten,
an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die Satzungen
Bestimmungen enthalten, nach denen des Programm das religiöse Empfinden der
katholischen Bevölkerung nicht verletzt, der katholischen Kirche angemessene
Sendezeiten eingeräumt werden und ihr eine angemessene Vertretung ihrer
Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird.
Zu Artikel 10:
Dem Anliegen von Artikel 10 ist für den
Norddeutschen Rundfunk durch §4 des Staatsvertrages über den Norddeutschen
Rundfunk vom 16.Februatr 1955 und durch Artikel 22 Absatz 1 Nummer 2 der
Satzung des Norddeutschen Rundfunks vom 2.März 1956 sowie für das Zweite
Deutsche Fernsehen durch §2 Absatz 2 § 6 Absatz 3 und §14 Absatz 1 Buchstabe e
des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen rechts
zweites deutsches fernsehen vom 6.Juni 1961 Rechnung getragen. Bei Änderung der
bestehenden und bei Abschluss neuer Rundfunk-Staatsverträge werden die Vertragspartner
wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher in Verbindung treten.
Hinsichtlich der Gestaltung der Sendezeiten kann es bei der bisher beim
Norddeutschen Rundfunk und dem Zweiten Deutschen Fernsehen geübte Praxis
verbleiben.
Artikel 11:
1. In Krankenhäusern, Strafanstalten und
sonstigen Anstalten des Landes werden die zuständigen katholischen geistlichen
im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerischer Besuche und
kirchlicher Handlungen zugelassen. Soweit ein Bedürfnis für eine hauptamtliche
Seelsorge besteht, werden die Kosten vom Lande getragen; die Geistlichen werden
vom Lande im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde angestellt.
Zu den Kosten einer nicht hauptamtlichen regelmäßigen Seelsorge leistet das
Land einen angemessenen Beitrag. Wenn
die Anstaltsseelsorge die örtlich zuständigen Geistlichen unverhältnismäßig
belastet und zusätzliche Aufwendungen erfordert.
2. Die vom Land angestellten Geistlichen
unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes dem Diözesanbischof,
soweit es sich um die Ausübung ihrer seelsorgerischen Funktionen handelt.
3. Bei Anstalten anderer öffentlicher
Träger wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend
seelsorgerlich betreut werden können.
Zu Artikel 11:
Kirche und Land werden bei der Regelung
der Angelegenheiten der Polizeiseelsorge in Verbindung treten. Bis dahin
verbleibt es bei der bisherigen Handhabung.
Artikel 12:
1. Die Diözesen werden Entschließungen
über die Errichtung und Veränderung von Kirchengemeinden und
Kirchengemeindeverbänden acht Wochen vor Ausfertigung der entsprechenden
kirchlichen Urkunde der Landesregierung mitteilen. Sie werden ihre
Entschließungen überprüfen, falls die Landesregierung bedenken erhebt. Dasselbe
gilt für die Veränderung bestehender öffentlich-rechtlicher Körperschaften
anderer als der in Satz 1 bezeichneten Art und für die Veränderung bestehender
öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
2. Die staatliche Mitwirkung bei der
Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Körperschaften anderer als der in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art und bei der Errichtung öffentlich-rechtlicher
Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt nach
Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden. Solange eine
solche Vereinbarung nicht erzielt ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
§7 (zu Artikel 12)
Die Errichtung und Veränderung der in Artikel
12 genannten Institutionen wird im Amtsblatt des Regierungsbezirks
veröffentlicht, in dem die Institution ihren Sitz hat.
Artikel 13:
Die Vorschriften über die staatliche
Mitwirkung bei der vermögensrechtlichen Vertretung der Diözesen, der Kirchengemeinden
und Kirchengemeindeverbände sowie der sonstigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der katholischen Kirche werden durch
die in der Anlage getroffene Regelung abgelöst.
§8 (zu Artikel 13)
1. Vorschriften der Diözesen, welche die
vermögensrechlichten Vertretung der in Artikel 13 genannten Institutionen
betreffen, werden der Landesregierung vor ihrem Erlass vorgelegt.
2. Die Vorschriften werden eine geordnete
Vertretung der Institutionen gewährleisten. In Kirchengemeinden wirken in den
Vertretungsorganen in überwiegender Zahl Glieder der Kirchengemeinde mit, die
periodisch durch unmittelbare und geheime Wahl der Gemeindemitglieder berufen
werden. Für Verbände von Kirchengemeinden besteht das Vertretungsorgan in überwiegender
Zahl aus gewählten Mitgliedern der Vertretungsorgane der beteiligten
Kirchengemeinden, sofern es nicht durch unmittelbare Wahl gebildet wird. Die
Diözesen werden sich über einheitliche Bestimmungen für das Gebiet des Landes
Niedersachsen verständigen.
3. Nach dem Erlass solcher Bestimmungen
wird das Land die entsprechenden staatlichen Vorschriften aufheben; soweit
diese staatsaufsichtliche Genehmigungen vorsehen, entfallen sie mit dem
Inkrafttreten dieses Vertrages.
Das Land wird bischöfliche Bestimmungen
über die vermögensrechtliche Vertretung der in Artikel 13 genannten
Institutionen im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlichen. Das
gleiche gilt für Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen
Oberbehörden und anderen Vorschriften, deren Veröffentlichung der Sicherheit im
Rechtsverkehr dient.
Artikel 14:
1. Die Diözesen und Kirchengemeinden sind
berechtigt, nach Maßgabe der staatlichen Gesetze auf Grund von Steuerordnungen
von den Angehörigen der katholischen Kirche Kirchensteuern zu erheben. Die
Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen
Genehmigung. Auf Antrag der Diözesen werden die Festsetzung und Einziehung der
Diözesankirchensteuer von den Landesbehörden gegen Entschädigung übernommen. Die
Kirchenbehörden erhalten auf Anfordern Einblick in die für sie im Zusammenhang
mit der Kirchensteuer wichtige Unterlagen der Landes- und Gemeindebehörden.
2. Durch Vereinbarung zwischen
Kirchengemeinde und Gemeinde (Landkreis) können die Festsetzung und Einziehung
der Ortskirchensteuer der Gemeinde (dem Landkreis) übertragen werden.
3. Die Landesregierung und die Diözesen
werden zur näheren Regelung eine Vereinbarung schließen, die auf der Seite des
Landes der Zustimmung des Landtags bedarf.
Diese soll insbesondere Bedingungen
feststellen, unter denen die Kirchensteuersätze allgemein als genehmigt gelten.
Einheitliche Sätze bei der
Diözesankirchensteuer im Landesgebiet sichern.
Die Entschädigung für die Einziehung der
Kirchensteuer durch die Landesbehörden feststellen.
Die Abführung der Diözesankirchensteuer an
die Diözesen regeln.
Artikel 15:
1. Das Land zahlt an die Diözesen,
beginnend am 1.Januar 1965, als Dotation und als Zuschuss für Zwecke der
Pfarrbesoldung und –versorgung jährlich 3.250.000 Deutsche Mark. Der Betrag ist
in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten
anzupassen.
2. Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 bleibt die
bisherige Rechtslage maßgebend.
§9 (zu Artikel 15)
1. Für die Staatsleistung wird ein
Verwendungsnachweis gemäß § 64a der Reichshaushaltsordnung nicht erfordert.
Durch Vereinbarung der Diözesen untereinander wird der Anspruch auf die
Staatsleistung auf die einzelnen Diözesen aufgeteilt. Die Landesregierung
anzuzeigen.
2. Die Staatsleistungen wird mit einem
Zwölftes des Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus
bezahlt.
3. Für die Zeit bis zum 31.Dezmber 1964
wird eine einmalige Nachzahlung von 7.400.000 Deutsche Mark geleistet.
4. Die Anpassung an Änderungen der
Besoldung der Landesbeamten wird wie bei vergleichbaren Staatsleistungen
vorgenommen.
Artikel 16:
Der Bischöfliche Stuhl in Hildesheim
verzichtet auf die Ansprüche gegen das Land, die sich auf die Diözesangebäude
und –gundstücke beziehen und stellt das Land von allen Verpflichtungen zu Geld-
und Sachleistungen an die Kirchengemeinden frei. Zum Ausgleich überträgt das Land
das Eigentum an Gebäuden und Grundstücken auf den Bischöflichen Stuhl. Das
Nähere bestimmt die Anlage.
§10 (zu Artikel 16)
1. Der Bischöfliche Stuhl in Hildesheim
verzichtet auf alle bisherigen Ansprüche gegen das Land, die sich auf die in §
11 Absatz 1 genannten Grundstücke und die dazu gehörenden Gebäude sowie auf den
Dom einschließlich seiner Nebengebäude und seiner Innenausstattung beziehen;
das gleiche gilt für alle sonstigen Geld- und Sachleistungen des Landes,
insbesondere auch für die Verpflichtung zur Unterhaltung des Hildesheimer
Domschatzes.
2. Der Bischöfliche Stuhl stellt das Land
von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden,
insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei.
3. Soweit Gebäude vorhanden sind, die nur
zum Teil ortskirchlichen Zwecken dienen, soll die Unterhaltungslast, soweit
möglich, durch Einzelvereinbarung geregelt werden.
4. Das Land darf ohne Zustimmung des Bischöflichen
Stuhls Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch
außergerichtlich in irgendeiner weise anerkennen. Wird das land wegen der
genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es dem
Bischöflichen Stuhl alsbald den Streit verkünden und ihm Einsicht in seine
Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.
5. Der Bischöfliche Stuhl wird sich
bemühen, Verträge mit den berechtigten Kirchengemeinden zustande zu bringen,
durch die das Land aus seinen Verpflichtungen entlassen wird.
Artikel 17:
1. Das Eigentum und andere Rechte der in
Artikel 13 bezeichneten Institutionen sowie der katholischen Institutionen
sowie der katholischen religiösen Vereine an ihrem Vermögen werden im Umfange
des Artikels 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August
1919 gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden nach Maßgabe
der Anlage bei Enteignungen und bei der Erteilung von Genehmigungen zum Erwerb
von Ersatzgrundstücken auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen.
§12 (zu Artikel 17)
Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen belange
Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die betroffenen Institutionen in Fällen der
Enteignung Ersetzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei
der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des
Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind, im Rahmen der bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen entgegenkommen.
§13:
Die Diözesen werden der Erhaltung und
Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und
sonstiger Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden
Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im benehmen mit den Stellen der
staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie werden dafür Sorge tragen, dass andere
kirchliche Institutionen entsprechend verfahren.
§14:
1. Die im Eigentum oder in der Verwaltung
der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände stehenden Friedhöfe
genießen denselben Umfang wie die kommunalen Friedhöfe den staatlichen Schutz.
2. Die Kirchengemeinden und die
Kirchengemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der staatlichen
Bestimmungen neue Friedhöfe anzulegen.
§15:
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenfreiheiten des Landes gelten auch für die in Artikel 13 bezeichneten
Institutionen.
Artikel 18:
Die diesem Vertrag beigefügte Anlage ist
integrierter Bestandteil des Vertrages.
Artikel 19:
1. Die Vertragsschließenden werden über
alle Fragen ihres Verhältnisses, insbesondere soweit sie sich aus den
Bestimmungen dieses Vertrages und der in der Präambel genannten Vereinbarungen
ergeben, einen ständigen Kontakt herstellen. Sie werden eine etwa in Zukunft
zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages einer Bestimmung dieses Vertrages auf
freundschaftlicher Weise beseitigen.
2. Die Vertragsschließenden behalten sich
das Recht vor, bei wesentlicher Änderung der derzeitigen Struktur des
öffentlichen Schulwesens Verhandlungen über eine dem Geist dieses Vertrages
entsprechende Anpassung seiner Bestimmung zu begehren.
Artikel 20:
1. Dieser Vertrag, dessen italienischer
und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen in Bad Godesberg in der Apostolischen Nuntiatur
ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages
treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur
Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965
(Vom 21.Mai 1973)
Vorwort/Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland,
Corrado Bafile, Titularerzbisachof von Antiochien in Pisidien und dem Lande
Neidersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten Herrn Albrecht Kubel,
wird nachstehender vertrag geschlossen:
Zur Anpassung an Erfordernissen auf dem
Gebiete der Lehrerbildung und des Schulwesens sind die Hohen Vertragspartner
über folgende Änderungen und Ergänzungen des von ihnen am 26.Februar 1965
unterzeichneten Konkordats übereingekommen:
1. Artikel 5 Absatz 2
erhält folgende Fassung:
An der Universität Osnabrück wird an deren
beiden Standorten – Osnabrück und Vechta – die Ausbildung von Lehrern aller
Schulstufen für katholische Religion ermöglicht werden. Um ein entsprechendes
Lehrangebot zu gewährleisten und zur Pflege wissenschaftlicher Forschung wird
ein für beide Standorte gemeinsamer Fachbereich für katholische Theologie und
Religionspädagogik eingerichtet. Dieser wird in dem für Fachbereiche in
Niedersachsen üblichen Umfang angemessen ausgestattet; dazu gehören sechs
Professuren und drei weitere Stellen für beamtete Lehrkräfte im
Hochschullehrergang. Auf die Besetzung dieser Professuren und Stellen finden
Artikel 5 Absatz 1 und sinngemäß Paragraph 3 der Anlage zum Konkordat Anwendung.
Dies gilt auch für andere in der Lehre tätige Angehörige des Fachbereichs.
2. Artikel 6 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Das Land gewährleistet die Beibehaltung
und Neuausrichtung von katholischen Bekenntnisschulen im Primärbereich
(Schuljahrgänge 1-4) dieser umfasst auch Vorklassen. Bekenntnisschulen können
grundsätzlich nur mit gleichen Schulen zusammengefasst werden; entsprechendes
gilt für Schulen, die als einzige Schule im Bereich eines Schulträgers einen
weit überwiegenden Anteil katholischer Schüler haben.
b) Folgender neuer Absatz 3 wird
eingefügt:
Darüber hinaus gewährleistet das Land
Einrichtungen, Beibehaltung und Unterhaltung von Orientierungsstufen und
Hauptschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche nach Maßgabe der zwischen
dem Heiligen Stuhl und dem land hierüber getroffene Vereinbarungen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. Artikel 19 Absatz 2
erhält folgende Fassung:
Die Vertragsschließenden behalten sich das
Recht vor, bei wesentlicher Änderung der derzeitigen Struktur der Lehrerbildung
oder des öffentlichen Schulwesens Verhandlungen über eine dem Geist dieses
Vertrages entsprechende Anpassung seiner Bestimmungen zu begehren.
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. Er tritt mit
dem Tage ihres Austausches in Kraft.
Hannover, am 21.Mai 1973
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur
Änderung des Konkordats:
(Vom 8.Mai 1989)
Vorwort/Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in der
Bundesrepublik Deutschland, Joseph Uhac, Titularerzbischof von Tharros und dem
Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
Herrn Ernst Albrecht, wird nachstehender Vertrag geschlossen:
Die Hohen Vertragspartner sind über
folgende Änderungen des von ihnen am 26.Februar 1965 unterzeichneten Konkordats,
geändert durch den Vertrag vom 21.Mai 1973, übereingekommen:
§ 6 Absatz 1 und 2 der
Anlage zum Konkordat erhält folgende Fassung:
Das in der Trägerschaft des Bischöflichen
Stuhles zu Hildesheim stehende und als öffentliche Schule geführte Gymnasium
Josephinum in Hildesheim erhält vom 1.August 1989 an die Rechtsstellung einer
anerkannten Ersatzschule nach Maßgabe der Bestimmungen des staatlichen Rechts.
Für die Beurlaubung von Lehrkräften und
für die Erstattung der Aufwendungen für das Unterrichtspersonal gelten die
gleichen staatlichen Bestimmungen wie für die in Artikel 6 Absatz 3 genannten
Schulen.
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Bonn-Bad-Godesberg ausgetauscht
werden.
Hannover, am 8.Mai 1989.
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur
Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965
(vom 29.Okober 1993)
Vorwort/Präambel:
Zischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, seine Exzellenz Dr. Lajos Kada, den
Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, Titularerzbischof von
Tibica und dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Herrn Gerhard Schröder, wird nachstehender Vertrag geschlossen:
Zur Anpassung an die gegenwärtige
Entwicklung auf dem Gebiet des Hochschulwesens und des Schulwesens sind die
Hohen Vertragspartner über folgende Änderungen und Ergänzungen des von ihnen am
26.Februar 1965 unterzeichneten Konkordats, geändert durch die Verträge vom
21.Mai 1973 und vom 8.Mei 1989, übereingekommen:
Artikel 5 Absatz 2 erhält
folgende Fassung:
Der Standort Vechta der Universität
Osnabrück wird gemäß näherer Bestimmung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
in eine selbstständige Hochschule entsprechend den in §1 Absatz 1 Nummern 1 bis
12 dieses Gesetzes genannten Hochschulen umgewandelt und mit einer besonderen
Rechtsstellung versehen; dabei bleibt die Ausbildung für die Lehrämter an
Grund- und Hauptschulen sowie an Realschulen für das Fach Katholische Religion
gewährleistet. An der Universität Osnabrück erfolgt die Ausbildung von
Lehrkräften aller Schulstufen für Katholische Religion unter Einschluss des
Lehramtes an berufsbildenden Schulen. Das Personal des bisherigen gemeinsamen
Fachbereiches für Katholische Theologie und Religionspädagogik wird jeweils den
Standorten Osnabrück und Vechta zugeordnet. Dem Institut für Katholische
Religionspädagogik und ihre theologischen Grundlagen in Vechta werden mindestens
vier Professuren dem entsprechenden Institut in Osnabrück mindestens fünf
Professuren sowie beiden Einrichtungen jeweils weiteres Personal in dem für
Niedersachsen üblichen Umfang zugewiesen. Die Errichtungen wirken bei der
Sicherstellung des Lehrangebotes beider Hochschulen zusammen, insbesondere bei
der Lehramtsausbildung. Jedem der beiden Institute werden bestimmte der in §95
des genannten Gesetzes aufgeführten Angaben zugewiesen.
§3 (Zu Artikel 5 Absatz
1)
Für die Besetzung der Professorenstellen
für Katholische Theologie und Religionspädagogik gelten die Bestimmungen des
Niedersächsischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der
Berufungskommission dem Bereich der katholischen Theologie und
Religionspädagogik angehören sollen.
Die Professorengruppe der
Berufungskommission besteht zu mindestens einem Drittel aus Mitgliedern der
Hochschule, an der die Stelle zu besetzen ist und zu mindestens einen Drittel
aus Mitgliedern anderer Hochschulen. Das Ministerium wird, bevor die Berufung
d.h. das Angebot einer Professur ergeht, die im Schlussprotokoll zu Artikel 12
Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom Juni 1929 vorgesehene Äußerung des
zuständigen Bischofs einholen.
Hannover, am 29.Oktober 1993
Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 des am
26.Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Lande Niedersachsen:
(Vom 29.Oktober 1993)
Anlässlich des Abschlusse eines Vertrages
zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965 sind der Niedersächsische
Ministerpräsident und der Apostolische Nuntius in der Bundesrepublik
Deutschland wie folgt übereingekommen:
1.:
Für die besondere Rechtsstellung der
Hochschule gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Konkordats gelten folgende Regelungen:
A.:
1. Die Hochschule wird als Einrichtung im
Sinne des §26 Absatz 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung geführt.
2. Zusätzlich zu den zentralen Organen und
Gremien wir ein Hochschulrat gebildet, der unbeschadet der besonderen Abreden
über die Katholische Theologie (Artikel 5 Absatz 2 und §3 der Anlage zu Artikel
5 Absatz 1( folgende Aufgaben hat:
2.1 Der Hochschulrat wirkt in §§5 und 9
des Niedersächsischen Hochschulgesetzes genannten Aufgaben mit, insbesondere an
der Entwicklung und Ordnung der Hochschule und an der Studienreform.
2.2 Im Rahmen der staatlichen
Angelegenheiten nimmt der Hochschulrat die Aufgaben nach §75 Absatz 1 Nr. 1,
5,6, 8 und 11 NHG wahr.
2.3 Unbeschadet der Rechtsaufsicht des Ministeriums
entscheidet der Hochschulrat über die Genehmigungen nach §77 Absatz 5 NHG im Rahmen der bestehenden
Finanzausstattung; die dem Ministerium nach §77 Abs. 6 Satz 1und 2 NHG
zustehenden Befugnisse werden vom Hochschulrat wahrgenommen.
2.4 In den Angelegenheiten der Personal-
und Wirtschaftsverwaltung ist die Aufsicht des Ministeriums auf eine allgemeine
Organ- und Wirtschaftsaufsicht beschränkt; in den Angelegenheiten des
Zusammenwirkens zwischen Hochschule und Ministerium (§77 NHG) beschränkt sich
auf die Rechtsaufsicht einschließlich der Beachtung der haushaltsrechtlichen
Bestimmungen. Die Vorschläge der Hochschule zur Widmung von Professorenstellen
bedürfen der Zustimmung des Hochschulrates; der Hochschulrat kann zu den
Berufungsvorschlägen der Hochschule eine Stellungnahme abgeben.
3.
Der Hochschulrat hat dreizehn Mitglieder, von denen sieben auf Vorschlag
des Landes, drei auf Vorschlag der Katholischen Kirche und drei auf Vorschlag
der Hochschule berufen werden. Dabei sollen auch Vertreter der Region
berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Hochschulrates müssen mindestens drei
Jahre berufstätig gewesen sein, davon mindestens drei Jahre in einer Stellung
mit herausgehobender Verantwortung, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft,
Veraltung, Rechtspflege oder im kirchlichen Bereich; sie dürfen nicht
Mitglieder der Hochschule sein. Sie sind an Auftrage und Weisungen nicht
gebunden.
4. Die erstmalige Berufung der Mitglieder
des Hochschulrates erfolgt durch den Ministerpräsidenten im Benehmen mit der
katholischen Kirche; scheidet ein Mitglied aus, so beruft das Ministerium das
neue Mitglied mit Zustimmung des Hochschulrates auf Grund von Vorschlägen nach
Nummer 3.
5. Die Berufung der Mitglieder erfolgt
grundsätzlich für fünf Jahre; bei der erstmaligen Berufung sind sechs
Mitglieder für eine Dauer von drei Jahren zu berufen. Der Hochschulrat gibt
sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf; die
Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Die Geschäftsordnung
trifft auch Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern.
B.:
1. Die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des
Konkordat bezeichneten Institute nehmen an Stelle des jeweiligen Fachbereichs
die Aufgaben nach §95 Abs. 2, 5, 6 und 7 NHG wahr §57 NHG gilt mit der
Maßnahme, dass an die Stelle des Fachbetriebsrates der Vorstand des Instituts
tritt. Soweit nach dem Gesetz die übrigen Angehörigen der anderen Statusgruppen
an den Sitzungen des Institutsvorstandes beraten teilnehmen, erhalten sie bei
Entscheidungen nach Satz 1 Stimmrecht. Die diesen Instituten zugeordneten
Professuren behalten ihre bisherige Widmung.
2. Die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 6 des
Konkordats getroffene Regelung ist auf die Universität Osnabrück nicht
anzuwenden, wenn das zur Sicherstellung des Lehrangebots erforderliche
Zusammenwirken durch Kooperationsvereinbarung gewährleistet ist.
C.:
Der im folgenden
erläuterte Grundbestand an Studienangeboten mit der dazu erforderlichen
Personal- und Sachausstattung wird gewährleistet:
1. Zum Grundbestand gehören die
Studiengänge für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an
Realschulen sowie der Diplom-Studiengang Pädagogik. Für die
Lehramtsstudiengänge ist sicherzustellen, dass alle wichtigen Fächer
(mindestens zwölf) und Fächerkombinationen angeboten werden.
2. Dazu gehören:
a) Die Fächer Deutsch, Mathematik,
Sachunterricht und Katholische Religion, die so auszustatten sind, dass auch
die Förderung und Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährleistet
ist.
b) Ferner die Fächer Geschichte, Englisch
und Sport sowie der musische Bereich, darunter in jede Fall die Fächer Musik
und Kunst.
Die natur- und sozialwissenschaftliche
Fächer sind so auszustatten, dass sie Zubringerfunktion für den Sachunterricht
sichergestellt ist.
D.:
a) Über den Grundbestand an
Studienangeboten hinaus wird die Hochschule in Vechta erhalten und ausgebaut.
Es wird eine Entwicklung und Differenzierung des Studienangebots, insbesondere durch
den Aufbau neuer wissenschaftlicher Studiengänge sowie einer eigenen
Verwaltung, mindestes im Umfang von 48 Stellen mit den entsprechenden
Sachmitteln ermöglicht. Die erforderlichen Mittel werden aus den feiwilligen
Stellen der Gymnasiallehrerausbildung und sonstigen Stellenagangaben, sowie
diese für die Lehrerausbildung entbehrlich sind, sowie durch die finanziellen
Zuführungen aus dem Erfolg neuer Studiengänge gemäß Nr. 2 finanziert. Soweit
diese nicht ausrechen, wird das Land zehn Jahre alleine eine Überbrückungshilfe
leisten.
Die Finanzierung wird durch besondere
Rechtsvorschrift geregelt; dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
b) Die gesamte Finanzausstattung der
Hochschule wird in der Übergangszeit von zehn Jahren die im Haushaltsplan 1993 vorgesehene
Höhe, fortgeschrieben entsprechende den Haushaltsplänen für andere Hochschulen,
nicht unterschreiten.
c) Der Zuschussbedarf der Hochschule für
den Grundbestand an Studienangeboten bemisst sich, solange weniger als 1.0000
Studierende innerhalb der Regelstudienzeit dieses Angebot wahrnehmen, nach der
Personal- und Sachausstattung, für die im Haushaltsjahr 1993 11,1 Mio. DM
verschlagt worden sind; der Zuschuss ist entsprechende der Veränderung der
Ansätze vergleichbarer Fachbereiche an anderen Hochschulen anzupassen.
d) Soweit die Zahl der Studierenden
innerhalb der Regelstudienzeit 1.000 überschreitet, erhöht sich der
Zuschussbedarf entsprechend der Zahl der nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung
ermittelten Stellen für wissenschaftliches Personal und entsprechend dem Bedarf
für eine angemessene Ausstattung mit Stellen für nichtwissenschaftliches
Personal beträgt 50 von Hundert der Zahl der Stellen für wissenschaftliches
Personal Soweit die Zahl von 1.5000 Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit
überschritten wird, ist wie bei den übrigen Hochschulen zu verfahren.
e) Soweit die Zahl der Studierenden
innerhalb der Regierungszeit 1.000 überschreitet, erhöht sich dich der
Zuschussbedarf ferner um 2.500 DM für jeden Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit.
Der Zuschuss erhöht sich nochmals um 1.000 DM für jede im vorausgegangen Jahr
abgelegte Abschlussprüfung, um weitere 1.000 DM, wenn die Prüfung innerhalb der
Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt abgelegt
wurde.
Unter Schulen im Sinne des Artikels 6 Abs.
1 und 2 des Konkordats sind die Grundschulen (Klasse 1bis 4) zu verstehen.
Bei dem im Rahmen de Niedersächsischen
Schulgesetzes bei der Zusammenlegung von Schulen zu treffenden Maßnahmen soll
auf die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft Rücksicht genommen
werden.
Vorhandene Vorkassen können nach Maßgabe
des Niedersächsischen Schulgesetzes fortgeführt werden.
Aus öffentlichen Schulen hervorgegangene
und zum Teil um Realschulzweige erweiterte Ersatzschulen in kirchlicher
Trägerschaft bestehen folgenden Orten:
Cloppenburg:
Orientierungsstufe
Hauptschule
Duderstadt:
Hauptschule mit Orientierungshilfe
Göttingen:
Haupt- und Realschule mit Orientierungshilfe
Hannover:
Haupt- und Realschule mit Orientierungshilfe
Hildesheim:
Hauptschule mit Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule mit
Orientierungshilfe
Lingen:
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule
Meppen:
Haupt- und Realschule mit
Orientierungshilfe
Oldenburg:
Orientierungsschule
Haupt- und Realschule
Osnabrück:
Haupt- und Realschule mit
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule
Papenburg:
Haupt- und Realschule mit
Orientierungshilfe
Vechta:
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule
Wilhelmshaven:
Haupt- und Realschule mit Orientierungshilfe
Wolfsburg:
Haupt- und Realschule mit Orientierungshilfe
Die Hauptschulen in Cloppenburg,
Duderstadt und Hildesheim können im Einvernehmen mit dem Land und den
kommunalen Schulträgern auf Antrag der kirchlichen Schulträger um eine n
Realschulzweig erweitert werden.
Voraussetzung für die Beibehaltung der in
Nummer 2 genannten Schulen ist, dass die Orientierungsstufe, die Hauptschule
und die Realschule nach ihrem Ausbau in ihrer Gliederung den unter
vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entsprechend und dass
im Bereich des jeweiligen öffentlichen Schulträgers eine Schule für
Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse unter den schulischen und
pädagogischen Erfordernissen entsprechenden Voraussetzungen aufrechterhalten
werden kann.
Wird in der Orientierungsstufe die
schulrechtlich vorgeschriebene Zügigkeit während dreier Jahr unterschritten ,so
kann die Schule als Haupt- und Realschule unter der Voraussetzung ohne
Orientierungsstufe bestehen bleiben, dass sie in ihrer Gliederung den unter
vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichren Schulen entspricht. Soweit
in den Orientierungsstufen die Klassen 5 und 6 von Gymnasien und
Realschulen in freier Trägerschaft sowie
dass Gymnasiums Josephinum in Hildesheim einbezogen wird, bleibt es diesen
unbenommenen, wieder Klassen 5 und 6 einzurichten.
Im Übrigen folgen sind für die
Vergleichbarkeit der Bedingungen folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Gesetz zu dem Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem Heiligen
Stuhl
(Vom 12.Juli 1994)
(Vertragstext fehlt)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem
Land Niedersachsen:
(Vom 19.März 1955)
Vorwort/Präambel:
Die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen
Landeskirchen in Niedersachen und die Niedersächsische Landesregierung, im
Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für den evangelischen Teil der
niedersächsischen Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das
freundschaftliche Verhältnis zwischen Land und Landeskirchen zu festigen und zu
fördern, ausgehend von der Tatsache, dass der Vertrag der Evangelischen
Landekirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11.Mai 1931 nebst dem dazugehörigen
Schlussprotokoll zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland einerseits und
dem Land andererseits unbestritten in Geltung steht, und in Würdigung jenes
Vertrages als eines Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung
vom 11.August 1919 gebotene freiheitliche Ordnung des Verhältnisses von Staat
und Kirche, haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der
Kirchen und ihrer Eigenständigkeit beschlossen, den Vertrag unter Wahrung der
Rechte der Kirchen im Sinne echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu
einheitlicher Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu allen Landekirchen wie
folgt zu fassen:
Artikel 1:
1. Das Land Niedersachsen gewährt der
Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen
Schutz.
2. Die evangelischen Kirchen ordnen und
verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes;
ihr Dienst bleibt öffentlicher Dienst.
§ 1: Zu Artikel 1 Absatz
2
Als öffentlicher Dienst bleibt der
kirchliche Dienst im bisherigen Umfang anerkannt.
Artikel 2:
1. Die Kirchenleitungen und die
Landesregierung werden zur Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen
erstreben. Sie werden sich jederzeit zu einer Besprechung von fragen, die ihr
Verhältnis zueinander berühren, zur Verfügung stellen.
2. Die Kirchen werden untereinander eine
enge Zusammenarbeit aufnehmen, um ihre Anliegen gegenüber dem Staat einheitlich
zu vertreten. Sie werden gemeinsame Bevollmächtige bestellen und eine
Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung einrichten.
Artikel 3:
1. Für die wissenschaftliche Vorbildung
der Geistlichen bleibt die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen
bestehen.
2. Vor der Anstellung eines ordentlichen
oder außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät wird der
zuständigen kirchlichen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zu gutachtlicher
Äußerung gegeben.
3. Die Ernennung der evangelischen
Universitätsprediger geschieht durch die Landesregierung im Einvernehmen mit
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
§2: Zu Artikel 3 Absatz
2:
1. Bevor jemand als ordentlicher oder
außerordentlicher Professor an der Theologischen Fakultät angestellt werden
soll, wird ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden
vom Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, im
Falle der Besetzung des Lahrstuhls für Reformierte Theologie vom
Landeskirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland
erfordert werden.
2. Die Landesregierung wird, bevor die
Berufung, d. h. das Angebot eines Lehrstuhls ergeht, die zuständige kirchliche
Verwaltungsbehörde um ihr Gutachten ersuchen, für welches ihr eine ausreichende
Frist gewährt werden wird.
3. Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und
Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Verwaltungsbehörde nicht
erhoben werden, ohne dass sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen beraten
und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis
wird in dem Gutachten angegeben werden. Bei einer ohne Widerspruch der Fakultät
beabsichtigten Berufung wird die kirchliche Verwaltungsbehörde vor der etwaigen
Einleistung des in Satz 1 vorgesehenen Verfahrens durch Vermittlung der
Landesregierung in eine vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit der Fakultät
eintreten, auf Wunsch der kirchlichen Verwaltungsbehörde oder der Fakultät
unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörenden Vertreters der
Landesregierung.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
auch für eine Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die
Zugehörigkeit zur Theologischen Fakultät der Universität Göttingen verloren
hatte.
§3: Zu Artikel 3 Absatz 3
1. Die Universitätsprediger werden aus dem
kreise der ordinierten Mitglieder der Fakultät ernannt. Mit ihrer Einführung
wird die Kirche einen ihrer obersten geistlichen beauftragen.
2. Die Universitätsprediger erhalten eine
kirchliche Bestallung. Die Bestallungsurkunde wird bei der Einführung
ausgehändigt.
3. Wird aus besonderen Gründen von der
Ernennung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird Sorge getragen werden,
dass aufgrund besonderer Vereinbarung der evangelisch akademische Gottesdienst
von Mitgliedern der Theologischen Fakultät abgehalten wird.
Artikel 4:
1. An den Pädagogischen Hochschulen wird
den evangelischen Studierenden die wissenschaftliche Vorbildung in
evangelischer Religionspädagogik ermöglicht. Bei der Anstellung der Dozenten
für evangelische Religion und Methodik des Religionsunterrichts wird
entsprechend Artikel 3 Absatz 2 verfahren. Der Wechsel von einer Pädagogischen
Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne
dieser Bestimmung.
2. Zu der ersten Prüfung für das Lehramt
an Volksschulen ist für die Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der
zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen.
Bei der Feststellung der Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wirkt der
Vertreter der Kirche mit.
Artikel 5:
1. Die Kirchenbehörde und die
Landesregierung werden in Durchführung der in den §§ 2, 3 und 5 über das
öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14.September 1954 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S.89) festgestellten Grundsätze für das
öffentliche Schulwesen und für den Religionsunterricht Bestimmungen über die
Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht und über Richtlinien,
Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht vereinbaren.
2. Über evangelische Privatschulen werden
die Kirchenbehörden und die Landesregierung besondere Vereinbarungen treffen.
Artikel 6:
In Krankenhäusern, Strafanstalten und
sonstigen Anstalten des Landes werden die örtlich zuständigen evangelischen
Pfarrer im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerische
Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Wird in diesen Anstalten eine
regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer hauptamtlich
eingestellt, so wird der Pfarrer vom Land im Einvernehmen mit der Kirche
bestellt. Die Kirche wird in solchem Falle, soweit erforderlich eine
Anstaltsgemeinde errichten und dem Pfarrer das Pfarramt der Anstaltsgemeinde
übertragen.
Artikel 7:
1. In das leitende geistliche Amt einer
Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine Synode
beruht, wird niemand berufen werden, von dem nicht die zuständigen kirchlichen
Stellen durch eine Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben, dass
bedenken politischer art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt aufgrund einer
Wahl oder Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der
Landesregierung die Vakanz an und teilt ihr später die Person des neuen Amtsträgers
mit. Gleiches gilt für den Kirchenpräsidenten, den Landessuperintendenten und
den Präsidenten des Landeskirchenrates der Evangelisch-reformierten Kirche in
Nordwestdeutschland.
2. Als politische Bedenken im Sinne des
Absatzes 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder
parteipolitische. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 22)
wird die Landesregierung auf Wunsch der Tatsachen angeben, aus denen sie die
Bedenken herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag
einer von Kirche und Staat gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die
zu Beweiserhebungen und Rechtshilfesuchen nach den für Verwaltungsgerichte
geltenden Vorschriften befugt ist.
Artikel 8:
1. Die Kirchen werden einen Geistlichen
als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer
höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer
der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalten nur anstellen,
wenn er:
a) Die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
b) Ein zum Studium an einer deutschen
Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt.
c) Ein mindestens dreijähriges
theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt
hat.
2. Wird in einem solchen Amt ein
Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Absatz 1 zu a)
angewandt.
3. Bei kirchlichem oder staatlichem
Einverständnis kann von den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen
abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen
Hochschulen als den in Absatz 1 zu c) genannten anerkannt werden.
4. Das an einer österreichischen
staatlichen und an einer deutschsprachigen schweizerischen Universität
zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirche
entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer
gelten werden, als dem theologischen Studium an einer deutschen staatliche
Hochschule gleichberechtigt aberkannt.
5. Mindestens zwei Wochen vor der
Anstellung nach Absatz 1 oder 2 wird die zuständige kirchliche Behörde der
Landesregierung von dieser Absicht und mit besonderer Rücksicht auf die
vorgenannten Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht
genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Wird der Amtsträger durch eine Synode
gewählt, so sind die Personalien der Landesregierung alsbald nach der Wahl
mitzuteilen.
§5: Zu Artikel 8 Absatz
5:
Ein staatliches Einspruchsrecht wird
hierdurch nicht begründet.
Artikel 9:
Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in
Artikel 8 Absatz 1 zu a), b) und c), für die Anstellung als Hilfsgeistlicher im
pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a) und b) genannten Erfordernisse.
Artikel 8 Absatz 3 findet Anwendung.
Artikel 10:
1. Kirchliche Gesetze, Notverordnungen und
Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer
öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, sind der
Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann Einspruch erheben, wen die Vorschriften eine geordnete Vertretung
nicht gewährleisten.
2. Der Einsruch ist bis zum Ablauf eines
Monats seit der Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der
Kirche das für Niedersachsen in zweiter Instanz zuständige Veraltungsgericht.
3. Solange nicht die Einspruchsfrist
abgelaufen auf das Einspruchsrecht verzichtet, der Einspruch zurückgenommen
oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig für unbegründet
erklärt worden ist, werden die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht in
Kraft gesetzt werden.
Artikel 11:
1. Die Kirchen werden Beschlüsse über die
Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen
Verbände acht Wochen vor Ausfertigung der Organisationsurkunde der
Landesregierung mitteilen. Falls die Landesregierung Bedenken erhebt, werden
die Kirchen ihre Beschlüsse überprüfen. Das gleiche gilt bei
Rechtspersönlichkeit.
2. Die staatliche Mitwirkung bei der
Bildung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
erfolgt nach Richtlinien, die mit den Kirchen vereinbart werden.
Artikel 12:
1. Die Kirchen und die Kirchengemeinden
sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von
Steuerordnungen von den Angehörigen der Kirchen Kirchensteuern zu erheben.
2. Die Kirchensteuerordnungen und ihre
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung.
Das gleiche gilt für die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze.
3. Die Kirchen werden sich für die
Bemessung der Landeskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
über einen einheitlichen Zuschlagsatz verständigen.
4. Die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn sie den Bedingungen entsprechen,
die zwischen den Kirchenleitungen und der Landesregierung auf der Grundlage der
geltenden Steuersätze vereinbart werden. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse
über die Landeskirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen.
§6: Zu Artikel 12 Absatz
4:
1. Der Beschluss über den
Landeskirchensteuersatz gilt als genehmigt (allgemein genehmigter
Landeskirchensteuersatz), wenn:
1. Die Landeskirchensteuer in allen
Kirchen als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird.
2. Der Zuschlag bei den einzelnen
Steuerpflichtigen 10 von Hundert der Einkommensteuer nicht übersteigt; die
Landeskirchensteuer ist auf höchstens 4 von Hundert des der
Einkommensteuerberechnung zugrunde zu legenden Einkommens zu begrenzen; es kann
ein Mindestsatz von 3 DM jährlich vorgeschrieben werden.
Wird der Tarif der Einkommensteuer
wesentlich geändert, so ist der allgemein genehmigte Landeskirchensteuersatz
durch Vereinbarung zwischen den Kirchenleitungen und der Landesregierung den
veränderten Verhältnissen anzupassen. Dabei ist der Landeskirchensteuersatz so
zu bestimmen, dass die Anwendung des neuen Einkommensteuertarifs und des neuen
Kirchensteuersatzes auf die im letztvergangenen Jahr besteuerten Einkommen das
gleiche Landeskirchensteueraufkommen ergibt, wie die Anwendung des bisherigen
Einkommensteuertarifs und des bisherigen Kirchensteuersatzes. Die Anpassung
findet insoweit nicht statt, als eine Änderung des Einkommensteuertarifs einer
Änderung in der Gesamthöhe der Einkommen Rechnung trägt. Dies ist dann
anzunehmen, wenn nach der Tarifänderung der prozentuale Anteil der Steuer an
dem Gesamtbetrag der Einkommen der gliche wird, der er bei Schaffung des
früheren Tarifs gewesen ist.
2. Ein Ortskirchensteuerbeschluss, durch
den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbeträgen der grundsteuer
bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag 20 vom Hundert der
Messbeiträge nicht übersteigt (allgemein genehmigter Ortskichensteuersatz nach
der Grundsteuer) Ändern sich die Messzahlen der Grundsteuer von den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte
Ortskirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen den Kirchenleitungen und der
Landesregierung den veränderten Verhältnissen anzupassen; das gleiche gilt,
wenn sich z. B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes die
Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert. Dabei ist der
Ortskirchensteuersatz so zu bestimmen, dass er etwa ein Zehntel des
durchschnittlichen Hebesatzes der niedersächsischen Gemeinden für die
Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt.
3. Ein Ortskirchensteuerbeschluss, durch
den die Erhebung eines Kirchengeldes bestimmt wird, gilt als genehmigt
(allgemein genehmigtes Kirchgeld) wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält,
der zwischen der Landesregierung und den einzelnen Kirchenleitungen vereinbart
wird.
Artikel 13:
1. Auf Antrag der einzelnen Kirchen sind
die Festsetzung und die Erhebung der Landeskirchensteuer, soweit sie genehmigt
ist, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug
vom Arbeitslohn in niedersächsischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die
Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Landskirchensteuer nach dem genehmigten
Steuersatz einzubehalten und abzuführen.
2. Das Land erhält als Entschädigung für
die auf dem Gebiet der Landeskirchensteuer übernommenen Verwaltungsaufgaben
vier von Hundert des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens. Die
Finanzämter erteilen den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die
Kirchensteuer, soweit ihnen die Verwaltung obliegt.
3. Durch Vereinbarung zwischen
Kirchengemeinde und Gemeinde, können die Festsetzung und die Erhebung der
Ortskirchensteuern der Gemeinde übertragen werden.
4. Die Vollstreckung der Kirchensteuern
und der kirchlichen Gebühren, soweit die der Vollstreckung im Verwaltungswege
unterliegen, wird auf Antrag der beteiligten Kirchen den Landesbehörden oder,
wenn die Gemeinden (Kreise) zustimmen, diesen übertragen.
5. Die Kirchen sind damit einverstanden,
dass das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuer in den Gebieten der einzelnen
Landeskirchen einheitlichen Konten zugeführt wird und auf die
steuerberechtigten Körperschaften nach Bestimmungen aufgeteilt wird, die mit
ihnen vereinbart werden.
§7: Zu Artikel 13 Absatz
1:
In die Unterlagen, deren die Kirchen und
ihre steuerberechtigten Verbände für die Durchführung der Besteuerung für die
Feststellung ihrer Anteile am Kirchensteueraufkommen bedürfen (einschließlich
der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit) ist ihnen auf Aufforderung von
den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden Einsicht zu gewähren.
§8: Zu Artikel 13 Absatz
4:
Die Kirchen sind damit einverstanden, dass
das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuer in den Gebieten der einzelnen
Landeskirchen einheitlichen Konten zugeführt wird; die Zuschüsse zu den Konten
sind in diesem Fall laufend auf die steuerberechtigten Körperschaften
aufzuteilen und zwar nach einem Schlüssel, der jeweils für ein oder mehrere
Jahre nach den vorhandenen Unterlagen mit dem Ziel aufgestellt wird, jeder
steuerberechtigten Körperschaft die von ihren Angehörigen aufgebrachten
Steuerbeträge zuzuführen. Auf Verlangen der beteiligten steuerberechtigten
Körperschaften ist die Aufteilung einer kirchlichen Stelle zu überlassen.
Artikel 14:
1. Die Kirchen und ihre Gemeinden sind
berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu
sammeln.
2. Jede Kirche kann alljährlich in ihrem
Gebiet eine Haussammlung zum Besten ihrer bedürftigen Gemeinde ohne besondere
staatliche Ermächtigung veranstalten. Die Zeit der Sammlung wird im Benehmen
mit der Landesregierung festgesetzt.
Artikel 15:
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen des Landes gelten auch für die Kirchen und ihre
öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.
Artikel 16:
1. Das Land zahlt an die Kirchen vom
1.April 1955 ab als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse
für zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung jährlich 7.700.000 DM.
(Staatsleistungen an die evangelischen Kirchen) Der Betrag ist in seiner Höhe
laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Ein
Verwendungsnachweis gemäß § 64a der Reichshaushaltsordnung wird nicht
erfordert. Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird der Anspruch auf
die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der
Landesregierung anzuzeigen.
2. Für die Ablösung gemäß Artikel 140 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 bleibt die bisherige
Rechtlage maßgebend.
§9 Zu Artikel 16 Absatz 1
1. Die Staatsleistung wird mit einem
Zwölftes des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus
gezahlt.
2. Die Anpassung an Veränderungen der
Besoldung der Landesbeamten ist wie folgt vorzunehmen:
1. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung
der Landesbeamten A2 c 2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes) im März 1955.
2. Ausgegangen wird von dem Mittel
zwischen Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 2 c 2, dem
Wohngeldzuschuss der Tarifklasse III, Ortsklasse B für einen Beamten mit
weniger als 3 zuschlagspflichtigen Kindern und 120 von Hundert des
Jahresbeitrages für ein Kind von 13 Jahren. Das sind im März 1955 ein Zwölftel
von 11.373,34 DM.
3. Die Staatsleistung wird in dem gleichen
Verhältnis erhöht und vermindert, in dem sich die Besoldung gegenüber der gemäß
Ziffer 1 und 2 festgestellten Besoldung erhöht oder vermindert.
Artikel 17:
1. Das Land überträgt das Eigentum an
staatlichen Gebäuden und Grundstücken, die ausschließlich evangelischen
ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Kirchen oder, wenn darüber ein
Einverständnis zwischen Kirchen und Kirchengemeinden hergestellt ist, den
Kirchengemeinden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall etwas
andere vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden
Grunderwerbssteuer und Gerichtsgebühren nicht erhoben; das gleiche gilt für die
Weiterübertragung von den Kirchen auf die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum
innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.
2. Die Kirchen verzichten auf alle Rechte,
die sich auf die bisher kirchenregimentlichen zwecken dienenden Gebäuden und
Grundstücke des Landes beziehen.
3. Die Kirchen stellen das Land von allen
Verpflichtungen zu Geld- und Leistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere
von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei.
4. Als Ausgleich zahlt das Land an die
Kirchen einmalig einen Betrag von 5.500.000 DM
§10: Zu Artikel 17 Absatz
1
1. Die Vertragsschließenden werden die
Gebäude und Grundstücke, die in das Eigentum der Kirchen übergehen, mit allen
Merkmalen gemeinsam festlegen.
2. Die Universitätskirche in Göttingen
bleibt im Eigentum des Landes.
3. Soweit Gebäude vorhanden sind, die nur
zum Teil evangelischen ortskirchlichen Zwecken dienen, soll die
Unterhaltungslast, soweit möglich, durch Einzelvereinbarungen im Sinne dieses
Vertrages geregelt werden.
§11: Zu Artikel 17 Absatz
3:
Das Land darf ohne Zustimmung der Kirche
Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch
außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen. Wird das Land wegen der
genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es der
Kirche alsbald den Streit verkünden und ihr Einsicht
in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.
Artikel 18:
Den Kirchen, ihre öffentlich-rechtlichen
Verbände, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an
ihrem Vermögen in dem Umfang des Artikels 138 der deutschen Verfassung vom
11.August 1919 gewährleistet.
Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen belange
Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der
Veräußerung kirchlicher Grundstücke zur Vermeidung der Enteignung
Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der
Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des
Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen entgegenkommen.
Artikel 19:
1. In förmlichen Disziplinarverfahren
gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die kirchlichen Disziplinarbehörden
berechtigt, zeugen und Sachverständige zu vereidigen, die Amtsgerichte
verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
2. Dies gilt nicht für Verfahren wegen
Verletzung der Lehrverpflichtung.
Artikel 20:
Die Kirchen werden der Erhaltung und
Pflege denkmalswichtiger Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken und
sonstiger Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden
Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im Benehmen mit den Stellen der
staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, dass die
Kirchengemeinden und sonstigen Verbände entsprechend verfahren.
Artikel 21:
1. Die Landesrechtlichen Vorschriften über
Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben.
2. Die vormals zur Evangelischen Kirche
der altpreußischen Union, jetzt zur Braunschweigischen Evangelisch-lutherischen
Landeskirche gehörige Pfarrstelle fiskalischen Patronats Roklum wird ohne
Mitwirkung des Landes besetzt.
3. Die Prälatur Bursfeldes wird auf
Vorschlag der Landesregierung durch die zuständige Behörde der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers aus dem kreise der ordentlichen
Professoren der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen besetzt. Die
Prälaturen Amelungsborn, Königslutter, Marienthal und Riddagshausen werden ohne
staatliche Mitwirkung durch die zuständigen kirchlichen Behörden besetzt; die
Kirchen verzichten auf die Zahlung der Abtpräbenden.
Vereinbarung des Landes Niedersachsen mir den Evangelischen
Landeskirchen in Niedersachsen über Privatschulen
(Vom 10.September 1957)
Präambel:
Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten
durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den
Niedersächsischen Kultusminister und den Evangelischen Landeskirchen in
Niedersachsen, vertreten durch die verfassungsmäßigen Vertreter der
Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19-.März 1955 und im Rahmen
des Privatschulgesetzes vom 12.Juli 1957 folgende Vereinbarung getroffen:
Artikel 1:
(Allgemeine Bestimmungen)
Punkt 1:
Für die Schulen, die von den Landeskirchen,
ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen oder von den
ihnen angeschlossenen kirchlichen Institutionen getragen werden, gelten die
staatlichen Bestimmungen über die Privatschulen, unbeschadet der Besonderheit,
die sich aus der Stellung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen
Rechts und aus der Anstellung und Behandlung der Lehrer nach den Grundsätzen
des kirchlichen Beamtenrechts ergibt.
