Konkordate und Staatkirchenverträge auf Länderebene

(Bundesrepublik Deutschland)

 

Auf dieser Linkliste befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland Abgeschlossene Konkordate und Staatskirchenverträge, Änderungs- und Ergänzungsverträge und Staatsverträge mit anderen Religionsgemeinschaften

(Diese Auflistung ist noch unvollständig, wird aber stetig erweitert und ergänzt)

 

Inhalt:

 

1.Baden-Württemberg:

 

1.Katholische Kirche:

 

Rechtsgültig: Badenkonkordat vom 9.Dezember 1932

(siehe Linkliste Konkordate und Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit den Evangelischen Landekirchen in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

(Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg)

(Vom 17.Oktober 2007)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs

(Vom 18.Januar 2010)

 

 

2.Bayern:

 

1.Katholische Kirche:

 

Rechtsgültig: Bayernkonkordat vom 29.März 1924

(siehe Linkliste Konkordate und Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)

 

Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl über die Lehrerausbildung an Pädagogischen Hochschulen

(Vom 29/30.August 1958)

 

Vereinbarung über Leistungen des Freistaats Bayern an die sieben katholischen Diözesen in Bayern

(Vom 18.März/9.April 1964)

(Vertragstext fehlt)

 

Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl über Minderheitenlehrer an Konfessionsschulen.

(Vom 24.Juni 1966)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über die Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising und die wissenschaftliche Ausbildung der Studierenden der katholischen Theologie an der Universität München

(Vom 2.September 1966)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg

(Vom 2.September 1966)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des Bayerischen Konkordates vom 29.März 1924

(Vom 7.Oktober 1968)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über den Katholisch-Theologischen Fachbereich der Universität Augsburg

(Vom 17.September 1970)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung des Bayerischen Konkordats vom 29.März 1924, geändert durch den Vertrag vom 7.Oktober 1968

(Vom 4.September 1974)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung des bayerischen Konkordates vom 29.März 1924

(Vom 7.Juli 1978)

 

Verwaltungsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten

(Vom 12.Februar 1982)

(Vertragstext fehlt)

 

2.Evangelische Kirche:

 

Rechtsgültig: Evangelischer Kirchenvertrag vom 15.November 1924

 

Vereinbarungen über die Leistungen des Freistaates Bayern an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern

(Vom 7.März/27.April 1964)

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 20.Juni 1967)

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 7.Oktober 1968)

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 12.September 1974)

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 10.Juli 1978)

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 20.November 1984)

(Vertragstext fehlt)

 

Verwaltungsvereinbarung über die evangelische Seelsorge in den bayerischen Justizollzugsanstalten.

(Vom 12.Februar 1982)

(Vertragstext fehlt)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der israelitischen Kultusgemeinde in Bayern.

(Vom 17.Dezember 1997)

 

 

3.Berlin:

 

1.Katholische Kirche:

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Abschließendes Protokoll des Landes Berlin über Besprechungen mit der Evangelischen Kirche

(Vom 2.Juli 1970/Vertragstext fehlt)

 

Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

(Evangelischer Kirchenvertrag Berlin)

(Vom 20.Februar 2006)

 

3.Jüdische Gemeinden:

Vereinbarung zwischen dem Senat Berlin und der Jüdischen Gemeinde zu Berlin

(Vom 8.Januar 1971/Vertragstext fehlt)

 

Staatsvertrag über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin

(Vom 19.November 1993)

 

 

4.Brandenburg:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

(Vom 12.November 2003)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Evangelischen Landeskirchen im Land Brandenburg

(Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

(Vom 10.März 1993)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg

(Vom 11.Januar 2005)

 

 

5.Bremen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen Stuhl

(Vom 21.November 2003)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit den Evangelischen Kirchen in Bremen.

(Vom 31.Oktober 2001)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen

(Vom 11.Oktober 2001)

 

 

6.Hamburg:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Hansestadt Hamburg

(Vom 29.November 2005)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Hamburg und der Nordelbisch Evangelisch-Lutherischen Kirche

(Vom 29.November 2005)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Rechtsgültig: Vertrag des Landes Schleswig-Holstein mit den Jüdischen Gemeinden in Hamburg und Schleswig-Holstein

 

 

7.Hessen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen

(Vom 9.März 1963)

 

Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern

(Vom 9.März 1963)

 

Ergänzungsvertrag des Landes Hessen  mit den katholischen Bistümern

(Vom 4.September 1974)

 

 

2.Evangelische Kirche:

 

Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen

(Vom 18.Februar 1960)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen

(Vom 1.Dezember 1986)

 

 

8.Mecklenburg-Vorpommern:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern

(Vom 15.September 1997)

 

2.Evangelische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche

(Vom 20. Januar 1994)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern

(Vom 14.Juni 1996)

 

 

9.Niedersachsen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen

(Vom 26.Februar 1965)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965

(Vom 21.Mai 1973)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965

(Vom 8.Mai 1989)

 

Vertrag zwischen dem heiligen Stuhl und dem land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965

(Vom 29.Okober 1993)

 

Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 des am 26.Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen.

(Vom 29.Oktober 1993)

 

Gesetz zum Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl

(Vom 12.Juli 1994)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag der Evangelischen Landeskirchen mit dem Land Niedersachsen

(Vom 19.März 1955)

 

Vereinbarungen des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Privatschulen

(Vom 10.September 1957)

 

Ergänzungsvertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Kirchen

(Vom 4.März 1965)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen

(Vom 28.Juni 1983)

 

4.Freireligiöse Gemeinden:

 

Vertrag des Landes Niedersachsen mit der freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen.

(Vom 8.Juni 1970/Vertragstext fehlt)

 

 

10.Nordrhein-Westfalen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Heiligen Stuhl

(Vom 12.Februar 1957)

 

Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl

(Vom 26.März 1984)

 

2.Evangelische Kirche:

 

Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen.

(Vom 26.September 1957)

 

Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche

(Vom 6.März 1958/Ergänzung vom 26.September 1959)

 

Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche und dem Land Nordrhein-Westfalen

(Hochschulwesen)

(Vom 29.März 1984)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Jüdischen Gemeinde von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen und der Synagogengemeinschaft Köln

(Vom 8.Juni 1993)

 

 

11.Rheinland-Pfalz:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz

(Vom 29.April 1969)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und Weiterbildung.

(Vom 15.Mai 1973)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen

(Vom 31.März.1962)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz

(Vom 3.Dezember 1999)

 

 

12.Saarland:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche

(Vom 24.März 1975)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vereinbarungen über den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorge) im Saarland (auch mit römisch-katholischen Diözesen)

(Vom 25.Oktober 1978)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar

(Vom 14.November 2001)

 

 

13.Sachsen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen

(Vom 2.Juli 1996)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Freistaates Sachsen mit den Evangelischen Kirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten

(Vom 25.Januar 1993/Vertragstext fehlt)

 

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen)

(Vom 24.März 1994)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden

(Vom 8.Juli 1994)

 

 

14.Sachsen-Anhalt:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt

(Vom 15.Januar 1998)

 

2.Evangelische Kirche:

 

Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt

(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt)

(Vom 15.September 1993)

 

Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den Evangelischen Kirchen im Land Sachsen-Anhalt zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten

(Vom 24.März 1994)/Vertragstext fehlt)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag des Landes Sachsen-Anhalts mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt

(Vom 20.März 2006)

 

 

15.Schleswig-Holstein:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl

(Vom 12.Januar 2009)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Schleswig-Holstein mit den Evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein

(Vom 23.Mai 1957)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen der jüdischen

Gemeinde in Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Förderung jüdischen Lebens in Schleswig-Holstein

(Vom 1.Januar 2005)

 

 

16.Thüringen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen

(Vom 11.Juni 1997)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den evangelischen Landeskirchen

(Vom 15.März 1994)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringens

(Vom 1.November 1993)

 

 

Konkordate und Staatskirchenverträge mit den Ländern:

(Bundesrepublik Deutschland)

 

1.Baden-Württemberg:

 

1.Katholische Kirche:

 

Rechtsgültig: Badenkonkordat vom 9.Dezember 1932

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Evangelischen Landeskirche in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

(Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg)

(Vom 17.Oktober 2007)

 

Präambel:

 

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten und die Evangelische Landeskirche in Baden, vertreten durch den Landesbischof und die Evangelische Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Landesbischof,

 

-im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die baden-württembergische Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu festigen und zu fördern,

 

- in Anerkennung der Bedeutung der Kirchen für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens,

 

-eingedenk der bleibenden Verantwortung der Kirchen für christlichen Glauben, kirchliches Leben und diakonischen Dienst auch in deren Bedeutung für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürgerinnen und Bürger im religiös neutralen Staat,

 

-ausgehend von der Tatsache, dass der Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14.November 1932 lediglich im Gebiet des ehemaligen Freistaats Baden und der Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 lediglich im Gebiet des ehemaligen preußischen Regierungsbezirk Sigmaringen bislang in Geltung stehen,

 

-in Würdigung jener Verträge als eines Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11.August 1919 gebotenen freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche,

 

-haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und ihre Eigenständigkeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat beschlossen,

 

-den Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14.November 1932 und den Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu dauerhafter einheitlicher Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu den Kirchen auf dem gesamten Gebiet des Landes gemäß Artikel 8 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg durch diesen Vertrag wie folgt neu zu fassen:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht)

 

1. Das land gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu entziehen, für ihre Mitglieder, Gliederungen und Einrichtungen bildende Gesetze und Verordnungen zu erlassen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit verbindliche Arbeitsrechtsregelungen zu beschließen.

 

Artikel 2:

(Sonn- und Feiertage)

 

1. Die Sonntage und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

2. Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.

 

3. Der auf Landesrecht beruhende Schutz der Sonn- und Feiertage bleibt in seinem wesentlichen Umfang gewährleistet.

 

Artikel 3:

Evangelische Theologie und Kirchenrecht an der Universität Heidelberg und Tübingen)

 

1. Für die wissenschaftliche Pflege der evangelischen Theologie in Forschung und Lehre, die Bestandteil europäischer Wissenschaftskultur ist und für die wissenschaftliche Vorbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie von Lehrkräften für den evangelischen Religionsunterricht bleiben die Evangelisch-Theologischen Fakultäten an der Universität Heidelberg und an der Universität Tübingen bestehen. Eine angemessene Vertretung der fünf theologischen Kernfächer, der christlichen Religionsphilosophie sowie eine darüber hinausgehende Schwerpunkt- und Profilbildung und die Ausbildung in alten Sprachen werden gewährleistet. Kernfächer sind die Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Praktische Theologie.

 

2. Vor der Berufung und Einstellung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät gibt das zuständige Ministerium dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat hinsichtlich Lehre und Bekenntnis der beziehungsweise des Berufenden und Einzustellenden Gelegenheit zur Äußerung. Das zuständige Ministerium stellt sicher, dass gegen ein kirchliches Votum eine Berufung nicht eingeleitet und eine Einstellung nicht vorgenommen wird.

 

3. Die Kirchen können Lehre und Bekenntnis einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers nachträglich beanstanden. In solchen Fällen stellt das zuständige Ministerium sicher, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer nicht Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät bleibt und sorgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat für entsprechenden Ersatz.

 

4. Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in Evangelischer Theologie bedürfen der Zustimmung des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre.

 

5. Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungen für den Abschluss des Studiums der Evangelischen Theologie durchzuführen. Ihre Zeugnisse werden staatlich anerkannt.

 

6. Evangelisches Kirchenrecht und Staatskirchenrecht werden in Forschung und Lehre an den Universitäten Heidelberg und Tübingen angemessen wie bisher berücksichtigt.

 

Artikel 4:

(Predigerseminar Peterstift)

 

Mit den Lehrdeputaten der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für Praktische Theologie an der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg bleiben die Aufgaben der Ausbildung am Predigerseminar Peterstift der Evangelischen Landekirche in Baden verbunden. Artikel 3 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Das Nähere wird durch die Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe geregelt.

 

Artikel 5:

(Ausbildung der Lehrkräfte; Religionspädagogik und Kirchenmusik an den Ausbildungsstätten des Landes; Hochschulen für Kirchenmusik)

 

1. Die Ausbildung der Lehrkräfte für die öffentlichen Grund- und Hauptschulen muss gewährleisten, dass die Lehrkräfte zur Erziehung und zum Unterricht entsprechend den in Artikel 15 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und Artikel 7 dieses Vertrages genannten Grundsätze befähigt sind.

 

2. Das Land wird dafür sorgen, dass an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten des Landes den Studierenden, die die Lehrbefähigung in Evangelischer Religionslehre anstreben, die wissenschaftliche Vorbildung geboten wird, die sie fachlich und methodisch zur Erteilung des Religionsunterrichts befähigt.

 

3. Dozentinnen und Dozenten für Evangelische Theologie und Religionspädagogik im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg werden im Einvernehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat berufen und eingestellt. Artikel 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Wechsel von einer Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Berufung und Einstellung im Sinne dieser Bestimmung.

 

4. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.

 

5. Die kirchenmusikalische Ausbildung an staatlichen Hochschulen bleibt bestehen. Vertretrinnen und Vertreter des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats sind berechtigt, an den Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik mitzuwirken Artikel 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

6. Das Recht der Kirchen, Hochschulen für Kirchenmusik zu errichten und zu betreiben, bleibt gewährleistet. Artikel 11 bleibt unberührt.

 

Artikel 6:
(Erziehungsziele)

 

Die Jugend ist in der Erfurcht vor Gott und im Geiste der christlichen Nächstenliebe zu erziehen. Das Land und die Kirchen wirken im Bewusstsein ihrer unterschiedlichen Aufträge und Aufgaben als verantwortliche Träger der Erziehung zusammen.

 

Artikel 7:
(Christliche Gemeinschaftsschule)

 

1. Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9.Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.

 

2. In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahe des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.

 

Artikel 8:

(Evangelischer Religionsunterricht)

 

1. Der evangelische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen und deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.

 

2. Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (Vocatio) voraus. Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung  der Lehrkräfte für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts werden von den Kirchen bestimmt.

 

3. Zur Erteilung des Religionsunterrichts können neben Pfarrerinnen und Pfarrern und Lehrkräften mit staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung erhalten haben. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte werden zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat vereinbart.

 

4. Vertreterinnen und Vertreter des zuständigen Evangelischen Kirchenrats Oberkirchenrates sind berechtigt, bei den Prüfungen für das Fach Evangelische Religionslehrer mitzuwirken.

 

5. Das Land erbringt an die Kirchen pauschalisiert abgerechnete Ersatzleistungen für den durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erteilten Religionsunterricht. Der Kostendeckungsgrad dieser Ersatzleistungen im Hinblick auf die Anwendungen der Kirchen wird schrittweise erhöht. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.

 

6. Wegen der Übernahme von Pfarrerinnen und Pfarrer als Religionslehrkräfte in den Landesdienst und deren Rückruf in den Kirchendienst in besonderen Fällen trifft das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat.

 

Artikel 9:

(Konfirmandenunterricht, Schul- und Schülergottesdienste)

 

An allen öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg wird im Benehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat den Schülerinnen und Schülern ausreichend Gelegenheit zur Ausübung der Glaubensfreiheit, insbesondere zum besuch des Konfirmandenunterrichts und zum besuch von Schul- und Schülergottesdiensten, gegeben.

 

Artikel 10:

(Seminare)

 

1. Das Evangelische Stift in Tübingen und die niederen evangelisch-theologischen Seminare in Maulbronn und Blaubeuren bleiben bestehen.

 

2. Das Nähere wird durch die Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart und durch Verordnung des Kultusministeriums über die Schulen der niederen Evangelischen Theologischen Seminare im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Finanzministeriums geregelt. Die Verordnung trifft Regelungen über die Seminarschulen als öffentliche Schulen, über deren Vorstände und Lehrer und über die Aufsicht.

 

3. Die Höhe der Staatsleistungen und ihre Anpassung sind in Artikel 25 geregelt.

 

Artikel 11:
(Kirchliche Bildungsarbeit)

 

1. Die Kirchen und ihre Gliederungen haben das Recht, Hochschulen, Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie sonstige Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben.

 

2. Sie werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.

 

Artikel 12:

(Jugendarbeit- und Erwachsenenbildung)

 

1. Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichen Schutz.

 

2. Die Freiheit der Kirchen und ihrer Gliederungen, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land gewährleistet.

 

3. Die kirchliche Jugendarbeit und Erwachsenenbildung werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.

 

Artikel 13:
(Diakonie)

 

1. Die Kirchen und ihre Gliederungen, zu denen auch die Diakonie der Kirchengehört, nehmen in Erfüllung ihres Auftrages im Rahmen der Gewährleistung der Artikel 6 und 87 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahr. Sie unterhalten Heime, Dienste und sonstige Einrichtungen für Betreuung und Beratung.

 

2. Die Diakonischen Werke der evangelischen Kirchen in Baden und Württemberg haben Anteil an der Gewährleistung der Wohlfahrtspflege in Artikel 6 und 87 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

 

3. Die Kirchen und ihre Gliederungen sind berechtigt, in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.

 

4. Der Vorrang der Aufgabenerfüllung durch die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

 

Artikel 14:

(Rundfunk)

 

1. Das Land wirkt darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter den Kirchen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zur Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der evangelischen Bevölkerung geachtet werden und das Leben der Kirchen in den Eigensendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angemessen berücksichtigt wird. Das Land wirkt ferner darauf hin, dass in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und in den Programmbeiräten der privaten Rundfunkveranstalter die Kirchen angemessen vertreten sind.

 

2. Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 15:

(Seelsorgegeheimnis)

 

Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre Gehilfinnen und Gehilfen und auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.

 

Artikel 16:

(Seelsorge in besonderen Fällen)

 

1. In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei werden die Kirchen seelsorgerisch tätig. Sie sind berechtigt, Gottesdienste zu halten und religiöse Veranstaltungen durchzuführen.

 

2. Der Träger stellt den dafür geeigneten Raum unentgeltlich zur Verfügung. Um die seelsorgerische Betreuung zu ermöglichen, teilt er der zuständigen kirchlichen Stelle die erforderlichen Daten der Personen mit, die evangelischen Bekenntnisses sind, wenn diese deutlich darauf hingewiesen wurden, dass die Angaben hierüber freiwillig erfolgen und Zwecken der Seelsorge dienen und sie der Mitteilung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

 

3. Die Kirchen sind berechtigt, Notfallseelsorge durchzuführen.

 

4. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und den zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.

 

Artikel 17:

(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Ihren anderen Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und Kirchlichen Verbänden sind auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Kultusministeriums zu gewähren.

 

2. Der zuständige Oberkirchenrat übt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.

 

3. Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst. Die Kirchen sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.

 

Artikel 18:
(Kirchliches Eigentum)

 

1. Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen und ihren Gliederungen werden nach Maßgabe des Artikels 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Die Enteignungsbehörden nehmen auf die Belange der Kirchen und ihrer Gliederungen Rücksicht.

 

Artikel 19:

(Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum, Baulasten)

 

1. Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Landes stehen und zu kirchlichen (auch diakonischen) Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird das Land für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen. Das Nähere hierzu und zur Ablösung der Baulastverpflichtungen wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.

 

2. An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum verbleibenden Begräbnisplätze für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde in den württembergischen Landesteilen tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, einem dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung oder Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein abweichendes herkommen besteht.

 

3. Auch für sonstige Baulasten gilt die Gewährleistung des Artikels 18 Absatz 1.

 

Artikel 20:

(Denkmalpflege)

 

1. Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen die dem Gottesdienst dienen, die gottesdienstlichen Belange, die vom zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Denkmalschutzbehörden mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat ins Benehmen.

 

2. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes über die förmliche Enteignung sind auf kircheigene Kulturdenkmale nicht anwendbar.

 

3. Das Land nimmt bei der Förderung der Denkmalerhaltung und –pflege auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirchen und ihrer Gliederungen Rücksicht und wird sie bei der Vergabe von Mitteln angemessen berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler oder internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 21:

(Kirchliche Friedhöfe und Gemeindefriedhöfe)

 

1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie Gemeindefriedhöfe Artikel 19 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

2. Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neu kirchliche Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

 

3. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein Gemeindefriedhof vorhanden ist.

 

4. Die Kirchen und ihrer Gliederungen haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten abzuhalten.

 

5. Die Träger kirchlicher Friedhöfe können Benutzung.- und Gebührenverordnungen erlassen.

 

Artikel 22:

(Kirchensteuer)

 

Die Kirchen und ihrer Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihrer Bedürfnisse von den Mitgliedern Kirchensteuern zu erheben. Sie üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des Artikels 137 Absatz 6 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 und des Kirchensteuergesetzes sowie der kirchlichen Steuerordnungen aus.

 

Die kirchlichen Steuerordnungen sowie die Beschlüsse über die Erhebung der Kirchensteuern bedürfen der staatlichen Genehmigung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden.

 

Artikel 23:

(Verwaltung der Kirchensteuern)

 

1. Die Verwaltung (einschließlich Vollstreckung) der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werden und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist den Landesfinanzbehörden übertragen. Das Land verpflichtet Schuldner von Leistungen, bei denen die Kirchensteuer durch Steuerabzug erhoben wird, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.

 

2. Die Kirchen leisten eine angemessene Veraltungsvergütung. Sie wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat festgesetzt.

 

3. Die Landesfinanzbehörden sind verpflichtet, dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat im Rahmen des geltenden Rechts in allen Kirchensteuerfragen die erforderlichen Auskünfte zu geben. Der zuständige Evangelische Oberkirchenrat wahrt das Steuergeheimnis.

 

Artikel 24:
(Spenden und Sammlungen)

 

1. Die Kirchen und ihre Gliederungen sind berechtigt, unabhängig von Kirchensteuern Spenden und andere freiwillige Leistungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

2. Die Kirchen und ihre Körperschaften sind befugt, in oder vor kirchlichen Räumen oder Grundstücken, bei kirchlichen Feiern, in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen oder durch öffentlichen Aufruf für kirchliche oder mildtätige Zwecke zu sammeln.

 

3. Kirchliche Haus- oder Straßensammlungen unterliegen allgemeinen Vorschriften.

 

Artikel 25:

(Staatsleistungen)

 

1. Die dauernden Verpflichtungen des Landes zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben nach Maßgabe des Artikels 138 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 dem Grunde nach gewährleistet.

 

2. Art und Höhe dieser Leistungen werden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in den Absätzen 3 bis 5 geregelt.

 

3.Das Land zahlt jährlich:

1.für kirchenregimentliche Zwecke, für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung und für andere besondere Rechtstitel:

 a. im Jahr 2007:

13.089.200 Euro

 

b. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils

13.294.000 Euro

 

c. ab 1.Januar 2010:

13.786.900 Euro Staatsleistungen an die Evangelische Landeskirche in Baden;

 

2.Für kirchenregimentliche Zwecke, für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung und für andere besondere Rechtstitel:

 

a. im Jahr 2007:

35.774.000 Euro

 

b. in den Jahren 2008 und 2009:

Jeweils 36.334.400 Euro

 

c. ab 1.Januar 2010:

37.680.900 Euro

Staatsleistungen an die Evangelische Landekirche in Württemberg;

 

3. Für das Evangelische Stift und für die niederen evangelisch-theologischen Seminare:

 

a. im Jahre 2007:

1.669.701 Euro

 

b. im Jahre 2008:

1.711.443 Euro

 

c. im Jahre 2009:

1.774.647 Euro

 

d. im Jahre 2010:

1.881.071 Euro

 

e. im Jahre 2011:

1.991.042 Euro

 

f. ab 1.Januar 2012:

2.073.911 Euro Staatsleistungen an die Evangelische Landekirche in Württemberg und an die Evangelische Seminarstiftung.

 

4. Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab 1.januar 2011 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c) und Nr. 2 Buchstabe c) und ab 1.Januar 2013 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr.3 Buchstabe f) entsprechend.

 

5. Für die Ablösung nach Maßgabe des Artikels 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

 

Artikel 26:
(Gebührenbefreiung)

 

Die auf Landesrecht beruhenden Befreiungen und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben den Kirchen und ihren Gliederungen in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.

 

Artikel 27:
(Rechts- Amts- und Vollstreckungshilfe)

 

1. Die Amtsgerichte sollen den Verwaltungsgerichten und Disziplinarkammern der Kirchen Rechts- Amts- und Vollsteckungshilfe leisten. Diese Gerichte sind berechtigt, Zeuginnen beziehungsweise Zeugen und Sachverständige zu vereidigen. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Spruchkollegium nach dem Lehrbeanstandungsrecht.

 

2. In Disziplinarverfahren können auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrates die unteren Verwaltungsbehörden durch das zuständige Ministerium verpflichtet werden, der zuständigen kirchlichen Behörde Amtshilfe zu leisten.

 

3. Die Vollstreckung kirchlicher Gebühren wird auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats durch das zuständige Ministerium den unteren Verwaltungsbehörden übertragen.

 

4. Die Behörden übermitteln den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Die Kirchen schützen diese Daten nach den Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzrechtes.

 

5. Die staatlichen Vorschriften über die Rechts-, Amts- und Vollsteckungshilfe finden entsprechend Anwendung.

 

Artikel 28:
(Parität)

 

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 29:

(Zusammenwirken)

 

Die Landesregierung und die Evangelischen Oberkirchenräte werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 30:
(Vertragsauslegung und –anpassung, Aufgabenübertragung)

 

1. Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

2. Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Vertragsparteien sich bemühen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.

 

3. Überträgt das Land Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis zu den Kirchen berühren, wirkt es auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages hin.

 

Artikel 31:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags sowie der jeweils zuständigen Landesynode. Er bedarf außerdem der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen in Stuttgart ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tag nach diesem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg, im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landekirche in Baden und im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bekannt gemacht.

 

Stuttgart, am 17.Oktober 2007

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs

(Vom 18.Januar 2010)

 

Präambel:

 

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten und die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden, vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand und die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs, vertreten durch den Vorstand, im Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung vor den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und geleitet von dem Wunsch und Willen, das freundschaftliche Verhältnis zu der israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und zu der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs zu fördern und zu festigen, deren jüdisches Gemeindeleben in seinen religiös-kulturellen Belangen zu unterstützen und zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beizutragen, schließen folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht)

 

1. Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die IRG Baden und die IRG Württemberg ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes.

 

Zu Artikel 1:

 

Die Bestimmung bestätigt in Absatz 1 die verfassungsrechtlich gewährleistete Glaubensfreiheit. Der gesetzliche Schutz umfasst auch angemessene Sicherheitsmaßnahmen.

 

Absatz 2 bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht, das nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung allen Religionsgemeinschaften zusteht.

 

Artikel 2:

(Jüdische Feiertage)

 

Die ungestörte Religionsausübung an den jüdischen Feiertagen wird gewährleistet.

 

Jüdische Feierztage sind:

 

1.Roah Haschana (Neujahrsfest)

2.Jom Kippur (Versöhnungstag)

3.Sukkot (Laubhüttenfest)

4.Schemini Azareth (Schlussfest)

5.Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)

6.Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)

7.Schawuot (Wochenfest)

 

Die Regelungen des §4 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes über die kirchlichen Feiertage gelten entsprechen.

 

Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern an den jüdischen Feiertagen wird in der Schulbesuchsordnung geregelt.

 

Die Daten der Feiertage Bestimmen sich nach dem jüdischen Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.

 

Zu Artikel 2:

 

Mit dieser Bestimmung werden die genannten jüdischen Feiertage als kirchliche Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes geschützt. Entsprechend der Regelung in §4 Absatz 2 Feiertagsgesetz soll die Teilnahme des dort genannten Personankreises am Gottesdienst ermöglicht werden. Eine Befreiung vom Schulbesuch an jüdischen Feiertagen trägt §4 Absatz 2 der Schulbesuchsordnung bereits Rechnung.

 

Artikel 3:

(Jüdische Religion und Seelsorge)

 

1. Die IRG Baden und die IRG Württemberg haben das Recht, für die religiöse und seelsorgerische Betreuung ihrer Mitglieder Landesrabbiner, Gemeinderabbiner, Gemeindekantoren, Religionslehrerbeauftragte und Religionslehrer zu beschäftigen.

 

2. In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei Polizei haben die IRG Baden und die IRG Württemberg das recht, seelsorgerisch tätig zu sein.

 

3. Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre Gehilfinnen und Gehilfen sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.

 

Zu Artikel 3:

 

Absatz 1 gewährleistet das Recht der kultischen und seelsorgerischen Betreuung von Mitgliedern der IRG Baden und der IRG Württembergs.

 

Nähere Einzelheiten, insbesondere auch zum Kreis der berechtigten Personen, können erforderlichenfalls für die Polizeiseelsorge mit dem Innenministerium und für die Anstaltsseelsorge mit dem Justizministerium vereinbart werden.

 

Artikel 4:

(Religionsunterricht)

 

1. Der jüdische Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmungen mit den Grundsätzen der IRG Baden und der IRG Württembergs von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.

 

2. Die Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts setzt die Bevollmächtigung durch die IRG Baden bzw. der IRG Württembergs voraus. Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrkräfte zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts werden von der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs bestimmt.

 

3. Zur Erteilung des Religionsunterrichts können neben Geistlichen Lehrkräfte mit staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zugelassen werden. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der Religionslehrkräfte werden zwischen dem zuständigen Ministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs vereinbart.

 

4. Vertreterinnen und Vertreter der IRG Baden und der IRG Württembergs sind berechtigt, bei den Prüfungen für das Fach Religionslehre mitzuwirken.

 

Zu Artikel 4:

 

Die Vorschrift nimmt geltendes Verfassungs- und Landesrecht zum Religionsunterricht an öffentlichen Schulen des Landes auf.

 

Artikel 5:
(Körperschaftsrechte)

 

1. Die IRG Baden und die IRG Württembergs sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

2. Auf Antrag der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs sind ihren Gliederungen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuerkennen und abzuerkennen.

 

Zu Artikel 5:

 

Die Bestimmung weist auf den Körperschaftsstatus beider Religionsgemeinschaften gemäß Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Verfassung hin und nimmt in Absatz 2 die Regelung des §24 Absatz 1 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg auf, wonach Gliederungen einer Religionsgemeinschaft auf deren Antrag Körperschaftsrechte zuzuerkennen sind. Dies gilt nach der Rechtssprechung entsprechend für die Aberkennung des Körperschaftsstatus einer Gliederung auf Antrag der Religionsgemeinschaft.

 

Artikel 6:
(Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen)

 

Die IRG Baden und die IRG Württembergs haben das Recht, Ersatz und Ergänzungsschulen sowie sonstige Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Sie haben das Recht, eigene Einrichtungen im Sozialbereich und im Gesundheitswesen zu unterhalten.

 

Landeszuschüsse für Schulen der IRG Baden und der IRG Württembergs nach Artikel 1 Satz 1 richten sich nach dem Privatschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Andere Einrichtungen nach Absatz 1 werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.

 

Zu Artikel 6:

 

Die Bestimmung verweist bezüglich der Förderung der genannten Einrichtungen auf die geltende Rechtslage, insbesondere die Regelungen des Privatschulgesetzes.

 

Artikel 7:

(Rundfunk)

 

1. Das Land wirkt darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der IRG Baden und der IRG Württembergs angemessene Sendezeiten für die Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen.

 

2. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der jüdischen Bevölkerung geachtet werden und das Leben der IRG Baden und der IRG Württembergs in den Eigensendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angemessen berücksichtigt wird.

 

3. Das Land wirkt ferner darauf hin, dass in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und im Medienrat des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und im Medienrat der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg die IRG Baden und die IRG Württembergs angemessen vertreten sind.

 

Zu Artikel 7:

 

Die Bestimmung ist angelehnt an Artikel 14 des Evangelischen Kirchenvertrags vom 10.April 2008. Bei den Verhandlungen zu diesem Vertrag wurde der IRG Baden und der IRG Württembergs seitens des Landes zugesagt, das Anliegen einer Vertretung beider Religionsgemeinschaften im Rundfunkrat des Südwestrundfunks bei einer der nächsten Verhandlungen zum SWR-Staatsvertrag des Landes Baden-Württemberg mit Rheinland-Pfalz einzubringen.

 

Artikel 8:

(Jüdische Friedhöfe)

 

1. Die Jüdischen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die Gemeindefriedhöfe und die kirchlichen Friedhöfe.

 

2. Die IRG Baden und die IRG Württembergs sowie ihre Gliederungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

 

3. Das Land bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen Friedhöfe und unterstützt dies im Rahmen bestehender Abkommen.

 

Zu Artikel 8:

 

In Absatz 1 werden die jüdischen Friedhöfe in den Schutzrahmen kommunaler und kirchlicher Friedhöfe einbezogen.

 

Absatz 2 erhält das Recht der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihrer Gliederungen, im Rahmen der Gesetze eigene Friedhöfe anzulegen und zu erweitern. Erweiterungen auf verwaisten Friedhöfen bedürfen erforderlichenfalls besonderer Regelungen.

 

In Absatz 3 wird Bezug genommen auf die Absprache des Bundes mit den Ländern vom 21.Juni 1957 betreffend die praktische Durchführung der Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe.

 

Artikel 9:
(Denkmalpflege)

 

1. Die Denkmalschutzbehörden haben bei jüdischen Denkmalen, die kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs vorrangig zu beachten.

 

2. Das Land nimmt bei der Förderung der Denkmalerhaltung und –pflege auf die besonderen Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs Rücksicht und wird sie bei der Vergabe der Mittel angemessen berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Zu Artikel 9:

 

Diese Bestimmung schreibt – analog zum Evangelischen Kirchenvertrag vom 10.April 2008 – die vorrangige Beachtung kultischer Belange bei der Denkmalerhaltung und -pflege fest. Gleichzeitig werden die IRG Baden und die IRG Württembergs in die allgemeine denkmalpflegerische Förderpraxis – auch auf internationaler Ebene – einbezogen.

 

Artikel 10:
(Zuschüsse des Landes und sonstige Leistungen)

 

1. Die bisherigen freiwilligen Leistungen werden mit dem Staatsvertrag umfassend und abschließend auf eine vertragliche Grundlage gestellt.

 

2. Das Land zahlt für religiös-kulturelle Belange an die IRG Baden und die IRG Württembergs ab dem Jahr 2010 jeweils 750 Euro pro Mitglied. Dieser Betrag wird im Jahr 2011 bis 2015 jährlich mit 1,5% dynamisiert.

 

3. Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab dem 1.Januar 2016 die Höhe der in Absatz 2 genannten Staatsbeiträge entsprechend.

 

4. Für die Entwicklung des deutsch-jüdischen Kulturerbes erhalten die IRG Baden und die IRG Württembergs jeweils:

 

a) im Jahr 2010:            500.000 Euro

b) im Jahr 2011:            625.000 Euro

c) im Jahr 2012:            750.000 Euro

d) im Jahr 2013:            875.000 Euro

e) ab dem Jahr 2014   1.000.000 Euro

 

5. Der Gesamtbeitrag der Staatsbeiträge nach Absatz 2 und 4 wird in elf Monatsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen) Staatsbeiträge – abgerundet auf den nächsten durch 10.000 teilbaren Betrag – und einer Schlusszahlung in Höhe der Differenz zu dem nach Absatz 2 und 4 jährlich zu zahlenden Betrag an die IRG Baden und die IRG Württembergs ausgezahlt.

 

6. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege verwaister Friedhöfe in Baden-Württemberg sowie die staatlichen Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.

 

7. Die Ersatzleistungen für den Religionsunterricht bleiben von den Regelungen dieses Vertrages unberührt.

 

Zu Artikel 10:

 

Die Staatsbeiträge nach diesem Vertrag sind ausschließlich zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihrer Untergliederungen bestimmt.

 

Die IRG Baden und die IRG Württembergs errechnet sich aus der Mitgliederzahl zum 31.Dezmember 2008 (IRG Baden: 5090; IRG Württembergs 3104) und einer Pauschale pro Mitglied in Höhe von 750 Euro, die in den Jahren 2011 bis 2015 mit jährlich 1,5% dynamisiert wird.

 

Der Berechnung des Staatsbeitrages für religiös-kulturelle Belange liegt eine angenommene Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson um 1,5 vom Hundert zugrunde. Sollte die tatsächliche Erhöhung des Grundgehaltsatzes und des Familienzuschlags der Eckperson ab dem Jahre 2011 mindestens 2 vom Hundert betragen, so wird die dort genannte Höhe der Staatsbeiträge um die sich aus der angenommenen Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson ab dem Jahre 2011 gemäß Schlussprotokoll zu Absatz 3 erhöht.

 

Als Berechnungsgrundlage für Änderungen der Staatsbeiträge für religiös-kulturelle Belange dient die Veränderung der Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Bei strukturellen Veränderungen des Besoldungsrechts ist die Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium im Einvernehmen  mit dem Finanzministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs so anzupassen, dass sich die Höhe der Staatsbeiträge hierdurch nicht verändert.

 

Mit dem in Absatz 4 genannten Staatsbeitrag ist auch der bisherige Zuschuss des Innenministeriums zu den Personalkosten einer Betreuungskraft für die verwaisten jüdischen Friedhöfe im Bereich der IRG Baden abgegolten.

 

Die Leistungen des Bundes nach der Vereinbarung vom 21.Juni 1957 bleiben davon unberührt.

 

Mit dem Staatsbeitrag nach Absatz 4 ist auch der derzeitige Förderung des Baus jüdischer Gemeinderäume der IRG Baden und Höhe von jährlich 160.000 Euro bis einschließlich 2013 abgegolten.

 

Artikel 11:
(Gebührenbefreiung)

 

Die auf Landesrecht beruhenden Befreiungen und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihren Gliederungen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.

 

Artikel 12:

(Zusammenwirken)

 

Die Landesregierung und die IRG Baden und die IRG Württembergs werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen.

 

Artikel 13:
(Vertragsauslegung- und Anpassung)

 

1. Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

2.Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Vertragsparteien versuchen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.

 

Artikel 14:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags sowie der satzungsgemäß zuständigen Gremien der IRG Baden und der IRG Württembergs. Der Vertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg und in den jeweiligen Veröffentlichungsorganen der IRG Baden und der IRG Württembergs bekannt gemacht.

 

Stuttgart den 18.Januar 2010.

 

Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg:

Günther H. Oettinger.