Punkt 2:
Die Landeskirchen, ihre
öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen und die ihnen
angeschlossenen kirchlichen Institutionen werden darauf bedacht nehmen, dass
die von ihnen getragenen Privatschulen eigene pädagogische Wege gehen.
Punkt 3:
Bei der Entscheidung über die Verleihung einer
Eigenschaft einer anerkannten Privatschule gemäß Artikel 8 Absatz 1
Privatschulgesetz wird das Land berücksichtigen, dass die Landeskirchen als
Träger von Ersatzschulen eine besondere Gewähr für die Erfüllung der
Anforderungen bieten, die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen
gestellt werden.
Punkt 4:
Beim Übertritt von Lehrkräften in den
öffentlichen Schuldienst wird das Land die Dienstzeit, welche diese Lehrkräfte
hauptamtlich im Schuldienst an den im Punkt 1 bezeichneten Privatschulen,
soweit es sich um Ersatzschulen handelt, nach den Grundsätzen des kirchlichen
Beamtenrechts abgeleitet haben, auf das Besoldungsdienstalter und die
ruhegehaltsfähige Dienstzeit anrechnen, wie wenn diese Dienstzeit im
Landesbeamtenverhältnis an öffentlichen Schulen abgeleistet worden wäre.
Punkt 5:
Das Land erhebt keine Einwendungen
dagegen, dass die evangelischen Landeskirchen an Lehrkräfte, die im Schuldienst
an den in Punkt 1 bezeichneten Privatschulen nach den Grundsätzen des
kirchlichen Beamtenrechts beschäftigt werden, die im öffentlichen Schuldienst
gebräuchlichen Amtsbezeichnungen mit dem Zusatz im Kirchendienst verleihen. Die
evangelischen Landeskirchen werden solche Amtsbezeichnungen nu an Lehrkräfte
verleihen, die die Voraussetzungen erfüllen, die an die entsprechenden
Lehrkräfte im öffentlichen Schulgesetz gestellt werden.
Artikel 2:
(Besondere Bestimmungen zu Artikel 19 PrivSchG)
Punkt 1:
1. Es besteht Einverständnis darüber, dass
die evangelischen Landeskirchen berechtigt sind, gemäß Artikel 19 PrivSchG auch
solche Privatschulen zu bezeichnen, die von anderen Rechtsträgern als den
Landeskirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen
oder den ihnen angeschlossenen Institutionen getragen werden.
2. Es besteht ferner Einverständnis
darüber, dass für die evangelischen Landeskirchen bezeichneten Privatschulen
die Vorschriften des Privatschulgesetzes gelten, soweit die nicht ausdrücklich
gemäß Artikel 19 PrivSchG als nicht anwendbar erklärt worden sind.
Punkt 2:
Die Bezeichnung der Privatschulen wird
durch die schriftliche Mitteilung der Konferenz der Evangelischen Landekirchen
in Niedersachsen an den Niedersächsischen Kultusminister erfolgen.
Punkt 3:
1. Das Land wird den von den evangelischen
Landeskirchen bezeichneten Privatschulen die Finanzhilfe vom ersten des
Vierteljahresbeginns an gewähren, der auf das Quartal folgt, in welchem die
schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 2 dem Niedersächsischen Kultusminister
zugegangen ist, sofern nach den Artikeln 9 und 10 in Verbindung mit Artikel 19
PrivSchG die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe
vorliegen.
2. Über die Beihilfen des Landes an die
evangelischen Landskirchen bezeichneten Privatschulen, die noch keinen
Rechtsanspruch auf Finanzhilfe haben, wird zwischen den evangelischen
Landeskirchen und dem Lande im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel eine einverständliche Regelung herbeigeführt werden.
Artikel 3:
Sollte die Vorstehende Vereinbarung
infolge Änderung der Gesetze ganz oder teilweise undurchführbar werden, werden
die Landeskirchen und das Land in Anpassung an die veränderte Rechtslage eine
neue Vereinbarung treffen.
Hannover, den 10.September 1957.
Ergänzungsvertrag des Landes Niedersachsen mit den evangelischen
Kirchen
(Vom 4.März 1965)
Präambel:
Die verfassungsmäßigren Vertreter der
Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen und der Niedersächsische
Ministerpräsident schließen zur Ergänzung des Vertrages der Evangelischen
Landeskirchen mit dem Lande Niedersachsen vom 19. März 1955 den folgenden
Vertrag:
Artikel 1:
Die Freiheit der Kirchen, in der
Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird gewährleistet. Das Land wird den
kirchlichen Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen der allgemeinen
Förderung finanzielle Hilfe gewähren.
Zu Artikel 1:
1. Es ist Voraussetzung für die
gleichberechtigte Förderung der evangelischen Erwachsenenbildung, dass die zu
fördernden Einrichtungen die für das Land Niedersachsen geltenden allgemeinen Bewilligungsbedingungen
für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.
2. Unter kirchlichen Einrichtungen
für Erwachsenenbildung sind auch solche
privaten Rechtsträger zu verstehen, die unter kirchlichem Einfluss stehen.
Artikel 2:
Das Land wird bei den Rundfunkanstalten,
an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die Satzungen
Bestimmungen enthalten, nach denen für evangelische kirchliche Sendungen
angemessene Sendezeiten eingeräumt werden und den Kirchen eine angemessene Vertretung
ihrer Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird.
Zu Artikel 2:
Dem Anliegen von Artikel 2 ist für den
Norddeutschen Rundfunk durch §4 des Staatsvertrages über den Norddeutschen
Rundfunk vom 16.Februar 1955 und durch Artikel 22 Absatz 1 Nummer 1 der Satzung
des Norddeutschen Rundfunks vom 2.März 1956 sowie für das Zweite Deutsche
Fernsehen durch §2 Absatz 2, §6 Absatz 3 und §14 Absatz 1 (Buschstabe d) des
Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts Zweites
Deutsches Fernsehen vom 6.Juni 1961 Rechnung getragen. Bei Änderung der
bestehenden und bei Abschluss neuer Rundfunk-Staatsverträge werden die
Vertragspartner wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher in
Verbindung treten. Hinsichtlich der Gestaltung der Sendezeiten kann es bei der
bisher beim Norddeutschen Rundfunk und dem Zweiten Deutschen Fernsehen geübten
Praxis bleiben.
Artikel 3:
1. Wird in Anstalten des Landes eine
regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür hauptamtliche Geistliche
eingestellt, so sorgt das Land für die Bereitstellung der erforderlichen Räume
und trägt die Kosten für die erforderlichen Hilfsdienste und sächlichen
Anwendungen.
2. Zu den Kosten einer nicht hauptamtlich
regelmäßigen Anstaltsseelsorge leistet das Land einen angemessenen Beitrag,
wenn die Anstaltsseelsorge die örtlich zuständigen Geistlichen
unverhältnismäßig belastet und zusätzliche Aufwendungen erfordert.
3. Bei Anstalten anderer öffentlicher
Träger wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend
seelsorgerisch betreut werden können.
Zu Artikel 3:
In den Anstalten, in denen eine
hauptamtliche Seelsorge eingerichtet wird, soll bei Planung von Neubauten der
erforderliche gottesdienstliche Raum vorgesehen werden.
Land und Kirche werden zur Reglung der
Seelsorge an geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten in Verbindung
treten. Bis dahin verbleibt es bei der bisherigen Handhabung.
Artikel 4:
Die Kirchen und das Land werden in
Schulangelegenheiten weiter nach den Grundsätzen zusammenarbeiten, über die
seit Neuordnung des niedersächsischen Schulwesens zwischen ihnen
Übereinstimmung besteht. Das Land wird dafür Sorge tragen, dass in den
Volksschulen für Schüler aller Bekenntnisse der Anteil evangelischer Lehrer
sich grundsätzlich nach dem Anteil evangelischer Schüler richtet.
Zu Artikel 4:
Das Land und die Kirchen werden in ihrer
Zusammenarbeit ihre Aufmerksamkeit weiter der Ausbildung einer ausreichenden
Zahl von Religionslehrkräften für alle Arten öffentlicher Schulen und für alle
Altersgruppen der Schüler widmen. Den Berufsschullehren, die an der Universität
Göttingen und den Technischen Hochschulen ausgebildet werden, wird an den
pädagogischen Hochschulen ihrer Studienorte ausgebildet werden, wird an den
Pädagogischen Hochschulen ihrer Studienorte die Möglichkeit zum Erwerb der
Lehrbefähigung in evangelischer Religion geboten werden.
Artikel 5:
Das Land wird im Rahmen der allgemeinen
Förderung der Privatschulen den Schulen evangelischer Träger weiterhin seine
Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese
Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzhilfe - mindestens unter Wahrung
des bisherigen Verhältnisses zu den Aufwendungen für die von Gemeinden und
Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Schulen – sowie durch die
Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert. Über die Anwendung der
staatlichen Vorschriften werden die Kirchen und die Landesregierung weitere
Vereinbarungen treffen.
Zu Artikel 5:
1. Von seitens des Kultusministeriums wird
zugesagt, dass Bemühungen der Kirchen um Gewinnung von Lehrkräften für
evangelische Privatschulen, soweit möglich, Unterstützung finden werden.
2. Die Finanzhilfe des Landes für die
Privatschulen soll in dem Sinne überprüft werden, dass sie den
Gehaltsverhältnissen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen
weiter angenähert wird.
3. Die Evangelische Bibliothekschule in
Göttingen soll auf dem Gesetzeswege in die Privatschulförderung einbezogen
werden.
Artikel 6:
1. Das Land wird kirchliche Vorschriften
über die vermögensrechtliche Vertretung kirchlicher Institutionen auf Antrag
der Kirchen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt geben. Das gleiche
gilt für kirchliche Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit kirchlicher
Rechtsakte mit vermögensrechtlicher Wirkung von kirchenaufsichtlicher
Genehmigung abhängig machen.
2. Die Errichtung und die Veränderung von
Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen
der Kirchen werden im Amtsblatt des zuständigen Regierungsbezirks
(Verwaltungsbezirks) bekannt gegeben werden.
Zu Artikel 6 Absatz 1:
Es bleibt vorbehalten, für die Bekanntgabe
kirchlicher Vorschriften neben dem Niedersächsischen Ministerialblatt ein
weiteres zentrales Amtsblatt, zum Beispiel die Niedersächsische Rechtspflege,
zu bestimmen.
Artikel 7:
1. Die Errichtung öffentlich-rechtlicher
kirchlicher Anstalten und Stiftungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des
Vertrages vom 19.März 1955 bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
2. Bevor die staatliche Genehmigung zur
Errichtung kirchlicher Stiftungen des privaten Rechts gemäß §80 BGB erteilt
wird, wird der zuständigen kirchlichen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur
Äußerung gegeben werden.
3. Die Aufsicht über die kirchlichten
Stiftungen privaten Rechts wird von den zuständigen Kirchenbehörden
wahrgenommen werden. Änderungen des Stiftungszweckes, die Auflösung einer
Stiftung und die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen bedürfen außer der
kirchlichen auch der staatlichen Genehmigung.
Zu Artikel 7 Absatz 1:
Es besteht Einverständnis darüber, dass
nur besonders wichtige kirchliche Einrichtungen als öffentlich-rechtliche
Stiftungen oder Anstalten errichtet werden sollen.
Die Errichtung soll nur aufgrund
kirchengesetzlicher Regelungen und mit Satzungen geschehen, durch die ihre
Verfassung, ihre vermögensrechtliche Vertretung, ihr Verhältnis zur
Landeskirche und die kirchliche Aufsicht näher geregelt sind. Artikel 10 des
Vertrages vom 19.März 1955 bleibt unberührt.
Zu Artikel 7 Absatz 2 und
3:
Kirchliche Stiftungen im Sinne de Artikels
7 Absatz 2 und 3 sind die überwiegend kirchlichen Zwecken gewidmeten
Stiftungen, sofern sie nicht satzungsgemäß von einer Behörde des Landes, einer
Gemeinde oder eine Gemeindeverbandes oder von einer anderen
nichtkirchlichen Körperschaft des
öffentlichen Rechts zu verwalten sind.
Artikel 8:
Die kirchlichen Sammlungen gemäß Artikel
14 des Vertrages vom 19.März 1955 können für kirchliche und mildtätige Zwecke
veranstaltet werden.
Artikel 9:
Die Kirchenleistung und die
Landesregierung werden die Entschädigung für die Einziehung und Verwaltung der
Kirchensteuer zu gegebener Zeit durch eine besondere Vereinbarung regeln. Von
den in Artikel 13 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages vom 19.März 1955 festgelegten
Grundsatz kann dabei abgewichen werden.
Artikel 10:
Die Gewährleistung in Artikel 18 des
Vertrages vom 19.März 1955 erstreckt sich auch auf das Eigentum und andere
Rechte der in Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919
genannten Vereine, die den Kirchen angeschlossen sind.
Artikel 11:
Das Land wird weiterhin bei dem
Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds, dem Braunschweigischen Vereinigten
Kloster- und Studienfonds und ähnlichen Fonds die Bestimmung dieser Vermögen
auch für kirchliche Zwecke angemessen berücksichtigen.
Zu Artikel 11:
Artikel 11 steht einer Neuordnung der Verwaltung
oder einer von der bisherigen Rechtslage ausgehenden Ablösung nicht entgegen.
Über die Grundsätze einer Ablösung soll ein freundschaftliches Einvernehmen
hergestellt werden.
Artikel 12:
Die Bestimmungen des Artikels 19 des
Vertrages vom 19.März 1955 gelten auch für Verfahren vor den kirchlichen
Verwaltungsgerichten. Eide können nur von kirchlichen Richtern abgenommen
werden, die die Befähigung zum Richteramt oder zum Höheren Verwaltungsdienst
haben.
Zu Artikel 12:
Bis zur Errichtung eines kirchlichen
Verwaltungsgerichts in Oldenburg gilt die Regelung es Artikel 12 auch für die
Schlichtungsstelle der Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg.
Artikel 13:
1. Die im Eigentum oder in der Verwaltung
der Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände stehenden
Friedhöfe genießen in dem gleichen Umfang wie die kommunalen Friedhöfe den
staatlichen Schutz.
2. Die Kirchengemeinden und
öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände sind berechtigt, neue Friedhöfe
nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen anzulegen.
Artikel 14:
Falls das Land einem Dritten Rechte oder
Leistungen gewähren sollte, die über den Vertrag vom 19.März 1955 und den
vorliegenden Vertrag hinausgehen, so werden die Vertragsschließenden ihre
Verträge zur Wahrung der Parität einer Überprüfung unterziehen. Werden in
seiner solchen Vereinbarung Bestimmungen über die Errichtung von Schulen für
Schüler des gleichen Bekenntnisses getroffen, so wird das Land die
evangelischen Erziehungsberechtigten durch die Schulgesetzregelung
gleichstellen.
Artikel 15:
Die Vertragsschließenden werden eine etwa
in Zukunft wischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel 16:
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen in Hannover ausgetauscht werden. Er tritt am Tage
nach dem Austausch in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses
Vertrages treten seine Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Schlussprotokoll:
Über die Anwendung des am 4.März 1965
abgeschlossenen Ergänzungsvertrages zu dem Vertrag der Evangelischen
Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Lande Niedersachsen vom 19.März 1955
treffen die Vertragsschließenden folgende Feststellungen:
(Feststellungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der
Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
(Vom 28.Juni 1983)
Vorwort:
Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten
durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den
Niedersächsischen Kultusminister und dem Landeverband der jüdischen Gemeinden
von Niedersachsen, wird folgender Vertrag geschlossen:
§1:
Auf Grund des geschichtlich bedingten
besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern zahlt das Land
Niedersachsen an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen,
Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beschluss des Niedersächsischen
Landesministeriums vom 15.Januar 1963) zu dessen Ausgaben für seine religiösen
und kulturellen Bedürfnisse und für seine Verwaltung sowie zur Erhaltung und
Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes jährlich 240.000,- DM,
beginnend mit dem Haushaltsjahr 1983. Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den
Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Berechnungsgrundlage
ist die Besoldung eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A13 der
Bundesbesoldungsordnung A. Ausgegangen wird von dem Mittel zwischen Anfangs- und
Endgehalt der Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung A, dem
Ortszuschlag der Tarifklasse 1b Stufe 3 und 120 vom Hundert des Sonderbeitrages
für ein Kind. Die Landesleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder
vermindert, in dem sich die der Berechnung zugrunde gelegte Besoldung erhöht
oder vermindert.
§2:
Die Landesleistung wird mit je einem
Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und
15.November gezahlt.
§3:
Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragsschließenden
mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden, erstmalig zum
31.Dezember 1987. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre,
wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.
§4:
1. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung
des Niedersächsischen Landtages.
2. Der Vertrag tritt am Ersten des Monats
in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Landesverband der Jüdischen
Gemeinden von Niedersachsen die Erklärung des Landes Niedersachsen zugegangen
ist, dass der Vertrag die verfassungsmäßige Zustimmung des Niedersächsischen
Landtages gefunden hat. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der zwischen den
Vertragsschließenden bestehende Vertrag vom 20.Juni 1960 außer Kraft.
Hannover, den 28.Juni 1983.
4.Freireligiöse
Gemeinden:
Vertrag des Landes Niedersachsen mit der freireligiösen
Landesgemeinschaft Niedersachsen
(Vom 8.Juni 1970)
Präambel:
Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten
durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten und der freireligiösen
Landesgemeinschaft Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
vertreten durch ihr Präsidium, wird folgender Vertrag geschlossen:
§1:
1. Das Land gewährleistet der
Freireligiösen Landesgemeinschaft (FLG) ihre freie Betätigung im Rahmen des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zur freireligiös-humanistischen
Betreuung ihrer Mitglieder und anderer, keiner Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaft angehörenden Personen.
2. Die FLG bekennt sich zum Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland und zur vorläufigen Niedersächsischen
Verfassung. Sie wird ihre Tätigkeit im Hinblick auf das Gemeinwohl ausüben.
§2:
Das Land wird darauf bedacht bleiben, dass
der in § 5 Absatz 6 des niedersächsischen Schulgesetzes an den öffentlichen
Schulen vorgesehene religionskundliche Unterricht neben dem Religionsunterricht
im Sinne der christlichen Bekenntnisse gleichberechtigt erteilt wird. Es wird
insbesondere dafür sorgen, dass die betroffenen Erziehungsberechtigten auf die
in Betracht kommenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig hingewiesen werden.
§3:
Das Land wird im Hochschulbereich die
wissenschaftliche Vorbildung für den religionskundlichen Unterricht
ermöglichen. Der an den Pädagogischen Hochschule Niedersachsen, Abteilung
Hannover, erteilte Lehrauftrag für Religionswissenschaft und Didaktik des
religionskundlichen Unterrichtes soll erhalten bleiben.
§4:
Das Land wird bei den Rundfunkanstalten,
an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die Satzung Bestimmungen
enthält, nach denen der FLG angemessene Sendezeiten eingeräumt werden und ihr
eine angemessene Vertretung ihrer Interessen an den Fragen des Programms
ermöglicht wird.
§5:
Die Freiheit der FLG; in der
Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird gewährleistet.
§6:
Die FLG und ihre Gemeinden sind
berechtigt, bei ihren Mitgliedern für freireligiöse und mildtätige Zwecke zu
sammeln.
§7:
1. Das Land zahlt der FLG von dem Jahr
1970 ab als Zuschuss zu den Personalkosten jährlich 100.000 DM. Der Betrag ist
in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten wie
bei vergleichbaren Staatsleistungen anzupassen.
2. Die Staatsleistung wird vierteljählich
mit je einem Viertel des Jahrsbeitrages im voraus
bezahlt.
3. Der Landesrechnungshof ist berechtigt,
die Verwendung der Finanzhilfe an Ort und Stelle zu überprüfen, die
erforderlichen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.
Hannover, den 8.Juni 1970
10.Nordrhein-Westfalen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Heiligen Stuhl:
(Vom 12.Februar 1957)
Vorwort:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz, den Herrn Apostolischen Nuntius
in Deutschland, Erzbischof, Bischof von Fargo, Dr. Aloisius Muench in Bad
Godesberg und dem Lande Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die
Landesregierung und als den Bevollmächtigten durch Herrn Ministerpräsident
Fritz Steinhoff und durch Kultusminister Professor Dr. Paul Luchtenberg in
Düsseldorf, wird nachstehender Vertrag geschlossen. Er stellt eine ergänzender
Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Vertrages dar, der am 14.Juni 1929
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem für diesen Bereich als Rechtsvorgänger des
Landes Nordrhein-Westfalen anerkannten Freistaat Preußen abgeschlossen worden
ist.
§1:
Es wird ein neues Bistum mit einem
Bischöflichen Stuhl und einem Kathedralkapitel in Essen errichtet; Bischof und
Kathedralkapitel werden bei St. Johann Baptist (Münsterkirche) in Essen ihren
Sitz nehmen.
Bistum, Bischöflicher Stuhl und
Kathedralkapitel besitzen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach
den Vorschriften des staatlichen Rechts und haben die Rechte für den
staatlichen Bereich nach den Vorschriften des staatlichen Rechts und haben die
Rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§2:
Das künftige Bistum Essen umfasst die
nachstehend genannten, aus den Erzdiözesen Köln und Paderborn sowie der Diözese
Münster ausscheidenden Gebietsteile. Es wird umschrieben durch die Gebiete der
Städte Bochum, Bottrop, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Gladbeck, Lüdenscheid,
Mühlheim (Ruhr) Oberhausen, Wattenscheid sowie der Landkreise Altena und
Ennepe-Ruhrkreis (jedoch mit Annahme der Gemeinde Herdecke und der Stadt Wetter
(Ruhr)
§3:
Das Bistum Essen wird der Kölner
Kirchenprovinz zugeteilt.
§4:
Das Kathedralkapitel in Essen wird
gebildet aus dem Probste, sechs residierenden und vier nicht residierenden
Kapitularen sowie sechs Vikaren.
§5:
Zur Unterstützung des Diözesanbischofs wird
mit dem Bischöflichen Stuhl von Essen ein Weihbischof zugeteilt.
§6:
Der Bischof von Essen ist berechtigt, in
seinem Bistum ein Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen zu
besitzen. Artikel 12 Absatz 2 Satz 2, 3, 4 des Vertrages zwischen dem Heiligen
Stuhl und dem Freistaat Preußen gilt auch für diesen Seminar.
Das Recht aus Artikel 16 Absatz 2 der
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.Juni 1950 bleibt auch im
Übrigen unberührt.
§7:
Das Land Nordrhein-Westfalen leistet zur
Bestreitung der Personal- und Sachaugaben des Bistums Essen jährlich einen
Zuschuss von 258.500 DM und zwar als Personaldotation für den Bischof, den
Weihbischof, den Domprobst, sechs residierende Domkapitulare, vier nicht
residierende Domkapitulare und sechs Domvikare einen Betrag von 80.300 DM.
Es besteht Einverständnis darüber, dass
die Bestimmung zu Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Schlussprotokolls zum Vertrag
des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 auch für den
Vorliegenden Vertrag gilt.
§8:
Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen
Vertragsschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 13 des Vertrages vom
14.Juni 1929 beseitigt werden.
§9:
Dieser Vertrag dessen deutscher und
italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Düsseldorf ausgetauscht werden.
Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.
Bad Godesberg, den 19.Dezember 1956.
Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl
(Vom 26.März 1984)
Vorwort:
Die Entwicklung im Bereich des
Hochschulwesens seit dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes vom 26.Januar
1976 und die Zusammenführung der Pädagogischen Hochschulen mit den anderen
wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen haben die
Vertragsschließenden bewogen, auf der Grundlage der bestehenden vertraglichen
Bedingungen eine Übereinkunft über die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 des
Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und
des Schlussprotokolls zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 dieses Vertrages zu treffen
und zugleich den Notenwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten des Landes
Nordrhein-Westfalen und dem Apostolischen Nuntius in Deutschland über Fragen
der Lehrerausbildung vom 21./22.April 1969 durch eine neue Regelung zu
ersetzen.
Zu diesem Zweck haben DER HEILIGE STUHL
vertreten durch seinen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in der
Bundesrepublik Deutschland, Seine Exzellenz Herrn Guido Del Mestri,
Tirularerzbischof von Tusciama, und DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN vertreten
durch den Ministerpräsidenten, Herrn Johannes Rau, nachstehenden Vertrag
geschlossen:
Artikel I:
Pflege und Entwicklung der Katholischen
Theologie durch Forschung, Lehre und Studium gehören zum Auftrag
wissenschaftlicher Hochschulen des Landes.
Zu Artikel I:
Die Vertragsschließenden sind sich darüber
einig, dass Katholische Theologie an staatlichen Hochschulen augrund des
Einvernehmens zwischen Staat und Kirche gemäß der Bestimmungen der Verträge
zwischen Staat und Kirche in Bindung an das Lehramt der katholischen Kirche
gelehrt wird. In Auswirkung von Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages des
Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 gelten für das
Verhältnis der katholisch-theologischen Fachbereiche an den staatlichen
wissenschaftlichen Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen zur kirchlichen
Behörde zur Zeit des Vertragsabschlusses die Apostolische Konstitution
„Saientia Christiana“ vom 15.April 1979 sowie die hierzu erlassenen
Verordnungen vom 29.April 1979 und Dekrete vom 1.Januar 1983, soweit sich nicht
aus den Verträgen eine anderweitige Regelung ergibt.
Artikel II:
1. Für die wissenschaftliche Vorbildung
der Geistlichen bleiben im Land Nordrhein-Westfalen die
katholisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Bochum, Bonn und
Münster bestehen. Die Bestimmungen des Artikels 12 des Vertrages des Freistaats
Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 und des dazu gehörenden
Schlussprotokolls erstrecken sich auch auf den katholisch-theologischen
Fachbereich der Universität Bochum.
2. Für die wissenschaftliche Ausbildung in
Katholischer Theologie zum Erwerb der Befähigung zur Erteilung des katholischen
Religionsunterrichts gewährleistet das Land den jeweiligen fachlichen
Anforderungen entsprechend ein ausreichendes und regional ausgewogenes
Lehrangebot durch entsprechende Studiengänge. Vor Einführung, Änderung oder
Aufhebung dieser Studiengänge ist das Benehmen mit dem Bischof, in dessen
Diözese die betroffene Hochschule ihren Sitz hat, herzustellen.
Zu Artikel II Absatz 1:
Der Notenwechsel zwischen dem
Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Apostolischen
Nuntius in Deutschland vom 20./29.Dezember 1967 über die
Katholisch-Theologische Abteilung der Ruhr-Universität Bochum bleibt im Übrigen
unberührt.
Zu Artikel II Absatz 2:
Es besteht Einvernehmen, dass Studiengänge
für Katholische Religionslehre für die einzelnen Lehrämter in unterschiedlicher Zahl im Lande angeboten
werden können und dass das gegenwärtige Angebot an Studienorten und Studiengängen
für Katholische Religionslehre den Anforderungen des Artikels II Absatz 2
entspricht.
Artikel III:
1. Für Professoren der Katholischen
Theologie außerhalb der katholisch-theologischen Fachbereiche gelten die in
Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem
Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und dem dazugehörigen Schlussprotokoll
vereinbarten Regelungen entsprechend.
2. Bei der Besetzung von Stellen für
Professoren der Katholische Theologie außerhalb der katholisch-theologischen
Fachbereiche ist der Berufungsvorschlag von einer Berufungskommission
vorzubereiten, das als Professoren nur solche der katholischen Theologie
angehören dürfen. Die weiteren Mitglieder der Berufskommission müssen
wissenschaftliche Mitarbeiter oder Studenten im Fach Katholische Theologie sein
und der Katholischen Kirche angehören. Die Berufungskommission hat das Recht,
sich mit dem zuständigen Bischof ins Benehmen zu setzen.
3. Sollen Lehrausgaben in Katholischer
Theologie außerhalb der katholisch-theologischen Fachbereiche selbstständig von
Personen wahrgenommen werden, die nicht als Professor der katholischen
Theologie bestellt worden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Zu Artikel II. und
Artikel III:
Die Bestimmungen des Schlussprotokolls zu
Artikel 12 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom
14.Juni 1929 finden auf selbstständig Lehrende in Katholischer Theologie, die
nicht Priester sind, entsprechende Anwendung; an die Stelle der Erfordernisse
des priesterlichen Lebenswandels treten in diesen Fällen die Erfordernisse
eines Lebenswandels nach den Ordnungen der Katholischen Kirche.
Artikel IV:
Die Berufung als Professor für Katholische
Theologie setzt voraus:
1. Ein abgeschlossenes Studium der
Katholischen Theologie;
2. Besondere Befähigung zur wissenschaftlichen
Arbeit, die durch die Qualität einer Promotion in Katholischer Theologie oder,
wenn es der fachlichen Besonderheit des zu vertretenden Lehrgebiets entspricht,
in einer verwandten Disziplin nachgewiesen wird;
3. Die Habilitation in Katholischer
Theologie oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen innerhalb oder
außerhalb des Hochschulbereichs.
Zu Artikel IV Absatz 1:
Für die Anforderungen an ein
abgeschlossenes Studium der Katholischen Theologie gelten die einschlägigen kirchlichen
Vorschriften. Dies sind zur Zeit des Vertragsabschlusses die Apostolische
Konstitution „Sapienta Christiana“ vom 15 April 1979. Auf den Nachweis des
abgeschlossenen Studiums der Katholischen Theologie werden gleichwertige
Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden
und die nach den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für das Studium
der katholischen Theologie erforderlich sind, vom Amts wegen angerechnet. Die
Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft sie nach
Hochschulsatzung zuständige Stelle.
Artikel V:
1. Der zuständige Minister wird Studien-,
Prüfungs- und Habilitätsordnungen der Hochschulen in Katholischer Theologie
erst genehmigen, wenn zuvor durch Anfrage bei dem Bischof, in dessen Diözese die
Hochschule ihren Sitz hat, festgestellt worden ist, dass Einwendungen nicht
erhoben werden.
2. Der zuständige Minister wird staatliche
Prüfungsordnungen für Lehrämter, soweit sie das Unterrichtsfach katholische
Religionslehre betreffen, erst erlassen, wenn er zuvor durch Anfrage bei den
Diözesanbischöfen festgestellt hat, dass Einwendungen nicht erhoben werden.
Artikel VI:
1. Vor der Bestellung zum Fachleiter für
das Unterrichtsfach katholische Religionslehre an einem Seminar im Rahmen des
Vorbereitungsdienstes wird sich die zuständige staatliche Behörde mit dem
Bischof, in dessen Diözese das Seminar seinen Sitz hat, ins Benehmen setzen.
2. Mitglieder eines staatlichen
Prüfungsamtes für das Unterrichtsfach katholische Religionslehre werden vom
zuständigen Minister im Benehmen mit dem Bischof, in dessen Diözese das
staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, bestellt. Für Personen, die
selbstständig Lehraufgaben in katholischer Theologie an einer Hochschule des
Landes wahrnehmen, gilt das Benehmen als hergestellt.
3. Personen nach Absatz 1 und Absatz 2
müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) sein.
Artikel VII:
Die Erteilung des katholischen
Religionsunterrichts setzt den Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio
canonica) voraus. Im Hinblick darauf wird einem Beauftragten des Bischofs, in
dessen Diözese des staatlichen Prüfungsamt seinen Sitz hat, Gelegenheit
gegeben, bei den mündlichen Prüfungen und der Unterrichtsprobe im Rahmen der
staatlichen Lehramtsprüfungen für das Unterrichtsfach katholische
Religionslehre anwesend zu sein.
Artikel VIII:
1. Betreiben die Diözesen in
Nordrhein-Westfalen Lehrerfortbildung, so wird das Land Lehrern im Rahmen der
dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme geben. Die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen sind freiwillig. Das Land
wird angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Betriebskosten gewähren.
2. Falls keine ausreichende Zahl an
Lehrern zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts zur Verfügung
steht, können die Diözesen im Einvernahmen mit dem Land Vorbereitungskurse zur
Ablegung der staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Katholische Religionslehre
anbieten.
3. Das Nähere wird durch Vereinbarung
zwischen der Landesregierung und den (Erz-) Bistümern in Nordrhein-Westfalen
geregelt.
Zu Artikel VIII:
Die Fragen hinsichtlich der
Berücksichtigung der Erfordernisse der katholischen Bekenntnisschule in der
Lehrerausbildung werden mit den (Erz-) Bistümern in Nordrhein-Westfalen
geregelt.
Artikel IX:
Der Notenwechsel zwischen dem
Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Apostolischen
Nuntius in Deutschland über Fragen der Lehrerausbildung vom 21./22.April 1969
wird durch diesen Vertrag ersetzt.
Artikel X:
Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses
Vertrages ergeben, werden die Vertragsschließenden in Fühlung bleiben. Sie
werden in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Falls gesetzliche Bestimmungen geändert
werden sollen und hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt wird,
werden die Vertragsschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen
Verständigung Verhandlungen über eine Anpassung dieses Vertrages führen.
Artikel XI:
Dieser Vertrag, dessen deutscher und
italienischer Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifikation. Er tritt am
ersten Tag des auf den Tag des Austausch der Ratifizierungsurkunden folgenden
Monats in Kraft.
Düsseldorf, 26.März 1984
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem
Heiligen Stuhl haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten
folgende Erklärung abgegeben, die einen Bestandteil des Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Konkordats)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen Kirche
im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen:
(Vom 26.September 1957)
Vorwort/Präambel:
Zwischen dem Lande Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesregierung und als deren Bevollmächtigte durch Herrn
Ministerpräsident Fritz Steinhoff und durch Herrn Kultusminister Professor Dr.
Paul Luchtenberg in Düsseldorf und der Evangelischen Kirche im Rheinland und
der Evangelischen Kirche von Westfalen, vertreten durch ihre Kirchenleistungen,
diese kraft kirchenordnungsmäßiger Ermächtigung vertreten durch die Herren:
Präses D. Heinrich Held und Oberkirchenrat
Hans Ulrich für die Evangelische Kirche im Rheinland, Vizepräsident D. Karl
Lücking und Vizepräsident Dr. Gerhard Thümmel für die Evangelische Kirche von
Westfalen,
wird nachstehender Vertrag geschlossen. Er
ändert Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages, der am 11.Mai 1931 zwischen den
Evangelischen Landeskirchen – darunter der Evangelischen Kirche der
altpreußischen Union von Westfalen – einerseits und dem für diesen Bereich als
Rechtsvorgänger des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannten Freistaat Preußen
andererseits abgeschlossen worden ist.
§1:
1. Das Land Nordrhein-Westfalen leistet an
die Evangelische Kirche im Rheinland und an die Evangelische Kirche von
Westfalen zu der Dotation von 952.955 DM auf Grund des Vertrages der
Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11.Mai 1931 zur
Bestreitung der Mehraufwendungen für kirchenregimentliche Zwecke jährlich einen
Zuschuss von 450.000 DM und zwar an die Evangelische Kirche im Rheinland und an die Evangelische Kirche von Westfalen
je 225.000 DM.
2. Es besteht Einverständnis darüber, dass
die Bestimmung, die das Schlussprotokoll des Vertrages der Evangelischen
Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11.Mai 1931 zu Artikel 5 Absatz 1
Satz 1 unter Absatz 3 trifft, auch für den vorliegenden Vertrag gilt.
§2:
Eine in Zukunft etwa zwischen den Vertragsabschließenden entstehende
Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages
wird nach Artikel 12 des Vertrages vom 11.Mai 1931 beseitigt werden.
§3:
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Düsseldorf ausgetauscht werden.
Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.
Mülheim (Ruhr), den 9.September 1957
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Ministerpräsident Fritz Steinhoff
Kultusminister des Landes
Nordrhein-Westfalen:
Professor Dr. Luchtenberg
Für die Evangelische Kirche im Rheinland:
D. Heinrich Held, Präses
Hans Ulrich, Oberkirchenrat
Für die Evangelische Kirche von Westfalen:
Dr. Gerhard Thümmel, Vizepräsident
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen
Landeskirche
(Vom 6.März 1958/Ergänzung vom 26.September 1959)
Präambel:
Die Lippische Landeskirche, vertreten
Kraft verfassungsmäßiger Ermächtigung durch die Herren Landessuperintendent
Professor D. Wilhelm Neuer, Präses Carl Hundertmark, Kirchenrat Dr. jur.
Adalbert von Hanstein und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die
Landesregierung als dessen Bevollmächtigte durch Herrn Ministerpräsidenten Fritz
Steinhoff, Herrn Kultusminister Professor Dr. Paul Luchtenberg, schließen,
geleitet vom den Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zischen der
Lippischen Landeskirche und dem Land zu festigen und zu fördern, Zur Ordnung
der Rechtsverhältnisse, folgenden Vertrag:
Artikel 1:
Der Freiheit, den evangelischen Glauben zu
bekennen und auszuüben, gewährt das Land Nordrhein-Westfalen den gesetzlichen
Schutz.
Artikel 2:
1. Kirchliche Gesetze und Notverordnungen
über die vermögensrechtliche Vertretung der Lippischen Landeskirche, ihrer
öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie über die
Ordnung Ihrer Vermögensverwaltung werden dem Kultusminister vorgelegt werden.
2. Der Kultusminister kann gegen solche
Gesetze (Notverordnungen) bei der Lippischen Landeskirche Einspruch erheben,
sofern sie eine geordnete Geschäftsführung im Sinne hergebrachter kirchlicher
Vermögensverwaltung nicht gewährleisten. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines
Monats seit der Vorlegung des Gesetzes (Notverordnung) zulässig. Gegen den
Einspruch des Kultusministers kann die Lippische Landeskirche binnen einem
Monat seit Eingang unmittelbar Anfechtungsklage nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsgesetze erheben.
3. Es besteht Einverständnis darüber, dass
ein solches kirchliches Gesetz (Notverordnung) nicht eher in Kraft gesetzt
werden wird, als bis die Einspruchsfrist ohne Einlegung eines Einspruchs
verstrichen oder der Einspruch zurückgenommen oder aufgehoben ist.
Artikel 3:
Artikel 2 findet auf die Satzungen der
öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Kultusministeriums der
Regierungspräsident tritt.
Artikel 4:
1. Unbeschadet der Bestimmungen der
Artikel 2 und 3 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden,
falls Anwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden.
2. Die staatliche Mitwirkung bei der
Bildung und Veränderung von Kirchegemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen
kirchlichen Verbänden erfolgt nach Richtlinien; die zwischen Kirche und
Landesregierung vereinbaret werden.
Artikel 5:
1. Das Land Nordrhein-Westfalen leistet an
die Lippische Landeskirche einen Zuschuss zu den Ausgaben der landekirchlichen
Verwaltung (Dotation) in Höhe von jährlich 102.000 DM.
2. Bei der Bemessung der Dotation ist von
den Aufwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen für vergleichbare persönliche
und sächliche Zwecke nach dem Stande vom 1.Juni 1954 ausgegangen worden. Es
besteht Einverständnis darüber, dass in Zukunft eintretende Änderungen in der
Höhe der vergleichbaren Aufwendungen des Landes bei der Dotation entsprechende
Berücksichtigung finden sollen.
3. Für eine Ablösung der Staatsleistungen
gemäß Artikel 22 für die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni
1950 und gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23.Mai 1949 in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Deutschen Verfassung
vom 11.August 1919 werden die Leistungen aus diesem Vertrage zugrunde gelegt.
4. §2 des Lippischen Gesetzes, die Bildung
und Verwaltung eines allgemeinen Kirchenvermögens für die Evangelische Kirche
des Landes, die Veranlagung von Kirchensteuern und die Stellung der Kirche dem
Staate gegenüber betreffend, vom 12.September 1877 bleibt unberührt. Im Übrigen
besteht Einverständnis darüber, dass etwaige sonstige Ansprüche auf
Staatsleistungen durch den Zuschuss nach Absatz 1 abgegolten sind.
Artikel 6:
Ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches
wird das Land Nordrhein-Westfalen der Lippischen Landeskirche Beihilfen zur
Besoldung und Versorgung des Pfarrerstandes im Rahmen und nach Maßgabe der für
die übrigen Kirchen in Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze bereitstellen.
Artikel 7:
Der Lippischen Landeskirche, ihren öffentlich-rechtlichen
Verbänden, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an
ihrem Vermögen in dem Umfang des Artikel 138 der Deutschen Verfassung vom
11.August 1919 in Verbindung mit Artikel 22 der Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 28.Juni 1950 und Artikel 140 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland vom 23.ömqi 1949 gewährleistet.
Artikel 8:
1. Zum Vorsitzenden einer Behörde der
Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde sowie zum Inhaber
eines kirchlichen Amtes, mit den der Vorsitz einer solchen Behörde verbunden
ist, wird niemand ernannt werden, von dem nicht die zuständige kirchliche
Stelle durch Anfrage bei der Landesregierung festgestellt hat, dass Bedenken
politischer Art gegen ihn nicht bestehen.
2. Eine Ernennung im Sinne des Absatz 1
liegt nicht vor, wenn der Vorsitz der Behörde mit einem synodalen Amt als
solchen verbunden ist oder der Vorsitzende der Behörde einer Synode gewählt
wird.
3. Es besteht Einverständnis darüber, dass
als politische Bedenken im Sinne des Absatz 1 nur staatspolitische, nicht
dagegen kirchliche oder parteipolitische gelten. Bei etwaigen
Meinungsverschiedenheiten hierüber wird die Landesregierung auf Wunsch die
Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleistet. Die Feststellung
bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Kirche und Staat gemeinsam zu
bestellenden Kommission übertragen, die zu Beweishebungen und
Rechtshilfeersuchen nach den für Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt
ist.
Artikel 9:
1. Angesichts der in diesem Vertrag
zugesicherten Dotation wird ein Geistlicher als Vorsitzender oder Mitglied
einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen
Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer en einer der praktischen
Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur angestellt wenn er:
-Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes ist
-ein zum Studium an einer deutschen
Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt
-ein mindestens dreijähriges theologisches
Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.
2.Wird
in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so findet die Vorschrift
des Absatz 1 zu a) Anwendung.
3. Bei kirchlichen und staatlichem
Einverständnis kann von den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen
abgesehen werden; insbesondere kann das Studium, an anderen deutschsprachigen
Hochschulen als den in Absatz 1 zu c) genannten anerkannt werden.
4. Das an einer anderen deutschsprachigen
Hochschule oder an einer holländischen Hochschule zurückgelegte theologische
Studium wird auf Wunsch der Kirche entsprechend den Grundsätzen, die für andere
geisteswissenschaftliche Fächer gelten, als dem theologischen Studium an einer
deutschen Hochschule gleichberechtigt anerkannt.
5. Mindestens zwei Wochen vor der
beabsichtigten Anstellung in einem der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Ämter
wird die zuständige kirchliche Behörde dem Kultusminister von dieser Absicht
und mit besonderer Rücksicht auf die vorgenanten Anstellungserfordernisse, von
den Personalien des in Aussicht genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Bei
einer Versetzung auf ein anderes Amt
gleicher Art genügt eine alsbaldige nachträgliche Anzeige.
Artikel 10:
1. Für die Anstellung als Pfarrer gelten
die in Artikel 9 Absatz 1 zu a) und c) für die Anstellung als Hilfsgeistlicher
im pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a) und b) genannten
Erfordernisse. Artikel 9 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.
2. Alsbald nach der Ernennung eines Pfarrers
wird dem Regierungspräsidenten von seinen Personalien, mit besonderer Rücksicht
auf Absatz 1 diese Artikels, Kenntnis gegeben.
Artikel 11:
1. Die Landesregierung trägt dafür Sorge,
dass an der Universität Münster zwei für die Ausbildung reformierter
Theologiestudenten vorwiegend geeignete Lehrstühle eingerichtet und besetzt
werden.
2. Vor der Anstellung eines ordentlichen
und außerordentliche Professors an der
Theologischen Fakultät der Universität Münster wird auch der Lippischen
Landeskirche Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung in Bezug auf Bekenntnis und
Lehre das Anzustellenden gegeben werden.
3. Die der Anstellung vorangehende
Berufung, d. h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den
Kultusminister, wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der in Absatz
2 vorgesehenen Anhörung geschehen. Gleichzeitig wird die kirchliche
Verwaltungsbehörde benachrichtigt und um ihr Gutachten ersucht werden, für
welches ihr eine ausreichende Frist gewährt wird.
4. Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und
Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Verwaltungsbehörde nicht
erhoben werden, ohne dass sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen, die von
diesen unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der befragten Kirche zu
bestimmen ist, beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend
geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Bei einer
ohne Widerspruch der Fakultät erfolgenden Berufung wird die kirchliche
Veraltungsbehörde vor einer etwaigen Einleitung des in Satz 1 vorgesehenen
Verfahrens durch Vermittlung des Kultusministers in eine vertrauliche mündliche
Fühlungnahme mit der Fakultät eintreten, auf Wunsch der kirchlichen
Verwaltungsbehörde oder der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen
Kirche angehörigen Vertreters des Ministeriums.
5. Solange das Gutachten nicht vorliegt,
wird eine Veröffentlichung des Gutachtens nicht erfolgen.
6. Die Lippische Landeskirche ist
berechtigt, eine Anstalt mit Hochschulcharakter zur wissenschaftlichen Ausbildung
ihrer Geistlichen zu errichten und zu unterhalten. Das Recht aus Artikel 16
Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.Juni 1950
bleibt im Übrigen unberührt.
Artikel 12:
Die Lippische Landskirche kann alljährlich
in ihrem Gebiet eine Haussammlung zum Besten ihrer bedürftigen Gemeinde ohne
besondere Ermächtigung einer Staatsbehörde veranstalten. Die Zeit der Sammlung
muss dem Kultusminister vorher angezeigt werden.
Artikel 13:
Die Vertragschließenden werden eine etwa
in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise
beseitigen.
Artikel 14:
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Düsseldorf ausgetauscht werden.
Er tritt am Tage ihres Austausches in Kraft.
Detmold, den 6.März 1958.
Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der
Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche und dem Land
Nordrhein-Westfalen
(Vom 29.März 1984)
(Hochschulwesen)
Präambel:
Die Entwicklung im Bereich des
Hochschulwesens seit In-Kraft-treten des Hochschulrahmengesetzes vom 26.Januar
1976 und die Zusammenführung der Pädagogischen Hochschulen mit den anderen
wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen haben die
Vertragsschließenden bewogen, auf der Grundlage der bestehenden vertraglichen
Bindungen eine Übereinkunft über die Anwendung des Artikels 11 des Vertrages
des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 und
des Schlussprotokolls zu Artikel 11 Absatz 2 dieses Vertrages sowie des
Artikels 11 des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen
Landeskirche vom 6.März 1958 zu treffen und zugleich die Vereinbarung zwischen der
Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und den Evangelische
Landeskirchen über Fragen der Lehrerausbildung vom 28.November 1969 durch eine
neue Regelung zu ersetzen.
Zu diesem Zweck haben die Evangelische
Kirche im Rheinland, vertreten durch ihre Kirchenleistung, diese vertreten
durch die Herrn Präses D. Gerhard Brandt und Oberkirchenrat Nikolaus Becker,
die Evangelische Kirche von Westfalen,
vertreten durch ihre Kirchenleitung, diese vertreten durch die Herren Präses
Dr. Heinrich Reiß und Vizepräsident Dr Wolfgang Martes,
und die Lippische Landeskirche, vertreten
durch die Herren Landessuperintendent Dr. Ako Haarbeck, Präses Christian Harms
und Kirchenrat Dr. Herbert Ehnes,
und das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Johannes Rau, nachstehenden
Vertrag geschlossen:
Artikel I:
Pflege und Entwicklung der Evangelischen
Theologie durch Forschung, Lehre und Studium gehören zum Auftrag
wissenschaftlicher Hochschulen des Landes.
Artikel II:
1. Für die wissenschaftliche Vorbildung
der Geistlichen bleiben die evangelisch-theologischen Fachbereiche an den
Universitäten Bochum, Bonn und Münster besehen.
2. Für die wissenschaftliche Ausbildung in
Evangelischer Theologie zum erweb der Befähigung zur Erteilung des Evangelischen
Religionsunterrichts gewährleistet das Land den jeweiligen fachlichen
Anforderungen entsprechen ein ausreichende und regional ausgewogenes
Lehrangebot durch entsprechende Studiengänge. Vor Einführung, Änderung oder
Aufhebung dieser Studiengänge ist das Benehmen mit der Landeskirche, in deren
Bereich die betroffene Hochschule ihren Sitz hat, herzustellen.
Zu Artikel II Absatz 1:
Die Landeskirchen erklären, dass
gegenwärtig nicht die Absicht besteht, die kirchlichen Hochschulen Bethel und
Wuppertal aufzulösen oder eine weitere kirchliche Einrichtung für die
wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu errichten.
Zu Artikel II Absatz 2:
Es besteht Einvernehmen, dass Studiengänge
für Evangelische Religionslehre für die einzelnen Lehrämter in
unterschiedlicher Zahl im Land angeboten werden können und dass das
gegenwärtige Angebot an Studienorten und Studiengängen für Evangelische
Religionslehre den Anforderungen des Artikel II Absatz
2 entspricht.
Artikel III:
1. Artikel 11 Absatz 2 des Vertrages des
Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 und das
dazu gehörende Schlussprotokoll sowie Artikel 11 Absatz 2 des Vertrages mit der
Lippischen Landeskirche vom 6.März 1958 sind dahingehend auszulegen, dass an
der Stelle der Begriffe „ordentlicher und außerordentlicher Professor“ der
Begriff „Professor“ tritt.
2. Bei der Besetzung von Stellen für
Professoren der Evangelischen Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen
Fachbereiche gelten die Regelungen des Artikels 11 Absatz 2 des Vertrages des
Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen und des dazugehörenden
Schlussprotokolls in der Auslegung des Absatzes 1 entsprechend.
3. Bei der Besetzung von Stellen für
Professoren der Evangelischen Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen
Fachbereiche ist der Berufungsvorschlag von einer Berufungskommission
vorzubereiten, der als Professoren nur solche der Evangelischen Theologie
angehören dürfen. Die weiteren Mitglieder der Berufungskommission müssen
wissenschaftliche Mitarbeiter oder Studenten im Fach Evangelische Theologie
sein und der Evangelischen Kirche angehören.