 

Der Geschäftsführende Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden:

Mikhail Kats, David Seldner, Wolfgang Fuhl

 

Der Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs:

Barbara Traub, Susanne Jakubowski, Michael Kashi

 

Schlussprotokoll:

 

Zu dem am heutigen Tages geschlossenen Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs sind folgende ergänzende Erläuterungen und Hinweise vereinbart worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:

 

(Erläuterungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

2.Bayern:

 

1.Katholische Kirche:

 

Rechtsgültig: Bayernkonkordat vom 29.März 1924

(siehe Linkliste Verträge und Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)

 

 

Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl über die Lehrerausbildung an Pädagogischen Hochschulen

(Vom 29/30 August 1958)

 

Präambel:

 

Die Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Herrn Staatsminister für Unterricht und Kultus, Professor Dr. Theodor Maunz, und der Heilige Stuhl, vertreten durch den Herrn Apostolische Nunitus  für Deutschland, Erzbischof Dr. Aloysius Joseph Muench, schließen über die Ausführung des Artikel 14 des bayerischen Gesetzes über die Ausbildung für das Lehramt an Volksschulen (Lehrerbildungsgesetz) vom 14.Juni 1958 folgendes Veraltungsabkommen, das der Natur eines Verwaltungsabkommens entsprechend, auch für künftige Staatsregierungen bindend sein wird:

 

Artikel 1:

 

1. Die Anzahl der Vorlesungen einschließlich Seminare und Übungen, die Studierende, die später an einer katholischen Bekenntnisschule verwendet werden wollen, an einer Pädagogischen Hochschule mit katholischen Bekenntnischarakter hören müssen, wird durch die gemäß Artikel 13 des bayerischen Gesetzes über die Ausbildung für das Lehramt an Volksschulen (Lehrerbildungsgesetz) vom 14.Juni 1958 zu erlassene Rechtsverordnung der Bayerischen Staatsregierung festgesetzt auf:

 

vierzehn Wochenstunden in Pädagogik,

acht Wochenstunden in Psychologie,

sechs Wochenstunden in Philosophie und

vier Wochenstunden in Methodik weltanschauliche bedeutsamer Fächer

 

2. Zum Lehrfach Philosophie im Sinn des Absatz 1 gehört auch Sozialphilosophie.

 

3. Die Anzahl der Wochenstunden in Religionspädagogik und Religionslehre beträgt acht.

 

Artikel 2:

 

Die Bayerische Staatsregierung wird eine Rechtsverordnung, durch die die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Zahl von Vorlesungen einschließlich Seminare und Übungen sowie die Absätze 2 und 3 des Artikels 1 geändert würden, nur im Einverständnis mit dem Heiligen Stuhl erlassen.

 

Artikel 3:

 

Dieses Abkommen wird durch Notenwechsel, durch den die Ratifizierung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

 

München, dem 29.August 1958.

 

 

Vereinbarung über Leistungen des Freistaats Bayern an die sieben katholischen Diözesen in Bayern

(vom 18.März/9.April 1964)

 

(Vertragstext fehlt)

 

 

Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl über Minderheitenlehrer an Konfessionsschulen:

(Vom 24.Juni 1966)

 

Präambel:

 

Der unterzeichnete Apostolische Nuntius beehrt sich, unter Bezugnahme auf die über die geplante Reform des Volksschulwesens mit der Regierung des Freistaates Bayern stattgefundenen Gespräche im Zusammenhang mit Artikel 5 §1 und Artikel 6 des bayerischen Konkordats im Namen des Staatssekretärs seiner er Heiligkeit Eurer Exzellenz folgende Erklärung abzugeben:

 

In Anbetracht der Entwicklung der Landschulreform besteht der Heilige Stuhl in der Anwendung des Artikel 6 des bayerischen Konkordates nicht auf dem in  Parenthese angeführten Satz „Selbst in der Form einer geteilten Schule“, unter der Voraussetzung, dass bei der Zusammenlegung kleiner Schulen der konfessionelle Charakter dieser Schulen tunlichst erhalten bleibt.

 

Dem Heiligen Stuhl ist bekannt, dass in katholischen Bekenntnisschulen nichtkatholische Schüler Aufnahme finden, wenn ihnen sonst keine andere oder keine zumutbare Beschulung zur Verfügung steht. Diese Schüler müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes in diesen Schulen den ihrem Bekenntnis gemäßen Religionsunterricht erhalten. Infolgedessen betrachtet es der Heilige Stuhl als angemessen, dass diesen Schulen bei  Erreichen einer entsprechenden Schülerzahl des Minderheitsbekenntnisses ein Lehrer dieses Bekenntnisses für die Erteilung des Religionsunterrichtes zugewiesen wird, der zur restlichen Erfüllung seines Pflichtstundenmaßes auch mit dem Unterricht in anderen Fächern betraut werden kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass das gleiche für katholische Kinder in evangelischen Bekenntnisschulen gilt.

 

Indem der Unterzeichnete Eure Exzellenz bittet, vorliegende Erklärung zur Kenntnis der Bayerischen Staatsregierung zu bringen, benutzt er diese Gelegenheit, Eure Exzellenz seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

 

Bad Godesberg. 24.Juni 1966

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über die Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising und die wissenschaftliche Ausbildung der Studierenden der katholischen Theologie an der Universität München

(Vom 2.September 1966)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigen, den Herrn Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Huber, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

 

Der Heilige Stuhl stimmt der Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising zu.

 

Artikel 2:

 

Die Bayerische Staatsregierung verpflichtet sich, die katholisch-theologische Fakultät der Universität München mit Personal und mit Sachmitteln auszustatten, dass der jetzige und der künftige Bedarf der theologischen Ausbildung, auch soweit sie bisher an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising erfolgte, ausreichend befriedigt werden kann.

 

Artikel 3:

 

Einzelheiten der Überleitung des Studienbetriebes bleiben einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Erzdiözese München und Freising vorbehalten.

 

Artikel 4:

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll Ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in der Apostolischen Nuntiatur in Bad Godesberg ausgetauscht werden.

 

Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.

 

München, 2.September 1966

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg

(Vom 2.September 1966)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien und dem Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig Huber, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

Der Heilige Stuhl stimmt der Errichtung einer katholisch-theologischen Fakultät der Universität Regensburg und der damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Regensburg zu.

 

Artikel 2:

 

Die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg erhält im vollen Umfang den gleichen Rechtsstatus, wie ihn die katholisch-theologischen Fakultäten der anderen Bayerischen Landesuniversitäten besitzen. Die einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Konkordates vom 29.März 1924 und ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Reichskonkordates vom 20.Juli 1933 finden auf die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg Anwendung.

 

Artikel 3:

 

Auf die philosophische Fakultät der Universität Regensburg findet Artikel 4§2 des Bayerischen Konkordates entsprechende Anwendung.

 

Artikel 4:

 

Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragsabschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 15 §1 des bayerischen Konkordates beseitigt werden.

 

Artikel 5:

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in der Apostolischen Nuntiatur in Bad Godesberg ausgetauscht werden.

 

München, 2.September 1966.

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des Bayerischen Konkordates vom 29.März 1924

(Vom 7.Oktober 1968)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland Msgr. Dr.Corrado Bafile, Titelarerzbischof von Antiochien und Pisidien, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Alfons Goppel sowie dem bayerischenS für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig Huber und den bayerischen Staatsminister der Finanzen Dr. Konrad Pöhner, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Die neue Entwicklung auf dem Gebiet des Schulwesens hat den Freistaat Bayern veranlasst, weitgehende Reformen des Volksschulwesens und der Lehrerbildung einzuführen, die Änderungen des am 29.März 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern abgeschlossenen Konkordates auszusetzen.

 

Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb vor Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl ersucht, einer Änderung jener Artikel des bayerischen Konkordates zuzustimmen, die durch die geplante Gesetzgebung berührt werden.

 

Der Heilige Stuhl erklärt sich dazu bereit.

 

In dem Wunsche, auf diesem Gebiet eine freundschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern beschlossen, das oben erwähnte Konkordat den neuen Erfordernissen anzupassen. Zu diesem Zweck sind die hohen Vertragspartner über folgende Änderungen und Ergänzungen desselben Konkordates übereingekommen:

 

Artikel 5 und 6 des Konkordates erhalten folgende Fassung:

 

Artikel 5:
§1:

 

Der Staat wird an den bisherigen Pädagogischen Hochschulen in München, Augsburg, Würzburg, Bamberg Nürnberg, Regensburg und Würzburg je eine Professur und je einen Lehrauftrag oder eine Professur für Philosophie errichten, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.

 

§2:

 

An allen bisherigen Pädagogischen Hochschulen werden Institute mit Lehrstühlen für katholische Theologie und für Didaktik des Religionsunterrichtes eingerichtet. Auf ihre Inhaber findet Artikel 3 Anwendung.

 

§3:

 

In den Prüfungskommissionen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung für Religionsunterricht an den Volksschulen zuständig sind, erhalten die kirchlichen Oberbehörden eine angemessene Vertretung. Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die Missio canonica durch den Diözesanbischof voraus.

 

§4:

 

Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betreib einer kirchlichen Pädagogischen Hochschule. Er ersetzt auf Antrag des Trägers (auch für die Neubauten) den notwendigen Aufwand, der sich nach dem vergleichbarer staatlicher Hochschulen bemisst. Er wird dafür Sorge tragen, dass ihren Professoren im Rahmen der Organisation der staatlichen Pädagogischen Hochschulen die gleichen akademischen Rechte eingeräumt werden wie den Lehrstuhlinhabern staatlicher Pädagogischer Hochschulen. Die an einer kirchlichen Hochschule ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen und in ihrer beruflichen Verwendung den an staatliche Hochschulen ausgebildeten Lehrern gleichgestellt.

 

§5:

 

Die Erwerbung der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.

 

Artikel 6:

§1:

 

Das Recht der katholischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

 

§2:

 

In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.

 

§3:

 

Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die erziehungsberechtigten zustimmen und die Pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. Das tritt zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.

 

§4:

 

In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.

 

§5:

 

Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.

 

§6:

 

Die zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, dass der katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.

 

2. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel in das Konkordat eingefügt:

 

§1:

 

Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.

 

§2:

 

Private katholischen Volksschulen und Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwenigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.

 

§3:

 

Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater Volkschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbetrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulausbau festgesetzt.

 

Die vorstehenden Änderungen und Ergänzungen sind integrierender Bestandteil des Konkordates vom 29.März 1924.

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Bad Godesberg ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.

 

München, den 7.Oktober 1968

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über den Katholisch-Theologischen Fachbereich der Universität Augsburg:

(Vom 17.September 1970)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien id Pisidien, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Huber, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

 

Der Heilige Stuhl stimmt der Errichtung eines katholisch-theologischen Fachbereiches der Universität Augsburg und der damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-theologischen Hochschule Dillingen zu.

 

Artikel 2:

 

Der katholisch-theologische Fachbereicht der Universität Augburg erhält hinsichtlich seiner Selbstständigkeit innerhalb der Hochschule keinen geringeren Rechtsstatus, als ihn die katholisch-theologischen Fakultäten der anderen bayerischen Landesuniversitäten besitzen. Die einschlägigen Bestimmungen des bayerischen Konkordates vom 20.Juli 1933 finden auf den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg Anwendung.

 

Artikel 3:

 

Anstelle der in Artikel 4 §2 des bayerischen Konkordates vom 29.März 1924 genannten Professuren wird je eine Professur für Systematische Philosophie, für Geschichte und Philosophie und für Grenzfragen der Theologie und der Naturwissenschaft im katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg geschaffen werden.

 

Artikel 4:

 

Der Freistaat Bayern wird dafür Sorge tragen, dass für die Professoren der Philosophisch-theologischen Hochschule Dillingen, die nicht im Wege des üblichen Berufungsverfahren an den katholisch-theologischen Fachbereicht der Universität Augsburg berufen werden, durch Schaffung von so genannten k.w. Professuren eine Lehr- und Forschungstätigkeit in diesem Fachbereich gewährleistet wird.

 

Artikel 5:

 

Der Freistaat Bayern erklärt sich bereit, bei einer Verlegung des Priesterseminars von Dillingen nach Augburg zu den hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere zu denjenigen der Errichtung eines Neubaus, einen angemessenen Zuschuss zu leisten.

 

Artikel 6:

 

Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragsschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 15 §1 des bayerischen Konkordates vom 29.März 1924 beseitigt werden.

 

Artikel 7:

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in München ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.

 

Bonn-Bad Godesberg, 17.September 1970

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung des Bayerischen Konkordats vom 29.März 1924, geändert durch den Vertrag vom 7.Oktober 1968

(Vom 4.September 1974)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Alfons Goppel sowie den Bayerischen Staatsminister der Finanzen Dr. Dr. Ludwig Huber wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Die Neuordnung der Lehrerbildung in Bayern, die Eingliederung der Pädagogischen Hochschule in die Universitäten und Gesamthochschulen und die Errichtung der Universitäten Bayreuth und Passau sowie der Gesamthochschule Bamberg sowie der kirchlichen Gesamthochschule Eichstätt setzten voraus, dass das am 29.März 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern abgeschlossene Konkordat, geändert durch den Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7.Okober 1968, den neuen Gegebenheiten angepasst wird. Die bayerische Staatsregierung hat deshalb vor der Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl gebeten, einer Änderung jener Artikel des Bayerischen Konkordates zuzustimmen, die durch die neue Gesetzgebung berührt werden.  Der Heilige Stuhl hat sich dazu bereit erklärt.

 

In dem Wunsche, auf diesen Gebieten eine freundschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern beschlossen, das oben erwähnte Konkordat den neuen Erfordernissen anzupassen. Zu diesem Zweck sind der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern wie folgt übereingekommen:

 

Die nachstehend angeführten Artikel des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29.März 1924, geändert durch den Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7.Oktober 1968 erhalten folgende Fassung:

 

Artikel 3:

§1:

 

Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg katholisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfnisse von Forschung und Lehre nach Artikel 4§§1 und 2 gebotenen Umfang. Jeder dieser Fachbereiche umfasst auch mindestens einen Lehrstuhl für Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.

 

§2:

 

An den in §1 genannten theologischen Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zu selbstständiger Lehre berechtigt sind, vom Staate erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesenbischof keine Erinnerungen erhoben worden ist.

 

§3:

 

Sollte einer der genannten Lehrer vom Diözesanbischof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird der Staat unbeschadet der staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.

 

§4:

 

Der Staat unterhält an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und Bayreuth in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich mindestens je einen Lehrstuhl für katholische Theologie und einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.

 

Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gelten die §§2 und 3 entsprechend. Die Vorschlagslisten für die Besetzung dieser Lehrstühle werden für die Universität Bayreuth vom katholisch-theologischen Fachbereich der Gesamthochschule Bamberg, für die Universität Erlangen-Nürnberg vom katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Würzburg erstellt. Für die Inhaber der der Lehrstühle wird in dem Fachbereich, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.

 

§5:

 

Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, Erlangen-Nürnberg, München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständige Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerungen zu erheben ist. Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gilt §2 entsprechend.

 

Artikel 4:
§1:

 

Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Artikel 3 §1 genannten Hochschulen muss vornehmlich den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes, daneben denen anderer seelsorgerischer Dienst nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.

 

§2:

 

Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Artikel 3 §1 genannten Hochschulen muss ferner den Bedürfnissen der Studenten für das Lehramt:

 

a) Mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe I oder mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe II, die katholische Religionslehre als wissenschaftliches Fach studieren und die Befähigung zur Ereilung des katholischen Religionsunterrichtes in den Sekundarstufen I oder II erwerben wollen,

 

b) mit dem Schwerpunkt in der Primärstufe, die die Befähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes in der Primärstufe erweben wollen,

 

c) aller Stufen, die im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums katholische Theologie studieren, entsprechen.

 

§3:

 

Das Lehrangebot der in Artikel 3 §4 genannten Lehrstühle muss den Bedürfnissen der in §2 Buchstabe b und c genannten Studenten entsprechen.

 

§4:

 

Der in den §§ 1-3 vorgesehene Unterricht ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.

 

§5:

 

Die kirchlichen Oberbehörden haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen Religionsunterricht festzustellen, Vertreter zu entsenden.

 

§6:

 

Der Erwerb der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.

 

Artikel 5:
§1:

 

Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betreib einer örtlich zusammengefassten kirchliche Gesamthochschule mit folgenden wissenschaftlichen Studiengängen:

 

1. Katholische Theologie

2. Lehramt mit dem Schwerpunkt in der Primärstufe.

3. Lehramt mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II.

(mit Ausnahme der Lehrämter für das berufliche Schulwesen in den Fachrichtungen technischer Art sowie der Ernährungswissenschaft

und ohne die Möglichkeit Biologie, Chemie, Physik als wissenschaftliches Fach zu studieren) sowie mit folgenden Fachhochschulstudiengängen:

 

1. Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit

Sozialwesen.

 

Errichtung und Betrieb der kirchlichen Gesamthochschule bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses Vertrages unterhalten wird.

 

§2:

 

1. Der Staat ersetzt dem Träger der kirchlichen Gesamthochschule 90 vom Hundert des tatsächlichen Aufwandes (auch für Investitionen) Es wird jedoch nur ein Aufwand berücksichtigt, wie er bei vergleichbaren staatlichen Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen entsteht.

 

2. Die mit staatlichen Mitteln geförderten Bauten und Einrichtungen (Investitionen) die auf Dauer nicht mehr den Zwecken der Hochschule dienen, bleiben im Eigentum des Trägers der kirchlichen Gesamthochschule, wenn dieser Wertausgleich zum Verkehrswert im Verhältnis des Anteils der staatlichen Förderung leistet. Der Träger kann die Bauten und Einrichtungen auch dem Staat übereignen; der Staat leistet in diesem Fall Wertausgleich zum Verkehrswert abzüglich der durch die staatlichen Fördermittel herbeigeführten Werterhöhungen.

 

§3:

 

Der Träger erlässt die Grundordnung der Hochschule und die sonstigen Ordnungen, insbesondere die Studienordnungen, Hochschulprüfungsordnungen

Und Habilitationsordnungen, soweit sie auch bei staatlichen Hochschulen von diesen selbst erlassen werden. Er legt fest, wie die Hochschule gegliedert ist, welche Kollegialorgane zu bilden und wie sie zusammenzusetzen sind und welche Bezeichnung die Hochschule führt. Der Träger bedarf dazu jeweils des staatlichen Einvernehmens. Das Einvernehmen wird erklärt, wenn die Ordnung nicht gegen Gesetze verstößt und die Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Abschlüsse gewährleistet ist.

 

§4:

 

Die kirchliche Gesamthochschule hat das Recht, ohne weitere staatliche Mitwirkung in den in Artikel 5 §1genannten wissenschaftlichen und Fachhochschulstudiengängen auf Grund von Prüfungsordnungen, die in ihren Anforderungen den an den staatlichen Hochschulen geltenden Prüfungsordnungen gleichwertig sind. Hochschulprüfungen abzunehmen, Zeugnisse zu erteilen und die akademischen Grade zu verleihen, die in vergleichbaren Fächern von staatlichen Hochschulen unter gleichen Voraussetzungen verleihen werden. Die Verleihung des Doktorgrades in allen in §1 genannten wissenschaftlichen Studiengängen sowie die Feststellung der Lehrbefähigung setzen ein wissenschaftliches Studium voraus. Die Hochschulprüfungen, Hochschulgrade und Zeugnisse verleihen die gleichen Berechtigungen wie die Prüfungen, Grade und Zeugnisse gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. Das an der kirchlichen Gesamthochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im sinne des allgemeinen Hochschulrechtes. Prüfungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Priester richten sich ausschließlich nach kirchlichem Recht, soweit auf Grund der Prüfungen keine akademischen Grade verliehen werden.

 

§5:

 

Prüfungen, welche die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen verleihen, werden auf Grund staatlicher Studien- und Prüfungsordnungen als Staatsprüfungen und – soweit dies allgemein üblich ist – am Sitz der Gesamthochschule abgenommen.

 

Die an der kirchlichen Gesamthochschule ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen wie vergleichbare Studenten der staatlichen Hochschulen zu den staatlichen Prüfungen für das Lehramt zugelassen. Der Staat wird im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür Sorge tragen, dass sie in ihrer beruflichen Verwendung den an den staatlichen Hochschulen ausgebildeten gleichgestellt sind.

 

Artikel 6:

§1:

 

Das Recht der Katholischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

 

§2:

 

In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.

 

§3:

 

Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.

 

§4:

 

In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme au die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.

 

§5:

 

Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.

 

§6:

 

Den Schülern aller Schularten wird in Absprache mit den kirchlichen Oberbehörden geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gegeben.

 

§7:

 

Dem Bischof und seinen Beauftragten steht das Recht zu, Missstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler wie auch ihrer nachteiligen oder ungehörigen Beeinflussungen in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugung oder religiösen Empfindungen im Unterricht bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird.

 

Artikel 7:

§1:

 

Der Religionsunterricht bleibt in allen Schularten ordentliches Lehrfach, soweit es dort bisher eingeführt ist. Er ist in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen der katholischen Kirche zu erteilen.

 

Der Umfang des Religionsunterrichts wird im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden festgesetzt.

 

Sollte der Bayerische Staat nicht in der Lage sein, dem Religionsunterricht den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung eines privaten Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder staatlichen Mitten sichergestellt.

 

§2:

 

Die Beaufsichtigung und Leistung des Religionsunterrichtes in den Schulen werden der Kirche gewährleistet.

 

§3:

 

Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt die Bevollmächtigung durch den zuständigen Diözesanbischof voraus.

 

§4:

 

Die Verwendung als Lehrer für das Fach Katholische Religionslehre wird seitens des Staates erst erfolgen, wenn gegen den in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.

 

§6:

 

Die zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes geeigneten und bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, dass der katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.

 

§7:

 

Soweit die Kirche den Religionsunterricht durch Priester, Diakone, Katecheten oder Lehrer im kirchlichen Dienst selbst versehen lässt, wird sie nur solche Lehrkräfte verwenden, die entweder die nach den kirchlichen Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung für Priester durchlaufen und die dabei vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt haben oder deren Ausbildung der staatliche Lehrkräfte entspricht.

 

Die Vergütungen dieses Religionsunterrichtes wird in Vereinbarungen mit den kirchlichen Oberbehörden geregelt.

 

Artikel 8:
§1:

 

Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.

 

§2:

 

Privaten katholischen Volksschulen und Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwenigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.

 

§3:

 

Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbeitrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt.

 

Artikel 13:
§1:

 

Im Hinblick auf die Aufwendungen des bayerischen Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche in der Leitung und Verwaltung der Diözesen, ferner der Diözesanausbildungsanstalten sowie in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes nur Geistliche verwenden die:

 

a) deutsche Staatsangehörigkeit haben

b) ein zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigendes Zeugnis besitzen (Hochschulreife)

c) die von der Kirche vorgeschriebenen philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer den Bestimmungen des c 1635 Cod. Jur. can. entsprechenden deutschen kirchlichen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom erfolgreich zurückgelegt haben.

 

§2:

 

Desgleichen müssen bei Orden und religiösen Kongregationen sowie bei deren Niederlassungen die Obern, die in Bayern ihren Sitz haben, deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unberührt bleibt das Recht der Ordensobern mit anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz im Ausland haben, persönlich oder durch ihrer Vertreter ihre Häuser in Bayern visitieren sowie das Recht der Ordenskleriker, ihre philosophisch-theologischen Studien an ihren Ordenschulen nach Maßgabe des c. 1365 Cod. Jur. can. Zurückzulegen an Stelle der in §1 Buchstabe c genannten Anstalten.

 

§3:

 

Bei kirchlichen und staatlichen Einverständnis kann von den in §§ 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden.

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Bonn Bad-Godesberg ausgetauscht werden.

 

Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifizierungsurkunden in Kraft. Soweit sich die Bestimmungen des Vertrages auf die Neuordnung der Lehrerbildung beziehen, treten sie am 1.Oktober 1977 in Kraft.

 

Mit dem Tag des Inkraftteten treten die Bestimmungen dieses Vertrages an die Stelle:

 

1. des Artikel 2 Satz 1 und des Artikels 3 des Vertrages über die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg vom 2.September 1966

 

2.des Artikel 2 Satz 1 und des Artikel 3 des Vertrages über den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg vom 17.September 1970

 

Außerdem tritt der Vertrag vom 7.Oktober 1968 zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des bayerischen Konkordates außer Kraft.

 

München, 4.September 1974

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung des bayerischen Konkordates vom 29.März 1924

(Vom 7.Juli 1978)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, Guido del Mestri, Titularerzbischof von Tuscamia, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Alfons Goppel, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

Der Abschluss der Neuordnung der Lehrebildung in Bayern setzt voraus, dass das am 29.März 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern abgeschlossene Konkordat, geändert durch die Verträge vom 7.Oktober 1968 und vom 4.September 1974, den neuen Gegebenheiten angepasst wird. Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb vor Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl gebeten, einer Änderung des Bayerischen Konkordates zuzustimmen.

 

Der Heilige Stuhl hat sich dazu bereiterklärt.

 

In dem Wunsch, die freundschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern beschlossen, das Konkordat vom 29.März 1924, zuletzt geändert durch den vertrag vom 4.September 1974 wie folgt zu ändern:

 

I.  In Artikel 3§2 werden die Worte „zu selbstständiger“ ersetzt durch das Wort „zur“

 

II. In Artikel 4 erhalten §§2 und 3 folgende Fassung:

 

§2:

 

Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Artikel 3§1 genannten Hochschulen muss ferner den Erfordernissen der Lehrerbildung entsprechen, soweit Studenten:

 

a) katholische Religionslehre als Unterrichtsfach,

b) katholische Religionslehre im Rahmen der Didaktiken der Grund- und Hauptschule oder

c) katholische Theologie im rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums studieren

 

§3:

 

Für die in Artikel 3§4 genannten Lehrstühle gilt §2 Buchstabe b und c entsprechend

 

In Artikel 5 erhält §1 folgende Fassung:

 

§1:

 

Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betrieb einer örtlich zusammengefassten kirchlichen Gesamthochschule.

 

a) Mit den folgenden wissenschaftlichen Studiengängen:

 

Katholische Theologie

Lehramtsstudiengänge mit Schwerpunkt in den Geisteswissenschaften nach näherer Bestimmung durch Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung,

 

b) mit folgenden Fachhochschulstudiengängen:

 

Religionspädagogik und kirchlicher Bildungsarbeit,

Sozialwesen

 

Errichtung und Betrieb der kirchlichen Gesamthochschule bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses Vertrages unterhalten wird.

 

Der Vertrag tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Soweit dich die Bestimmungen dieses Vertrages auf die Neuordnung der Lehrerausbildung beziehen, treten sie am 1.Oktober 1978 in Kraft.

 

München, den 7.Juli 1978

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des vorstehenden Vertrages sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bilden und das Schlussprotokoll zum Vertrag vom 4 September 1974 zur Änderung und Ergänzung des Bayerischen Konkordates vom 29.März 1924 wie folgt ergänzen:

 

Zu Artikel 5 §§1 und 2:

 

Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

 

2. Der Träger der kirchlichen Gesamthochschule wird an den gemeinsamen Beratungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mit den Hochschulen über Aufstellung und Fortschreibung der staatlichen Hochschulplanungen beteiligt. Bei der Festlegung der Ausbauziele der kirchlichen Gesamthochschule hält er sich in den gewährleisteten Studiengängen an den Rahmen der bayerischen Hochschulgesamtplanung. Unbeschadet der Natur und der Ziele der kirchlichen Gesamthochschule wird deren Träger nach Möglichkeit dazu beitragen, dass der Freistaat Bayern Zuschüsse Dritter zu den Kosten der Gesamthochschule erhält.

 

Zu Artikel 5§1:

 

Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

 

6. Ist der Zugang zu einzelnen Studiengängen an deutschen Hochschulen beschränkt, weil die Zahl der Studienbewerber die Gesamtzahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt, lässt die kirchliche Gesamthochschule die Bewerber im Rahmen der für sie ermittelten Zulassungszahlen zu. Bei der Berechnung der Zulassungszahlen werden die gleichen Grundsätze wie bei den staatlichen Hochschulen angewendet. Die kirchliche Gesamthochschule beteiligt sich, soweit erforderlich, am zentralen Vergabeverfahren. Die Rechte des Trägers der Hochschule aus Absatz 5 Satz 2 werden dadurch nicht berührt.

 

Zu Artikel 5§2:

 

1. Für die Bemessung des vergleichbaren Aufwandes werden die für die staatlichen bayerischen Hochschulen geltenden Personal-. Flächen- und Kostenrichtwerte angewendet.

 

2. Der Ausbau der Gesamthochschule erfolgt zeitlich abgestimmt mit der Entwicklung des staatlichen Hochschulwesens. Der Gesamtbetrag des Kostenersatzes für die Investitionen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen des Staates für die staatlichen Hochschulen bereitgestellt. Der erreichte Ausbaustand ist zu berücksichtigen.

 

Zu Artikel 7§7:

 

Zwischen den Vertragspartnern besteht grundsätzlich Einverständnis darüber, dass Geistliche aufgrund ihrer Berufsausbildung für den Religionsunterricht an allen Schulen befähigt sind. Über die Verwendung derselben auch in der Zukunft werden zur gegebenen Zeit zwischen Kirche und Staat die entsprechenden Regelungen getroffen.

 

München, den 7.Juli 1978

 

 

Verwaltunsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Vollzugsanstalten

(Vom 12.Februar 1982)

 

(Vertragstext fehlt)

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Rechtsgültig: Evangelischer Kirchenvertrag vom 15.November 1924

(siehe Linkliste Konkordate und Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)

 

Vereinbarungen über die Leistungen des Freistaats Bayern an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern

(Vom 7.März/27.April 1964)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 20.Juni 1967)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 7.Oktober 1968)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 12.September 1974)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 10.Juli 1978)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 20.November 1984)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Verwaltungsvereinbarungen über die evangelische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten

(Vom 12.Februar 1982)

 

(Vertragstext fehlt)

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern:

(Vom 17.Dezember 1997)

 

Präambel/Vorwort:

 

Eingedenk des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und geleistet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu  fördern und zu festigen, schließt der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber, mit dem Landesverband der Israelischen Kultusgemeinden in Bayern, vertreten durch den Präsidenten Dr. Dr. Simon Snopkowski, folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:

(Staatsleistung)

 

1. Zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens in den israelitischen Kultusgemeinden Bayerns beteiligt sich der Freistaat Bayern an deren laufenden Ausgaben für religiöse und kulturelle Zwecke mit 2.115.000 DM im Haushaltsjahr 1997, mit 3.700.000 DM im Haushaltsjahr 1998 und 4.000.000,- DM ab dem Haushaltsjahr 1999.

 

2. Die Zahlung erfolgt an den Landesverband und tritt an die Stelle der bisher erbrachten freiwilligen Leistung sowie der aus Paritätsgründen gewährten Zuschusses je Bekenntnisangehörigen. Der Landesverband fördert entsprechend seiner Satzung die einzelnen Israelitischen Kultusgemeinden, ungeachtet ihrer Mitgliedschaft im Landesverband. Der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern stellt den Freistaat Bayern frei, soweit eine Israelitische Kultusgemeinde oder eine sonstige jüdische Glaubensgemeinschaft gegen den Freistaat Bayern Ansprüche erheben sollte, die durch die Staatsleistung nach Absatz 1 abgegolten werden. Unmittelbare Ansprüche von Israelitischen Kultusgemeinden gegen den Freistaat Bayern werden durch diesen Vertrag nicht begründet.

 

3. Die Staatsleitung erhöht oder vermindert sich, beginnend ab dem Haushaltsjahres in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die Grundgehaltssätze der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A13 im vorhergehenden Haushaltsjahr erhöht oder vermindert haben.

 

Die Staatsleistung wird mit je einem Viertel des Jahrsbetrages am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November gezahlt.

 

Artikel 2:

(Religionsunterricht)

 

1. Der jüdische Religionsunterricht ist an den Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabe der Schulordnung, für jüdischen Schüler ordentliches Lehrfach (Pflichtfach); Art. 137 Abs.2 der Verfassung des Freistaats Bayern bleibt unberührt. Der Unterricht wird im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden und unter Beachtung der für den Religionsunterricht allgemein geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vom Landesverband organisiert. Er kann in Räumen abgehalten werden, die vom Landesverband oder den Kultusgemeinden zur Verfügung gestellt werden, sofern sie für Unterrichtszwecke geeignet sind.

 

2. Der Religionsunterricht wird unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Glaubensgemeinschaft erteilt.

 

3. An den nach Art.6 Abs.1 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Dezember 1994, geschützten israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.

 

4. Die Verantwortung für den Religionsunterricht obliegt dem Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern voraus. Der Religionsunterricht kann nur von Lehrkräften erteilt werden, die die wissenschaftliche und pädagogische Eignung für diese Aufgabe haben und für die von der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde.

 

5. Der Personal- und Sachaufwand für den Religionsunterricht ist durch die Staatsleistung nach Art.1 abgegolten.

 

Artikel 3:

(Ausschluss sonstiger Leistungen)

 

Der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden wird über die nach Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Leistungen an den Freistaat Bayern herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazugehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege verwaister israelitischer Friedhöfe in Bayern sowie die staatliche Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.

 

Artikel 4:

(Freundschaftsklausel)

 

Die Bayerische Staatsregierung und der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden werden sich zur Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen. Sie werden etwaige Meinungsverschiedenheiten auf freundschaftliche Weise ausräumen.

 

(Artikel 5)

Laufzeit und Kündigung:

 

Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden, erstmalig zum 31.Dezember 2002. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.

 

 

3.Berlin:

 

1.Katholische Kirche:

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Abschließendes Protokoll des Landes Berlin über Besprechungen mit derr Evangelischen Kirche

(Vom 2.Juli 1970)

 

(Vertragstext fehlt)

 

 

Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:

(Evangelischer Kirchenvertrag Berlin)

(Vom 20.Februar 2006)

 

Vorwort/Präambel:

 

Das Land Berlin vertreten durch den regierenden Bürgermeister und die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch ihren Vorsitzenden schließen:

 

- Als Ausdruck des gemeinsamen Willens, auf Grundlage der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche zu wahren,

 

- In der Überzeugung, dass das Verhältnis von Staat und Kirche gleichermaßen von Unabhängigkeit und Kooperation geprägt ist.

 

- In der Absicht, in einer freien Gesellschaft und in einem religiös und weltanschaulich neutralen Staat die kulturelle, diakonische und Bildungstätigkeit der Kirche im Land zu fördern.

 

- Unter Berücksichtigung und inhaltlicher Fortbildung der bestehenden Rechtslage, wie sie sich insbesondere aus dem Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 sowie dem Abschließenden Protokoll über Besprechungen zwischen Vertretern des Evangelischen Konsistoriums in Berlin (West) der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierter Fragen vom 2.Juli 1970, zuletzt geändert durch die Ausdehnung der Regelung vom 6.Dezember 1991, ergibt.

 

Mit dem Ziel, die Grundlagen für das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in einer freiheitlichen Gesamtordnung umfassend und dauerhaft zu gestalten, folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:

(Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit)

 

1. Das Land gewährt die Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:

(Zusammenwirken)

 

1. Die Vertragsparteien werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.

 

2. Vor dem Erlass von Rechtsvorschriften sowie bei der Vorbereitung von Planungsentscheidungen, die die Belange der Kirche unmittelbar berühren, ist die Kirche angemessen zu beteiligen.

 

3. Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellt die Kirche eine Beauftragte oder einen Beauftragten und richtet eine Geschäftsstelle ein.

 

Zu Artikel 2 Absatz 1:

 

1. Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, dass die regelmäßigen Treffen möglichst einmal jährlich stattfinden.

 

2. Die Kirche unterrichtet das Land über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter (Bischofs-, Präses-, Generalsuperintendenten-, Konsistorialoräsidenten- und Propstamt)

 

Zu Artikel 2 Absatz 2:

 

Die angemessene Beteiligung der Kirche setzt eine rechtzeitige Information voraus, die ermöglicht, dass die kirchliche Stellungnahme noch vor der Beschlussfassung erfolgen kann. Bei Gesetzgegungsvorhaben besteht die angemessene Beteiligung in der Regel in der rechtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung des Senats über die Einbringung des Gesetzentwurfs.

 

Artikel 3:

(Theologie und Religionspädagogik an Hochschulen des Landes)

 

1. Für das wissenschaftliche Studium der Evangelischen Theologie, inbesondere für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen sowie für die Ausbildung zum Lehramt Evangelische Religionslehre bleibt die Evangelisch-Theologische Fakultät an der Humbold-Universität zu Berlin bestehen. Eine angemessene Vertretung der fünf theologischen Kernfächer sowie eine darüber hinausgehende Schwerpunkt- und Profilbildung und die Ausbildung in alten Sprachen werden gewährleistet. Kernfächer sind die Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Praktische Theologie. Die angemessene Vertretung der Fächer einschließlich Schwerpunkt- und Profilbildung beträgt mindestens 11 Professuren.

 

2. Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in evangelischer Theologie oder Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird es eine gutachterliche Stellungnahme der Kirche einholen.

 

3. Vor der Einrichtung einer Professur für ein evangelisch-theologisches Fach einschließlich für Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes wird der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

4. Vor der Berufung einer Professorin, eines Professors, einer Hochschuldozentin oder eines Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fach einschließlich der Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes wird der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden Bedenken geäußert, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im Einzelnen begründet werden, wird die zuständige Senatsverwaltung diese Stellungnahme beachten.

 

5. Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen von Hochschulen für theologische Fächer einschließlich der Religionspädagogik wird das Land erst nach der unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre von der Kirche gegebenen Zustimmung genehmigen.

 

6. Die Kirche hat das Recht, eigene Prüfungsausschüsse für den Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten, soweit es sich nicht um Abschlüsse zur Abnahme von Lehrerprüfungen für das ordentliche Unterrichtsfach Religion handelt. Die von den kirchlichen Prüfungsausschüssen abgenommenen Abschlussprüfungen einer wissenschaftlichen Ausbildung sind in ihren Rechtsfolgen den Prüfungen an den Hochschulen des Landes gleichgestellt.

 

7. Evangelische Universitätspredigerinnen oder Universitätsprediger ernennt die Kirchenleistung nach Anhörung der Evangelisch-Theologischen Fakultät im Einvernehmen mit der für die Hochschulen des Landes zuständige Senatsverwaltung.

 

Zu Artikel 3:

 

Der Begriff „Hochschulen“ umfasst Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen.

 

Zu Artikel 3 Absatz 1:

 

Die Regelstudienzeit für die Studiengänge Evangelische Theologie beträgt 9 Semester, einschließlich Prüfungssemester. Bei Studiengängen mit den Anschlüssen Bachelor und Master sind die Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz maßgebend. Auf die Regelstudienzeit werden die Zeiten der erforderlichen Sprachpropädeutika nicht angerechnet.

 

Das Studium der Evangelischen Religionslehrer kann für die Lehramtstudiengänge als erstes und zweites Fach gewählt werden. Die Wählbarkeit als erstes Fach lässt die Regelungen des Landes über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unberührt.

 

Es wird sichergestellt, dass das Fach Evangelische Religionslehre in sinnvolle Fächerkombinationen eingebracht werden kann.

 

Im Übrigen bleibt der Vertrag über die Vereinigung der Kirchlichen Hochschule Berlin mit der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität vom 1.Juni 1993 unberührt.

 

Zu Artikel 3 Absatz 3:

 

Die Entscheidung soll einvernehmlich getroffen werden.

 

Zu Artikel 3 Absatz 4:

 

Die Stellungnahme der Kirche wird nach Vorliegen des Berufungsvorschlages zu der zur Begründung vorgesehenen Person eingeholt.

 

Wird innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen, dass von Seiten der Kirche keine Bedenken geäußert werden.

 

Zu Artikel 3 Absatz 5:

 

Will das Land trotz kirchlicher Bedenken das Berufungsverfahren für die auserwählte Person fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertreterinnen und Vertretern der Fakultät und der Kirche erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Wissenschaftsfreiheit würde ernsthaft gefährdet.

 

Die Kirche erklärt, dass sie die in einem konsekutiven Studiengang im Fach Evangelische Religionslehre erworbenen Masterabschlüsse in einem förmlichen Verfahren entsprechend dem das Lehrerbildungsgesetzes einer Ersten kirchlichen Prüfung für das Lehramt gleichsetzt. Die Kirche wird hinsichtlich der in Satz 1 genannten Studiengänge an den insoweit vorgesehenen Qualitätssicherheitsverfahren angemessen beteiligt.

 

Zu Artikel 3 Absatz 6:

 

Das Land bezieht die Bachelor- und Masterabschlüsse der Humboldt-Universität zu Berlin der Evangelischer Religionslehre als zweitem Fach in das Gleichsetzungsverfahren nach dem Lehrerbildungsgesetz ein. Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird die Übereinstimmung von Masterabschlüssen mit Evangelischer Religionslehre als erstes Unterrichtsfach mit den Regelungen der Kultusministerkonferenz über die Gestaltung konsekutiver Studiengänge in der Lehrerbildung bestätigen.

 

Artikel 4:

(Kirchliche Hochschulen und Fachhochschulen)

 

1. Die Kirche und ihre Diakonischen Werke und Einrichtungen können eigene Ausbildungsstätten errichten, die die Eigenschaft staatlich anerkannter Hochschulen oder Fachhochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts erhalten.

 

2. Die Einrichtung neuer Studiengänge an bereits bestehenden Hochschulen bedarf hinsichtlich der Mitfinanzierung der Zustimmung des Landes.

 

3. Das Weitere bleibt besonderen Vereinbarungen zwischen dem Land und der Kirche vorbehalten.

 

Zu Artikel 4:

 

Die Evangelische Fachhochschule Berlin ist als Fachhochschule staatlich anerkannt.

 

Das Land trägt die Versorgungslast für die am 1.Januar 1986 an der Evangelischen Fachhochschule Berlin beschäftigten, im kirchlichen Beamtenverhältnis stehenden 15 Professoren bei Eintritt des Versorgungsfalles. Die Übernahme weiterer Versorgungslasten bedarf der Vereinbarung im Einzelfall.

 

Die Finanzierung des Studiengangs schulische Religionspädagogik an der Evangelischen Fachhochschule ist durch die Vereinbarung über die Finanzierung des Evangelischen Religionsunterrichts im Land Berlin oder eine dieser Vereinbarung ersetzende Vereinbarung abschließend geregelt.

 

Das Land leistet an die Kirche für Zwecke der kirchenmusikalischen Ausbildung an der Universität der Künste einen jährlichen Zuschuss in Höhe des Gehalts zweier Professoren einschließlich der erforderlichen Versorgungsrückstellungen in Höhe von 33 1/3 Prozent. Der Zuschuss Betrug im Jahr 2004 179.160 Euro. Dieser Betrag wird jährlich Fortgeschrieben entsprechend den Besoldungsanpassungen.

 

Artikel 5:

(Religionsunterricht)

 

1. Evangelischer Religionsunterricht ist Bestandteil der Berliner Schule in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen. Das Land sichert die Erteilung des Religionsunterrichts zu.

 

2. Der Religionsunterricht wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche. Die Erteilung setzt eine Bevollmächtigung (Vokation) voraus. Die Evangelische Kirche leistet mit dem Religionsunterricht einen Beitrag zur Erziehung und Bildung in der Berliner Schule.

 

3. Land und Kirche stimmen sich bei allen den Religionsunterricht bestreffenden Fragen miteinander ab. Der Religionsunterricht wird gemäß den für den schulischen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt.

 

4. Einzelheiten über die Durchführung des Religionsunterrichts in den Schulen im Land Berlin werden in gesonderten Vereinbarungen zwischen Land und Kirche geregelt.

 

Zu Artikel 5:

 

Das Land wird die Kirche von der Absicht, rechtliche Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen oder zu verändern, die unmittelbar den Religionsunterricht betreffen, unterrichten und ihr Gelegenheit zu gemeinsamer Beratung und zur Stellungnahme geben. Das gilt auch für alle Regelungen über den Erwerb einer Lehrbefähigung für den Religionsunterricht.

 

Die Kirche tritt aus bildungs- und gesellschaftspolitischen sowie aus schulpädagogischen und schulorganisatorischen gründen dafür ein, dass Religionsunterricht und eine Unterrichtsfach ethnische Bildung gleichrangige ordentliche Wahlpflichtfächer an der Berliner Schule sind.

 

Unbeschadet der Verfolgung dieses Zieles durch die Kirche gilt:

 

Der Senat hat einen Gesetzesentwurf über die Einführung eines Unterrichtsfaches Ethik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 Eingebracht. Eine Einführung dieses Faches in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist nicht geplant.

 

Wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ein Unterrichtsfach Ethik eingeführt, sollen besonderer Formen der Zusammenarbeit zwischen diesem Unterrichtsfach und dem Religionsunterricht festgelegt werden. Diese sind insbesondere unter thematischen Gesichtspunkten festgelegte gemeinsame Unterrichtsphasen, Projekte und Lerneinheiten. Die Zusammenarbeit zwischen einem Unterrichtsfach Ethik und dem Religionsunterricht wird in geeigneter Weise auf dem Schulzeugnis dokumentiert.

 

Artikel 6:

(Kirchliche Schulen)

 

1. Die Kirche hat das Recht, Schulen in kirchlicher Trägerschaft (Privatschulen) auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.

 

2. Das Land wird Schulen in kirchlicher Trägerschaft als konstruktiven Bestandteil eines pluralistischen Bildungswesens unterstützen.

 

3. Nähere Regelungen über das Verfahren zur Genehmigung und zur staatlichen Anerkennung solcher Schulen und ihrer Mitfananzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landerecht vorenthalten.

 

Zu Artikel 6 Absatz 3:

 

Das Land ist bestrebt, die kirchlichen Privatschulen bestmöglich zu fördern.

 

Artikel 7:

(Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung)

 

1. In Anerkennung der Freiheit der Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird das Land deren Einrichtungen für Erwachsenenbildung angemessen bezuschussen. Die Kirche ist bereit, in Fragen der Erwachsenenbildung mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung insbesondere in Fragen der Schwerpunktbildung zusammenzuarbeiten und in dafür bestehende Gremien mitzuwirken.

 

2. Die Jugendbildungsarbeit der Kirchen wir im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt. Ihrer Vertretung in  den entsprechenden jugendpolitischen Gremien wird gewährleistet.

 

Artikel 8:

(Sozialdiakonisches Bildungswesen)

 

Die Kirche und ihre diakonischen Werke und Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich und im Gesundheitswesen eigene Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu unterhalten. Sofern Bildungsgänge und Prüfungsvorschriften solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, ist eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.

 

Artikel 9:

(Kirchliches Eigentumsrecht)

 

1. Das unmittelbar dem Gottesdienst und der Seelsorge gewidmete sowie für die Aufgabenerfüllung in Diakonie, Unterricht und kirchlicher Veraltung genutzte Eigentum und andere Vermögensrechte der kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und anderer Vermögensrechte der kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke werden gewährleistet und nach Maßgabe des geltenden Steuerrechts als steuerbegünstigt anerkannt.

 

2. Im Übrigen wird das Land auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und sich bemühen, die Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften durch die Bereitstellung gleichwertiger Ersatzgrundstücke zu vermeiden.

 

3. Bestehen für die Kirche aus früheren enteignungsrechtlichen Eingriffen zugunsten des Landes Berlin im Rahmen der gesetzlichen Regelungen keine Ansprüche auf Entschädigungen, wird das Land in Einzelfällen prüfen, ob eine solche aus besonderen Gründen dennoch geleistet werden kann.

 

Zu Artikel 9 Absatz 2:

 

Bei der Feststellung der Bebauungsplänen durch den Senat sowie innerhalb des Verfahrens der Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen durch die Bezirksämter gemäß §4 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird das Land angesichts damit verbundener enteignungsrechtlicher Auswirkungen auf kirchliches Eigentum im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf die kirchlichen belange Rücksicht nehmen.

 

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 9 Absatz 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück – und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer Interessierter bewirken soll.

 

Wird bei den Enteignungen kirchlicher Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung in Land geltend gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landesbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Kirche ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften bei Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regeln auch für die Kirche; eine generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.

 

Zu Artikel 9 Absatz 3:

 

Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, Einzelfälle durch besondere Vereinbarung zu regeln. Sie sind sich darüber einig, dass nur Fälle aus der Zeit zwischen dem 30.Januar 1933 und dem 2.Oktober 1990 in Betracht kommen. Ein Rechtsanspruch auf solche Entschädigung besteht nicht.

 

Artikel 10:

(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Kirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

 

2. Die Kirche wird dem Land Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts rechtzeitig vor dem Wirksam werden anzeigen.

 

3. Die Errichtung und Veränderung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der staatlichen Genehmigung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.

 

4. Die Vorschriften der Kirche über die Vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Land vor ihrem Erlass vorgelegt. Das Land kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße Vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Die Vorschriften werden im Amtsblatt des Landes veröffentlicht.

 

5. Auf Antrag der Kirche werden auch kirchliche Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit kirchlicher Rechtsakte mit vermögensrechtlicher Wirkung von einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung abhängig machen, im Amtsblatt des Landes veröffentlicht.

 

Zu Artikel 10 Absatz 1:

 

Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass der kirchliche Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechtes ist. Angesichts der Selbstständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedliche Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von der Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst rechtfertigt.

 

Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll. Aus dem Status der Kirche und ihrer Untergliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgt auch, dass Verwaltungshandeln mit öffentlich-rechtlicher Qualität gegenseitige Anerkennung findet. Dies umfasst auch das Siegelrecht, das Ausstellen von öffentlichen Urkunden und die damit verbundenen Rechtswirkungen. Die Kirche wird sich bei der Vornahme von Beglaubigungen im wesentlichen auf die Beglaubigungen kirchlicher oder für kirchliche Zwecke bestimmter Dokumente beschränken.

 

Zu Artikel 10 Absatz 2:

 

Die Kirche wird Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbände acht Wochen vor Ausfertigung der kirchlichen Organisationsurkunden dem Land mitteilen. Falls das Land bedenken erhebt, wird die Kirche ihre Beschlüsse überprüfen. Werden keine Bedenken erhoben, wird die Kirchengemeinde bzw. der Verband für den staatlichen Bereich am Tage der Ausfertigung der kirchlichen Organisationsurkunde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Bekanntmachung erfolgt nach der Mitteilung von der vollzogenen Ausfertigung der kirchlichen Urkunde an das Land im Amtsblatt des Landes und im Amtsblatt der Kirche.

 

Zu Artikel 10 Absatz 3 Satz 2:

 

Das Land veranlasst im Rahmen des staatlichen Stiftungsrechts eine Äußerung der Kirche:

 

1. Vor Genehmigung einer rechtmäßigen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin, die nach ihrer Satzung als kirchliche Stiftung im Sinne der kirchlichen Stiftungsvorschriften (derzeit §2 des kirchlichen Stiftungsgesetzes) anerkannt werden soll, zu der Frage, ob die Anerkennung als kirchliche Stiftung erteilt werden wird.

 

2. Vor der Änderung der Satzungsbestimmungen solcher Stiftungen, wenn dadurch der Status als kirchliche Stiftung betroffen erscheint.

 

3. Vor der Genehmigung oder Änderung von Satzungsbestimmungen, die nicht ohne die Kirche verwirklicht werden können.

 

Das Land unterrichtet die Kirche über die Genehmigung einer Stiftung, die nach ihrer Satzung als kirchliche Stiftung anerkannt werden soll und gegebenenfalls ihre Aufhebung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung. Die Kirche gibt dem Land die Anerkennung und gegebenenfalls den Entzug der Anerkennung als kirchliche Stiftung bekannt.

 

Artikel 11:

(Diakonische Einrichtungen)

 

In Würdigung der vielfältigen diakonischen Arbeit der Kirche wird das Land im Rahmen der Trägervielfalt kirchliche Einrichtungen angemessen berücksichtigen. Die Kirche und ihre diakonischen Werke und Einrichtungen haben das Recht, im Gesundheitswesen, im Jugend- und Sozialbereich für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen eigene Einrichtungen zu unterhalten. Das Land wird die Träger, der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigen wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

 

Zu Artikel 11:

 

Sofern ein freigemeinnütziges Krankenhaus unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sollte, wird das Land unter Berücksichtigung des EU-Beihilfegesetzes prüfen, ob Zweckbestimmung und Wirtschaftlichkeit des Hauses im Hinblick auf die allgemeine Bedarfssituation es rechtfertigen, dass zur Überwindung der Notlage öffentliche Mittel, auch in Form von Darlehen, eingesetzt werden.

 

In Anerkennung der Bedeutung der evangelischen Ehe- und Familienarbeit für die Allgemeinheit wird das Land sie wie bisher nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Haushaltsvollzuges in angemessener Weise bezuschussen. In Frage kommen hierfür insbesondere die Ehe- und Familienberatung, Ehe- und Elternseminare sowie Familienbildungsstätten.

 

Artikel 12:

(Besondere Kirchengebäude)

 

Soweit dem Land gehörende Gebäude oder Grundstücke unmittelbar dem Gottesdienst und der Seelsorge gewidmet sind oder für die Aufgabenerfüllung in Diakonie, Unterricht und Verwaltung genutzt werden, bleiben sie diesen Zwecken nach wie vor überlassen. Etwa bestehende Verträge und Baulastverpflichtungen bleiben unberührt.

 

Zu Artikel 12:

 

Bei Veränderungen aufgrund organisatorischer Erfordernisse seitens des Landes werden sich die Vertragsparteien über ein gleichwertiges anderes Angebot verständigen.

 

Artikel 13:
(Denkmalpflege)

 

1. Die Kirche und das Land wirken beim Schutz, der Pflege und der Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.

 

2. Die Kirche verpflichtet sich, ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände im Rahmen des ihr Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

 

3. Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Denkmalbehörde über Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen, sind im Benehmen mit der Kirche und unter Berücksichtigung der von dieser festgestellten gottesdienstlichen Belange zu treffen.

 

4. Bei der Entscheidung über Zuschüsse nach dem Denkmalschutzgesetz wird das Land die Kirche angemessen berücksichtigen.

 

5. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und Internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind. Dabei wird das Land auch berücksichtigen, dass die Kirche für einen großen Teil des Kulturgutes des Landes Verantwortung trägt.

 

6. Soweit ein Bodendenkmal, dessen Eigentümerin oder Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, auf einem kirchlichen Grundstück entdeckt wird (Schatzregel) kann es der Kirche auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen werden.

 

Artikel 14:
(Patronatswesen)

 

Soweit Baulastverpflichtungen des Landes aus bisherigen staatlichen Patronaten und Patronaten des Magistrats bestehen, werden daraus keine Forderungen geltend gemacht.

 

Artikel 15:

(Sonderseelsorgebereiche)

 

1. Der Kirche steht das Recht zu, in Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeieinrichtungen und sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerisch und diakonisch tätig zu werden. Dafür wird die kostenfreie Nutzungsmöglichkeit geeigneter Räume gewährleistet.

 

2. Werden diese Aufgaben von einer dazu feigestellten Pfarrerin oder einem dafür freigestellten Pfarrer im Haupt- und Nebenamt wahrgenommen, geschieht die Berufung durch die Kirche; bei Justizvollzugsanstalten sowie Polizeieinrichtungen ist das Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen herzustellen.

 

3. Näheres kann durch besondere Vereinbarungen, insbesondere über die Finanzierung, geregelt werden.

 

Zu Artikel 15:

 

Die Seelsorge in den Seelsorgebereichen darf nicht behindert werden. Das Land stellt sicher, dass bei der Aufnahe in die genannten Einrichtungen die Religionszugehörigkeit erfragt wird. Dabei sind die Aufzunehmenden ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Angabe sowie darauf hinzuweisen, dass dies Angabe an die in der Einrichtung tätigen Seelsorgerinnen und Seelsorger für ihre seelsorgerische Arbeit weitergegeben wird. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass diese Regelung auch von den nichtstaatlichen Krankenhäusern beachtet wird.

 

In Altenheimen wird die Möglichkeit zu seelsorgerischer Betreuung geboten. Darüber hinaus wird die Durchführung von Gottesdiensten nach Maßgabe der örtlichen und räumlichen Verhältnisse durch Vereinbarung zwischen der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle und der Verwaltung des Heimes ermöglicht.

 

Die Kirche hat Gelegenheit zur Seelsorge an den in den Heimen des Landes Berlin lebenden Minderjährigen nach Maßgabe des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.Juli 1921. Insbesondere wird den minderjährigen die Möglichkeit gegeben, am Religionsunterricht in den Schulen oder Heimen, an Gottesdiensten und am Konfirmandenunterricht (in der Regel außerhalb der Heime) teilzunehmen.

 

Im Rahmen des berufsethischen Unterrichts bei der Landespolizeischule Berlin steht der oder dem evangelischen Geistlichen im 1 und 2. Ausbildungsjahr in jeder Klasse jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde zur Verfügung. Die Teilnahme en diesem unterricht ist freiwillig. Es besteht die Möglichkeit, dass evangelische Geistliche in den jeweiligen Unterkünften der Landespolizeischule Sprechstunden abhalten, die außerhalb der regulären Dienstzeit aufgesucht werden können.

 

Soweit die Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nicht an der Landespolizeischule stattfindet, wird das Land darauf hinwirken, dass evangelische Geistliche an den Ausbildungseinrichtungen in ähnlicher Weise wie an der Landespolizeischule seelsorgerisch und in der Lehre tätig werden können; für die darüber hinausreichende Betätigung in der Lehre gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.

 

Artikel 16:

(Staatsleistungen und Zuschüsse für weitere Zwecke)

 

1. Das Land zahlt an die Kirche anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke, der Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung (Staatsleistung) sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und für kulturelle Zwecke oder anderer, auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss.

 

2. Der Gesamtzuschuss beträgt für das Haushaltsjahr 2005:

8.146.910 Euro

 

3. Der Gesamtzuschuss wird festgeschrieben für die Jahre 2005 bis 2009. Für den Zeitraum danach wird die Summe alle fünf Jahre von den Vertragsparteien überprüft.

 

4. Der Gesamtzuschuss wird mit einem Zwölftes des Jahresbeitrages jeweils monatlich im Voraus an die Kirche gezahlt.

 

5. Für die Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919.

 

6. Weitere Leistungen werden nur erbracht, wenn sie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen sind.

 

Zu Artikel 16:

 

Der Zuschuss nach Absatz 2 setzt sich wie folgt zusammen:

 

a) Staatsleitungen für Pfarrbesoldung und kirchenregimentliche Zwecke:

7.693.050 Euro

 

b) Zuschüsse für kulturelle Betreuung:

184.070 Euro

 

c) Zuschuss für den Bach-Chor:

21.000 Euro

 

d) Zuschuss für die Erwachsenenbildung:

123.740 Euro

 

e) Zuschuss für die Evangelische Akademie:

125.050 Euro

 

Mit dem Zuschuss für kulturelle Zwecke sind alle Leistungen für die diesbezügliche Tätigkeit der Kirche abgegolten, es sei denn, dass solche Veranstaltungen in besonderen Fällen auf Anregung des Landes durchgeführt werden. Eine Prüfung der Verwendung der Mittel nach a) findet durch staatliche Stellen nicht statt.

 

Die Verwendung des Zuschusses wird durch Vorlage des entsprechenden Auszugs aus der kirchlichen Jahresrechnung belegt.

 

Auch die Zuschüsse nach b) –e) sind keine Zuwendungen im Sinne von §44 der Landeshaushaltsordnung. Die Kirche verpflichtet sich jedoch, über diese Zuschüsse jährlich Rechnung zu legen. In dieser Rechnungslegung ist der jeweilige Verwendungszweck nach Art und Höhe anzugeben. Der Gesamtzuschuss wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrags jeweils monatlich im voraus an die Kirche gezahlt.

 

Die Vertragsparteien nehmen jeweils ein Jahr vor Ablauf des Fünfjahres-Zeitraums Verhandlungen zur Überprüfung der nach Absatz 2 ausgewiesenen Summe auf. Die Überprüfung erfolgt auch auf der Grundlage der Entwicklung der Mitgliederzahlen der Kirche und der Besoldung der Beamten und Beamtinnen nach A13 im Land Berlin.

 

Sollte es zu keiner Einigung der Vertragsparteien über den Gesamtzuschuss kommen, gilt der Betrag des vorangegangenen Zeitraums fort.

 

Das Land kann in diesem Fall die Staatsleistungen nach Satz 1 Buchstabe a) ab dem Beginn des ersten Jahres des nächsten Fünfjahres-Zeitraums anpassen. In entsprechender Anwendung der einschlägigen Regelungen im Abschließenden Protokoll vom 2.7.1970 wird dann das Land die Staatsleistungen erhöhen oder vermindern entsprechend dem Vomhundersatz, um den sich die Zahl der Bekenntnisangehörigen zwischen dem vierten und fünften Vertragsjahr verändert hat. Eine Veränderung der Seelenzahl um weniger als 1% bleibt unberücksichtigt. Weiterhin wird dann das Land die Staatsleistungen entsprechend der Veränderung der Besoldung der Beamten oder Beamtinnen der Besoldungsgruppe A13 des Landes Berlin vom vierten zum fünften Vertragslaufjahr erhöhen oder vermindern

 

Sollte es durch den auf diese Weise berechneten Betrag zu einer Über- oder Unterzahlung kommen, findet nach erfolgter Einigung der Vertragsparteien über den Gesamtzuschuss eine Verrechnung statt.

 

Zur Finanzierung der pädagogischen Zwecke wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

 

Die Kirchen beschließen über ihre Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage öffentlicher Haushaltspläne und unterliegen der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige Rechnungsprüfungsstellen.

 

Artikel 17:

(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen- und Ortskirchensteuern zu erheben. Dies schließt das Recht zur Erhebung von Mindestbetragskirchensteuer sowie Kirchgeld (Allgemeines Kirchgeld und Besonderes Kirchgeld in glaubens- und konfessionsverschiedener Ehe) in festen oder gestaffelten Sätzen ein. Die einzelnen Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als euch nebeneinander erhoben werden.

 

2. Der Kirche steht das Recht zu, eigene Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse zu erlassen. Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese darf nur versagt werden, wenn die staatlichen Normen nicht im Einklang mit der Verfassungsmäßigen Ordnung, insbesondere den Grundrechten, stehen. Kirchensteuerbeschlüsse können zeitlich unbefristet gefasst werden.

 

Artikel 18:

(Kirchensteuerverwaltung)

 

1. Auf Antrag der Kirche ist die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz einzubehalten und abzuführen.

 

2. Für die Veraltung der Kirchensteuern erhält das Land einen durch Verwaltungsvereinbarung mit der Kirche einvernehmlich festzulegenden Verwaltungskostenbeitrag.

 

3. Die Kirche hat das Recht, zur Mitwirkung bei der Kirchensteuerverwaltung – auch gemeinsam mit anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften – eigene Kirchensteuerstellen bei der Berliner Finanzämtern zu unterhalten. Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

 

4. Die Finanzbehörden sind Verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur Entscheidungen über Erlass- und Stundungsanträge sowie zur Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.

 

5. Die Vollstreckung der Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Kirche im Einzelfall aus besonderen Gründen darauf verzichtet.

 

Zu Artikel 18 Absatz 2:

 

Die Vertragsparteien sind sich drüber einig, dass mit der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags alle im Zusammenhang mit der Kirchensteuererhebung stehenden Leistungen abgegolten sind.

 

Zu Artikel 18 Absatz 3:

 

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die für die Kirchensteuerstellen erforderliche Räume und notwendigen Einrichtungsgegenstände durch die Berliner Finanzbehörden unter Berücksichtigung ihres Eigenbedarfs in den Dienstgebäuden der Finanzämter gestellt und unterhalten werden.

 

Artikel 19:
(Sammlungswesen)

 

1. Die kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

2. Die Kirche und ihr Diakonisches Werk können nach Maßgabe des Landesrechts Haus- und Straßensammlungen durchführen.

 

Artikel 20:
(Kosten- und Gebührenbefreiung)

 

1. Im Land sind die Kirche, ihre Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihre öffentlich-rechtlichen Astalten, Stiftungen und Verbände von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher Zwecke gefördert wird. Näheres wird in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften geregelt.

 

2. Für die Kirche, ihre Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie sonstige Personen des öffentlichen Rechts gilt die Befreiung auch für Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben. Für die Gebühren nach der Kostenordnung und in Justizverwaltungsangelegenheiten gilt sie auch zugunsten von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die Gebührenfreiheit nach Satz 1 und 2 gilt auch für Beurkundungen und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Satz 1 gilt ferner für Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.

 

Zu Artikel 20:

 

Für Amtshandlungen, die aufgrund eines Gesetzes von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen worden sind, besteht keine Gebührenfreiheit.

 

Artikel 21:

(Feiertagsschutz)

 

Der Schutz der Sonntage und kirchlicher Feiertage wird gewährleistet.

 

Zu Artikel 21:

 

Vor einer Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertags vom 28.Oktober 1954 und der dazu ergangenen Feiertagsschutzverordnung vom 5.Oktober 2004 wird das Land die Stellungnahme der Kirche einholen, soweit ein evangelischer Feiertag betroffen ist.

 

Artikel 22:

(Seelsorge und Beichtgeheimnis)

 

Geistliche, ihre Gehilfinnen und Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind, auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen oder Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

 

Artikel 23:
(Friedhofswesen)

 

1. Die kirchlichen und die landeseigenen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz.

 

2. Die Kirche und ihre Untergliederungen haben das Recht, im Rahmen der für alle geltenden Gesetze Friedhöfe zu unterhalten, anzulegen oder zu erweitern sowie bestehende Friedhöfe zu schließen und aufzuheben.

 

3. Die Kirche einschließlich ihrer Untergliederungen regelt die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Gebühren in eigener Verantwortung im Rahmen der für alle geltenden Gesetze.

 

4. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Friedhofträgers in Amtshilfe durch die zuständige staatliche Behörde eingezogen.

 

5. Die Kirche hat das Recht, auf landeseigenen Friedhöfen kirchliche Bestattungsfeiern durchzuführen.

 

Artikel 24:
(Rundfunk)

 

Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche zur Verfügung zu stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. In den Aufsichtsgremien wird der Kirche eine angemessene Vertretung ermöglicht.

 

Artikel 25:

(Meldewesen)

 

Die zuständige staatliche Meldebehörde wird der Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln. Die Kirche gewährleistet im kirchlichen bereich den Datenschutz. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

Artikel 26:

(Kirchliche Gerichtsbarkeit, Rechtshilfe)

 

Im Verfahren vor den Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen geistliche sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind:

 

- Die Kirchengerichte und Disziplinargerichte berechtigt, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige zu vereidigen.

 

- Die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten.

 

Artikel 27:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)

 

Sollte das Land in Verträgen mit andern Religionsgemeinschaften über diesen vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 28:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

Artikel 29:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und im Amtsblatt der Kirche bekannt gegeben.

 

Die Beziehungen zwischen dem Land und der Kirche regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags nach diesem Vertrag, der an die Stelle der in der Präambel genannten Regelungen tritt.

 

Zur Urkunde dessen ist dieser Vertrag in zweifacher Urschrift unterzeichnet worden; jede Vertragspartei erhält einen Originaltext.

 

Berlin, am 20.Februar 2006:

 

Für das Land Berlin:

 

Klaus Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

Für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:

 

Bischof Wolfgang Huber

 

Schlussprotokoll:

 

(Vereinbarungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

3.Jüdische Gemeinde:

 

Vereinbarung zwischen dem Senat Berlin und der Jüdischen Gemeinde zu Berlin

(Vom 8.Januar 1971)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Staatsvertrag des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde in Berlin:

(vom 19.November 1993)

 

Artikel 1:

(Gewährleistung jüdischer Glaubensfreiheit)

 

Verantwortung vor der Geschichte, die durch die Verfolgung und Vernichtung von deutschen und europäischen Menschen jüdischen Glaubens und jüdischer Herkunft mitgeprägt und in dem Bewusstsein des Verlustes, den Berlin und Deutschland dadurch erlitten haben, bekräftigt Berlin seine Verpflichtung, im Rahmen staatlicher Religions- und Weltanschauungsneutralität das Bekenntnis und die Ausübung jüdischen Glaubens allzeit zu schützen und zu sichern.

 

Artikel 2:

(Feiertage der Jüdischen Gemeinde zu Berlin)

 

1. Feiertage der Jüdischen Gemeinde im Sinne des §2 Absatz 1 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 28.Oktober 1954 in seiner jeweils geltenden Fassung sind:

 

Rosh Haschana (Neujahrsfest)

Zwei Tage am 1. und 2. Tischri,

beginnend am Vortage um 16.00 Uhr.

 

2. Jom Kippur (Versöhnungstag)

Einen Tag am 10.Tischri,

beginnend am Vortage um 16.00 Uhr.

 

3. Sukkot (Laubhüttenfest)

Zwei Tage am 15. und 16. Tischri,

beginnende am Vortage um 16.00 Uhr.

 

4. Schemini Azereth (Schlussfest)

Einen Tag am 22.Tischri,

beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.

 

5. Pessach (fest zum Auszug aus Ägypten)

Zwei Tage am 15. und 16. Nissan,

beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.

Zwei Tage am 21. und 22. Nissan,

beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.

 

6. Schawuot (Wochenfest)

Zwei Tage am 6. und 7. Siwan,

beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.

 

2. Die Daten der Feiertage nach Absatz 1 bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.

 

Artikel 3:
(Seelsorgerische Bettreuung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinde zu Berlin in öffentlichen und nichtöffentlichen Einrichtungen)

 

Für die seelsorgerische Betreuung von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde zu Berlin in Seniorenheimen sowie gleichartigen Einrichtungen und in Krankenhäusern des Landes Berlin gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer Verfassung; Seelsorge für freiwillig offenbarte Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft wird ermöglicht.

 

Das Land Berlin wirkt darauf hin, dass die Regelung nach Absatz 1 auch in nicht dem Land Berlin gehörenden Einrichtungen berücksichtigt wird.

 

Die seelsorgerische Betreuung von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde, die sich im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in Heimerziehung oder einer vergleichbaren Einrichtung des Landes Berlin befinden, wird entsprechend Absatz 1 ermöglicht. Im Übrigen gilt Absatz

 

Die seelsorgerische Betreuung inhaftierter Mitglieder der Jüdischen Gemeinde bestimmt sich im Fall der Untersuchungshaft nach § 119 der Strafprozessordnung i. V. m. der Untersuchungshaftvollzugsordnung, im Fall der Strafhaft nach den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes, im Fall der Jugendstrafe nach den Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug und im Fall des Jugendarrestes nach der Jugendarrestvollzugsordnung. Die Beachtung ritueller Speisevorschriften wird ermöglicht.

 

Artikel 4:
(Schulangelegenheiten der Jüdischen Gemeinde zu Berlin)

 

1. Das Land Berlin wird Ersatzschulen der Jüdischen Gemeinde genehmigen und ihnen auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verleihen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 4 Absatz 2,7 Absatz 1 des Privatschulgesetzes vom 13. mai 1954 in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

 

2. Die Höhe der Zuschüsse des Landes Berlin an die Jüdische Gemeinde für Schulen nach Absatz 1 richtet sich nach dem Privatschulgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

 

Artikel 5:

(Denkmalgeschützte Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin)

 

Die Denkmalschutzbehörde ist verpflichtet, sich vor Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22.Dezmber 1977 in einer jeweils geltenden Fassung mit der Jüdischen Gemeinde ins Benehmen zu setzen, sofern deren Interesse in besonderer Weise berührt ist. Den Belangen der Jüdischen Gemeinde ist von der Denkmalsschutzbehörde bei ihren Maßnahmen nach Satz 1 in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

 

Artikel 6:
(Staatliche Zuschüsse)

 

1. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen Gemeinde einen jährlichen Zuschuss von 9.800.000 DM zum Ausgleich des nicht gedeckten Ausgabebedarfs ihrer Wirtschaftspläne.

 

2. Der Zuschuss nach Absatz 1 ist auf der Grundlage von zwei Fünfteln der Personalkosten der Jüdischen Gemeinde berechnet, deren Mitarbeiter Vergütung entsprechend der Anlage 1a zu §22 des Bundes-Angestalltentarifvertrages unter Beachtung des Verbots der Besserstellung der Mitarbeiter der Jüdischen Gemeinde gegenüber den Mitarbeitern des Landes Berlin erhalten; diese Berechnungsgrundlage gilt auch für den Fall, dass die Jüdische Gemeinde ihre Mitarbeiter aufgrund entsprechender gemeindlicher Rechtsvorschrift überwiegend im Beamtenverhältnis beschäftigt. Erhöhungen oder Verminderungen dieses Zuschusses sollen berücksichtigt werden, wenn sich für die Erfüllung der Aufgaben der Jüdischen Gemeinde dis von beiden Seiten als notwendig erachteten Personalkosten um mehr als drei von Hundert erhöhen oder vermindern.

 

3. Der Zuschuss nach Absatz 1 und 2 erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Vom-Hundert-Satz, um den sich jeweils die Vergütung von Verwaltungsangestellten der Vergütungsgruppe Iia der Anlage 1 a zu §22 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (verheiratet, zwei Kinder) erhöht oder vermindert. Die Erhöhung oder Verminderung des Zuschusses richtet sich nach beamtenrechtlichen Regeln, wenn die Jüdische Gemeinde ihre Mitarbeiter überwiegend im Beamtenverhältnis aufgrund entsprechender gemeindlicher Vorschriften beschäftigt.

 

4. Die Jüdische Gemeinde weist die Verwendung des Zuschusses jährlich durch eine von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach.

 

Artikel 7:

(Staatlich Zuschüsse zum Pensionsfonds)

 

1. Der Zuschuss nach Artikel 6 erhöht sich um den Betrag, den die jüdische Gemeinde für die Altersversorgung ihrer früheren Mitarbeiter aufwenden muss, soweit dies Aufwendungen nicht aus Erträgen ihres Pensionsfonds, der mindestens 4.000.000 DM umfassen muss, gedeckt sind. Eine zusätzliche, über die Regelungen des Sozialversicherungsrechts und die der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinausgehende Versorgung ist nicht zuschussfähig. Entsprechendes gilt, wenn die Jüdische Gemeinde ihre Mitglieder überwiegend im Beamtenverhältnis beschäftigt und deren Versorgung sich nach den Regeln des Beamtenversorgungsrechts bestimmt.

 

2. Die Jüdische Gemeinde legt über die Verwendung des Zuschusses entsprechend Artikel 6 Absatz 4 jährlich Rechnung.

 

Artikel 8:
(Staatliche Zuschüsse für den Religionsunterricht der Jüdischen Gemeinde zu Berlin)

 

1. Das Land Berlin übernimmt 90 von Hundert der jährlich nachgewiesenen Personalkosten sowie einen Teil der Lernmittelkosten für den im Rahmen des Schulgesetzes für Berlin stattfindenden Religionsunterricht der Jüdischen Gemeinde.

 

2. Die Höhe des jährlichen im Haushalt Berlin ausgewiesenen Zuschuss wird bestimmt durch:

 

2.1. Die Zahl der den Unterricht erteilenden Lehrer, deren Vergütung sich entsprechend ihrer Lehrbefähigung nach den tariflichen Regeln für die an öffentlichen Schulen tätigen Lehrer richtet.

 

2.2. Die für jeden Schüler zur Verfügung zu stehenden Lernmittel.

 

Werden die Lehrer nach Satz 1 Nr.1 im gemeindlichen Beamtenverhältnis beschäftigt, gelten für sie die besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes Berlin. Sofern die Vergütung oder Besoldung der Lehrer im Einzelfall über diese Regelung hinausgeht, ist diese insoweit nicht zuschussfähig.

 

3. Die Jüdische Gemeinde legt über die Verwendung des Zuschusses nach Absatz 2 entsprechend Artikel 6 Absatz 4 jährlich Rechnung.

 

4. Die Jüdische Gemeinde kann aus Gründen der Sicherheit der Teilnehmer am Religionsunterricht im Einzelfall bis zu 50 von Hundert des tatsächlichen Aufwandes für eine Busbeförderung als Zuwendung entsprechend den Regeln des Haushaltsrechts erhalten. Sie weist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung durch vereinfachten Verendungsnachweis nach.

 

Artikel 9:
(Staatliche Zuwendungen)

 

1. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen Gemeinde für deren Aktivitäten im Rahmen der Jüdischen Kulturtage, die sich insbesondere jüdischer Kunst, jüdischen Künstlern und ihres Einflusses auf die Berliner Kultur widmen und die in Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen gestaltet werden, jährliche Zuwendungen.

 

2. Für die Arbeit der Jüdischen Volkshochschule gewährt das Land Berlin der Jüdischen Gemeinde jährliche Zuwendungen; hierzu gehört auch die Sprachvermittlung zur Integration von zuwandernden neuen Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde.

 

3. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen Gemeinde Zuwendungen für diejenigen gemeindeeigenen Friedhöfe oder Teilen von ihnen, die nach den gemeindlichen Vorschriften nicht wieder belegt werden können.

 

4. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen Gemeinde Zuwendungen für Aktivitäten, für die in gleicher Weise auch andere Maßnahmeträger Zuwendungen erhalten.

 

5. Die Verwendung von Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 weist die Jüdische Gemeinde durch vereinfachte Verwendungsnachweise nach. Die Verwendung von Zuwendungen nach den Absätzen 3 und 4 weist die Jüdische Gemeinde nach den für die jeweiligen Zuwendungen geltenden Regelungen nach.

 

6. Das Land Berlin verpflichtet sich, der landesunmittelbaren Stiftung „Neue Synagoge Berlin Centrum Judaicum“ zum Ausgleich des nicht gedeckten Ausgabenbedarfs ihrer Wirtschaftspläne jährliche Zuwendungen nach Maßgabe des Berliner Haushaltsplans zu gewähren. Die Stiftung wird die sachgerechte Ausgabe der Zuwendung durch vereinfachten Verwendungsnachweis nachweisen.

 

Artikel 10:

(Staatliche Leistungen an die Jüdische Gemeinde zu Berlin auf Bezug deren Baumaßnahmen)

 

1. Das Land Berlin übernimmt auf Antrag der Jüdischen Gemeinde die durch Baumaßnahmen verursachten Kosten, die zur Sicherheit ihrer gemeindlichen Einrichtungen notwendig sind.

 

2. Das Land Berlin erklärt sich außerdem grundsätzlich bereit, sich in Einzelfallen an den Kosten, die durch notwendige bauliche Maßnahmen der Jüdischen Gemeinde für deren Gemeindereinrichtungen entstehen, zu beteiligen, sofern diese Maßnahmen der Erfüllung der Aufgaben der Jüdischen Gemeinde dienen und ihre Kosten über ihrer Möglichkeiten hinausgehen.

 

3. Aufgrund der Absätze 1 und 2 eingegangenen Verpflichtungen des Landes Berlin werden der Jüdischen Gemeinde entsprechend den Regeln des Berliner Haushaltsrechts als Zuwendung aufgrund der von den fachliche zuständigen Verwaltungen geprüften Unterlagen gewährt.