4. Sollen Lehraufgaben in Evangelischer
Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche selbstständig
von Personen wahrgenommen werden, die nicht als Professor der Evangelischen
Theologie bestellt worden sind, ist Absatz 2 entsprechen anzuwenden.
Artikel IV:
1. Der zuständige Minister wird Studien-,
Prüfungs- und Habilitationsordnungen der Hochschulen in Evangelischer Theologie
erst genehmigen, wenn zuvor durch Anfrage bei der Landeskirche, in deren
Bereich die Hochschule ihren Sitz hat, festgestellt worden ist, dass
Einwendungen nicht erhoben werden.
2. Der zuständige Minister wird staatliche
Prüfungsordnungen für Lehrämter, soweit sie das Unterrichtsfach Evangelische
Religionslehre betreffen, erst erlassen, wenn er zuvor durch Anfrage bei den
Landeskirchen festgestellt hat, dass Einwendungen nicht erhoben werden.
Artikel V:
1. Vor der Bestellung zum Fachleiter für
das Universitätsfach Evangelische Religionslehre an einem Seminar im Rahmen des
Vorbereitungsdienstes wird sich die zuständige staatliche Behörde mit der
Landeskirche, in deren Bereich das Seminar seinen Sitz hat, ins Benehmen setzen.
2. Mitglieder eines staatlichen
Prüfungsamtes für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre werden vom
zuständigen Minister im Benehmen mit der Landeskirche, in deren Bereich das
staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, bestellt. Für Personen, die
selbstständig Lehraufgaben in Evangelischer Theologie an einer Hochschule des
Landes wahrnehmen, gilt das Benehmen als hergestellt.
3. Personen nach Absatz 1 und nach Absatz
2 mit Ausnahme der Personen nach Absatz 2 Satz 2, müssen im Besitz der kirchlichen
Bevollmächtigung (Vokation) sein.
Artikel VI:
Die Erteilung des Evangelischen
Religionsunterrichts setzt den Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung
(Vokation) voraus. Im Hinblick darauf wird einem Beauftragten der Landeskirche,
in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, Gelegenheit
gegeben, bei den mündlichen Prüfungen und der Unterrichtsprobe im Rahmen der
staatlichen Lehramtsprüfungen für das Unterrichtsfach Evangelische
Religionslehre anwesend sein.
Zu Artikel VI:
Es besteht Einvernehmen, dass einem
Beauftragten der Landeskirche, in deren Bereich des
staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, Auskunft über die
Aufgabenstellung für die schriftlichen Prüfungsarbeiten gegeben wird.
Artikel VII:
1. Betreiben die Landeskirchen
Lehrerfortbildung, so wird das Land Lehrern im Rahmen der dienstlichen
Möglichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme geben. Die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen ist freiwillig. Das Land wird angemessene Zuschüsse
zu den Personal-. und Betriebskosten gewähren.
2. Falls keine auseichende Zahl an Lehrern
zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts zur Verfügung steht,
können die Landeskirchen im Einvernehmen mit dem Land Vorbereitungskurs zur
Ablegung der staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische
Religionslehre anbieten.
3. Das Nähere bleibt einer Regelung durch
Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Landeskirchen vorbehalten.
Artikel VIII:
Die Vereinbarung zwischen der
Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und den Evangelischen
Landeskirchen über Fragen der Lehrerausbildung vom 28.November 1969/29.Dezmber
1969 wird aufgehoben.
Artikel IX:
1. Über alle Fragen, die sich aus den
Bestimmungen dieser Vertrages ergeben, werden die Vertragsschließenden in
Zukunft wischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
2. Falls gesetzliche Bestimmungen geändert
werden sollen und hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt werden,
werden die Vertragsschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen
Verständigung Verhandlungen über die Anpassung dieses Vertrages führen.
Artikel X:
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er
tritt am ersten Tage des auf den Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden
folgenden Monats in Kraft.
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche und dem
Land Nordrhein-Westfalen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten
Unterzeichneten folgende Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil des
Vertrages bilden:
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Jüdischen
Gemeinde von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von
Westfalen und der Synagogen-Gemeinde Köln:
(Vom 8.Juni 1993)
Vorwort/Präambel:
Aufgrund der besonderen geschichtlichen
Verantwortung des deutschen Volkes für das Jüdische Leben in der Bundesrepublik
Deutschland, die sich aus dem Geschehen der Jahre 1933 bis 1945 ergibt, ist es
das Anliegen des Landes, die Jüdischen Kultusgemeinden in Nordrhein-Westfalen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die ihnen nach der Tradition
des Judentums obliegen. In Anbetracht dessen und geleitet von dem Wunsch, das
freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und der jüdischen Glaubensgemeinschaft
zu fördern und zu festigen, wird
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten Herrn Dr. Johannes Rau, und
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinde
in Nordrhein, vertreten durch die Vorstandsmitglieder,
Herrn Simon Schlachet, Herrn Ossy Klinger,
Herrn Johann Schwarz und Frau Marion Sachs- Zuckermann,
dem Landesverband der Jüdischen
Kultusgemeinden von Westfalen, vertreten durch die Vorstandsmitglieder,
Herrn Kurt Neuwald, Herrn Hans Frankenthal
und Herrn Wolfgang Polak,
und der Synagogengemeinde Köln, vertreten
durch die Vorstandsmitglieder, Herrn Miguel Freunde, Herrn Herzs Krymalowski
und Herrn Ilan Simon, nachfolgend Jüdische Gemeinschaft genannt, folgender
Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
1. Zur Erhaltung und Pflege des jüdischen
Kulturlebens in Nordrhein-Westfalen beteiligt sich das Land an den laufenden
Ausgaben der jüdischen Gemeinschaft in Nordrhein-Westfalen für deren religiöse
und kulturelle Bedürfnisse und für ihre Verwaltung ab dem Haushaltsjahr 2006
mit Jährlich 7 Mio Euro.
2. Diese Zahlungen treten an die Stelle
der bisher in Nordrhein-Westfalen an die Jüdischen Gemeinden und Verbände aus
dem Haushalt des Kultusministers erbrachten freiwilligen Leistungen.
3. Der in Absatz 1 ab dem Haushaltsjahr
2006 genannte Betrag ist in seiner Höhe ab 2007 laufend Veränderungen der
Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Berechnungsgrundlage für die Anpassung
der Landesleistung ist die Besoldung eines Landesbeamten in der Besoldungsstufe
A13.
4. Die Landesleistung wird mit je einem
Viertel des Jahrsbeitrages jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und
15.November gezahlt.
Artikel 2:
1. Die Landesleistung wird nach einem
Schlüssel auf die Landesverbände Nordrhein und Westfalen und auf die Synagogen-Gemeinde
Köln verteilt, den diese selber festlegen. Zur Zeit
beträgt der Schlüssel 50% für den Landesverband Nordrhein, 25 % für den
Landesverband Westfalen und 25% für die Synagogen-Gemeinde Köln.
2. Die Jüdische Gemeinschaft teilt dem
Land den für das folgende Jahr geltenden Schlüssel bis zum 31.12 des Vorjahres
mit. Unterbleibt eine übereinstimmende Mitteilung, legt das Land den für das
Vorjahr geltenden Schlüssel weiterhin zugrunde.
3. Leistungsempfänger sind die beiden
Landesverbände und die Synagogen-Gemeinde. Sie tragen gegenüber dem Land die
Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.
Artikel 3:
Die Förderung von Jüdischen Gemeinden
durch die beiden Landesverbände und die Synagogen-Gemeinde aus Landesmitteln
gemäß Artikel 1 dieses Vertrages erfolgt ungeachtet ihre Zugehörigkeit zu einem
dieser Verbände; direkte Ansprüche von Gemeinden sind ausgeschlossen.
Artikel 4:
Das Land fördert weiterhin neben den
Leistungen nach Artikel 1 eine der jüdischen Tradition entsprechende Erhaltung
und Pflege der geschlossenen jüdischen Friedhöfe in Nordrhein-Westfalen.
Zu Artikel 4:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der
gegenwärtige Umfang staatlicher Förderung für die geschlossenen jüdischen Friedhöfe
erhalten bleibt (ohne Berücksichtigung besonderer Denkmalförderungsprogramme)
Bis zum Jahr 2012 einschließlich haben die jüdischen Kultusgemeinden die Kosten
für den Ankauf neuer Friedhofsflächen selbst zu tragen.
Artikel 5:
Das Land wird sich gegenüber den Gemeinden
einsetzen, dass den Jüdischen Kultusgemeinden der Bestand an Friedhöfen und das
Anlegen von Friedhöfen im Gemeindegebiet ermöglicht wird.
Das Land wird die Anlage von Friedhöfen nach den Möglichkeiten des
Landeshaushalts fördern.
Artikel 6:
Das Land fördert ungeachtet der übrigen
Vereinbarungen dieses Vertrages nach den Möglichkeiten des Landeshaushaltes die
Errichtung und den Erhalt von Räumlichkeiten und Anlagen, die den Kultus-,
Seelsorge- und Sozialaufgaben Jüdischer Gemeinden dienen, soweit die Gemeinden
nicht genügend Eigenmittel zur Verfügung haben.
Zu Artikel 6:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass das
Land weiterhin die Sicherheitsmaßnahmen an jüdische Einrichtungen im
notwendigen Umfang mitfinanziert. Personelle Sicherheitsmaßnahmen in den
Synagogen und den Gemeindezentren sind von den Gemeinden zu tragen. Bis zum
Jahre 2012 einschließlich sind anstehende Renovierungen der Gebäude durch die
Landesleistung gemäß Artikel 1 abgegolten.
Artikel 7:
Das Land gewährleistet den Fortbestand der
im Gesetz über die Sonn- und Feiertage zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses
Vertrages geltenden Regelung über den Schutz jüdischer Feiertage und die
Ansprüche der bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmer der öffentlichen
und privaten betriebe und Verwaltungen auf Freistellung.
Artikel 8:
Die Jüdische Gemeinschaft ist berechtigt,
an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden
in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land einbezogen.
Zu Artikel 8:
Voraussetzung für die Förderung ist, dass
die zu fördernden Einrichtungen die für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden
Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung
erfüllen.
Artikel 9:
Das Land wird sich bemühen, die jetzigen
gesetzlichen Regelungen über angemessene Sendezeiten für jüdische religiöse
Sendungen und über eine angemessene Repräsentanz von Mitgliedern in
Rundfunkgremien, die aus den Jüdischen Kultusgemeinden entstand worden sind,
beizubehalten.
Zu Artikel 9:
Das Land verpflichtet sich, bei der
Änderung der gegenwärtigen gesetzlichen und staatsvertraglichen Regelungen über
Sendezeiten für religiöse Sendungen und über die Repräsentanz von
Religionsgemeinschaften in Rundfunkgremien den Gleichbehandlungsgrundsatz zu
beachten. Maßstab für die Gleichbehandlung ist die gegenwärtige Rechtslage in
Nordrhein-Westfalen.
Artikel 10:
Die Landesregierung und die Jüdische
Gemeinschaft werden regelmäßige Begegnungen zur Pflege ihrer Beziehungen
anstreben.
Artikel 11:
1. Die Vertragsschließenden werden in
Zukunft auftretenden Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
2. Die vertragsschließenden sind sich
bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse
geschlossen wird. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden
sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
Artikel 12:
1. Der Vertrag wird vorbehaltlich der
Bestätigung durch ein Landesgesetz geschlossen.
2. Er tritt mit dem Tag in Kraft, an dem
dem Landeverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, dem Landesverband der
Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen und der Synagogen-Gemeinde Köln die
Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist, dass die Vereinbarung
durch Landesgesetz bestätigt worden ist.
Schlussprotokoll:
Über die Anwendung des Vertrages zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in
Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen und
der Synagogen-Gemeinde Köln treffen die Vertragsschließenden folgende
Feststellungen:
(Feststellungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
11.Rheinland-Pfalz:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz zur
Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz:
(Vom 29.April 1969)
Präambel:
Der Heilige Stuhl, vertreten durch dessen
Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Corrado
Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, und das Land
Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten Dr.h.c.Peter
Altmeier,
haben, geleitet von dem Wunsch, das
freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande zu
festigen und zu fördern, ausgehend von der Tatsache, dass die Konkordate mit
Bayern vom 29.März 1924 (im ehemals bayerischen Teil des Landes) mit Preußen
vom 14.Juni 1929 (im ehemals preußischen Teil des Landes) und dem Deutschen
Reich vom 20.Juli 1933 in Geltung stehen, beschlossen, in Anpassung an die
Entwicklung auf dem Gebiet der Lehrerbildung den folgenden Vertrag zu
schließen:
Artikel 1:
1. An jeder Abteilung der
Erziehungswissenschaftlichen Hochschule des Landes werden eingerichtet:
1.Lehrstühle für katholische Theologie,
deren Inhaber erst dann ernannt werden, wenn von dem zuständigen
Diözesanbischof gegen die in Aussicht Genommenen keine Erinnerung erhoben
worden ist;
2. Ein Lehrstuhl für Religionspädagogik,
dessen Inhaber in der Lage ist, seinen Wissenschaftsbereich im Geiste der
katholischen Lehre zu vertreten.
2. Die Studien- und Prüfungsordnungen für
die Fächer katholische Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts werden
im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden aufgestellt. In den
Prüfungsausschüssen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung für den
katholischen Religionsunterricht an den Grund- Haupt- und Sonderschulen
zuständig sind, erhalten die kirchlichen Oberbehörden eine angemessene
Vertretung. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die
Missio cannonica durch den Diözesanbischof voraus.
Zu Artikel 1:
Bei einer Änderung der inneren Struktur
der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule gilt für die neu Organisationsformen,
die an die Stelle der bisherigen Organisationsformen zur Ausbildung der Lehrer
an Grund- und Hauptschulen treten, Entsprechendes:
Zu Artikel 1 Absatz 1:
Die Lehrstuhlinhaber gemäß Artikel 1 Absatz
1 Ziffer 1 vertreten ihren Wissenschaftsbereich auch hinsichtlich der Didaktik
des Religionsunterrichts und der theologischen Grenzfragen. Die
Mindestausstattung für das Fach katholische Theologie umfasst neben diesen
Lehrstühlen nach Bedarf Lehraufträge, Stellen für akademische Mitarbeiter,
Hilfs- und Schreibkräfte sowie einer Bibliothek; sie sollen zu einer Einheit
zusammengefasst werden.
Die Vorschlagslisten für die Berufungen
auf die Lehrstühle für katholische Theologie werden im Einvernehmen mit dem
zuständigen Diözesanbischof erstellt, der damit gleichzeitig zum Ausdruck
bringt, dass er gegen die
Vorgeschlagenen keine Erinnerung erhebt. Für die Erteilung eines
Lehrauftrages gilt Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 1 entsprechend.
Die Lehrstuhlinhaber für
Religionspädagogik vertreten den Pädagogischen Wissenschaftsbereich unter
besonderer Berücksichtigung der religiösen Bildung und Erziehung. Die
Beurteilung, ob die für die Besetzung der Lehrstühle gemäß Artikel 1 Absatz 1
Ziffer 2 in Aussicht genommenen in der Lage sind, ihren Wissenschaftsbereich im
Geiste der katholischen Lehre zu vertreten, trifft die zuständige kirchliche
Oberbehörde.
Im Aufbau des Pädagogischen Studiums und
in der Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen wird das Land dafür Sorge
tragen, dass die Studenten, die die Fächer Katholische Theologie und
Religionspädagogik wählen, dadurch nicht mehr als andere Studenten belastet
werden.
Zu Artikel 1 Absatz 2:
Das Land wird die Fortbildung der Lehrer
im Fach Religion in gleicher Weise fördern wie die Fortbildung in den anderen
Fächern.
Artikel 2:
Das Land gewährleistet die Errichtung und
den Betrieb einer kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule. Die
Beteiligung des Landes am notwendigen Aufwand wird in einer besonderen Vereinbarung
geregelt.
Das Land wird dafür Sorge tragen, dass der
kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule die gleichen akademischen
Rechte wie vergleichbaren staatlichen Hochschulen des Landes eingeräumt werden.
Die an der kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen
Hochschule ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen
Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen und in ihrer beruflichen
Verwendung den an staatlichen Hochschulen des Landes ausgebildeten Lehrern
gleichgestellt.
Zu Artikel 2 Absatz 3:
Das Land wird die schulpraktische
Ausbildung der Studenten der kirchlichen erziehungswissenschaftliche Hochschule
in gleicher Weise sicherstellen wie diejenige der Studenten der
Erziehungswissenschaftlichen Hochschule des Landes.
Artikel 3:
Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung
oder praktischen Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages irgendeine
Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Land
Rheinland-Pfalz gemeinsam im Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung
herbeiführen.
Artikel 4:
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden in Bad Godesberg ausgetauscht. Er tritt mit dem Tage
des Austausches in Kraft.
Mainz, den 29.April 1969
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Rheinland-Pfalz sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden,
die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz
über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und Weiterbildung:
(Vom 15.Mai 1973)
Präambel:
Der Heilige Stuhl, vertreten durch dessen
Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Corrado
Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien und das Land
Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten Dr. Helmut Kohl,
sind, geleitet von dem Wunsch, die
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und
dem Land aufrechtzuerhalten und zu fördern, in Anerkennung der Tatsache, dass
nach der Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 8.Juli 1970 die
öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen christliche Gemeinschaftsschulen
geworden sind und die staatliche Förderung der Privatschulen neu geordnet
wurde, übereingekommen, die Land Rheinland-Pfalz in Geltung stehenden
konkordatären Bestimmungen dieser Entwicklung anzupassen. Zu diesem Zweck
schließen sie den folgenden Vertrag:
Artikel 1:
Der Katholischen Kirche bleibt das Recht
gewährleistet, Privatschulen einzurichten und zu betreiben. Die katholischen
Privatschulen sind den öffentlichen Schulen im Range gleichgestellt.
Artikel 2:
Das Land Rheinland-Pfalz wird im Rahmen
der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger
seine Hilfe angedeihen lassen.
Zu Artikel 2:
Der in Artikel 2 verwendete Begriff
„katholischer Träger“ umfasst die katholische Kirche, ihre Organisationen sowie
katholische Vereinigungen, die kirchenrechtlich als Schulträger anerkannt
werden.
Artikel 3:
Katholische Privatschulen, die nach
Maßgabe der staatlichen Vorschriften staatlich anerkannte Ersatzschulen sind,
auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten und das öffentliche Schulwesen des Landes
entlasten, werden auf Antrag des Schulträgers durch öffentliche Finanzhilfe
sowie durch die Zuweisung staatlicher Lehrkräfte gefördert.
Zu Artikel 3:
Einer staatlich genehmigten Ersatzschule,
die die Gewähr bietet, dass sie dauernd die an endsprechende öffentliche
Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, wird auf Antrag des Schulträgers die
Eigenschaft deiner staatlich anerkannten Ersatzschule verleihen. Die Verleihung
setzt voraus, dass die Schulen dem für öffentliche Schulen verbindlichen
Gliederungsgrundätzen genügt; bei Schulen, die ,mit einem Heim oder einer
Tagesstätte verbunden sind, können Ausnahmen zugelassen werden. Beabsichtigt
das Land, die für öffentliche Schulen geltenden Gliederungssätze zu ändern, so
wird es die Schulträger rechtzeitig hierüber unterrichten und eine angemessene
Übergangsregelung treffen.
Der Schulträger wird an den durch öffentliche
Finanzmitteln geförderten Schulen kein Schulgeld erheben.
Eine Entlastung des öffentlichen
Schulwesens des Landes wird angenommen, wenn die Erziehungsberechtigten von
mindestens 50 vom Hundert der Schüler ihren Wohnsitz im Landes Rheinland-Pfalz
haben und die Schule sich verpflichtet, im Rahmen ihrer räumlichen
Möglichkeiten jeden Schüler aufzunehmen, dessen Erziehungsberechtigte im
Einzugsgebiet der Schule wohnen und der die Aufnahmebedingungen für diese
Schule erfüllt. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Entlastung auch
anerkannt werden, wenn der Mindestprozentsatz nicht erreicht wird; dies gilt
nicht für Sonder- und Sonderberufschulen, die mit einem Heim verbunden sind.
Die Gewährung öffentlicher Finanzhilfe
setzt im Interesse eines geordneten Schulbetriebes voraus, dass bei der
Errichtung einer privaten Grund- oder Hauptschule als Bekenntnisschule der
Besuch einer öffentlichen Grund- und Hauptschule, die in ihrer Gliederung den
gesetzlichen Anforderungen entspricht, in zumutbarer Weise möglich ist. Bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit sind unter anderem Länge und Beschaffenheit des
Schulweges sowie die Verkehrsverhältnisse und die für die Beförderung der
Schüler zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel zu berücksichtigen.
Die öffentliche Finanzhilfe für Grund-
Haupt- und Sonderschulen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz b2 und
der Absätze 2 bis 4 erfüllen, wird auf Antrag schon zum Zeitpunkt der
staatlichen Genehmigung an gewährt, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass
die Schule innerhalb einer angemessenen Frist staatlich anerkannt wird.
Katholische Privatschulen, denen keine
öffentliche Finanzhilfe gewährt wird, können auf Antrag Zuschüsse nach Maßgabe
des Haushaltsplanes des Landes erhalten.
Artikel 4:
Das Land gewährleistet Beiträge zu den
Personalkosten; die Beiträge bemessen sich nach dem durchschnittlichen Aufwand
für vergleichbare Lehrer und Lehrhilfskräfte an einer entsprechenden
öffentlichen Schule.
Zu Artikel 4:
Der durchschnittliche Aufwand wird wie
erfolgt errechnet:
Für jeden mit schulaufsichtlicher
Genehmigung des Landes beschäftigten Lehrer wir ein Beitrag in Höhe des
Durchschnittsgehalts oder der Durchschnittsvergütung eines vergleichbaren
Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule gewährt. Der Beitrag wird
nach einem Durchschnittsgehalt gewährt, wenn der Lehrer die beamtenrechtlichen
Voraussetzungen als Lehrer im öffentlichen Dienst erfüllt und Beamter eines
Schulträgers ist oder sein Angestelltenverhältnis unter Anwendung der für
Landesbeamte gültigen Grundsätze geregelt ist oder er als Mitglied einer
religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausübt. In allen übrigen Fällen
hauptberuflicher Beschäftigung wird der Beitrag nach einer
Durchschnittsvergütung gewährt. Ist der Lehrer nach staatlichen Grundsätzen nicht
voll beschäftigt, wird im Falle eine hauptberufliche Beschäftigung eine
entsprechender Anteil des Durchschnittsgehalts oder der Durchschnittsvergütung,
im Falle einer nebenberuflichen Beschäftigung die Vergütung für nebenberufliche Tätigkeit eines
vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule gewährt.
Beiträge werden nur für so viele Lehrer gewährt, wie nach staatlichen
Grundsätzen zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen
Schule erforderlich sind; zugewiesene Lehrer sind anzurechnen.
Für Lehrhilfskräfte gilt Absatz 1
entsprechend mit der Maßnahme, dass Beiträge nur für so viele Lehrhilfskräfte
gewährt werden, wie den vergleichbaren öffentlichen Schulen durchschnittlich
zur Verfügung stehen.
Artikel 5:
Das Land gewährt dem Schulträger eine
Zuschlag für einen nach staatlichen Grundsätzen angemessene Alters- und
Hinterbliebenenversorgung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, jedoch
höchstens bis zu einem Gesamtbeitrag von 25 vom Hundert der nach Artikel 4 für
hauptamtlich beschäftigte Lehrer gewährten Beiträge.
Zu Artikel 5:
Eine nach staatlichen Grundsätzen
angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist bei Lehrern und
Lehrhilfskräften, für die ein Durchschnittsgehalt gewährt wird, die Versorgung
entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wenn sie Versorgung
entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wenn für sie keine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder sie
hiervon befreit sind, in den übrigen Fällen die Versorgung entsprechend den
Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich einer
Zusatzversorgung nach den für Angestellte im Landesdienst geltenden
Bestimmungen.
Werden für einen hauptberuflichen Lehrer,
der als Mitglied einer religiösen Gemeinschaft der Lehrerberuf ausübt,
tatsächliche Aufwendungen für die Versorgung im Sinne des Artikels 5 nicht
geltend gemacht, so wird auf Antrag im Rahmen des Gesamtbetrags nach Artikel 5
ein Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des auf ihn nach Artikel 4 entfallenden
Betrages gewährt.
Artikel 6:
Als Beitrag zu den laufenden Sachkosten
erhält der Schulträger einen Betrag von mindestens 10 von Hundert des
Personalaufwandes. Wird sich das Verhältnis von Sach- und Personalkosten erheblich
verändern, so werden die Vertragsschließenden sich über die Festlegung eines
anderen Vomhundertsatz einigen.
Zu Artikel 6:
Personalaufwand im Sinne dieser Vorschrift
ist der sich nach Artikel 4 ergebende Gesamtbetrag zuzüglich der Personalkosten
des Landes für zugewiesene Lehrer. Dabei wird für
jeden zur vollen Dienstleistung zugewiesenen Lehrer das Durchschnittsgehalt
oder die Durchschnittsvergütung, sonst ein entsprechender Anteil zugrunde
gelegt.
Artikel 7:
Zu den Aufwendungen für schulaufsichtlich
genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen
sowie deren Ersteinrichtung erhält der Schulträger einen Beitrag, dieser
beträgt:
1.bei Grund-. Haupt-, Sonder- und
Sonderberufsschulen 80 vom Hundert,
2.bei den nicht unter Nummer 1 genannten
allgemein bildenden Schulen 50 vom Hundert der Baukosten.
Zu Artikel 7:
In Ihrer Dringlichkeit nehmen die
Baumaßnahmen den gleichen Rang wie entsprechende Vorhaben für öffentliche
Schulen ein.
Zu den Baukosten gehören nicht die Kosten
des Baugrundstückes und seiner Erschließung.
Wird im Gebiet einer öffentlichen Grund-,
Haupt- oder Volksschule eine private Grund- oder Hauptschule errichtet, so kann
der katholische Schulträger verlangen, dass der durch die Errichtung der
katholischen Privatschule freigewordene Schulraum gegen angemessene
Kostenerstattung bereitgestellt wird, wenn die Bereitstellung dem
ordnungsmäßigen Betrieb der privaten Schule dient und der Betrieb der
verbleibenden öffentlichen Schule nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 8:
Für den Besuch einer Grund-, Haupt- oder
Sonderschule erstattet das Land die angemessenen Kosten einer notwendigen
Beförderung der Schüler.
Zu Artikel 8:
Voraussetzung für die Erstattung der
Beförderungskosten beim Besuch einer Grund- oder Hauptschule ist, dass die
katholische Privatschule im Schulbezirk der für die Schüler zuständigen
öffentlichen Schule oder in einem angrenzenden Schulbezirk liegt. Liegt die
Schule in einer Gemeinde mit mehreren Schulbezirken, so können darüber hinaus
die Kosten für die Beförderung der Schüler aus allen Schulbezirken dieser
Gemeinde übernommen werden. Bei Sondeschulen setzt die Erstattung voraus, dass
die Länge des Schulweges mit dem Schulweg für öffentliche Sonderschulen
vergleichbar ist. Beim Besuch sonstiger allgemein bildender oder
berufsbildender Schulen werden die Beförderungskosten in sinngemäßer Anwendung
der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelung erstattet, jedoch
nur bis zu den Kosten, die beim Besuch einer solchen öffentlichen Schule
entstehen würde.
Artikel 9:
Das Land gewährt den Schülern von
katholischen Privatschulen in gleichem Umfang Lehrmittelfreiheit wie den
Schülern entsprechender öffentlicher Schulen.
Artikel 10:
Die zuständige Schulaufsichtsbehörde des
Lands weist auf Antrag des Schulträgers in dessen Einvernehmen Grund-, Haupt-,
Sonder- und Sonderberufschulen staatliche Lehrer unter Fortsetzung der
Dienstbezüge zur Dienstleistung zu. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung des
Lehrers.
Für die sonstigen allgemein bildenden
katholischen Privatschulen können staatliche Lehrer zugewiesen werden; im
Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
Zu Artikel 10:
Staatliche Lehrer werden höchstens in
einer Anzahl zugewiesen, wie sie zur Deckung des Unterrichtssolls einer
vergleichbaren öffentlichen Schule durchschnittlich zur Verfügung steht. Der
Schulträger kann verlangen, dass die Zuweisung wieder aufgehoben wird, wenn der
Lehrer mit dem besonderen Erziehungs- und Bildungsziel der Schule nicht mehr
übereinstimmt.
Artikel 11:
Das Land gewährleistet die Errichtung und
den Betrieb eines Lehrerfort- und Weiterbildungswerkes in kirchlicher
Trägerschaft. Dieses ist entsprechenden staatlichen Einrichtungen grundsätzlich
im Range gleichgestellt Es erhält eine angemessne öffentliche Finanzhilfe.
Zu Artikel 11:
Die Gewährung öffentlicher Finanzhilfe
setzt voraus, dass das Lehrerfort- und Weiterbildungswerk den Anforderungen
genügt, die an entsprechende staatliche Einrichtungen gestellt wird. Für die
öffentliche Finanzhilfe gelten die Artikel 4, 5,6, sowie 7 Satz 1 und Satz 2
Nr. 2 dieses Vertrages sinngemäß; sie wird unter Berücksichtigung des für eine
entsprechende staatliche Einrichtung angemessenen Aufwandes bemessen. Bei der
Gewährung öffentlicher Finanzhilfe für das kirchliche Fort- und
Weiterbildungswerk sind nur solche Kosten zuschussfähig, die durch die Fort-
und Weiterbildung von Lehrern entstehen, die an Schulen des Landes tätig sind.
Das Land wird seinen Lehrern den Besuch des kirchlichen Fort- und
Weiterbildungswerkes in gleicher Weise ermöglichen wie den Besuch
entsprechender staatlicher Einrichtungen und die dort erworbenen
Qualifikationsnachweise anerkennen.
Artikel 12:
Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung
oder der praktischen Anwendung dieser Regelungen eine Meinungsverschiedenheit
ergeben, oder sollten in Zukunft neue pädagogische Erkenntnisse strukturelle
Änderungen auf dem Gebiet des Schulwesens erforderlich machen, so werden der
Heilige Stuhl und das Land Rheinland-Pfalz im gemeinsamen Einvernahmen eine
freundschaftliche Lösung herbeiführen.
Artikel 13:
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifizierungsurkunden werden in Bonn Bad-Godesberg ausgetauscht. Er tritt mit
dem Tage des Austausches in Kraft.
Mainz, den 15.Mai 1973
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag
geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Rheinland-Pfalz sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden,
die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen
in Rheinland-Pfalz:
(Vom 31.März 1962)
Präambel:
Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch
den Ministerpräsidenten und die Vereinigte
Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz (Pfälzische
Landekirche), vertreten durch ihren Landekirchenrat, die Evangelische Kirche im
Rheinland, vertreten durch die Kirchenleistung, die Evangelische Kirche in
Hessen und Nassau, vertreten durch ihre Kirchenleistung,
haben, geleitet von dem Wunsch, das
freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu festigen und
zu fördern, ausgehend von der Tatsache, dass die Verträge des Bayerischen
Staates ,mit der Pfälzischen Landekirche vom 15.November 1924 und des
Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 nebst dem
dazu gehörenden Schlussprotokoll unbestritten in Geltung stehen und in
Anerkennung der Eigenständigkeit der Kirchen und ihres Öffentlichkeitsauftrages
beschlossen, diese Verträge im Sinne ungehinderter Entfaltung kirchlichen
Lebens und seiner Freiheit von jeder Bevormundung fortzubilden und zur
einheitlichen Gestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche wir folgt zu
fassen:
Artikel 1:
Das Land Rheinland-Pfalz gewährt der
Freiheit, den evangelischen Glauben öffentlich zu bekennen und auszuüben, den
gesetzlichen Schutz.
Zu Artikel 1:
Die Vertragsschließenden sind sich darüber
einig, dass Artikel 1 im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 1
des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen wie
folgt zu verstehen ist:
Das Land gewährleistet den evangelischen
Kirchen die Freiheit, den evangelischen Glauben öffentlich zu bekennen und
auszuüben, und wird ihnen und ihren Angehörigen hierfür den gesetzlichen Schutz
gewähren.
Artikel 2:
1. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
2. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne
Mitwirkung des Staats oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu
entziehen.
3. Die Kirchen, die Kirchengemeinden und
die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts,
kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst.
Zu Artikel 2 Absatz 3
letzter Halbsatz:
In Auswirkung dieses Grundsatzes wird das
Land dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlichen Dienst in seiner
Gesetzgebung und Verwaltung Rechnung tragen.
Artikel 3:
Die Landesregierung und die
Kirchenleitungen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen
anstreben, die sich von der Regelung von Angelegenheiten, die die
beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich
jederzeit zur Erörterung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 4:
1. Kirchliche Gesetze, Verordnungen und
Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihren
öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, werden dem
Minister für Unterricht und Kultus vorgelegt.
2. Der Minister für Unterricht und Kultus
kann Einspruch erheben, wenn eine geordnete vermögensrechtliche Vertretung
nicht gewährleistet ist.
3. Der Einspruch ist innerhalb eines
Monats vom Tage der Vorlesung an zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf
Antrag der Kirche in Schiedsgericht.
Zu Artikel 4 Absatz 2:
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass
die in Absatz 1 genannten Vorschriften erst in Kraft gesetzt werden, wenn die
Einspruchsfrist abgelaufen, auf das Einspruchsrecht verzichtet, der Einspruch
zurückgenommen oder vom Schiedsgericht für unbegründet erklärt worden ist. Ist
eine Entscheidung des Schiedsgerichts binnen zwölf Monaten nach Erhebung des
Einspruchs nicht ergangen, so sind die Kirchen nicht gehindert die Vorschriften
vorläufig in Kraft zu setzen.
Zu Artikel 4 Absatz 3:
Das Schiedsgericht setzt sich aus je einem
Vertreter der vom Einspruch betroffenen Kirche und der Landesregierung zusammen
und wird von einem Vorsitzenden geleitet, der die Befähigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Der Vorsitzende wird von der Kirche
und der Landesregierung von Fall zu Fall gemeinsam berufen. Kommt eine Einigung
über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so wird dieser vom Präsidenten
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestellt.
Artikel 5:
Die Kirchen werden Beschlüsse über die
Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten
Verbände spätestens mit Ausfertigung und Organisationsurkunde dem Minister für
Unterricht und Kultus mitteilen.
Bei der Bildung kirchlicher Anstalten und Stiftungen
mit eigener Rechtspersönlichkeit wirken Kirche und Staat nach Richtlinien
zusammen, die von den Vertragsschließenden vereinbart werden.
Artikel 6:
1. Das Land zahlt an die Kirchen ab
1.Januar 1962 als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke, als Zuschüsse für
Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung sowie als katastermäßige Zuschüsse
einen Gesamtbetrag von jährlich 10.716.100 DM. Die Staatsleistung ist den
allgemeinen Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen.
2. Von der Staatsleistung entfallen auf:
Die Pfälzische Landeskirche:
4.757.300 DM
Die Evangelische Kirche im Rheinland:
3.095.000 DM
Die Evangelische Kirche in Hessen und
Nassau:
2.863.700 DM
3. Für die Ablösung der Staatsleistung
gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in
Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919
bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
Zu Artikel 6 Absatz 1:
Ein Verwendungsnachweis gemäß 64 a der
Reichshaushaltsordnung wird nicht gefordert.
Zu Artikel 6 Absatz 3:
Das Land wird eine Ablösung ohne
Zustimmung der Kirchen nicht durchführen.
Artikel 7:
Das Land überträgt das Eigentum an den
Grundstücken Domplatz 4 und 5 in Speyer nebst den darauf stehenden Gebäuden einschließlich
der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren; Grunderwerbssteuer und
Vermessungsgebühren, die im Zusammenhang hiermit entstehen, werden nicht
erhoben. Das gleiche gilt für die Weiterübertragung von den Kirchen an die
Kirchengemeinden und die dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte, wenn sie
innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommen
werden.
Artikel 8:
1. Die Verpflichtungen des Landes zur
baulichen Unterhaltung kirchlicher Gebäude sollen im Interesse einer Vereinfachung
der kirchlichen und staatlichen Verwaltung abgelöst werden. Ausgenommen hiervon
bleibt die Konstantinbasilika in Trier.
2. Die Ablösung der fiskalischen Baulast
wird durch Verträge des Landes mit den berechtigten Kirchengemeinden im
Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung nach Richtlinien vollzogen, die
zwischen Staat und Kirche vereinbart werden.
3. Die Pfälzische Landekirche übernimmt
nach der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Domplatz 4 und 5 in
Speyer die bauliche Unterhaltung der damit verbundenen Gebäude. Das Land
gewährt für die Übernahme einer Entschädigung, die zwischen dem Land und der
Kirche vereinbart wird.
Artikel 9:
1. Die Kirchen, die Kirchengemeinden und
den aus ihnen gebildeten Verbände sowie den kirchlichen Einrichtungen,
Stiftungen und Vereinen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen
im Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August
1919 gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen belange
Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen, in Fällen der Enteignung oder der
Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu
erwerben, werden ihnen die Landesbehörden bei der Erteilung von Genehmigungen,
die nach besonderen Bestimmungen des Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind,
im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
Artikel 10:
1. In das Amt des leitenden Geistlichen
einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine
Synode beruht, wird niemand berufen werden, von dem nicht die zuständigen
kirchlichen Stellen durch Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben,
dass Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt auf Grund
einer Wahl oder Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der
Landesregierung die Vakanz an und teilt ihr später die Person des neuen
Amtsträgers mit.
2. Als Bedenken im Sinne des Absatzes 1
gelten nur staatspolitisch, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische
Bedenken. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 29) wird die
Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken
herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von
Staat und Kirche gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu
Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für die Verwaltungsgerichte
geltenden Vorschriften befugt ist.
Artikel 11:
1. Die Kirchen werden einen Geistlichen
als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer
höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer
der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen,
wenn er:
a) Deutscher im Sinne des Artikels 116
Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung
vom 23.mai 1949 ist,
b) ein zum Studium an einer deutschen
Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
c) ein mindestens dreijähriges
theologisches Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt
hat.
2. Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher
angestellt, so wird die Vorschrift des Absatzes 1 Buchstabe a) angewandt.
3. Bei staatlichem und kirchlichem
Einverständnis kann von den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen
abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen als den in Absatz 1
Buchstabe c) genannten Hochschulen anerkannt werden.
4. Die Personalien der in Absatz 1 und 2
genannten Amtsträger werden dem Minister für Unterricht und Kultus, mitgeteilt.
Artikel 12:
Für die Anstellung als Pfarrer gelten die
Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten
Erfordernisse. Artikel 11 Absatz 3 findet Anwendung.
Artikel 13:
1. Im Verfahren vor den Kirchengemeinden
und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind:
a) Die Kirchengerichte und die kirchlichen
Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen.
b) Die Amtsgerichte verpflichtet,
Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
2. Dies gilt nicht für Verfahren wegen
Verletzung der Lehrverpflichtung.
Artikel 14:
1. Die Evangelisch-theologische Fakultät
ab der Johannes-Gutenberg Universität in Mainz bleibt als Stätte der
theologischen Forschung und Lehre für die wissenschaftliche Vorbildung
bestehen.
2. Vor der Besetzung eines Lehrstuhls wird
den Kirchen Gelegenheit zur Äußerung über die in der Vorschlagsliste erhaltenen
Persönlichleiten gegeben.
Artikel 15:
1. Das Land wird dafür sorgen, dass an der
Johannes-Gutenberg-Universität, den Pädagogische Hochschulen und an den sonstigen
Ausbildungsstätten den Studierenden, die die Lehrerbefähigung in evangelischer
Religion anstreben, die wissenschaftliche Vorbildung geboten wird, die sie
fachlich und methodisch zur Erteilung des Religionsunterrichts befähigt.
2. Bei der Anstellung der hauptamtlichen
Professoren und Dozenten für evangelische Theologie en den Pädagogischen
Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten wird den Kirchen Gelegenheit zur
Äußerung gegeben.
3. Der Wechsel von deiner Pädagogischen
Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne
dieser Bestimmung.
Artikel 16:
1. Die Lehrerbefähigung für den Religionsunterricht wird
staatlicherseits erteilt.
2. Zur Erteilung des Religionsunterrichts
an den Schulen in Rheinland-Pfalz werden nur Lehrer zugelassen, deren
Bevollmächtigung durch die zuständige Vertragsschließende Kirche nachgewiesen
wird.
3. Mit dem Widerruf der Bevollmächtigung
endet auch die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
4. Die Studien- und Prüfungsordnungen für das
Fach evangelische Religion werden im Einvernehmen mit den Kirchen aufgestellt.
5. Bei der Prüfung in dem Fach
evangelische Religion kann ein Vertreter der zuständigen Landeskirche
mitwirken; die Landekirche ist einzuladen.
Artikel 17:
Die Kirchen haben das Recht, Privatschulen
einzurichten. Das Land wird diese Schulen nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften genehmigen, anerkennen und fördern.
Artikel 18:
An allen Schulen in Rheinland-Pfalz wird
im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörden den Schülern
ausreichend Gelegenheit zur Erfüllung ihrer kirchlichen Pflichten gegeben.
Artikel 19:
Die allgemein bildenden öffentlichen
Schulen beruhen auf christlicher Grundlage. In Erziehung und Unterricht ist auf
Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen.
Artikel 20:
1. Der Religionsunterricht ist
ordentliches Lehrfach an allen Volks-, Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-,
Mittel- und höheren Schulen.
2. Die Kirchen haben das Recht, im
Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde in die Erteilung des
Religionsunterrichts Einsicht zu nehmen; die näheren Bestimmungen hierüber
werden von den Kirche mit dem Land vereinbart.
3. Für Geistliche, die ein kirchliches Amt
innehaben, gilt aufgrund ihres kirchlichen Amtes die staatliche Genehmigung zur
Übernahme des evangelischen Religionsunterrichts als erteilt. Für kirchlich
ausgebildete Religionslehrer (Katecheten) denen ihrer Kirche die Befähigung zur
Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat, wird die staatliche
Genehmigung zur Übernahme des evangelischen Religionsunterrichts in einem
Verfahren erteilt, das zwischen den Kirchen und dem Land in einer besonderen
Vereinbarung geregelt wird.
4. Lehrpläne und Lehrbücher für den
Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der zuständigen Kirche zu
bestimmen.
Artikel 21:
In Krankenhäusern, Strafanstalten sowie
sonstigen Anstalten und Einrichtungen des Landes werden die Kirchen zu
seelsorgerischen besuchen und kirchlichen Handlungen zugelassen. Wird in diesen
Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer
hauptamtlich eingestellt, so wird der Pfarrer von dem träger der Anstalt im
Einvernehmen mit der Kirche oder der von der Kirche im Einvernehmen mit dem
träger der Anstalt berufen.
Bei Anstalten anderer Träger wird das Land
dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerisch betreut
werden.
Die vom Land bestellten Geistlichen
unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes der geistlichen und
disziplinären Aufsicht der zuständigen Kirche, soweit es sich im die Ausübung
der durch die Ordination erworbene Rechte handelt. Das Land wird von
Geistlichen, sobald er die durch die Ordination erworbenen Rechte verloren hat,
zu pfarramtlichen Dienst in staatlichen Einrichtungen nicht mehr zulassen.
Artikel 22:
1. Die Kirchen und Kirchengemeinden sind
berechtigt, auf Grund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern einschließlich
Kirchgeld zu erheben. Das Land gewährleistet die Erhebung von Kirchensteuern
nach Maßgabe dieses Vertrages und des staatlichen Kirchensteuerrechts.
2. Die Kirchensteuerordnungen und ihre
Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über Kirchensteuersätze
bedürfen der staatlichen Anerkennung.
3. Die Kirchen werden für die Bemessung
der Kirchensteuern, die von den Finanzämtern veranlagt und erhoben werden, über
einen einheitlichen Steuersatz verständigen.
Artikel 23:
1. Auf Antrag der Kirchen ist die
Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer,
zur Vermögenssteuer oder nach Maßgabe des Einkommens erhoben werden, den
Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommenssteuer durch Steuerabzug vom
Arbeitslohn in rheinland-pfälzischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die
Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach den genehmigten
Steuersätzen einzubehalten und abzuführen. Die Festlegung der Entschädigung für
die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern bleibt einer besonderen
Vereinbarung der Vertragsschließenden vorbehalten. Die Finanzämter erteilten
den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die ihnen zur Veranlagung
und Erhebung übertragenen Kirchensteuern.
2. Auf Antrag der Kirchen ist die
Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern, die nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge
oder des Grundbesitzes erhoben werden, den Gemeinden zu übertragen. Absatz 1
Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Fällen, in denen diese Kirchensteuern nach
den Grundsteuermessbeträgen bisher durch die Finanzämter veranlagt und erhoben werden,
verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren, soweit die Kirchenbehörden nichts
anderes beantragen.
3. Die Vollstreckung der Kirchensteuern
ist auf Antrag der Kirchen den Finanzämtern bzw. den Gemeinden zu übertragen,
die mit der Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern betraut sind.
Kirchgeldbescheide, die den Voraussetzungen des Kirchensteuergesetzes
entsprechen, können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt
werden; Vollstreckungshilfe wird gewährt.
Artikel 24:
1. Die Kirchen und die Kirchengemeinden
sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben zu sammeln.
2. Jede Kirche kann alljährlich in ihrem
Gebiet eine Haussammlung ohne besondere Ermächtigung veranstalten. Die Zeit der
Sammlung wird im Benehmen mit dem Minister des Innern festgesetzt.
Artikel 25:
Die Kirchen werden ihre denkmalwerten
Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstigen historisch
bedeutsamen Gegenständen nach ihren Kräften erhalten und sachgemäß pflegen. Sie
werden Veräußerungen oder Änderungen sowie die innere Ausgestaltung nur im
Benehmen mit der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen,
dass die Kirchengemeinden und die der kirchlichen Aufsicht unterstehenden
Verbände entsprechend verfahren.
Artikel 26:
Die auf Landesrecht beruhenden
Gebührenbefreiungen für das Land, auch soweit sie die Befreiung von
Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren gewähren, gelten auch für die Kirchen,
ihre Kirchengemeinden und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und
Stiftungen.
Artikel 27:
1. Die im Eigentum der Kirchengemeinden
stehenden Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die
Kommunalfriedhöfe.
2. Die Kirchengemeinden sind berechtigt,
neue Friedhöfe anzulegen.
3. Die Anlegung oder Veränderung der Benutzung
von Begräbnisplätze und Gebührenordnungen für ihre Benutzung bedürfen der
Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde.
4. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag
im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. Das Land bestimmt die Vollsteckungsbehörde
Artikel 28:
Die landesrechtlichen Vorschriften über
nicht mit Lastenverbundene Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind,
aufgehoben. Dasselbe gilt für die mit Lasten verbundenen Patronate, sobald die Beteiligten
sich über die Ablösung der Lasten geeinigt haben. Die Ablösung auf Grund
landesgesetzlicher Regelung stattfindet oder der Patron von den Lasten
freigestellt wird.
Artikel 29:
Die Vertragsschließenden werden eine etwa
in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise
beseitigen.
Artikel 30:
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten diese
Vertrages treten entsprechende Bestimmungen außer Kraft, insbesondere das
Preußische Staatsgesetz betreffend der Kirchenverfassungen der Evangelischen
Landeskirchen vom 8.April 1924
Artikel 31:
1. Dieser Vertrag soll Ratifiziert werden;
die Ratifizierungsurkunden werden in Mainz ausgetauscht.
2. Er tritt am Tage des Austausches in
Kraft.
Mainz, den 31.März 1962
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages der Evangelischen Landekirchen mit dem Lande
Rheinland-Pfalz sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden,
die zusammen mit dem Schriftwechsel zu Artikel 14 und Artikel 22 einen
integrierten Bestandteil des Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen
Gemeinden von Rheinland-Pfalz
(Vom 3.Dezember 1999)
Vorwort/Präambel:
Im Bewusstsein der geschichtlichen
Verantwortung vor seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und geleitet von dem
Wunsch, das Verhältnis zischen dem Land und der jüdischen Glaubensgemeinschaft
zu festigen und zu vertiefen, schließt das Land Rheinland-Pfalz, vertreten
durch den Ministerpräsidenten, mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden
von Rheinland-Pfalz, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter, folgenden
Vertrag:
Artikel 1:
Zur Erhaltung und zur Pflege des
gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung jüdisches
Gemeindelebens beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen
Gemeinden für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und an den Verwaltungskosten
des Landesverbandes mit jährlich 275.700 Euro, beginnend mit dem Haushaltsjahr
2006.
Artikel 2:
1. Die Zahlung erfolgt ausschließlich an
den Landesverband und tritt an die Stelle der bisher erbrachten freiwilligen
Leistungen. Der Landesverband trägt dem Land gegenüber die Verantwortung für
eine zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung.
2. Die Landesleistung wird nach einem
Schlüssel, den der Landeverband selbst festlegt und bis zum 31.12 des Vorjahres
dem Land mitteilt, auf den Landesverband und die Gemeinden verteilt.
3. Die Landesleistung wird mit je einem
Viertel des Jahresbeitrages jeweils zum 15.Februar, 15.Mai, 15.August und
15.November gezahlt.
Zu Artikel 2:
Die Zahlung erfolgt auf ein vom
Landeverband zu benennendes Konto. Die zweckentsprechende Verwendung der
Landesleistung ist durch die Prüfung der Jahresrechnung durch einen
unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
Artikel 3:
Der Landeverband fördert die einzelnen
jüdischen Gemeinden ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband.
Unmittelbare Ansprüche jüdischer Gemeinden an das Land werden durch diesen
Vertrag nicht begründet. Gemeinden, die nicht dem Landesverband angehören,
werden durch die Landesleistung nach Artikel 1 gefördert, wenn ihre Aufgaben
sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen
und sie eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen
können.
Zu Artikel 3:
1. Der Landesverband und das zuständige Ministerium
informieren sich gegenseitig, wenn eine jüdische Gemeinde, die nicht Mitglied
im Landesverband ist, ein Förderung durch die Landesleistung nach Artikel 1
beantragt und stellen einvernehmlich fest, ob die Voraussetzungen für eine
Förderung nach Artikel 3 vorliegen. Eine Anerkennung einer neunen jüdischen
Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt durch das zuständige
Ministerium im Benehmen mit der durch das Landesgesetz über die jüdischen
Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19.Januar 1950 als Körperschaft des
öffentlichen Rechts anerkannten Kultusgemeinde, in denen Gemeindebezirk die
neue Gemeinde gegründet werden soll.
2. Der Landesverband hat hinsichtlich der
Voraussetzung des Entsprechens der Aufgaben bzw. der Ausübung der Tätigkeit der
Gemeinde mit den jüdischen Religionsgesetzen das Recht, diesbezüglich für beide
Vertragsparteien hinsichtlich der Entscheidung bindend ein in Deutschland
ansässiges und zuständiges jüdisches Gericht (Beth Din) anzurufen.
Artikel 4:
Der Landeverband wird über die gemäß
Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weitern finanziellen Forderungen an
das Land Rheinland-Pfalz herantragen. Aufgrund besonderer gesetzlicher
Grundlage mögliches bzw. bestehende Leistungen an jüdische Gemeinden bzw. den
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz bleiben durch diesen
Vertrag unberührt, insbesondere Zuschüsse für denkmalpflegerische Maßnahmen,
Zuschüsse zur Pflege verwaister Friedhöfe aufgrund der Vereinbarung zwischen
dem Bund und den Ländern sowie die Vergütung des an öffentlichen Schulen in
Rheinland-Pfalz erteilten jüdischen Religionsunterrichts.
Zu Artikel 4:
Eine finanzielle Förderung von
Neubaumaßnahmen für Synagogen bzw. Gemeindezentren durch das Land wird durch
diesen Vertrag nicht ausgeschlossen. Die laufenden Unterhaltungskosten für die
Synagogen und Gemeindezentren in Rheinland-Pfalz tragen der Landesverband der
Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz oder die örtlich zuständige Jüdische
Kultusgemeinde selbst.
Artikel 5:
Die Landesregierung und der Landesverband
werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie
werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen
Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur
Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 6:
Die Vertragsschließenden werden etwaige in
Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 7:
1. Dieser Vertrag kann von jedem der
Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt
werden, erstmals zum 31 Dezember 2004. Seine Geltungsdauer verlängert sich
jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.
2. Die Vertragsschließenden sind sich
bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse
geschlossen wird. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden
sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
Zu Artikel 7:
Um den vertragsschließenden Seiten
Planungs- und Haushaltssicherheit zu gewähren, wird der Vertrag auf zunächst 5
Jahre geschlossen. Die Vertragschließenden werden auf jeden Fall vor Ablauf des
Geltungsraumes des Doppelhaushaltsjahresplanes 2002/2003 im Dezember 2002
gemeinsam überprüfen, inwieweit der Vertrag den Verhältnissen noch entspricht,
insbesondere der Betrag der Landesleistung nach Artikel 1. bei der Beurteilung,
ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegeben ist, sind insbesondere
die zahlenmäßige Entwicklung der Rheinland-Pfalz ansässigen jüdischen Menschen
sowie die Zahl der jüdischen Gemeinden in Rheinland-Pfalz zu berücksichtigen.
Artikel 8:
Der Vertrag tritt am Ende des Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Landesverband die Erklärung des Landes
zugegangen ist, dass der Landtag Rheinland-Pfalz dem Vertrag zugestimmt hat,
frühestens am 1.1.2000.
Mainz, den 3.Dezember 1999
Für den Landesverband der Jüdischen Gemeinden
von Rheinland-Pfalz:
Hermer, Vorsitzende
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck, Ministerpräsident
Schlussprotokoll:
(siehe Artikel in diesem Vertrag)
12.Saarland:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die
Privatschulen in Trägerschaft der Katholischen Kirche
(Vom 24.März 1975)
Vorwort/Präambel:
Der Heilige Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten,
den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Corrado Bafile;
Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, und das Saarland, vertreten durch
den Herrn Ministerpräsidenten Dr. Franz Josef Röder, sind in Anbetracht der
Tatsache, dass im Bereich des Schulwesens weitgehende Änderungen vorgenommen
worden sind, welche die geltenden konkordatären Bestimmungen berühren, und
geleitet von dem Wunsch, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der katholischen Kirche und dem Land aufrecht zu erhalten und zu
fördern über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Artikel 1:
Der katholischen Kirche bleibt das Recht
gewährleistet, Schulen in eigener Trägerschaft einzurichten und zu betreiben.
Diese Schulen sind den öffentlichen Schulen im Rang gleichgestellt.
Zu Artikel 1:
Schulen in Trägerschaft der katholischen
Kirche sind berechtigt, den Besuch der Schule unter Berücksichtigung ihres
besonderen Bildungs- und Erziehungsziels zu regeln.
Artikel 2:
Das Saatland wird im Rahmen der allgemeinen
Förderung der Schulen in freier Trägerschaft den Schulen in Trägerschaft der
katholischen Kirche seine Hilfe angedeihen lassen.
Zu Artikel 2:
Der in Artikel 2 verwendete Begriff
„Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche“ umfasst die Schulen, die von
kirchlichen Organisationen oder katholischen Vereinigungen getragen werden, die
kirchenrechtlich als Schulträger anerkannt werden.
Artikel 3:
Schulen in Trägerschaft der katholischen
Kirche, die nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften anerkannt sind und auf
gemeinnütziger Grundlage arbeiten, werden auf Antrag des Schulträgers durch
öffentliche Finanzhilfe sowie durch die Zuweisung staatlicher Lehrkräfte
gefördert.
Zu Artikel 3:
Einer staatlich genehmigten Ersatzschule,
die die Gewähr bietet, dass sie dauernd die an entsprechende öffentliche
Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, ist auf Antrag des Schulträgers die
Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Die öffentliche Finanzhilfe für Grund-, Haupt-
und Sonderschulen (Volksschulen) wird auf Antrag schon vom Zeitpunkt der
staatlichen Genehmigung an gewährt.
Artikel 4:
Für Grund- Haupt- und Sonderschulen
(Volksschulen) in Trägerschaft der katholischen Kirche ersetzt das Land den
Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der
öffentlichen Schulen bemisst. Für erweiterte Realschulen und Sekundarschulen in
Trägerschaft der katholischen Kirche ersetzt das Land mindestens 95 von Hundert
dieses Aufwands für die Klassenstufe 10. Für die sonstigen Ersatzschulen in
Trägerschaft der katholischen Kirche ersetzt das Land mindestens 90 vom Hundert
dieses Aufwands.
Zu Artikel 4:
Die fortdauernden Personalkosten umfassen
die aktiven Bezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung des
Personals im Lehr- und Verwaltungsbereich. Sie werden bei Personen, die als
Ordensangehörige den Lehrberuf ausüben, nach Durchschnittsbezügen berechnet.
Artikel 5:
Zu den zuschussfähig anerkannten Kosten
für schulaufsichtlich genehmigte
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von
Schulgebäuden und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung erhält der
Schulträger einen Beitrag, der bei Grund-, Haupt und Sonderschulen
(Volksschulen) 80 vom Hundert, bei den sonstigen Schulen 50 vom Hundert
beträgt.
Zu Artikel 5:
In ihrer Dringlichkeit stehen die
Baumaßnahmen nicht hinter entsprechenden Vorhaben für öffentliche Schulen
zurück.
Wird im Gebiet von Trägern öffentlicher
Grund-, Haupt- oder Sonderschulen (Volksschulen) eine grund-, Haupt- oder
Sonderschule in Trägerschaft der katholischen Kirche errichtet, so wird das
Land gewährleisten, dass auf verlangen des Schulträgers der durch die
Errichtung der Schule in Trägerschaft der katholischen Kirche frei gewordene
Schulraum gegen angemessene Kostenerstattung bereitgestellt wird.
Der Schulträger soll den frei gewordenen
Schulraum der öffentlichen Schule nutzen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
Bereitstellung und Nutzung des frei
gewordenen Schulraums sollen erfolgen, wenn sie dem ordnungsgemäßen Betrieb der
Schule in Trägerschaft der katholischen Kirche dienen und der Betrieb der
verbleibenden öffentlichen Schulen nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 6:
Für den Besuch einer Grundschule, Orientierungsstufe,
Haupt- oder Sonderschule in Trägerschaft der katholischen Kirche, für die
staatliche Finanzhilfe geleistet wird, erstattet das Land dem Schulträger auf
Antrag die notwendigen Kosten für die Beförderung der Schüler im Sinne der für
öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften bis zu dem Betrag, der durch den
Besuch der zuständigen öffentlichen Grundschulen, Orientierungsstufe, Haupt-
oder Sonderschule zu gewähren wäre.
Artikel 7:
Das Land gewährt den Schülern von Ersatzschulen
in Trägerschaft der katholischen Kirche in gleichem Umfang Lernmittelfreiheit
wie den Schülern entsprechender öffentlicher Schulen.
Artikel 8:
Die zuständige Schulaufsichtsbehörde des
Landes weist auf Antrag des Schulträgers den Schulen in Trägerschaft der
katholischen Kirche staatliche Lehrer unter Fortzahlung der Dienstbezüge zur
Dienstleistung zu. Die Zuweisung geschieht im Einvernehmen mit dem Schulträger
und bedarf der Zustimmung des Lehrers.
Zu Artikel 8:
Staatliche Lehrer werden höchstens in
einer Anzahl zugewiesen wie sie zur Deckung des Unterrichtssolls einer
vergleichbaren öffentlichen Schule durchschnittlich zur Verfügung steht.
Der Schulträger kann verlangen, dass die
Zuweisung wieder aufgehoben wird, wenn der Lehrer mit dem besonderen
Erziehungs- und Bildungsziel der Schule nicht mehr übereinstimmt.
Artikel 9:
Das Land gewährleistet die Errichtung und
den Betrieb eines Lehrerfort- und -weiterbildungswerke in kirchlicher
Trägerschaft. Dieses ist entsprechenden staatlichen Einrichtungen grundsätzlich
im Rang gleichgestellt. Es erhält eine angemessene öffentliche Finanzhilfe.
Artikel 10:
Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung
oder der praktischen Anwendung dieser Regelungen eine Meinungsverschiedenheit
ergeben oder sollten in Zukunft neue pädagogische Erkenntnisse strukturelle
Änderungen auf dem Gebiet des Schulwesens erforderlich machen, so werden der
Heilige Stuhl und das Saarland in gemeinsamen Einvernehmen eine
freundschaftliche Lösung herbeiführen.
Artikel 11:
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Saarbrücken ausgetauscht
werden.
Er tritt mit dem Tag des Austausches in
Kraft.
Bonn-Bad Godesberg, 21.Februar 1975
Zusatzprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag
geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland sind
folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierten
Bestandteil des Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikel dieses
Vertrages)
Die in dem Zusatzprotokoll zu dem Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in
Trägerschaft der katholischen Kirche vom 21.Februar 1975 getroffenen Regelungen
gelten auch für erweiterte Realschulen und Sekundarschulen in Trägerschaft der
katholischen Kirche.
2.Evangelische Kirchen:
Vereinbarung über den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten
(Polizeiseelsorge) im Saarland (Auch mit katholischen Bistümern)
(Vom 25.Oktober 1978)
Präambel:
Das Saarland, vertreten durch den Minister
des Innern, die Diözesen Speyer und Trier, vertreten durch die Generalvikare,
die Evangelische Kirche der Pfalz, vertreten durch den Landeskirchenrat, die
Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch das Landekirchenamt schließen
folgende Vereinbarung:
Abschnitt I:
Punkt 1:
Das Saarland gewährt den Bistümern Speyer
und Trier sowie der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische
Landeskirche) und der Evangelischen Kirche im Rheinland die Ausübung eines
besonderen kirchlichen Dienstes an den Polizeibeamten.
Punkt 2:
Der Dienst der Kirchen wendet sich an alle
Beamten der Vollzugspolizei, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.
Punkt 3:
Der Dienst umfasst Gottesdienst, Seelsorge
und die Mitwirkung im lebenskundlichen und berufsethnischen Unterricht. Nach
Vereinbarung der Kirchen kann dieser Unterricht für die Beamten beider
Konfessionen gemeinsam erteilt werden.
Abschnitt II:
Punkt 4:
Die mit der Ausübung des Dienstes der
Kirche an der Polizei beauftragten kirchlichen Mitarbeiter sind bei
Gottesdienst und Seelsorge an staatliche Weisungen nicht gebunden. Für diesen
Dienst gelten ausschließlich die Ordnungen ihrer Kirchen.
Punkt 5:
Wenn die Kirchen besondere Gottesdienste
anbieten, wird den Beamten die Teilnahme durch Dienstbefreiung ermöglicht,
soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Verpflichtung
zur Teilnahme besteht jedoch nicht.
Punkt 6:
Das Land gewährt Dienstbefreiung für die
Teilnahme an religiösen Bildungsveranstalten und kirchlichen Rüstzeiten, soweit
dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Punkt 7:
Die Bemühungen der Kirchen, freiwillige
Arbeitsgemeinschaften zu bilden, die außerhalb der Dienstzeit zusammentreten,
werden vom Land unterstützt.
Abschnitt III:
Punkt 8:
Der von den Kirchen übernommene Unterricht
wird auf Grund des Ministers des Innern erteilten Lehrauftrages nach Maßgabe
des Lehrplans der Kirchen erteilt, der der Genehmigung des Landes bedarf. Den
Unterrichtenden wird Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl und der Reihenfolge
der Themen eingeräumt.
Punkt 9:
Der Unterricht wird in der Regel
klassenweise erteilt, kann aber nach Vereinbarung zwischen den Vertretern der Kirchen
und den zuständigen Dienststellenleitern in größeren Rahmen stattfinden.
Abschnitt IV:
Punkt 10:
Die Kosten für Gottesdienst und Seelsorge
tragen die Kirchen.
Punkt 11:
Die Kosten für den lebenskundlichen und
berufsethnischen Unterricht trägt das Land im Rahmen der dafür im Haushaltsplan
bereitgestellten Mittel.
Punkt 12:
An den Kosten für die Teilnahme von
Polizeibeamten an kirchlichen, religiösen oder lebenskundlichen und
berufsethnischen Fortbildungsverfahren beteiligt sich das Land im Rahmen der
dafür im Haushalt bereitgestellten Mittel.
Punkt 13:
Die Vertragsschließenden werden eine etwa
in Zukunft anstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung
dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Punkt 14:
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der
Unterzeichnung in Kraft.
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar:
(Vom 14.November 2001)
Vorwort/Präambel:
In dem Bewusstsein seiner in der
Geschichte Deutschlands begründeten besonderen Verantwortung gegenüber seinen
jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und geleitet von dem Wunsch, das
freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Saarland und der jüdischen
Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, schließt das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, mit der Synagogengemeinde Saar –
Körperschaft des öffentlichen Rechts – vertreten durch die satzungsmäßigen
Vertreter, folgenden Vertrag:
Artikel 1:
(Staatliche Leistungen an
die Synagogengemeinde Saar)
1. Das Saarland beteiligt sich an den
Aufwendungen der Synagogengemeinde Saar – Körperschaft des öffentlichen Rechts
– zu deren satzungsgemäßer Wahrnehmung der religiösen, sozialen und kulturellen
Betreuung ihrer Mitglieder und zur Erziehung der Jugendlichen im Sinne des
Judentums und in der Tradition der Gründer der Synagogengemeinde Saar
entsprechend ihrer Satzung vom 8.April 1973 mit jährlich 370.000,- Euro,
beginnend mit dem Haushaltsjahr 2002.
2. Diese Leistung tritt an die Stelle der
bisher an die Synagogengemeinde Saar erbrachten freiwilligen Leistungen des
Saarlandes.
3. Die Leistung des Saarlandes erhöht oder
vermindert sich zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres, beginnend mit dem
Haushaltsjahr 2003, in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die
Grundgehaltssätze der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A13 im vorhergehenden
Haushaltsjahr erhöht oder vermindert haben..
4. Die Leistung des Saarlandes wird mit je
einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und
15.November gezahlt.
5. Die Synagogengemeinde Saar verpflichtet
sich, auf Anforderung über die Verwendung der Leistungen des Landes Rechnung zu
legen.
Artikel 2:
(Ausschluss sonstiger
Leistungen)
Die Synagogengemeinde Saar wird über die
nach Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen
Forderungen an das Saarland herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach
Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit
dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen
Leistungen zur dauernden Instandhaltung und Pflege verwaister israelitischer
Friedhöfe im Saarland.
Artikel 3:
(Feiertage)
1.Jüdische
Feiertage im Sinne des §6a des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom
18.Februar 1976 in seiner jeweils geltenden Fassung sind:
1.Rosch Haschana (Neufahrsfest)
2.Jom Kippur (Versöhnungstag)
3.Anfang der Pessachzeit (Fest der
ungesäuerten Brote)
4.Ende der Pessachzeit
5.Schawuot (Wochenfest)
6.Sukkot (Laubhüttenfest)
7.Ende von Sukkot Schemini Atzeret
(Schlussfest)
3. Die Daten der Feiertage nach Absatz 1
bestimmen sich nach dem jüdischen Sonne-Mond-Kalender unter Beachtung der
allgemein geltenden Kalenderregeln.
Artikel 4:
(Freundschaftsklausel)
Das Saarland und die Synagogengemeinde
Saar schließen diesen Vertrag in dem Bewusstsein weiteren freundschaftlichen
Zusammenwirken in partnerschaftlichem Geiste. Die Landesregierung und die
Synagogengemeinde Saar werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige
Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung der Angelegenheiten,
die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und
sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stehen. Etwaige in
Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die
Ausführung einer Bestimmung dieses Vertrages werden in freundschaftlichem
Geiste beseitigt.
Artikel 5:
(Laufzeit und Kündigung)
1. Dieser Vertrag wird für die Dauer von
fünf Jahren geschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn
er nicht fristgerecht gekündigt wird. Der Vertrag kann von jedem der
Vertragsschließenden mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt
werden, erstmals jedoch zum 31.Dezember 2006.
2. Die Vertragschließenden sind sich
bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse
geschlossen wird. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse werden sich
die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
Artikel 6:
(In-Kraft-Treten)
Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Synagogengemeinde Saar die Erklärung
des Saarlandes zugegangen ist, dass der Landtag des Saarlandes dem Vertrag
zugestimmt hat.
Saarbrücken, den 14.November 2001
Für das Saarland:
Peter Müller, Ministerpräsident des
Saarlandes
Für die Synagogengemeinde Saar:
Richard Borg, Vorsitzender des Vorstandes
der Synagogengemeinde Saar
13.Sachsen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen:
(Vom 2.Juli 1996)
Vorwort/Präambel:
Der Heilige Stuhl, vertreten durch den Apostolischen
Nuntius in Deutschland, Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo und der Freistaat
Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
haben unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit es den
Freistaat Sachsen bindet und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen
mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juli 1929.
Im Anbetracht der neuen freiheitlichen
Gesellschaftsordnung im Freistaat Sachsen, die es ermöglicht, die Beziehungen
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat partnerschaftlich zu regeln, in
der Absicht, auf der Grundlage und in inhaltlicher Fortbildung der oben
genannten Verträge das Verhältnis
zwischen dem Freistaat Sachsen und der katholischen Kirche in freundschaftlichem
Geist zu festigen und zu fördern, folgendes vereinbart:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
1. Der Freistaat Sachsen gewährt der Freiheit des
Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion den
gesetzlichen Schutz.
2. Das Recht der katholischen Kirche, ihrer
Untergliederungen sowie ihrer Mitglieder zur Bildung von Vereinigungen mit
religiöser, karikativer und anderer kirchlicher Zielleistungen wird
gewährleistet.
3. Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbstständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.
Zu Artikel 1 Absatz 2:
Die Betätigung dieser Vereinigungen unterliegt im
Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keine
Einschränkungen.
Artikel 2:
(Zusammenwirken)
1. Die Staatsregierung und die Diözesanbischöfe werden
sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die
ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer
Bedeutung sind.
2. Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen gegenüber
dem Staat und zur Verbesserung der gemeinsamen Informationen bestellen die
Diözesen Dresden-Meißen, Görlitz und Magdeburg einen gemeinsamen Beauftragten
und erreichten ein Katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe am Sitz der
Staatsregierung.
3. Bei Rechtssetzungsvorhaben und Programmen, die
Belange der katholischen Kirche berühren, ist diese angemessen zu beteiligen.
Zu Artikel 2 Absatz 3:
Die Beteiligung soll so rechtzeitig erfolgen, dass der
katholischen Kirche ermöglicht wird, noch vor Beschlussfassung ihre
Stellungnahme abzugeben. Bei eigenen Gesetzgebungsvorhaben wird die
Staatsregierung der katholischen Kirche rechtzeitig vor der Entscheidung über
die Einbringung der Gesetzesvorlage Gelegenheit zur Äußerung geben.
Artikel 3:
(Religionsunterricht)
1. Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines
regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den
öffentlichen Schulen.
2. Gegenstand des katholischen Religionsunterrichts
ist die Vermittlung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Er soll zu
religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft
motivieren. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen
Religionsunterricht bedürfen der kirchlichen Zustimmung. Die Beteiligung der
Kirche an der staatlichen Aus- Fort- und
Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den
Religionsunterricht wird durch besondere Vereinbarung geregelt.
3. Lehrkräfte im Fach katholischer Religion bedürfen
vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung zur Erteilung des
Religionsunterrichts durch den zuständigen Diözesanbischof. Für Priester gilt
sie als erteilt. Die Bevollmächtigung kann auch befristet erteilt und in
begründeten Fällen widerrufen werden.
4. Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen
Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet von der Kirche angeordnet
werden, bleibt einer besonderen Regelung
vorbehalten.
Zu Artikel 3 Absatz 1:
Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass der Neuaufbau
des Religionsunterrichts noch einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen
wird. Die Bistümer verpflichten sich, für die Erteilung von Religionsunterricht
kirchliche Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Der Freistaat wird seinerseits
die Ausbildung von Religionslehrern, die auch im gymnasialen Bereich
unbeschränkt einsetzbar sind, beschleunigt vorantreiben. Übergangsweise wird
der Freistaat im Einvernehmen mit den Bistümern Stellen, die auch
Teilzeitstellen sein können, für den Schuldienst tätige Geistliche und
diplomierte Theologen einrichten.
Der Religionsunterricht soll baldmöglichst in allen
Jahrgangsstufen durchgeführt werden. Soweit aufgrund der geringen Zahl der in
Betracht kommenden Schüler die Durchführung des Religionsunterrichts an einer
Schule mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden ist, kann der
Religionsunterricht schulübergreifend abgehalten werden. Zu einem
schulübergreifenden Religionsunterricht ist der Freistaat nur verpflichtet,
wenn dieser mit zumutbaren organisatorischem Aufwand
eingerichtet werden kann.
Zu Artikel 3 Absatz 2 Satz 3:
Zuständig für die Erteilung der kirchlichen Zustimmung
ist der Diözesanbischof, in dessen Bistum der Religionsunterricht erteilt wird.
Zu Artikel 3 Absatz 3:
Die innerkirchlichen Regelungen über den Entzug
einzelner Rechts bleiben unberührt, insbesondere was ihre Auswirkungen auf die
Zulassung zur Lehrtätigkeit als Religionslehrer betrifft.
Zu Artikel 3 Absatz 3 Satz 1:
Zuständig ist der Diözesanbischof, in dessen Bistum
die betreffende Ausbildungseinrichtung gelegen ist.
Artikel 4:
(Kirchliches Schulwesen)
Die Katholische Kirche, einschließlich der
zu ihr gehörenden Orden und Kongregationen sowie anderer kirchlicher
Einrichtungen, hat das Recht, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller
Grundlage einzurichten und zu betreiben.
Zu Artikel 4:
Der Freistaat, der selbst keine Schulen
auf konfessioneller Grundlage anbietet, wird die katholischen Schulen fördern.
Die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln und die Festlegung der Voraussetzungen
für die staatliche Anerkennung bleiben dem Landesrecht oder einer Vereinbarung
vorbehalten.
Artikel 5:
(Theologische Ausbildung
an staatlichen Hochschulen)
1. Der Freistaat wird an der Technischen Universität
Dresden das dort eingerichtete Fach katholische Religion in
Lehramtsstudiengängen und das Fach katholische Theologie in
Magisterstudiengängen erhalten. Die Ausbildung in diesen Fächern entspricht der
Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche.
2. Professoren und Hochschuldozenten
(Hochschullehrer) für katholische Theologie und katholische Religionspädagogik
werden erst berufen oder eingestellt, wenn sich das zuständige
Staatsministerium bei dem zuständigen Diözesanbischof vergewissert hat, dass im
Hinblick auf Lehre und Lebenswandel keine Bedenken bestehen. Werden
Einwendungen erhoben, sind diese vom Diözesanbischof gemäß den Umständen des
Einzellfalles angemessen darzulegen
3. Verstößt ein Hochschullehrer für
katholische Theologie oder katholische Religionspädagogik oder die Lehre der
katholischen Kirche oder ist sein Lebenswandel mit den Grundsätzen der
katholischen Kirche festgestellt, wird
der Diözesanbischof dies dem zuständigen Staatsministerium anzeigen. In diesem
Falle kann der beanstandete Hochschullehrer seine Lehrtätigkeit in Fachgebieten
der katholischen Theologie nicht mehr ausüben. Gleichzeitig nimmt das
zuständige Staatsministerium unverzüglich Verhandlungen mit dem Diözesanbischof
über die Art und den Umfang der zu leistenden Abhilfe auf.
4. Das zuständige Staatsministerium wird
Studien- und Prüfungsanordnungen für Fachgebiete der katholischen Theologie
erst genehmigen oder in Kraft setzen, wenn zuvor durch Anfrage bei dem
Diözesanbischof festgestellt worden ist, dass Einwendungen nicht erhoben
werden.
Zu Artikel 5:
Bezüglich der katholischen theologischen
Ausbildung an staatlichen Hochschulen besteht Einvernehmen, dass für das
Verhältnis aller Lehrstühle für katholische Theologie und Religionspädagogik
zum zuständigen Diözesanbischof im Freistaat gegenwärtig insbesondere die
Apostolische Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15.April 1979 sowie die
hierzu erlassenen Verordnungen vom 29.April 1979 und die zwei Dekrete der
Kongregation für das katholische Bildungswesen vom 1.Januar 1983 gelten, welche
an die Stelle der im Schlussprotokoll zu Artikel 19 des Konkordats zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 genannten kirchlichen
Vorschriften getreten sind.
Zu Artikel 5 Absatz 2:
Die Festlegung des erforderlichen
Lehrpersonals und der notwendigen Lehreinrichtungen (Sachausstattung) erfolgt
im Benehmen mit dem zuständigen Diözesanbischof.
Zu Artikel 5 Absatz 2:
Vor der Erteilung eines Rufes oder dem
Angebot einer Stelle im Sinne dieser Bestimmung wird das Staatsministerium die
Äußerung des zuständigen Diözesanbischofs einholen. Hat der Diözesanbischof
erklärt, keine Einwendungen zu erheben, kann das zuständige Staatsministerium
die Berufung oder Einstellung vornehmen. Personalentscheidungen im Sinne dieser
Bestimmung dürfen erst veröffentlicht werden, wenn der Diözesanbischof keine
Einwendungen erhoben hat.
Soweit die vorgeschlagenen Kandidaten
nicht auf einen priesterlichen Lebenswandel verpflichtet sind, ist ein
Lebenswandel nach den Ordnungen der katholischen Kirche erforderlich.
Zu Artikel 5 Absatz 4:
Der zuständige Diözesanbischof ist
berechtigt, einen Vertreter als Beobachter zu den mündlichen Abschlussprüfungen
in Fachgebieten der katholischen Theologie zu entsenden. Die entsprechenden Termine
sind ihm jeweils rechtzeitig im voraus anzuzeigen.
Artikel 6:
(Kirchliche
Hochschulausbildung)
1. Die katholische Kirche hat das Recht,
eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker,
Sozial- und Gemeindepädagogen sowie andere vergleichbare Berufe einzurichten.
Diese sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den
hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
2. Die Voraussetzungen für die staatliche
Anerkennung sowie der Umfang der Beteiligung an deren Sach- und Personalkosten
können durch besondere Vereinbarungen geregelt werden.
Zu Artikel 6 Absatz 2:
Eine entsprechende Vereinbarung kann
sowohl allgemein als auch im Hinblick auf die einzelne kirchliche
Lehrereinrichtung erfolgen.
Artikel 7:
(Jugend- und
Erwachsenenbildung)
1. Die kirchliche Jugendarbeit wird im
Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der
jugendpolitischen Gremien des Freistaates angemessen berücksichtigt.
2. Die Freiheit der Kirche, in der
Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch den Freistaat gewährleistet.
Artikel 8:
(Feiertagsschutz)
Der Schutz des Sonntags und der
kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Zu Artikel 8:
Die Festlegung gesetzlicher und
kirchlicher Feiertage erfolgt durch Landesgesetz. Soweit ein kirchlicher
Feiertag nicht zugleich gesetzlicher Feiertag ist, gewährleistet der Freistaat
dass Schüler und Auszubildende sowie Personen, die in einem
Beschäftigungsverhältnis stehen, soweit keine zwingenden betrieblichen
Erfordernisse entgegenstehen, den Hauptgottesdienst besuchen können und in dem
erforderlichen Umfang von ihrer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle fernbleiben
können.
Artikel 9:
(Pastorale und karikative
Einrichtungen)
Die Bistümer, kirchlichen Verbände und
karikativen Organisationen haben das Recht, im Pastoralbereich sowie im Sozial-
und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Betreuung besonderer
Zielgruppen zu unterhalten. Soweit diese Einrichtungen dem Gemeinwohl bezogene Aufgaben erfüllen und unabhängig von
der Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben deren Träger
einen Anspruch auf eine angemessen Förderung.
Für die Aus- und Weiterbildung ihrer
Mitarbeiter in den in Absatz 1 genannten Bereichen kann die katholische Kirche
eigene Bildungsstätten betreiben.
Zu Artikel 9 Absatz 1
Satz 2:
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass
die kirchlichen Träger Fördermittel in derselben Höhe beanspruchen können wie
kommunale oder andere freie Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.
Zu Artikel 9 Absatz 2:
Die Abschlüsse an den kirchlichen
Ausbildungseinrichtungen werden staatlich anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit
mit entsprechenden staatlichen Ausbildungsgängen gewährleistet ist. Die Entscheidung
hierüber trifft das zuständige Staatsministerium. Diese Bildungsstätten sind
nach allgemeinen Grundsätzen zu fördern.
Artikel 10:
(Pflege sorbischer
Belange)
Die katholische Kirche wird das katholisch
geprägte sorbische Kulturgut bewahren und schützen. Der Freistaat unterstützt
hierbei die katholische Kirche im Rahmen seiner Möglichkeiten.
Artikel 11:
(Rundfunk und Fernsehen)
1. Der Freistaat wird Sorge tragen, dass
der katholischen Kirche von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten
ausreichend Sendezeit eingeräumt wird. Die katholische Kirche soll in den
Aufsichts- und Programmorganen angemessen vertreten sein.
2. Das Recht der katholischen Kirche und
ihrer Untergliederungen, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen
alleine oder mit Dritten Rundfunk zu veranstalten, bleibt unberührt.
Zu Artikel 11 Absatz 1:
Im Bereich des privaten Rundfunks wird der
Freistaat im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sicherstellung der Pluralität nach
Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auch für die Beachtung der Belange
der katholischen Kirche Sorge tragen.
Artikel 12:
(Sonderseelsorge)
1. Gottesdienst und Seelsorge in
staatlichen Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und
entsprechenden Einrichtungen des Freistaates werden gewährleistet. Der
Freistaat wird dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Räumlichkeiten zur
Verfügung stehen.
2. Werden diese Aufgaben von einem dafür
freigestellten Seelsorger im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen
(Anstaltspfarrer) geschieht die Berufung durch den Diözesanbischof im Benehmen
mit dem zuständigen Staatsministerium.
3. Näheres wird durch besondere
Vereinbarung geregelt.
Zu Artikel 12 Absatz 1:
Die zwischen dem Freistaat und der katholischen
Kirche geschlossene Vereinbarung zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in
den Justizvollzugsanstalten bleibt unberührt.
Artikel 13:
(Besetzung kirchlicher
Ämter)
1. Die Besetzung kirchlicher Ämter in den
Bistümern Görlitz und Magdeburg richtet sich nach den Bestimmungen der
jeweiligen Verträge über die Bistumseinrichtung.
2. Für die Besetzung des Bischöflichen
Stuhls und der Kanonikate des Domkapitels gelten im Bistum Dresden-Meißen die
Vorschriften des Artikels 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 entsprechend.
3. In den in Absatz 1 und 2 genannten
Bistümern entfällt eine Mitteilungspflicht über die Besetzung von Pfarrstellen.
Zu Artikel 13:
Der Freistaat verzichtet auf die
Ableistung des bischöflichen Treueeids gemäß Artikel 16 des Konkordats zwischen
dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933
Zu Artikel 13 Absatz 1:
Bezüglich der in den
Bistumserrichtungsverträgen genannten kirchlichen Ämter bleibt Artikel 9 Absatz
1 und 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom
14.Juni 1929 unberührt.
Zu Artikel 13 Absatz 2:
Hinsichtlich der Besetzung des
Bischöflichen Stuhles Dresden-Meißen gilt Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Konkordates
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 in
Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Bestimmungen. Bezüglich der
Besetzung der Kanonikate des Domkapitels im Bistum Dresden-Meißen gilt Artikel
14 Absatz 1 Satz 1 dieses Konkordates.
Zu Artikel 13 Absatz 3:
Die vertragsschließenden sind sich darüber
einig, dass eine Pfarrstelle dauernd nur demjenigen übertragen werden darf, der
ein mindestens dreijähriges theologisch-philosophisches Studium erfolgreich
abgeschlossen hat. Im Übrigen entscheidet der zuständige Diözesanbischof in
Abweichung von Artikel 14 Absatz 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl
und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 und in Abweichung von den Artikeln 9
und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni
1929 frei über die Besetzung der Pfarrstellen.
Artikel 14:
(Orden und religiöse
Genossenschaften)
Orden und religiöse Genossenschaften
unterliegen in Bezug auf ihre Gründung, Niederlassung und Betätigung ausschließlich
den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Artikel 15:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle,
die Domkapitel, die Pfarreien und Kirchengemeinden sowie die aus ihnen
gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist
öffentlicher Dienst.
2. Geringfügige Gebietsänderungen der
Bistümer, die im Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen, sind der
Staatsregierung anzuzeigen. Im Übrigen erfolgen Änderungen der
Diözesanorganisation und –zirkumskription im Einvernehmen mit der
Staatsregierung.
3. Die Bistümer werden Beschlüsse über die
beabsichtigte Einrichtung, Aufhebung und Änderung von kirchlichen
Körperschaften dem zuständigen Staatsministerium sowie den räumlich unmittelbar berührten Gebietskörperschaften
rechtzeitig anzeigen. Die Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher
Stiftungen bedarf der Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums.
4. Die Vorschriften der Bistümer über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Staatsministerium vor
ihrem Erlass vorgelegt.
Zu Artikel 15 Absatz 1:
Aus dem Charakter des kirchlichen Dienstes
als öffentlichen Dienst folgt keine Anwendung der Regelung des staatlichen
öffentlichen Dienstrechtes. Die katholische Kirche wird jedoch soweit möglich
eine Angeleichung ihrer dienstrechtlichen Bestimmungen an die Grundsätze des
staatlichen öffentlichen Dienstrechts vornehmen.
Zu Artikel 15 Absatz 4:
Die Bistümer werden die in Absatz 4
genannten Vorschriften nicht in Kraft setzen, bevor die Einspruchsfrist
abgelaufen ist. Hat das zuständige Staatsministerium Einspruch eingelegt, sind
die Bistümer nicht berechtigt, diese Vorschriften in Kraft zu setzen, bevor der
Einspruch nicht zurückgenommen oder durch gerichtliche Entscheidung
rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde.
Artikel 16:
(Kirchliches
Eigentumsrecht)
1. Das Eigentum und andere vermögenswerte
Rechte der katholischen Kirche und ihrer Gliederungen werden gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht
nehmen. Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke werden sie im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Kirche entgegengenommen.
Zu Artikel 16 Absatz 1:
Der Umfang der Gewährleistung bemisst sich
nach Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August
1919.
Artikel 17:
(Kirchliche Gebäude in
nichtkirchlichem Eigentum)
1. Für Kirchen und andere kirchliche
Gebäude, die im Eigentum des Freistaates stehen und zu kirchlichen oder
karikativen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt
gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat für die
Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen.
2. Durch Vereinbarung mit dem jeweiligem
Bistum kann sich der baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das kirchlichen
oder karikativen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung der Baulast,
gegebenenfalls gegen eine Entschädigung
zu übereignen.
Zu Artikel 17 Absatz 1:
Der Freistaat erkennt seine Baulastpflicht
an der Kathedrale (Hofkirche) in Dresden sowie an folgenden Schlosskapellen an:
1.Hubertusburg
2.Pillnitz
3.Moritzburg
Die katholische Kirche wird bei der
Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Erfüllung staatlicher Baulastverpflichtungen
auf die wirtschaftliche Lage des Freistaates Rücksicht nehmen.
Artikel 18:
(Friedhofswesen)
1. Die kirchlichen Friedhöfe unterstehen
demselben staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. Die Kirche ist
berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu
erweitern.
2. Die Träger kirchlicher Friedhöfe können
nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen Benutzungs- und
Gebührenordnungen erlassen.
Zu Artikel 18 Absatz 2:
Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag
des kirchlichen Trägers im Wege der Vollstreckungshilfe eingezogen. Von der
staatlichen Vollstreckungshilfe sind nach übereinstimmender Auffassung der
Vertragsparteien nur solche Gebühren erfasst, die nach der Gebührenordnung für
die Benutzung und Unterhaltung der Friedhofsanlagen erhoben werden. Dagegen
sind gebühren für kirchliche Beisetzungsfeierlichkeiten, Fremdleistungen
anderer Unternehmen sowie etwaige Gebühren für kirchliche Amtshandlungen nicht
im Wege der Verwaltungsvollstreckung eintreibbar.
Artikel 19:
(Kirchliche
Kulturdenkmale)
1. Die katholische Kirche und der
Freistaat bekennen sich zu gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und Erhalt
der kirchlichen Kulturdenkmale
2. Die katholische Kirche verpflichtet
sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und
nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3. Die katholische Kirche hat für die
Erhaltung ihrer Kulturdenkmale Anspruch auf eine angemessene Kostenerstattung
durch den Freistaat nach Maßgabe der Gesetze und wird bei der Vergabe
staatlicher Mittel entsprechend berücksichtigt. Der Freistaat wird sich dafür
verwenden, dass die katholische Kirche auch von solchen Einrichtungen und
Behörden Fördermittel erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene auf
dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Zu Artikel 19 Absatz 2:
Die kultischen und seelsorgerischen
Belange sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden.
Artikel 20:
(Staatsleistungen)
Der Freistaat zahlt für die Abgeltung der
Ansprüche der Bistümer aus Staatsleistungen einen jährlichen Gesamtbetrag von 1.000.000
DM. (500.000 Euro) Dieser Betrag ändert sich entsprechend den nach dem
31.Dezember 1993 wirksam werdenden Änderungen der Besoldung der Beamten im
Staatdienst.
Zu Artikel 20:
1. Zwischen den Vertragsparteien besteht
Übereinstimmung, dass von der getroffenen Abgeltungsklausel sämtliche Ansprüche
aus der Staatsleistungsgarantie gemäß Artikel 109 Absatz 4 Sächsischer
Verfassung in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen
Reiches vom 11.August 1919 und gemäß Artikel 112 Absatz 1 Sächsischer
Verfassung erfasst sind. Damit entfallen diese Ansprüche unabhängig davon, ob
die entsprechenden Rechtsgrundlagen den Parteien bei Vertragsabschluss bekannt
waren. Die Ansprüche aus staatlichen Baulastverpflichtungen gemäß Artikel 17
dieses Vertrages bleiben unberührt.
2. Die Mittel stehen zur freien Verfügung
der Bistümer. Die Bistümer regeln die Verteilung des Gesamtbetrages unter sich.
Eine Prüfung der Verwendung dieser Mittel durch staatliche Stellen findet nicht
statt.
3. Die Zahlungen erfolgen in zwölf
Monatsraten auf ein vom Bistum Dresden-Meißen zu benennendes Konto, das dem
zuständigen Staatsministerium bekannt gegeben wird. Eine Leistung auf dieses
Konto erfolgt, nachdem die Bistümer dem zuständigen Staatsministerium gegenüber
ihre Einigung über die interne Verteilung der Beträge schriftlich mitgeteilt
haben. Diese Mitteilung ist für den Freistaat bindend, solange sie nicht von
einem der beteiligten Bistümer gegenüber dem zuständigen Staatsministerium
widerrufen wird. Soweit keine Einigung zwischen den Bistümern besteht, sind die
jeweils fälligen Gelder nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung vom
10.März 1937 zu hinterlegen.
4. Für die Jahre 1991 und 1992 verbleibt
es bei den bislang geleisteten Abschlagszahlungen. Von den Vertragsparteien
werden keine Nach- oder Rückforderungen erhoben. Für das Jahr 1990 werden keine
Zahlungen geleistet.
5. Maßgebend ist die Besoldungsordnung für
Beamte aus dem Beitrittsgebiet. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den
höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13 der
Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstalterstufe, verheiratet,
zwei Kinder.
Artikel 21:
(Kirchensteuerecht)
1. Die Bistümer sind berechtigt, nach
Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Diözesan- oder
als Ortskirchensteuern zu erheben. Kirchenstreuern sind die Kirchensteuer vom
Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen
sowie das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die einzelnen
Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als
Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) einigen sich die Bistümer auf einen
einheitlichen Zuschlagssatz.
3. Die Kirchensteuerordnungen einschließlich
ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Anerkennung.
Zu Artikel 21 Absatz 1:
Die Bistümer sind berechtigt, in ihren
Kirchensteuerordnungen Mindestbeträge und Obergrenzen festzulegen.
Zu Artikel 21 Absatz 2:
Die Vertragsparteien sind sich darüber
einig, dass eine Verständigung über einen einheitlichen Zuschlagsatz
Voraussetzung für die kirchliche Verwaltung der Kirchensteuer ist. Erfolgt keine
Einigung über den Zuschlagsatz mit anderen Kirchensteuererhebungsberechtigten
Religionsgemeinschaften, so wird das Staatsministerium der Finanzen nach
Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen darüber befinden, ob bezüglich der
Bistümer die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter erfolgen kann.
Zu Artikel 21 Absatz 3:
Die Bistümer werden die Beschlüsse über
die Kirchensteuersätze dem Staatsministerium der Finanzen vorlegen. Sie werden
sie auch dann vorlegen, wenn sie denjenigen des vorhergehenden Haushaltsjahres
entsprechen. Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des
vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen
sich nicht geändert haben.
Artikel 22:
(Verwaltung und
Vollstreckung der Kirchensteuern)
Die Verwaltung der Kirchensteuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe
kann den Finanzämtern übertragen werden, wenn die landesrechtlichen
Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in
Betriebsstätten im Freistaat erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu
verpflichten, die Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz einzubehalten und
abzuführen. Den Finanzämtern obliegt die Vollstreckung der von ihnen
Verwalteten Kirchensteuern.
Zu Artikel 22:
1. Die Bistümer werden dem
Staatsministerium der Finanzen ein vom Bistum Dresden-Meißen einzurichtendes
Konto benennen, auf das die Kirchensteuereinnahmen der Bistümer insgesamt zu
überweisen sind, nachdem sich die Jurisdiktionsbezirke über die Aufteilung der
Kirchensteuereinnahmen geeinigt und dies dem Staatsministerium der Finanzen
angezeigt haben.
2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer
erhält der Freistaat eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten
Kirchensteueraufkommen richtet. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.
Die Finanzämter sind nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, den zuständigen kirchlichen
Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der
vorhandenen unterlagen Auskunft zu geben. Die Vertragsparteien sind sich
darüber einig, dass die Finanzämter nur zur bloßen Datenübermittlung
verpflichtet sind. Die Aufbereitung des Datenmaterials nach bestimmten
Ordnungsgesichtspunkten ist durch diese Bestimmung nicht umfasst.
3. Maßnahmen der Finanzbehörden, die den
Erlass, die abweichende Festsetzung aus Billigungsgründen, die Stundung oder
die Niederschlagung der Einkommen- und Vermögenssteuer, betreffen, erstrecken
sich auf diejenigen Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben
werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus
Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu
erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.
Artikel 23:
(Meldewesen)
1. Den Bistümern werden die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der
Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen
Meldegesetz. Die Übermittlung setzt voraus, dass im kirchlichen Bereich
ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.
2. Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
Zu Artikel 23:
Artikel 23 des Vertrages gilt nicht, wenn
die Datenübermittlung für privatrechtliche oder für privatrechtlich
organisierte Werke und Einrichtungen erfolgen soll.
Zu Artikel 23 Absatz 1:
Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen
in bestimmten zeitlichen Abständen an die jeweils zuständige kirchliche Stelle.
Neben der Religionszugehörigkeit werden die Daten nach § 30 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Meldegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen übermittelt.
Gleiches gilt bei Änderung dieser Daten. Näheres wird durch Vereinbarung
zwischen dem zuständigen Staatsministerium und den Bistümern geregelt.
Artikel 24:
(Kirchliches Sammlungswesen)
1. Die Bistümer und ihre Kirchengemeinden
sowie die katholischen Organisationen und Verbände sind berechtigt, freiwillige
Gaben für kirchliche Zwecke zu erbitten.
2. Für die Bistümer und ihre karikativen
Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche
Haus- und Straßensammlungen als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen stimmt
das Bistum mit dem zuständigen Staatsministerium ab.
Artikel 25:
(Gebührenbefreiung)
Die katholische Kirche sowie ihren
öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbänden bleiben die auf
Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen erhalten.
Artikel 26:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen
etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung
dieses Vertrages oder über die Einhaltung des Paritätsgebotes im Zusammenhang
mit Regelungen dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 27:
(Schlussbestimmungen)
1. Dieser Vertrag, dessen italienischer
und deutscher Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
2. Der Vertrag einschließlich des
Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem
Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag
geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat sind folgende
übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden
Bestandteil des Vertrages bilden.
(Erklärungen in den einzelnen Artikeln des
Vertrages)
Geschehen in zweifacher Unterschrift:
Dresden, am 2.Juli 1996
Für den Freistaat Sachsen:
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident des Freistaates Sachsen
Für den Heiligen Stuhl:
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Apostolischer Nuntius in Deutschland
2.Evangelische Kirchen:
Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den Evangelischen Kirchen
im Freistaat Sachsen zur Regelung der sselsorgerischen Tätigkeit in den
Justivzollzugsanstalten
(Vom 25.Januar 1993)
Präambel:
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den
Sächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Sächsischen
Staatsminister der Justiz und
Die Evangelisch-lutherische Landekirche
Sachsens, vertreten durch das Landeskirchenamt,
Die Evangelische Kirche des Görlitzer
Kirchengebietes, vertreten durch die Kirchenleistung,
Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen, vertreten durch die Kirchenleistung,
haben zur Regelung der seelsorgerischen
Tätigkeit der Kirchen in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen
die folgende Vereinbarung abgeschlossen:
Artikel 1:
1. Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten
bildet einen Teil der den Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge.
2. Die evangelische Seelsorge in den
Justizvollzugsanstalten wird bis auf weiteres durch Pfarrer und Pastorinnen im
Nebenamt – im Folgenden Anstaltspfarrer genannt – wahrgenommen.
3. Die Freiheit der Verkündigung und das
Beicht- und Seelsorgegeheimnis werden gewährleistet.
Artikel 2:
1. Der Anstaltsseelsorger steht im Dienst
seiner Landeskirche.
2. Er untersteht gemäß den Bestimmungen
des Pfarrdienstrechts der Dienst-, Lehr- und Disziplinaraufsicht seiner
Landeskirche. Der Anstaltspfarrer ist verpflichtet, die für den Vollzug
geltenden Vorschriften und Anordnungen zu beachten. In allen dienstlichen
Belangen hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung des
Dienstverhältnisses als Anstaltspfarrer.
3. Der Anstaltspfarrer ist in seelsorgerischen
Angelegenheiten in seinem Dienst frei. Er hat für die Dauer seiner Tätigkeit
innerhalb der Anstalt grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten.
Er arbeitet mit den im Vollzug Tätigen zusammen und
nimmt an den Dienstbesprechungen und allgemeinen Beamtenkonferenzen teil. Bei
Maßnahmen der Anstaltsleistung, die die Belange seines Dienstes berühren, ist
er vorher zu hören.
Artikel 3:
1. Zu den Rechten eines Anstaltspfarrers
gehören die Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer
Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, seine Aufgaben gemäß dieser Vereinbarung
zu erfüllen.
2. Der Anstaltspfarrer hat Anspruch auf
die Bereitstellung der für die Ausübung seines Dienstes nötigen Räume
(gottesdienstlicher Raum und Dienstzimmer) Die Planung, Gestaltung und
Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt erfolgen
durch den Freistaat Sachsen im Einvernehmen mit den Kirchen.
3. Der Anstaltspfarrer kann im
Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen
sowie Seelsorger und Seelsorgehelfer für seine Dienst in der Justizvollzugsanstalt
hinzuziehen. Dies gilt auch für Dolmetscher.
Artikel 4:
1. Der Anstaltspfarrer hat im wesentlichen folgende Aufgaben:
-Abhaltung regelmäßiger Gottesdienste.
-Einzelseelsorge einschließlich der
Zellenbesuche und Aussprache mit den einzelnen Gefangenen.
-Abnahme der Beichte und Spendung der
Sakramente.
-Durchführung kirchlicher Kasualhandlungen.
-Angebote von Gruppenarbeit, Kursen und Unterweisungsstunden.
-Beteiligung bei Besuchen und Begleitung bei
Ausführung von Gefangenen in seelsorglich begründeten Fällen.
-besondere Krankenseelsorge bei Krankheitsfällen
innerhalb der Vollzugsanstalt.
-seelsorgerische Beratung und
seelsorgerischer Beistand auch für die Angehörigen der Gefangenen in Partnerschafts-,
Ehe- und Familienangelegenheiten.
-Mitwirkung bei der
Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, bei der Aufstellung, Durchführung und
Änderung des Vollzugsplanes sowie bei der Freizeitgestaltung der Gefangenen.
-Möglichkeit zur Äußerung in
Gnadengesuchen und in den zur Entlassung von Gefangenen führenden Verfahren.
-Mitwirkung und Beratung bei der
Wiederreingliederung der Gefangenen.
-Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für die
Gefangenen und ihren Familien.
-beratende Mitwirkung bei der Anschaffung
von Büchern für die Gefangenbücherei und einvernehmliche Mitwirkung bei der
Anschaffung und Ausgabe religiöser Bücher und Schriften.