 

Artikel 11:
(Gestaltung des Zusammenwirkens)

 

1. Das Land Berlin und die Jüdische Gemeinde zu Berlin schließen diese Vereinbarung in dem Bewusstsein freundschaftlichen Zusammenwirkens in partnerschaftlichem Geiste. Berlin bekräftigt die Bedeutung der Jüdischen Gemeinde für die Stadt und erkennt ihre Leistungen auf religiösem und kulturellem Gebiet an. Berlin und die Jüdische Gemeinde stimmen darin überein, dass die beiderseitigen Beziehungen – hierzu gehört auch die Ausführung des Staatsvertrages – in freundschaftlichem Geiste gestaltet werden.

 

2. Änderungen hinsichtlich der in den Artikeln 6 bis 8 genannten staatlichen Leistungen werden zwischen Berlin und der Jüdischen Gemeinde durch Verwaltungsvereinbarungen vorgenommen, deren finanzielle Auswirkungen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin bedürfen.

 

3. Änderungen zur Rechtsnatur, zur Trägerschaft oder zur Aufgabenstellung der landesunmittelbaren Stiftung öffentlichen Rechts „neue Synagoge Berlin Centum Judaicum“ vereinbaren Berlin und die Jüdische Gemeinde.

 

Artikel 12:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes in Kraft.

Berlin, den 19.November 1993.

 

 

4.Brandenburg:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg:

(Vom 12.November 2003)

 

Vorwort/Präambel:

 

DER HEILIGE STUHL, vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof von Ceseriana und DAS LAND BRANDENBURG, vertreten durch den Ministerpräsident Herrn Matthias Platzeck, einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen dem Land Brandenburg und der Katholischen Kirche in freundschaftlichem Geist zu festigen, fortzubilden und zu fördern, in Achtung der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Stellung der Katholischen Kirche im freiheitlichen und demokratischen Rechtstaat in Respekt vor der Glaubensfreiheit des einzelnen und vor der Religionsfreiheit, in Anerkennung der Bedeutung, die christlicher Glaube, kirchliches Leben und karitativer Dienst für Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn der Bürger haben, in der Überzeugung, dass das Verhältnis zwischen Staat und Kirche von Eigenständigkeit und Zusammenarbeit geprägt ist und mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen dem Land und der Katholischen Kirche gemeinsam zu gestalten, unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit es das Land Brandenburg bindet und in Würdigung de Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 schließen folgenden Vertrag, durch den die Rechtslage der katholischen Kirche in Brandenburg dauerhaft geregelt wird:

 

Artikel 1

(Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit)

 

Das Land gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, gesetzlichen Schutz.

 

Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:

(Sonn- und Feiertagsschutz)

 

Der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Zu Artikel 2:

 

Die gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage werden durch Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen und den gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertagen achtet das Land auch die sonstigen katholischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden Rechts Regelungen, die es den in Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Katholischen Kirche ermöglichen, an den sonstigen katholischen Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.

 

Artikel 3:

(Ämterbesetzung)

 

Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Zu Artikel 3:

 

1. Das Land besteht nicht auf der Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 (Überprüfung politischer bedenken) des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 genannten Erfordernissen.

 

2. Das Land wendet die Artikel 6 und 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929, soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen, nicht an.

 

3. Das Land wendet Artikel 16 (Treuegelöbnis) des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 nicht an.

 

4. Im Falle der Behinderung oder der Vakanz eines (Erz-) Bischöfliche Stuhls teilt das Metropolitan- Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der (Erz-) Diözese übernommen hat.

 

5. Einige Tage vor der Bestellung eines Geistlichen im Erzbistum Berlin, im Bistum Görlitz oder im Bistum Magdeburg zum Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar wird die zuständige kirchliche Stelle dem Ministerpräsidenten von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.

 

Artikel 4:
(Katholischer Religionsunterricht)

 

Das Land gewährt der Katholischen Kirche das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der öffentlich getragenen Schulen regelmäßig katholische n Religionsunterricht zu erteilen, der mit ihren Grundsätzen in Übereinstimmung steht. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden.

 

Der Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (Missio canonica) durch den zuständigen (Erz-) Bischof voraus. Die Bevollmächtigung kann befristet erteilt werden. Der (Erz-) Bischof kann die kirchliche Bevollmächtigung entziehen. Die Bevollmächtigung wird nur Personen mit einer hinreichenden Ausbildung erteilt.

 

Es ist Sache der Katholischen Kirche, Rahmenlehrpläne zu erlassen, Lehrmittel auszuwählen und Lernmittel zuzulassen, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.

 

Zu Artikel 4:

 

1. Die Vertragsparteien verständigen sich auf die in Artikel 4 genannten Grundsätze unbeschadet der unterschiedliche Rechtsauffassungen über die Frage, welche Stellung dem Religionsunterricht nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in den öffentliche getragenen Schulen zukommt.

 

2. Das diesbezügliche Landesgesetz, das mit Einverständnis der Katholischen Kirche verabschiedet wurde, entspricht den in Artikel 4 dargelegten Grundsätzen.

 

3. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, nach einer angemessenen Zeit von höchstens drei Jahren, in der mit der jetzigen Regelung Erfahrungen gesammelt werden, die Situation des katholischen Religionsunterricht an den öffentlich getragenen Schulen zu überprüfen. Die Regelungen werden erforderlichenfalls entsprechen den Erkenntnissen, die man inzwischen gewonnen hat, unter Berücksichtigung der Umstände im Benehmen mit der katholischen Kirche weiterentwickelt.

 

4. Modifizierungen der jetzigen Regelung werden per Notenwechsel festgelegt.

 

Artikel 4 Absatz 3:

 

Die (Erz-) Bistümer oder die von Ihnen Beauftragten haben Zutritt zum Religionsunterricht, um dich davon zu überzeugen, dass Inhalt und Gestalt des katholischen Religionsunterrichts den Grundsätzen der katholischen Kirche entsprechen.

 

Artikel 5:
(Katholisches Bildungswesen)

 

1. Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Einrichtung haben das Recht, Hochschulen, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage sowie andere Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu errichten und zu betreiben.

 

2. Das Land betrachtet diese Bildungseinrichtungen als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystems.

 

3. Die Genehmigung und Anerkennung solcher Bildungseinrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach Landesrecht.

 

4. Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.

 

Artikel 6:

(Theologische Ausbildung an Hochschulen des Landes)

 

Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in katholischer Theologie und Religionspädagogik oder anderer Studiengänge in der katholischen Theologie an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird eine gesonderte Vereinbarung mit der Katholischen Kirche getroffen.

 

Artikel 7:

(Sozialwesen)

 

Die Katholische Kirche und ihre karitativen Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich zu wirken und eigene Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden im Rahmen rechtlicher Regelungen bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

 

Artikel 8:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)

 

1. In Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind seelsorgerische Besuche und kirchliche Handlungen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Träger stellt geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung.

 

2. Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerischen Besuche und kirchliche Handlungen entsprechende Absatz 1 möglich sind.

 

3. Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Sonderseelsorge bleiben unberührt.

 

Zu Artikel 8:

 

1. Das Bedürfnis für seelsorgerische Besuche und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Es ist grundsätzlich vom Vorliegen eines Bedürfnisses auszugehen, solange sich Personen mit katholischer Konfessionszugehörigkeit in der Einrichtung befinden und sie nicht eine religiöse Betreuung abgelehnt haben.

 

2. Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichleiten, seelsorgerische Besuch zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.

 

3. Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen werden darüber hinaus – möglichst im Rahmen der Saufnahme in die Einrichtung – befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung dar, wenn auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.

 

4. Soweit der Betroffne seinen ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffnen nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen.

 

Artikel 9:
(Zeugnisverweigerung)

 

Geistliche, ihre Gehilfen und Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, das ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.

 

Artikel 10:
(Rundfunkanstalten)

 

1. Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Katholischen Kirche zur Verfügung stellen. Es wird darauf hinwirken, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. Im Aufsichtsgremium soll die Katholische Kirche angemessen vertreten sein.

 

2. Das Recht der Katholischen Kirche, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 11:
(Körperschaftsrechte)

 

1. Die (Erz-) Bistümer, die (Erz-) Bischöflichen Stühle, die Metropolitan und Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

 

2. Die (Erz-) Bistümer werden Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt des jeweiligen (Erz-) Bistums veröffentlicht.

 

3. Die Errichtung, Umwandlungen und Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts bleiben unberührt.

 

Zu Artikel 11 Absatz 1:

 

1. Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbstständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch unter Wahrung der kirchlichen Eigenart in ihren Grundsätzen von der Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienst als öffentlicher Dienst eigener Art rechtfertigt.

 

2. Die Folgen eines Wechsels aus dem kirchlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach den jeweils für die Vertragsparteien maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften sowie tarif- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien.

 

3. Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll.

 

Artikel 12:
(Eigentumsrechte)

 

1. Den (Erz-) Bistümern, den (Erz-) Bischöflichen Stühlen, den Metropolitan und Kathedralkapiteln, den Kirchengemeinden und den Gesamtverbänden sowie den kirchlichen Einrichtungen gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Rechte an dem Vermögen gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften oder andere kirchlichen Einrichtungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der geltenden gesetzliche Bestimmungen Unterstützung gewähren.

 

3. Soweit die Katholische Kirche von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

4. Die kirchlichen Bestimmungen betreffend der Verwaltung des Kirchenvermögens werden im Land Brandenburg amtlich verkündet.

 

Artikel 13:

(Friedhöfe)

 

1. Die katholischen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

 

2. Die katholischen Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen oder bestehende zu erweitern.

 

3. Die Katholische Kirche hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste zu halten.

 

4. Die Träger kirchlicher Friedhöfe können in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Grundsätze Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.

 

5. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde verstorbener zu ermöglichen, wenn dort kein kommunaler Friedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten.

 

Artikel 14:
(Denkmalschutz)

 

Die Katholische Kirche und das Land Brandenburg wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.

 

Die Katholische Kirche verpflichtet sich, im Rahmen des ihr Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenständen er erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

 

Bei Entscheidungen über kirchliche Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der zuständigen Kirchenleitung festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet der für Denkmalschutz zuständige Minister im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle.

 

Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die katholische Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Bewegliche Bodendenkmale von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichem Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum des Landes übergehen, der Kirche unentgeldlich als Leihgabe überlassen. Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.

 

Artikel 15:
(Leistungen des Landes)

 

1. Das Land zahlt der Katholischen Kirche anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrerbesoldung und –versorgung sowie anstelle anderer, früherer auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesaamtzuschuss. Die Gesamtleistung beträgt jährlich 1.000.000 Euro und wird jeweils monatlich im Voraus in Höhe eines Zwölftels des Gesamtbetrages gezahlt, erstmals für das Jahr 2004. nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien eine Erhöhung des Betrages nach Satz 2 prüfen.

 

2. Das Land unterstützt die Unterhaltung der Bausubstanz kirchlicher Gebäude durch Bereitstellung eines Betrages von jährlich 100.000 Euro. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das für die Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen Betrag überprüfen.

 

Zu Artikel 15 Absatz 1:

 

Der Gesamtzuschuss nach Absatz 1 wird erbracht als Leistung des Landes an die Katholische Kirche nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sowie Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg.

 

Artikel 16:
(Katholische Kirchengemeinde Neuzelle)

 

1. Das Land zahlt der Katholischen Kirche für Zwecke der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle einen Betrag von jährlich 50.000 Euro.

 

2. Die Pflicht des Landes zur baulichen Unterhaltung der ehemaligen Stiftskirche in Neuzelle und das Recht der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle, diese uneingeschränkt als Pfarrkirche gemäß dem Kanonischen Recht zinsfrei zu nutzen, werden gewährleistet. Hierdurch wird eine Nutzung der Stiftskirche durch die Stiftung Stift Neuzelle nicht ausgeschlossen, soweit der sakrale Charakter des Hauses gewahrt bleibt. Die Kirchenbaulastverpflichtung wird durch die Stiftung Stift Neuzelle, im Falle von deren Auflösung durch ihren Rechtsnachfolger wahrgenommen.

 

3. Weitere Ansprüche der katholischen Kirchengemeinde Neuzelle gegen das Land, gegen die Stiftung Stift Neuzelle oder deren Rechtsnachfolger bestehen nicht.

 

Zu Artikel 16 Absatz 2:

 

Eventuelle Meinungsverschiedenheiten über die Wahrung des sakralen Charakters des Hauses werden dem Bischof von Görlitz unterbreitet, der nach Würdigung aller Gründe entschieden wird.

 

Artikel 17:
(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die (Erz-) Bistümer, die Kirchengemeinden und ihre Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuer, einschließlich Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.

 

2. Die (Erz-) Bistümer werden sich bei der Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) und der Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung verständigen.

 

3. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die mit den (Erz-) Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die (Erz-) Bistümer ihrer Kirchensteuerbeschlüsse dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg anzeigen.

 

Zu Artikel 17 Absatz 1:

 

Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg vom 25.Juni 1999

 

Zu Artikel 17 Absatz 3:

 

1. Ein (Erz-) Diözesan- oder Ortskirchenbeschluss, durch den die Steuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhoben wird, gilt als anerkannt, wenn der Zuschlag den im Vorjahr erhobenen Vomhundertsatz nicht übersteigt.

 

2. Ein (Erz-) Diözesan- oder Ortskirchenbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgelds bestimmt isst, gilt als anerkannt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und den (Erz-) Bistümern vereinbart wird.

 

Artikel 18:
(Kirchensteuerverwaltung)

 

1. Das Land übernimmt auf Antrag der (Erz-) Bistümer die Verwaltung der Kirchensteuer, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer besteht, sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe, sofern sich die Kirchen auf eine einheitliche Bemessung und auf einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen. Soweit die Einkommensteurer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in Brandenburgischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die Finanzkassen vereinbarten Aufkommens, der zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen den von den (Erz-) Bistümern genannten stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen die erforderlichen Auskünfte.

 

2. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen, so obliegt auch die Vollstreckung der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

 

Artikel 19:

(Sammlungswesen)

 

Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für ihre Zwecke zu erbitten. Sie können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen.

 

Artikel 20:
(Gebührenbefreiung)

 

Die Katholische Kirche, die (Erz-) Bistümer, die (Erz) Bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden und die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.

 

Zu Artikel 20:

 

1. Kirchliche Zwecke sind die in den einschlägigen gesetzlichen  Bestimmungen genannten Zwecke.

 

2. Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltungen erheben. Von der Katholischen Kirche gebildete juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungssachen befreit.

 

Artikel 21:
(Meldewesen)

 

1. Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige Meldebehörde der Katholischen Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln.

 

2. Die kirchlichen Meldestellen übermitteln den Meldebehörden die Daten, die nach staatlichem Recht die Zuständigkeit zur Katholischen Kirche begründen oder beenden.

 

3. Die katholische Kirche gewährleistet im kirchlichen Bereich den Datenschutz.

 

4. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

Artikel 22:
(Zusammenwirken)

 

1. Das Land und die (Erz-) Bistümer werden zur Pflege ihrer Beziehungen einen ständigen Kontakt unterhalten. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen berühren miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

2. Bevor durch Gesetz oder Rechtsordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der Katholischen Kirche unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die Katholische Kirche frühzeitig hören.

 

Artikel 23:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

 

Artikel 24:
(Gleichbehandlungsklausel)

 

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Verrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 25:
(In-Kraft treten)

 

1. Dieser Vertrag einschließlich des Schlussprotokolle, das Bestandteil des Vertrages ist, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

 

2. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

 

Potsdam, den 12.November 2003.

 

Schlussprotokoll:

 

(siehe in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg:

(Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

(Vom 10.März 1993)

 

Vorwort/Präambel:

 

Das Land Brandenburg und die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg. Sowie:

 

Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens

Die Pommerische Evangelische Kirche

Die Evangelische Kirche der Union

 

schließen:

 

- Auf der Grundlage der Stellung der Kirche im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat, wie sie auch im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Lands Brandenburg garantiert wird,

 

- in Würdigung des Vertrages zwischen dem Freistaat Preußen und den Evangelischen Landskirchen vom 11.Mai 1931,

 

- in Achtung der Religions- und Glaubensfreiheit des einzelnen und in Anerkennung der Bedeutung die christlicher Glaube, kirchliches Leben und diakonischer Dienst auch im religiös, neutralen Staat haben,

 

- in der Überzeugung, dass das Verhältnis von Staat und Kirche gleichermaßen von der Unabhängigkeit und Kooperation geprägt ist und mit dem Ziel, diese Verhältnis dauerhaft zu gestalten, folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Rechtstellung)

 

1. Das Land Brandenburg gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:

(Zusammenwirken)

 

1. Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und Kirche betreffen oder von beiderseitigem Interesse sind, treffen sich die Landesregierung und die Kirchenleitungen in regelmäßigen Begegnungen und bei zusätzlichem Bedarf.

 

2. Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der Kirchen unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die Kirchen frühzeitig hören.

 

3. Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen gemeinsamen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung eine Geschäftsstelle ein.

 

Zu Artikel 2 Absatz 1:

 

Die Kirchen unterrichten das Land über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter.

 

Zu Artikel 2 Absatz 2:

 

Die Landesregierung wird bemüht sein, Artikel 2 Absatz 2 auch bei Initiativen des Landes gegenüber dem Bund und in Bezug auf die Europäische Union anzuwenden.

 

Artikel 3:

(Evangelische Theologie und Religionspädagogik an den Hochschulen des Landes)

 

1. Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in evangelischer Theologie oder Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird es eine gutachterliche Stellungnahme der Kirchen einholen.

 

2. Vor der Errichtung einer Professur und von der Berufung eines Professors oder Einstellung eines Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet an einer Hochschule des Landes wird den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden bei der Berufung bedenken geäußert und im einzelnen begründet, die sich auf lehre und Bekenntnis beziehen, wird die Landesregierung dieses Stellungnahme berücksichtigen.

 

3. Bei Entscheidungen über Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen für evangelisch-theologische Fachgebiete wird die zuständige Kirche mit dem Ziel des Einvernehmens beteiligt. Sie ist berechtigt, einen Vertreter als Mitglied in die jeweiligen Prüfungsgremien zu entsenden.

 

4. Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungen für den Abschluss des Theologiestudiums durchzuführen.

 

5. Evangelische Universitätsprediger ernennt die örtlich zuständige Kirchenleistung. Die Absicht, den  Universitätsprediger zu ernennen, wird der örtlichen Hochschulleitung mitgeteilt.

 

Zu Artikel 3 Absatz 1:

 

Das Land wendet sich an die Kirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat.

 

Zu Artikel 3 Absatz 2:

 

Will das Land trotz kirchlicher Bedenken das Berufungsverfahren fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der Fakultät und der Kirche erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Freiheit der Wissenschaft würde ernsthaft gefährdet. Die Protokollnotiz zu Absatz 1 gilt entsprechend.

 

Zu Artikel 3 Absatz 4:

 

Kirchliche Prüfungen für den Abschluss des Theologiestudiums sind in ihren Rechtsfolgen Prüfungen an den Hochschulen des Landes gleichgestellt, sofern sie diesen gleichwertig sind. Sie gelten staatlichen Hochschulprüfungen als gleichwertig, solange nicht das für Wissenschaft zuständige Ministerium feststellt, dass die Prüfungen den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Vor der Feststellung ist eine gemeinsame Erörterung mit den Kirchen erforderlich.

 

Artikel 4:

(Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung)

 

1. Die Kirchen, ihre Einrichtungen und diakonischen Werke haben das Recht, Hochschulen, Schulen sowie Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu errichten und zu betreiben.

 

2. Nähere Regelungen über die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie über die Förderung aus öffentlichen Mitteln trifft das Landesrecht.

 

3. Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.

 

Artikel 5:

(Religionsunterricht)

 

Über die Durchführung des evangelischen Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.

 

Zu Artikel 5:

 

Die Vertragsparteien behalten sich vor, ihre  Rechtsauffassungen zum evangelischen Religionsunterricht in den Schulen im Land Brandenburg darzulegen.

 

Artikel 6:
(Kirchliches Eigentum)

 

1. Den Kirchen, ihren Körperschaften, Einrichtungen und Werken gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Vermögensrechte im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sowie Artikel 37 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die kirchlichen Körperschaften oder andere kirchliche Einrichtungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.

 

3. Soweit die Kirchen von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen sind, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Zu Artikel 6 Absatz 3:

 

Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, gegebenenfalls Einzelfälle, insbesondere soweit den Kirchen aus früheren vermögensrechtlichen Eingriffen keine Ansprüche erwachsen und das Land begünstigter dieses Vermögensverlustes ist, wohlwollend jeweils durch gesonderte Vereinbarung zu regeln. Die Vertragsparteien klären einvernehmlich die Folgen der vermögensrechtlichen Eingriffe in das Eigentum des Stiftes Marienfließ und des Klosters Stift zum Heiligengrabe. Das Land wird sich dort, wo kommunale Gebietskörperschaften oder andere kommunale Rechtsträger dauerhaft begünstigt worden sind, für die Aufnahme von Verhandlungen einsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass nur Fälle aus der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2.Okober 1990 in Betracht kommen.

 

Artikel 7:
(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

 

2. Die Kirchen werden Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften.

 

3. Die Errichtung, Umwandlung und Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.

 

4. Die Aufsicht über die in ihrem Bereich bestehenden Stiftungen und Anstalten, die kirchlichen oder diakonischen Zwecken dienen, sowie über die privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 obliegt den Kirchen.

 

5. Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag der Kirchen im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht.

 

Zu Artikel 7 Absatz 1:

 

Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbstständigkeit der Kirchen und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von den Kirchen übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst eigener Art rechtfertigt.

Die Folgen eines Wechsels aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach den jeweils für die Vertragsparteien maßgeblichen Dienstrechtlichen Vorschriften sowie tarif- und arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien. Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll.

 

Artikel 8:
(Diakonische Einrichtungen)

 

Die Kirchen und ihre diakonischen Werke und Einrichtungen haben das Recht, im Jugend- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen eigene Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden in gleicher Weise bei der Vergabe von Fördermitteln berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

 

Artikel 9:
(Besondere Kirchengebäude)

 

1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass aufgrund von Artikel IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9.Februar 1946 das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, Gebäuden und Grundstücken des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der ehemaligen Kirchenpatrone auf die nutznießenden kirchlichen Stellen übergegangen ist und etwa bestehende Baulasten der früheren Eigentümer im Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang erloschen sind.

 

2. Grundstücke und Gebäude des Landes, die kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmet sind oder am 31.Januar 1933 gewidmet waren und die nicht Absatz 1 unterliegen, wird das Land, sofern die Kirchen es beantragen, in das Eigentum der Kirchen übertragen und Regelungen zur Baulast mit den Kirchen vereinbaren.

 

3. Soweit sich Grundstücke und Gebäude im Sinne von Absatz 2 im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts befinden, wird sich das Land für die Aufnahme entsprechender Verhandlungen einsetzen.

 

Zu Artikel 9 Absatz 1:

 

Soweit die Kirchen unter Berufung auf Artikel IV Absatz 1 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden Ansprüche gegen das Land geltend machen, werden diese Ansprüche unter Beachtung der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Vertragsparteien geprüft und soweit die gerechtfertigt sind, erfüllt.

Soweit die Kirchen gegenüber kommunalen Gebietskörperschaften Ansprüche geltend machen, wird das Land eine einvernehmliche Lösung einsetzen.

 

Artikel 10:
(Denkmalpflege)

 

1. Die Vertragsparteien wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.

 

2. Die Kirchen verpflichten sich im Rahmen des ihnen Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

 

3. Bei Entscheidungen über kirchliche Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutzbehörden die von den Kirchen festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle.

 

4. Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmale tätig sind.

 

5. Bewegliche Bodendenkmale von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichen Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum des Landes übergehen, den Kirchen unentgeltlich zur Leihgabe überlassen. Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.

 

Zu Artikel 10 Absatz 1:

 

Das Land strebt an, mit den Kirchen wie bisher zu übereinstimmenden Lösungen zu gelangen.

 

Artikel 11:
(Patronatswesen)

 

1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass unbeschadet der Regelung nach Absatz 3 im Land Brandenburg durch die Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9.Februar 1946 das Kirchenpatronat als staatsrechtliche Einrichtung aufgehoben ist.

 

2. Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass die Vermögensauseinandersetzung getrennter Schul- und Kirchenämter aufgrund der in Absatz 1 genannten Verordnung erfolgt ist.

 

3. Für die Gebiete des Landes Brandenburg, in denen die in Absatz 1 genannte Verordnung keine Geltung erlangt hat, wird die Aufhebung von Patronatsverhältnissen und die Vermögensauseinandersetzung von getrennten Schul- und Kirchenämtern durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.

 

Zu Artikel 11 Absatz 2:

 

Soweit die Kirchen oder kommunalen Gebietskörperschaften unter Berufung auf Artikel II der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden Ansprüche gegeneinander geltend machen, wird sich das Land für eine einvernehmliche Lösung einsetzen.

Das Land wird sich außerdem für eine einvernehmliche Lösung derjenigen Fälle einsetzen, in denen Ansprüche unter Berufung für eine einvernehmliche Lösung derjenigen Fälle einsetzen, in denen Ansprüche unter Berufung auf Artikel II Satz 2 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden gelten gemacht werden.

 

Artikel 12:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)

 

1. In Heimen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen der Kirchen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Dafür werden ihnen geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

 

2. Bei Einrichtungen anderer Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerische Besuche und kirchliche Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich sind.

 

3. Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Seelsorge in besonderen Einrichtungen bleiben unberührt.

 

Zu Artikel 12:

 

Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichkeiten, seelsorgerische Besuche zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.

Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen werden darüber hinaus – möglichst im Rahmen der Aufnahme in die Einrichtung – befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung dar, wenn dort auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.

Das Bedürfnis für seelsorgerische Besuche und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen der Einrichtung bestimmt. Soweit der Betroffene seinen ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffenen nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen.

 

Artikel 13:
(Leistungen des Landes)

 

1. Das Land zahlt den Kirchen anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und –versorgung sowie anstelle anderer, früher auf besondere Rechtstitel beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuss als Leistungen des Landes an die Kirchen nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sowie Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Gesamtleistung beträgt jährlich 17 Millionen Deutsche Mark und wird zum 31.März eines jeden Jahres gezahlt, erstmals für das Jahr 1997. Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Satz 2 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung. Unbeschadet der Regelung nach Satz 3 und 4 werden die Vertragsparteien nach fünf Jahren eine Erhöhung des Betrages nach Satz 2 prüfen.

 

2. Zur Sicherung des Bestandes des Domstiftes Brandenburg – insbesondere für die Erhaltung der Gebäude und der Gegenstände, einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben – zahlt das Land einen Betrag von jährlich 2 Millionen Deutsche Mark. Der Betrag wird jeweils auf Anforderung der Kirche gezahlt, erstmals für das Jahr 1997. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen Bedarf überprüfen.

 

3. Das Land unterstützt die Unterhaltung der Bausubstanz kirchlicher Gebäude, insbesondere des Klosters Lehnin und der Stifte Lindow, Marienfließ und Zehdenick, durch Bereitstellung eines Betrages von jährlich 3.Millionen Deutsche Mark. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das für die Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

Zu Artikel 13 Absatz 1:

 

Die bisher direkt an die Kirchengemeinde Neuzelle gezahlten Staatsleistungen sowie die Versorgungslasten der beamteten Seelsorger in Justizvollzugsanstalten sind Bestandteil der Pauschale.

Die Kirchen werden den Betrag nach Absatz 1 zur Begleichung unmittelbar fälliger Verbindlichkeiten verwenden.

Zur Überprüfung der Leistungen des Landes nach fünf Jahren wird ein besonderer Briefwechsel vereinbart.

 

Zu Artikel 13 Absatz 3:

 

Das Land wird darauf hinwirken, dass Baumaßnahmen im Sinne von Absatz 3 auch aus Mitteln der kommunalen Gebietskörperschaften und aus sonstigen öffentlichen Mitteln unterstützt werden.

 

Artikel 14:
(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuerordnungen zu erlassen.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögenssteuer werden sich die Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagssatz einigen.

 

3. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landeregierung anzeigen. Die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, solange sie dem zuletzt genannten Beschluss entsprechen und die rechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

 

Zu Artikel 14 Absatz 3:

 

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Kirchensteuersätze nicht das in anderen Ländern übliche Niveau überschreiten sollen.

 

Artikel 15:
(Kirchensteuerverwaltung)

 

1. Auf kirchlichen Antrag ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu übertragen.

 

2. Für die Vereinbarung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.

 

3. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur Entscheidung über Erlass- und Stundungsanträge sowie der Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.

 

4. Soweit die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt auch die Vollstreckung der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie unterbleibt, wenn die Kirchen aus besonderen Gründen im Einzelfall darauf verzichten.

 

Zu Artikel 15 Absatz 1:

 

Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass sich alle an dem Verfahren teilnehmenden Kirchen auf eine einheitliche Bemessung und einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen.

 

Zu Artikel 15 Absatz 3:

 

Die Erteilung der Auskünfte und das Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

Artikel 16:
(Sammlungswesen)

 

1. Die kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

2. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen. In der Regel wird zweimal jährlich eine Genehmigung erteilt.

 

Artikel 17:

(Gebührenbefreiung)

 

Die Kirchen sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

 

Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von den Kirchen gebildete juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.

 

Zu Artikel 17:

 

Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt für die Vertragsschießenden Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sowie ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

 

Artikel 18:
(Sonn- und Feiertagsschutz)

 

Der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchliche Feiertage wird gewährleistet.

 

Zu Artikel 18:

 

Die gesetzlich anerkennten kirchlichen Feiertage werden durch das Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen und den gesetzlich anerkannten Feiertagen achtet das Land auch die sonstigen evangelischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden Rechts Regelungen, die es den in Beschäftigungs-; Ausbildungs- und Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Kirchen ermöglichen, an den sonstigen evangelischen Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.

 

Artikel 19:
(Seelsorge und Beichtgeheimnis)

 

Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

 

Artikel 20:
(Friedhöfe)

 

1. Die Kirchen haben das Recht, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern. Sie genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

 

2. Die Kirchen regeln die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Gebühren unter Beachtung der landesrechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Bei der Festsetzung der Gebühren sind sie an die für die Gemeinden geltenden abgaberechtlichen Grundsätze gebunden.

 

3. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein Gemeindefriedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten.

 

4. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des Trägers eines kirchlichen Friedhofs im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde von jeder beigetriebenen Forderung einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,5 vom Hundert. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) werden der Vollstreckungsbehörde vom kirchlichen Träger erstattet.

 

5. Die Kirchen haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten zu halten.

 

Zu Artikel 20 Absatz 3:

 

Wenn das Gebührenaufkommen für die Unterhaltung kirchlicher Friedhöfe in Gemeinden, in denen die Bereitstellung ausreichender ortsnaher Bestattungsflächen ohne den kirchlichen Friedhof nicht gewährleistet ist, nicht ausreicht, wird der kirchliche Träger vor einer Schließung des Friedhofs mit den betroffenen Gemeinden über eine angemessene Beteiligung an dem Kostenaufwand, kostensparende kommunale Hilfen oder die Übertragung der Trägerschaft verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll die Kommunalaufsichtsbehörde unterrichtet werden.

 

Artikel 21:
(Rundfunk)

 

1. Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Kirchen angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche zur Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. Im Aufsichtsgremium sollen die Kirchen angemessen vertreten sein.

 

2. Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 22:
(Meldewesen)

 

1. Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige staatliche Meldebehörde den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln.

 

2. Die kirchlichen Meldestellen übermitteln den Meldebehörden die Daten, die die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Meldegesetzes begründen, ändern und beenden.

 

3. Die Kirchen gewährleisten im kirchlichen Bereich den Datenschutz.

 

4. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

Artikel 23:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)

 

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslagerung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.

 

Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das festhalten an der ursprüngliche Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.

 

Artikel 25:
(Sprachliche Gleichstellung)

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

 

Artikel 26:
(Inkrafttreten)

 

1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Potsdam ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und in den Amtsblättern der Kirchen bekannt gegeben.

 

2. Die Beziehungen zwischen dem Land und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg:

(Vom 11.Januar 2005)

 

Präambel/Vorwort:

 

Das Land Brandenburg und die Jüdische Gemeinde sind:

 

-Auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Stellung der Religionsgemeinschaften im demokratischen Rechtsstaat,

 

-in Erinnerung an die Aufnahme von  Menschen jüdischen Glaubens in Brandenburg durch Kurfürst Friedrich Wilhelm im Jahre 1671, die Gewährung des städtischen Bürgerrechts 1808 und das preußische Emanzipationsedikts von 1812

 

-in der Verantwortung vor der Deutschen Geschichte, die von Verfolgung und Vernichtung von Menschen jüdischem Glaubens und jüdischer Herkunft geprägt ist und im Bewusstsein des Verlustes, den Brandenburg und Deutschland dadurch erlitten haben,

 

-in Würdigung der Leistungen zum Wiederaufbau eines jüdischen Gemeindelebens in Brandenburg und in dem Bestreben, diesen Wiederaufbau zu fördern und das kulturelle Erbe des Judentums in Brandenburg zu bewahren und zu pflegen, wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Rechtsstellung)

 

1. Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Landesgemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:
(Jüdische Feiertage:

 

1. Der staatliche Schutz der jüdischen Feiertage wird gewährleistet

 

2. Feiertage der Jüdischen Gemeinde im Sinne des Feiertagsgesetzes sind:

 

Rosch Haschana (Neujahrsfest)

Jom Kippur (Versöhnungstag)

Sukkot (Laubhüttenfest)

Schemini Azereth (Schulfest)

Schimchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)

Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)

Schawuoth (Wochenfest)

 

3. Die Daten der Feiertage nach Absatz 1 bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.

 

4. An jüdischen Feiertagen ist den in Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen stehenden Angehörigen der Landesgemeinde Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringlichen Aufgaben nicht zu erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegensehen. Über einen etwaigen Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit hinausreichende Nachteile dürfen den Arbeitnehmern nicht erwachsen.

 

5. Das Land trifft im Rahmen des geltenden Gesetzes Regelungen, die es den in Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Landesgemeinde ermöglichen, an den jüdischen Feiertagen ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.

 

Zu Artikel 2 Absatz 3:

 

Die Daten werden der Landesregierung zwei Jahre im Voraus mitgeteilt.

 

Artikel 3:
Seelsorge in besonderen Einrichtungen:

 

1. In Heimen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes sind Gottesdienste und Seelsorge nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen.

 

2. Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerische Besuche und religiöse Handlungen entsprechend Absatz 1 ermöglicht werden.

 

Artikel 4:

Religionsunterricht:

 

Über die Durchführung des Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden auf der Grundlage des brandenburgischen Schulgesetzes gesonderte Vereinbarungen getroffen.

 

Artikel 5:

(Kinderbetreuung, Schulen und Weiterbildung)

 

1. Die Landesgemeinde hat das Recht, Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung zu errichten und zu betreuen.

 

2. Die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach den geltenden gesetzlichen Regelungen.

 

Zu Artikel 5 Absatz 2:

 

Das Land wird die Landesgemeinde über mögliche Fördermaßnahmen bei der Errichtung und Fortführung von Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung unterrichten.

 

Artikel 6:

(Zuschüsse des Landes)

 

1. Das Land beteiligt sich zum Zweck des Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im Land Brandenburg an den laufenden Ausgaben der Gemeinde. Er erbringt hierzu einen Beitrag von Euro 200.000 jährlich, erstmals im Jahr 2005. Diese Zahlungen treten an die Stelle der bislang an die Landesgemeinde aus dem Haushalt erbrachten Leitungen. Der Jahreszuschuss wird mit einem Zwölftes des Jahresbeitrages jeweils monatlich im  Voraus erbracht.

 

2. Die Vertragsparteien werden den Betrag nach Absatz 1 nach fünf Jahren überprüfen.

 

3. Die Landesgemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses bis zum 30.Juni des nachfolgenden Jahres durch Vorlege einer von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungen nach.

 

Zu Artikel 6 Absatz 3:

 

Nicht zweckentsprechend verwendete Zuschussbestandteile werden vom Land mit dem Zuschuss für das Folgejahr verrechnet.

 

Artikel 7:

(Errichtung einer Synagoge)

 

Das Land unterstützt die Errichtung einer Synagoge in Potsdam.

 

Artikel 8:
(Sonstige Leistungen)

 

1. Die Landesgemeinde verwaltet die nach Artikel 6 erbrachten finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des Landes, auch wenn sie jetzt oder in Zukunft der Landesgemeinde nicht angehören. Die Landesgemeinde ist verpflichtet, sämtliche Gemeinden angemessen finanziell zu beteiligen.

 

2. Die Landesgemeinde wird über die nach diesem Vertrag gewährten Leistungen keine weiteren finanziellen Forderungen an das Land herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund oder den Ländern gewährt werden.

 

Zu Artikel 8 Absatz 2:

 

Zu den Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 gehören insbesondere staatliche Leistungen zur dauernden Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe im Land Brandenburg sowie staatliche Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, soweit die Unterbringung und Betreuung durch die Landesgemeinde erfolgt.

 

Artikel 9:
Denkmalschutz:

 

1. Bei den Entscheidungen über jüdische Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der Landesgemeinde festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet  das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit der Landesgemeinde.

 

2. Das Land trägt zur Erhaltung und zur Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Landesgemeinde auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 10:
(Jüdische Friedhöfe)

 

1. Das Land bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen Friedhöfe.

 

2. Das Land unterstützt die Erhaltung und Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe im Rahmen des Abkommens zwischen Bund und Ländern vom 21.Juni 1957.

 

3. Die Landesgemeinde hat das Recht, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen, bestehende Friedhöfe zu erweitern und verwaiste Friedhöfe wiederherzustellen.

 

Zu Artikel 10 Absatz 2:

 

Sofern ein verwaister Friedhof wiederbelegt wird, beschränkt sich die Förderung nach Absatz 2 auf den verwaisten Teil des Friedhofs.

 

Zu Artikel 10 Absatz 3:

 

Das Land wird im Rahmen seiner Möglichkeiten Bemühungen der Landesgemeinde unterstützen, Grundstücke zur Anlegung von Friedhöfen zu finden, wenn der Friedhof der jeweiligen Ortsgemeinde nicht wiederbelegt werden kann.

 

Artikel 11:
(Vermögensschutz)

 

1. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die Belange der Landesgemeinde Rücksicht zu nehmen. Beabsichtigt die Landesgemeinde im Fall der Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken gleichwertige Ersatzgrundstücke erwerben, werden ihr die Landesbehörden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.

 

2. Soweit die Landesgemeinde von früheren Vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Artikel 12:
(Gedenkstätten)

 

Bei Entscheidungen über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung sowie die würdige Ausstattung von in Trägerschaft des Landes stehenden Gedenkstätten, die die Erinnerung an jüdisches Leben im Land Brandenburg oder an die Verfolgung und Ermordung von Menschen jüdischen Glaubens in der Zeit des Nationalsozialismus zum Gegenstand haben, wird das Land die Landesgemeinde angemessen beteiligen.