-Angebot der Seelsorge an Mitarbeitern des
Justizvollzugs, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeindepfarrers.
-Mitwirkung bei der Weiterbildung der
Mitarbeiter im Justizvollzug.
-Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit
in der Gesellschaft und Kirche.
2. Die Aufgaben und Rechte des
Anstaltspfarrers aus dieser Vereinbarung bzw. der Dienstordnung erstrecken sich
auf Inhaftierte, die nicht dem evangelischen Glauben angehören, jedoch
seelische Betreuung durch einen evangelischen Anstaltspfarrer wünschen.
Artikel 5:
1. Der Anstaltspfarrer wird von der
Landeskirche im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz berufen.
2. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich
gegen die Person oder die Tätigkeit des Anstaltspfarrers schwerwiegende Bedenken
gegen die Weiterführung seines Dienstes ergeben und können diese nicht einvernehmlich
zwischen dem Freistaat Sachsen, der Landeskirche und dem Anstaltspfarrer
behoben werden, so kann der Freistaat Sachsen seine Abberufung verlangen.
3. Der betroffene Pfarrer hat das Recht,
vor einer Entscheidung von der zuständigen kirchlichen Stelle und vom
Staatsministerium der Justiz gehört zu werden.
Artikel 6:
1. Urlaubsgewährung und Dienstbefreiung
des Anstaltspfarrers richten sich nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes.
2. Der Anstaltspfarrer ist verpflichtet,
an seinen Dienst betreffenden Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Er
hat das Recht, an kirchlichen Veranstaltungen, Kursen und Tagungen, die mit
seinem Dienst in Verbindung stehen, in angemessenem Umfang ohne Anrechung auf
seinen Erholungsurlaub teilzunehmen.
3. Die Vertretung bei Abwesenheit und die
Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit seiner
Landeskirche im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. Die Krankheitsvertretung
regelt die Landeskirche im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter.
Artikel 7:
Der Ersatz der Personal- und Sachkosten
für die Tätigkeit der Anstaltspfarrer wird zwischen den Landeskirchen und dem
Freistaat Sachsen im Rahmen einer besonderen Vereinbarung geregelt.
Artikel 8:
Die Landeskirchen sind berechtigt, im
Rahmen ihrer Aufsicht im Benehmen mit dem Anstaltsleiter Visitationen in den
Justizvollzugsanstalten durchzuführen.
Artikel 9:
1. Zweifels- und Streitfragen sind
zunächst zwischen dem Anstaltsleiter und dem Anstaltsseelsorger mit dem Ziel
einer Klärung oder Einigung zu erörtern.
2. Über Beschwerden des Anstaltspfarrers
gegen den Leiter der Anstalt unterrichtet das Staatsministerium der Justiz die
Landeskirche und gibt ihr Gelegenheit, sich vor der Entscheidung zu äußern.
3. Das Staatsministerium der Justiz wird
Beschwerden der Anstaltsleistung über die Tätigkeit eines Anstaltspfarrers
unverzüglich an die Landeskirche weiterleiten.
4. Die Landeskirchen werden sich bemühen,
Beschwerden im Gespräch mit dem Anstaltspfarrer im Beisein eines Vertreters des
Staatsministeriums der Justiz zu klären. Die Gesprächsergebnisse sind in einer
Niederschrift festzuhalten.
Artikel 10:
Die Vertragsschließenden werden zwischen
ihnen eventuell entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von
Bestimmungen dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und den evangelischen
Landeskirchen im Freistaat Sachsen
(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen)
(Vom 24.März 1994)
Vorwort/Präambel:
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den
Ministerpräsidenten und:
Die Evangelisch-Lutherische Kirche
Sachsens.
Die Evangelische Kirche der schlesischen
Oberlausitz.
Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
Die Evangelische Kirche in
Berlin-Brandenburg.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen
jeweils vertreten durch ihre
kirchenordnungsgemäßen Vertreter, haben auf Grundlage von Artikel 109 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen
folgendes vereinbart:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
1. Der Freistaat gewährt der Freiheit, den
evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.
Artikel 2:
(Zusammenwirken)
Die Vertreter der Staatsregierung und der
Kirchen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen
treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von
besonderer Bedeutung sind.
Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber
dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Informationen bestellen die
Kirchen einen Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz
der Staatsregierung ein.
Artikel 3:
(Staatliche Theologenausbildung)
1. Für wissenschaftlich-theologische
Ausbildungsgänge bleibt die theologische Fakultät der Universität Leipzig
erhalten. Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen theologischen
Fakultät wird die Staatsregierung eine gutachtliche Stellungnahme der Kirchen
einholen.
2. Vor der Berufung eines Professors oder
Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet oder für evangelische
Religionspädagogik an einer Hochschule des Freistaates wird den Kirchen
Gelegenheit gegeben, zu einem Berufsvorschlag sich gutachtlich zu äußern.
Werden Bedenken geäußert, die sich auf die Heilige Schrift und das Bekenntnis
stützen und die im einzelnen begründet werden, wird
der Freistaat diese Stellungnahme beachten.
3. Das zuständige Staatsministerium wird
Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen für theologische Fachgebiete
erst genehmigen oder in Kraft setzten, wenn zuvor durch Anfrage bei den Kirchen
festgestellt worden ist, dass Einwendungen nicht erhoben werden. Die kirchliche
Mitwirkung in den Theologischen Prüfungskommissionen bleibt gewährleistet.
4. Die Kirchen behalten das Recht, eigene
Prüfungsämter für den Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung
einzurichten. Die kirchliche Prüfung steht der Hochschulprüfung gleich.
5. Die evangelischen Universitätsprediger
ernennt das zuständige kirchenleitende Organ im Einvernehmen mit der
evangelischen theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Professoren
der Fakultät.
Artikel 4:
(Kirchliche
Hochschulausbildung)
1. Die Kirchen haben das Recht, eigene
Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen,
Kirchenmusiker, Sozial- und Gemeindepädagogen sowie andere vergleichbare
Berufe, einzurichten. Sie sind den staatlichen Lehreinrichtungen
gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
2. Die Voraussetzungen für die staatliche
Anerkennung sowie der Umfang der Beteiligung des Freistaates an deren Sach- und
Personalkosten können durch besondere Vereinbarungen geregelt werden.
Artikel 5:
(Religionsunterricht)
1. Der Freistaat gewährleistet die
Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an
den öffentlichen Schulen.
2. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher
für den evangelischen Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirchen.
Bei der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei
der Aufsicht über den Religionsunterricht sind die Kirchen nach Maßgabe einer
besonderen Vereinbarung zu beteiligen.
3. Lehrkräfte im Fach Religion bedürfen
vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung der örtlich zuständigen
Kirche, mit der die Lehrererlaubnis (Vokation) im Fach Religion zuerkannt wird.
Die Lehrererlaubnis kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen
widerrufen werden. Handelt es sich um einen Pfarrer, gilt diese Lehrerlaubnis
ohne besondere Bescheinigung als zuerkannt.
4. Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen
Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst abgeordnet
werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
Zum Religionsunterricht:
Den Vertragspartnern ist bewusst, dass der
Neuaufbau des Religionsunterrichts im Freistaat noch einen erheblichen Zeitraum
in Anspruch nehmen wird. Die Kirchen verpflichten sich, für die Erteilung des
Religionsunterrichts kirchliche Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Der
Freistaat wird seinerseits die Ausbildung von Religionslehrern, die auch im
gymnasialen Bereich uneingeschränkt einsetzbar sind, beschleunigt vorantreiben.
Übergangsweise wird der Freistaat im Einvernehmen mit den Kirchen Stellen, die
auch Teilzeitstellen sein können, für den Schuldienst tätige Pfarrer
einrichten. In Fällen, in denen die faktischen Voraussetzungen bestehen und die
Kontinuität gewährleistet ist, soll der Religionsunterricht in allen
Jahrgangsstufen durchgeführt werden. Soweit aufgrund der geringen Zahl der in
Betracht kommenden Schüler die Durchführung des Religionsunterricht an einer
Schule mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden ist, kann der
Religionsunterricht schulübergreifend abgehalten werden. Zu einem
schulübergreifenden Religionsunterricht ist der Freistaat nur verpflichtet,
wenn dieser mit zumutbarem organisatorischem
Aufwand eingerichtet werden kann.
Artikel 6:
(Kirchliches Schulwesen)
1. Die Kirchen haben das Recht, Schulen in
eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu
betreiben.
2. Die Festlegung der Voraussetzungen für
die staatliche Anerkennung dieser Schulen und ihrer Finanzierung aus
öffentlichen Mitteln bleibt dem Landesrecht oder einer Vereinbarung
vorenthalten.
Artikel 7:
(Jugendarbeit und Erwachsenenbildung)
1. Die kirchliche Jugendarbeit steht unter
staatlichem Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung
und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Freistaates angemessen
berücksichtigt.
2. Die Freiheit der Kirche, in der
Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch den Freistaat gewährleistet.
Artikel 8:
(Kirchliches Eigentumsrecht)
1. Das Eigentum und andere
vermögensrechtliche Rechte der Kirchen und ihrer Gliederungen werden in dem
Umfang des Artikels 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom
11.August 1919 gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht
nehmen. Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke werden sie im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Kirchen entgegenkommen.
Artikel 9:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und
Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie aus ihnen gebildeten Verbände sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
2. Die Kirchen werden Beschlüsse über die
beabsichtigte Errichtung oder Veränderung von kirchlichen Körperschaften dem
zuständigen Staatsministerium sowie den räumlich beteiligten
Gebietskörperschaften rechtzeitig anzeigen. Die Errichtung öffentlich-rechtlicher
kirchlicher Stiftungen bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
3. Die Vorschriften der Kirchen über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Staatsministerium vor
ihrem Erlass vorgelegt. Das Staatsministerium kann innerhalb eines Monats
Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung
nicht gewährleistet ist.
Zu Artikel 9:
Aus dem Charakter des kirchlichen Dienstes
als öffentlicher Dienst folgt keine Anwendung der Regelungen des Beamtenrechts.
Die Kirchen werden jedoch soweit möglich eine Angleichung ihrer
dienstrechtlichen Bestimmungen an die beamtenrechtlichen Grundsätze vornehmen.
Artikel 10:
(Kirchliches Kulturdenkmale)
1. Die Kirchen und der Freistaat bekennen
sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und Erhalt der
kirchlichen Kulturdenkmale.
2. Die Kirchen verpflichten sich, ihre
Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach
Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3. Die Kirchen haben für die Erhaltung
ihrer Kulturdenkmale Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch den
Freistaat nach Maßgabe der Gesetze und werden bei der Vergabe staatlicher
Mittel entsprechend berücksichtigt. Der Freistaat wird sich dafür verwenden,
dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel
erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der
Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 11:
(Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum)
1. Für Kirchen und andere kirchliche
Gebäude, die im Eigentum des Freistaates stehen und zu kirchlichen oder
diakonischen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt
gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat für die
Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen.
2. Durch Vereinbarung mit der Kirche kann
sich der baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder
diakonischen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung der Baulast,
gegebenenfalls gegen eine Entschädigung zu übereignen.
Der Freistaat erkennt seine Baulastpflicht
an folgenden Schlosskapellen an:
Augustusburg
Schloss Weesenstein
Die Kirchen werden bei der Geltendmachung
ihrer Ansprüche auf Erfüllung staatlicher Baulastverpflichtungen auf die
wirtschaftliche Lage des Freistaats Rücksicht nehmen.
Artikel 12:
(Patronatswesen)
1. Die im Freistaat bestehenden
Patronatsrechte werden aufgehoben. Bei Privatpatronaten entfällt die
Baulastverpflichtung ohne Entschädigung. Im Übrigen soll eine Ablösung
bestehender Baulastpflichten durch Vereinbarung angestrebt werden.
2. Der Freistaat wird die Zusammenarbeit
mit den Kirchen, den Gemeinden und den kommunalen Spitzenverbänden die
Vermögensauseinandersetzung der bisher noch nicht getrennten Kirchschullehen,
Küsterschulvermögen sowie Kirchen- und Schulämter zügig durchführen.
Artikel 13:
(Sonderseelsorge)
1. Gottesdienst und Seelsorge in staatlichen
Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und
entsprechenden Einrichtungen des Freistaates werden gewährleistet. Der
Freistaat wird dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Räumlichkeiten zur
Verfügung stehen.
2. Werden diese Aufgaben von einem dafür
freigestellten Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen (Anstaltspfarrer),
geschieht die Berufung durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem zuständigen
Staatsministerium.
3. Näheres wird durch besondere
Vereinbarung geregelt.
Zur Seelsorge:
Die zwischen dem Freistaat Sachsen und den
evangelischen Kirche geschlossene Vereinbarung zur Regelung der
seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 25.Januar 1993
bleibt unberührt.
Der Freistaat trägt die Bau- und
Unterhaltungslast an Räumen in Justizvollzugsanstalten und staatlichen
Krankenhäusern, die überwiegend gottesdienstlichen Zwecken dienen, solange das
entsprechende Gebäude als Justizvollzugsanstalt oder Krankenhaus Verwendung
findet oder gefunden hat. Im Falle einer Nutzungsänderung entfallen die Rechte
der Kirchen an den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.
Artikel 14:
(Staatsleistungen)
1. Der Freistaat zahlt zur Abgeltung der
Ansprüche der Kirchen aus Staatsleistungen einen jährlichen Gesamtbetrag. Die
Kirchen regeln die Verteilung des Gesamtbetrages unter sich durch Vereinbarung.
2. Die Höhe der Zahlung des Freistaates
nach Absatz 1 beträgt für das Jahr 1993:
25 Millionen DM
3. Ändert sich in der Folgezeit die
Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Absatz b2
festgelegte Summe in entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt
für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13 der
Bundesbesoldungsordnung.
4. Der Freistaat leistet an die Kirchen
jeweils monatlich im voraus ein Zwölftel des
jährlichen Gesamtbetrages.
Zu Artikel 14:
Zwischen den Vertragsparteien besteht
Übereinstimmung, dass von der getroffenen Abgeltungsklausel sämtliche Ansprüche
aus der Staatsleistungsgarantie gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Verfassung des
Freistaates Sachsen in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des
Deutschen Reiches vom 11.August 1919 und gemäß Artikel 112 Absatz 1 der
Verfassung des Freistaates Sachsen erfasst sind. Damit entfallen diese
Ansprüche unabhängig davon, ob die entsprechenden Rechtsgrundlagen den Parteien
bei Vertragsabschluss bereits bekannt waren. Die Ansprüche aus staatlichen
Baulastverpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieses Vertrages bleiben
unberührt.
Die Mittel stehen zur freien Verfügung der
Kirchen. Eine Prüfung der Verwendung dieser Mittel durch staatliche Stellen
findet nicht statt.
Soweit im Hinblick auf die bisher
geleisteten Abschlagszahlungen für die Jahre 1991 und 1992
Rückzahlungsverpflichtungen einzelner Kirchen zugunsten des Freistaates
entstanden sind, werden diese erlassen. Im Übrigen erfolgt unter
Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen eine Nachzahlung, deren Höhe
sich nach denselben Grundsätzen bemisst, die für die Feststellung des
Gesamtbetrages maßgebende waren. Für das Jahr 1990 werden keine Zahlungen
geleistet.
Maßgebend ist die Besoldungsordnung für
Beamte aus dem Beitrittsgebiet. Berücksichtigungsfähig sind
Besoldungsänderungen, die ab 1.januar 1994 wirksam werden.
Die Zahlungen erfolgen auf ein von der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu benennendes Konto, das dem
zuständigen Staatsministerium bekannt gegeben wird. Eine Leistung auf dieses
Konto wird erst vorgenommen, nachdem die vertragsschließenden Kirchen den zuständigen Staatsministerium gegenüber ihrer Einigung
über die interne Verteilung der Beträge schriftlich mitgeteilt haben. Diese
Mitteilung ist für den Freistaat bindend, solange sie nicht von einer der
beteiligten Kirchen gegenüber dem zuständigen Staatsministerium widerrufen
wird.
Artikel 15:
(Meldewesen)
1. Den Kirchen werden die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der
Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem sächsischen Meldegesetz.
Die Übermittlung setzt voraus, dass im kirchlichen Bereich ausreichende
Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.
2. Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
Zu Artikel 15:
Artikel 15 des Vertrags gilt nicht, wenn
die Datenübertragung für privatrechtliche oder für privatrechtlich organisierte
Werke und Einrichtungen erfolgen soll.
Regelmäßige Datenübermittlung erfolgt in
bestimmten zeitlichen Abständen an die jeweils zuständige kirchliche Stelle.
Neben der Religionszugehörigkeit werden die Daten nach §30 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Meldegesetz unter den dort genannten Vorraussetzungen übermittelt.
Gleiches gilt bei Änderungen dieser Daten. Näheres wird durch Vereinbarung
zwischen dem zuständigen Staatsministerium und den Kirchen geregelt.
Artikel 16:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die Kirchen sind berechtigt, nach
Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen-
oder als Ortskirchensteuern zu erheben. Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom
Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen
sowie das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die einzelnen
Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als
Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) einigen sich die
vertragsschließenden Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagssatz.
3. Die Kirchensteuerordnungen
einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Anerkennung.
4. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über
die Kirchensteuersätze dem Staatsministerium der Finanzen vorlegen. Sie gelten
als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres
entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.
Zu Artikel 16:
Die Kirchen sind berechtigt, in ihren
Kirchensteuerordnungen Mindestbeträge und Obergrenzen festzulegen.
Artikel 17:
(Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern)
1. Die Verwaltung der Kirchensteuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe
wird den Finanzämtern übertragen, wenn die landesrechtlichen Voraussetzungen
hierfür vorliegen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im
Freistaat erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, die Kirchensteuer
nach dem genehmigten Satz einzubehalten und abzuführen.
2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer
erhält der Freistaat eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten
Kirchensteueraufkommen richtet. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.
Die Finanzämter sind nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, den zuständigen kirchlichen
Stellen in allen kirchensteuerlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen
Unterlagen Auskunft zu geben.
3. Maßnahmen der Finanzbehörden, die den
Erlass, die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, die Stundung oder
die Niederschlagung der Einkommens- oder Vermögenssteuer betreffen, erstrecken
sich auch auf diejenigen Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern
erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus
Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu
erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.
4. Den Finanzämtern obliegt die
Vollstreckung der von ihnen verwalteten Kirchensteuern.
Zu Artikel 17:
Die Vertragsparteien sind sich darüber
einig, dass eine Verständigung über einen einheitlichen Zuschlagsatz
Voraussetzung für die staatliche Verwaltung der Kirchensteuer ist. Erfolgt
keine Einigung über den Zuschlagssatz mit anderen
kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften, so wird das
Staatsministerium der Finanzen nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen
darüber befinden, ob bezüglich der vertragsschließenden Kirchen die Veraltung
der Kirchensteuer durch die Finanzämter erfolgen kann.
Die Kirchen werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse
auch dann vorlegen, wenn sie denen des vorangegangenen Haushaltsjahres
entsprechen.
Die Vertragschließenden Kirchen werden dem
Staatsministerium der Finanzen dien von der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens einzurichtendes Konto benennen, auf das die
Kirchensteuereinnahmen der betreffenden Kirchen insgesamt zu überweisen sind,
nachdem die Kirchen sich über die Aufteilung der Kirchensteuereinnahmen
geeinigt und dies dem Staatsministerium der Finanzen angezeigt haben.
Artikel 18:
(Kirchliches Sammlungswesen)
1. Die Kirchen und die Kirchengemeinden
sowie die kirchlichen Werke und Einrichtungen sind berechtigt, feiwillige Gaben
für kirchliche Zwecke zu erbitten.
2. Für die Kirchen und ihre diakonischen
Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährliche zwei allgemeine örtliche Haus-
und Straßensammlungen als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen sollen mit
dem zuständigen Staatsministerium abgestimmt werden.
Artikel 19;
(Gebührenbefreiung)
Den Kirchen und ihren Gliederungen sowie
ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbänden bleiben die
auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen erhalten.
Artikel 20:
(Soziale und diakonische Einrichtungen)
1. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke
haben das Recht, im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die
Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten. Soweit diese
Einrichtungen gemeinwohlbezogene Aufgaben erfüllen und unabhängig von der
Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben
deren Träger Anspruch auf eine angemessene Förderung.
2. Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung
ihrer Mitarbeiter in den in Absatz 1 genannten Bereichen können die Kirchen
oder ihre diakonischen Werke eigene Bildungsstätten betreiben.
Zu Artikel 20:
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass
die kirchlichen Träger Fördermittel in derselben Höhe beanspruchen können wie
kommunale oder andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.
Artikel 21:
(Feiertagsschutz)
Der Schutz des Sonntags und der
kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Zu Artikel 21:
Die Festlegung gesetzlicher und
kirchlicher Feiertage erfolgt durch Landesgesetz. Soweit ein kirchlicher
Feiertag nicht zugleich gesetzlicher Feiertag ist, gewährleistet der Freistaat,
dass:
Schüler und Auszubildende, sowie Personen,
die in einem Beschäftigungsverhältnis stellen, soweit keine zwingenden
betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, den Hauptgottesdienst besuchen
können und in dem dafür erforderlichen Umfang von ihrer Ausbildungs- oder
Arbeitsstelle fernbleiben können.
Artikel 22:
(Friedhofswesen)
1. Die kirchlichen Friedhöfe unterstehen
demselben staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. Die Kirchengemeinden
sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und
bestehende zu erweitern.
2. Die kirchlichen Friedhofsträger können
nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen Benutzungs- und
Gebührenordnungen erlassen.
3. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag
des kirchlichen Friedhofsträgers im Wege der Vollstreckungshilfe eingezogen.
Zu Artikel 22:
Von der staatlichen Vollstreckungshilfe
sind nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien nur solche Gebühren
erfasst, die nach der Gebührenordnung für die Benutzung und Unterhaltung der
Friedhofsanlagen erhoben werden. Dagegen sind Gebühren für kirchliche
Beisetzungsfeierlichkeiten, Fremdleistungen anderer Unternehmen sowie etwaige
Gebühren für kirchliches Amtshandlungen nicht im Wege
der Verwaltungsvollstreckung beitreibbar.
Artikel 23:
(Rundfunk und Fernsehen)
Der Freistaat wird Sorge tragen, dass den
Kirchen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten
ausreichend Sendezeit eingeräumt wird. Die Kirchen sollen in den Aufsichts- und
Programmorganen angemessen vertreten sein.
Das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der
landesgesetzlichen Bestimmungen allein oder mit Dritten Rundfunk zu
veranstalten, bleibt unberührt.
Artikel 24:
(Kirchliche Gerichtsbarkeit)
Im Verfahren vor den Kirchengereichten und
in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die
Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. Dieses gilt nicht in
Lehrbeanstandungsverfahren.
Artikel 25:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen
etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages
oder über die Einhaltung des Paritätsgebotes im Zusammenhang mit Regelungen
dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 26:
(Schlussbestimmung)
1. Dieser Vertrag bedarf der
Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sollen in Dresden ausgetauscht
werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.
2. Die Beziehungen zwischen dem Freistaat
und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem
Vertrag.
Dresden, den 27.März 1994
Für den Freistaat Sachsen:
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident
Für die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Sachsens:
Hans-Dieter Hofmann
Präsident
Für die Evangelische Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen:
Dr. Eberhard Schmidt
Propst
Für die Evangelisch Kirche in
Berlin-Brandenburg:
Horstdieter Wildner
Konsistorialpräsident
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen:
Walter Weispfenning
Oberkirchenrat
Anlage:
Bei der Unterzeichnung des am heute
geschlossenen Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen
Landeskirchen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die
einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
Die Beteiligung soll so rechtzeitig
erfolgen, dass den Kirchen ermöglicht wird, noch vor der Beschlussfassung ihre
Stellungnahme abzugeben. Bei eigenen Gesetzgebungsvorhaben wird die
Staatsregierung den Kirchen rechtzeitig vor der Entscheidung über die
Einbringung der Gesetzesvorlage Gelegenheit zur Äußerung geben.
Die im folgenden
genannten Mitwirkungsrechte der Kirchen werden durch diejenige Kirche
wahrgenommen, auf deren Territorium sich die Bildungseinrichtung befindet.
Diese Kirche wird die weiteren betroffenen Kirchen beteiligen und
gegebenenfalls abweichende Stellungnahmen der anderen Kirchen der staatlichen
Stelle zur Kenntnis geben.
Den Kirchen wird eine angemessene Frist
für ihre Stellungnahme eingeräumt. Vor Ablauf dieser Frist wird keine Entscheidung
über die Berufungsvorschläge ergehen.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für
Promotions- und Habilitationsordnungen werden die Kirchen Einwendungen nur
erheben, wenn auf das Bekenntnis geschützte Bedenken bestehen.
Die Kirchen gewährleisten die
Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen mit den staatlichen
Abschlussprüfungen.
Eine entsprechende Vereinbarung kann
sowohl allgemein als auch im Hinblick auf die konkrete kirchliche
Lehreinrichtung erfolgen.
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen
Gemeinden:
(Vom 8.Juli 1994)
Präambel:
Der Freistaat Sachsen und der
Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden, derzeit bestehend aus den
Gemeinden Chemnitz, Dresden und Leipzig haben im Bewusstsein, für das jüdische
Leben in diesem Lande eine besondere Verantwortung zu tragen, die aus der
Geschichte Deutschlands gewachsen ist,
-in dem Bestreben, das kulturelle Erbe des
Judentums im Freistaat zu wahren und zu pflegen,
-in dem Wunsch, das freundschaftliche
Verhältnis zwischen dem Freistaat und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu
fördern und zu festigen,
-auf der Grundlage von Artikel 109 Absatz
2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen folgendes vereinbart:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
Der Freistaat gewährt der Freiheit, den
jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
Artikel 2:
(Friedhöfe)
1. Der Freistaat Sachsen gewährt jüdischen
Friedhöfen in gleichem Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in
kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden. Die Jüdischen Gemeinden sind
berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu
erweitern.
2. Der Freistaat wird für die angemessene
Sicherung und für die Instandsetzung im Falle mutwilliger Beschädigung oder
Zerstörung Sorge tragen.
3. Der Freistaat fördert die Betreuung
verwaister Friedhöfe.
Zu Artikel 2 Absatz 2 und 3:
Die Beteiligung des Freistaates an der
Betreuung verwaister Jüdischer Friedhöfe erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der
Absprache vom 21.Juni 1957 betreffende der Durchführung der Betreuung
verwaister jüdischer Friedhöfe (Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des
Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Betreuung der verwaisten
Friedhöfe der ehemaligen jüdischen Gemeinden im Freistaat Sachsen)
Artikel 3:
(Feiertage der jüdischen
Gemeinden)
Folgende jüdische Feiertage sind religiöse
Freiertage im Sinne des §3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat
Sachsen:
Pessach (Überschreitungsfest/Fest des
ungesäuerten Brotes)
Schawuoth (Wochenfest)
Rosch Haschana (Neujahrsfest)
Jom Kippur (Versöhnungstag)
Sukkot (Laubhüttenfest)
Schemini Azeret (Schlussfest)
Simchat Thora (Freudenfest)
Zu Artikel 3:
Maßgebend ist das Gesetz über Sonn- und
Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10.November 1992 geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 6.Juni 2002 in seiner jeweils geltenden Fassung.
Zu Artikel 3 Absatz 2:
Der Landesverband wird jeweils für zwei
Jahre im voraus die entsprechenden Termine der
jüdischen Feiertage nach dem staatlichen Kalender dem zuständigen
Staatsministerium mitteilen. Die Termine der jüdischen Feiertage nach dem
staatlichen Kalender werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
Artikel 4:
(Finanzielle Leistungen)
1. Der Freistaat zahlt an den
Landesverband für die religiösen und kulturellen Bedürfnisse sowie für die
Verwaltung ab dem Jahr 2005 einen jährlichen Gesamtbetrag von 725.000 Euro;
dieser Betrag schließt die Personal- und Sachkosten des Landesrabbiner und
dessen Sekretariats ein.
2. Mit dieser Zahlung sind sämtliche
Fördermaßnahmen des Freistaats an den Landesverband und die einzelnen jüdischen
Gemeinden erfasst, soweit dieser Vertrag nicht Ausnahmen vorsieht oder die
Leistung auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht.
3. Die Leistung wird vierteljährlich im voraus erbracht.
Zu Artikel 4:
Die Zahlungen erfolgen auf ein vom
Landeverband zu benennendes Konto. Der Landesverband wird nach den Regelungen
seiner Satzung die Gelder an die einzelnen Gemeinden verteilen. Ansprüche
einzelner Gemeinden sind damit abgegolten. Bei der Bemessung des
Dotationsbetrages wurde von einer Mitgliederzahl der jüdischen Gemeinden in
Sachsen von gegenwärtig 2.369 und einem Anstieg auf 2.500 ausgegangen. Der
Landesverband legt jährlich, spätestens mit Ablauf des ersten Halbjahres des
neuen Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht vor, der auch die
zweckentsprechende Verwendung der Dotation in den Gemeinden und im
Landesverband ausweist. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass
der Sächsische Rechnungshof berechtigt ist, die Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Landesverbandes und der Jüdischen Gemeinden insoweit
jährlich zu prüfen. Inhalt und Umfang der Prüfung bestimmen sich nach den §§ 89
und 90 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10.April 2001 die durch Artikel 10 des Gesetzes vom
13.Dezember 2002 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Zu Artikel 4 Absatz 1:
Die Vertragsschließenden sind sich darüber
einig, dass der Gesamtbetrag nach Absatz 1 jeweils alle zehn Jahre überprüft
und neu festgelegt wird. Artikel 7 Absatz 2 bleibt unberührt.
Zu Artikel 4 Absatz 2:
Von der Abgeltung ausgenommen sind ferner
etwaige Kostenerstattungen für die Erteilung jüdischen Religionsunterrichts an
öffentlichen Schulen. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass
die Mittel anteilsmäßig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum
Landesverband zufließen sollen und dass die Zahlungen des Freistaates die
Zuschüsse für neu entstehende Gemeinden einschließen. Soweit eine jüdische
Gemeinde im Freistaat Sachsen Ansprüche geltend macht, ist der Landesverband
verpflichtet, den Freistaat von diesen Ansprüchen freizustellen. Ein Anspruch
einer Gemeinde besteht dann, wenn diese:
-religiöses jüdisches Leben gestaltet,
-durch ihrer Verfassung und die Zahl ihrer
Mitglieder die Einschätzung stützt, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen
wird,
-die grundlegenden Prinzipien des
Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen achtet
-im Judentum Aufnahme und Anerkennung als
jüdische Gemeinde gefunden hat.
Artikel 5:
(Denkmalpflege und Baumaßnahmen)
1. Der Landesverband verpflichtet sich,
seine Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach
Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für die Erhaltung seiner
Kultusdenkmale hat er Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch den
Freistaat nach Maßgabe der Gesetze und wird bei der Vergabe staatliche Mittel
entsprechend berücksichtigt. Bei Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden, die sich
auf jüdische Kulturdenkmale beziehen, ist der Landesverband vorher zu hören.
2. Bei der Errichtung von Gebäuden, die
Kultuszwecken dienen, sowie bei wesentlichen baulichen Maßnahmen an solchen
Gebäuden wird der Freistaat im Rahmen seiner haushaltsmäßigen Möglichkeiten
eitere Zuschüsse gewähren, wenn der Landesverband und die einzelnen Gemeinde
nicht in der Lage sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.
Artikel 6:
(Zusammenwirken)
Die Staatsregierung und der Landesverband
werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie
werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen
berühren, miteinander ins Benehmen setzen und zur Besprechung solcher Fragen
zur Verfügung stehen.
Artikel 7:
(Freundschafts- und Anpassungsklausel)
1. Die Vertragsschließenden werden in
Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrags auf freundschaftliche Weise beseitigen.
2. Im Falle einer wesentlichen Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere bei erheblichem Zuzug von Juden
aus anderen Staaten, werden der Freistaat und der Landesverband erneut
Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, den Vertrag angemessen an die neuen
Verhältnisse anzupassen.
Artikel 8:
(Schlussbestimmungen)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
Der Vertrag einschließlich des
Schlussprotokolls, das Bestandteil dieses Vertrages ist, tritt am Tag nach dem
Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.
Dresden, den 7.Juni 1994
Für den Freistaat Sachsen:
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident
Für den Landesverband Sachsen der
Jüdischen Gemeinden:
Siegmund Rotstein
Vorsitzender
Für die Jüdische Gemeinde Chemnitz:
Sigmund Rotstein
Vorsitzender
Für die Jüdische Gemeinde zu Dresden:
Roman König
Schlussprotokoll:
(Erörterungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
14.Sachsen-Anhalt:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt:
(Vom 15.Januar 1998)
Vorwort/Präambel:
DER HEILIGE STUHL vertreten durch den Apostolischen
Nuntius in Deutschland, Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof von Cesariana
und DAS LAND SACHSEN-ANHALT vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr.
Reinhard Höppner, verbunden in dem Bewusstsein, dass durch die
Wiedervereinigung Deutschlands im land Sachsen-Anhalt unter Beachtung des
Grundrechts der Religionsfreiheit und des Grundsatzes der gegenseitigen
Unabhängigkeit von Kirche und Staat die Voraussetzungen für ein
partnerschaftliches Verhältnis geschaffen wurden, in dem Wunsche einig, die Beziehungen
zwischen der Katholischen Kirche in dem Land Sachsen-Anhalt in
freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu fördern, unter Berücksichtigung
des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit es das Land bindet und in Würdigung
des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929,
mit dem Ziel, die Grundlagen für gemeinsame Anliegen den gegenwärtigen
Erfordernissen anzupassen, fortzubilden und auf Dauer zu regeln, sind über
folgende Artikel übereingekommen:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
1. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt der
Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben, den
gesetzlichen Schutz.
2. Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet
ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes.
3. Unberührt bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur
Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen,
berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das
Land wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses
eintreten.
Artikel 2:
(Zusammenwirken)
1. Die Landesregierung und die
Diözesanbischöfe werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen
Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren
oder von beiderseitigem Interesse sind.
2. Bei Gesetzgebungsvorhaben und
Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der katholischen Kirche
unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung die Katholische Kirche
angemessen beteiligen.
3. Zur Wahrnehmung solcher Aufgaben gegenüber
dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die
Diözesanbischöfe einen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung ein
Katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe im Land Sachsen-Anhalt ein.
Zu Artikel 2 Absatz 1:
Zwischen den Vertragsparteien besteht
Übereinstimmung darüber, dass mit „regelmäßigen“ treffen Zusammenkünfte gemeint
sind, die möglichst einmal jährlich stattfinden.
Zu Artikel 2 Absatz 2:
Die „angemessene“ Beteiligung der katholische Kirche bei Gesetzgebungsvorhaben besteht in
der Regel in der echtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung der
Landesregierung über die Einbringung des Gesetzentwurfs.
Artikel 3:
(Feiertage)
Der Schutz der Sonntage und kirchlichen
Feiertage wird gewährleistet.
Artikel 4:
(Religionsunterricht)
1. Das Land gewährleistet die Erteilung
eines regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach
an öffentlichen Schulen.
2. Lerninhalte und Lehrbücher für den
katholischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Diözesanbischöfen
festzulegen.
3. Die Erteilung des katholischen
Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Lehrbefähigung (missio canonica)
durch den zuständigen Diözesanbischof voraus. Darüber ist bei der ersten
Anstellung eine Bescheinigung des zuständigen Diözesanbischofs vorzulegen.
Handelt es sich um einen Priester, so gilt die kirchliche Lehrbefähigung als
erteilt. Die kirchliche Lehrbefähigung kann auch befristet erteilt und in
begründeten Fällen widerrufen werden.
4. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrecht hat der zuständige Diözesanbischof das Recht, sich nach einem
mit der Landesregierung vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu
vergewissern, dass der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts der
Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche entsprechen.
5. Die vertragliche Gestellung von haupt-
und nebenberuflichen Lehrkräften für den Religionsunterricht, die auf Dauer
oder befristet aus dem Kirchendienst dazu abgeordnet werden, bleibt einer
besonderen Vereinbarung vorbehalten.
6. Die Beteiligung der Katholischen Kirche
an der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrkräften wird
durch besondere Vereinbarungen geregelt.
Zu Artikel 4 Absatz 3:
Mit dem Ablauf der Frist oder mit dem
Widerruf der kirchlichen Lehrbefähigung erlischt die Berechtigung,
Religionsunterricht zu erteilen. Die Katholische Kirche wird sich darum
bemühen, einheitliche Regelung für die Erteilung und den Entzug der missio
canonica im Land Sachsen-Anhalt zu treffen. Zuständig für den Entzug der missio
canonica ist der Diözesanbischof, in dessen Diözese der Religionsunterricht
erteilt wird.
Artikel 5:
(Theologische Studiengänge)
1. Das Land gewährleistet in den
jeweiligen Lehramtsstudiengängen die Ausbildung im Fach katholische Religion
für die allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulen. Die Ausbildung in diesen Studiengängen entspricht der
Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche.
2. Professoren und Professorinnen und
sonstige Personen, die selbstständig Lehraufgaben wahrnehmen und deren
Beauftragung mit Lehraufgaben der staatlichen Zustimmung bedarf, werden erst
berufen oder beauftragt, wenn sich die Landesregierung in einem vertraulichen
Verfahren bei dem Diözesanbischof vergewissert hat, dass im Hinblick auf Lehre
und Lebenswandel keine Bedenken bestehen. Werden Einwendungen erhoben, sind
diese vom Diözesanbischof gemäß den Umständen des Einzelfalles angemessen
darzulegen.
3. Verstößt eine solche Lehrperson gegen
die Lehre der Katholische Kirche oder ist ihr Lebenswandel mit den Grundsätzen
der Katholischen Kirche nicht mehr vereinbar und ist dies von Seiten der Kirche
festgestellt, wird der Diözesanbischof dies der Landesregierung anzeigen, In
diesem Falle kann die Person ihrer Lehrtätigkeit nicht weiter ausüben. Das Land
wird für einen zur Erfüllung der Lehrbedürfnisse erforderlichen gleichwertigen
Ersatz sorgen. Gleichzeitig nimmt die Landsregierung unverzüglich Verhandlungen
mit dem Diözesanbischof über die Art und den Umfang der zu leistenden Abhilfe
auf.
4. Prüfungsordnungen werden erst in Kraft
gesetzt, wenn zuvor durch Anfrage bei dem Diözesanbischof festgestellt worden
ist, dass begründete Einwendungen nicht erhoben werden. Entsprechendes gilt bei
der Aufstellung von Studienordnungen.
Artikel 5 Absatz 1:
1. Näheres wird durch besondere
Vereinbarung geregelt.
2. Anstelle der im Schlussprotokoll zu
Artikel 19 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom
20.Juli 1933 genannten kirchlichen Vorschriften gelten für das Verhältnis aller
theologischen und religionspädagogischen Lehrstühle an den staatlichen
Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt zur kirchlichen Behörde zur Zeit des
Vertragsabschlusses die Apostolische Konstitution „Sapientia Christiana“ vom
15.April 1979 sowie die hierzu erlassenen Verordnungen vom 29.April 1979 sowie
die hierzu erlassenen Verordnungen vom 29.April 1979 und die zwei Dekrete der
Kongregation für das katholische Bildungswesen vom 1.Januar 1983.
Zu Artikel 5 Absatz 2:
Soweit die Vorgeschlagenen nicht auf den
priesterlichen Lebenswandel verpflichtet sind, ist ein Lebenswandel nach den
Grundsätzen der Katholischen Kirche erforderlich.
Zu Artikel 5 Absatz 4:
Der Diözesanbischof ist berechtigt, einen
Vertreter als Beobachter zu den mündlichen Abschlussprüfungen in Fachgebieten
der katholischen Theologie zu entsenden. Die entsprechenden Termine sind ihm
jeweils rechtzeitig im voraus anzuzeigen.
Artikel 6:
(Kirchliche Schulen)
1. Die Katholische Kirche, einschließlich
der zu ihr gehörenden Orden und religiösen Genossenschaften sowie anderer
kirchlicher Einrichtungen, hat das Recht, Schulen in freier Trägerschaft auf
konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.
2. Nähere Regelungen des Verfahrens zur
staatlichen Anerkennung solcher Schulen und ihrer Mitfinanzierung aus
öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten; das Land wird die
katholischen Schulen gleichermaßen wie andere Schulen in freier Trägerschaft fördern.
Artikel 7:
(Kirchliche Hochschulen)
1. Von der Katholischen Kirche errichtete
kirchliche Hochschulen können die Eigenschaft staatlich anerkannter Hochschulen
nach näherer Bestimmung des Landesrechts erhalten.
2. Das weitere bleibt jeweils einer Vereinbarung
zwischen der Landesregierung und der Katholischen Kirche vorbehalten.
Zu Artikel 7 Absatz 1:
„Kirchliche Hochschulen“ im Sinne des
Artikel 7 Absatz 1 umfasst auch ein Diözesanseminar gemäß Artikel 6 des
Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt,
Brandenburg und Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg vom
13.April 1994.
Artikel 8:
(Karikative und Bildungseinrichtungen)
1. Die Katholische Kirche, einschließlich der
zu ihr gehörenden Orden und religiösen Genossenschaften sowie anderer
kirchlicher und karikativer Einrichtungen, hat das Recht, im Bildungs- und
Sozialbereich eigene Einrichtungen für die Zielgruppen zu unterhalten.
2. Die katholische Kirche hat das Recht,
im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen
für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu
unterhalten. Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig
sind, ist eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.
3. Soweit Einrichtungen nach den Absätzen
1 und 2 allgemeine Aufgaben erfüllen und ohne Rücksicht auf
Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben sie Anspruch auf
Förderung im Rahmen der Gesetze.
Zu Artikel 8 Absatz 3:
Unter „allgemeinen Aufgaben“ sind solche
zu verstehen, die die Katholische Kirche anstelle eines Tätigwerdens des
Staates wahrnimmt. Im Übrigen besteht Einvernehmen darüber, dass eine Förderung
in anderen Fällen unberührt bleibt.
Artikel 9:
(Jugend- und
Erwachsenenbildung)
1. Die kirchliche Jugendarbeit wird
gewährleistet und im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb
der jugendpolitischen Gremien des Landes angemessen berücksichtigt.
2. Die Freiheit der katholischen Kirche,
in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land gewährleistet.
Nähere Regelungen des Verfahrens zur Anerkennung von kirchlichen Einrichtungen
der Erwachsenenbildung und ihrer Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln
bleiben dem Landesrecht vorbehalten.
Artikel 10:
(Anstaltsseelsorge)
1. Das Land räumt der katholischen Kirche
die Möglichkeit ein, in staatlichen Krankenhäusern, Heimen,
Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen
des Landes Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie
seelsorgerisch tätig zu werden. Die dafür notwendigen Räume werden vom Land zur
Verfügung gestellt.
2. Werfen diese Aufgaben von einem dafür
freigestellten Seelsorger im haupt- und Nebenamt wahrgenommen, geschieht für
die Justizvollzugsanstalten sowie für die Polizeiausbildungsstätten und andere
Polizeieinrichtungen die Berufung durch den zuständigen Diözesanbischof im
Einvernehmen, für die sonstigen Einrichtungen im benehmen mit der Landesregierung.
Artikel 11:
(Rundfunk)
1. Das Land wird darauf hinwirken, dass
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der katholischen Kirche
angemessene Sendezeiten für ihren Verkündigungsdienst zur Verfügung stellen. In
den Aufsichtsgremien (Rundfunkräte, Programmausschüsse und vergleichbare
Gremien) soll die katholische Kirche vertreten sein.
2. Das Recht der Katholischen Kirche,
privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu
veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu
beteiligen, bleibt unberührt.
Zu Artikel 11 Absatz 1:
Dem Anliegen von Absatz 1 ist durch die
bestehenden rundfunkrechtlichen Staatsverträge (Staatsvertrag über den
Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30.Mai 1991 Staatsvertrag über den Rundfunk
im vereinten Deutschland vom 31.August 1991 zuletzt geändert durch Artikel 1
des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26.August 1996 bis
11.September 1996 Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts
„Deutschlandradio“ vom 17.Juni 1993 geändert durch Artikel 6 des Dritten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 Rechnung getragen. Bei
Änderung der bestehenden und Abschluss neuer rundfunkrechtlicher Staatsverträge
werden die Vertragsparteien wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen
vorher miteinander in Verbindung treten.
Artikel 12:
(Besetzung kirchlicher
Ämter)
1. Die Katholische Kirche verleiht ihre
Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinde.
2. Im Falle der Behinderung oder der
Vakanz des Bischöflichen Stuhls teilt das Kathedralkapitel dem
Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung
der Diözese übernommen hat.
3. Einige Tage vor der Bestellung eines
Geistlichen im Bistum Magdeburg zum Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum
Generalvikar wird die zuständige kirchliche Stelle dem Ministerpräsidenten von
dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis
geben.
Zu Artikel 12 Absatz 1:
Das Land besteht nicht auf der Einhaltung
der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem
Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz
3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom
20.Juli 1933 genannten Erfordernissen.
Artikel 13:
(Orden und religiöse
Genossenschaften)
Orden und religiöse Genossenschaften
unterliegen in Bezug auf ihre Gründung, Niederlassung und Betätigung
ausschließlich den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Artikel 14:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle,
die Kathedralskapitel und die Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten
Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist
öffentlicher Dienst.
2. Die Katholische Kirche wird Beschlüsse
über die beabsichtigte Errichtung, Aufhebung und Änderung von kirchlichen
Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligen
kommunalen Gebietskörperschaften rechtzeitig vor dem Wirksam werden anzeigen.
Die Errichtung und Veränderung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und
Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung der
Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen
bleiben unberührt.
3. Die Vorschriften der Bistümer über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden der Landesregierung vor ihrem Erlass
vorgelegt. Die Landesregierung kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben,
wenn eine ordnungsgemäße Vertretung nicht gewährleistet ist.
Zu Artikel 14 Absatz 1:
1. Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst
öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass der kirchliche Dienst öffentlicher
Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechtes ist. Angesicht der
Selbstständigkeit der katholischen Kirche und der gegenüber dem staatlichen
öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden
staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen
Dienst Anwendung. Sie werden jedoch in
ihren Grundsätzen von der Katholischen Kirche übernommen, was zusätzlich die
Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst rechtfertigt.
2. Die Vertragsparteien lassen sich davon
leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den öffentlichen Dienst und
umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine
unangemessenen Nachteile zu Folge hat.
Zu Artikel 14 Absatz 3:
1. Die Vorschriften der Bistümer über die
vermögensrechtlichen Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf ersuchen der zuständigen
kirchlichen Stelle als Bekanntmachung des Kultusministeriums im
Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
2. Für die Klage gegen den Einspruch ist
der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Artikel 15:
(Kirchliches
Eigentumsrecht und kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum)
1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte
der Katholischen Kirche werden gewährleistet.
2. Bei Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf
kirchliche Belange Rücksicht nehmen und gegebenenfalls der katholischen Kirche
bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
3. Für Gotteshäuser und andere kirchliche
Gebäude, die im Eigentum des Landes stehen und zu kirchlichen oder karikativen
zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck gewährleistet. Im Rahmen seiner
Baulastpflicht wird das Land für die Unterhaltung dieser Gebäude sorgen. Im
Rahmen der Widmung nimmt die Katholische
Kirche die Verkehrssicherungspflichten für die von ihr genutzten Gebäude wahr.
Das Land wird sich gegenüber den Kommunen dafür einsetzen, dass der
Widmungszweck kommunaler kirchlicher Gebäude erhalten bleibt.
4. Durch Vereinbarung mit der jeweilig zuständigen
kirchlichen Stelle kann sich der baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das
kirchlichen oder karikativen zwecken gewidmete Gebäudegrundstück unter Ablösung
der Baulast, gegebenenfalls gegen eine Entschädigung zu übereignen.
Zu Artikel 15 Absatz 1:
Der Umfang der Gewährleistung bemisst sich
nach Artikel 140 des Grundgesetzes und nach Artikel 32 Absatz 5 der Verfassung
des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen
Verfassung vom 11.August 1919.
Zu Artikel 15 Absatz 2:
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass
Artikel 15 Absatz 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen oder
kommunalen Grundstückes begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche
nach einem Ersatzgrundstück und- im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten –
gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im
Falle mehrerer Interessen bewirken soll.
2. Wird bei Enteignungen kirchlicher
Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung im land geltende gemacht und
hängt die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen
der Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landes- und
Kommunalbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der
Katholischen Kirche ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften
beim Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regel auch
für die katholische Kirche; eine generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.
Zu Artikel 15 Absatz 3:
Die Baulastpflicht für die Unterhaltung
dieser Gebäude wird im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel wahrgenommen.
Artikel 16:
(Kirchliche Friedhöfe)
Die kirchlichen Friedhöfe genießen den
gleichen staatlichen Schutz wie die Kommunalfriedhöfe. Die Kirchengemeinden
haben das Recht, neue Friedhöfe anzulegen.
Zu Artikel 16:
Die Träger kirchlicher Friedhöfe können
nach den für den Kommunen geltenden Grundsätzen
Benutzungs- und Gebührenordungen erlassen. Die Friedhofsgebühren werden auf
Antrag des kirchlichen Trägers im Vollstreckungsverfahren durch die zuständige
kommunale Vollstreckungsbehörde eingezogen. Die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten
und –auslagen sind der Vollstreckungsbehörden vom kirchlichen Träger zu
erstatten.
Artikel 17:
(Denkmalpflege)
1. Die Katholische Kirche verpflichtet
sich, denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren
Kunst- und Kulturgegenständen zu erhalten und zu pflegen. Sie wird dafür Sorge
tragen, dass ihre Kirchengemeinden, Anstalten und Stiftungen entsprechend
verfahren, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren
Belastungen der Kirchengemeinden, Anstalten oder Stiftungen führen. Die
Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der katholischen Kirche, die dem
Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die
kultischen und seelsorgerlichen Belange, die von dem zuständigen
Diözesanbischof festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung
von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit dem zuständigen Diözesanbischof ins
benehmen.
2. Die Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes über Gefahr abwehrende Maßnahmen der Denkmalbehörden, die
diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, über Genehmigungspflichten sowie
über die Ablieferung von Funden und über Enteignungen finden keine Anwendung
auf Kulturdenkmale, die im kirchlichen Eigentum stehen soweit sie dem
Gottesdienst und sonstigen
Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind und die Katholische Kirche im
Einvernehmen mit der obersten Denkmalbehörde eigene Vorschriften zum Schutz
dieser Kulturdenkmale erlässt.
3. Bei der Vergabe der Mittel des Landes
für die Denkmalpflege wird die Katholische Kirche unter Beachtung der
Regelungen des Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt. Das Land wird
sich dafür einsetzen, dass die Katholische Kirche auch von solchen
Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für
die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 18:
(Staatsleistung)
Das Land zahlt an die Katholische Kirche
anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke und
Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung sowie anderer auf
älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss (Staatsleistung)
Die Staatsleistung umfasst auch Zuschüsse auf Grund der Errichtung des Bistums
Magdeburg. Die staatlichen Patronate sind aufgehoben.
Über diese Staatsleistungen hinaus werden
weitere Staatsleistungen nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder in den
allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.
3. Die Staatsleistung beträgt:
1991:
4.200.000 DM
1992:
5.300.000 DM
Zu Artikel 18 Absatz 1:
1. Die Katholische Kirche beschließt über
ihre Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für öffentliche
Haushaltspläne geltenden Normen und unterliegt ausschließlich der Kontrolle
durch kircheneigene unabhängige Prüfstellen.
2. Eine Prüfung der Verwendung der Mittel
durch staatliche Stellen findet nicht statt.
Zu Artikel 18 Absatz 3:
1. Ändert sich in der Folgezeit die
Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleitung auf der
Grundlage der für das Jahr 1992 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt
Höhe entsprechende. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren
allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsgruppe 87
Stufe zwei Kinder.
2. Die Vertragsparteien stimmen darin
überein, dass die Gleitklausel für die Anpassung der Staatsleistung ab 1993
gilt und in jedem Haushaltsjahr wirksam wird.
3. Die Staatsleistung wird mit 1/12 des
Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus an die
Katholische Kirche gezahlt.
4. Für eine Ablösung der Staatsleistung
gilt Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 32 Absatz 5 der Verfassung des
Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Deutschen
Verfassung vom 11.August 1919.
Artikel 19:
(Kirchensteuerrecht/Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern)
1. Die Bistümer, ihre Kirchengemeinden und
die aus ihren gebildeten Verbände sind berechtigt sind berechtigt, nach Maßgabe
der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern
einschließlich Kirchgeld zu erheben.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als
Ziuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) werden sich die Bistümer auf einen
einheitlichen Zuschlagssatz einigen.
3. Die Kirchensteuerordnungen
einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse der
Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Anerkennung.
4. Auf Antrag der Bistümer ist die
Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer, soweit sie anerkannt
ist, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in
Betriebsstätten im Land Sachsen-Anhalt erhoben wird, sind die Arbeitgeber
verpflichtet, die Kirchensteuer nach dem anerkennten Satz einzubehalten und
abzuführen.
5. Den Finanzämtern obliegt die
Vollstreckung der von ihnen verwalteten Kirchensteuern.
Zu Artikel 19 Absatz 1:
Kirchensteuer und Kirchgeld können sowohl einzeln
als auch nebeneinander erhoben werden. Die Bistümer sind berechtigt, in ihren
Kirchensteuererordnungen Mindestbeträge und Obergrenzen festzulegen.
Zu Artikel 19 Absatz 3:
Die Bistümer werden ihre Beschlüsse über
Kirchensteuersätze der Landesregierung zeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn
sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.
Zu Artikel 19 Absatz 4:
1. Die Bistümer werden dem Ministerium der
Finanzen ein zureichendes Konto
benennen, auf das die Kirchensteuereinnahmen der Bistümer insgesamt zu
überwiesen sind.
2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer
erhält das Land eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem
Kirchensteueraufkommen richtet. Der Jährliche Vomhundertsatz wird gesondert
vereinbart. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung
dieser Entschädigung alle im Zusammenhang mit der Kirchensteuerverwaltung
stehenden Leistungen abgegolten sind. Die Finanzämter sind verpflichtet, den
zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen
der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Auskunft zu geben.
Artikel 20:
(Meldewesen)
Die Meldebehörden werden der Katholischen
Kirche zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben die hierzu erforderlichen Daten
aus dem Melderegister übermitteln. Die katholische Kirche gewährleistet, dass
ein gegenüber dem staatlichen Bereich gleichwertiger Datenschutz gewährleistet
ist.
Zu Artikel 20:
1. Die Katholische Kirche teilt mit,
welcher kirchlichen Stelle die Daten aus den Melderegistern zu übermitteln
sind.
2. Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
3. Die Feststellung über ausreichende
Datenschutzmaßnahmen im kirchlichen Bereich trifft die Landesregierung auf
Grund der von der Katholischen Kirche vorzulegenden kirchenrechtlichen Regelung
durch Erlass.
Artikel 21:
(Gebührenbefreiung)
Das Land wird die auf Landesrecht
beruhenden und für das Land geltenden Gebührenbefeirungen auf die Bistümer, die
Bischöflichen Stühle, die Kathedralskapitel, die Kirchengemeinden und die aus
ihren gebildeten Verbände sowie auf ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten,
Stiftungen und Verbände erstrecken.
Zu Artikel 21:
Für Amtshandlungen, die auf Grund eines Gesetzes
auch von privaten (beliehenden) Unternehmern vorgenommen wird, besteht keine
Gebührenfreiheit.
Artikel 22:
1. Die Katholische Kirche, ihre
Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt, von ihren Mitgliedern –
unabhängig von Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld – Spenden und andere
freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
2. Sollte durch Landesrecht für Sammlungen
ein allgemeiner
Genehmigungsvorbehalt eingeführt werden,
gelten für die katholische Kirche alljährlich insgesamt zwei allgemeine Haus-
und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Sammlungszeiten
werden dann im Benehmen mit der Landesregierung festgelegt.
Artikel 23:
(Parität)
Sollte das Land in Verträgen mit anderen
vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertag hinausgehende Rechte
und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen
des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages geboten sind.
Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden über alle
Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, einen ständigen
Austausch pflegen. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehenden
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung
dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 25:
(Abschließende Regelung)
Die in diesem Vertrag behandelten
Gegenstände der Beziehungen zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der
katholischen Kirche sind durch diesen Vertrag abschließend geregelt.
Artikel 26:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag, dessen deutscher und
italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
Der Vertrag, einschließlich des
Schlussprotokolls, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet,
tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.
(Bestandteile des Schlussprotokolls in den
Artikeln dieses Vertrages)
(Magdeburg, den 15.Januar 1998)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen
Landeskirchen in Sachsen-Anhalt:
(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt)
(Vom 15.September 1993)
Vorwort/Präambel:
Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch
den Ministerpräsidenten und:
Die Evangelische Landeskirche Anhalts.
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
in Braunschweig.
Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
sowie:
Die Evangelische Kirche in
Berlin-Brandenburg.
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen.
jeweils vertreten durch ihre
kirchenordnungsmäßigen Vertreter,
- als Ausdruck des gemeinsamen Willens,
unter Beachtung des Grundrechts der Religionsfreiheit und des Grundsatzes der
Religionsfreiheit und des Grundsatzes der gegenseitigen Unabhängigkeit von
Staat und Kirche die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche
zu wahren,
- in der Absicht, in einer freien
Gesellschaft und in einem religiös und weltanschaulich neutralen Staat die
bildungs- und kulturpolitische sowie die diakonische Tätigkeit der Kirchen im
Lande Sachsen-Anhalt zu fördern,
- unter Berücksichtigung und inhaltlicher
Fortbildung der historisch gewachsenen Rechte und Pflichten, wie sie insbesondere
ihren Niederschlag im Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen
Landeskirchen vom 11.Mai 1931 und in dem zwischen dem Anhaltischen
Staatsministerium und dem Evangelischen Landeskirchenrat abgeschlossenen
Vertrag vom 4.Oktober 1924 in der Fassung des am 3.Februar 1930 vor dem
Oberlandesgericht Naumburg geschlossenen Vergleich und des im Anschluss daran
vereinbarten Abkommens vom 18/20. März 1930 sowie in dem Vertrag zwischen dem
Freistaat Braunschweig und der braunschweigerischen evangelisch-lutherischen
Landeskirche vom 8.April 1923 gefunden haben,
- mit dem Ziel, unter veränderten
politischen Bedingungen die Grundlagen für das Verhältnis zwischen Staat und
Kirche in einer freundschaftlichen Gesamtordnung umfassend und dauerhaft zu
gestalten, heben folgendes vereinbart:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit)
1. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt der
Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen
Schutz.
2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
Artikel 2:
(Zusammenwirken)
1. Die Landesregierung und die
Kirchenleistungen werden sich regelmäßig und bei bedarf zu gemeinsamen Gesprächen
über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von
beiderseitigem Interesse sind.
2. Bei Gesetzgebungsvorhaben und
Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der Kirchen unmittelbar betreffen,
wird die Landesregierung die Kirchen angemessen beteiligen.
3. Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber
dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die
Kirchen einen gemeinsamen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung
eine Geschäftsstelle ein.
Zu Artikel 2 Absatz 1:
1. Zwischen den Vertragsparteien besteht
Übereinstimmung darüber, dass mit „regelmäßigen“ Treffen Zusammenkünfte gemeint
sind, die möglichst einmal jährlich stattfinden.
2. Die Kirchen unterrichten die
Landesregierung über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter (z.B.
Bischof, Kirchenpräsident, Konsistoralpräsident)
Zu Artikel 2 Absatz 2:
Die „angemessene“ Beteiligung der Kirchen
bei Gesetzgebungsvorhaben besteht in der Regel in der rechtzeitigen Anhörung
vor der Beschlussfassung der Landesregierung über die Einbringung des
Gesetzesentwurfs.
Artikel 3:
(Staatliche Theologenausbildung)
1. Für wissenschaftlich-theologische
Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Martin-Luther-Universität
in Halle-Wittenberg erhalten.
2. Vor der Berufung eines Professors oder
eines Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet unter
Einschluss der Religionspädagogik an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt
wird den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden Bedenken
geäußert, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im einzelnen
begründet werden, wird die Landesregierung diese Stellungnahme beachten.
3. Prüfungs-, Promotions- und
Habilitätsordnungen in evangelischer Theologie werden erst nach der unter dem
Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre von den Kirche
gegebenen Zustimmung in Kraft gesetzt.
4. Die Kirchen behalten das Recht, eigene
Prüfungsausschüsse für den Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten.
5. Den evangelischen Universitätsprediger
ernennt die örtlich zuständige Kirchenleitung im Einvernehmen mit der
Theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Mitglieder der Fakultät.
Zu Artikel 3 Absatz 2:
1. Die in Frage kommenden Stellen werden
einvernehmlich festgelegt.
2. Die Stellungnahme der Kirchen wir nach
Vorliegen des Berufungsvorschlages zu der zur Berufung vorgesehenen Person
eingeholt. Die Landesregierung wendet sich dazu an die Kirchenleitung derjenigen
Kirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat. Die innerkirchliche
Abstimmung ist Sache dieser Kirchenleistung.
3. Wird innerhalb von sechs Wochen nach
Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen,
dass von Seiten der Kirche keine Bedenken geäußert werden.
4. Will die Landesregierung trotz
fristgemäß geäußerter Bedenken das Berufungsverfahren für die ausgewählte
Person fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der Fakultät/ des
Fachbereichs und der Kirchenleitung erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken
aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die
Wissenschaftsfreiheit würde ernsthaft gefährdet.
Artikel 4:
(Kirchliche Hochschulen)
1. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke
können eigene Ausbildungsstätten für kirchlich orientierte Berufe errichten,
die die Eigenschaft staatlich anerkannter Hochschulen nach näherer Bestimmung
des Landesrechtes erhalten.
2. Das Weitere bleibt jeweils einer
Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Kirchen vorbehalten.
Artikel 5:
(Religionsunterricht)
1. Das Land gewährleistet die Erteilung
eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach
an öffentlichen Schulen.
2. Richtlinien und Lehrbücher für den
evangelischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu
bestimmen.
3. Die Erteilung des evangelischen
Religionsunterrichts setzt eine Bevollmächtigung (vocatio) voraus. Darüber ist
bei der ersten Anstellung eine Bescheinigung der örtlich zuständigen Kirche
vorzulegen. Handelt es sich um einen Pfarrer, so gilt die kirchliche
Bevollmächtigung als zuerkannt. Die Bevollmächtigung kann befristet erteilt und
in begründeten Fällen widerrufen werden.
4. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechts haben die Kirchen das Recht, sich nach einem mit der
Landesregierung vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern,
dass der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts den Lehren und
Ordnungen der Kirche entsprechen.
5. Die vertragliche Gestellung von haupt-
und nebenamtlichen Lehrkräften für den Religionsunterricht, die auf Dauer oder
befristet aus dem Kirchendienst dazu abgeordnet werden, bleibt einer besonderen
Vereinbarung vorbehalten.
Zu Artikel 5 Absatz 3:
Als begründeter Fall für die Zurücknahme
der Bevollmächtigung im Sinne des Satzes 4 ist die fehlende Übereinstimmung des
Unterrichts mit den Grundsätzen der kirchlichen Lehre anzusehen. Die Vokation
wird unwirksam, wenn der Lehrer aus der Kirche austritt. Die Kirchen werden
sich darin bemühen, einheitliche Regelungen für die Erteilung der Vokation im
Land Sachsen-Anhalt zu treffen.
Artikel 6
(Kirchliche Schulen)
1. Die Kirchen haben das Recht, allgemein
bildende Schulen in kirchlicher Trägerschaft zu betreiben.
2. Nähere Regelungen des Verfahrens zur
staatlichen Anerkennung solcher Schulen und ihre Mitfinanzierung aus
öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten.
Artikel 7:
(Schutz des Kirchenvermögens)
1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte
der Kirchen, ihrer Kirchengemeinden und Gliederungen sowie ihrer Anstalten,
Stiftungen, Verbände und Einrichtungen genießen gemäß Artikel 140 des
Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung
vom 11.August 1919 besonderen staatlichen Schutz. Soweit sie unmittelbar
kirchlichen, sozialen oder diakonischen Zwecken dienen, werden sie nach Maßgabe
des geltenden Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt.
2. Bei der Anwendung
enteignungsrechtlicher Vorschriften werden das Land und die kommunalen
Gebietskörperschaften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und
gegebenenfalls den Kirchen bei der Beschaffung gleichwertigen Ersatzgrundstücke
Hilfe leisten.
3. Sofern die Kirchen von früheren
vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen sind, richten sich Ansprüche nach den
dafür geltenden Bestimmungen. Erwachsen den Kirchen daraus keine Ansprüche und
ist das Land Begünstigter eines solchen Vermögensverlustes, so wird es einen
gerechten Ausgleich wohlwollend prüfen. Die Landesregierung wird sich ferner
dafür verwenden, dass in gleicher Weise dort verfahren wird, wo kommunale
Gebietskörperschaften oder andere kommunale Rechtsträger begünstigt worden
sind.
Zu Artikel 7 Absatz 1:
Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
wird das Land kirchliche Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung ihres
Waldbesitzes unterstützen.
Zu Artikel 7 Absatz 2:
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass
Artikel 7 Absatz 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen oder
kommunalen Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach
einem Ersatzgrundstück und – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten –
gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im
Falle mehrerer Interessen bewirken soll.
2. Wird bei Enteignungen kirchlicher
Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung im Land geltend gemacht und hängt
die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der
Allgemeinheit und denen der Beteiligen ab, so werden die Landes- und
Kommunalbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Kirchen ein
herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften beim Grundstückserwerb
Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regel auch für Kirchen; eine
generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.
Artikel 8:
(Kirchlicher
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen)
1. Kirchen, ihre Kirchengemeinden,
Gliederungen und Verbände sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
2. Die Kirchen werden Beschlüsse über die beabsichtigte
Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen
Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen
Gebietskörperschaften rechtzeitig vor dem Wirksamwerden anzeigen.
3. Die Errichtung und Veränderung
öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die gesetzlichen
Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.
4. Die Vorschriften der Kirchen übe die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden der Landesregierung vor ihrem Erlass
vorgelegt. Die Landesregierung kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben,
wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet
ist.
Zu Artikel 8 Absatz 1:
1. Die Feststellung, dass kirchlicher
Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass der kirchliche Dienst öffentlicher
Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der
Selbstständigkeit der Kirchen und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen
Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche
dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst
Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von den Kirchen übernommen,
was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst
rechtfertigt.
2. Die Vertragsparteien lassen sich davon
leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den öffentlichen Dienst und
umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangenehmen
Nachteile zur Folge hat.
Zu Artikel 8 Absatz 3:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass nur
besonders wichtige kirchliche Einrichtungen als öffentlich-rechtliche
Stiftungen oder Anstalten errichtet werden sollen.
Zu Artikel 8 Absatz 4:
Die Vorschriften der Kirchen über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf Ersuchen der zuständigen
kirchlichen Stelle als Bekanntmachung des Kultusministeriums veröffentlicht.
Artikel 9:
(Widmungsgarantie und
Kirchengebäude)
1. Im Rahmen seiner Möglichkeiten
gewährleistet das Land die uneingeschränkte Widmung der Domgebäude in
Magdeburg, Hawelberg, Halberstadt und Halle sowie der Stiftskirche in
Quedlinburg für kirchliche und diakonische Zwecke. Ergibt sich aus der Klärung
der Eigentumsfrage, dass das Land Eigentümer der in Satz 1 aufgeführten Gebäude
ist, stellt es die damit verbundene notwendige Bauunterhaltung sicher. Im
Rahmen der Widmung nehmen die Kirchen die Verkehrssicherheitspflichten für die
von ihnen genutzten Gebäude wahr.
2. Das Land gewährleistet die Widmung der
Kirchengebäude der Vereinigten Domstifter zu Meresburg und Neumburg und des
Kolliatsstiftes Zeitz für kirchliche und diakonische Zwecke.
3. Hinsichtlich staatlicher Grundstücke
und Gebäude, die kirchlichen und diakonischen Zwecken gewidmet sind oder in den
vergangenen 60 Jahren gewidmet waren und die nicht anderen Bestimmungen dieses
Vertrages unterliegen.
Zu Artikel 9 Absatz 1:
1. Die Eigentumsfrage wird im
Vermögenszuordnungsverfahren oder in einem anderen ordentlichen Verfahren
geklärt. Das Land wird für eine umgehende Einleitung des Zuordnungsverfahrens
Sorge tragen. Bis zum Abschluss der Verfahren wird das Land zur Sicherung des
Widmungszwecks nach den gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes im Rahmen
der durch den Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel die
Bauunterhaltung sicherstellen. Eine Eigenleistung der Kirchen wird dabei nicht
zur Voraussetzung gemacht, soweit es sich nicht um zweckgebundene Mittel der
Kirchen handelt.
2. Ergibt sich aus einem der Verfahren zur
Klärung der Eigentumsfrage, dass das Land nicht Eigentümer der Domgebäude ist,
bleiben historisch gewachsene Bauunterhaltungspflichten unberührt.
3. Das Land wird unter Beteiligung der
Kirchen die Möglichkeit prüfen, die in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gebäude
zentral veralten zu lassen und damit eine organisatorische Grundlage für die
Gewährleistung des Widmungszwecks sowie für die Einrichtung von
Dombaukommissionen und – soweit erforderlich – Dombauhütten zu schaffen.
4. Die zuständige Kirchengemeinde
entscheidet über die Nutzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebäude. Sie
gewährleistet, dass die Kirchengebäude wegen ihrer kulturgeschichtlichen
Bedeutung der Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich gemacht werden.
5. Die Regelungen für die Nutzung des
Domgebäudes zu Havelsberg sollen althergebrachte Rechte angemessen
berücksichtigen.
6. Die Widmung des Domes zu Zeitz bleibt
weiteren Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 10:
(Denkmalpflege)
1. Die Kirchen verpflichten sich,
denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst-
und Kulturgegenstände zu erhalten und zu pflegen. Sie werden dafür Sorge
tragen, dass ihre Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten und Stiftungen
entsprechend verfahren, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu
unzumutbaren Belastungen der Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten oder
Stiftungen führen. Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Kirchen,
die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die
kultischen und seelsorgerischen Belange, die von der zuständigen Kirchenleitung
festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen
setzen sich die Behörden mit der zuständigen Kirchenleitung ins Benehmen.
2. Die Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes über gefahrabwendende Maßnahmen der Denkmalbehörden, die
diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, über Genehmigungspflichten sowie
über die Ablieferung von Funden und über Enteignungen finden keine Anwendung
auf Kulturdenkmale, die im kirchlichen Eigentum stehen, soweit sie dem
Gottesdienst und sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind und die
Kirchen im Einvernehmen mit der obersten Denkmalbehörde eigene Vorschriften zum
Schutz dieser Kulturdenkmale erlassen.
3. Bei der Vergabe der Mittel des Landes
für die Denkmalpflege werden die Kirchen unter Beachtung der Regelungen des
Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt. Das Land wird sich dafür
einsetzen, dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die
auf nationaler oder internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege
tätig sind.
4. Das Land wird darauf hinwirken, dass
bei der Gestaltung der im Land Sachsen-Anhalt liegenden nichtkirchlichen
reformationsgeschichtlichen Gedenkstätten die Kirchen beteiligt werden.
Artikel 11:
(Patronatswesen)
1. Die im Land Sachsen-Anhalt bestehenden
staatlichen Patronatsrechte sind, soweit dieser Vertrag keine abweichenden
Vereinbarungen enthält, aufgehoben.
2. Bezüglich der früher vereinigten
Kirchen- und Schulämter werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, dass
sowohl die kommunalen Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden und
Gliederungen die erforderlichen Auseinandersetzungsverträge abschließen oder
die bereits abgeschlossenen Verträge durchführen.
Zu Artikel 11 Absatz 1:
1. Der Begriff „Patronatsrechte“ umfasst
die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten einschließlich
der Unterhaltungspflichten.
2. Die Besetzung der Pfarrstellen für die
in Artikel 9 Absatz 2 genannten Kirchen erfolgt im Benehmen mit den Vereinigten
Domstiftern zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatsstifts Zeitz. Sonstige
Rechtsbeziehungen zwischen den vereinigten Domstiftern und den zuständigen Kirchengemeinden
bleiben unberührt.
3. Die Prälatur Michaelstein wird ohne
staatliche Mitwirkung durch die zuständigen kirchlichen Behörden besetzt; die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig verzichtet auf die Zahlung
einer Abtspräbende.
Artikel 12:
(Anstaltsseelsorge)
1. Das Land räumt den Kirchen die
Möglichkeit ein, in staatlichen Krankenhäusern, Heimen,
Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen
des Landes Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten und
seelsorgerisch tätig zu werden. Die dafür notwendigen Räume werden vom Land zur
Verfügung gestellt.
2. Werden diese Aufgaben von einem dafür
freigestellten Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, geschieht für die
Justizvollzugsanstalten sowie für die Polizeiausbildungsstätten und andere
Polizeieinrichtungen die Berufung durch die zuständige Kirchenleitung im
Einvernehmen, für die sonstigren Einrichtungen im Benehmen mit der
Landesregierung.
Artikel 13:
(Staatsleistungen)
1. Das Land zahlt an die Kirchen im Land
Sachsen-Anhalt anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche
Zwecke und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung sowie
anderer auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss
(Staatsleistung) Über diese Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen nur
erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen
sind.
2. Die Staatsleistung beträgt:
1991: 18.500.000 DM
1992: 25.750.000 DM
3. Ändert sich in der Folgezeit die
Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf
der Grundlage der für das Jahr 1992 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde
gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen
Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung.
4. Durch Vereinbarung der Kirchen
untereinander wird die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die
Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.
5. Die Staatsleistung wird mit einem
Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus
unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 4 an die Kirchen gezahlt.
6. Für eine Ablösung der Staatsleistung
gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der
Deutschen Verfassung vom 11.August 1919.
Zu Artikel 13 Absatz 3:
Die Vertragsparteien stimmen darin
überein, dass die Gleitklausel für die Erhöhung der Staatsleistungen ab 1993
gilt und im jeweiligen Haushaltsjahr wirksam wird.
Zu Artikel 13 Absatz 5:
1. Die Kirchen beschließen über ihre
Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage öffentlicher Haushaltspläne und
unterliegen der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige
Rechnungsprüfungsstellen.
2. Eine Prüfung der Verwendung der Mittel
durch staatliche stellen findet nicht statt.
Artikel 14:
(Kirchensteuer)
1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und
Gliederungen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen
auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern einschließlich Mindestbeitragskirchensteuern
sowie Kirchgeld zu erheben.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als
Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) werden sich die Kirchen auf einen
einheitlichen Zuschlagssatz einigen.
3. Die Kirchensteuerordnungen
einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse der
Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Anerkennung.
4. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über
die Kirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen. Sie gelten als anerkannt,
wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres
entsprechen.
Artikel 15:
(Verwaltung der Kirchensteuer)
1. Auf Antrag der Kirchen ist die
Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Landeskirchensteuer, soweit sie anerkannt
ist, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in
Betriebsstätten im Land Sachsen-Anhalt erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu
verpflichten, die Kirchensteuer nach dem anerkannten Satz einzubehalten und
abzuführen.
2. Für die Verwaltung der Kirchensteuern
erhält das Land eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten
Kirchensteueraufkommen richtet. Der jährliche Vomhundertsatz wird gesondert
vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen
Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen
Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit Auskunft zu geben.
3. Die Vollstreckung der Kirchensteuer
obliegt den Finanzämtern. Sie unterbliebt, wenn die Kirchen in
besonders begründeten Einzelfallen darauf verzichten.
Zu Artikel 15 Absatz 1:
Die Kirchen sind damit einverstanden, dass
da gesamte Aufkommen en Landeskirchensteuern in den Gebieten der einzelnen
Landeskirchen einem einheitlichen Konto der Evangelischen Kirchenprovinz
Sachsen zugeführt wird. Die Kirchenprovinz Sachsen
teilt die erhaltene Kirchensteuer auf die einzelnen steuerberechtigten
Landeskirchen nach Bestimmungen auf, die die Kirchenprovinz Sachsen mit diesen
vereinbart.
Zu Artikel 15 Absatz 2:
Die Vertragsparteien sind sich darüber
einig, dass mit der Zahlung dieser Entschädigung alle im Zusammenhang mit der
Kirchensteuerverwaltung stehenden Leistungen abgegolten sind.
Artikel 16:
(Spenden und Sammlungen)
1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und
Gliederungen sind berechtigt, von ihren Mitgliedern – unabhängig von
Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld – Spenden und andere freiwillige
Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
2. Für die Kirchen gelten darüber hinaus
alljährlich zwei allgemeine Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke
als genehmigt. Die Sammlungszeiten werden im Benehmen mit der Landesregierung
festgelegt.
Artikel 17:
(Gebührenbefreiung)
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages
wird das Land die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen für das Land
auf die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sowie ihre
öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände erstrecken.
Artikel 18:
(Diakonie und Bildungseinrichtungen)
1. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke
haben das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigen
Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu
unterhalten.
2. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke
haben das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen
eigene Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter zu
unterhalten. Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich entsprechen,
ist eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.
3. Soweit Einrichtungen nach den Absätzen
1 und 2 allgemeine Aufgaben erfüllenden und ohne Rücksicht auf eine
Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben sie einen
Anspruch auf Förderung im Rahmen der Gesetze.
Zu Artikel 18 Absatz 3:
Unter „allgemeinen Aufgaben“ sind solche
zu verstehen, die die Kirchen und ihre Einrichtungen ersatzweise für ein
Tätigwerden des Staates wahrnehmen. Im Übrigen besteht Einvernehmen darüber,
dass eine Förderung in anderen Fällen unberührt bleibt.
Artikel 19:
(Feiertagsschutz)
Der Schutz der Sonntage und der
kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Artikel 20:
(Seelsorgegeheimnis)
Unberührt bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur
Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen,
berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das
Land wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und
Beichtgeheimnisses eintreten.
Artikel 21:
(Kirchliche Friedhöfe)
1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den
gleichen staatlichen Schutz wie die Kommunalfriedhöfe. Die Kirchengemeinden
haben das Recht, neue Friedhöfe anzulegen.
2. Die Anerkennung der Benutzungs- und
Gebührenordnungen für kirchliche Friedhöfe richten sich nach den
landesrechtlichen Bestimmungen. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des
kirchlichen Rechtsträgers im Vollstreckungsverfahren durch die zuständige
kommunale Vollstreckungsbehörde eingezogen. Die durch Vollstreckungsmaßnahmen
entstehenden und nicht beitreibbaren Veraltungskosten und Auslagen sind der
Vollstreckungsbehörde vom kirchlichen Träger zu erstatten.
Zu Artikel 21 Absatz 1:
Das Land wird sich dafür verwenden, dass
die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit erforderlich, Vereinbarungen mit
den Trägern evangelischer Friedhöfe über die Errichtung oder Instandsetzung von
Friedhofsbauten abschließen. Unberührt bleibt darüber hinaus der mögliche
Abschluss von Vereinbarungen über die Beteiligung der kommunalen
Gebietskörperschaften an den Kosten des Grundstückserwerbs und an den
Verwaltungskosten, wenn sonst eine Erhöhung der Gebühren zu unzumutbaren
Belastungen für die betroffenen Bürger führen würde.
Artikel 22:
(Rundfunk)
1. Das Land wird darauf hinwirken, dass
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Kirchen angemessene Sendezeiten
für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge für Verfügung stellen. In den
Aufsichtsgremien (Rundfunkräte, Programmausschüsse und vergleichbaren Gremien)
sollen die Kirchenvertreten sein.
2. Das Recht der Kirchen, privaten
Rundfunk nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu veranstalten oder
sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt
unberührt.
Artikel 23:
(Meldewesen)
Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen
Mitgliedswesens werden die Meldebehörden den Kirchen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln. Diese
Übermittlung setzt voraus, dass im kirchlichen Bereich ein dem staatlichen
Bereich gleichwertiger Datenschutz gesichert ist.
Zu Artikel 23:
1. Die Kirchen teilen mit, welchen
kirchlichen Stellen die Daten aus den Melderegistern zu übermitteln sind.
2. Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
3. Die Feststellung über ausreichende
Datenschutzmaßnahmen im kirchlichen bereich trifft die Landesregierung auf
Grund der von den Kirchen vorzulegenden kirchengesetzlichen Regelungen durch
Erlass.
Artikel 24:
(Kirchliche Gerichtsbarkeit)
1. Im Verfahren von den Kirchengerichten
und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind:
a) Die Kirchengerichte und
Disziplinargerichte berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen.
b) Die Amtsgerichte verpflichtet,
Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
2. Dieses gilt nicht im
Lehrbeanstandungsverfahren.
Artikel 25:
(Parität)
Sollte das Land in Verträgen mit anderen
vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertag hinausgehende Rechte
und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen
der Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 26:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden eine in
Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung einer Bestimmung dieses
Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel 27:
(Sprachliche Gleichstellung)
Personen- und Funktionsbezeichnungen in
diesem Vertrag gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Artikel 28:
(Inkrafttreten)
1. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen in Magdeburg ausgetauscht werden. Der Vertrag
tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.
2. Die Beziehungen zwischen dem Land und
den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem
Vertrag.
Zu Artikel 28 Absatz 2:
Die Kirchen erklären, dass dieser Vertrag
aus ihrer Sicht an die Stelle des Vertrages des Freistaates Preußen mit den
Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 und des zwischen dem Anhaltischen
Staatsministerium und dem Evangelischen Landeskirchenrat für Anhalt
abgeschlossenen Vertrages vom 4.Oktober 1924 in der Fassung des am 3.Februar
1930 vor dem Oberlandesgericht Naumburg geschlossenen Vergleichs und des im
Anschluss daran vereinbarten Abkommens vom 18./20.März 1930 sowie zwischen dem
Freistaat Braunschweig und der braunschweigischen evangelischen-lutherischen
Landekirche abgeschlossenen Vertrages vom 8.August 1923 tritt.
Lutherstadt Wittenberg, am 15.September
1993
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Der Ministerpräsident des Landes
Sachsen-Anhalt
Professor Dr. Münch
Der Landeskirchenrat
Der Evangelischen Landeskirche Anhalts
Dr. Eberhard Natho, Kirchenpräsident
Das Landeskirchenamt
Der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
in Braunschweig
Hartwig Niemann, Oberlandeskirchenrat
Die Kirchenleitung
Der Evangelischen Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen
Dr. Christoph Demke, Bischof
Die Kirchenleitung
Der Evangelischen Kirche in
Berlin-Brandenburg
Hortstdieter Wildner, Konsistoralpräsident
Das Landeskirchenamt
Der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Hans-Dieter Hofmann, Präsident
Der Landeskirchenrat
Der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Thüringen
Walter Weispfennig, Oberkirchenrat.
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen
Landeskirchen in Sachsen-Anhalt werden folgende Erklärungen abgegeben, die
Bestandteil des Vertrages sind.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den Evangelischen
Kirchen im Land Sachsen-Anhalt zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in
den Justizvollzuigsanstalten
(Vom 24.März 1994)
(Vertragstext fehlt)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in
Sachsen-Anhalt:
(Vom 20.März 2006)
Präambel/Vorwort:
Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch
den Ministerpräsidenten, Herrn Prof. Dr. Wolfgang Böhmer und die Jüdische
Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt,
-in Verantwortung vor der deutschen
Geschichte, die durch die Verfolgung und Vernichtung von Menschen jüdischen
Glaubens und jüdischer Herkunft mitgeprägt ist,
-in Kenntnis der Maßnahmen offener und
verdeckter Gewalt in der Zeit kommunistischer Gewaltherrschaft,
-in dem Bewusstsein des großen Verlustes,
den das Land Sachsen-Anhalt durch die Vernichtung jüdischen Lebens und
jüdischer Kultur erlitten hat,
-in dem Wunsch, der Jüdischen Gemeinschaft
in Sachsen-Anhalt den Wiederaufbau eines Gemeindelebens zu erleichtern, haben
für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt folgendes vereinbart:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit)
1. Das Land garantiert auf der Grundlage
seiner Verfassung und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die
uneingeschränkte Freiheit des jüdischen Glaubens und gewährt der Religionsausübung
den gesetzlichen Schutz.
2. Die Jüdischen Kultusgemeinden im Land
Sachsen-Anhalt und der Landesverband ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten
entsprechend jüdischer Tradition und Gesetze innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes selbstständig.
Zu Artikel 1 Absatz 2:
Der Landesverband Jüdischer Gemeinden
Sachsen-Anhalt K.d.ö.R. und folgende Kultusgemeinden gehören zur Jüdischen
Gemeinschaft im Sinne dieses Vertrages: Die Synagogengemeinde zu Magdeburg K.d.ö.R., die Jüdische Gemeinde zu Halle K.d.ö.R., die
Jüdische Gemeinde zu Dessau K.dö.R. und die Synagogengemeinde zu Halle e.V. Neu
entstehende Jüdische Gemeinden gehören im Sinne dieses Vertrages zur Jüdischen
Gemeinschaft, wenn sie:
-fünf Jahre bestehen
-über mindestens 50 Mitglieder haben
-eine ordnungsmäßige Satzung haben
-auf Grund einer gültigen Wahlordnung
ordnungsmäßige Vertreter haben
-ein lebendiges religiöses Gemeindeleben
gestalten (Gottesdienste/Feiertage)
-als Verein eingetragen sind (über die
Verleihung von Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet
das Land nach den gesetzlichen Vorschriften)
-Mitglied des Landesverbandes sind oder
durch die in der deutschen Rabbinerkonferenz vertretenden Richtungen ORK
(Orthodoxie) oder ARK (liberal-progressivkonservativ) anerkannt worden sind.
Artikel 2:
(Zusammenwirken)
1. Die Landesregierung und der
Landesverband werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen
über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von
beiderseitigem Interesse sind.
2. Bei Gesetzgebungsvorhaben und
Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der Jüdischen Gemeinschaft in
Sachsen-Anhalt unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung den
Landesverband angemessen beteiligen.
3. Das Land wird den Landesverband
insbesondere im Rahmen der Gedenkstättenarbeit beteiligen, soweit jüdische
Belange berührt sind.
Zu Artikel 2 Absatz 1:
1. Zwischen den Vertragsparteien besteht
Übereinstimmung darüber, dass mit „regelmäßigen“ Treffen Zusammenkünfte gemeint
sind, die möglichst jährlich stattfinden.
2. Der Landesverband unterrichtet die
Landesregierung über Vakanzen und Neubesetzungen der leitenden Ämter (z. B.:
Vorsitzende des Landesverbandes und der Jüdischen Gemeinden)
Zu Artikel 2 Absatz 2:
Die „angemessene“ Beteiligung bei
Gesetzgebungsvorhaben besteht in der Regel in der rechtzeitigen Anhörung vor
der Beschlussfassung der Landesregierung über die Einbringung des
Gesetzesentwurfs.
Artikel 3:
(Schutz der Jüdischen
Gemeinschaft)
Das Land gewährleistet den Schutz der
Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt und fördert den Erhalt historischer
Stätten.
Artikel 4:
(Feiertage)
Das Land gewährleistet an jüdischen
Feiertagen den Fortbestand der im Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom
22.Mai 1992 enthaltenen Feststellungsansprüche.
Zu Artikel 4:
Jüdische Feiertage sind:
Rösch Haschana (neujahrsfest)
Jom Kippur (Versöhnungsfest)
Sukkoth (Laubhüttenfest)
Schemi Azareth (Schlussfest)
Simat Thora (Fest der Gesetzesfreude)
Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
Schawuoth (Wochenfest)
Die Daten der Feiertage teilt der
Landesverband zwei Jahre im voraus der Landesregierung
mit.
Artikel 5:
(Vermögensschutz)
Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf
Belange der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt Rücksicht nehmen und
gegebenenfalls bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe
leisten.
Zu Artikel 5:
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel
5 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen oder kommunalen
Grundstückes begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem
Ersatzgrundstück und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – gegebenenfalls
eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer
Interessenten bewirken soll.
2. Wird bei Enteignungen jüdischer
Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung im Land geltend gemacht und hängt
die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der
Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landes- und
Kommunalbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Jüdischen
Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen
Körperschaften beim Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in
der Regel auch für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt; eine generelle
Ausnahmeregelung ist nicht möglich.
Artikel 6:
(Friedhöfe)
1. Das Land und die kommunalen
Gebietskörperschaften werden die Unantastbarkeit der zugelassenen und nicht
aufgegebenen jüdischen Begräbnisstätten beachten.
2. Die jüdischen Friedhöfe genießen, den
gleichen staatlichen Schutz wie kommunale Friedhöfe. Die Jüdischen Gemeinden
haben das Recht, neue Friedhöfe im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen
anzulegen. Bei der Anlage neuer Friedhöfe werden das Land und die kommunalen
Gebietskörperschaften Förderungsmöglichkeiten im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel prüfen.
3. Das Land gewährt im Rahmen von Vereinbarungen
zwischen dem Bund und den Ländern Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege
derjenigen jüdischen Friedhöfe oder Teile von ihnen, die nach den gemeindlichen
Vorschriften nicht wieder belegt werden können.
Zu Artikel 6 Absatz 2:
1. Das Land wird sich dafür verwenden,
dass die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit erforderlich, Vereinbarungen
mit den Trägern jüdischer Friedhöfe über die Errichtung und Instandsetzung von
Friedhofsbauten abschließen.
2. Der Landesverband gewährleistet die
Möglichkeit der Bestattung für alle jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger der
Jüdischen Gemeinschaft im Land Sachsen-Anhalt auf den zugelassenen und
gegenwärtig genutzten jüdischen Begräbnisstätten.
Artikel 7:
(Denkmalpflege)
1. Die Jüdische Gemeinschaft in
Sachsen-Anhalt verpflichtet sich, denkmalswerte Gebäude nebst den
dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu
erhalten und zu pflegen, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu
unzumutbaren Belastungen der betroffenen Jüdischen Gemeinde oder des
Landesverbandes führen. Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der
Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt, die dem Gottesdienst oder sonstigen
Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die kultischen und religiösen Belange,
die von dem zuständigen Vorstand festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor
der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit dem zuständigen
Vorstand ins Benehmen.
2. Bei der Vergabe der Mittel des Landes
für Denkmalpflege wird die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt unter
Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt.
Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die jüdische Gemeinschaft in
Sachsen-Anhalt auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler
und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 8:
(Schulen in jüdischer
Trägerschaft)
1. Die Jüdische Gemeinschaft in
Sachsen-Anhalt hat das Recht, allgemein bildende Schulen in jüdischer Trägerschaft
auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.
2. Nähere Regelungen des Verfahrens zur
staatlichen Genehmigung und Anerkennung solcher Schulen und ihrer
Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten.
Artikel 9:
(Eigene Bildungs- und
Sozialeinrichtungen)
Die Jüdische Gemeinschaft in
Sachsen-Anhalt hat das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im
Gesundheitswesen eigene Einrichtungen zu unterhalten.
Artikel 10:
(Synagoge Gröbzig)
Die Vertragsparteien werden sich dafür
einsetzen, dem einzigen in Deutschland erhalten gebliebenen Synagogenbau dieser
Art in Gröbzig eine dauerhafte Grundlage zu verschaffen und ihn der
Öffentlichkeit auf Dauer zugängig zu machen.
Artikel 11:
(Kulturförderung)
1. Die Vertragsparteien werden sich
bemühen, im Abstand von möglichst drei Jahren Jüdische Kulturtage, bei Bedarf
auch in Zusammenarbeit mit anderen
Einrichtungen und Organisationen
durchzuführen.
2. Das Land unterstützt im Rahmen seiner
Möglichkeiten die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt bei der Erforschung
der jüdischen Geschichte und bei der Aufarbeitung des deutsch-jüdischen Erbes.
Zu Artikel 11:
Die Bestimmung bezieht sich in erster
Linie auf die politische und organisatorische Unterstützung; ein Anspruch auf
finanzielle Förderung wird dadurch nicht begründet.
Artikel 12:
(Rundfunk)
Das Land wird darauf hinwirken, dass die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Jüdischen Gemeinschaft in
Sachsen-Anhalt angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen zur
Verfügung stellen. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräte, Programmausschüsse
und vertreten sein.
Artikel 13:
(Landeszuschuss)
1. Das Land beteiligt sich mit einem Gesamtzuschuss
(Landeszuschuss) an den Ausgaben der Jüdischen Gemeinschaft, der ihr für
Sachsen-Anhalt lebende jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die
Erfüllung und kulturellen Bedürfnissen entstehen. Über diesen Landeszuschuss
hinaus werden weitere Leistungen an die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt
nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemein geltenden Gesetzen
vorgesehen sind.
2. Der Landeszuschuss beträgt im
Haushaltsjahr 2005 1.045.592 Euro.
3. Ändert sich in der Folgezeit die
Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf
der Grundlage der für das Jahr 2005 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde
gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen
Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppen A13 der Bundesbesoldungsordnung.
4. Der Landeszuschuss wird mit einem
Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus
an den Landesverband gezahlt.
Zu Artikel 13 Absatz 1:
1. Der Landeszuschuss ist ausschließlich
für die Jüdische Gemeinschaft im Land Sachsen-Anhalt bestimmt. Es besteht
Einvernehmen darüber, dass der Landeszuschuss Zuschüsse für neu entstehende
Gemeinden mit umfasst und dass die Mittel anteilmäßig den Gemeinden unabhängig
von ihrer Zugehörigkeit zum Landeverband zufließen sollen. Freiwillige
Zuschüsse des Landes, etwa für die Errichtung oder den Erhalt von
Räumlichkeiten und Anlagen, die den Kultus- Seelsorge- und Sozialaufgaben
dienen, sind durch den Artikel 13 nicht ausgeschlossen.
2. Empfänger des Landeszuschusses ist
ausschließlich der Landesverband. Unmittelbare Ansprüche von Jüdischen
Gemeinden gegen das Land werden durch diesen Vertrag nicht begründet. Ansprüche
auf Beteiligung am Landeszuschuss durch einzelne Jüdische Gemeinden richten
sich nur gegen den Landesverband Jüdischer Gemeinden, der Landesverband
Jüdischer Gemeinden stellt das Land insofern frei.
3. Anspruchsberechtigt sind sie im
Schlussprotokoll zu Artikel 1 Absatz 2 aufgezählten Gemeinden und der
Landesverband Jüdischer Gemeinden sowie neu entstehende Gemeinden, die gem. der
im Schlussprotokoll genannten Kriterien zur Gemeinschaft gehören.
4. Der Landeszuschuss wird wie folgt
aufgeteilt:
Der Landesverband erhält einen
Sockelbetrag von 10 v. H. des jährlichen Landeszuschusses. Der verbleibende Betrag
wird auf die der Jüdischen Gemeinschaft im Sinne dieses Vertrages angehörenden
Gemeinden aufgeteilt. Sei erhalten einen Sockelbetrag von jeweils 5 v. H. des
Landeszuschusses zur Abdeckung ihrer fixen Kosten. Für die weitere Verteilung
ist die Gesamtzahl der Gemeindemitglieder maßgebend, soweit sie ihren
Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben. Stand der Mitgliederzahlen: 31.12
des vorigen Jahres.
Der Landesverband Jüdischer Gemeinden ist
zur Bekanntgabe der durch den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in
Deutschland schriftlich bestätigten Mitgliederzahlen an das Land verpflichtet.
Zu Artikel 13 Absatz 2:
Der Landesverband und die am
Landeszuschuss partizipierenden Gemeinden legen jährlich spätestens mit Ablauf
des 1.Halbjahres des neuen Geschäftsjahres dem Kultusministerium und der
Prüfeinrichtung eines Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr und eine Plan
für das laufende Jahr vor, die detailliert die Verwendung de Landeszuschusses
auch durch aussagefähige Haushalts- und Stellenpläne ausweisen.
Der Landeverband und die Gemeinden
gewährleisten ordnungsgemäße Mittelverwendung entsprechend den Vorschriften der
LHO, insbesondere mit Blick auf Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und das
Besserstellungsverbot von Gemeindemitarbeiterinnen und –mitarbeitern gegenüber
den Landesbediensteten. Mittel aus den Landeszuschüssen dürfen nur im
Ausnahmefall zur Führung gerichtlicher Auseinandersetzungen verwendet werden.
Die jährliche Prüfung der Mittelverwendung
wird durch eine vom Kultusministerium festzulegende unabhängige Prüfeinrichtung
durchgeführt, nach vorheriger Anhörung des Landesverbandes und der zu prüfenden
Gemeinde. Diese Prüfeinrichtung kann auch der Landesrechnungshof oder die
Rechnungsprüfungskommission des Zentralrats der Juden in Deutschland sein. Der
Landesrechnungshof hält das Recht zur Prüfung des Landesverbandes und der
partizipierenden Jüdischen Gemeinden, soweit dies die Prüfung der Verwendung
der Staatsleistung umfasst. Entstehende Kosten gehen jeweils zu Lasten des
Landesverbandes und der partizipierenden Jüdischen Gemeinden, soweit dies die
Prüfung der Verwendung der Staatsleistungen umfasst. Entstehende Kosten gehen
jeweils zu Lasten von Landesverband und den partizipierenden Gemeinden. Werden
durch die Prüfeinrichtung Mängel bei der Verwendung des Landeszuschusses
festgestellt, so sind diese zeitnah zu beseitigen. Darüber ist dem
Kultusministerium ein entsprechender Bericht vorzulegen. Im Fall andauernder
durch die Prüfeinrichtung festgestellter schwerer Verstöße gegen die Zweckbestimmung
des Landeszuschusses sowie die Festlegungen zu Artikel 13 Absatz 1 und 2 ist
das Land berechtigt, den Landeszuschuss teilweise oder ganz einzubehalten bzw.
Teile des Landeszuschusses zurückzufordern.
Artikel 14:
(Gebühren)
Das Land wird auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen für das Land auf die Jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt
sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Vereine erstrecken.
Artikel 15:
(Parität)
Sollte das Land in Verträgen mit anderen
vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte
und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen
des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 16:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden eine in
Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 17:
(Sprachliche
Gleichstellung)
Personen- und Funktionsbezeichnungen in
diesem Vertrag gelten jeweils in
männlicher und weiblicher Form.
Artikel 18:
(Inkrafttreten/Laufzeit/Kündigung)
Der Vertrag samt Schlussprotokoll tritt am
Tag nach der Ratifizierung durch den Landtag von Sachsen-Anhalt in Kraft. Er
hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Er verlängert sich jeweils um fünf Jahre,
wenn er nicht von einem der Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr
zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt wird. Mit Inkraftreten
dieses Vertrages tritt der Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt
mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 23.März 1994 außer
Kraft.
Magdeburg, den 20.März 2006
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Professor Dr. Wolfgang Böhmer,
Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Für die Jüdische Gemeinschaft:
Evey Blumenkranz
Vorsitzender des Landesverbandes Jüdischer
Gemeinden in Sachsen-Anhalt K.d.ö.R.
Für die Jüdische Gemeinde zu Dessau K.d.ö.R.:
Dr. Alexander Wassermann, Vorsitzender der
Jüdischen Gemeinde zu Dessau K.d.ö.R.
Für die Jüdische Gemeinde zu Halle:
Stephan J. Kramer, Kommissarischer
Geschäftsführer der Synagogengemeinde zu Magdeburg K.d.ö.R.
Schlussprotokoll:
(Die Vereinbarungen des Schlussprotokolls
finden sich in den Artikel dieses Vertrages)
15.Schleswig-Holstein:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl
(Vom 12.Januar 2009)
Vorwort/Präambel:
Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch
den Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen, und der Heilige Stuhl,
vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Erzbischof Dr. Jean
Claude Perisset, Titularerzbisvchof von Justiniana prima,
- in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der
Katholischen Kirche und dem Land Schleswig-Holstein im Geiste freiheitlicher
Partnerschaft zu festigen und fortzuentwickeln,
- in dem Bewusstsein der Eigenständigkeit
von Staat und Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem Selbstbestimmungsrecht
und in der Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der im Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Stellung der Kirche im
freiheitlich demokratischen Rechtsstaat,
- in der Achtung vor der Religionsfreiheit
des Einzelnen sowie der Religionsgemeinschaften
- in dem Anliegen, die Menschenwürde und
die Menschenrechte zu achten und zu schützen,
- in der Einsicht, dass christlicher
Glaube, christliches Leben und karikatives Wirken zugleich auch einen Beitrag
zum Wohle des Ganzen wie auch zur Stärkung des Gemeinsinns der Mensachen in der
pluralen Gesellschaft leisten,
- in dem Wissen um die globale
Verantwortung für die Schöpfung und im Eintreten für sie, sind wie folgt
übereingekommen:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
Das Land Schleswig-Holstein gewährt die
Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und dem
karikativen Wirken der katholischen Kirche den Schutz durch Verfassung und
Gesetz.
Artikel 2:
(Selbstverwaltungsrecht)
1. Die Katholische Kirche ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der bestehenden Gesetze.
2. Die Katholische Kirche ist frei bei der
Besetzung ihrer Ämter.