 

Artikel 13:
(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die Landesgemeinde ist berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Steuerordnungen zu erlassen.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögenssteuer wird sich die Landesgemeinde mit den anderen im Land Brandenburg steuerberechtigten Religionsgemeinschaften auf einen einheitlichen Zuschlagssatz einigen.

 

3. Die Landesgemeinde wird ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der obersten Finanzbehörde des Landes anzeigen. Die Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihre Äußerungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die Beschlüsse gelten als anerkannt, solange sie den zuletzt anerkannten Beschluss entsprechend und die rechtlichen Grundlagen sich nicht geäußert haben.

 

Zu Artikel 13 Absatz 3:

 

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Steuersätze nicht das in anderen Ländern übliche Niveau überschreiten sollen.

 

Artikel 14:
(Kirchensteuerverwaltung)

 

1. Auf Antrag der Landesgemeinde ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu übertragen.

 

2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.

 

3. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur Entscheidung über Erlass- und Stundenanträge sowie zur Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.

 

4. Soweit die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt auch die Vollstreckung der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie unterbleibt, wenn die Landesgemeinde aus besonderen Gründen im Einzelfall darauf verzichtet.

 

Zu Artikel 14 Absatz 1:

 

Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass sich alle an dem Verfahren teilnehmenden steuerberechtigten Religionsgemeinschaften auf eine einheitliche Bemessung und einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Landesgemeinde den Meldebehörden die Daten übermittelt, die im staatlichen Rechtsbereich die Zugehörigkeit zur Landesgemeinde begründen oder beenden.

 

Zu Artikel 14 Absatz 3:

 

Die Erteilung der Auskünfte und das Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

Artikel 15:
(Gebührenbefreiung)

 

1. Die Landesgemeinde ist von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des §54 der Abgabenordnung dient.

 

2. Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizvollzugsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von der Landesgemeinde gebildete Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.

 

Artikel 16:
(Rundfunk)

 

1. Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Landesgemeinde angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zur Verfügung stellen

 

2. Im jeweiligen Aufsichtsgremium der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten soll die Landesgemeinde vertreten sein.

 

Zu Artikel 16 Absatz 2:

 

Erstreckt sich das Einzugsgebiet einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt über das Gebiet mehrerer Bundesländer, so kann bestimmt werden, dass die Landesgemeinde im Einzugsgebiet der Rundfundanstalt im Aufsichtsgremium gemeinsam vertreten sind.

 

Artikel 17:

(Gleichbehandlungsgrundsatz)

 

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages nötig sind.

 

Artikel 18:
(Freundschaftsklausel)

 

1. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.

 

2. Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.

 

Artikel 19:
(Inkrafttreten)

 

1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Potsdam ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft.

 

2. Die Beziehungen zwischen dem Land und der Landesgemeinde regeln sich nach In-Kraft-treten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

 

Potsdam, dem 11.Januar 20065:

 

Für das Land Brandenburg:

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

 

Für die Jüdische Gemeinde – Land Brandenburg:

Der Vorsitzende des Vorstandes:
Professor Dr. Mikhail E.Shvats

 

Schlussprotokoll:

 

Die zusätzlichen Vereinbarungen im Schlussprotokoll dieses Vertrages befinden sich in den Artikel dieses Vertrages!!!

 

 

5.Bremen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen Stuhl:

(Vom 21.November 2003)

 

Vorwort/Präambel:

 

DER HEILIGE STUHL vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Giovanni Lajolo, Titulaerzbischof von Cesariana und DIE FREIE HANSESTADT BREMEN vertreten durch den Präsidenten des Senats Dr. Henning Scherf, einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und der Freien Hansestadt Bremen in freundschaftlichem Geist zu festigen, fortzubilden und zu fördern, unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit es die Freie Hansestadt Bremen bindet und in Würdigung des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 schließen folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen gewährleistet die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben und dem karikativen Wirken der Katholischen Kirche den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:

(Feiertagsschutz)

 

Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Artikel 3:

(Ämterbesetzung)

 

Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der Stadtgemeinden.

 

Zu Artikel 3:

 

Im Falle der Behinderung oder der Vakanz des bischöflichen Stuhls von Osnabrück oder von Hildesheim teilt das zuständige Kathedralkapitel dem Präsidenten des Senats den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat.

 

Bei der Bestellung eines Geistlichen zum Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar der Diözese Osnabrück oder der Diözese Hildesheim wird die zuständige kirchliche Stelle dem Präsidenten des Senats von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.

 

Das Land verzichtet auf die Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14 Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Jui 1933 genannten Erfordernisse. (politische Bedenken)

 

Das Land verzichtet auf die Anwendung der Artikel 6 und 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und des Artikels 14 Absatz 2 Nummer 2 (politische Bedenken) des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen.

 

Das Land verzichtet auf die Anwendung des Artikels 16 (Treuegelöbnis der Bischöfe) des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933.

 

Artikel 4:
(Kirchliches Bildungswesen)

 

1. Die katholische Kirche hat das Recht, Ersatzschulen im Rahmen der Bestimmungen des Artikel 7 des Grundgesetzes, Ergänzungsschulen sowie Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen zu betreiben.

 

2. Staatliche Genehmigung, Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

3. Die Katholische Kirche hat das Recht, an ihren Schulen anstelle des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage konfessionellen Religionsunterricht zu erteilen.

 

Zu Artikel 4 Absatz 2:

 

Die Finanzierung richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetze und den relevanten Vereinbarungen zwischen den Vertretern der Bischöfe von Osnabrück und von Hildesheim und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Änderungen werden im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.

 

Zu Artikel 4 Absatz 3:

 

Unbeschadet ihrer grundsätzlichen Auffassung, dass das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Schulwesen die Erteilung des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen gebietet, nimmt die Katholische Kirche die nach Artikel 141 Grundgesetz und Artikel 32 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen bestehende Sondestellung des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage in der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnis.

 

Der Katholischen Kirche wird Gelegenheit gegeben, zu den Lehrplänen für den Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christliche Grundlage an allgemein bildenden öffentlichen Schulen (Gemeinschaftsschulen) Stellung zu nehmen.

 

Artikel 5:

(Jugendarbeit und Erwachsenenbildung)

 

1. Der Staat gewährt der Jugendarbeit der Katholischen Kirche Schutz und Förderung. Die katholische Kirche nimmt in Erfüllung ihres Auftrages als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze wahr.

 

2. Die Katholische Kirche nimmt mit eigenen Einrichtungen an der Erwachsenenbildung teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung der Freien Hansestadt Bremen einbezogen.

 

Artikel 6:

(Lehramtsstudiengang katholische Religion)

 

Will die Freie Hansestadt Bremen eine wissenschaftliche Einrichtung zur Ausbildung von Lehrern im Fach katholische Religion einrichten, so ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Heiligen Stuhl erforderlich.

 

Artikel 7:

(Studiengang Kirchenmusik an der Hochschule für Künste)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen gewährleistet die Fortführung des Studienganges Kirchenmusik an der Hochschule für Künste, solange sich die katholische Kirche an der Finanzierung des Studienganges in angemessener Weise beteiligt.

 

2. Unter der Voraussetzung einer angemessenen finanziellen Beteiligung der katholischen Kirche am Studiengang Kirchenmusik werden Professoren und Professorinnen für den Studiengang Kirchenmusik nach den Bestimmungen des bremischen Hochschulgesetzes im Benehmen mit der katholischen Kirche berufen. Entsprechendes gilt bei der Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen und bei der Verleihung der Bezeichnung „Professor“ sowie bei der erstmaligen Erteilung eines Lehrauftrags.

 

3. Der Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit der Hochschule für Künste und der Katholischen Kirche bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

 

Artikel 8:

(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)

 

Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt die Katholische Kirche in ihrem Recht, in öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten sowie bei der Polizei unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der räumlichen Möglichkeiten Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerisch tätig zu werden.

 

Artikel 9:

(Seelsorgegeheimnis)

 

Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über das zu verweigern, was ihnen im Rahmen ihrer seelsorgerischen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

 

Artikel 10:
(Tageseinrichtung für Kinder)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche arbeiten zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen.

 

2. Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihre karikativen Werke und deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben. Nach Maßgabe der Gesetze soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von der Katholischen Kirche betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können.

 

3. Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich nach Maßgabe der geltenden Gesetze an der Förderung dieser Einrichtungen. Näheres wird durch eine besondere Vereinbarung mit dm zuständigen Bischof geregelt.

 

Artikel 11:
(Karitative Einrichtungen)

 

1. Die katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihre Karitativen Werke und deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht, im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen und Dienste für die Betreuung und Beratung in unterschiedlichen Rechtsformen zu unterhalten. Nach Maßgabe der Gesetze sollen die öffentlichen Träger der Wohlfahrtspflege von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von der Katholischen Kirche, ihren Kirchengemeinden oder Ordensgemeinschaften oder ihren Karitativen Werken oder deren Mitgliedseinrichtungen betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können.

 

2. Die kirchlichen und öffentlichen Träger der Wohlfahrtspflege arbeiten partnerschaftlich zusammen. Die Förderung der kirchlichen Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze.

 

Artikel 12:

(Rundfunk)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen setzt sich dafür ein, dass der katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und bei den privaten Rundfunkveranstaltern eingeräumt werden. In den Aufsichtsgremien ist die Katholische Kirche nach Maßgabe der Gesetze vertreten.

 

2. Das Recht der katholischen Kirche, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, beleibt unberührt.

 

Artikel 13:
(Kirchliches Eigentum)

 

1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte der katholischen Kirche, ihrer Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen werden im Umfang des Artikels 140  des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

 

Artikel 14:

(Körperschaftsrechte)

 

1. Die katholische Kirche und ihre Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

 

2. Die Katholische Kirche übt im Rahmen der geltenden Gesetze die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.

 

Artikel 15:

(Denkmalpflege)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.

 

2. Die Katholische Kirche verpflichtet sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen oder kulturellen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, beachten die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden im Rahmen des Bremischen Denkmalschutzgesetzes die von dem zuständigen Bischof festgestellten Belange.

 

3. Die Freie Hansestadt Bremen erkennt die Bedeutung der kirchlichen Kulturdenkmale an und trägt zur Erhaltung und Pflege dieser Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen der ihn für diese Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel bei. Um denkmalpflegerisch begründete Fördermittel werden sich die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche auch überörtlich bemühen.

 

Artikel 16:

(Friedhöfe)

 

1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

 

2. Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe für ihre Gemeindemitglieder anzulegen und bestehende zu erweitern, unbeschadet der im Bauplanungsrecht abgesicherten kommunalen Verantwortung für die Abwägung zwischen Flächennutzung und Gesamtversorgung.

 

Artikel 17:
(Meldewesen)

 

1. Der Katholischen Kirche werden im Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt.

 

2. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

Artikel 18:
(Gebührenbefreiung)

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.

 

Artikel 19:
(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die Katholische Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern zu erheben und dafür eine eigene Kirchensteuerordnung zu erlassen.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer vom Einkommen einigen sich die Bistümer im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, deren Steuern von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, auf einheitliche Steuersätze.

 

3. Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Genehmigung.

 

Artikel 20:

(Kirchensteuerverwaltung)

 

Der Senator für Finanzen hat auf Antrag der katholischen Kirche die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen den Landesfinanzbehörden zu übertragen, solange die katholische Kirche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und der Freien Hansestadt Bremen für die Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarende Vergütung zahlt.

 

Im Rahmen der geltenden Bestimmungen sind die Finanzämter verpflichtet, der Katholischen Kirche in allen Kirchensteuerangelegenheiten aus den vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben. Die Katholische Kirche wahrt das Steuergeheimnis.

 

Die Vollstreckung der Kirchensteuerbescheide obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Katholische Kirche in besonders begründeten Einzelfällen darauf verzichtet.

 

Artikel 21:
(Sammlungswesen)

 

1. Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften können nach Maßgabe des bremischen Sammlungsgesetztes Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke erbitten.

 

2. Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen.

 

Artikel 22:
(Zusammenwirken)

 

1. Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und Katholischer Kirche betreffen, finden regelmäßige Gespräche der Bischöfe mit der Landesregierung statt.

 

2. Bei Rechtssetzungsvorhaben und Programmen, die kirchliche Belange berühren, ist die Katholische Kirche angemessen zu berücksichtigen.

 

3. Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen gegenüber der Freien Hansestadt Bremen und zur Pflege der gegenseitigen Information bestellt die Katholische Kirche einen Beauftragten und richtet ein katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe ein.

 

Artikel 23:
(Gleichbehandlungsklausel)

 

Sollte die Freie Hansestadt Bremen in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beilegen.

 

Artikel 25:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

 

Der Vertrag, einschließlich des Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

 

Bremen, den 21.Novemer 2003.

 

Für den Heiligen Stuhl:

 

gez. Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo

Apostolischer Nuntius in Deutschland.

 

Für die Freie Hansestadt Bremen:

 

Gez. Bürgermeister Dr. Henning Scherf

Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen.

 

Schlussprotokoll:

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

2.Evangelische Kirche:

 

Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit den Evangelischen Kirchen in Bremen:

(Vom 31.Oktober 2001)

 

Vorwort/Präambel:

 

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, und die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)  - nachfolgend „Die Kirchen“ – jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsmäßigen Vertreter, haben, geleistet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen der freien Hansestadt Bremen und den Kirchen zu festigen und zu fördern, in Würdigung der im Grundsatz der Bundesrepublik Deutschland garantierten freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche sowie unter Wahrung der Eigenständigkeit und der Rechte der Kirchen und im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für die Bevölkerung der freien Hansestadt Bremen sowie in Respektierung des Öffentlichkeitsauftrages der Kirchen Folgendes vereinbart:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen gewährt die Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:

(Zusammenwirken)

 

1. Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und Kirche betreffen, finden regelmäßige Gespräche zwischen der Landesregierung und dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche statt; die Kirchen stimmen sich ab, um ihrer Interessen gegenüber der freien Hansestadt Bremen einheitlich zu vertreten.

 

2. Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die kirchlichen Belange berühren, sind die Kirchen angemessen zu berücksichtigen.

 

Artikel 3:
(Unterricht in Biblischer Geschichte)

 

1. Der Unterricht in Biblischer Geschichte an allgemein bildenden öffentlichen schulen (Gemeinschaftsschulen) ist ein bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht auf allgemein christlicher Grundlage. Die Freie Hansestadt Bremen erfüllt die ihr auf Verfassung mögliche Weise.

 

2. Der Bremischen Evangelischen Kirche wird Gelegenheit gegeben, zu den Lehrplänen für den Unterricht in Biblischer Geschichte Stellung zu nehmen.

 

Zu Artikel 3:

 

Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers nimmt die Sonderstellung des Unterrichts in biblischer Geschichte in der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnis. Sie hält dessen ungeachtet daran fest, dass das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Schulwesen die Erteilung des bekenntnisgebundenen Religionsunterricht nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 141 Grundgesetz gebietet.

 

Artikel 4:

(Jugendarbeit und Erwachsenenbildung)

 

1. Der Staat gewährt der Jugendarbeit der Kirchen Schutz und Förderung. Die Kirchen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze wahr.

 

2. Die Kirchen nehmen mit eigenen Einrichtungen an der Erwachsenenbildung teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch die Freie Hansestadt Bremen einbezogen.

 

Artikel 5:

(Kirchliches Eigentum)

 

1. Das Eigentum und andere Vermögensrechts der Kirchen und ihrer Kirchengemeinden sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen werden in Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

 

Artikel 6:

(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

 

2. Die Kirchen üben im Rahmen der geltenden Gesetze die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.

 

Artikel 7:

(Denkmalpflege)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen und die Kirchen bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.

 

2. Die Kirchen verpflichten sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugängig zu machen. Die Denkmalschutz- und Denkmalbehörden haben bei kirchlichen Kulturdenkmalen, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die von den Kirchen und ihren Kirchengemeinden festgestellten belange der Religionsausübung im Rahmen des bremischen Denkmalschutzgesetzes zu beachten.

 

3. Die Freie Hansestadt Bremen erkennt die Bedeutung der kirchlichen Kulturdenkmale, insbesondere der Kirchen der Altstadtgemeinden, für die Stadtgemeinden an und trägt zur Erhaltung und Pflege dieser Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen der ihr für diese Aufgabe zur Verfügung stehenden Mittel bei. Um denkmalpflegerisch begründete Fördermittel werden sich die freie Hansestadt Bremen, die Kirchen und die Kirchengemeinden auch überörtlich bemühen.

 

Artikel 8:

(Friedhöfe)

 

1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie kommunale Friedhöfe.

 

2. Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze und der Gesamtversorgung der Stadtgemeinden mit Friedhofsflächen neue Friedhöfe für ihre Gemeindemitglieder anzulegen und bestehende zu erweitern.

 

3. Die Kirchengemeinden regeln im Rahmen der Gesetze die Benutzung ihrer Friedhöfe in eigener Verantwortung.

 

4. Die Kirchen haben das Recht, auf öffentliche Friedhöfen Gottesdienst und Andachten zu halten.

 

Artikel 9:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)

 

Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt die Kirchen, in öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerisch tätig zu werden.

 

Artikel 10:

(Lehramtsstudiengang Religionspädagogik an der Universität Bremen)

 

Für den Lehramtsstudiengang Religionspädagogik an der Universität Bremen wird bei Entscheidungen über die fachspezifischen Prüfungsforderungen für das Fach Religionskunde im Rahmen der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen der Bremischen Evangelischen Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Artikel 11:

(Studiengang Kirchenmusik an der Hochschule der Künste)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen gewährleistet die Fortführung des Studienganges Kirchenmusik an der Hochschule für Künste, solange sich die bremische Evangelische Kirche an der Finanzierung des Studienganges in angemessener Weise beteiligt.

 

2. Unter Voraussetzung einer angemessenen finanziellen Beteiligung der bremischen Evangelischen Kirche am Studiengang Kirchenmusik werden Professoren und Professorinnen für den Studiengang Kirchenmusik nach den Bestimmungen des bremischen Hochschulgesetzes berufen. Entsprechendes gilt bei der Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen und bei der Verleihung der Bezeichnung „Professor“ sowie der erstmaligen Erteilung von Lehraufträgen.

 

3. Der Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit der Hochschule der Künste und der bremischen Evangelischen Kirche bleibt unberührt.

 

Artikel 12:
(Meldewesen)

 

1. Den Kirchen werden im Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt.

 

2. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

Artikel 13:

(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern zu erheben und dafür eine Kirchensteuerordnung zu erlassen.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer vom Einkommen einigen sich die evangelischen Kirchen im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, deren Steuern von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, auf einheitliches Steuersätze.

 

3. Die Kirchensteuerordnung einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Genehmigung.

 

Artikel 14:

Kirchensteuerverwaltung)

 

1. Der Senator für Finanzen hat auf Antrag der Kirchen die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen den Landesfinanzbehörden zu übertragen, solange die Kirchen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und der Freien Hansestadt  Bremen für die Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarende angemessene Vergütung zu zahlen.

 

2. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen sind die Finanzämter verpflichtet, den Kirchen in allen Kirchensteuerangelegenheiten aus den Vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben. Die Kirchen wahren das Steuergeheimnis.

 

3. Die Vollstreckung der Kirchensteuerbescheide obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Kirchen in besonders begründeten Einzelfällen drauf verzichten.

 

Artikel 15:

(Sammlungswesen)

 

1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden können nach Maßgabe des bremischen Sammlungsgesetzes Spenden und anderer freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke erbitten.

 

2. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke durchführen.

 

Artikel 16:
(Gebührenbefreiung)

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Kirchen und ihre Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.

 

Artikel 17:

(Tageseinrichtungen für Kinder)

 

1. Die Kirchengemeinden haben das Recht, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben. Die Freie Hansestadt Bremen und die Kirchen arbeiten zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Nach Maßgabe der Gesetze soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von den Kirchengemeinden betrieben oder echtzeitig geschaffen werden können.

 

2. Die freie Hansestadt Bremen beteiligt sich nach Maßgabe der geltenden Gesetze an der Förderung dieser Einrichtungen. Näheres kann durch besondere Vereinbarung geregelt werden.

 

Artikel 18:

(Diakonische Einrichtungen)

 

1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden sowie ihre Diakonischen Werke und deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht, im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen und Dienste für die Betreuung und Beratung zu unterhalten. Nach Maßgabe der Gesetze sollen die öffentlichen träger der Wohlfahrtspflege von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von den Kirchen oder ihren Kirchengemeinden oder ihren Diakonischen Werken oder deren Mitgliedseinrichtungen betrieben werden.

 

2. Die kirchlichen und die öffentlichen Träger der Wohlfahrtspflege arbeiten partnerschaftlich zusammen. Die Förderung dieser Einrichtungen erfolgt nach der Maßgabe der Gesetze.

 

Artikel 19:

(Feiertagsschutz)

 

Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten Feiertage und der kirchlichen Feiertage werden gewährleistet.

 

Artikel 20:
(Seelsorgegeheimnis)

 

Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgende anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

 

Artikel 21:
(Rundfunk)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen setzt sich dafür ein, dass den Kirchen angemessene Sendezeiten für zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bei den privaten Rundfunkveranstaltern eingeräumt werden. In den Aufsichtsgremien sind die Kirchen nach Maßgabe der Gesetze vertreten.

 

2. Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zu veranstalten oder sich an den Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 22:

(Freundschaftsklausel)

 

1. Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

 

2. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieser Vertrag durch einen neuen Vertrag ergänzt oder ersetzt werden kann. Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit dem Abschluss des Vertrages wesentlich verändert, dass einer Vertragspartei das festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.

 

3. Sollte die Freie Hansestadt Bremen in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 23:

(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der bremischen Bürgerschaft, des Kirchentages der bremischen Evangelischen Kirche und der Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) er tritt mit dem Austausch der Mitteilungen über die Zustimmung in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.

 

Schlussprotokoll:

 

Bestandteil dieses Vertrages sind folgende Protokollerklärungen:

(siehe in den einzelnen Artikel dieses Vertrages)

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen:

(Vom 11.Oktober 2001)

 

Präambel/Vorwort:

 

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, Herrn Bürgermeister Dr. Henning Scherf und die Jüdische Gemeinde im Land Bremen – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vertreten durch die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums Frau Elvirsa Noa, Herrn Liviu Cornea und Herrn Anatoli Rozenblit, schließen zur Regelung dauerhafter Rechtsbeziehungen folgenden Vertrag:

 

Im Einklang mit der historischen, politischen und moralischen Verantwortung Des deutschen Volkes für seine jüdischen Mitbürger und die jüdischen Gemeinden fühlt sich die Freie Hansestadt Bremen der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen auf besondere Weise verbunden.

 

Die Freie Hansestadt Bremen und die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen lassen sich beim Abschluss dieses Vertrages von dem Wunsch und dem Bedürfnis leiten, den Wiederaufbau des jüdischen Gemeindelebens in Bremen zu erleichtern und dadurch einen dauerhaften Beitrag zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen Kultuserbes zu leisten.

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)

 

Das Land gewährt die Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

Artikel 2:
(Jüdische Feiertage:

 

Folgende jüdische Feiertage sind im Sinne der §§8-10 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 12.November 1954:

 

 

Rosch Haschana (Neujahrsfest)

Jom Kippur (Versöhnungstag)

Sukkoth (Laubhüttenfest)

Schemini Azareth (Schlussfest)

Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)

Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)

Schawuoth (Wochenfest)

 

Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregelungen und werden der Staatskanzlei zwei Jahre im voraus mitgeteilt.

 

Artikel 3:

(Friedhöfe)

 

1. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften werden die Unantastbarkeit der zugelassenen und nicht aufgelassenen jüdischen Begräbnisstätten beachten.

 

2. Das Land gewährt jüdischen Friedhöfen im gleichen Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder in kirchlicher Trägerschaft befinden. Die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen hat das Recht, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

 

3. Das Land gewährt im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege derjenigen jüdischen Friedhöfe oder Teile von ihnen, die nach den religiösen Vorschriften nicht mehr belegt werden können.

 

Artikel 4:
(Sozialeinrichtungen)

 

Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen mit ihren Einrichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung sozialer, sozialpolitischer und wohlfahrtsrechtlicher Aufgaben bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen anderen freien Trägern der Wohlfahrtspflege gleichgestellt wird.

 

Artikel 5:

(Repräsentanz in gesellschaftlichen Gremien)

 

Das Land wird sich auch weiterhin bemühen, nach Maßgabe der Gesetze eine angemessene Repräsentanz von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen in Gremien zu gewährleisten, in denen eine gesellschaftliche Vielfalt angestrebt wird.

 

Artikel 6:
(Landesleistung)

 

1. Zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung des jüdischen Gemeindelebens beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen für deren gemeindliche und kulturelle Bedürfnisse mit jährlich 235.000 Euro, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2002.

 

2. Die Zahlung erfolgt ausschließlich an die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen und tritt an die Stelle der bisher an die Jüdische Gemeinde in Bremen aus dem Haushalt des für die Wiedergutmachung zuständigen Senators für Arbeit erbrachten Leistungen. Die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen trägt dem Land gegenüber die Verantwortung für eine zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung.

 

Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15 August und 15. November im Voraus bezahlt.

 

3. Mit dieser Zahlung sind sämtliche Fördermaßnahmen des Landes an die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen erfasst, soweit nicht die Leistungen auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen.

 

Artikel 7:
(Anpassungsklausel)

 

1. Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigren Verhältnisse geschlossen wird.

 

2. Im ersten Jahr einer jeden Legislaturperiode der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) wird die Angemessenheit des Betrages nach Artikel 6 Absatz 1 erörtert, insbesondere im Hinblick auf die Aufgabenstellung, die allgemeine Kostenentwicklung und die Entwicklung der Mitgliederzahlen der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen. Bei einer wesentlichen Veränderung werden sich die Vertragsabschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.

 

Artikel 8:
(Zusammenwirken)

 

1. Die Vertragsschließenden werden regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer guten Beziehungen führen.

 

2. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 9:
(Geltungsbereich)

 

Die Beziehungen zwischen dem Land und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen einschließlich Bremerhavens werden durch diesen Vertrag abschließend geregelt.

 

Artikel 10:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

Artikel 11:
(Schlussbestimmung)

 

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) und des Präsidiums der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen. Die Zustimmungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht  werden.

 

Der Vertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Zustimmungsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.

 

Bremen, den 11.Oktober 2001.

 

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bürgermeister Dr. Henniung Scherf.

 

Für das geschäftsführende Präsidium der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen:

Elvira Noa, Liviu Comea, Anatoli Rozenblit

 

 

6.Hamburg:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Hamburg und dem Heiligen Stuhl:

(Vom 29.November 2005)

 

Vorwort/Präambel:

 

DER HEILIGE STUHL vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Erwin Josef Ender, Titularerzbischof von Germania in Numidien, und die Freie Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat und dieser durch seinen Präsidenten, der Ersten Bürgermeister Ole von Beust einig:

 

- In dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und der Freien und Hansestadt Hamburg im Geiste freundschaftlicher Partnerschaft zu festigen und fortzuentwickeln,

 

- In dem Bewusstsein der Eigenständigkeit von Staat und Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem Selbstbestimmungsrecht und in Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierte Stellung der Kirche im freiheitlich, demokratischen Rechtsstaat,

 

- In der Achtung vor der Religionsfreiheit des Einzelnen, sowie der Religionsgemeinschaften,

 

- In dem Anliegen, die Menschenwürde und die Menschenrechte zu achten und zu schützen,

 

- In der Einsicht, dass christlicher Glaube, christliches Leben und karikatives Wirken zugleich auch einen Beitrag zum Wohle des Ganzen wie auch zur Stärkung des Gemeinsinns der Bürger in der pluralen Gesellschaft einer weltoffenen, sich als Mittlerin zwischen den Völkern verstehenden Stadt leisten,

 

-In dem Verlangen, damit zum friedlichen Aufbau eines immer enger zusammenwachsenden Europas beizutragen,

 

schließen unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordates zischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 diesen Vertrag.

 

Artikel 1:

(Glaubensfreiheit)

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und dem karikativen Wirken der katholischen Kirche den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

 

Artikel 2:

(Selbstverwaltungsrecht)

 

1. Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

2. Die Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.

 

Artikel 3:

(Sonn- und Feiertagsschutz)

 

Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird der Kirche gewährleistet. Die Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg stimmen dahingehend überein, dass Ruhe- und Besinnungszeiten von tragender Bedeutung auch für Gesellschaft und Staat sind.

 

Artikel 4:

(Zusammenwirken)

 

1. Zur Klärung von Fragen und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich der Erzbischof von Hamburg und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg regelmäßig.

 

2. Zur ständigen Vertretung seiner Anliegen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Pflege der gegenseitigen Informationen bestellt der Erzbischof von Hamburg einen Beauftragten und unterhält ein Kommissariat (Katholisches Büro)

 

3. Der Senat und die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg unterrichten den Erzbischof von Hamburg bzw. seinen Beauftragten rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs- und anderen Vorhaben, welche die Belange der Kirche unmittelbar berühren und hören sie an.

 

4. Überträgt die Freie und Hansestadt Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf andere Rechtsträger, so wird sie auch diesen gegenüber auf die Einhaltung der Inhalte und Ziele dieses Vertrages achten, soweit es ihr möglich ist. Sie gibt der Kirche rechtzeitig Gelegenheit, zu den Übertragungen, Ziel-, Leistungs- und anderen Vereinbarungen Stellung zu nehmen.

 

Zu Artikel 4 Absatz 4:

 

Die Vertragparteien lassen sich davon leiten, das die Ziele und Regelungen dieses Vertrages nach einer Übertragung von Aufgaben auch anderen rechtsträgern gegenüber Wirkung entfalten sollen. Darauf achtet die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit sie es rechtlich oder tatsächlich kann.

 

Artikel 5:
(Religionsunterricht)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche.

 

2. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg nach den kirchlichen Regelungen gemäß Missio canonica voraus. Soweit der katholische Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch qualifizierte, kirchlich bedienstete Lehrkräfte erteilt wird, erstattet die Freie und Hansestadt Hamburg dafür die Kosten.

 

3. Näheres zu den Absätzen 1 und 2 wird durch die Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt.

 

Artikel 6:
(Kirchliche Bildungseinrichtungen)

 

1. Kirchliche Bildungseinrichtungen werden weiterhin im Rahmen des geltenden rechts gewährleistet und gefördert. Dies gilt in besonderem Maße für das katholische Schulwesen.

 

2. Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind die Abschlüsse im Rahmen des Landesrechts staatlich anzuerkennen.

 

Artikel 7:

(Hochschulausbildung)

 

1. Die Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten. Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Die Freie und Hansestadt Hamburg erklärt sich bereit, an der Universität Hamburg eine Ausbildungsstätte für katholische Theologie und Religionspädagogik zu fördern. Die Vertragsparteien regeln bei der Einrichtung der Ausbildungsstätte das Nähere einvernehmlich.

 

3. Beide Vertragsparteien streben eine Kooperation mit anderen Bundesländern bzw. dort bestehenden oder noch zu schaffenden Ausbildungsstätten zum Zweck der Förderung der Ausbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik.

 

Artikel 8:

(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)

 

1. In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die freie Hansestadt Hamburg der Kirche das Recht, dort seelsorgerisch tätig zu sein und wird dies fördern. Die Kirche ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Artikel 4 Absatz 4 gilt entsprechend (Schlussprotokoll)

 

2. Um die seelsorgerische Betreuung zu ermöglichen, teilt der Träger der Einrichtung der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen mit, die sich zu katholischen Glauben bekennen, soweit die Mitteilung deren Willen nicht widerspricht.

 

3. Der Zutritt zu einer Justizvollzugs- oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch Vereinbarung mit den öffentlichen, freien oder privaten Trägern dieser Einrichtungen geregelt.

 

Zu Artikel 8 Absatz 1:

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg ermöglicht die individuelle und gemeinschaftliche Religionsausübung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Einrichtungen, in denen sich Menschen aufhalten, die aus tatsächliche oder rechtlichen Gründen die Glaubensfreiheit nicht außerhalb dieser Einrichtungen wahrnehmen können. Der Kreis der Einrichtungen beschränkt sich auf solche, bei denen in der Freien und Hansestadt Hamburg die Gewährleistung möglich ist.

 

Artikel 9:
(Seelsorger- und Beichtgeheimnis)

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg respektiert das Seelsorgegeheimnis. Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen. Die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, ihr Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer seelsorgerischen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das Beichtgeheimnis wird gewährleistet.

 

Artikel 10:

(Kirchliche Wohlfahrtspflege)

 

1. Die Kirche und ihre Einrichtung nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wahr.

 

2. Die Kirche und ihre karikativen Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wie auch der Familienförderung und der Ausländerseelsorge wahr. Sie unterhalten dafür Heime, Krankenhäuser, Dienste und sonstige Einrichtungen.

 

3. Kirchliche Einrichtungen haben Anspruch auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.

 

4. Ein nach Verfassung und/oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

 

Artikel 11:
(Rundfunk)

 

1. Die Freie Hansestadt Hamburg wird darauf hinwirken, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie für sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche, gewähren.

 

2. Das Recht der Kirche, eigenen Rundfunk nach Maßgabe der Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

3. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich nach ihren Möglichkeiten dafür einsetzen, dass in den Programmen auf die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung Rücksicht genommen wird.

 

4. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Kirche angemessen vertreten sein.

 

Artikel 12:

(Kirchliche Körperschaften)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg erkennt das Recht der Kirche zur Bildung eigener juristischer Personen an.

 

2. Das Erzbistum, der Erzbischöfliche Stuhl und das Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentliche Rechts: ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Das gilt ebenso für die Kirchengemeinden sowie für die aus ihnen gebildeten Verbände.

 

3. Rechtskräftige Stiftungen sind:

 

a) Privatrechtlich nach Maßgabe staatlichen rechts oder

 

b) Als öffentlich-rechtlich anzuerkennen, wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und durch ihre Satzung die Gewähr der Dauer bieten.

 

Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen liegt beim Erzbischof von Hamburg. Bei privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen bedürfen Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und Zweckerfüllung, von Zusammen- und Zuregelungen sowie von Auflösungen des Einvernehmens, mit der staatlichen Stiftungsaufsicht.

 

4. Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung in dieser Weise anerkannter juristischer Personen zeigt das Erzbistum ebenso wie die von ihm erlassenen gesetzlichen Vorschriften über deren vermögensrechtliche Vertretung und Veraltung dem Senat an. Der Senat sorgt im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs für die kostenfreie Veröffentlichung im amtlichen Anzeiger, Teil II des hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes.

 

5. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des Erzbistums sind nach den geltenden steuerrechtlichen Regelungen gemeinnützig.

 

Artikel 13:
(Kirchliches Eigentumsrecht)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet der Kirche, ihren Kirchengemeinden und sonstigen rechtsfähigen Vermögensträgern einschließlich ihrer Anstalten und Stiftungen das Eigentum und andere Rechte gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919.

 

2. Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die Belange der Kirche Rücksicht nehmen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

 

3. Bei kirchlichem Bedarf am Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Erschließung neuer Stadtteile und Aufsiedelung neuer Gebiete, wird die Freie und Hansestadt Hamburg die Belange der Kirche berücksichtigen und planungsrechtlich vorsehen. Auf Wunsch der Kirche werden entsprechende staatseigene Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen kostengünstig zur Verfügung stellen.

 

4. Macht die Freie und Hansestadt Hamburg einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten der Kirche, ihrer Einrichtungen oder Gemeinden geltend, wird die Kirche dafür Sorge tragen, dass die Freie und Hansestadt solche Grundstücke bzw. grundstücksgleichen Rechte, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke benötigt werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann.

 

Artikel 14:
(Denkmalpflege)

 

1. Die Kirche und die Freie Hansestadt Hamburg tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Denkmale.

 

2. Die Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen finden Enteignungen nach dem Denkmalschutzgesetz nicht statt.

 

3. Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, trifft die kirchliche Oberbehörde im Benehmen mit dem Denkmalschutzamt.

 

4. Durch Vereinbarung können der Kirche Aufgaben der Denkmalpflege übertragen werden.

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirche. Sie setzt sich dafür ein, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 15:
(Kirchliche Friedhöfe)

 

1. Kirchliche Friedhöfe unterstehen demselben Schutz wie die staatlichen Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der Kirche abgestimmt.

 

2. Die Kirche hat das Recht, im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe einzurichten, gegebenenfalls bestehende zu erweitern, zu verändern sowie zu betreiben und zu schließen. Das Erzbistum Hamburg stimmt sich darüber im Einzelfall mit der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg ab.

 

3. Die kirchlichen Träger von Friedhöfen können eigene Benutzungs- und Gebührenverordnungen erlassen und im Amtlichen Anzeiger, Teil II des hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes bekannt machen. Friedhofsgebühren werden auf Antrag entsprechend den für staatliche Friedhöfe geltenden Bestimmungen eingezogen und beigebracht.

 

4. Bei der Bestattung haben die verstorbenen Mitglieder der Katholischen Kirche Vorrang.

 

5. Die Kirche hat das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und sonstige Gottesdienste abzuhalten.

 

Artikel 16:
(Kirchensteuer)

 

1. Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern, Kirchgeld oder Gebühren zu erheben.

 

2. Die Kirchensteuerordnungen, die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen des vorhergehenden Jahres entsprechen.

 

3. Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kirchensteuer erfolgt durch die Finanzämter. Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten in der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.

 

4. Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält die Freie und Hansestadt Hamburg eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird. Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden Rechts die erforderlichen Auskünfte in allen Kirchensteuerangelegenheiten. Die kirchlichen Stellen wahren das Steuergeheimnis.

 

5. Das Nähere bedarf besonderer Regeln.

 

Artikel 17:
(Abgabenbefreiung)

 

1. Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen für die Freie und Hansestadt Hamburg gelten auch für die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

2. Gebührenbefreiungen gelten auch für solche Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und feiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben.

 

Artikel 18:

(Spenden und Sammlungen)

 

Es ist das Recht der Kirche und ihrer Einrichtungen, bei ihren Mitgliedern und in der Öffentlichkeit freiwillige Gaben für ihre Zwecke zu sammeln.

 

Artikel 19:
(Meldewesen und Datenschutz)

 

1. Der Kirche werden zur Unterstützung eines eigenen Meldewesens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister kostenfrei übermittelt.

 

2. Die Übermittlung der Daten setzt voraus, dass bei der Kirche ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Sie erlässt ein die Grundrechte beachtendes eigenes kirchliches Datenschutzrecht, das dem staatlichen gleichwertig ist.

 

Artikel 20:

(Parität)

 

Gewährt die Freie und Hansestadt Hamburg anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam Prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrags sachgerecht sind.

 

Artikel 21:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel 22:
(Geltung anderer Verträge)

 

1. Unberührt bleibt der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22.September 1994.

 

2. Regelungen in diesem Vertrag und in dem in Absatz 1 genannten Vertrag gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in älteren konkordatären Verträgen vor, sowie sie denselben Gegenstand betreffen.

 

3. Im Übrigen sind die in diesem Vertrag behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien abschließend geregelt.

 

Zu Artikel 22 Absatz 3:

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg besteht nicht auf die Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 genannten Erfordernissen.

 

2. Der Heilige Stuhl besteht nicht auf Erbringen von Diözesandotationen nach Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929.

 

3. Im Übrigen besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragsparteien, dass die Bestimmungen des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 über die Anforderungen an geistliche Obere (Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) und über Bekenntnisschulen (Artikel 23 und 24) sowie über die politische Betätigung von Geistlichen und Ordensleuten (Artikel 32) zwischen ihnen nicht angewendet werden, soweit diese Gegenstände nicht in diesem Vertrag geregelt sind.

 

Artikel 23:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald Ausgetauscht werden.

 

Der Vertrag einschließlich des Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

 

Hamburg, den 29.November 2005.

 

Für den Heiligen Stuhl:

 

Erzbischof Dr. Erwin Josef Ender

Apostolischer Nuntius in Deutschland

 

Für den Senat:

 

Erster Bürgermeister Ole von Beust

Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Luherischen Kirche:

(Vom 29.November 2005)

 

Vorwort/Präambel:

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung,

 

- geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zu festigen und zu fördern und die gewachsenen Beziehungen festzuschreiben und dauerhaft fortzuentwickeln,

 

- in der Überzeugung, dass die Trennung von Staat und Kirche gleichermaßen Distanz bedeutet und Kooperation gebietet und mit dem Ziel, diese Verhältnis dauerhaft zu gestalten,

 

- in Anerkennung der kirchlichen Mitverantwortung für das öffentliche Leben,

 

- im Respekt vor der Religions- und Glaubensfreiheit des Einzelnen und in Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen,

 

- im Bewusstsein der Unterschiedlichkeit des geistlichen Auftrages der Kirchen und der weltlichen Aufgaben des Staates und der gemeinsamen Aufgaben zum Wohle der Menschen in Hamburg,

 

- auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierte Stellung der Kirchen im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat,

 

schließen zur rechtlichen Ordnung ihrer Beziehungen diesen Vertrag:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Rechtsstellung)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt die Freiheit, den Glauben nach den evangelisch-lutherischen Grundsätzen zu bekennen und auszuüben, den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

 

2. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.

 

Artikel 2:

(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Sie sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.

 

2. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche wird Beschlüsse über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Senat anzeigen.

 

3. Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche wirken bei der Errichtung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen privaten und öffentlichen Rechts zusammen.

 

Zu Artikel 2 Absatz 3:

 

Die Rechtsfähigkeit der von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche errichteten Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird von der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt, wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und durch ihre Satzung die Gewähr der Dauer bieten. Beabsichtigt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts zu übernehmen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung mit der Freien und Hansestadt Hamburg. In einer solchen Vereinbarung ist vorzusehen, dass Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und Zweckerreichung, von Zusammen- und Zulegung sowie von Auflösungen des Einvernehmens mit der staatlichen Stiftungsaufsicht bedürfen.

 

Artikel 3:

(Geltungsbereich)

 

Dieser Vertrag erstreckt sich auch auf die rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Körperschaften sowie die im Schlussprotokoll genannten selbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen. Über die Aufnahme weiterer selbstständiger Dienste, Werke und Einrichtungen in den Geltungsbereich dieses Vertrages ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen zu erzielen.

 

Zu Artikel 3:

 

Das Einvernehmen gilt als erzielt, wenn die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche einen weiteren Dienst, ein Werk oder eine Einrichtung anzeigt und die Freie und Hansestadt Hamburg nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ausdrücklich widerspricht.

 

Selbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Freien Hansestadt Hamburg sind zurzeit:

 

1. Bugenhagen-Konvikt in Hamburg e. V.

2. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e. V.

3. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.

4. Diakoniestiftung Alt-Hamburg

5. Diakonisches Werk des Kirchenkreises Blankenese e. V.

6. Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.

7. Evangelisch-Lutherische Diakonissenanstalt Alten Eichen in Hamburg

8. Evangelische Auslandsberatung für Auswanderer, Auslandstätige und Ausländerehen e. V.

9. Evangelische Schulstiftung Hamburg e. V

10. Evangelisches Stiftung Alsterdorf

11. Evangelische Stiftung der Bodelschwing-Gemeinde

12. Hospital zum Heiligen Geist

13. Martha-Stiftung

14. Magarethenhort Jugendhilfe und Sozial-psychiatrische Beteung GmbH

15. MOGO Hamburg in der Nordelbischen Kirche e.V.

16.Nordelbisches Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst

17. Stiftung Anscharhöhe

18. Stiftung Das Rauhe Haus

19. Stiftung Diakonieanstalt des Rauen Hauses

20. Verein für innere Mission in Hamburg – Hamburger Stadtmission

 

Die Regelungen dieses Vertrages finden entsprechende Anwendung auf die Kirchenglieder, Körperschaften und Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers und der Freien und Hansestadt Hamburg und die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers in einem Briefwechsel.

 

Artikel 4:
(Zusammenwirken)

 

1. Der Senat und die Kirchenleitung treffen sich zur Pflege ihrer Beziehungen in regelmäßigen Abstand. Sie werden sich zur Klärung von Fragen, die das beiderseitige Verhältnis betreffen oder die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen.

 

2. Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur gegenseitigen Information bestellt die Kirchenleistung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ihren Beauftragten oder ihre Beauftragte bei Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

3. Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg unterrichten die Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über ihren Beauftragten oder ihre Beauftragte rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs- und anderen Vorhaben, welche die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche unmittelbar berühren und hören sie an.

 

4. Überträgt die Freie und Hansestadt Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf andere Rechtsträger, so wird die sich auch diesen gegenüber um die Einhaltung der Inhalte und Ziele dieses Vertrages bemühen. Sie gibt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche rechtzeitig Gelegenheit, zu den Übertragungen, Ziel-, Leistungs- und anderen Vereinbarungen Stellung zu nehmen.

 

Artikel 5:
(Evangelische Theologie, Religionspädagogik und Kirchenmusik)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert die Pflege der evangelischen Theologie als konfessionsgebundener wissenschaftlicher Disziplin in freier Forschung und Lehre, insbesondere an der Universität Hamburg.

 

2. In den grundsätzlichen Angelegenheiten der Studiengänge Pfarramt und Lehramt streben die Vertragsparteien eine Vereinbarung an.

 

3. Das Nähere in Angelegenheiten der evangelischen Kirchenmusik wird gesondert vereinbart.

 

4. Der Universitätsprediger oder die Universitätspredigerin wird im Einvernehmen mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bestellt.

 

Artikel 6:
(Evangelische Hochschulen, Schulen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung)

 

1. Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zum Betreiben eigener Bildungsstätten wird im Rahmen des allgemeinen Rechts gewährleistet und gefördert.

 

2. Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind Abschlüsse im Rahmen des Landesrechts anzuerkennen.

 

Artikel 7:
(Religionsunterricht)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Das Nähere regelt eine Gemeinsame Kommission Schule/Kirche.

 

Zu Artikel 7 Absatz 2:

 

Als gemeinsame Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 besteht die gemischte Kommission Schule/Kirche gemäß der am 10.Dezember 1964 unterzeichneten gemeinsamen Erklärung der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-Lutherischen Kirchen auf Hamburgs Staatsgebiet zur Ordnung des Religionsunterrichts. Diese Erklärung bleibt unberührt. Die Vertragsparteien werden regelmäßig eine Fortentwicklung im Geiste dieses Vertrages prüfen.

 

Artikel 8:
(Kirchliches Eigentum)

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919.

 

Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Rücksicht nehmen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg wird bei kirchlichem Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Erschließung neuer Stadtteile und Aufsiedelung neuer Gebiete die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche berücksichtigen und planungsrechtlich vorsehen.

 

Die Vereinbarung der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate über die Überlassung von Kirchengrundstücken für öffentliche Zwecke vom 17.August 1965 bleibt unberührt. Auf Wunsch der Evangelisch-Lutherischen werden bei kirchlichem Bedarf der nicht von der in Satz 1 genannten Vereinbarung erfassten auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegenden Kirchenkreise entsprechende staatseigene Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte im Rahmen des hauhaltsrechtliche Zulässigen kostengünstig zur Verfügung gestellt.

 

Macht die Freie und Hansestadt Hamburg einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken der grundstücksgleichen Rechten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche darauf hinweisen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke benötigt werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann.

 

Artikel 9:
(Denkmalpflege)

 

1. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg tragen die gemeinsame Verantwortung für Schutz, Pflege und Erhaltung kirchlicher Denkmäler.

 

2. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmäler grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

 

3. Bei Entscheidungen über Denkmäler, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigt das Denkmalschutzamt der Freien und Hansestadt Hamburg die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet im Benehmen mit dem Denkmalschutzamt.

 

4. Durch Vereinbarungen können der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Aufgaben der Denkmalpflege übertragen werden.

 

5. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen  Aufgaben der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Sie unterstützt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche in ihren Bemühungen, auch von solchen Einrichtungen Hilfe zu Erhalten, die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 10:
(Friedhöfe)

 

1. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat das Recht, im Rahmen des geltenden Rechts kirchliche Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze anzulegen sowie bestehende zu verändern oder zu schließen. Sie genießen den gleichen Schutz wie staatliche Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche abgestimmt.

 

2. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten abzuhalten.

 

Artikel 11:
(Gebühren)

 

Die kirchlichen Körperschaften sind berechtigt, für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen Gebühren zu erheben.

 

Rückständige Gebühren werden auf Antrag des Einrichtungsträgers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die kirchliche Körperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt wird, hat der Freien und Hansestadt Hamburg die Kosten der Verwaltungsvollsteckung (Gebühren und Auslagen) zu erstatten, die durch Zahlung des oder der Pflichtigen nicht gedeckt sind.

 

Artikel 12:
(Gebührenbefreiung)

 

1. Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren, die für die Freie und Hansestadt Hamburg gelten, gelten auch für kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts.

 

2. Die Befreiung gilt auch für solche Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben.

 

Artikel 13:
(Kirchensteuerecht)

 

1. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuergesetze und Verordnungen zu erlassen.

 

2. Die Kirchensteuergesetze, ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg. Sie kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden.

 

3. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf von einem Monat nach Vorlage des Beschlusses ausdrücklich versagt wird.

 

Artikel 14:
(Kirchensteuerverwaltung)

 

1. Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kirchensteuer erfolgen durch die Finanzämter. Soweit die Steuer nach Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben wird, sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten.

 

2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält die Freie Hansestadt Hamburg eine Entschädigung in Höhe eines Anteils der Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird.

 

3. Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden Rechts in allen Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche garantiert die Wahrung des Steuergeheimnisses.

 

Artikel 15:
(Meldewesen und Datenschutz)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche auf Grundlage des Hamburgischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung bei der Durchführung des kirchlichen Meldewesens.

 

2. Die Meldebehörden übermitteln der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt kostenfrei.

 

3. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche garantiert den Datenschutz auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.

 

4. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche übermittelt ihrerseits den Meldebehörden Daten über mitgliedschaftsbegründete Ereignisse.

 

Artikel 16:
(Sammlungswesen)

 

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ist berechtig, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

Artikel 17:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen und bei der Feuerwehr)

 

1. In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistete die Freie Hansestadt Hamburg der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auf der Grundlage des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.Augusat 1919 das Recht, dort seelsorgerisch tätig zu sein. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Der Träger der Einrichtung stellt den Raum dazu unentgeltlich zur Verfügung.

 

2. Werden die Aufgaben von einem oder einer Geistlichen im Haupt- und Nebenamt wahrgenommen, erfolgt dessen oder deren Berufung für die Justizvollzugsanstalten und Polizeieinrichtungen im Einvernehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg, für die sonstigen Einrichtungen im Benehmen mit dem Träger.

 

3. Werden Aufgaben im Bereich der Feuerwehr von einem oder einer Geistlichen im Haupt- und Nebenamt wahrgenommen, erfolgt dessen oder deren Berufung im Einvernehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

Artikel 18:
(Aufgaben kirchlich-diakonischer Einrichtungen)

 

1. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und ihre Diakonischen Werke, das Diakonische Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V., das Diakoniehilfswerk der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und das Diakonische Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V., nehmen in Erfüllung ihres Auftrags auch Aufgaben als anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheits- und Sozialhilfe im Rahmen der Gesetze wahr und kooperieren mit staatlichen Trägern. Sie unterhalten Kindertagesstätten, Heime, Dienste und sonstige Einrichtungen für Betreuung, Pflege, Bildung und Beratung.

 

2. Kirchliche Einrichtungen haben Anspruch auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.

 

3. Ein nach Verfassung oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

 

Artikel 19:
(Sonn- und Feiertagsschutz)

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche stimmen dahingehend überein, dass Ruhe- und Besinnungszeiten von tragender Bedeutung für die Gesellschaft und den Staat sind. Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatliche anerkannten Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Artikel 20:
(Seelsorge- und Beichtgeheimnis)

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg respektiert das Seelsorge- und Beichtgeheimnis. Geistliche sind berechtigt, ihr Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer Eigenschaft als Seelsorger oder Seelsorgerin anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

 

Artikel 21:
(Kirchengerichte)

 

1. Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind:

 

a) Die Kirchengerichte berechtigt, Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige zu vereidigen.

 

b) Die Amtsgerichte der Freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet, Rechtshilfeersuchen stattzugeben.

 

Die den Eid abzunehmende Person muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

 

2. Absatz 1 gilt nicht für Verfahren wegen Verletzungen der Lehrverpflichtung.

 

Artikel 22:
(Rundfunk)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die private Rundfunkveranstalter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche, gewähren. Sie wird darauf bedacht sein, dass in den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche angemessen vertreten sein.

 

2. Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, privaten Rundfunk oder moderne Kommunikationsmittel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben und sich dort als Veranstalter zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 23:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)

 

Sollte die Freie und Hansestadt Hamburg anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich klären.

 

Artikel 25:
(Schlussbestimmung)

 

Weitere zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und ihren Gliedkörperschaften abgeschlossene Verträge und Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Regelungen in diesem Vertrag gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in anderen Verträgen oder Vereinbarungen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen.

 

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung gemäß Artikel 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und der Zustimmung der Synode nach Artikel 68 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Er tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden und der Mitteilung über die Zustimmung der Synode in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens wird im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt und im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt gemacht.

 

Hamburg, den 29.November 2005

 

 

7.Hessen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen
(Vom 4.Juli 1963)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Land Hessen, gesetzlich vertreten durch seinen Ministerpräsidenten einerseits und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die zuständigen Ordinariaten andererseits, wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhls folgender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

 

1. Die als Dotationen der Diözesen der Diözesananstalten als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -verorgung sowie als katastermäßige Zuschüsse gewährten finanziellen Leistungen des Landes Hessen werden mit Wirkung vom 1.April 1956 durch Gesamtzuschüsse (Staatsleistungen) an die Bistümer ersetzt.

 

2. Für die Staatsleistungen gelten jährlich folgende Grundbeträge:

 

1.924.900 DM für das Bistum Fulda

507.700 für das Bistum Limburg

768.500 für das Bistum Mainz

23.100 für das Erzbistum Paderborn.

 

3. Die Staatsleistungen sind den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Sie werden in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der Landesbeamten seit dem 1.April 1957 erhöht hat, weiterhin erhöht oder vermindert.

Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A2 c2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes) am 1.Januar 1953. Auszugehen ist von dem Mittel zwischen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A2 c2 (Jetzt A13) dem Wohnungsgeldzuschuss der Tarifklasse III. Ortsklasse B  für einen Beamten mit zwei zuschlagspflichtigen Kindern und dem Kinderzuschlag für zwei zuschlagspflichtige Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14-Lebensjahr; das sind am 1.Januar 1957 12.510 DM.

 

4. Die Staatsleistungen werden mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus an die Bistümer gezahlt. Ein Verwendungsnachweis gemäß §64 a der Reichsgaushaltsordnung wird nicht gefordert.

 

5. Die auf Grund der Vereinbarung vom 31.Januar 1958 geleisteten Zahlungen werden angerechnet.

 

6. Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 der deutschen Verfassung vom 112.Ausust 1919 bleibt die bisherigre Rechtslage maßgebend.

 

Artikel II:

 

1. Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und Grundstücken, die katholischen kirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Bistümern oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen den Bistümern und  Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei vorliegenden besonderen Umständen kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbssteuer, Gerichts- und Vermessungskosten nicht erhoben. Das gleiche gilt für die Weiterübertragung von Kirchen an die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.

 

2. Die Bistümer stellen das Land mit Wirkung vom 1.April 1957 von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen, insbesondere zur baulichen Unterhaltung der nach Absatz 1 übertragenen sowie der Gebäude frei, aus denen das Land aus Patronats- oder anderen Rechtsgründen baulastverpflichtet ist, auch insoweit, als Berechtigte dieser Verpflichtungen Kirchengemeinden sind.

 

3. Das Land darf ohne Zustimmung der Bistümer Verpflichtungen, von denen freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen.

 

Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es dem betreffenden Bistum alsbald den Streit verkünden und ihm Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind vom Land zu erstatten.

 

4. Die Bistümer verpflichten sich, eine Ausgleich mit den berechtigten Kirchengemeinden in eigener Zuständigkeit und so zu regeln, dass das Land aus seinen Verpflichtungen von den berechtigten Kirchengemeinden entlassen wird.

 

Artikel III:

 

1. Die Baulastverpflichtungen des Landes an kirchlichen Gebäuden, gleichgültig, ob sie im Eigentum eines Bistums, einer Pfarrei oder Kirchengemeinde oder des Staates stehen, werden durch die einmalige Kapitalzahlung in Höhe des Friedensneubauwertes dieses Gebäudes abgelöst und zwar:

 

4.880.000 DM an das Bistum Fulda

4.050.000 DM an das Bistum Limburg

1.620.000 DM an das Bistum Mainz

 

2. Gleichzeitig mit den Ablösungsbeiträgen ist für die Zeit vom 1.April 1957 bis zum Inkrafttreten des Vertrages ein jährlicher Betrag von 4 v. H. der Ablösungsbeträge zu errichten, auf den die zur Unterhaltung der Gebäude im Sinne des Absatzes 1 der genanten Zeit durch das Land gewährten Leistungen angerechnet werden.

 

3. Die nach Absatz 1 und 2 zu leistenden Zahlungen werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.

 

Artikel IV:

 

Die Baulastverpflichtungen für die Dome von Fulda und Limburg verbleibt beim Land. Die Grenze des Domgebäudes in Fulda zu dem angrenzenden Priesterseminar ist festgelegt.

 

Artikel V:

 

Die Bistümer werden zur Erhaltung und Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie denkmalswerter Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen, Umgestaltungen und farbliche Instandsetzungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, dass die den Kirchengemeinden und sonstigen Verbänden entsprechend verfahren. Im Übrigen finden auch auf kirchlichem Bericht die Vorschriften eines etwa zu erlassenden Denkmalschutzgesetzes Anwendung.

 

Artikel VI:

 

Falls das Land den Evangelischen Landeskirchen in einer Vereinbarung über diesen Vertrag hinausgehende weitere oder andere Rechte oder Leistungen gewähren sollte, wird es den Inhalt dieses Vertrages einer Überprüfung unterziehen, so dass die Grundsätze der Parität gewahrt werden.

 

Artikel VII:

 

Die Vertragsschließenden werden eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel VIII:

 

Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Land Hessen und die Apostolische Nunitiatur in Bad Godesberg im Namen des Heiligen Stuhles ihre Zustimmung zu diesem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben.

 

Wiesbaden am 9.März 1963.

 

 

Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen:
(Vom 9.März 1963)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Land Hessen gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten einerseits und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die zuständigen Ordinariaten, andererseits wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhles in Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 19.März 1963 folgender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

 

1. Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Domkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus diesen Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

2. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

3. Die selbstständigen kirchlichen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung anerkannt.

 

Zu Artikel 1 Absatz 2:

 

Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche Dienst im bisherigen Umfange anerkannt.

 

Artikel 2:

 

1. Die Bistümer werden Beschlüsse über Einrichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Kultusminister mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen.

 

2. Die kirchlichen Körperschaften erlangen die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Entsprechendes gilt für die Umwandlung und Aufhebung dieser Körperschaften.

 

3. Das Land wirkt bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigner Rechtspersönlichkeit mit, die mit den Bistümern vereinbart werden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des hessischen Stiftungsgesetzes vom 4.April 1966 geändert durch Gesetz vom 23.mai 1973 unberührt.

 

Artikel 3:

 

1. Die staatlichen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch kirchliche Rechtssetzung abgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der kirchlichen Bestimmungen wird das Land Hessen die entsprechenden staatlichen Vorschriften aufheben.

 

2. Bis zum Inkrafttreten der kirchlichen Vorschriften gemäß Absatz 1 bleiben die derzeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über staatliche Aufsichts-, Mitwirkungs- oder Genehmigungsrechte in Kraft. Die Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.

 

Zu Artikel 3:

 

1. Die Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen entfallen nicht, soweit sich derartige Bestimmungen aus für alle geltenden Gesetzen oder Verordnungen ergeben. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen auf den Gebieten des Rechts der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des Friedhofsrechts.

 

2. Artikel V des Vertrages des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern vom 9.März 1963 bleibt unberührt.

 

Artikel 4:

 

1. Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbstständigen Anstalten und selbstständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Kultusminister vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten.

 

2. Der Kultusminister kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind bei Einspruch des Kultusministers gehalten, die betreffende Vorschrift zu überprüfen.

 

3. Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Staats-Anzeiger wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen Vermögensveraltungsrechtes, deren  Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.

 

Artikel 5:

 

1. Den Bistümern und Kirchengemeinden (Gesamtverbänden) sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Unfange des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstückverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

 

Artikel 6:

 

1. Die Bistümer und Kirchengemeinden (Gesamtverbände) sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung.

 

2. Die Bistümer werden sich bei der Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung verständigen.

 

3. Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn die den Bedingungen entsprechen, die mit den Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die Bistümer ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Kultusminister anzeigen.

 

Zu Artikel 6 Absatz 1:

 

Das Genehmigungsverfahren richtet sich vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelungen nach den Vorschriften des hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25.September 1968 geändert durch Gesetz vom 5.Oktober 1970 und der Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 23.November 1968.

 

Zu Artikel 6 Absatz 3:

 

Ein Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag als Diözesansteuer und Ortskirchensteuer insgesamt 20 v.H. der Messbeträge oder dem im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt. Ändern sich  die Messzahlen der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Kirchensteuersatz im Einvernehmen zwischen den Bistümern und dem Kultusminister den veränderten Verhältnissen anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich z. B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert.

 

Ein Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgelds bestimmt wird, gilt als genehmigt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Kultusminister und den Bistümern vereinbart wird.

 

Artikel 7:

 

1. Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur Vermögenssteuer bestehen, sowie die Verwaltung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in hessischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den vertragsschließenden zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen den von den Bistümern genannten Stellen Auskunft über die ihrer Verwaltung übertragenen Kirchensteuern.

 

2. Die Vollstreckung der Kirchensteuer wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die Gemeinden (Kreise) zustimmen, diesen übertragen.

 

Zu Artikel 7 Absatz 1:

 

1. Die Unterlagen, deren die Bistümer und Kirchengemeinden (Gesamtverbände) aus steuerlichen Gründen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit) sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen. Die zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind insoweit zur Mitteilung befugt.

 

2. Für die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen sind folgende Verfahren vorgesehen:

 

a) Soweit Besteuerungsunterlagen im maschinellen Verfahren gewonnen werden, werden sie den von den Bistümern beauftragten Stellen auf maschinenlesbaren Datenträgern mitgeteilt. Die beauftragten Stellen sind verpflichtet, die Daten nur an die jeweils Berechtigten weiterzugeben bzw. für die jeweils berechtigten zu verarbeiten.

 

b) Soweit die Besteuerungsunterlagen im manuellen Verfahren gewonnen werden, erteilen die Finanzämter die für die Durchführung der Besteuerung erforderlichen Auskünfte an die Berechtigten.

 

2. Die von den Bistümern benannten Stellen erhalten Einsicht in die Veranlagungskartei und in die Lohnsteuerkarten.

 

3. Das Steuergeheimnis ist zu wahren.

 

Die Gemeindebehörden verfahren für ihre Steuern entsprechend.

 

Zu Artikel 7 Absatz 2:

 

Die Vollstreckungsmöglichkeit durch die Gemeinden und Kreise steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Bestimmung des Hessischen Kirchensteuergesetzes.

 

Artikel 8:

 

Die Bistümer und die Kirchengemeinden (Gesamtverbände) sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.

 

Artikel 9:

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Bistümer und ihre Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Weitergehende Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetzes vom 15.Mai 1958 in der jeweils geltenden Fassung bleiben aufrechterhalten.

 

Artikel 10:

 

1. Im Bereich der Universitäten und Gesamthochschulen des Landes Hessen

wird im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik gewährleistet. Für die Berufung der im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Lehrbefähigung für katholischen Religionsunterricht hauptamtlich tätigen Professoren und Dozenten bleibt es hinsichtlich der Mitwirkung des zuständigen Diözesanbischofs bei der derzeitigen Rechtslage. Diese Regelung gilt bei der Erteilung von Lehraufträgen und bei der Wahrnehmung selbstständiger Lehraufgaben durch wissenschaftliche bedienstete entsprechend. Der Wechsel von dem Fachbereich für Religionswissenschaften einer Universität oder Gesamthochschule des Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule des Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.

 

2. Bei der ersten Staatsprüfung für das Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung des Bischofs erhalten haben. Widerruft der Bischof die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.

 

3. Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.

 

4. Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.

 

5. Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fach Katholische Religion an allen Schulformen und –stufen werden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung im Benehmen mit den Bistümern aufgestellt.

 

Zu Artikel 10:

 

1. Bevor jemand zum Professor oder als Dozent im Lande Hessen erstmalig angestellt werden oder einen Lehrauftrag erstmalig erhalten soll, wird jeweils ein Gutachten in Bezug auf die Lehre des Anzustellenden von dem Bischof, in dessen Bereich die Gesamthochschule oder die Universität liegt, erfordert werden.

 

Die der Anstellung vorangehende Berufung wird mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung geschehen. Gleichzeitig wird der zukünftige Bischof benachrichtigt und um sein Gutachten ersucht werden, für welches ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird.

 

Etwaige Bedenken gegen die Lehre des Anzustellenden werden von dem zuständigen Bischof nicht erhoben werden, ohne dass er sich mit den anderen Diözesanbischöfen der Bistümer ,mit Gebietsanteilen im Lande Hessen beraten und festgestellt hat, ob seine Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Der zuständige Bischof wird, bevor er in seinem Gutachten solche Bedenken erhebt, entweder persönlich oder durch seine Vertreter in eine vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit dem Dekan, wenn dieser einer anderen Konfession angehört, mit dem Prodekan oder dem designierten Dekan des Fachbereiches eintreten; auf Wunsch des Bischofs oder des Dekans unter Beteiligung eines Vertreters des Kultusministeriums.

 

Artikel 11:

 

Die Landesregierung und die Bistümer werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 12:

 

Die Vertragsschließenden werden etwa eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

Artikel 13:

 

Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Land Hessen und die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad-Godesberg im Namen des Heiligen Stuhls ihre Zustimmung zu dem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben.

 

Wiesbaden, am 29.März 1974

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Landes Hessen mit den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn sind folgende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen

(Vom 4.September 1974)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Land Hessen gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten einerseits und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die zuständigen Ordinariaten, andererseits wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhles in Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 19.März 1963 folgender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

 

1. Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Domkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus diesen Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

2. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

3. Die selbstständigen kirchlichen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung anerkannt.

 

Zu Artikel 1 Absatz 2:

 

Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche Dienst im bisherigen Umfange anerkannt.

 

Artikel 2:

 

1. Die Bistümer werden Beschlüsse über Einrichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Kultusminister mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen.

 

2. Die kirchlichen Körperschaften erlangen die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Entsprechendes gilt für die Umwandlung und Aufhebung dieser Körperschaften.

 

3. Das Land wirkt bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigner Rechtspersönlichkeit mit, die mit den Bistümern vereinbart werden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des hessischen Stiftungsgesetzes vom 4.April 1966 geändert durch Gesetz vom 23.mai 1973 unberührt.

 

Artikel 3:

 

1. Die staatlichen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch kirchliche Rechtssetzung abgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der kirchlichen Bestimmungen wird das Land Hessen die entsprechenden staatlichen Vorschriften aufheben.

 

2. Bis zum Inkrafttreten der kirchlichen Vorschriften gemäß Absatz 1 bleiben die derzeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über staatliche Aufsichts-, Mitwirkungs- oder Genehmigungsrechte in Kraft. Die Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.

 

Zu Artikel 3:

 

1. Die Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen entfallen nicht, soweit sich derartige Bestimmungen aus für alle geltenden Gesetzen oder Verordnungen ergeben. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen auf den Gebieten des Rechts der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des Friedhofsrechts.

 

2. Artikel V des Vertrages des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern vom 9.März 1963 bleibt unberührt.

 

Artikel 4:

 

1. Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbstständigen Anstalten und selbstständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Kultusminister vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten.

 

2. Der Kultusminister kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind bei Einspruch des Kultusministers gehalten, die betreffende Vorschrift zu überprüfen.

 

3. Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Staats-Anzeiger wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen Vermögensveraltungsrechtes, deren  Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.

 

Artikel 5:

 

1. Den Bistümern und Kirchengemeinden (Gesamtverbänden) sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Unfange des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstückverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

 

Artikel 6:

 

1. Die Bistümer und Kirchengemeinden (Gesamtverbände) sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung.

 

2. Die Bistümer werden sich bei der Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung verständigen.

 

3. Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn die den Bedingungen entsprechen, die mit den Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die Bistümer ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Kultusminister anzeigen.

 

Zu Artikel 6 Absatz 1:

 

Das Genehmigungsverfahren richtet sich vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelungen nach den Vorschriften des hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25.September 1968 geändert durch Gesetz vom 5.Oktober 1970 und der Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 23.November 1968.

 

Zu Artikel 6 Absatz 3:

 

Ein Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag als Diözesansteuer und Ortskirchensteuer insgesamt 20 v.H. der Messbeträge oder dem im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt. Ändern sich  die Messzahlen der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Kirchensteuersatz im Einvernehmen zwischen den Bistümern und dem Kultusminister den veränderten Verhältnissen anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich z. B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert.

 

Ein Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgelds bestimmt wird, gilt als genehmigt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Kultusminister und den Bistümern vereinbart wird.

 

Artikel 7:

 

1. Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur Vermögenssteuer bestehen, sowie die Verwaltung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in hessischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den vertragsschließenden zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen den von den Bistümern genannten Stellen Auskunft über die ihrer Verwaltung übertragenen Kirchensteuern.

 

2. Die Vollstreckung der Kirchensteuer wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die Gemeinden (Kreise) zustimmen, diesen übertragen.

 

Zu Artikel 7 Absatz 1:

 

1. Die Unterlagen, deren die Bistümer und Kirchengemeinden (Gesamtverbände) aus steuerlichen Gründen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit) sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen. Die zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind insoweit zur Mitteilung befugt.

 

2. Für die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen sind folgende Verfahren vorgesehen:

 

a) Soweit Besteuerungsunterlagen im maschinellen Verfahren gewonnen werden, werden sie den von den Bistümern beauftragten Stellen auf maschinenlesbaren Datenträgern mitgeteilt. Die beauftragten Stellen sind verpflichtet, die Daten nur an die jeweils Berechtigten weiterzugeben bzw. für die jeweils berechtigten zu verarbeiten.

 

b) Soweit die Besteuerungsunterlagen im manuellen Verfahren gewonnen werden, erteilen die Finanzämter die für die Durchführung der Besteuerung erforderlichen Auskünfte an die Berechtigten.

 

2. Die von den Bistümern benannten Stellen erhalten Einsicht in die Veranlagungskartei und in die Lohnsteuerkarten.

 

3. Das Steuergeheimnis ist zu wahren.

 

Die Gemeindebehörden verfahren für ihre Steuern entsprechend.

 

Zu Artikel 7 Absatz 2:

 

Die Vollstreckungsmöglichkeit durch die Gemeinden und Kreise steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Bestimmung des Hessischen Kirchensteuergesetzes.

 

Artikel 8:

 

Die Bistümer und die Kirchengemeinden (Gesamtverbände) sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.

 

Artikel 9:

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Bistümer und ihre Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Weitergehende Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetzes vom 15.Mai 1958 in der jeweils geltenden Fassung bleiben aufrechterhalten.

 

Artikel 10:

 

1. Im Bereich der Universitäten und Gesamthochschulen des Landes Hessen

wird im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik gewährleistet. Für die Berufung der im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Lehrbefähigung für katholischen Religionsunterricht hauptamtlich tätigen Professoren und Dozenten bleibt es hinsichtlich der Mitwirkung des zuständigen Diözesanbischofs bei der derzeitigen Rechtslage. Diese Regelung gilt bei der Erteilung von Lehraufträgen und bei der Wahrnehmung selbstständiger Lehraufgaben durch wissenschaftliche bedienstete entsprechend. Der Wechsel von dem Fachbereich für Religionswissenschaften einer Universität oder Gesamthochschule des Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule des Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.

 

2. Bei der ersten Staatsprüfung für das Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung des Bischofs erhalten haben. Widerruft der Bischof die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.

 

3. Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.

 

4. Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.

 

5. Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fach Katholische Religion an allen Schulformen und –stufen werden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung im Benehmen mit den Bistümern aufgestellt.

 

Zu Artikel 10:

 

1. Bevor jemand zum Professor oder als Dozent im Lande Hessen erstmalig angestellt werden oder einen Lehrauftrag erstmalig erhalten soll, wird jeweils ein Gutachten in Bezug auf die Lehre des Anzustellenden von dem Bischof, in dessen Bereich die Gesamthochschule oder die Universität liegt, erfordert werden.

 

Die der Anstellung vorangehende Berufung wird mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung geschehen. Gleichzeitig wird der zukünftige Bischof benachrichtigt und um sein Gutachten ersucht werden, für welches ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird.

 

Etwaige Bedenken gegen die Lehre des Anzustellenden werden von dem zuständigen Bischof nicht erhoben werden, ohne dass er sich mit den anderen Diözesanbischöfen der Bistümer ,mit Gebietsanteilen im Lande Hessen beraten und festgestellt hat, ob seine Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Der zuständige Bischof wird, bevor er in seinem Gutachten solche Bedenken erhebt, entweder persönlich oder durch seine Vertreter in eine vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit dem Dekan, wenn dieser einer anderen Konfession angehört, mit dem Prodekan oder dem designierten Dekan des Fachbereiches eintreten; auf Wunsch des Bischofs oder des Dekans unter Beteiligung eines Vertreters des Kultusministeriums.

 

Artikel 11:

 

Die Landesregierung und die Bistümer werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 12:

 

Die Vertragsschließenden werden etwa eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

Artikel 13:

 

Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Land Hessen und die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad-Godesberg im Namen des Heiligen Stuhls ihre Zustimmung zu dem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben.

 

Wiesbaden, am 29.März 1974

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Landes Hessen mit den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn sind folgende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen

(Vom 18.Februar 1960)

 

Vorwort/Präambel:

 

Das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten und:

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck

Die Evangelische Kirche im Rheinland,

sämtlich vertreten durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter, geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu fördern und zu festigen und gemäß dem Verfassungsauftrag des Artikels 50 der hessischen Verfassung einheitlich zu gestalten, sind in Würdigung des in allen zum ehemaligen Freistaat Preußen gehörenden Landesteilen in Geltung stehenden Vertrages mit den Evangelischen Landeskirchen nebst Schlussprotokoll vom 11.Mai 1931 und in der Übereinstimmung über die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen übereingekommen, den Vertrag im Sinne freiheitlicher Ordnung fortzubilden und wie folgt zu fassen.

 

Artikel 1:

 

1. Das Land Hessen gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

3. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu entziehen.

 

4. Die Kirchen, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

Zu Artikel 1 Absatz 4:

 

Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche Dienst im bisherigen Umfang anerkannt.

 

Artikel 2:

 

Die Landesregierung und die Kirchenleistungen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 3:

 

1. Kirchliche Gesetze, Notverordnungen und Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirche, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, werden dem Minister für Erziehung und Volksbildung vorgelegt.

 

2. Der Minister für Erziehung und Volksbildung kann Einspruch erheben, wenn eine vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das zuständige Oberlandesgericht.

 

Zu Artikel 3 Absatz 2:

 

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht eher in Kraft gesetzt werden, als die Einspruchsfrist abgelaufen, der Einspruch zurückgenommen oder für unbegründet erklärt worden ist.

 

Artikel 4:

 

Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten Verbände dem Minister für Erziehung und Volksbildung mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen. Das Land wirkt bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien mit, die mit den Kirchen vereinbart werden.

 

Artikel 5:

 

Die zur Zeit als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung gewährten finanziellen Leistungen des Landes an die Evangelischen Kirchen in Hessen sowie die katastermäßigen Zuschüsse werden mit Wirkung vom 1.April 1956 durch einen Gesamtzuschuss ersetzt.

 

Die Staatsleistung beträgt 7.950.000 DM. Davon entfallen auf die:

 

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau:

1,8 Millionen DM

 

Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck:

5,9 Millionen DM

 

Evangelische Kirche im Rheinland:

0,25 Millionen DM

 

2. Die Staatsleistung ist den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Sie wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der Landesbeamten ab 1.April 1957 erhöht oder vermindert. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A2c2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes)

 

3. Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus an die Kirchen gezahlt. Ein Verwendungsnachweis gemäß §64a der Reichshaushaltsordnung wird nicht gefordert.

 

4. Für eine Ablösung der Staatsleistung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

 

Zu Artikel 5 Absatz 5:

 

Das Land wird eine Ablösung ohne Zustimmung der Kirchen nicht durchführen.

 

Artikel 6:

 

Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und Grundstücken, die ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Kirchen oder, wenn darüber ein Einversverständnis zwischen Kirchen und Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei vorliegenden besonderen Umständen kann im Einzelfalle etwas anderes vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Vermessungskosten nicht erhoben. Das gleiche gilt für die Weiterübertragung von Kirchen an die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.

 

Zu Artikel 6:

 

Die Einrichtungsgegenstände werden nach gemeinsam aufgestellten Inventarverzeichnissen übereignet.

 

Artikel 7:

 

1. Die Kirchen stellen das Land mit Wirkung vom 1.April 1957 von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere zur baulichen Unterhaltung der nach Artikel 6 übertragenen sowie der Gebäude frei, aus denen das Land aus Patronats- oder ähnlichen Rechtsgründen baulastpflichtig ist. Ausgenommen beleibt die Verpflichtung des Staates zur baulichen Unterhaltung der Elisabethkirche sowie der Universitätskirche in Marburg.

 

2. Zur Ablösung der Bauverpflichtungen leistet das Land an die Kirchen eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe des Friedensneubauwertes der in Betracht kommenden Gebäude. Der Friedensneubauwert ist im Einvernehmen zwischen der staatlichen Hochbauveraltung und den Kirche zu ermitteln.

 

3. Das Land darf ohne die Zustimmung der Kirchen Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen.

 

4. Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es der Kirche alsbald den Streit verkünden und ihre Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.

 

5. Die Kirchen werden sich bemühen, Verträge mit den Berechtigten zustande zu bringen, durch die das Land aus seinen Verpflichtungen gegenüber den berechtigten entlassen wird.