Artikel 3:
(Sonn- und
Feiertagsschutz)
Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der
staatlich anerkannten kirchlicher Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird
gewährleistet. Die Katholische Kirche und das Land Schleswig-Holstein stimmen
dahingehend überein, dass Ruhe- und Besinnungszeiten von tragender Bedeutung
auch für Gesellschaft und Staat sind.
Artikel 4:
(Zusammenwirken)
1. Zur Klärung von Fragen und zur
Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich der Erzbischof von Hamburg und die
Landesregierung Schleswig-Holstein regelmäßig.
2. Zur ständigen Vertretung seiner Anliegen
unterhält der Erzbischöfliche Stuhl am Sitz der Landesregierung von
Schleswig-Holstein gemäß Artikel 10 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl
und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem
Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz
Hamburg vom 22.September 1994 eine regionale Behörde, deren Leitung einem
Ständigen Beauftragten des Erzbistums anvertraut ist.
3. Die Landesregierung Schleswig-Holstein
unterrichtet den Erzbischof beziehungsweise seinen Beauftragten rechtzeitig von
ihren Gesetzgebungs- und anderen Vorhaben, welche die Belange der Katholischen
Kirche unmittelbar berühren und hört sie an.
4. Soweit des Land Schleswig-Holstein
Aufgaben, die das staatskichenrechtliche Verhältnis berühren, auf andere
Rechtsträger überträgt oder bereits übertragen hat, wird es auch diesen
gegenüber auf die Einhaltung der Inhalte und Ziele dieses Vertrages achten. Das
Land wird der Katholischen Kirche Gelegenheit geben, sich zu den Übertragungen,
Ziel-, Leistungs- und anderen Vereinbarungen zu äußern.
Artikel 5:
(Religionsunterricht)
1. Katholischer Religionsunterricht ist
gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen; er wird in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt.
2. Die Erteilung des Katholischen
Religionsunterrichts durch staatliche Lehrkräfte setzt die Zustimmung des
Erzbischofs von Hamburg nach den kirchlichen Regelungen zur Erteilung der
Missio canonica voraus. Wird der Katholische Religionsunterricht an
öffentlichen Schulen durch qualifizierte kirchlich bedienstete Lehrkräfte
erteilt, erstattet das Land Schleswig-Holstein die Kosten im Rahmen der durch
den Landeshaushalt hierfür bereit gestellten Mittel
3. Näheres zu Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2
wird durch eine Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt.
4. Hinsichtlich der für die Durchführung
des Unterrichts erforderlichen Verwaltungsvorschriften, die den Katholischen
Religionsunterricht betreffen, ist vor deren Erlass seitens der Landesregierung
das Benehmen mit der Katholischen Kirche herzustellen. Die Inhalte der
Lehrpläne und die Schulbücher für den katholischen Religionsunterricht bedürfen
nach Maßgabe von Absatz 1, 2 Halbsatz, des Einvernehmens mit der Katholischen
Kirche.
5. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes behält die Katholische Kirche das Recht der Einsichtnahme in
den katholischen Religionsunterricht der öffentlichen Schulen. Das Land bestellt
auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche geeignete
Lehrkräfte für diese Aufgabe.
Artikel 6:
(Katholische Schulen)
Schulen in der Trägerschaft der
Katholischen Kirche werden im Rahmen des geltenden Rechts anerkannt und
gefördert.
Artikel 7:
(Hochschulausbildung)
1. Die Katholische Kirche hat das Recht,
eigene Hochschulen zu unterhalten. Die staatliche Anerkennung dieser
Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Das Land Schleswig-Holstein wird die bestehende
Ausbildung im Fach Katholische Theologie und ihre Didaktik weiterhin fördern.
Das Nähere vereinbaren die Vertragsparteien bei Bedarf. Sofern über einen
Zeitraum von fünf Jahren eine angemessene Zahl von Studierenden nicht erreicht
wird, wird über die Aufrechterhaltung des Studienangebots neu verhandelt.
3. Beide Vertragsparteien sind offen für
Kooperationen mit den in anderen Ländern bestehenden oder noch einzurichtenden
Ausbildungsstätten.
Artikel 8:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)
1. In öffentlichen Einrichtungen wie
Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Polizeiausbildungsstätten,
Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und sonstigen
Einrichtungen des Landes gewährleistet das Land Schleswig-Holstein der
Katholischen Kirche, dort seelsorgerisch tätig zu sein. Die Katholische Kirche
ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Artikel 4
Absatz 4 gilt entsprechend.
2. Um die seelsorgerische Betreuung zu
ermöglichen, teilt die Einrichtung der zuständigen kirchlichen Stellen die
Namen der Personen mit, die sich zum katholischen Glauben bekennen und in die
Mitteilung eingewilligt haben.
3. Der Zutritt zu Justizvollzugsanstalten,
zu Einrichtungen des Maßregelvollzugs oder zu Polizeieinrichtungen setzt das
Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person des Seelsorgers voraus; das
Einverständnis kann nur aus wichtigen Grund versagt oder widerrufen werden. Der
Zutritt zu sonstigen öffentliche Einrichtungen erfolgt im Benehmen der Träger.
Artikel 9:
(Seelsorger- und
Beichtgeheimnis)
Das Land Schleswig-Holstein respektiert
das Seelsorgegeheimnis. Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur
Vorbereitung auf den Beruf an der beruflichen Tätigkeit teilnehmen, sind
berechtigt, ihr Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte
oder in ihrer seelsorgerischen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt
geworden ist. Das Beichtgeheimnis wird gewährleistet.
Artikel 10:
(Kirchliche
Wohlfahrtspflege)
1. Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen
nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben in der Gesundheits- und
Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung und der Ausländerseelsorge wahr.
Sie unterhalten dafür Heime, Krankenhäuser, Dienste und sonstige Einrichtungen.
2. Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen nehmen in
Erfüllung ihres Auftrages als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wahr.
3. Einrichtungen der Katholischen Kirche
haben Anspruch auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere
staatliche oder freie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
4. Ein nach Verfassung oder Gesetz
bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der
Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.
Artikel 11:
(Rundfunk)
Das Land Schleswig-Holstein wird darauf
hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten
Rundfunkveranstalter der Katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für die
Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstige
religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der
Katholischen Kirche gewähren.
Das Recht der katholischen Kirche, eigenen
Rundfunk und moderne Kommunikationsmittel nach Maßgabe der Gesetze zu betreiben
oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.
Das Land Schleswig-Holstein wird sich
dafür einsetzen, dass in der Programmgestaltung der Rundfunkanstalten
sittliche, moralische und religiöse Werte geachtet werden und dass die
Katholische Kirche in den Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten angemessen
vertreten ist.
Artikel 12:
(Kirchliche
Körperschaften)
1. Das Land Schleswig-Holstein erkennt das
Recht der Katholischen Kirche zur Bildung eigener juristischer Personen an.
2. Das Erzbistum, der erzbischöfliche
Stuhl und das Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts;
ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Das gilt ebenso für die
Kirchengemeinden sowie für die aus ihnen gebildeten Verbände.
3. Kirchliche Stiftungen der Katholischen
Kirche sind solche, wenn sie von ihr errichtet oder als kirchliche Stiftung
anerkannt werden. Von der Katholischen Kirche errichtete Stiftungen sind
rechtsfähig als:
a) Stiftung bürgerlichen Rechts nach
Maßgabe staatlichen Rechts oder
b) Öffentlich-rechtliche Stiftung, wenn
sie ihren Sitz im Land Schleswig-Holstein haben und durch ihre Satzung die
gewähr der Dauer bieten
Die Aufsicht über die kirchlichen
Stiftungen nach Satz 2 führt der Erzbischof von Hamburg. Dies gilt auch für
rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die als kirchliche Stiftung durch
die Katholische Kirche anerkannt sind, wenn bei Errichtung der Stiftung das
Besetzungsrecht für sämtliche Stiftungsorgane dauerhaft und überwiegend der
Katholischen Kirche zugewiesen und die Stiftung der kirchlichen Aufsicht
unterstellt ist. Bei Stiftungen nach Satz 2 Buchstabe a) und Satz 4 bedürfen
Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und Zweckerreichung, von
Zusammen- und Zulegungen sowie von Auflösungen durch den Erzbischof von Hamburg
des Einvernehmens mit der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Bei
rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, die als kirchliche Stiftung
anerkannt sind und die in Ermangelung der Voraussetzungen des Satzes 4 der
staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegen, bedürfen Maßnahmen der staatlichen
Stiftungsaufsichtsbehörde des Einvernehmens mit dem Erzbischof von Hamburg.
4. Beschlüsse über die Errichtung und
Veränderung in dieser Weise anerkannter juristischer Personen zeigt das
Erzbistum ebenso wie die von ihnen erlassenen gesetzlichen Vorschriften über
deren vermögensrechtliche Vertretung und Verwaltung dem Land an.
5. Öffentlich-rechtliche Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten der Katholischen Kirche sind nach Maßgabe der Gesetze
gemeinnützig. Über die Gemeinnützigkeit entscheidet im Zweifel das Finanzamt.
Artikel 13:
(Kirchliches
Eigentumsrecht)
1. Das Land Schleswig-Holstein
gewährleistet der Katholischen Kirche, ihren Kirchengemeinden, Anstalten und Stiftungen
und sonstigen rechtsfähigen Vermögensträgern das Eigentum und anderer Rechte
gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in
Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom
11.August 1919.
2. Bei der Anwendung
enteignungsrechtlicher Vorschriften wird das Land Schleswig-Holstein die
Belange der Katholischen Kirche berücksichtigen und im Falle eines Eingriffs
bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke behilflich sein.
3. Den Bedarf an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten des jeweils anderen die Vertragsparteien angemessen
berücksichtigen.
Artikel 14:
(Denkmalpflege)
Die Katholische Kirche und das Land
Schleswig-Holstein tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt
kirchlicher Denkmale. Kirchliche Denkmale im Sinne dieses Vertrages sind
Denkmale mit kultischer Funktion sowie durch diese geprägte
Ensembles. Die Katholische Kirche wird der Erhaltung und Pflege
kirchlicher Denkmale ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie wird
Instandsetzen, Veränderungen, Vernichtungen und Veräußerungen nur im Benehmen
mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie wird dafür sorgen,
dass die Kirchengemeinden und die der Erzbischöflichen Aufsicht unterstehenden
juristischen Personen entsprechend verfahren. Im Übrigen finden auch auf den
kirchlichen Bereich die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Anwendung,
soweit der Erzbischof von Hamburg nicht im Benehmen mit dem Land
Schleswig-Holstein eigene Vorschriften erlässt.
Artikel 15:
(Kirchliche Friedhöfe)
1. Friedhöfe der Katholischen Kirche
unterstehen demselben Schutz wie kommunale und andere öffentliche Friedhöfe.
Staatliche Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der
katholischen Kirche abgestimmt. Satz 2 gilt nicht für polizeiliche Maßnahmen;
diese sollen im Benehmen mit der Katholischen Kirche getroffen werden.
2. Die Katholische Kirche hat das Recht,
im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe einzurichten und bestehende Friedhöfe
gegebenenfalls zu erweitern, zu verändern sowie zu betreiben und zu schließen.
Das Erzbistum Hamburg stimmt sich darüber im Einzelfall mit der zuständigen
Behörde ab,
3. Die Träger von Friedhöfen der
Katholischen Kirche können eigene Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen
und öffentlich bekannt machen. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Das Land Schleswig-Holstein bestimmt die
Vollstreckungsbehörde.
4. Bei der Bestattung haben im Rahmen des
geltenden Rechts die in der Gemeinde verstorbenen Mitglieder der Katholischen
Kirche Vorrang.
5. Die Katholische Kirche hat das Recht,
auf kommunalen und anderen öffentlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und
sonstige Gottesdienste abzuhalten.
Artikel 16:
(Kirchensteuer)
1. Die Katholische Kirche ist berechtigt,
nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.
2. Die kirchlichen Steuergesetze und
–verordnungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Sie kann ihnen versagt
werden, wenn sie nicht mit den staatlichen Steuerbestimmungen in Einklang
stehen.
3. Kirchensteuern werden nach Maßgabe der
Gesetze durch die Finanzämter verwaltet. Die Katholische Kirche erstattet dem
Land die durch die Verwaltung der Kirchensteuern entstehenden Kosten. Diese
Entschädigung wird grundsätzlich in Höhe eines Anteils am
Kirchensteueraufkommen festgelegt.
4. Die Verpflichtung Dritter, die
Kirchensteuer zu erheben und abzuführen, richtet sich nach den Bestimmungen des
Landesrechts.
Artikel 17:
(Gebührenbefreiung)
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen des Landes und der Gemeinden gelten auch für die
Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten
Verbände, Anstalten und Stiftungen.
Artikel 18:
(Spenden und Sammlungen)
Die Katholische Kirche und ihre
Einrichtungen sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern und in der Öffentlichkeit
freiwillige Gaben für ihre Zwecke zu sammeln.
Artikel 19:
(Staatsleistung)
1. Das Land Schleswig-Holstein zahlt wie
bisher zur Abgeltung der Ansprüche des Erzbistums Hamburg auf Staatsleistungen
nach Artikel 4 Absatz 1 und 3 des Vertrages des Heiligen Stuhles mit dem
Freistaat Preußen vom 14.Juni 1929 weiterhin einen jährlichen Gesamtbetrag als
Staatsleistung. Die Staatsleistung beträgt im Jahr 2008 insgesamt 190.000 Euro.
Ändert sich die Besoldung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst, so ändert
sich die Staatsleistung entsprechend.
2. Für eine Ablösung gemäß 140 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 bleibt die
bisherige Rechtslage maßgebend. Das Land Schleswig-Holstein wird eine Ablösung
nicht ohne Zustimmung der katholischen Kirche durchführen.
Artikel 20:
(Meldewesen)
Der Katholischen Kirche werden zur
Unterstützung eines eigenen Meldewesens nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem
Melderegister gebührenfrei übermittelt.
Artikel 21:
(Parität)
Gewährt das Land Schleswig-Holstein
anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen
und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.
Artikel 22:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen
in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise ausräumen.
Artikel 23:
(Geltung anderer Verträge)
Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl
und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, der Vertrag des Freistaates Preußen
mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und der Vertrag zwischen dem Heiligen
Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern
und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und
Kirchenprovinz Hamburg vom 22.September 1994 bleiben unberührt.
Artikel 24:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag
tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages
treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen
Landeskirchen:
(Vom 23.Mai 1957)
Artikel 1:
Das Land Schleswig-Holstein gewährt der
Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen
Schutz.
Artikel 2:
1. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
2. Die Kirchen, Propsteien und aus ihnen
gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihr Dienst ist
öffentlicher Dienst.
Zu Artikel 2 Absatz 1:
Die Kirchen haben danach, unbeschadet der
Regelung des § 13 Absatz 5 Satz 3, das Recht, von ihren Angehörigen
Kirchensteuern zu erheben. Unberührt bleiben die aufgrund rechtlicher
Kirchensteuerordnungen bestehenden Rechts, von juristischen Personen des
Privatrechtes Kirchensteuern zu erheben.
Zu Artikel 2 Absatz 2
Satz 2:
Der kirchliche Dienst bleibt als
öffentlicher Dienest im bisherigen Umfang anerkannt.
Artikel 3:
1. Die Kirchenleistungen und die Landesgerierung
werden zur pflege ihrer Beziehungen regelmäßig Begegnungen anstreben. Sie
werden sich von Angelegenheiten, die die
beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins benehmen setzen und sich
jederzeit zu einer Besprechung solcher fragen zur Verfügung stellen.
2. Die Kirchen werden untereinander eine
enge Verbindung aufnehmen, um ihre Anliegen gegenüber dem Land einheitlich zu
vertreten. Zu diesem Zeck werden sie gemeinsame Bevollmächtigte bestellen und
eine Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung einrichten.
Artikel 4:
1. Die evangelische Theologische Fakultät
an der Universität Kiel bleibt für die wissenschaftliche Vorbildung der
Geistlichen bestehen.
2. Vor der Anstellung eines ordentlichen
oder außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät Kiel wird den
Kirchen Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung in Bezug auf Bekenntnis und Lehre
geben.
3. Der evangelische Universitätsprediger
wird im Einvernehmen mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Schleswig-Holsteins ernannt.
Zu Artikel 4 Absatz 3:
Der Universitätsprediger wird aus dem
Kreise der ordinierten Mitglieder der Fakultät ernannt. Er wird durch den
zuständigen Bischof eingeführt.
Zu Artikel 4 Absatz 2:
Die der Anstellung vorangegangen Berufung,
d. h. das Angebot eines Lehrstuhls durch das Land, wird in vertraulicher Form
mit dem Vorbehalt der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehen Anhörung der Kirchen
geschehen, gleichzeitig werden die Kirchen benachrichtigt und mit ihr ein
Gutachten ersucht werden, für welches ihnen einen ausreichende Frist gewährt
wird.
Artikel 5:
1. Die wissenschaftliche Vorbildung der
Lehrkräfte in evangelischer Religionspädagogik an der Universität Kiel, den Pädagogischen
Hochschulen und, soweit erforderlich, weiteren Ausbildungsstätten wird
ermöglicht. Soweit durch diese Ausbildungsstätten der Bedarf an
Religionslehrern nicht gedeckt wird und die erforderlichen Lehrkräfte nicht
anderwertig zur Verfügung stehen, bleibt es den Kirchen überlassen, im
Einvernehmen mit dem Land kirchliche Ausbildungsstätten zu errichten. Die Höhe
der vom Land zu erstattenden Kosten bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
2. Bei der Anstellung der Dozenten für
evangelische Religion und Methodik des Religionsunterrichts an den
Pädagogischen Hochschulen des Landes wird entsprechend Artikel 4 Absatz 2
verfahren. Der Wechsel von einer Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer
anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung. Die Sätze 1 und 2
dieses Absatzes gelten entsprechend für andere Ausbildungsstätten des Landes.
Soweit die Kirchen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 kirchliche
Ausbildungsstätten schaffen, werden die Lehrkräfte im Einvernehmen mit dem Land
angestellt.
3. Bei der ersten Prüfung für das Lehramt
an Volksschulen wirkt die Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der
Kirchen als stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Die
Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird im Einvernehmen mit dem
Vertreter der Kirchen erteilt.
4. Absatz 3 gilt entsprechend für die
zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen und die Prüfung für das Lehramt
an Mittelschulen, soweit die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht nicht
bereits bei der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen erworben ist,
sowie für die Prüfung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen und für die
Prüfung für das wissenschaftliche Lehramt an höheren Schulen.
5. Bei Prüfungen an kirchlichen
Ausbildungsstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 wirkt ein Vertreter des
Landes als stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Die
Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird gemäß Ansatz 3 Satz 2 erteilt.
Zu Artikel 5 Absatz 1:
1. Kirchliche Ausbildungsstätten im Sinne
des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 sollen die gleichen Zulassungsbedingungen wie
die entsprechenden staatlichen Ausbildungsstätten vorschreiben und eine der
entsprechenden staatlichen Ausbildung gleichwertige pädagogische und
fachmethodische Ausbildung gewährleisten.
2. Die Höhe der in einer besonderen
Vereinbarung festzulegenden Zuschüsse des Landes soll den Kosten des Landes für
die Studenten der Pädagogischen Hochschule unter Berücksichtigung einer
angemessenen Eigenleistung der Kirchen entsprechen.
Artikel 6:
1. Die Vertragsschließenden sind sich im
Hinblick auf die Zugehörigkeit des größten Teils der Schüler und Lehrer des
Landes zum christlichen Glauben darin einig, dass die in Artikel 6 Absatz 3 der
Landessatzung für Schleswig-Holstein genannten Gemeinschaftsschulen
christlichen Charakter haben.
2. In ihnen werden die Schüler ohne
Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammengefasst. In
Erziehung und Unterricht ist auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu
nehmen. Bei der Besetzung der Lehrerstellen soll, unbeschadet der Artikel 3
Absatz 3 Satz 3 und 33 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland, nach Möglichkeit die bekenntnismäßige Zusammensetzung der
Schülerschaft berücksichtigt werden.
3. Der evangelische Religionsunterricht
ist ordentliches Lahrfach an den öffentlichen Schulen. Kein Lehrer darf gegen
seinen Willen verpflichtet werden Religionsunterricht zu erteilen. Lehrer, die
keiner evangelischen Kirche angehören, dürfen für die Erteilung von
evangelischem Religionsunterricht nicht herangezogen werden. Ausnahmen sind im
Einvernehmen mit der zuständigen Kirche zulässig.
4. Der Religionsunterricht wird in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelisch-lutherischen Kirche erteilt.
Die Lehrplanrichtlinien für den evangelischen Religionsunterricht, die auch die
Wochenstundenzahlen festsetzen sollen, werden im Einvernehmen mit den Kirchen
aufgestellt und die Lehrbücher im Einvernehmen mit ihnen zugelassen.
5. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes behält die Kirche das Recht der Einsichtnahme in den
evangelischen Religionsunterricht der öffentlichen Schulen. Sie übt dieses
Recht durch den zuständigen Schulaufsichtsbeamten aus, sofern dieser der
evangelisch-lutherischen Kirche angehört und die Befähigung zur Erteilung von
Religionsunterricht besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder
verzichtet der Betreffende auf die Beauftragung, so bestellt das Land im
Einvernehmen mit der Kirche andere Schulaufsichtsbeamte oder geeignete
Lehrkräfte der entsprechenden Schulart.
6. Geistliche und sonstige kirchliche
Lehrkräfte bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen
Schulen des staatlichen Lehrauftrages. Sie unterstehen in Ausübung dieses
Lehrauftrages der staatlichen Schulaufsicht.
Artikel 7:
Die Kirchen haben das Recht, Privatschulen
einzurichten. Das Land wird diese Schulen, sofern sie die dazu allgemein
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, genehmigen und ihnen die Anerkennung
gewähren. Das Land wird diesen Schulen die gleiche Rechtsstellung gewähren wie
allen anderen Privatschulen.
Artikel 8:
1. In Krankenhäusern, Strafanstalten und
sonstigen Anstalten des Landes werden die Kirche zu seelsorgerischen Besuchen
und kirchlichen Handlungen zugelassen. Bei der Genehmigung von Anstalten
anderer Unternehmen wird das Land tunlichst dahinwirken, dass die
Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerisch betreut werden können.
2. Wird in den vom Land betriebenen
Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Geistliche
haupt- oder nebenamtlich angestellt, so wird der Geistliche vom Land im
Einvernehmen mit der zuständigen Kirche bestellt. Die Kirche wird in einem
solchen Falle dem Geistlichen, unbeschadet seines Dienstverhältnisses mit dem
Land, die pfarramtlichen Aufgaben übertragen.
3. Die vom Land bestellten Geistlichen
unterstehen, unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes, der geistlichen und
disziplinarischen Aufsicht der zuständigen Kirche, soweit es sich um die
Ausübung der durch die Ordination erworbenen Rechte handelt. Das Land wird
einen Geistlichen, sobald er die durch die Ordination erworbenen Rechte
verloren hat, zu pfarramtlichem Dienst in staatlichen Einrichtungen nicht mehr
zulassen.
Artikel 9:
1. In das leitende geistliche Amt einer
Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine Synode
beruht, wird niemand berufen werden, von dem nicht die Kirche durch eine
Anfrage bei dem Land festgestellt hat, dass Bedenken politischer Art gegen ihn
nicht bestehen. Wird das Amt aufgrund einer Wahl odereiner Berufung durch eine
Synode besetzt, so zeigt die Kirche dem Land die Vakanz an und teilt ihm später
die Person des neuen Amtsträgers mit.
2. Als politische Bedenken im Sinne des
Absatzes 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder
parteipolitische. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 28)
wird das Land auf Wunsch die Tatsache angeben, aus denen es die Bedenken
herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird im Falle des Absatzes 1
Satz 1 auf Antrag einem von der Kirche und dem Land gemeinsam zu bestellenden
Ausschuss übertragen, der zu Beweiserhebungen und Amtshilfeersuchen nach den
für Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften befugt ist.
Artikel 10:
1. Die Kirchen werden einen Geistlichen
als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer
höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde wie auch als Leiter oder Lehrer an einer
der praktischen Vorbildung von Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen
wenn er:
a) Deutscher im Sinne des Artikels 116
Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist und
b) Ein mindestens dreijähriges
theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt
hat.
2. Wird in einem solchen Amt ein
Nichtgeistlicher angestellt, so gilt die Vorschrift des Absatzes 1 zu a.
3. In Einvernehmen mit dem Land kann von
den n Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere
kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Absatz 1
zu genannten anerkannt werden.
4. Die Personalien der in Absatz 1 und 2
genannten Amtsträger werden dem Land mitgeteilt.
Artikel 11:
Für die Anstellung von Geistlichen gelten
die in Artikel 10 Absatz 1 zu a und b genannten Erfordernisse. Artikel 10
Absatz 3 findet Anwendung.
Artikel 12:
1. Kirchengesetze, kirchliche
Notverordnungen und Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der
Kirchen, Propsteien, Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten Verbände
betreffen, werden dem Land vorgelegt. Das Land kann Einspruch erheben, wenn die
Vorschriften eine angeordnete vermögensrechtliche Vertretung nicht
gewährleisten.
2. Der Einspruch ist innerhalb eines
Monats vom Tage der Vorlegung an zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf
Klage der Kirche ein von den Vertragschließenden zu benennenden Schiedsspruch.
Die Klage ist bis zum Ablauf eines Monats nach Einlegung des Einspruchs
zulässig.
3. Solange nicht die Einspruchsfrist
abgelaufen, auf das Einspruchsrecht verzichtet, der Einspruch zurückgenommen
oder durch das Schiedsgericht für unbegründet erklärt worden ist, werden die im
Absatz 1 genannten Vorschriften nicht in Kraft gesetzt werden.
Zu Artikel 12 Absatz 2
und Artikel 14 Absatz 4:
1. Die Klage ist der Landesregierung
zuzustellen.
2. Das Schiedsgericht besteht, unbeschadet
des Absatzes 3, aus je einem von dem Land und der beteiligten Kirche zu
ernennenden Schiedsrichter sowie einem von den beiden ernannten Schiedsrichtern
zu wählenden Vorsitzenden. Sind an dem Vorfahren mehrere Kirchen beteiligt, so
ernennen sie gemeinsam einen Schiedsrichter. Der Vorsitzende muss die
Befähigung zum Richteramt haben. Die von den Parteien zu bestellenden
Schiedsrichter sind binnen eines Monats nach Klagestellung zu ernennen. Kommt
die Wahl des Vorsitzenden nicht binnen eines weiteren Monats zustande, so wird
er von dem Präsidenten des für Schleswig-Holstein zuständigen
Oberverwaltungsgerichts ernannt.
3. Das Land und die Kirchen behalten sich
vor, sich binnen 14 Tage nach Klagezustellung dahin zu einigen, dass das
Schiedsgericht aus drei namentlich zu benennenden Mitgliedern gebildet wird,
die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.
4. Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind
die Vorschriften der für Schleswig-Holstein geltenden
Verwaltungsgerichtsverordnungen entsprechen anzuwenden.
Artikel 13:
1. Die Kirchen werden Beschlüsse über die
Bildung und Veränderungen von Probsteien, Kirchengemeinden und aus ihnen
gebildeten Verbänden einen Monat vor Ausfertigung der Organisationsurkunde dem
Land mitteilen.
2. Das Land wirkt bei der Bildung und
Verränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien mit, die mit den Kirchen vereinbart
werden.
Artikel 14:
1. Kirchensteuergesetze und –verordnungen
werden dem Land vorgelegt. Das Land kann Einspruch erheben, wenn:
Durch sie die Einheitlichkeit der
Kirchensteuerordnungen der Kirchen beeinträchtigt wird.
Sie nicht mit den staatlichen Steuerbestimmungen
im Einklang stehen.
Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 des
Artikels 12 entsprechend.
2. Bei der Festsetzung der
Kirchensteuerhebesätze werden sich die Kirchen maßgeblich davon leiten lassen:
a) Dass das Aufkommen an Kirchensteuern
den notwendigen Bedarf der Kirche nicht übersteigt.
b) Dass durch die Höhe der Kirchensteuern
die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen allgemein nicht überfordert wird.
c) Dass die Höhe der Kirchensteuern das
Einkommensteueraufkommen nicht in einem mit den Interessen des Staates
unvereinbaren Maße vermindert. Die Kirchen verständigen sich über eine
einheitlich Höhe der von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern.
3. Die Kirchensteuerhebesätze bedürfen der
Genehmigung des Landes. Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn:
a) Der Kirchensteuersatz den der Mehrheit
der Landeskirchen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht übersteigt.
b) Oder die Kirchen nachweisen, dass die
Höhe der Kirchensteuersätze durch den notwendigen Bedarf bedingt ist.
4. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
sie nicht bis zum Ablauf eines Monats nach der Vorlegung des Beschlusses
ausdrücklich versagt wird. Gegen die Versagung der Genehmigung ist die Klage bei
einem von den Vertragsschließenden zu benennenden Schiedsgericht gegeben.
Artikel 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
5. Wer zur Kirchensteuer herangezogen ist,
kann gegen die letztinstantliche kirchliche Entscheidung des zuständige Gericht
anrufen.
6. Die Kirchensteuern werden auf Antrag im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen. Das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
7. Den Kirchen, Propsteien, ihren
Kirchengemeinden und aus ihnen gebildeten Verbänden werden von den zuständigen
Staats- und Gemeindebehörden die Unterlagen mitgeteilt, denen sie zur
Durchführung der Besteuerung und für die Feststellung ihrer Anteile bedürfen.
Zu Artikel 14 Absatz 1b:
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass
durch diese Bestimmung vermieden werden soll, dass die Finanzämter und andere
öffentliche Kassen bei der Einziehung von Kirchensteuern durch von den
staatlichen Bestimmungen abweichende kirchliche Regelungen zusätzlich belastet
werden.
Zu Artikel 14 Absatz 3:
1. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e bezieht
sich nur auf die Festsetzung des Hebesatzes nach der Einkommensteuer bemessenen
Kirchensteuer.
2. Bei der Berechnung der Mehrheit im
Sinne des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe e sind folgende Landeskirchen zu
berücksichtigen: Baden, Bayern, Braunschweig, Hannover, Hessen-Nassau,
Kurhessen-Waldeck, Lippe, Oldenburg, Pfalz, Rheinland, Schaumburg-Lippe,
Westfalen und Württemberg. Eine neue
Vereinbarung nach der staatlichen
Wiedervereinigung bleibt vorbehalten.
3. Ein Kirchensteuerbeschluss, durch den
die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbezügen der Grundsteuer
bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag 15 vom Hundert der
Messbeträge nicht übersteigt. Ändern sich die Messzahlen der Grundsteuer, so
ist der allgemein genehmigte Kirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen den
Kirchen und dem Land den veränderten Verhältnissen anzupassen; das gleiche
gilt, wenn sich, z.B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes, die
Besteuerungsgrundlage dieser Steuern wesentlich ändert.
4. Das Recht der Kirchen, ein Kirchgeld
auf örtlicher Basis zu erheben, bleibt unberührt. Ein Kirchensteuerbeschluss,
durch den die Erhebung eines Kirchgeldes bestimmt wird, gilt als genehmigt,
wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Land und den
einzelnen Kirchen vereinbart wird.
5. Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß
auch für Kirchensteuern älteren Rechts, z. B. Pflugumlagen. Die Kirchen werden
dem Land bis zum 31.Dezember 1958 eine Aufstellung über Inhalt und Umfang der
am 1.Januar 1957 in Kraft befindlichen Kirchensteuern älteren Rechts vorlegen.
Die hierin enthaltenen Kirchensteuern gelten als genehmigt.
6. Die staatliche Genehmigung nach Artikel
14 enthält gleichzeitig die Vollstreckbarkeitserklärung.
Zu Artikel 14 Absatz 7:
1. Für die Mittelung der
Besteuerungsunterlagen sind wie bisher folgende Verfahren vorgesehen:
a) Die Kirchengemeinden erhalten Einsicht
in die V-Listen, in die Buchungsstreifen der Finanzkassen und in die
Lohnsteuerkarten.
b) Die Finanzverwaltung gestattet, dass
die zuständigen Beamten die Einzahlung an Kirchensteuern in freiwilliger
Mehrarbeit gegen Bezahlung durch die auftraggebenden Kirchengemeinden
feststellen und mitteilen.
c) Die Finanzämter erteilen in
Einzellfällen Auskünfte über die Besteuerungsgrundlagen von
Kirchensteuerpflichtigen.
d) Die Gemeindebehörden Verfahren für ihre
Steuern entsprechend.
2. Weiter gewähren die Staats- und
Gemeindebehörden den Kirchen Einsicht in die Angaben über
Konfessionszugehörigkeit und die Personenstanderhebungen.
3. Es besteht Übereinstimmung darüber,
dass weiter Möglichkeiten des Beistandes vereinbart werden können, wenn infolge
einer Änderung des Erhebungsverfahrens oder aus sonstigen Gründen die
bisherigen Möglichkeiten für eine ordnungsmäßige Durchführung der Besteuerung
nicht ausreichen.
Artikel 15:
1. Die nach der Einkommen (Lohnsteuer)
bemessene Kirchensteuer und die Mindestkirchensteuer werden durch die
Finanzbehörden gegen Erstattung der entstehenden Kosten verwaltet; von
Arbeitnehmern werden diese Kirchensteuern im Wege des Steuerabzuges vom
Arbeitslohn erhoben.
2. Die Festsetzung und die Hebung der
örtlich erhobenen Kirchensteuern können durch Vereinbarung zwischen
Kirchengemeinde und politischer Gemeinde der letzteren gegen Ersatz der
entstehenden Kosten übertragen werden.
Zu Artikel 15 Absatz 1:
1. Diese Bestimmung verpflichtet die
Finanzverwaltung des Landes und die Arbeitgeber nur zu ihrer Tätigkeit in dem
bisherigen Umfang.
2. Zur Mindestkirchensteuer gehört das in
den Bereichen der Kirchen zentral erhobene Kirchgeld. Eine Änderung der
Bezeichnung wird angestrebt.
3. Die entstehenden Kosten werden nach
Vereinbarung mit einem einheitlichen Prozentsatz des durch die Finanzbehörden
erhobenen Kirchensteueraufkommens abgegolten. (Verwaltungskostenbeitrag) Dieser
beträgt zur Zeit 4 %
Die Kirchen sind damit einverstanden, dass das gesamte Aufkommen der von
den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern in den Gebieten der einzelnen
Kirchen einheitliche Konten zugeführt wird.
4. Es bleibt den Kirchen unbenommen, die
Einziehung der Kirchensteuer wieder ganz durch ihre eigenen Einrichtungen
vorzunehmen. Sollten sie danach erneut die Einziehung durch die Finanzämter
wünschen, so kann diese nur im Einvernehmen mit dem Land eingeführt werden.
Artikel 16:
1. Die Kirchen und Kirchengemeinden sind
berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu
sammeln.
2. Jede Kirche kann alljährlich in ihrem
Gebiet eine Haussammlung zum Besten ihrer bedürftigen Gemeinden ohne besondere
staatliche Ermächtigung veranstalten. Die Zeit der Sammlung wird im Benehmen
mit dem Land festgesetzt.
Artikel 17:
Auf Landsrecht beruhende
Gebührenbefreiungen des Landes und der Gemeinden gelten such für die Kirchen,
Probstein, Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie für
Anstalten und Stiftungen.
Artikel 18:
1. Das Land zahlt an die Kirchen vom
1.April 1957 ab als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke, als Zuschüsse für
Zwecke der Pfarrbesoldung und –verorgung sowie zum Ausgleich der in Artikel 19
und 20 genannten Verpflichtungen jährlich 2,9 Millionen DM. Der Betrag ist in
seiner Höhe den Veränderungen der Besoldung der Landsbeamten anzupassen. Ein
Verwendungsnachweis gemäß § 64 a der Reichhaushaltsordnung wird nicht
gefordert. Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird der Anspruch auf
die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt.
2. Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919 bleibt die
bisherige Rechtsgrundlage maßgebend. Das Land wird eine Ablösung nicht ohne
Zustimmung der Kirchen durchführen.
Zu Artikel 18 Absatz 1:
1. Die Staatsleistung wird mit einem
Zwölftes des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus
an die Geschäftsstelle der Kirchen gezahlt.
2. Die Anpassung an Veränderungen der
Besoldung der Landesbeamten ist wie folgt vorzunehmen:
2a. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung
der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 2c2 (Eingangsgruppe des höheren
Dienstes) im März 1957.
2b. Ausgegangen wird von den Mittel
zwischen Anfangs und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A2c2 einschließlich
der 40-prozentigen Zulage nach §1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten vom 23.Januar 1952 und §7
des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- und
Vermögensrecht der Landesbeamten vom 28.Oktober 1953. und der
nichtruhegehaltsfähigen Zulage zum Grundgehalt in Höhe vom 15 vom Hundert nach
dem Runderlass vom 8.März 1956 dem Wohngeldzuschuss der Tarifklasse III,
Ortsklasse B, für einen Beamten mit zwei zuschlagspflichtigen Kindern und einem
Kinderzuschlag in Höhe von 120 vom Hundert des Jahresbeitrages für ein Kind von
13 Jahren. Das ist im März 1957 ein Zwölftes von 12,174 DM ist 1014,50 DM
2c. Die Staatsleitung wird in dem gleichen
Verhältnis erhöht und vermindert, in dem sich die Besoldung gegenüber der gemäß
Ziffer 1 und 2 festgestellten Besoldung erhöht oder vermindert.
3. Für Kataster- und Naturalleistungen
wird ein Betrag von 48.000 DM angesetzt, für die Baulast des Domes Schleswig
ein Betrag von 40.000 DM.
4. Die Versorgungsbezüge für die
ehemaligen Kirchenbeamten bzw. deren Hinterbliebene werden wie bisher von den
Staatsleistungen vor deren Auszahlung abgezogen.
Artikel 19:
1. Das Land überträgt das Eigentum am
Schleswiger Dom mit den Nebengebäuden auf die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Schleswig-Holsteins. Hierbei wird Grunderwerbsteuer nicht erhoben;
das Gleiche gilt für eine etwaige Weiterübertragung auf die Domgemeinde, wenn
das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages
übergeht.
2. Das Land überträgt seine Rechte an den
zum Predigerseminar Preetz gehörenden Gebäuden auf die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Schleswig-Holsteins.
3. Das kirchliche Nutzungsrecht an Kapelle
und Sakristei des Klosters Cismar bleibt in dem bisherigen Umfang erhalten.
4. Die bisherige Baulast des Landes für
den Schleswiger Dom und das Priesterseminar Preetz wird durch den Artikel 18
abgelöst.
Zu Artikel 19 Absatz 1:
Die Bauaufsicht über den nach diesem
Vertrag auf die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins
übertragenen Dom zu Schleswig wird weiterhin unentgeltlich durch das
Landesbauamt in Schleswig durchgeführt.
Artikel 20:
1. Die Kirchen stellen das Land vor allen
Verpflichtungen zu Geld und Sachleitungen an die Kirchengemeinden, die Pfarr-
und Küsterstellen, insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von
Gebäuden frei.
2. Die bisherigen Verpflichtungen des
Landes werden durch Artikel 18 abgelöst.
Artikel 21:
Anleihen der Kirchen, Probsteine,
Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten Verbände im Sinne des Artikels 74
des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bedürfen der
staatlichen Genehmigung.
Artikel 22:
1. Die im Eigentum der Kirchengemeinden
stehenden Friedhöfe genießen in demselben Umfang wie die Kommunalfriedhöfe den
staatlichen Schutz.
2. Die Kirchengemeinden sind berechtigt,
neue Friedhöfe anzulegen.
3. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag
im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Das Land bestimmt die
Vollstreckungsbehörde.
Artikel 23:
1. Das Land gewährleistet den Kirchen,
Probsteien, Kirchengemeinden und den aus ihnen gebildeten Verbänden sowie
Anstalten und Stiftungen das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im
Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom
11.August 1919.
2. Die Landsbehörden werden bei Anwendung
enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange berücksichtigen.
Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher
Grundstücke zur Vermeidung der Enteignung Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden
die Landesbehörden ihnen Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des
Grundstücksverkehrs erforderlich sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen in gleicher Weise wie
andere Personen erteilen.
Artikel 24:
1. Im Verfahren vor den Kirchengerichten
und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind:
Die Kirchengerichte berechtigt, Zeugen und
Sachverständige zu verteidigen.
Die Amtsgerichte des Landes verpflichtet,
Rechthilfeersuchen stattzugeben.
2. Dies gilt nicht für Verfahren wegen
Verletzung der Lehrverpflichtung.
Artikel 25:
Die Kirchen werden der Erhaltung und der
Pflege denkmalswichtigrer Gebäude nebst den das zugehörigen Grundstücken und
sonstigen Gegenständen ihre besondere Aufmerksamkeit widmen, sie werden
Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im Benehmen mit den Stellen der
staatlichren Denkmalpflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, dass die
Kirchengemeinden und die der kirchlichen Aufsicht unterstehenden Verbände
entsprechend verfahren. Im Übrigen finden auch auf den kirchlichen Bereich die
Vorschriften eines etwa zu erlassenden Denkmalschutzgesetzes Anwendung, soweit
die Kirchen nicht im Benehmen mit dem Land eigene Vorschriften erlassen.
Artikel 26:
Die landesrechtlichen Vorschriften über
nicht mit Lasten verbundene Patronate werden, soweit sie staatliche Normen
sind, aufgehoben. Dasselbe gilt für die mit Lasten verbundenen Patronate,
sobald die Beteiligten sich über die Ablösung der Lasten geeinigt haben, die
Ablösung aufgrund landesgesetzlicher Regelung stattfindet oder der Patron von
den Lasten freigestellt wird.
Artikel 27:
Die nach Artikel 17 Absatz 1 des preußischen
Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen
Landeskirchen vom 8.April 1924 der Staatsbehörde obliegende Aufgaben gehen auf
die obersten Verwaltungsbehörden der Kirche über.
Artikel 28:
Die Kirchenleistungen und die Landesregierung
werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit
über die Auslegung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 29:
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen in Kiel ausgetauscht werden. Er tritt mit dem
Tage ihrs Austausches in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses
Vertrages treten die dienen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer
Kraft; insbesondere das preußische Staatsgesetz betreffend die
Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8.April 1924. Es
verbleibt jedoch bis zu anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung bei der
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Entscheidung über
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Aufbringung der Baukosten für Neu-
und Reparaturbauten bei Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden, wenn die Küsterei
mit der Schule nicht verbunden ist, sowie über die Verteilung derselben auf
Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Drittverpflichtete gemäß Artikel 17
Absatz 2 bis 4 und 7 des im Satz 1 genannten Gesetzes.
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von
Schleswig-Holstein, der Jüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein und dem Land
Schleswig-Holstein über die Förderung Jüdischen Lebens in Schleswig-Holstein:
(Vom 1.Januar 2005)
Präambel:
Das Land Schleswig-Holstein, vertreten
durch die Ministerpräsidenten, diese vertreten durch die Ministerin für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, der Landesverband der Jüdischen
Gemeinden von Schleswig-Holstein, vertreten durch ihre satzungsgemäßigten
Vertreter, schließen
-in dem Bewusstsein, für das jüdische
Leben in Schleswig-Holstein eine besondere Verantwortung zu tragen, die aus der
Geschichte Deutschlands erwachsen ist,
-in dem Bewusstsein des unermesslichen
Leides, das die jüdische Bevölkerung in Deutschland und Europa erdulden musste,
insbesondere der Vernichtung des jüdischen Lebens auch in Schleswig-Holstein,
-in dem Bestreben, das kulturelle Erbe des
Judentums im Land zu wahren und zu pflegen,
-in dem Wunsch, das jüdische Gemeindeleben
in Schleswig-Holstein zu fördern, nahe stehenden Vertrag:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen
Glauben zu bekennen und auszuüben, im Rahmen der geltenden Gesetze staatlichen
Schutz.
Artikel 2:
(Jüdische Feiertage)
Folgende jüdische Feiertage sind
kirchliche Feiertage im Sinne des §2 Absatz 3 des Gesetzes über Sonn- und
Feiertage:
Rosch Haschana (Neujahrsfest)
Jom Kippur (Versöhnungstag)
Sukkot (Laubhüttenfest)
Schemini Azaret (Schlussfest)
Pessach (Fest des ungesäuerten Brotes)
Schawuot (Wochenfest)
Artikel 3:
(Friedhöfe)
1. Das Land gewährt jüdischen Friedhöfen
im Rahmen der geltenden Gesetze im gleichen Maße staatlichen Schutz wie
Friedhöfen, die sich in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden. Die
Jüdischen Gemeinden der beiden Verbände sind berechtigt, nach Maßgabe der
Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.
2. Das Land trägt weiterhin im Rahmen der
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern neben den Leistungen nach
Artikel 4 anteilige Kosten für die Pflege und Erhaltung der geschlossenen
jüdischen Friedhöfe.
Artikel 4:
(Landesleistung)
1. Das Land beteiligt sich an den Ausgaben
des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein und der
Jüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein, die ihnen für in Schleswig-Holstein
lebenden Juden durch die Erfüllung von religiösen und kulturellen Bedürfnissen,
durch die soziale Integration von jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen
Sowjetunion sowie durch Verwaltungsaufgaben entstehen, mit jährlich mindestens
357.900 Euro ab dem Haushaltsjahr 2005, vorbehaltlich der Zustimmung des Schleswig-Holsteinischen
Landtags zum jeweiligen Haushaltsgesetz. Bei wesentlicher Änderung der
Verhältnisse werden die Parteien über eine Anpassung der Landesleistung
verhandeln.
2. Einen Anspruch auf die Landesleistung
haben nur die genannten Verbände. Unmittelbare Ansprüche von jüdischen
Gemeinden gegen das Land werden durch diesen Vertrag nicht begründet.
3. Die Landesleistung wird mit einem
Viertel des Jahresbeitrages am 15.Februar, 15 mai, 15.August und 15.November
gezahlt.
4. Die Landesleistung ist keine Zuwendung
nach §§23,44 der Landeshaushaltsordnung.
5. Die Landesleistung teilt sich
folgendermaßen auf: der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von
Schleswig-Holstein und die Jüdische Gemeinschaft Schleswig-Holstein erhalten je
einen Sockelbetrag in Höhe von 10 Prozent der zur Verfügung stehenden
Landesleistung. Der verbleibende Betrag wird zwischen den Verbänden im
Verhältnis der ihnen zugehörigen Gemeindemitglieder aufgeteilt. Maßgebend ist
die Gesamtzahl der den Verbänden jeweils angehörenden Mitglieder der einzelnen
Gemeinden, soweit sie ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben, zum
Zentralrat der Juden in Deutschland schriftlich bestätigten maßgeblichen
Mitgliederzahl an das Land verpflichtet. Bei wesentlicher Veränderung in der
Relation der Mitgliederzahlen beider Verbände werden sich die Parteien auf eine
angemessene Anpassung der Sockelbeträge verständigen.
6. Für das erste Vertragsjahr 2005 gilt
folgende Regelung: Der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von
Schleswig-Holstein erhält 87.950 Euro. Die jüdische Gemeinschaft
Schleswig-Holstein erhält 269.950 Euro.
7. Die Verbände legen jährlich, spätestens
mit Ablauf des ersten Halbjahres des neuen Geschäftsjahres, einen
Geschäftsbereicht vor, der auch die Verwendung der Landesleistung ausweist.
Dem Landesrechnungshof wird über die
Verwendung der Landesleistung ein Prüfungsrecht eingeräumt.
Artikel 5:
(Zuwendungen für
Baumaßnahmen)
Bei der Errichtung von Gebäuden, die
Kultus- und Seelsorgeaufgaben dienen, sowie bei wesentlichen baulichen Maßnahmen
an solchen Gebäuden kann das Land im Rahmen
seiner haushaltsmäßigen Möglichkeiten Zuwendungen gewähren, soweit die
Verbände nicht in der Lage sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.
Artikel 6:
(Sonstige Zuwendungen)
1. Für ihre Zwecke als Wohlfahrtsverbände
wird den Verbänden die gleiche Förderung wie den anderen Trägern der
Wohlfahrtspflege gewährt.
2. Zuwendungen an die Verbände zur
Unterstützung ihrer NS-verfolgten Mitglieder bleiben von diesem Vertrag
unberührt.
Artikel 7:
(Zusammenwirken)
1. Die Vertragsschließenden werden
regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer guten Beziehungen führen.
2. Sie werden sich außerdem vor der
Regelung von Angelegenheiten, die die gegenseitigen Interessen berühren, miteinander
ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur
Verfügung stellen.
3. Die beiden Verbände werden regelmäßig
Gespräche führen mit dem Ziel, über einen Zusammenschluss der Verbände zu einer
einheitlichen Vertretung des jüdischen Lebens in Schleswig-Holstein zu kommen.
Artikel 8:
(Laufzeit)
Der Vertrag hat eine Kaufzeit von fünf
Jahren. Er verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn er nicht von einem der
Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächstfolgenden
Kalenderjahres gekündigt wird.
Artikel 9:
(Geltungsbereich; Rechtsnachfolge)
1. Die Beziehungen zwischen dem Land, dem
Landesverband der jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein und der Jüdischen
Gemeinschaft Schleswig-Holstein werden durch diesen Vertrag abschließend
geregelt.
2. Werden den Verbänden jeweils die Rechts
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, so treten diese anstelle
des jeweiligen Vereins, dem die Körperschaftsrechte verliehen worden sind, in
die aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ein.
3. Schließen sich die beiden Verbände zu
einem Zusammen, so tritt dieser anstelle der bisherigen Verbände in die aus
diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Artikel 4 Absatz 5 ist
in diesem Fall nicht anzuwenden.
Artikel 10:
(Schlussbestimmungen)
Der Vertrag tritt am 1.Januar 2005 in
Kraft. Er wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.
Kiel, 25.Januar 2005
Für das Land Schleswig-Holstein:
Ute Erdsiek-Rave,
Ministerin für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Für den Landesverband der Jüdischen
Gemeinden von Schleswig-Holstein:
Ljudmila Budnkov
Für die Jüdische Gemeinschaft
Schleswig-Holstein:
Igor Wolodarski
16.Thüringen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen:
(Vom 11.Juni 1997)
Vorwort/Präambel:
Der Heilige Stuhl und der Freistaat
Thüringen, einig in dem Wunsch, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche
und dem Freistaat Thüringen in freundschaftlichem Geist zu festigen und zu
fördern, haben entschieden, eine Übereinkunft mit dem Ziel zu treffen, die
Rechtslage der katholischen Kirche im Freistaat Thüringen unter
Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl
und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit es den Freistaat bindet und in
Würdigung des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom
14.Juni 1929 fortzubilden und auf Dauer zu regeln.