 

Artikel 8:

 

1. Den Kirchen, den Kirchengemeinden und den aus ihnen gebildeten Verbänden sowie den evangelischen Anstalten und Stiftungen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke, gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

 

Artikel 9:

 

1. In das Amt des leistenden Geistlichen einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine Synode beruht, wird niemand berufen werden ,von dem nicht die zuständigen kirchlichen Stellen durch Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben, dass Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt aufgrund einer Wahl oder Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der Landesregierung die Vakanz an und teilt ihr später die Person des neuen Amtsträgers mit.

 

2. Als politische Bedenken im Sinne des Absatz 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische Bedenken.

 

3. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 23) wird die Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleistet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Staat und Kirche bestellten Kommission übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.

 

Artikel 10:

 

1. Die Kirchen werden einen Geistlichen als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleistung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen wenn er:

 

a) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23.Mai 1949 ist.

 

b) Ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt.

 

c) Ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.

 

2. Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Absatz 1 zu a) angewandt.

 

3. Bei staatlichem und kirchlichem Einverständnis kann in den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen Hochschulen als in den in Absatz 1 zu c) genannten anerkannt werden.

 

4. Die Personalien der in Absatz 1 und 2 genannten Amtsträger werden dem Minister für Erziehung und Volksbildung mitgeteilt.

 

Zu Artikel 10 Absatz 1 Buschstabe c):

 

1. Das theologische Studium an den kirchlichen Hochschulen Bethel, Wuppertal, Neuendettelsau und Berlin wird nach Maßgabe der kirchlichen Ausbildungsvorschriften anerkannt.

 

2. Das an einer österreichischen staatliche und an deiner deutschsprachigen schweizerischen Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligen Kirchen entsprechende den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als dem theologischen Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule gleichberechtigt anerkannt.

 

Artikel 11:

 

Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 10 Absatz 1 zu a) b) und c) genannten Erfordernisse. Für die Anstellung von Hilfskräften im pfarramtlichen Dienst gilt mindestens das zu a) genannte Erfordernis.

 

Artikel 12:

 

Im Verfahren vor den Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind:

 

Die Kirchengerichte und die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen.

 

Dies gilt nicht für Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung.

 

Zu Artikel 12 Absatz 1:

 

Der den Eid Abnehmende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

 

Artikel 13:

 

1. Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die Evangelisch-theologische Fakultät an der Phillips- Universität in Marburg bestehen.

 

2. Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an einer evangelisch-theologischen Fakultät wird der kirchlichen Behörde Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung gegeben werden.

 

3. Die Bestellung des evangelischen Universitätspredigers an der Philipps-Universität Marburg geschieht durch den Minister für Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck. Für die anderen Universitäten des Landes beleibt eine entsprechende Regelung vorbehalten, wenn sie eine theologische Fakultät erhalten.

 

Artikel 13 Absatz 2:

 

1. Bevor jemand als ordentlicher oder außerordentlicher Professor an einer evangelisch-theologischen Fakultät erstmalig angestellt werden soll, wird ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden von der kirchlichen Behörde, in deren Bereich die Fakultät liegt, erfordert werden.

 

2. Die der Anstellung vorangehende Berufung, d.h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Erziehung und Volksbildung wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung gesehen. Gleichzeitig wird die kirchliche Behörde Benachrichtigt und ihr Gutachten ersucht werden, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt werden wird.

 

3. Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Behörde nicht erhoben werden, ohne dass sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Die kirchliche Behörde wird, bevor sie in ihrem Gutachten solche Bedenken erhebt, in eine vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörenden Vertreters des Ministers für Erziehung und Volksbildung.

 

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die Zugehörigkeit zu einer evangelisch-theologischen Fakultät im Lande Hessen verloren hatte.

 

Zu Artikel 13 Absatz 3:

 

1. Die Universitätsprediger werden aus dem Kreis der ordinierten Mitglieder der Fakultät bestellt. Mit ihrer Einführung wird die Kirche einen ihrer obersten geistlichen beauftragen.

 

2. Die Universitätsprediger erhalten eine kirchliche Bestallung. Die Bestallungsurkunde wird bei der Ausführung ausgehändigt.

 

3. Wird aus besonderen Gründen von der Bestellung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird dafür Sorge getragen werden, dass auf Grund besonderer Vereinbarung der evangelisch-akademische Gottesdienst von Mitgliedern der Theologischen Fakultät abgehalten werden kann.

 

Artikel 14:

 

1. An den Hochschulen für Erziehung an den Universitäten und entsprechenden Einrichtungen anderer wissenschaftlicher Hochschulen wird die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Theologie und in evangelischer Religionspädagogik gewährleistet. Die hauptamtlichen Professoren und Dozenten für evangelische Theologie sind im Benehmen mit der zuständigen Kirche zu berufen. Artikel 13 Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung. Der Wechsel von einer Hochschule für Erziehung des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.

 

2. Zu der ersten Prüfung für das Lehramt an Volks- und Mittelschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen an den Pädagogischen Instituten ist der zur Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei den Prüfungen in evangelischer Religion vor den wissenschaftlichen Prüfungsämtern werden die Kirchen durch ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Universität (Marburg) bzw. durch einen Professor oder Lehrbeauftragten für Theologie (Frankfurt/Main) vertreten. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung der Kirche erhalten haben. Widerruft die Kirche die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.

 

3. Für die Erweiterungsprüfungen zum Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt in allgemein bildenden und Berufsbildenden Schulen gilt Absatz 2 sinngemäß.

 

4. Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fach evangelische Religion an allen Schularten werden im Benehmen mit den Kirchen aufgestellt.

 

Zu Artikel 14 Absatz 2:

 

1. Für die Hochschulen für Erziehung bleibt eine Regelung vorbehalten.

 

2. Bei der zweiten Lehrerprüfung bzw. Assessorenprüfung wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach evangelische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für evangelische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.

 

Zu Artikel 14 Absatz 3:

 

Die Regelung gilt sinngemäß auch für Abschlussprüfungen von Ergänzungslehrgängen zum Erwerb der Lehrbefähigung für den evangelischen Religionsunterricht.

 

Artikel 15:

 

1. Die öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen auf christlicher Grundlage. In ihnen werden die Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammengefasst. In Erziehung und Unterricht sollen auch die geistlichen  und sittlichen Werte der Humanität zur Geltung kommen. Auf die Empfindungen Andersdenkender ist Rücksicht zu nehmen.

 

2. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen allgemein bildenden und Berufs bildenden Schulen. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen das Recht, sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts den Lehren und Ordnungen der Kirche entsprechen.

 

3. Für die Geistlichen und die kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte (Katecheten), denen ihre Kirche die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat, gilt die staatliche Genehmigung zur Übernahme des evangelischen Religionsunterrichts als erteilt.

 

4. Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu bestimmen.

 

Zu Artikel 15 Absatz 2:

 

1. Die den Kirchen zustehenden Befugnisse werden durch die Organe ausgeübt, die nach den Ordnungen, Gesetzen oder Satzungen der Kirche dafür zuständig sind. Mit der Ausübung dieses Rechts können im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden auch die Schulräte und Religionslehrer beauftragt werden.

 

2. Im eigenen Pfarrbezirk kann der Ortspfarrer die der Kirche zustehenden Rechte nicht ausüben. Die obersten Kirchenbehörden teilen die Namen der Beauftragten und der Stellvertreter den zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörden mit.

 

3. Wenn der Beauftragte während der planmäßigen Religionsstunden den Unterricht einer Schulklasse besuchen will, hat er sich rechtzeitig mit der staatlichen Schulaufsichtsbehörde ins Benehmen zu setzen.

 

Zu Artikel 15 Absatz 3:

 

Im Bedarfsfalle kenn der evangelische Religionsunterricht auch von Geistlichen oder von kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräften (Katecheten) durchgeführt werden.

 

Artikel 16:

 

1. In Krankenhäusern und Strafanstalten sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Landes, in denen eine seelsorgerische Betreuung üblich ist, werden die Kirchen zur Vornahme seelsorgerischer Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Wird in diesen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer hauptamtlich angestellt, so wird der Pfarrer von der Kirche im Einvernehmen mit dem Träger der Anstalt oder von dem Träger der Anstalt im Einvernehmen mit der Kirche bestellt.

 

2. Bei Anstalten anderer Unternehmen wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerisch betreut werden können.

 

3. Die vom Land bestellten Geistlichen unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes der geistlichen und disziplinarischen Aufsicht der zuständigen Kirche, soweit es sich um die Ausübung des durch die Ordination erworbenen Rechts handelt. Das Land wird einen Geistlichen, sobald er die durch die Ordination erworbenen Rechte verloren hat, zu pfarramtlichen Dienst in staatlichen Einrichtungen nicht mehr zulassen.

 

Artikel 17:

 

1. Die Kirchen und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben.

 

2. Die Kirchensteuerordnungen und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung.

 

3. Die Kirchen werden sich für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) über einen einheitlichen Zuschlagsatz verständigen.

 

4. Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die mit den Kirchenleistungen vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) erhoben wird, werden die Kirchen ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Minister für Erziehung und Volksbildung anzeigen.

 

Zu Artikel 17 Absatz 2:

 

Das Genehmigungsverfahren richtet sich vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes vom 27.April 1959 und der Durchführungsverordnung vom 15.Juni 1950

 

Zu Artikel 17 Absatz 4:

 

1. Ein Landes- und Ortskirchenbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) erhoben wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag den im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt.

 

2. Ein Landes- oder Ortskirchenbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag als Landeskirchensteuer und Ortskirchensteuer insgesamt 20 von Hundert der Messbeiträge oder den im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt. Ändern sich die Messzahlen der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Kirchensteuersatz im Einvernehmen zwischen den Kirchenleitungen und dem Minister für Erziehung und Volksbildung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich, zum Beispiel durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes, die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert.

 

3. Ein Landes- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchegeldes bestimmt wird, gilt als genehmigt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Minister für Erziehung und Volksbildung und den Kirchenleitungen vereinbart wird.

 

Artikel 18:

 

1. Auf Antrag der Kirchen ist die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer bestehen, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommenssteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in hessischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuern 3 vom Hundert des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens. Die Finanzämter erteilen den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die ihrer Verwaltung übertragenen Kirchensteuern.

 

2. Die Vollstreckung der Kirchensteuern wird auf Antrag der Kirchen den Finanzämtern oder, wenn die Gemeinden (Kreise) zustimmen, dessen übertragen.

 

Zu Artikel 18 Absatz 1:

 

1. Die Unterlagen, deren die Kirchen und Kirchengemeinden (Gesamtverbände) aus steuerlichen Gründen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit) sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen.

 

2. Für die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen sind folgende Verfahren vorgesehen:

 

a) Die von den Kirchen benannten Stellen erhalten Einsicht in die Veranlagungslisten und die Lohnsteuerkasten.

 

b) Die Finanzämter erteilen Auskunft über die Besteuerungsmerkmale der einzelnen Kirchenangehörigen, soweit diese zur Heranziehung von Kirchensteuern von Bedeutung sind.

 

c) Das Steuergeheimnis ist zu wahren.

 

3. Die Gemeindebehörden verfahren für ihre Steuern entsprechend.

 

Artikel 19:

 

1. Die Kirchen und ihre Gemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.

 

2. Für jede Kirche gilt alljährlich in ihrem Gebiet eine allgemeine Haussammlung zum Besten ihrer Bedürftigen Gemeinden als genehmigt. Die Zeit der Sammlung ist im Benehmen mit den Hessischen Minister des Innern festzustellen.

 

Artikel 20:

 

Die Kirchen werden der Erhaltung und Pflege denkmalwürdiger Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie denkmalswerter Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen, Umgestaltungen und farbliche Instandsetzungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und sonstige Verbände entsprechend verfahren. Im Übrigen finden auch auf kirchlichen Bereich die Vorschriften eines etwa zu erlassenden Denkmalschutzgesetzes Anwendung.

 

Artikel 21:

 

Die landesrechtlichen Vorschriften über nicht mit Lasten verbundene Partonate werden, soweit die staatliche Normen sind, aufgehoben. Dasselbe gilt für die mit Lasten verbundenen Patronate, sobald die Beteiligten sich über die Ablösung auf Grund landesgesetzlicher Regelung stattfindet oder der Patron von den Lasten freigestellt wird.

 

Artikel 22:

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen. Weitergehende Gebührenbefreiungen nach dem hessischen Justizkostengesetz vom 15.Mai 1958 bleiben aufrechtzuerhalten.

 

Artikel 23:

 

Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Zu Artikel 23:

 

Falls das Land in einer Vereinbarung der katholischen Kirche über den vorliegenden Vertrag hinausgehende weitere oder andere Rechte oder Leistungen gewähren sollte, wird des den Inhalt dieses Vertrages einer Überprüfung unterziehen, so dass die Grundsätze der Parität gewahrt bleiben.

 

Artikel 24:

 

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die diesen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Übereinkommen außer Kraft, insbesondere des preußische Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassung der Evangelischen Landeskirchen vom 8.April 1924 und die Vereinbarung zwischen dem Hessischen Staat und der Evangelischen Landskirche in Hessen vom 27.Mai 1930 nebst dem hiernach erlassenen Schiedsspruch vom 20.Novmber 1933.

 

Es verbleibt jedoch bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung in den ehemals preußischen Landesteilen bei der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Aufbringen der Baukosten für Neu- und Reparaturbauten bei Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden, wenn die Küsterei mit der Schule nicht verbunden ist, sowie über die Verteilung derselben auf Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Drittverpflichtete gemäß Artikel 17 Absatz 1 bis 4 und 7 des preußischen Staatsgesetzes vom 8.April 1924.

 

Artikel 25:

 

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen in Wiesbaden ausgetauscht werden.

 

Geschehen zu Wiesbaden am 18.Februar 1960

 

Der hessische Ministerpräsident:

Dr. Georg-August Zinn

 

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau:
Die Kirchenleistung Dr. Niemöller, Kirchenpräsident

 

Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck:

Dr. Wüstemann

 

Evangelische Kirche im Rheinland:

Die Kirchenleistung Dr. Beckmann, Präses.

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen:

(Vom 1.Dezember 1986)

 

Präambel/Vorwort:

 

Geleitet durch den Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und der Jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, wird zwischen dem LAND HESSEN, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und dem LANDESVERBAND DER JÜDISCHEN GEMEINDEN IN HESSEN, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter, folgender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

 

Aufgrund der historisch bedingten, besonderen Verhältnisse zu seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich das Land Hessen an den Ausgaben des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen für dessen religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für dessen Verwaltung vom Haushaltsjahr 2008 bis zu dem Haushaltsjahr 2010 mit jährlich 3.700.000 Euro- Über die Höhe der Landesleistung ab dem Haushaltsjahr 2012 werden die Vertragsschließenden sich im Jahr 2010 verständigen.

 

Artikel 2:

 

Die Landesleitung wird mit je einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils am 15.Februar, 15 Mai, 15 August und 15. November gezahlt.

 

Artikel 3:

 

Die Förderung von einzelnen jüdischen Gemeinden gemäß Artikel 1 dieses Vertrages erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landeverband, durch den Landesverband im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben.

 

Unmittelbare Ansprüche von den jüdischen Gemeinden an das Land Hessen sind ausgeschlossen.

 

Artikel 4:

 

Bisher aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlage gewährter Leistungen an jüdische Gemeinden bzw. den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen bleiben durch diesen Vertrag unberührt.

 

Artikel 5:

 

Die Landeregierung  und der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen werden zur Pflege ihrer Beziehung regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich von der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solchen Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 6:

 

Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel 7:

 

Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen die Erklärung des Landes Hessen zugegangen ist, dass der Vertrag die verfassungsmäßige Zustimmung des hessischen Landtags gefunden hat.

 

Geschehen zu Wiesbaden, am 11.November 1986.

 

Der Hessische Ministerpräsident:

Holger Börner.

 

Der Vorsitzende des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen:

Willner.

 

 

8.Mecklenburg-Vorpommern:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern:

(Vom 15.September 1997)

 

Vorwort/Präambel:

 

DER HEILIGE STUHL vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo und DAS LAND MECKLENBURG-VORPOMMERN vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Berndt Seite, einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Katholischen Kirche in Recht und Freiheit neu zu ordnen, im Bewusstsein der Eigenständigkeit von Staatbund Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem Selbstbestimmungsrecht und in Bereitschaft zur Zusammenarbeit, in Achtung vor der Religionsfreiheit des Einzelnen, in dem gemeinsamen Anliegen, die Menschenwürde und die Menschenrechte zu achten und zu schützen, in der Einsicht, dass christlicher Glaube, kirchliches Leben und karikatives Wirken einen Beitrag für das Gemeinwohl und den Gemeinsam der Bürger in einer pluralen Gesellschaft leisten, schließen unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordats vom Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 diesen Vertrag:

 

Artikel 1:

 

Das Land gewährt die Freiheit, den katholische Glauben zu bekennen und auszuüben und dem karikativen Wirken der Katholischen Kirche (im Folgenden: die Kirche) den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

 

Artikel 2:

 

Die Kirche ordnet und veraltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 3:

 

1. Zur Klärung von Fragen und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich die Landesregierung und die Diözesan-Erzbischöfe regelmäßig.

 

2. Die Landesregierung unterrichtet die Erzbischöfe von Gesetzgebungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirche unmittelbar berühren, und hört sie an.

 

3. Die Erzbistümer vertreten ihre Angelegenheiten gegenüber dem Land einheitlich. Die Erzbischöfe bestellen einen gemeinsamen ständigen Beauftragten am Sitz der Landesregierung.

 

Artikel 4:

 

1. Das Land gewährleistet die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen. Der katholische Religionsunterricht kann jahrgangs- und schulartübergreifend erteilt werden. Land und Kirche können eine von der allgemeinen Schulorganisation abweichende Organisation des katholischen Religionsunterrichts vereinbaren.

 

2. Der Religionsunterricht wird mit Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Die Kirche wird an der Erarbeitung der Rahmen-Richtlinien und Lehrpläne, an der Auswahl der Lehrmittel und der Zulassung der Lehrmittel beteiligt. Ihre Zustimmung ist erforderlich, soweit der Inhalt des Religionsunterrichts einschließlich seiner Didaktik berührt wird.

 

3. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica) durch den zuständigen Erzbischof voraus. Dieser kann die kirchliche Bevollmächtigung entziehen.

 

4. Die Gestellung katechetischer Lehrkräfte wird durch Vereinbarung geregelt.

 

Artikel 5:

 

1. Die Kirche kann Ersatzschulen im Rahmen der Bestimmungen in Artikel 7 des Grundgesetzes, Ergänzungsschulen sowie Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen betreiben.

 

2. Staatliche Genehmigung, Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen regelt das Gesetz.

 

3. Das Land fördert diese Einrichtungen in gleichem Umfang wie Einrichtungen anderer Träger.

 

Artikel 6:

 

Will das Land oder eine seiner Hochschulen eine wissenschaftliche Einrichtung für katholische Theologie oder Religionspädagogik errichten, so ist eine gesonderte Vereinbarung des Landes mit dem Heiligen Stuhl erforderlich.

 

Artikel 7:

 

Der staatliche Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Artikel 8:

 

1. In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen wird die Kirche seelsorgerisch tätig. Sie ist zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt.

 

2. Der Träger stellt den Raum. Um die seelsorgerische Betreuung zu ermöglichen, teilt er der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen mit, die sich zum katholischen Glauben bekennen, soweit die Mitteilung deren Willen nicht widerspricht.

 

3. Die Kirche beruft die Seelsorger. Der Zutritt zu einer Justiz- oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der Landesregierung zur Person des Seelsorgers voraus, die Landesregierung kann ihr Einverständnis aus wichtigem Grund widerrufen. Der Zutritt zu sonstigen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch Vereinbarung mit dem Land oder dem Träger geregelt.

 

Zu Artikel 8 Absatz 2:

 

1. Das Bedürfnis für seelsorgerische Dienste und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Die in Artikel 8 genannten öffentlichen Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichkeiten, seelsorgerische besuche zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.

 

2. Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft werden darüber hinaus – möglichst im Rahmen der Aufnahme in die Einrichtungen – befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthaltes in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur denn eine entsprechende Einverständniserklärung dar, wenn dort auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Informationen an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.

 

Artikel 9:

 

Geistliche sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über die Angelegenheiten zu verweigern, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.

 

Artikel 10:

 

1. Die Kirche und ihre Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wahr.

 

2. Die Kirche und ihre karikativen Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahr. Dafür unterhalten sie Heime und sonstige Einrichtungen.

 

3. Die kirchlichen Einrichtungen haben Anspruch auf gleiche Förderung wie andere freie Träger.

 

4. Ein nach Verfassung oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

 

Artikel 11:

 

1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

 

2. Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen des Gesetzes neue Friedhöfe anzulegen.

 

3. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbener zu ermöglichen, wenn dort kein kommunaler Friedhof vorhanden ist.

 

4. Die Kirche hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und sonstige Gottesdienste zu halten.

 

Artikel 12:

 

1. Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie von Sendungen über Fragen des kirchlichen Auftrages gewähren. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Kirche angemessen vertreten sein.

 

2. Das Recht der Kirche, eigenen Rundfunk nach Maßgabe der Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 13:

 

1. Das Land erkennt die kirchlichen Körperschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts an.

 

2. Die Erzbistümer zeigen Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften der Landesregierung an.

 

Artikel 14:

 

1. Die Vorschriften der Kirche über die vermögensrechtliche Vertretung der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften und rechtsfähigen Vermögensträger werden der Landesregierung vor ihrem Erlass vorgelegt. Diese kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Die Landesregierung sorgt im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs für die erforderliche Veröffentlichung.

 

2. Die Kirche übt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.

 

Artikel 15:

 

1. Die Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.

 

2. Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst. Die Kirche achtet darauf, dass die Vorbildung der kirchlichen Bediensteten der der staatlichen gleichwertig ist.

 

Artikel 16:

 

1. Das Land gewährleistet der Kirche, ihren Kirchengemeinden und rechtmäßigen Vermögensträgern das Eigentum und andere Rechte gemäß den Bestimmungen des Artikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919.

 

2. Die Enteignungsbehörde nimmt auf die Belange der Kirche Rücksicht. Ist ein anderer als das Land begünstigter der Enteignung, so verwendet sich die Landesregierung dafür, dass der begünstigte der Kirche geeignetes Ersatzland als Entschädigung zur Verfügung stellt.

 

3. Soweit die Kirche von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Artikel 17:

 

Die Kirche und das Land tragen gemeinsam Verantwortung für Schutz und Erhalt der kirchlichen Denkmale.

 

Die Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, insoweit sind Enteignungen nach dem Denkmalschutzgesetz unzulässig.

 

Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten Belange. Die kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalschutzbehörde oder das fachlich zuständige Landesamt die geltenden Belange nicht anerkennt.

 

Durch Vereinbarungen können der Kirche Aufgaben des Denkmalschutzes übertragen werden.

 

Das Land nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirche. Es setzt sich dafür ein, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 18:

 

1. Die Erzbistümer und die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuer und Kirchgeld zu erheben.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) verständigen sich die Erzbistümer auf einen einheitlichen Zuschlagsatz.

 

3. Die Kirchensteuerordnungen, ihrer Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Steuerbestimmungen versagt werden. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen de vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.

 

4. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer sind den Finanzämtern übertragen. Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.

 

5. Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich festgelegt wird. Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte. Die kirchlichen Stellen wahren das Steuergeheimnis.

 

6. Die Vollstreckung der Kirchensteuern obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Erzbistümer darauf verzichten.

 

Artikel 19:

 

1. Die Erzbistümer, die Kirchengemeinden und die sonstigen kirchlichen Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecken zu erbitten.

 

2. Die Kirche wird in der Regel, zweimal jährlich eine Genehmigung für eine allgemeine Haus- und Straßensammlung für kirchliche Zwecke erteilt.

 

Artikel 20:

 

1. Das Land erfüllt durch Staatsleistungen an die Kirche seine Verpflichtungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 138 Ansatz 1 Satz 21 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919.

 

2. Das Land zahlt anstelle aller früher gewährten Dotationen für Kirchenleistungen, Pfarrerbesoldung und Pfarrerversorgung sowie anstelle aller anderen, auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss an die Erzbistümer.

 

3. Der Gesamtzuschuss beträgt jährlich 750.000 Deutsche Mark und wird in monatlichen Raten gezahlt, erstmals für das Jahr 1996.

 

4. Ädert sich die Besoldung der Beamten im Landesdienst, so ändert sich der Gesamtzuschuss entsprechend. Als Berechnungsgrundlage dient das Eingangsamt für den höhern allgemeinen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A13 des Bundesbesoldungsgeseztes, siebte Dienststufe)

 

5. Zur Abgeltung aller sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Kirche und ihrer Einrichtungen, die nicht in diesem Vertrag oder in allgemeinen Gesetzen begründet sind, zahlt das Land den Erzbistümern einmalig zwei Millionen Deutsche Mark.

 

6. Die Erzbistümer eignen sich  über Verteilung der Staatsleistungen untereinander. Sie teilen das Ergebnis der Landesregierung mit.

 

Artikel 21:

 

Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren für das Land gelten auch für die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

Artikel 22:

 

1. Das Land unterstützt die Kirche auf der Grundlage des Landesmeldegesetzes bei der Ordnung ihres kirchlichen Meldewesens.

 

2. Die Meldebehörden übermitteln der Kirche die im Landesmeldegesetz aufgeführten Daten. Die Übermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

3. Die  Kirche schützt die Daten. Die Landesregierung kann diesen Schutz überprüfen.

 

4. Die Kirche ihrerseits übermittelt den Meldebehörden die die Mitgliedschaft betreffenden Daten.

 

Artikel 23:

 

Wenn das Land anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinaus reichende Recht und Leitungen gewährt, werden die Vertragspartner gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.

 

Artikel 24:

 

Die Vertragspartner werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

 

Artikel 25:

 

1. Die in diesem Vertrag behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen dem Land und der Kirche sind durch diesen Vertrag abschließend geregelt.

 

2. Unberührt bleibt der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22.September 1994.

 

3. Unberührt bleiben die Bestimmungen des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14 Juni 1929 über das Verfahren bei der Besetzung des Bischöflichen Stuhles, bei der Ernennung eines Koadjutors sowie bei er Besetzung der Kanonikate in Berlin. Diese Bestimmungen gelten für das Erzbistum Berlin auch in Bezug auf das Land Mecklenburg-Vorpommern, solange keine andere Vereinbarung erfolgt.

 

4. Unberührt bleibt auch eine Fortgeltung der in der Präambel genannten Verträge.

 

Artikel 26:

 

1. Dieser Vertag, der in deutscher und italienischer Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert werden. Er tritt mit dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

 

2. Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

 

Schwerin, am 15.September 1997

 

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

 

Dr. Berndt Seite

Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

Für den Heiligen Stuhl:

 

Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo

Apostolischer Nuntius in Deutschland

 

Schlussprotokoll:

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

2.Evangelische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerischen Evangelischen Kirche

(Vom 20.Januar 1994)

 

Vorwort/Präambel:

 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern einerseits und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche andererseits schließen zur rechtlichen Ordnung ihrer Beziehungen auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat, in Anknüpfung und Fortentwicklung der rechtlichen Regelungen, die insbesondere in dem Vertrag zwischen dem Freistaat Mecklenburg-Schwerin und der Evangelisch-lutherischen Kirche von Mecklenburg-Schwerin vom 2.Mai 1930 und in dem vertrag zwischen dem Freistaat Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 ihren Niederschlag gefunden haben.

 

Im Respekt vor der Religions- und Glaubensfreiheit des einzelnen und in Anerkennung des Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, im Bewusstsein der Unterschiedlichkeit des geistlichen Auftrages der Kirchen und der weltlichen Aufgaben des Staates, in der Überzeugung, dass die Trennung von Staat und Kirche gleichermaßen Distanz und Kooperation gebietet, in Würdigung der Bedeutung, die christlicher Glaube, kirchliches Leben und diakonischer Dienst auch im religiös neutralen Staat für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürger haben diesen Vertrag ermöglicht.

 

Artikel 1:

 

1. Das Land gewährt die Freiheit, den christlichen Glauben zu bekennen und auszuüben, den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

 

2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

3. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

4. Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst. Die Kirchen sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.

 

Artikel 2:

 

1. Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und Kirche betreffen oder von beiderseitigem Interesse sind und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich die Landesregierung und die Kirchenleitungen in regelmäßigen Begegnungen.

 

2. Bei Gesetzgebungsvorhaben und bei Programmen, die Belange der Kirchen unmittelbar berühren, wird die Landesregierung die Kirchen beteiligen.

 

3. Die Kirchen stimmen sich ab, um ihre Angelegenheiten gegenüber dem Land einheitlich zu vertreten. Sie bestellen einen gemeinsamen Beauftragten am Sitz der Landesregierung.

 

Artikel 3:

 

1. Die Kirchen teilen der Landesregierung Personalveränderungen in der Kirchenleitung, bei den Landessuperintendenten und den Superintendenten mit.

 

2. Die Bischöfe und die Leiter der obersten Kirchenverwaltungsbehörden treffen alsbald nach ihrer Bestellung mit der Landesregierung zu einem Gespräch über Fragen des Verhältnisses und der Zusammenarbeit von Staat und Kirchen zusammen (Kooperationsgespräch)

 

Artikel 4:

 

1. Die wissenschaftliche Pflege der evangelischen Theologie gehört zum Auftrag wissenschaftlicher Hochschulen und wird durch die evangelisch-theologische Fakultäten an den Universitäten Greifswald und Rostock gewährleistet.

 

2. Die Anstellung eines hauptamtlichen Hochschullehrers an einer evangelisch-theologischen Fakultät bedarf hinsichtlich lehre und Bekenntnis des anzustellen der anzustellenden der Zustimmung der zuständigen Landeskirche. Die Landesregierung gibt der Kirche Gelegenheit zur Äußerung. Gegen ein ausdrückliches kirchliches Votum leitet sie eine Berufung nicht ein und nimmt eine Anstellung nicht vor.

 

3. Bei Entscheidungen über Studien- und Prüfungsordnungen für eine der evangelisch-lutherischen Fakultäten wird die zuständige Landeskirche mit dem Ziel des Einvernehmens beteiligt. Sie ist berechtigt, einen Vertreter in die Prüfungsausschüsse für die Abschlüsse der Ausbildung an der evangelisch-theologischen Fakultät zu entsenden.

 

4. Kirchenrecht und Staatskirchenrecht werden in der Lehre angemessen berücksichtigt.

 

5. Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungen für den Abschluss des Theologiestudiums durchzuführen. Ihre Zeugnisse werden staatlich anerkannt.

 

6. Die zuständige Landeskirche bestellt im Einvernehmen mit der evangelisch-theologischen Fakultät den evangelischen Universitätsprediger.

 

7. In Greifswald wird ei Hochschulinstitut für evangelische Kirchenmusik unterhalten. Das Nähere, insbesondere die Finanzierung wird zwischen dem Land und der pommerischen Evangelischen Kirche in einer Vereinbarung geregelt. Diese ersetzt die Vereinbarung zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 27.Februar 1992

 

Artikel 5:

 

1. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Rahmen des Artikels 7 des Grundgesetzes Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen zu betreiben.

 

2. Genehmigung, staatliche Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen regelt das Gesetz.

 

Artikel 6:

 

1. Das Land gewährleistet die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.

 

2. Der evangelische Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburg und der Pommerischen Evangelischen Kirche erteilt. Die Kirchen werden an der Erarbeitung der Rahmen-Richtlinien, der Lehrpläne und der Auswahl der Lehrmittel für den evangelischen Religionsunterricht beteiligt. Die Zulassung der Lehrmittel insbesondere der Schulbücher, für den evangelischen Religionsunterricht bedarf der Zustimmung der Kirchen.

 

3. Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) durch die zuständige Landeskirche voraus. Einem ordinierten Pfarrer gilt die kirchliche Bevollmächtigung als erteilt. Die kirchliche Bevollmächtigung kann entzogen werden, wenn Gründe vorliegen, die ihrer Erteilung entgegenstünden.

 

4. Im Hinblick auf die kirchliche Bevollmächtigung können die staatlichen Prüfungsordnungen die Anwesenheit eines kirchlichen Beauftragten bei der Lehramtsprüfung für das Fach Evangelische Religion vorsehen.

 

5. Die Gestellung katechetischer Lehrkräfte wird in einer Vereinbarung geregelt.

 

Artikel 7:

 

1. Das Land gewährleistet den Kirchen, ihren Kirchengemeinden, Gliederungen und rechtsmäßigen vermögensträgern das Eigentum und andere rechte gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Artikel 138 der Reichsverfassung vom 11.August 1919

 

2. Die Enteignungsbehörde nimmt auf die Belange der Kirchen Rücksicht. Ist ein anderer als das Land Begünsteter der Enteignung, so wird sich die Landesregierung gegebenenfalls dafür verwenden, dass der Begünstigte geeignetes Ersatzland in den Kirchen als Entschädigung zur Verfügung stellt.

 

3. Soweit die Kirchen von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen sind, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Artikel 8:

 

1. Die Kirchen zeigen Beschlüsse über die Errichtung und Veränderungen von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung an.

 

2. Die Vorschriften der Kirchen über die vermöglichensrechtliche Vertretung der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen Vermögensträger werden der Landesregierung vor ihrem Erlass vorgelegt. Diese kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist.

 

3. Die Kirchen üben die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.

 

Artikel 9:

 

1. Die Kirchen und das Land tragen gemeinsam Verantwortung für Schutz und Erhalt der kirchlichen Denkmale.

 

2. Die Kirchen stellen sicher, dass ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Insoweit sind Enteignungen nach dem Denkmalschutzgesetz unzulässig.

 

3. Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten Belange. Die kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde oder das fachlich zuständige Landesamt die geltend gemachten belange nicht anerkennt.

 

4. Durch Vereinbarungen können den Kirchen Aufgaben des Denkmalschutzes übertragen werden.

 

5. Das Land nimmt bei der Förderung nach dem denkmalsrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonders denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirchen. Sie setzt sich dafür ein, dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und internationaler ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 10:

 

1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

 

2. Die Kirchengemeinden haben das Recht, Im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen.

 

3. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn kein Gemeindefriedhof vorhanden ist.

 

4. Die Kirchen haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten zu halten.

 

Artikel 11:

 

Zur Vermögensauseinandersetzung der früher vereinigten Kirchen und Schulämter wirken die Vertragspartner darauf hin, dass die Kommunen und die Kirchengemeinden die erforderlichen Verträge abschließen oder die bereits geschlossenen Verträge durchführen.

 

Artikel 12:

 

1. Das Land erfüllt durch Staatsleistungen an die Kirchen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919.

 

2. Die Staatsleistungen bestimmen sich nach den Artikeln 13 bis 15 dieses Vertrages.

 

3. Die Kirchen einigen sich über die Verteilung der Staatsleistungen untereinander. Sie teilen das Ergebnis der Landesregierung mit.

 

Artikel 13:

 

1. An der Stelle aller bisherigen kirchlichen Ansprüche aus den staatlichen Patronaten tritt eine hälftige Beteiligung des Landes an den Baulasten solcher kirchlichen Gebäude, die bislang dem Patronal unterstanden.

 

2. Die Verpflichtung des Landes nach Absatz 1 wird durch eine pauschale jährliche Zahlung abgegolten. Das Land zahlt jährlich 7 Millionen deutsche Merk in monatlichen raten, erstmals für das Jahr 1994. Nach fünf Jahren überprüfen die Vertragspartner gemeinsam diesen Betrag. Sie berücksichtigen dabei den bedarf und ihre Haushaltslage.

 

3. Die Kirchen beteiligen sich an den Baulasten mindestens mit dem gleichen Beitrag wie das Land.

 

Artikel 14:

 

1. Das Land zahlt den Kirchen anstelle aller früher gewährten Dotationen für Kirchenleistungen, Pfarrerbesoldung und Pfarrerversorgung sowie anstelle aller anderen, auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss.

 

2. Der Gesamtzuschuss beträgt jährlich 13 Millionen Deutsche Mark in monatlichen Raten gezahlt, erstmals für das Jahr 1994.

 

3. Ändert sich die Besoldung der Beamten im Landesdienst, so ändert sich der Gesamtzuschuss entsprechend. Als Berechnungsgrundlage dienst das Eingangsamt für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A13 des Bundesbesoldungsgesetzes, 7.Dienstalterstufe, 2 Kinder)

 

Artikel 15:

 

Zur Abgeltung aller sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Kirchen und ihrer Gliederungen, die nicht in diesem Vertrag oder in allgemeinen Gesetzen begründet sind, zahlt das Land den Kirchen einmalig 13 Millionen Deutsche Mark in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im Jahr 1994.

 

Artikel 16:

 

Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren für das Land gelten auch für die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen.

 

Artikel 17:

 

1. Die Kirchen und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und Kirchgeld zu erheben.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer verständigen sich die Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagsatz.

 

3. Die Kirchensteuerordnungen, die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Steuerbestimmungen versagt werden. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.

 

4. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer sind den Finanzämtern übertragen. Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.

 

5. Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich festgelegt wird. Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte. Dabei ist dem Datenschutz Rechnung zu tragen.

 

6. Die Vollstreckung der Kirchensteuern obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Kirchen darauf verzichten.

 

Artikel 18:

 

1. Das Land unterstützt die Kirchen auf der Grundlage des Landesmeldegesetzes bei der Ordnung des kirchlichen Meldewesens.

 

2. Die Meldebehörden übermitteln den Kirchen die im Landesmeldegesetz aufgeführten Daten. Die Kirchen schützen die Daten. Die Landesregierung kann diesen Schutz überprüfen. Die Datenermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

3. Die Kirchen übermitteln ihrerseits den Meldebehörden die die Mitgliedschaft betreffenden Daten.

 

Artikel 19:

 

Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

Den Kirchen wird in der Regel zweimal jährlich eine Genehmigung für eine allgemeine Haus- und Straßensammlung für kirchliche Zwecke erteilt.

 

Artikel 20:

 

1. In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen werden die Kirchen seelsorgerisch Tätig. Sie sind zu Gottesdiensten und religiösen veranstalten berechtigt. Der Träger stellt den Raum.

 

2. Werden die Aufgaben von einem Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, erfolgt dessen Berufung für die Justiz- und Polizeieinrichtungen im Einvernehmen mit der Landesregierung, für die sonstigen Einrichtungen im Benehmen mit dem Träger.

 

3. Näheres, unter anderem die Abberufung, wird durch Vereinbarung geregelt.

 

Artikel 21:

 

Die Kirchen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages als anerkannte Träger der

freien Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze wahr.

 

Artikel 22:

 

1. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahr. Sie unterhalten Heime, Dienste und sonstige Einrichtung für Betreuung und Beratung.

 

2. Sie haben Anspruch auf gleiche Förderung wie anderer freie Träger der Wohlfahrtspflege.

 

3. Ein nach Verfassung oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

 

Artikel 23:

 

Der staatliche Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Artikel 24:

 

Geistliche sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.

 

Artikel 25:

 

1. Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter den Kirchen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solche über fragen der öffentlichen Verantwortung, gewähren. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) sollen die Kirchen angemessen vertreten sein.