Zu diesem Zweck sind DER HEILIGE STUHL,
vertreten durch seinen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in
Deutschland, Dr. Giovanni Lajolo, Titularererzbischof von Casarianna, und DER
FREISTAAT THÜRINGEN vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten Dr.
Bernhard Vogel, über folgende Artikel übereingekommen:
Artikel 1:
1. Der Freistaat Thüringen gewährleistet
die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben.
2. Die katholische Kirche ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht oder entzieht ihre Ämter ohne Mitwirkung
des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden.
3. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten
genießen Kleriker, Ordensleute und sonstige zu einem Amt oder geistlichen
Dienst berufene Mitglieder der Kirche den Schutz des Staates.
4. Im Freistaat Thüringen sind Kleriker
und Ordensleute frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und
solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen rechts mit
ihrer Stellung nicht vereinbar sind.
Zu Artikel 1 Absatz 1:
Orden und nach Maßgabe des kanonischen
Rechts gebildete religiöse Gemeinschaften unterliegen staatlicherseits keinen
über die Bindung an das für alle geltende Gesetz hinausgehenden Beschränkungen.
Gleiches gilt für die übrigen katholischen Organisationen und Verbände, auch
wenn sie außer religiösen, kulturellen und karikativen Zwecken nach anderen
Aufgaben dienen. Das Grundrecht der Religionsfreiheit bleibt unberührt.
Artikel 2:
Unberührt bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur
Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen,
berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden ist. Der Freistaat
Thüringen wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und
Beichtgeheimnisses eintreten.
Artikel 3:
Der Schutz der Sonntage und der staatlich
anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Zu Artikel 3:
Der Freistaat Thüringen wird gesetzliche
Regelungen treffen, um den Schutz der Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen,
die nicht gesetzliche Feiertage sind, zu gewährleisten.
Artikel 4:
Die gegenwärtige Diözesanorganisation und
–zirkumskription der katholischen Kirche in Freistaat Thüringen bleibt
bestehen. Änderungen bedürfen eines Vertrages, es sei denn, es handelt sich um
Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen.
Zu Artikel 4:
1. Die gegenwärtige Diözesanorganisation
und –zirkuskription der katholischen Kirche im Freistaat Thüringen richtet
sich:
2. Für das Bistum Erfurt nach dem Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des
Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994
3. Für das Erzbistum Dresden-Meißen nach
der Apostolischen Konstitution „Sollicitudo omnium Ecclesiarium“ vom 24 Juni
1921
4. Für das Bistum Fulda nach Artikel 2 des
Vertrages des Freistaates Preußen mit den Heiligen Stuhl und dem Freistaat
Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14.Juni 1994.
Artikel 5:
1. Die Besetzung des Bischöflichen Stuhls
in Erfurt erfolgt gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14.Juni 1994
in Verbindung mit Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem
Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929.
2. Für die Besetzung des Bischöflichen
Stuhls von Fulda gilt Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem
Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929. Bezüglich des Bischöflichen Stuhls von
Dresden-Meißen findet die in Artikel 11 Absatz 1 des Badischen Konkordats vom
12.Oktober 1932 getroffene Regelung in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz
2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.
Juli 1993 Anwendung. Im Fall der Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda
richtet das Kathedralkapitel die Anfrage, ob Bedenken allgemeinpolitischer
Natur bestehen, auch an den Ministerpräsidenten des Freistaates Thüringen. Im
Fall der Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen geht die
entsprechende Anfrage vom Heiligen Stuhl aus.
3. Im Bistum Erfurt wird ein Geistlicher zum
Ortsordinarius, Zum Weihbischof, zum Generalvikar, zum Mitglied des
Kathedralkapitels, zu Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum
Leiter oder Lehrer des Diözesanseminars nur bestellt wenn er:
a) Deutscher Staatsangehöriger ist.
b) Ein zum Studium an einer deutschen
Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt.
c) Ein mindestens dreijähriges
philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule,
an einem bischöflichen Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen
oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom absolviert hat.
4. Bei kirchlichem und staatlichem
Einverständnis kann von den in Ansatz 3 Nr.1 bis 3 genannten Erfordernissen abgesehen werden;
insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den
in Nr.3 genannten anerkannt werden.
5. Mindestens zwei Wochen vor der
beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen im Bistum Erfurt zum Weihbischof,
zum Generalvikar und zum Mitglied des Kathedralkapitels oder zum Leiter oder
Lehrer am Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle dam zuständigen
Ministerium von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden
Geistlichen Kenntnis geben.
6. Im Falle der Behinderung oder der
Vakanz eines Bischöflichen Stuhls teilt das betreffende Kathedralkapitel dem
Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leistung
der Diözese übernommen hat.
7. Die Diözesanbischöfe werden an die
Geistlichen, denen ein Pfarramt dauernd übertragen werden soll, die im Absatz 3
Nr. 1 bis 3 und an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden
geistlichen mindestens die in Nr. 1 und 2 genannten Anforderungen stellen. Im
Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.
Zu Artikel 5 Absatz 1 und
2:
1. Es besteht Einverständnis darüber, dass
sofern Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist
vorgebracht werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung
nicht vor, so wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, dass Bedenken
gegen den Kandidaten nicht bestehen. Über die in Frage stehenden
Persönlichkeiten wird bis zur Veröffentlichung der Ernennung volle
Vertraulichkeit bewahrt werden. Ein staatliches Vetorecht wird dadurch nicht
begründet.
2. Artikel 5 Absatz 2 gilt, solange keine
anderen Vereinbarungen erfolgt.
Zu Artikel 5 Absatz 3:
Das an einer österreichischen staatlichen
Universität oder einer deutschsprachigen schweizerischen Universität
absolvierte philosophisch-theologische Studium wird entsprechend den Grundsätzen
für andere geisteswissenschaftlichen Fächer als gleichberechtigt anerkannt.
Zu Artikel 5 Absatz 4:
Im Fall des Absatzes 3 Nr.1 gilt das
staatliche Einverständnis grundsätzlich als erteilt.
Zu Artikel 5 Absatz 5 und
6:
Ein staatliches Einspruchsrecht wird
hierdurch nicht begründet
Artikel 6:
Die Bistümer Erfurt, Dresden-Meißen und
Fulda, der Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel von Erfurt, die im
Freistaat Thüringen gelegenen Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und die aus
den Kirchengemeinden bzw. den Pfarreien gebildeten Gesamtverbände sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
Orden und nach Maßgabe des kanonischen
Rechts gebildete religiöse Stiftungen werden in ihrer kirchlichen
Rechtsstellung anerkannt. Anstalten und Stiftungen erlangen die Eigenschaft als
öffentlich-rechtliche Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach
Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden. Diejenigen Orden
und religiösen Gemeinschaften sowie kirchlichen Anstalten und Stiftungen, denen
ein öffentlich-rechtlicher Status nicht zukommt, erwerben die Rechtsfähigkeit
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Zu Artikel 6 Absatz 1:
1. Die Rechtsstellung anderer Erzbistümer
und Bistümer, deren bischöfliche Stühle, Kathedralkapitel sowie
Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und aus diesen Kirchengemeinden bzw. Pfarreien
gebildeter Gesamtverbände bleibt hiervon unberührt.
2. Die Vertragschließenden lassen sich
davon leisten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen und den staatlichen Dienst
und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine
unangemessenen nachteile zur Folge hat.
Zu Artikel 6 Absatz 2:
Solange eine Vereinbarung über die
Richtlinien nicht erzielt worden ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
Soweit Orden und religiöse Gemeinschaften in der Vergangenheit ein
öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zugekommen ist, wird ihnen der Freistaat
Thüringen diesen Status für die Zukunft wieder einräumen; die betroffenen
kirchlichen Organisationen werden die entsprechenden Nachweise liefern.
Artikel 7:
1. Die Bistümer werden Beschlüsse über
Bildung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem
zuständigen Ministerium mitteilen und eine Ausfertigung der
Organisationsurkunden vorlegen.
2. Die kirchlichen Körperschaften erlangen
die Rechtsfähigkeit kraft ihrer Errichtung durch den zuständigen
Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staatsanzeiger für den Freistaat
Thüringen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des
betreffenden Bistums durch das zuständige Ministerium veranlasst.
3. Entsprechendes gilt für die Umwandlung,
Zusammenlegung und Aufhebung dieser Körperschaften.
Artikel 8:
1. Das Recht zur Errichtung von Schulen in
kirchlicher Trägerschaft wird gewährleistet.
2. Der Freistaat Thüringen wird Schulen in
kirchlicher Trägerschaft im Rahmen der staatlichen Gesetze anerkennen und
angemessen fördern.
Artikel 9:
Die katholische Kirche nimmt an der
Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teil. Diese werden im Rahmen der
geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung
durch den Freistaat Thüringen einbezogen.
Artikel 10:
1. Die katholische Kirche hat das Recht,
eigene Hochschulen zu unterhalten.
2. Die staatliche Anerkennung dieser
Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 11:
1. Soweit die katholische Kirche im
Freistaat Thüringen im Rahmen eines Diözesanseminars (Artikel 6 des Vertrages
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des
Bistums Erfurt vom 14.Juni 1994) wissenschaftliche Fortbildung der Geistlichen
betreibt, wird der Unterricht sowohl den kirchlichen Vorschriften als auch dem
Standart des theologischen Unterrichts an deutschen wissenschaftlichen
Hochschulen entsprechen.
2. Die zuständigen Diözesanbischöfe werden
dem zuständigen Ministerium von den einschlägigen Statuten und den Lehrplänen
Kenntnis geben. Zu Lehrern für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen
werden nur Geistliche oder andere Lehrpersonen berufen, die für die
Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen
wissenschaftlichen Hochschulen entsprechende Eignung haben.
3. Für eine staatliche Anerkennung der
Einrichtung zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen gilt Artikel 10
Absatz 2 dieses Vertrages.
Zu Artikel 11 Absatz 2:
1. Sofern der Freistaat Thüringen im Einvernehmen
mit dem heiligen Stuhl eine Katholisch-Theologische Fakultät oder einen
Katholisch-Theologischen Fachbereich an einer staatlichen Hochschule errichtet,
verzichten die Diözesanbischöfe auf die Ausübung des Rechts, eine eigene
Einrichtung für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu errichten
oder zu unterhalten. Das Recht, Priesterseminare zu errichten oder zu
unterhalten, bleibt davon unberührt.
2. Die Vertragsschließenden sind sich
darin einig, dass vor der vom Freistaat Thüringen beabsichtigten Neugründung
einer Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt ergänzende
Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 12:
1. Der katholische Religionsunterricht ist
in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.
2. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechts hat die katholische Kirche das Recht, sich nach einem mit der
staatlichen Schulaufsicht vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu
vergewissern, dass der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts den
Grundsätzen der katholischen Kirche entsprechen.
3. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher
für den katholischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der
katholischen Kirche festzulegen.
4. Die Erteilung des katholischen
Religionsunterrichts setzt die Missio canonica durch den zuständigen
Diözesanbischof voraus. Die Kirche kann die Missio canonica in begründeten
Fällen widerrufen. Sei teilt den Widerruf der staatlichen Schulaufsicht mit.
Mit dem Widerruf endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
5. Zur Sicherung des Religionsunterrichtes
werden Lehrer mit Missio canonica in erforderlichen Umfang an den Schulen
eingesetzt. Die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte für den Religionsunterricht
wird nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung ermöglicht.
Artikel 13:
1. Der Freistaat Thüringen gewährleistet
im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt die
wissenschaftliche Vorbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik.
Das Nähere bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
2. Bei der Ersten Staatsprüfung für das
Lehramt wird gewährleistet, dass zum Prüfungsgespräch im Fach katholische
Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs eingeladen wird. Die
Lehrbefähigung für den katholischen Religionsunterricht erteilt der Freistaat
Thüringen.
3. Bei der zweiten Staatsprüfung für das
Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch im Fach katholische
Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für katholische Religion auch
die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.
4. Für Erweiterungs- Ergänzungs- und
Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.
5. Das zuständige Ministerium trifft seine
Entscheidung über Studien- und Prüfungsordnungen zur Ausbildung der Religionslehrer
im Fach katholische Religion, nachdem es sich mit dem Ziel einer
freundschaftlichen Verständigung mit den Bistümern ins Benehmen gesetzt hat.
Zu Artikel 13 Absatz 1:
Gegenwärtig wird zur Erlangung der
Befähigung zum Lehrfach im Fach katholische Religion die wissenschaftliche
Vorbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik durch das
Philosophisch-Theologische Studium Erfurt wahrgenommen. Maßgebend dafür sind
derzeit die Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Philosophisch-Theologischen
Studium Erfurt seinerseits und der Pädagogischen Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena andererseits. Die Ausbildung in
katholischer Theologie und Religionspädagogik entspricht der Lehre und den
Grundsätzen der katholischen Kirche.
Zu Artikel 13 Absatz 5:
1. Das zuständige Ministerium wird
Prüfungsordnungen für das Lehramt im Fach katholische Religion erst zulassen,
wenn durch Anfrage bei den zuständigen Diözesanbischöfen festgestellt ist, dass
Einwendungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den verfassungsmäßig
garantierten Grundsätzen der katholischen Kirche und mit den kirchlichen
Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer nicht erhoben werden.
Einwendungen sind möglichst umgehend, spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten,
geltend zu machen.
2. Das Ministerium wird eine Änderung der
Studienordnung im Fach Katholische Theologie und Religionspädagogik verlangen,
wenn durch möglichst umgehende Anträge bei den Diözesanbischöfen festgestellt
worden ist, das Einwendungen im Hinblick auf die Überseinstimmung mit den
verfassungsmäßig garantierten Grundsätzen der katholischen Kirche und mit den
kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer erhoben
werden. Einwendungen sind möglichst umgehend, spätestens bis zum Ablauf von
vier Monaten geltend zu machen.
3. Die kirchlichen Anforderungen für die
Ausbildung von Religionslehrern ergeben sich zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses aus dem Dekret Nr. 234/78/B der Kongregation für das
katholische Bildungswesen vom 1.Januar 1983 und den „Kirchlichen Anforderungen
für die Studiengänge für das Lehramt in „Katholischer Religion“ der deutschen
Bischofskonferenz vom 23 September 1982.
4. Die Bistümer stellen sicher, dass sie
ein einheitliches Votum abgeben.
Artikel 14:
1. In staatlichen Krankenhäusern und
Justizvollzugsanstalten sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des
Freistaats Thüringen, in denen eine seelsorgerische Betreuung üblich ist, wird
die katholische Kirche zu Gottesdienst und Seelsorge zugelassen. Besteht in
diesen Einrichtungen das Bedürfnis nach regelmäßigem Gottesdienst und
Seelsorge, wird der Freistaat Thüringen im Rahmen der vorhandenen Gebäude dafür
Sorge tragen, dass geeigneter Raum zur Verfügung gestellt wird.
2. Bei entsprechenden Einrichtungen
anderer Träger wird der Freistaat Thüringen im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten darauf hinwirken, dass eine entsprechende seelsorgerische
Betreuung erfolgen kann.
Zu Artikel 14 Absatz 1:
1. „Üblich“ bezeichnet eine Praxis, die
sich auf der Grundlage von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit
Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung entwickelt hat. „Geeigneter Raum“
sind auch Mehrzweckräume.
2. Das Nähere kann durch besondere
Vereinbarung geregelt werden. Die Vertragsabschließenden sind dich darüber
einig, dass hieraus kein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung
hergeleitet werden kann.
Artikel 15:
Das Recht der Kirche und ihrer karikativen
Einrichtungen, im Sozialbereich zu wirken, wird vom Freistaat Thüringen anerkannt.
Die Förderung dieser Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze.
Artikel 16:
1. Der Freistaat Thüringen wird darauf
hinwirken, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
sowie in Vollprogrammen privater Rundfunkveranstalter im Rahmen des gesetzlich
geregelten Programmauftrags das Leben der katholischen Kirche in den
Eigensendungen der Anstalten angemessen berücksichtigt wird.
2. Landesrechtliche Vorschriften, nach
denen:
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
sowie die privaten Veranstalter von Vollprogrammen, diese gegebenenfalls gegen
Erstattung ihrer Selbstkosten, den Kirchen auf Wunsch angemessene Sendezeit zur
Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen haben, alle Rundfunkveranstalter
in ihren Sendungen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen anderer achten müssen, bleiben
aufrechterhalten.
3. In den Aufsichtsgremien der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landesanstalt für privaten
Rundfunk ist die katholische Kirche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
vertreten.
4. Das Recht der katholischen Kirche,
gemäß den gesetzlichen Vorschriften privaten Rundfunk zu veranstalten oder sich
an Rundfunkgesellschaften des Privatrechts zu beteiligen, bleibt unberührt.
Zu Artikel 16 Absatz 2:
Religiöse Sendungen sind nicht auf die
Übertragung gottesdienstlicher oder liturgischer Handlungen beschränkt.
Artikel 17:
1. Kirchliche Friedhöfe genießen
staatlichen Schutz.
2. Die Bestattung Nicht- oder
Andersgläubiger auf kirchlichen Monopolfriedhöfen wird gewährleistet.
3. Benutzungs- und Gebührenordnungen für
kirchliche Friedhöfe bedürfen der Genehmigung der für das Bestattungswesen
zuständigen Behörden. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen
Rechtsträgers im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
Artikel 17 Absatz 2:
Diese Gewährleistung steht unter der
Voraussetzung, dass die für den Friedhof geltenden Vorschriften, insbesondere über
die Benutzung der Grabstätten, über die Liegedauer und über eine mögliche
Entwidmung, anerkannt werden.
Artikel 17 Absatz 3:
1. Es besteht Übereinstimmung darüber,
dass die staatliche Genehmigung der Benutzungsordnungen nur aus
ordnungsrechtlichen, insbesondere bau- und seuchenpolizeilichen Gründen versagt
werden darf.
2. Der Freistaat Thüringen bestimmt die
zuständigen Verwaltungsvollstreckungsbehörden. Die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht eintreibbaren Verwaltungskosten
und Auslagen sind vom kirchlichen Träger zu erstatten.
Artikel 18:
1. Die katholische Kirche verpflichtet
sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten denkmalgeschützte Gebäude nebst den
dazugehörigen Grundstücken sowie den Kunst- und Kultusgegenständen zu erhalten und
zu pflegen. Sie wird Veräußerungen und Veränderungen nur im Benehmen mit dem
Ziel der Verständigung mit den staatlichen Denkmalbehörden vornehmen und dafür
sorgen, dass die Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und sonstige kirchliche
Verbände entsprechend verfahren.
2. Bei der Vergabe der Mittel des
Freistaats Thüringen für Denkmalpflege wird die Katholische Kirche angemessen
berücksichtigt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, dass die
Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und
internationaler Ebene für die Denkmalpflege tätig sind.
3. Soweit das Schatzregal Anwendung
findet, werden dies Kulturdenkmäler der Katholischen Kirche auf Antrag als
Dauerleihgabe überlassen.
Artikel 19:
1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte
der Katholischen Kirche und ihrer religiösen vereine werden nach Maßgabe von
Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung
mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer
Reichsverfassung) gewährleistet.
2. Bei der Anwendung
enteignungsrechtlicher Vorschriften werden die Landesbehörden auf die
kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Katholische Kirche oder
ihre religiösen Vereine in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung
kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die
Landesbehörden ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
Zu Artikel 19 Absatz 1:
Ein Abbruch von gottesdienstlichen
Gebäuden ist nur nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen
Behörde zulässig. Vom Einvernehmen kann nur abgesehen werden, wenn aus
zwingenden gründen der Gefahrenabwehr ein Abbruch geboten ist.
Zu Artikel 19 Absatz 2:
Bei Vermögensverlusten durch Enteignung
vor dem 3.Oktober 1990 richten sich die Ansprüche nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Artikel 20:
1. Für staatliche Grundstücke und Gebäude,
die kirchlichen oder karikativen Zwecken gewidmet sind, bleiben diese Widmung und
die Bauunterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen bis zum Abschluss von
Vereinbarungen nach Absatz 2 bestehen.
2. Der Freistaat Thüringen und die
katholische Kirche werden möglichst bald in Verhandlung über eine Übertragung
de Eigentums an solchen Grundstücken und Gebäuden an die Kirche und über
endgültige Regelungen der Baulast eintreten.
Artikel 21:
1. Die Vorschriften der Bistümer über die
vermögensrechtlichen Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbstständigen
Anstalten und selbstständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem
zuständigen Ministerium vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Vorschriften werden
eine geordnete Vertretung der betreffenden Institutionen gewährleisten.
2. Das zuständige Ministerium kann
Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung
nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf von zwei
Monaten seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind im Falle eines Einspruchs
gehalten, die betreffenden Vorschriften zu überprüfen.
3. Die kirchlichen Bestimmungen über die
vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden
im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen und in den Amtsblättern der
Bistümer veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger wird auf
ersuchen der zuständigen kirchlichen Stellen durch das zuständige Ministerium
veranlasst. Entsprechendes gilt für die Bestimmungen über einen
Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und anderen Vorschriften des
kirchlichen vermögensverwaltungsrechtes, wenn deren Veröffentlichung der
Sicherheit im Rechtsverkehrt dient.
Artikel 22:
1. Die im Freistaat Thüringen bestehenden
staatlichen Patronatsrechte sind aufgehoben.
2. Bezüglich der früheren vereinigten
Kirchen und Schulämter werden die vertragsschließenden darauf hinwirken, dass
sowohl die kommunalen Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden bzw.
die Pfarreien und etwa weitere betroffene kirchliche Gliederungen zügig die
erforderlichen Auseinandersetzungsverträge abschließen oder die bereits
abgeschlossenen Verträge durchführen.
Artikel 23:
1. Der Freistaat Thüringen zahlt an die
katholische Kirche anstelle früher gewährter Dotationen der Diözesen und
Diözesananstalten und von Zuschüssen für die Pfarrbesoldung und –versorgung,
anstelle aller geld- und Sachleistungen aufgrund staatlicher
Baulastverpflichtungen an Gebäuden im kirchlichen Eigentum sowie anstelle aller
anderen auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen jährlichen
Gesamtzuschuss (Staatsleistung) Die katholische Kirche stellt den Freistaat
Thüringen von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die
Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien, insbesondere aus Baulastverpflichtungen,
frei. Über die Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen an die
katholische Kirche und ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreien nur erbracht, wenn
sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.
2. Die Staatsleistung beträgt 1997:
998.000 DM für die Abgeltung der Baulasten
5.056.000 DM für die Abgeltung aller
anderen älteres Titel.
3. Ändert sich nach dem 1.Januar 1997 die
Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf
der Grundlage der für das Jahr 1997 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde
gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen
Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7.
Dienstaltersstufe, verheiratet, 2 Kinder.
4. In den Jahren 1998 bis 2001 erfolgt
darüber hinaus eine Erhöhung der Staatsleistung für die Abgeltung von Baulasten
in Höhe von jährlich 225.000 DM.
5. Durch Vereinbarung der Bistümer
untereinander wird die Staatsleistung auf die Bistümer aufgeteilt. Die
Vereinbarung ist dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.
6. Die Staatsleistung wird mit einem
Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus
unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 5 an die Bistümer gezahlt.
7. Für eine Ablösung der Staatsleistung
gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der
Weimarer Reichsverfassung.
Artikel 24:
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen für den Staat gelten auch für die Bistümer, die
bischöflichen Stühle, die Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden bzw. Pfarreien
und Gesamtverbände sowie für die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen
und Verbände der Kirche.
Artikel 25:
1. Die Bistümer und Kirchengemeinden bzw.
Pfarreien und Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuern,
insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnungen und
die Kirchensteuerbeschlüsse
einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen
Anerkennung.
2. Die Bistümer werden sich für die
Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) auf
einen einheitlichen Zuschlagssatz, bei Erhebung einer
Mindestbetragskirchensteuer sowie eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener
Ehe auf einheitliche Beträge einigen.
3. Die Bistümer werden ihre
Kirchensteuerbeschlüsse und deren Änderungen und Ergänzungen dem zuständigen
Ministerium unverzüglich anzeigen. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als
anerkannt, wen sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden
Haushaltsjahres entsprechen.
Zu Artikel 25 Absatz 3:
Tritt eine wesentliche Änderung der für
die Höhe der Kirchensteuer maßgeblichen Verhältnis ein, wird die für die
Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse zuständige Landesbehörde die Bistümer
auf die Notwendigkeit einer Anpassung der Kirchensteuerhebesätze schriftlich
unter Darlegung der Gründe hinweisen und Verhandlungen mit dem Ziel einer
Verständigung führen. Die Genehmigungsfiktion entfällt dann mit Ablauf des
Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des Schreibens folgt.
Artikel 26:
1. Auf Antrag der Bistümer hat das
zuständige Ministerium die Verwaltung der anerkannten Kirchensteuern den
Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn
in Thüringer Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu
verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem anerkannten Steuersatz
einzubehalten und abzuführen.
2. Der Freistaat Thüringen erhält für die
Verwaltung der Kirchensteuer eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem
vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Sie wird als jährlicher
Vomhundertsatz gesondert vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den
zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen
der vorhandenen unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes unter
Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.
3. Die Vollstreckung der Kirchensteuern
wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften
zustimmen, diesen übertragen.
Zu Artikel 26 Absatz 2:
Die Bistümer gewährleisten die Wahrung des
Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu dessen Schutz erfassenden staatlichen
Bestimmungen.
Artikel 27:
Die Bistümer und ihre Kirchengemeinden
bzw. Pfarreien sind berechtigt, von ihren Mitgliedern, unabhängig von
Kirchensteuern und Kirchgeld, Spenden und anderen freiwilligen Leistungen für
kirchliche Zwecke zu erbitten.
Für die Bistümer und ihre karikativen
Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche
Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Termine
dieser Sammlungen werden in Ansprache mit der zuständigen Landesbehörde
festgelegt.
Artikel 28:
1. Der katholischen Kirche werden nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Freistaat Thüringen wird sich
dafür einsetzen, dass die dafür notwendigen Erhebungs- und
Übermittlungsmöglichkeiten erhalten bleiben.
2. Die Übermittlung der Daten setzt
voraus, dass bei der katholischen Kirche ausreichende Datenschutzmaßnahmen
getroffen sind.
Artikel 29:
Die Landesregierung und die Bischöfe
werden sich regelmäßig zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr
Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.
Artikel 30:
Regelungen in diesem Vertag und im Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des
Bistums Erfurt vom 14.Juni 1994 gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich
übereinstimmenden Regelungen in älteren konkordatären Verträgen vor, soweit sie
denselben Gegenstand betreffen.
Zu Artikel 30:
Im Übrigen besteht Übereinstimmung zwischen
den Vertragsschließenden, dass auch soweit das Konkordat zwischen dem Heiligen
Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 den Freistaat Thüringen bindet
– die Bestimmungen dieses Konkordats über die Anforderungen an geistliche
Ordensobere und über die Bekenntnisschule (Artikel 23 und 24) sowie die
Bestimmungen des Artikels 32 dieses Konkordates im Verhältnis zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen nicht angewendet werden.
Artikel 31:
Die Vertragsschließenden werden zwischen ihnen
etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beilegen.
Zu Artikel 31:
Sollte der Freistaat Thüringen in
Verträgen mit andern vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag
hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsschließenden
gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundgesetzes der Parität Änderungen dieses
Vertrages notwendig sind.
Artikel 32:
Dieser Vertrag, dessen deutscher und
italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen ausgetauscht werden.
Der Vertrag einschließlich des
Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach diesem
Austausch in Kraft.
Diese Übereinkunft ist in doppelter
Unterschrift unterzeichnet worden.
Erfurt, den 11.Juni 1997
Für den Freistaat Thüringen:
Der Thüringer Ministerpräsident:
Dr. Bernhard Vogel
Für den Heiligen Stuhl:
Der Apostolische Nuntius in Deutschland:
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
(Ergänzungen aus dem Schlussprotokoll in
den einzelnen Artikeln dieses Konkordates)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Freistaats Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in
Thüringen:
(Vom 15.März 1994)
Vorwort/Präambel:
Der Freistaat Thüringen, vertreten durch
den Thüringer Ministerpräsidenten, und:
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen.
Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen.
Die Evangelische Kirche von
Kurhessen-Waldeck.
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens,
jeweils vertreten durch ihre
kirchenordnungsmäßigen Vertreter haben:
- in dem Willen, die Eigenständigkeit der
Kirche und den Grundsatz der gegenseitigen Unabhängigkeit von Staat und Kirche
unter Beachtung des Grundrechts der Religionsfreiheit und des Öffentlichkeitsauftrags
der Kirche zu wahren und zu sichern,
- Mit dem Wunsch, zu einer Vereinbarung
über die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche in einem religiös-weltanschaulich
neutralen Staat zu gelangen und dadurch insbesondere die bildungs- und kulturpolitische
sowie die sozialdiakonische Tätigkeit der Kirchen im Freistaat Thüringen zu
fördern,
- unter Berücksichtigung und inhaltlicher
Forderung von historisch gewachsenen Rechten und Pflichten,
- mit dem Ziel, die Rechtsbeziehungen
zwischen Staat und Kirche in einer freiheitlichen Grundordnung auf eine
umfassende neue Grundlage zu stellen und dauerhaft zu gestalten, folgendes
vereinbart:
Artikel 1:
1. Der Freistaat Thüringen gewährleistet die
Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben.
2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu entziehen.
Artikel 2:
1. Die Landesregierung und die Kirchen
werden sich regelmäßig zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr
Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.
2. Sie werden sich vor der Regelung von
Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen maßgeblich berühren,
rechtzeitig miteinander ins Benehmen setzen und sich zur Besprechung solcher
Fragen zur Verfügung stellen.
3. Die Kirchen unterrichten die
Landesregierung über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter.
4. Die Kirchen werden untereinander eine
enge Zusammenarbeit aufnehmen, um ihre Anliegen gegenüber dem Freistaat
Thüringen einheitlich zu vertreten. Dazu und zur gegenseitigen Information
bestellen sie einen gemeinsamen Beauftragten am Sitz der Landesregierung.
Zu Artikel 2 Absatz 4:
Personen- und Funktionsbezeichnungen in
diesem Vertrag gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form
Artikel 3:
1. Für die wissenschaftlich-theologische
Ausbildung der Geistlichen und der Religionspädagogen bleibt die
Evangelisch-Theologische Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena
erhalten. Der Freistaat Thüringen wird die Neugründung einer weiteren
Evangelisch-Theologischen Fakultät nur im Benehmen mit den Kirchen vornehmen.
2. Vor der Anstellung eines Professors und
vor der unbefristeten Anstellung eines Hochschuldozenten für ein Fachgebiet der
evangelischen Theologie oder der Religionspädagogik an einer Hochschule des
Freistaats Thüringen wird den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Werden Bedenken geäußert, die sich auf die kirchliche Lehre und das Bekenntnis
beziehen und im einzelnen begründet werden, wird die
Landesregierung diese Stellungnahme beachten.
3. Die Promotions- und
Habilitationsordnungen sowie die Prüfungsordnung im Fach Evangelische Theologie
und die Prüfungsordnungen zur Erlangung der Lehramtsbefähigung für das Fach
Evangelische Religion an allen Schularten und –stufen werden mit dem Ziel einer
freundschaftlichen Verständigung im Benehmen mit den Kirchen genehmigt.
4. Die Kirchen behalten das Recht, eigene
Prüfungsämter für den Abschluss einer wissenschaftlich-theologischen Ausbildung
einzurichten. Die Wirkungen der kirchlichen Prüfungen im staatlichen Bereich
richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Den evangelischen Universitätsprediger
ernennt die örtlich zuständige Kirchenleitung im Einvernehmen mit der
Evangelisch-Theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Mitglieder der
Fakultät.
Zu Artikel 3 Absatz 1:
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass
die Bestandsgarantie der Evangelisch-Theologischen Fakultät der
Friedrich-Schiller-Universität Jena daran gebunden ist, dass die
Pfarrerausbildung auch in Zukunft ganz überwiegend in der Form der
theologischen Studiums an den staatlichen Hochschulen und den bestehenden
kirchlichen Hochschulen (Bethel, Neudettelsau und Wuppertal) stattfindet.
Zu Artikel 3 Absatz 2:
1. Die Stellungnahme der Kirchen wird nach
Vorliegen des Berufungsvorschlages und nach Festlegung der zur Berufung
vorgesehenen Person durch das zuständige Ministerium eingeholt. Die
Landesregierung wendet sich dazu an die Kirchenleitung derjenigen Kirche, in
deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat. Die innerkirchliche Abstimmung ist
Angelegenheit dieser Kirchenleitung. Wird innerhalb von sechs Wochen nach
Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen,
dass von Seiten der Kirchen keine Bedenken geäußert werden.
2. Will die Landesregierung trotz
fristgemäß geäußerter Bedenken das Berufungsverfahren für die ausgewählte
Person fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der Fakultät und der
Kirchenleitung mit dem Ziel der Verständigung erörtert.
Artikel 4:
Die staatliche Anerkennung kirchlicher
Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Artikel 4:
Maßgebend sind derzeit die §§ 113 bis 116
des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7.Juli 1992
Artikel 5:
1. Der evangelische Religionsunterricht
ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.
2. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts
haben die Kirchen das Recht, sich nach einem mit der staatlichen Schulaufsicht
vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu Vergewissern, dass der Inhalt und
die Gestaltung des Religionsunterrichts den Grundsätzen der Kirchen entspricht.
3. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher
für den evangelischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen
zu bestimmen.
4. Zur Sicherung des Religionsunterrichts
werden Lehrer mit kirchlicher Bevollmächtigung (Vocatio) im erforderlichen
Umgang an den Schulen eingesetzt. Die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte für den
Religionsunterricht wird nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung
ermöglicht.
5. Die Erteilung des evangelischen
Religionsunterrichts setzt die Vocatio der zuständigen Kirche voraus. Die
Kirche kann die Bevollmächtigung in begründeten Fällen widerrufen. Sie teilt
den Widerruf der staatlichen Schulaufsicht mit. Mit dem Widerruf endet die
Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
6. Der Freistaat Thüringen gewährleistet
im Bereich der Hochschulen im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung
zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Theologie und
Religionspädagogik.
Artikel 6:
1. Das Recht zur Errichtung von Schulen in
kirchlicher Trägerschaft wird gewährleistet.
2. Der Freistaat Thüringen wird Schulen in
kirchlicher Trägerschaft im Rahmen der staatlichen Gesetze anerkennen und
angemessen fördern.
Artikel 7:
1. Die Kirchen, die Kirchengemeinden und
die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts;
ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
2. Die Kirchen werden Beschlüsse über die
Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten
Verbände dem zuständigen Ministerium mitteilen. Die Errichtung
öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen bedarf der
Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
3. Die Vorschriften der Kirchen über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Ministerium
vorgelegt. Das Ministerium kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße
vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet wird. Der Einspruch ist bis
zum Ablauf zweier Monate seit Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet
auf Klage der Kirche das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Zu Artikel 7 Absatz 1:
Die Vertragsschließenden lassen sich davon
leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen Dienst und
umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine
unangemessenen Nachteile zur Folge hat.
Artikel 8:
1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte
der Kirchen und ihrer religiösen Vereine werden nach Maßgabe von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom
11.August 1919 (Weimarer Reichsverfassung) gewährleistet.
2. Bei der Anwendung
enteignungsrechtlicher Vorschriften werden die Landesbehörden auf die
kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen oder ihre
religiösen Vereine, in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher
Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die
Landesbehörden ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
Zu Artikel 8 Absatz 2:
Bei Vermögensverlusten durch Enteignung
vor dem 3.Oktober 1990 richten sich die Ansprüche nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Artikel 9:
1. Die Kirchen verpflichten sich, im
Rahmen ihrer Möglichkeiten denkmalgeschützte Gebäude nebst den dazugehörigen
Grundstücken sowie den Kunst- und Kulturgegenständen zu erhalten und zu
pflegen. Sie werden Veräußerungen und Veränderungen nur im Benehmen mit dem
Ziel der Verständigung mit den staatlichen Denkmalbehörden vornehmen und dafür
sorgen, dass die Kirchengemeinden und sonstigen kirchlichen Verbände
entsprechend verfahren.
2. Bei der Vergabe der Mittel des
Freistaats Thüringen für Denkmalpflege werden die Kirchen angemessen
berücksichtigt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, dass die
Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und
internationaler Ebene für die Denkmalpflege tätig sind.
3. Soweit das
Schatzregel Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler den Kirchen auf
Antrag als Dauerleihgabe überlassen.
Zu Artikel 9 Absatz 1:
Bei dem Gottesdienst gewidmeten
Gegenständen sind religiöse Belange vorrangig zu berücksichtigen. Sofern
staatlicher Denkmalschutz und liturgische Interessen der Kirchen in Konflikt
geraten, haben in der Interessenabwägung die liturgischen Belange Vorrang.
Artikel 10:
1. Für staatliche Grundstücke und Gebäude,
die kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmet sind, bleiben diese Widmung
und die Bauunterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen bis zum Abschluss von
Vereinbarungen nach Absatz 2 bestehen.
2. Der Freistaat Thüringen und die Kirchen
werden möglichst bald in Verhandlungen über die Übertragung des Eigentums an
solchen Grundstücken und Gebäuden an die Kirchen und über endgültige Regelungen
der Baulast eintreten.
Artikel 11:
1. Die im Freistaat Thüringen bestehenden
staatlichen Patronatsrechte sind aufgehoben.
2. Bezüglich der früheren vereinigten Kirchen-
und Schulämter werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, dass sowohl die
kommunalen Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden und etwa weiter
betroffene kirchliche Gliederungen zügig die erforderliche
Auseinandersetzungsverträge abschließen oder die bereits abgeschlossenen
Verträge durchführen.
Artikel 12:
1. In staatlichen Krankenhäusern und
Justizvollzugsanstalten sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Freistaats
Thüringen, in denen eine seelsorgerische Betreuung üblich ist, werden die
Kirchen zu Gottesdienst und Seelsorge zugelassen. Besteht in diesen
Einrichtungen das Bedürfnis nach regelmäßigem Gottesdienst und Seelsorge, wird
der Freistaat Thüringen dafür Sorge tragen, dass im Rahmen der vorhandenen
Gebäude geeigneter Raum zur Verfügung gestellt wird.
2. Bei entsprechenden Einrichtungen
anderer Träger wird der Freistaat Thüringen im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten darauf hinwirken, dass eine entsprechende seelsorgerische
Betreuung erfolgen kann.
Artikel 12 Absatz 1:
1. Üblich bezeichnet eine Praxis, die sich
auf der Grundlage von Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung entwickelt hat.
Geeigneter Raum sind auch Mehrzweckräume.
2. Das Nähere kann durch besondere
Vereinbarung geregelt werden. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,
dass hieraus kein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung
hergeleitet werden kann.
Artikel 13:
1. Der Freistaat Thüringen zahlt an die
Kirchen anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke
und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung, anstelle aller
Geld- und Sachleistungen aufgrund staatlicher Baulastverpflichtungen an
Gebäuden und kirchlichen Eigentum sowie anstelle aller anderen auf älteren
Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen jährlichen Gesamtzuschuss
(Staatsleistung) Die Kirchen stellen den Freistaat Thüringen von allen
Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden,
insbesondere aus Baulastpflichten, frei. Über die Staatsleistung hinaus werden
weitere Leistungen an die Kirchen und ihre Kirchengemeinden nur erbracht, wenn
sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.
2. Die Staatsleistung beträgt 1994:
1.100.000 DM für die Abgeltung von
Baulasten
18.240.000 DM für die Abgeltung aller
anderen älteren Titel
3. Ändert sich nach dem 1.Januar 1994 die
Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf
der Grundlage der für das Jahr 1994 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde
gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen
Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung.
4. Darüber hinaus erfolgt in den Jahren
1995 bis 1998 eine Erhöhung der Staatsleistung für die Abgeltung von Baulasten
in Höhe von jährlich 275.000 DM
5. Durch Vereinbarung der Kirchen
untereinander wird die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die
Vereinbarung ist dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.
6. Die Staatsleistung wird mit einem
Zwölftes des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus
unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 5 an die Kirchen gezahlt.
7. Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt
Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der
Weimarer Reichsverfassung.
Zu Artikel 13 Absatz 6:
Ein Nachweis über die Verwendung der
Mittel ist nicht erforderlich.
Artikel 14:
1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden
sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von
Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben. Die
Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse einschließlich ihrer
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen Anerkennung.
2. Die Kirchen werden sich für die
Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) auf
einen einheitlichen Zuschlagssatz, bei Erhebung einer
Mindestbeitragskirchensteuer sowie eine Kirchgelds bei glaubensverschiedener
Ehe auf einheitliche Beträge einigen.
3. Die Kirchen werden ihre
Kirchensteuerbeschlüsse und dessen Änderungen und Ergänzungen dem zuständigen
Ministerium unverzüglich anzeigen; Kirchensteuerbeschlüsse gelten als
anerkennt, wenn eis den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden
Haushaltsjahres entsprechen.
Zu Artikel 14 Absatz 3:
Tritt eine wesentliche Änderung der für
die Höhe der Kirchensteuer maßgeblichen Verhältnisse ein, wird das zuständige
Ministerium die Kirchen auf die Notwendigkeit einer Anpassung der
Kirchensteuerhebesätze schriftlich unter Darlegung der Gründe hinweisen und
Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung führen. Die Genehmigungsfiktion
entfällt denn mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des
Schreibens folgt.
Artikel 15:
1. Auf Antrag der Kirchen hat das
zuständige Ministerium die Verwaltung der anerkannten Landeskirchensteuern den
Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Abzug vom
Arbeitslohn in Thüringer Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu
verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem anerkannten Satz einzubehalten
und abzuführen.
2. Der Freistaat Thüringen erhält für die
Verwaltung der Kirchensteuer eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem
vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Sie wird als jährlicher
Vomhundertsatz gesondert vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den
zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen
der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes unter
Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben
3. Die Vollstreckung der Kirchensteuern
wird auf Antrag der Kirchen den Finanzämtern oder, wenn die kommunalen
Gebietskörperschaften zustimmen, diesen übertragen.
Zu Artikel 15 Absatz 2:
Die Kirchen gewährleisten die Wahrung des
Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu seinem Schutz erlassenen staatlichen
Bestimmungen.
Artikel 16:
1. Die Kirche und ihre Kirchengemeinden sind
berechtigt, von ihren Mitgliedern, unabhängig von Kirchensteuern und Kirchgeld,
Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
2. Für die Kirchen und ihre diakonischen
Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine Haus- und
Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Termine dieser
Sammlungen werden in Absprache mit der zuständigen Landesbehörde festgelegt.
Artikel 17
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen für den Staat gelten auch für die Kirchen, ihre
Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und
Verbände.
Zu Artikel 17:
Für Amtshandlungen, die aufgrund eines
Gesetzes von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen werden, besteht
auch für die Kirchen keine Gebührenfreiheit.
Artikel 18:
Die Kirchen nehmen an der
Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teil. Diese werden im Rahmen der
geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung
durch den Freistaat Thüringen einbezogen.
Artikel 19:
Die Kirchen und ihre diakonischen Werke
haben das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen
Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu
unterhalten. Die Förderung dieser Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der
Gesetze.
Artikel 20:
Der Schutz der Sonntage und der staatlich
anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Zu Artikel 20:
Der Freistaat Thüringen wird gesetzliche Regelungen
treffen, um den Schutz der Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen, die nicht
gesetzliche Feietage sind, zu gewährleisten.
Artikel 21:
Unberührt bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur
Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen,
berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Der
Freistaat Thüringen wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des
Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.
Artikel 22:
1. Kirchliche Friedhöfe genießen
staatlichen Schutz.
2. Die Bestattung Nicht- oder
Andersgläubiger auf kirchlichen Monopolfriedhöfen wird gewährleistet.
3. Benutzungs- und Gebührenordnungen für
kirchliche Friedhöfe bedürfen der Genehmigung der für das Bestattungswesen
zuständigen Behörden. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen
Rechtsträgers im Vollstreckungsverfahren eingezogen. Der Freistaat Thüringen
bestimmt die zuständigen Vollstreckungsbehörden. Die durch
Vollsteckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Veraltungskosten
und Auslagen sind vom kirchlichen Träger zu erstatten.
Zu Artikel 22 Absatz 2:
Diese Gewährleistung steht unter der
Voraussetzung, dass die für den Friedhof geltenden Vorschriften, insbesondere
die über die Benutzung der Grabstätten, über die Legedauer und über eine
mögliche Entwidmung, anerkannt werden.
Artikel 23:
1. Der Freistaat Thüringen wird darauf
hinwirken, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
sowie in Vollprogrammen privater Rundfunkveranstalter im Rahmen des gesetzlich
geregelten Programmauftrags das Leben der Evangelischen Kirche in den
Eigensendungen der Anstalten angemessen berücksichtigt sind.
2. Landesrechtliche Vorschriften, nach
denen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die privaten
Veranstalter von Vollprogrammen, diese gegebenenfalls gegen Erstattung ihrer
Selbstkosten, den Kirchen auf Wunsch angemessene Sendezeit zur Übertragung
religiöser Sendungen einzuräumen haben, alle Rundfunkveranstalter in ihren
Sendungen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen anderer achten müssen, bleiben aufrechterhalten.
3. In den Aufsichtsgremien der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landesanstalt für privaten
Rundfunk sind die Kirchen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vertreten.
4. Das Recht der Kirchen, gemäß den
gesetzlichen Vorschriften privaten Rundfunk zu veranstalten oder sich an
Rundfunkgesellschaften des Privatrechts zu beteiligen, bleibt unberührt.
Zu Artikel 23 Absatz 2:
Religiöse Sendungen sind nicht auf die Übertragung
gottesdienstlicher oder liturgischer Handlungen beschränkt.
Artikel 24:
1. Den Kirchen werden nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten
aus dem Melderegister übermittelt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür
einsetzen, dass die dafür notwendigen Erhebungs- und Übermittlungsmöglichkeiten
erhalten bleiben.
2. Die Übermittlung der Daten setzt
voraus, dass bei den Kirchen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
Artikel 24:
Die Feststellung, dass ausreichender
Datenschutz gewährleistet ist, trifft das zuständige Ministerium aufgrund der
von den Kirchen vorzulegenden kirchengesetzlichen Regelungen.
Artikel 25:
1. Im Verfahren vor den Kirchengerichten
und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind
die Kirchengerichte und Disziplinargerichte berechtigt, Zeugen und
Sachverständige zu vereidigen.
2. Lehrbeanstandungsverfahren sind hierbei
ausgeschlossen.
Zu Artikel 25:
Der den Eid abnehmende muss die Befähigung
zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzen.
Artikel 26:
Die Vertragsschließenden werden zwischen
ihnen etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses
Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Zu Artikel 26:
Sollte der Freistaat Thüringen in
Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen
Vertrag hinausreichende Rechte und Leistungen gewähren, werden die
Vertragsschließenden gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität
Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 27:
Dieser Vertrag soll Ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen in Erfurt ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch
in Kraft.
geschehen zu Erfurt, am 15.März 1994
Für den Freistaat Thüringen:
Dr. Bernhard Vogel
Für die Evangelische Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen:
Dr.Christoph Demke
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen:
Roland Hoffmann, Landesbischof
Für die Evangelische Kirche von
Kurhessen-Waldeck:
Professor Dr. Christian Zippert
Für die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Sachsens:
Eberhard Schlicher, Oberkirchenrat
Schlussprotokoll:
(Ergänzungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen
Landesgemeinde Thüringen:
(Vom 1.November 1993)
Präambel:
Geleitet von dem Wunsch, das
freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat und der Jüdischen
Glaubengemeinschaft zu fördern und zu festigen wird zwischen dem Freistaat
Thüringen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsident und der Jüdischen
Landesgemeinde Thüringen, Sitz Erfurt, vertreten durch die satzungsmäßigen
Vertreter, folgender Vertrag geschlossen.
Artikel 1:
Eingedenk des geschichtlich bedingten
besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und zur Erhaltung und
Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich der
Freistaat Thüringen an den Ausgaben der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen für
religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für deren Verwaltung mit jährlich
550.000 DM, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1999.
Diese Zahlung tritt an die Stelle der
bisher an die Jüdischen Landesgemeinden Thüringen erbrachten freiwilligen
Leistungen.
Der Betrag ist in seiner Höhe jährlich,
beginnend im Jahr 2.000, den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten
entsprechend der allgemeinen Besoldungsanpassung im Sinne von §14 des
Bundesbesoldungsgesetzes anzupassen. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung
eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A13. Die Landesleistung wird in dem
gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich im Vorjahr die der
Berechnung zugrunde gelegte Besoldung erhöht oder vermindert hat; ausgenommen
wird die Anpassung der Besoldung an die Besoldungshöhe der alten Bundesländer.
Artikel 2:
Die Landesleistung wird mit je einem
Viertel des Jahrsbeitrages jeweils am 15.Februar, 15 Mai, 15.August und
15.November gezahlt.
Artikel 3:
Die Förderung der einzelnen jüdischen
Gemeinden gemäß Artikel 1 erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur
Landesgemeinde, durch die Landesgemeinde.
Unmittelbare Ansprüche von jüdischen
Gemeinden an den Freistaat Thüringen sind ausgeschlossen.
Artikel 4:
Die Jüdische Landesgemeinde Thüringen wird
über die gemäß Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren
finanziellen Forderungen an den Freistaat Thüringen herantragen. Unberührt
bleiben unter dem Gesichtspunkt der Denkmalpflege gewährte Zuschüsse oder auf
Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährte Zuschüsse zur
Pflege verwaister jüdischer Friedhöfen sowie nach Maßgabe der allgemein
geltenden Gesetzes gewährte Zuschüsse zur Sicherung jüdischen
Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen Thüringens.
Artikel 5:
Die Thüringer Landesregierung und die
Jüdische Landesgemeinde Thüringen werden zur Pflege ihrer Beziehungen
regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor einer Regelung von
Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins
Benehmen setzen und jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung
stehen.
Artikel 6:
Die Vertragsschließenden werden in Zukunft
auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung
dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel 7:
Der Vertrag tritt am ersten des Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen die
Erklärung des Freistaates Thüringen zugegangen ist, dass der Thüringer Landtag
dem Vertrag zugestimmt hat.
Erfurt, am 1.November 1993
Für das Land Thüringen:
Dr. Bernhard Vogel,
Ministerpräsident
Für die Jüdischen Landesgemeinden
Thüringen:
Raphael Scharf-Katz
Manfred J.Wagner