 

2. Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 26:

 

Wenn das Land anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewährt, werden die Vertragspartner gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 27:

 

Die Vertragspartner werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa anstehenden Meinungsverschiedenheiten über die Auslagerung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beilegen.

 

Artikel 28:

 

1. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Landtages und der Landessynoden. Er tritt mit dem Austausch der Mitteilungen über die Zustimmung in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im gesetz- und Verordnungsblatt das Landes bekannt gemacht.

 

2. Die durch diesen Vertrag berührten Materien der Beziehungen zwischen dem Land und den Kirchen sind durch diesen vertrag abschließend geregelt. Die Bestimmungen dieses Vertrages treten an die Stelle aller früheren vertraglichen und gesetzlichen Regelungen.

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern:

(Vom 14.Juni 1996)

 

Vorwort/Präambel:

 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Herrn Dr. Berndt Seite und alle Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den zuständigen Vertreter, haben auf der Grundlage der vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährleisteten Stellung der korporierten Religionsgemeinschaften im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat:

 

-in dem Bewusstsein, für das jüdische Leben in diesem Landes eine besondere Verantwortung zu tragen, die aus der Geschichte Deutschlands gewachsen ist,

 

-in dem Bewusstsein des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in Deutschland und Europa erdulden musste, insbesondere der Vernichtung des jüdischen Lebens auch in Mecklenburg und Vorpommern,

 

-eingedenk der staatlichen Ignoranz in den Jahren der kommunistischen Diktatur gegenüber den jüdischen Gemeinden, die eine Neubelebung jüdischen Gemeindelebens weitgehend verhindert hat,

 

-in dem Bestreben, das kulturelle Erbe des Judentums im Land zu wahren und zu pflegen,

 

-in dem Wunsch, der Jüdischen Gemeinschaft in Mecklenburg-Vorpommern den Wiederaufbau des Gemeindelebens zu erleichtern, folgenden Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)

 

1. Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den Schutz von Verfassung und Gesetz.

 

2. Der Landesverband verwaltet seine Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbstständig.

 

Artikel 2:

Jüdische Feiertage:

 

1. Der staatliche Schutz der jüdischen Feiertage wird gewährleistet.

 

2. Folgende jüdische Feiertage sind Feiertage im Sinne von §7 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 18.Juni 1992) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.Dezember 1994:

 

a) Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)

b) Schawuoth (Wochenfest)

c) Rosch Haschana (Neujahrsfest)

d) Jom Kippur (Versöhnungsfest)

e) Sukkoth (laubhüttenfest)

f) Schemini Azret (Schlussfest)

g) Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)

 

3. Die Daten der Feiertage beziehen sich auf den jüdischen Mondkalender und werden der Landesregierung zwei Jahre im voraus mitgeteilt.

 

Artikel 3:
(Zusammenwirken)

 

1. Die Landesregierung und der Landesverband werden zur Pflege ihrer Beziehungen und zur Klärung beiderseits interessierter Fragen regelmäßige Begegnungen durchführen.

 

2. Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen, die Belange des Landesverbandes unmittelbar berühren, wird die Landesregierung den Landesverband beteiligen.

 

Artikel 4:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsschließenden werden in Zukunft etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beilegen.

 

Artikel 5:
(Friedhöfe)

 

1. Das Land gewährt den jüdischen Friedhöfen in gleichem Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden.

 

2. Die Jüdischen Gemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen.

 

3. Das Land gewährt im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege derjenigen jüdischen Friedhöfe oder Teile von ihnen, die nach den religiösen Vorschriften nicht mehr belegt werden können.

 

Artikel 6:

(Gedenkstätten)

 

Das Land wird den Landesverband in der Um- und Neugestaltung der Gedenkstätten für die Opfer der NS-Gewaltherrschaft mit einbeziehen und, soweit jüdische Belange betroffen sind, Mitsprache gewähren.

 

Artikel 7:
(Denkmalpflege)

 

1. Der Landesverband und das Land tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und Erhalt jüdischer Denkmale.

 

2. Der Landesverband stellt sicher, dass die jüdischen Denkmale erhalten bleiben und nach Möglichkeit der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Insoweit sind Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht unzulässig.

 

3. Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen religiösen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die vom Landeverband festgestellten Belange. Der Landesverband entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalbehörde oder da fachlich zuständige Landesamt die geltend gemachten Belange nicht anerkennt.

 

4. Das Land nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalschutzrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben des Landesverbandes. Es setzt sich dafür ein, dass der Landesverband auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 8:
(Bildungs- und Sozialeinrichtungen)

 

Der Landesverband hat das Recht, im Rahmen des Artikels 7 des Grundgesetzes Bildungseinrichtungen zu betreiben. Genehmigung, staatliche Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen regelt das Gesetz.

 

Der Landesverband hat das Recht, Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahrzunehmen. Er hat Anspruch auf gleiche Förderung wie andere Träger der Wohlfahrtspflege.

 

Artikel 9:
(Vertretung in den Medien)

 

Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter dem Landesverband angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen. In Aufsichtsgremien soll der Landesverband vertreten sein.

 

Artikel 10:

(Finanzielle Leistungen)

 

1. Eingedenk des geschichtliche bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich das Land an den Ausgaben des Landesverbandes für dessen religiöse Bedürfnisse und dessen Verwaltung mit einem jährlichen Gesamtzuschuss. Die Zahlung tritt an die Stelle der bisher an den Landesverband erbrachten freiwilligen Leistungen.

 

2. Die Höhe des Gesamtzuschusses beträgt jährlich 480.000,-DM, erstmals für das Jahr 1996. Die Zahlung erfolgt vierteljährlich im voraus.

 

Artikel 11:
(Gebühren- und Steuerbefreiung)

 

Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren für das Land gelten auch für den Landesverband.

 

Artikel 12:
(Inkrafttreten/Schlussbestimmung)

 

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Landtages und des Verbandstages des Landesverbandes. Er tritt mit dem Austausch der Mitteilungen über die Zustimmungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

 

Die Beziehungen zwischen dem Land und dem Landesverband sind durch diesen Vertrag geregelt. Die Bestimmungen treten die die Stelle früherer vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen.

 

Für den Fall der Entstehung weiterer jüdischen Gemeinden verwaltet der Landesverband die durch das Land nach Artikel 10 erbrachten finanziellen Leistungen treuhänderisch auch für weitere, auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden, die eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können oder als solche anerkannt sind, unabhängig davon, ob diese Gemeinden Mitglieder des Landeverbandes sind.

 

Der Landesverband ist verpflichtet, auch diese Gemeinden finanziell zu unterstützen. Für den Fall, dass eine Einigung über die Höhe der finanziellen Leistungen nicht erzielt werden kann, entscheidet der Zentralrat der Juden in Deutschland als Schiedsrichter, soweit es sich um Gemeinden handelt, die dem Zentralrat angeschlossen sind.

 

Schwerin, am 14.Juni 1996

 

 

9.Niedersachsen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen:

(Vom 26.Februar 1965)

 

Vorwort/Präambel:

 

Seine Heiligkeit Papst Paul VI. und der Niedersächsische Ministerpräsident, die in dem Wunsche einig sind, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Land Niedersachsen in freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu fördern, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen, durch die die Rechtslage der katholischen Kirche in Niedersachsen die sich namentlich aus den fort geltenden Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen vom 14.Juni 1929 und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 ergibt, fortgebildet und dauern geregelt wird.

 

Zu diesem Zweck hat Seine Heiligkeit zu ihrem Bevollmächtigten Seine Exzellenz, den Hochwürdigen Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Konrad Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, ernannt; nach Überreichung seiner für gut und richtig befundenen Vollmacht sind er und der Niedersächsische Ministerpräsident über folgende Artikel übereingekommen:

 

Artikel 1:

 

1. Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und der Liebestätigkeit der katholischen Kirche den gesetzlichen Schutz.

 

2. Der Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage bleibt gewährleistet.

 

§1 (zu Artikel 1 Absatz 1)

 

Die Diözesen und die Kirchengemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche und mildtätige Zwecke zu sammeln. Die Diözesen können alljährlich in ihrem Gebiet eine Haussammlung für diese Zwecke ohne besondere staatliche Genehmigung veranstalten; die Zahl wird im Benehmen mit der Landesregierung festgesetzt.

 

Artikel 2:

 

Die gegenwärtige Diözesanorganaisation und –zirkumskription der katholischen Kirche in Niedersachsen, die namentlich auf den nahe stehenden, mit den Regierungen vereinbarten oder von ihnen anerkannten Urkunden beruht und zwar:

 

Im Gebiet des ehemaligen Landes Hannover auf der Bulle Impensa Romanorum Pontificum vom 26 März 1824, durch die das Gebiet des vormaligen Königreiches Hannover den Bistümern Hildesheim und Osnabrück zugewiesen wurde und auf dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen vom 14.Juni 1929.

 

Im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg auf der Bulle De salute animarum vom 16.Juli 1821 und der zu ihrer Ausführung erfolgten weiteren Grenzziehung durch den Vertag zur Regulierung der Diözesanangelegenheiten der katholischen Einwohner des Herzogtums Oldenburg vom 5.Januar 1830, durch die das gebiet des vormaligen Herzogtums Oldenburg dem Bistum Münster zugewiesen wurde.

 

Im Gebiet des ehemaligen Landes Braunschweig auf dem Konsistoraldekret vom 2.Juli 1834, durch das das Gebiet des vormaligen Herzogtums Braunschweig dem Bistum Hildesheim zugewiesen wurde bleibt bestehen.

 

2. Zwischen den Bistümern Hildesheim und Osnabrück werden zum Zwecke der Grenzbereinigung im Bereich des Landes Niedersachsen folgende Gebietsveränderungen vorgenommen:

 

a) Das Bistum Osnabrück überträgt an das Bistum Hildesheim seine Gebietsanteile an den Landkreisen Holzminden, Hameln-Pyrmont und Verden, den Landkreis Schaumburg-Lippe, die Stadt Cuxhafen und die übrigen Gebiete des ehemaligen Amtes Ritzebüttel sowie die Inseln Neuwerk und Scharhorn, ferner den links der Weser liegenden Teil der Stadt Nienburg.

 

b) Das Bistum Hildesheim überträgt an das Bistum Osnabrück den rechts der Weser liegenden Teil des Landkreises Grafschaft Hoya.

 

3. Der in Niedersachsen liegende Teil des Bistums Münster (das ehemalige Land Oldenburg) bleibt als besonderer kirchlicher Verwaltungsbezirk bestehen, dessen Leitung der Bischof von Münster weiterhin einem ständigen Stellvertreter mit den diesem bisher zustehenden Befugnissen anvertraut.

 

4. Eine etwaige Änderung der Zirumkription bleibt, soweit es sich nicht lediglich um Grenzverlegungen im Interesse der örtlichen Seelsorge handelt, ergänzender Vereinbarung vorbehalten.

 

Zu Artikel 2 Absatz 4:

 

Die Kirche wird von Änderungen der Zirkumskription, die sie als Grenzverlegungen im Interesse der örtlichen Seelsorge vornimmt, dem Lande Kenntnis geben.

 

Artikel 3:

 

1. Für die Besetzung der kirchlichen Ämter im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen gelten die Vorschriften des Konkordats vom 14.Juni 1929. Die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehene Mitteilungspflicht entfällt.

 

2. Vor der Ernennung des i Artikel 2 Absatz 3 dieses Vertrages erwähnten Stellvertreters teilt der Bischof von Münster den Namen des in Aussicht genommenen der Landesregierung vertraulich mit, um ihr die Möglichkeit zu geben, etwaige bedenken allgemeinpolitischer Natur bezüglich dessen Person binnen 20 Tagen vorzubringen. Der Bischof wird vor Ablauf des angegebenen Termins beziehungsweise vor der Prüfung der vorgetragenen Bedenken die Ernennung nicht vornehmen.

 

3. Im Kathedralkapitel in Münster werden wie bisher zwei der den nicht residierenden Kapitularen vorbehaltenen Stellen an den Oldenburger Klerus vergeben und zwar so, dass eine Stelle dem in Artikel 2 Absatz 3 erwähnten Stellvertreter des Bischofs zuteil wird.

 

4. Den Kathedralkapiteln in Hildesheim und Osnabrück werden künftig je zwei nicht residierende Domkapitulare angehören, Nach Errichtung der in Artikel 4 vorgesehenen Fakultät tritt zu den Kapiteln in Hildesheim ein weiterer nicht residierender Kapitular, der den ordentlichen Mitgliedern der Fakultät entnommen werden wird.

 

5. Artikel 6 Absatz 6 des Konkordats vom 14.Juni 1929 finden für die in Absatz 3 und 4 genannten Mitglieder von Domkapiteln Anwendung.

 

6. Die landesrechtlichen Vorschriften über Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben.

 

Zu Artikel 3 Absatz 1:

 

1. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass für ausländische Geistliche, die im Lande Niedersachsen in der Pfarrseelsorge für ausländische Katholiken angestellt werden, von den Anforderungen des Artikel 10 des Konkordats vom 14.Juni 1929 abgesehen wird.

 

2. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die für die Besetzung der Kanonikate Preußens in dem Notenwechsel zwischen dem preußischen Ministerpräsidenten und dem Staatssekretär Seiner Heiligkeit vom 17 Juli/30.August 1933 unter Nummer 3 getroffenen Regelung für die niedersächsischen Kanonikate angewandt wird.

 

Artikel 4:

 

1. Das Land wird zu gegebener Zeit eine katholisch-theologische Fakultät an der Universität in Göttingen errichten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich nach Artikel 12 Absatz 1 des Konkordats vom 14.Juni 1929 und dem dazugehörigen Schlussprotokoll.

 

2. Für die Bischöfe von Hildesheim und Osnabrück entfällt die Errichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Fakultät Artikel 12 Absatz 2 des Konkordats vom 14.Juni 1929.

 

§2 (zu Artikel 4 Absatz 1)

 

1. Der Kultusminister wird, bevor die Berufung d. h. das Angebots eines Lehrstuhls an der katholisch-theologischen Fakultät, ergeht, die im Schlussprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom 14.Juni 1929 vorgesehene Äußerung des zuständigen Bischofs einholen.

 

2. Über die Listen geeigneter Persönlichkeiten, die vor der erstmaligen Besetzung der Lehrstühle der katholisch-theologischen Fakultät dem Minister einzureichen sind, beschließt ein Ausschuss, dem drei vom Senat der Universität zu wählende Mitglieder des Lehrkörpers der Universität und je drei von den katholisch-theologischen Fakultäten zu Münster wählende Mitglieder dieser Fakultäten angehören.

 

Zu Artikel 4 Absatz 1:

 

Die Errichtung von Lehrstühlen richtet sich nach vergleichbaren Fakultäten. Über die Zahl und die Art der Lehrstühle sowie die sonstigen Ausstattung der Fakultät werden sich die Vertragsabschließenden verständigen.

 

Zu Artikel 4 Absatz 2:

 

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass sich Artikel 4 Absatz 2 nicht auf die Priesterseminare bezieht.

 

Artikel 5:

 

1. Bei der Besetzung der Lehrstühle für katholische Religionspädagogik und für Methodik des katholischen Religionsunterrichts an den Pädagogischen Hochschulen sind Artikel 12 Absatz 1 des Konkordats vom 14.Juni 1929 und das dazugehörende Schlussprotokoll entsprechend anzuwenden.

 

2. Der gegenwärtige Charakter der Pädagogischen Hochschule in Vechta wird gewährleistet.

 

§3 (zu Artikel 5 Absatz 1)

 

Über die nach den Hochschulsatzungen vor der Besetzung der Lehrstühle dem Minister einzureichende Listen geeigneter Persönlichkeiten beschließt der Lehrkörper auf Vorschlag eines Ausschusses, dem der Rektor und zwei weitere Mitglieder des Lehrkörpers sowie drei Dozenten für katholische Religionspädagogik von anderen Pädagogischen Hochschulen des Landes und drei Vertreter der katholisch-theologischen Fakultät an der Universität in Göttingen angehören. Bis zur Errichtung der Fakultät treten an die Stelle ihrer Vertreter drei weitere Dozenten für katholische Religionspädagogik von den Pädagogischen Hochschulen des Landes. Der Kultusminister wird, bevor die Berufung d. h. das Angebot eines Lehrstuhls, ergeht, die im Schlussprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom 14.Juni 1929 vorgesehenen Äußerung des zuständigen Bischofs einholen.

 

Zu Artikel 5 Absatz 2:

 

Angesichts der für die Pädagogische Hochschule in Vechta getroffenen Regelung und der zwischen dem Landes mit den Bischöfen von Hildesheim und Osnabrück zu schließenden Vereinbarungen sowie in Anbetracht der Minderheitslage der katholischen Bevölkerung in Niedersachsen werden kirchlicherseits für den Bereich der Lehrerbildung weitere Ansprüche nicht erhoben. Staatlicherseits wird erklärt, dass hiermit einzelne Verbesserungen beim weiteren Ausbau der Lehrerbildung nicht ausgeschlossen werden.

 

Artikel 6:

 

1. Das Land gewährleistet die Beibehaltung und Neuerrichtung von katholischen Bekenntnisschulen. Diese Volksschulen können grundsätzlich nur mit gleichen Schulen zusammengefasst werden; entsprechendes gilt für Schulen, die als einige Schule im Bereich eines Schulträgers einen weit überwiegenden Anteil katholischer Schüler haben.

 

2. Auf Antrag von Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten werden im Bereich örtlicher und überörtlicher Schulträger katholischer Bekenntnisschulen errichtet, wenn eine angemessene Gliederung der beantragten schule gesichert erscheint und die staatliche Versorgung anderer Schüler im bereich des Schulträgers gewährt wird. Daneben bleibt die Errichtung solcher Schulen von Amts wegen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze unberührt.

 

3. Das Land wird dafür Sorge tragen, dass, soweit katholische Schüler andere als katholische Bekenntnisschulen besuchen, die Zahl der katholischen Lehrer grundsätzlich dem Anteil der katholischen Schüler entspricht.

 

Zu Artikel 6 Absatz 1:

 

1. Kirchlicherseits wird erklärt, dass die Schulen für Schüler des katholischen Bekenntnisses, so wie sie zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehen, den zu stellenden Anforderungen entsprechen.

 

2. Ein weit überwiegender Anteil katholischer Schüler an einer Schule ist ein solcher von 80 von Hundert.

 

3. Bei gebührender Rücksichtsnahme auf die Empfindungen Andersdenkender sind in den Schulen für Schüler aller Bekenntnisse mit einem Übergewicht von Schülern des katholischen Bekenntnisses im Sinne von Buchstrabe b) die Wahl entsprechender Lehrbücher aus der Liste der zugelassenen Schulbücher im Rahmen der Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Lehrbücher sowie der Pflege katholischen religiösen Brauchtums frei.

 

Zu Artikel 6 Absatz 2:

 

Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen werden im Falle der Überfüllung von Schulen für Schüler des katholischen Bekenntnisses neue Schulen dieser Art von Amts wegen gemäß §5 des Schulverwaltungsgesetzes unter Ausschluss der §§ ß bis 13 des Schulgesetzes errichtet.

 

Artikel 7:

 

1. Der katholische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen Niedersachsens ordentliches Lehrfach. Dieser Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt; die Diözesen haben das Recht, sich davon im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden durch Beauftragte zu überzeugen. Sie beauftragen damit Beamte des staatlichen Schuldienstes, insbesondere Schulaufsichtsbeamte, Schulleiter oder Geistliche im Schuldienst, oder Religionspädagogen an Pädagogischen Hochschulen; im Einvernehmen mit dem Land können auch andere erfahrene Pädagogen beauftragt werden. Daneben bleibt den Bischöfen das Recht zum Besuch des Religionsunterrichts unbenommen.

 

2. Für den Religionsunterricht werden die Landesregierung und die Diözesen über die Zahl der Stunden, Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher, Maßnahmen zur Erleichterung des Religionsunterrichts in den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schulen und das Verfahren bei der Verwendung kirchlicher Lehrkräfte.

 

3. Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die entsprechende Mission canonica des Diözesanbischofs voraus. Zur Sicherung des Religionsunterrichts wird das Land die sich bewebenden Lehrer mit Mission canonica an den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Schulen sowie Im Umfang des Bedarfs an Religionslehrern an den weiteren Schulen verwenden.

 

4. Über die Prüfungsvoraussetzungen und –anforderungen im Fach katholische Religion für Lehrer an Schulen aller Art wird der niedersächsische Kultusminister sich mit den Diözesanbischöfen mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung ins Benehmen setzen. Diejenigen Prüfungen und Erweiterungsprüfungen für das Fach katholische Religion, an denen ein Beauftragter der zuständigen kirchlichen Oberbehörde mitzuwirken berechtigt ist, werden als Nachweis der fachlichen Eignung zur Erteilung der Missio canonica anerkannt. Bei der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen wirkt für die Kirche ein Mitglied der katholisch-theologischen Fakultät an der Universität in Göttingen mit.

 

§5 (zu Artikel 7)

 

An den Fachschulen wird das Land, soweit Religionsunterricht nicht zum Lehrplan der Schulen gehört, die Veranstaltung religiöser Arbeitsgemeinschaften auf freiwilliger Grundlage fördern.

 

Zu Artikel 7 Absatz 1 Satz 1:

 

Eine Verpflichtung des Landes zur Erteilung von Religionsunterricht besteht erst, wenn an einer Schule mindestens zwölf Schüler des katholischen Bekenntnisses vorhanden sind. Das Land wird darüber hinaus nach Möglichkeit die Erteilung von Religionsunterricht fördern.

 

Der Antrag von Eltern, deren Kinder keine andere Möglichkeit haben, Religionsunterricht zu erhalten, auf Umschulung der Kinder in eine benachbarte Schule, in der dieses möglich ist, kann unter den Voraussetzungen des § 15a des Schulgesetzes entsprochen werden.

 

Zu Artikel 7 Absatz 2:

 

Die Stundenzahl für den katholischen Religionsunterricht soll in den Schulen für Schüler aller Bekenntnis mit einem Anteil katholischer Schüler von mindestens achtzig von hundert der für die Schulen für Schüler katholisches Bekenntnisses vorgesehenen Stundenzahl entsprechen.

 

Artikel 8:

 

Das Land wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger weiterhin seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzhilfe – mindestens unter Wahrung des bisherigen Verhältnisses zu den Aufwendungen für die von gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Schulen – sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert. Über die Anwendung der staatlichen Vorschriften werden die Landesregierung und die Diözesen eine besondere Vereinbarung treffen.

 

Zu Artikel 8:

 

Das bisherige Verhältnis der Aufwendungen im Sinne des Artikels 8 bestimmt sich nach § 10 Absatz 4 des niedersächsischen Privatschulgesetzes.

 

Artikel 9:

 

Die Kirche ist berechtigt, an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land einbezogen.

 

Zu Artikel 9:

 

Es ist Voraussetzung für die gleichberechtigte Förderung der katholischen Erwachsenenbildung, dass die zu fördernden Einrichtung die für das Land Niedersachsen geltenden Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.

 

Artikel 10:

 

Das Land wird bei den Rundfunkanstalten, an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die Satzungen Bestimmungen enthalten, nach denen des Programm das religiöse Empfinden der katholischen Bevölkerung nicht verletzt, der katholischen Kirche angemessene Sendezeiten eingeräumt werden und ihr eine angemessene Vertretung ihrer Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird.

 

Zu Artikel 10:

 

Dem Anliegen von Artikel 10 ist für den Norddeutschen Rundfunk durch §4 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 16.Februatr 1955 und durch Artikel 22 Absatz 1 Nummer 2 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks vom 2.März 1956 sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch §2 Absatz 2 § 6 Absatz 3 und §14 Absatz 1 Buchstabe e des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen rechts zweites deutsches fernsehen vom 6.Juni 1961 Rechnung getragen. Bei Änderung der bestehenden und bei Abschluss neuer Rundfunk-Staatsverträge werden die Vertragspartner wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher in Verbindung treten. Hinsichtlich der Gestaltung der Sendezeiten kann es bei der bisher beim Norddeutschen Rundfunk und dem Zweiten Deutschen Fernsehen geübte Praxis verbleiben.

 

Artikel 11:

 

1. In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Anstalten des Landes werden die zuständigen katholischen geistlichen im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerischer Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Soweit ein Bedürfnis für eine hauptamtliche Seelsorge besteht, werden die Kosten vom Lande getragen; die Geistlichen werden vom Lande im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde angestellt. Zu den Kosten einer nicht hauptamtlichen regelmäßigen Seelsorge leistet das Land einen angemessenen  Beitrag. Wenn die Anstaltsseelsorge die örtlich zuständigen Geistlichen unverhältnismäßig belastet und zusätzliche Aufwendungen erfordert.

 

2. Die vom Land angestellten Geistlichen unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes dem Diözesanbischof, soweit es sich um die Ausübung ihrer seelsorgerischen Funktionen handelt.

 

3. Bei Anstalten anderer öffentlicher Träger wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerlich betreut werden können.

 

Zu Artikel 11:

 

Kirche und Land werden bei der Regelung der Angelegenheiten der Polizeiseelsorge in Verbindung treten. Bis dahin verbleibt es bei der bisherigen Handhabung.

 

Artikel 12:

 

1. Die Diözesen werden Entschließungen über die Errichtung und Veränderung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden acht Wochen vor Ausfertigung der entsprechenden kirchlichen Urkunde der Landesregierung mitteilen. Sie werden ihre Entschließungen überprüfen, falls die Landesregierung bedenken erhebt. Dasselbe gilt für die Veränderung bestehender öffentlich-rechtlicher Körperschaften anderer als der in Satz 1 bezeichneten Art und für die Veränderung bestehender öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

 

2. Die staatliche Mitwirkung bei der Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Körperschaften anderer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art und bei der Errichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden. Solange eine solche Vereinbarung nicht erzielt ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

 

§7 (zu Artikel 12)

 

Die Errichtung und Veränderung der in Artikel 12 genannten Institutionen wird im Amtsblatt des Regierungsbezirks veröffentlicht, in dem die Institution ihren Sitz hat.

 

Artikel 13:

 

Die Vorschriften über die staatliche Mitwirkung bei der vermögensrechtlichen Vertretung der Diözesen, der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der katholischen Kirche werden durch die in der Anlage getroffene Regelung abgelöst.

 

§8 (zu Artikel 13)

 

1. Vorschriften der Diözesen, welche die vermögensrechlichten Vertretung der in Artikel 13 genannten Institutionen betreffen, werden der Landesregierung vor ihrem Erlass vorgelegt.

 

2. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten. In Kirchengemeinden wirken in den Vertretungsorganen in überwiegender Zahl Glieder der Kirchengemeinde mit, die periodisch durch unmittelbare und geheime Wahl der Gemeindemitglieder berufen werden. Für Verbände von Kirchengemeinden besteht das Vertretungsorgan in überwiegender Zahl aus gewählten Mitgliedern der Vertretungsorgane der beteiligten Kirchengemeinden, sofern es nicht durch unmittelbare Wahl gebildet wird. Die Diözesen werden sich über einheitliche Bestimmungen für das Gebiet des Landes Niedersachsen verständigen.

 

3. Nach dem Erlass solcher Bestimmungen wird das Land die entsprechenden staatlichen Vorschriften aufheben; soweit diese staatsaufsichtliche Genehmigungen vorsehen, entfallen sie mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.

 

Das Land wird bischöfliche Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Artikel 13 genannten Institutionen im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlichen. Das gleiche gilt für Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und anderen Vorschriften, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.

 

Artikel 14:

 

1. Die Diözesen und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der staatlichen Gesetze auf Grund von Steuerordnungen von den Angehörigen der katholischen Kirche Kirchensteuern zu erheben. Die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung. Auf Antrag der Diözesen werden die Festsetzung und Einziehung der Diözesankirchensteuer von den Landesbehörden gegen Entschädigung übernommen. Die Kirchenbehörden erhalten auf Anfordern Einblick in die für sie im Zusammenhang mit der Kirchensteuer wichtige Unterlagen der Landes- und Gemeindebehörden.

 

2. Durch Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und Gemeinde (Landkreis) können die Festsetzung und Einziehung der Ortskirchensteuer der Gemeinde (dem Landkreis) übertragen werden.

 

3. Die Landesregierung und die Diözesen werden zur näheren Regelung eine Vereinbarung schließen, die auf der Seite des Landes der Zustimmung des Landtags bedarf.

 

Diese soll insbesondere Bedingungen feststellen, unter denen die Kirchensteuersätze allgemein als genehmigt gelten.

Einheitliche Sätze bei der Diözesankirchensteuer im Landesgebiet sichern.

Die Entschädigung für die Einziehung der Kirchensteuer durch die Landesbehörden feststellen.

Die Abführung der Diözesankirchensteuer an die Diözesen regeln.

 

Artikel 15:

 

1. Das Land zahlt an die Diözesen, beginnend am 1.Januar 1965, als Dotation und als Zuschuss für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung jährlich 3.250.000 Deutsche Mark. Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen.

 

2. Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

 

§9 (zu Artikel 15)

 

1. Für die Staatsleistung wird ein Verwendungsnachweis gemäß § 64a der Reichshaushaltsordnung nicht erfordert. Durch Vereinbarung der Diözesen untereinander wird der Anspruch auf die Staatsleistung auf die einzelnen Diözesen aufgeteilt. Die Landesregierung anzuzeigen.

 

2. Die Staatsleistungen wird mit einem Zwölftes des Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus bezahlt.

 

3. Für die Zeit bis zum 31.Dezmber 1964 wird eine einmalige Nachzahlung von 7.400.000 Deutsche Mark geleistet.

 

4. Die Anpassung an Änderungen der Besoldung der Landesbeamten wird wie bei vergleichbaren Staatsleistungen vorgenommen.

 

Artikel 16:

 

Der Bischöfliche Stuhl in Hildesheim verzichtet auf die Ansprüche gegen das Land, die sich auf die Diözesangebäude und –gundstücke beziehen und stellt das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden frei. Zum Ausgleich überträgt das Land das Eigentum an Gebäuden und Grundstücken auf den Bischöflichen Stuhl. Das Nähere bestimmt die Anlage.

 

§10 (zu Artikel 16)

 

1. Der Bischöfliche Stuhl in Hildesheim verzichtet auf alle bisherigen Ansprüche gegen das Land, die sich auf die in § 11 Absatz 1 genannten Grundstücke und die dazu gehörenden Gebäude sowie auf den Dom einschließlich seiner Nebengebäude und seiner Innenausstattung beziehen; das gleiche gilt für alle sonstigen Geld- und Sachleistungen des Landes, insbesondere auch für die Verpflichtung zur Unterhaltung des Hildesheimer Domschatzes.

 

2. Der Bischöfliche Stuhl stellt das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei.

 

3. Soweit Gebäude vorhanden sind, die nur zum Teil ortskirchlichen Zwecken dienen, soll die Unterhaltungslast, soweit möglich, durch Einzelvereinbarung geregelt werden.

 

4. Das Land darf ohne Zustimmung des Bischöflichen Stuhls Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner weise anerkennen. Wird das land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es dem Bischöflichen Stuhl alsbald den Streit verkünden und ihm Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.

 

5. Der Bischöfliche Stuhl wird sich bemühen, Verträge mit den berechtigten Kirchengemeinden zustande zu bringen, durch die das Land aus seinen Verpflichtungen entlassen wird.

 

Artikel 17:

 

1. Das Eigentum und andere Rechte der in Artikel 13 bezeichneten Institutionen sowie der katholischen Institutionen sowie der katholischen religiösen Vereine an ihrem Vermögen werden im Umfange des Artikels 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden nach Maßgabe der Anlage bei Enteignungen und bei der Erteilung von Genehmigungen zum Erwerb von Ersatzgrundstücken auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen.

 

§12 (zu Artikel 17)

 

Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die betroffenen Institutionen in Fällen der Enteignung Ersetzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind, im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

 

§13:

 

Die Diözesen werden der Erhaltung und Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstiger Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie werden dafür Sorge tragen, dass andere kirchliche Institutionen entsprechend verfahren.

 

§14:

 

1. Die im Eigentum oder in der Verwaltung der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände stehenden Friedhöfe genießen denselben Umfang wie die kommunalen Friedhöfe den staatlichen Schutz.

 

2. Die Kirchengemeinden und die Kirchengemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen neue Friedhöfe anzulegen.

 

§15:

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenfreiheiten des Landes gelten auch für die in Artikel 13 bezeichneten Institutionen.

 

Artikel 18:

 

Die diesem Vertrag beigefügte Anlage ist integrierter Bestandteil des Vertrages.

 

Artikel 19:

 

1. Die Vertragsschließenden werden über alle Fragen ihres Verhältnisses, insbesondere soweit sie sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages und der in der Präambel genannten Vereinbarungen ergeben, einen ständigen Kontakt herstellen. Sie werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

2. Die Vertragsschließenden behalten sich das Recht vor, bei wesentlicher Änderung der derzeitigen Struktur des öffentlichen Schulwesens Verhandlungen über eine dem Geist dieses Vertrages entsprechende Anpassung seiner Bestimmung zu begehren.

 

Artikel 20:

 

1. Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen in Bad Godesberg in der Apostolischen Nuntiatur ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

 

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965

(Vom 21.Mai 1973)

 

Vorwort/Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Corrado Bafile, Titularerzbisachof von Antiochien in Pisidien und dem Lande Neidersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten Herrn Albrecht Kubel, wird nachstehender vertrag geschlossen:

 

Zur Anpassung an Erfordernissen auf dem Gebiete der Lehrerbildung und des Schulwesens sind die Hohen Vertragspartner über folgende Änderungen und Ergänzungen des von ihnen am 26.Februar 1965 unterzeichneten Konkordats übereingekommen:

 

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

An der Universität Osnabrück wird an deren beiden Standorten – Osnabrück und Vechta – die Ausbildung von Lehrern aller Schulstufen für katholische Religion ermöglicht werden. Um ein entsprechendes Lehrangebot zu gewährleisten und zur Pflege wissenschaftlicher Forschung wird ein für beide Standorte gemeinsamer Fachbereich für katholische Theologie und Religionspädagogik eingerichtet. Dieser wird in dem für Fachbereiche in Niedersachsen üblichen Umfang angemessen ausgestattet; dazu gehören sechs Professuren und drei weitere Stellen für beamtete Lehrkräfte im Hochschullehrergang. Auf die Besetzung dieser Professuren und Stellen finden Artikel 5 Absatz 1 und sinngemäß Paragraph 3 der Anlage zum Konkordat Anwendung. Dies gilt auch für andere in der Lehre tätige Angehörige des Fachbereichs.

 

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

Das Land gewährleistet die Beibehaltung und Neuausrichtung von katholischen Bekenntnisschulen im Primärbereich (Schuljahrgänge 1-4) dieser umfasst auch Vorklassen. Bekenntnisschulen können grundsätzlich nur mit gleichen Schulen zusammengefasst werden; entsprechendes gilt für Schulen, die als einzige Schule im Bereich eines Schulträgers einen weit überwiegenden Anteil katholischer Schüler haben.

 

b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:

 

Darüber hinaus gewährleistet das Land Einrichtungen, Beibehaltung und Unterhaltung von Orientierungsstufen und Hauptschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche nach Maßgabe der zwischen dem Heiligen Stuhl und dem land hierüber getroffene Vereinbarungen.

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 

3. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Die Vertragsschließenden behalten sich das Recht vor, bei wesentlicher Änderung der derzeitigen Struktur der Lehrerbildung oder des öffentlichen Schulwesens Verhandlungen über eine dem Geist dieses Vertrages entsprechende Anpassung seiner Bestimmungen zu begehren.

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

 

Hannover, am 21.Mai 1973

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats:

(Vom 8.Mai 1989)

 

Vorwort/Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, Joseph Uhac, Titularerzbischof von Tharros und dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, Herrn Ernst Albrecht, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Die Hohen Vertragspartner sind über folgende Änderungen des von ihnen am 26.Februar 1965 unterzeichneten Konkordats, geändert durch den Vertrag vom 21.Mai 1973, übereingekommen:

 

§ 6 Absatz 1 und 2 der Anlage zum Konkordat erhält folgende Fassung:

 

Das in der Trägerschaft des Bischöflichen Stuhles zu Hildesheim stehende und als öffentliche Schule geführte Gymnasium Josephinum in Hildesheim erhält vom 1.August 1989 an die Rechtsstellung einer anerkannten Ersatzschule nach Maßgabe der Bestimmungen des staatlichen Rechts.

 

Für die Beurlaubung von Lehrkräften und für die Erstattung der Aufwendungen für das Unterrichtspersonal gelten die gleichen staatlichen Bestimmungen wie für die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schulen.

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Bonn-Bad-Godesberg ausgetauscht werden.

 

Hannover, am 8.Mai 1989.

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965

(vom 29.Okober 1993)

 

Vorwort/Präambel:

 

Zischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, seine Exzellenz Dr. Lajos Kada, den Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, Titularerzbischof von Tibica und dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Gerhard Schröder, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Zur Anpassung an die gegenwärtige Entwicklung auf dem Gebiet des Hochschulwesens und des Schulwesens sind die Hohen Vertragspartner über folgende Änderungen und Ergänzungen des von ihnen am 26.Februar 1965 unterzeichneten Konkordats, geändert durch die Verträge vom 21.Mai 1973 und vom 8.Mei 1989, übereingekommen:

 

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Der Standort Vechta der Universität Osnabrück wird gemäß näherer Bestimmung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in eine selbstständige Hochschule entsprechend den in §1 Absatz 1 Nummern 1 bis 12 dieses Gesetzes genannten Hochschulen umgewandelt und mit einer besonderen Rechtsstellung versehen; dabei bleibt die Ausbildung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen sowie an Realschulen für das Fach Katholische Religion gewährleistet. An der Universität Osnabrück erfolgt die Ausbildung von Lehrkräften aller Schulstufen für Katholische Religion unter Einschluss des Lehramtes an berufsbildenden Schulen. Das Personal des bisherigen gemeinsamen Fachbereiches für Katholische Theologie und Religionspädagogik wird jeweils den Standorten Osnabrück und Vechta zugeordnet. Dem Institut für Katholische Religionspädagogik und ihre theologischen Grundlagen in Vechta werden mindestens vier Professuren dem entsprechenden Institut in Osnabrück mindestens fünf Professuren sowie beiden Einrichtungen jeweils weiteres Personal in dem für Niedersachsen üblichen Umfang zugewiesen. Die Errichtungen wirken bei der Sicherstellung des Lehrangebotes beider Hochschulen zusammen, insbesondere bei der Lehramtsausbildung. Jedem der beiden Institute werden bestimmte der in §95 des genannten Gesetzes aufgeführten Angaben zugewiesen.

 

§3 (Zu Artikel 5 Absatz 1)

 

Für die Besetzung der Professorenstellen für Katholische Theologie und Religionspädagogik gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Berufungskommission dem Bereich der katholischen Theologie und Religionspädagogik angehören sollen.

 

Die Professorengruppe der Berufungskommission besteht zu mindestens einem Drittel aus Mitgliedern der Hochschule, an der die Stelle zu besetzen ist und zu mindestens einen Drittel aus Mitgliedern anderer Hochschulen. Das Ministerium wird, bevor die Berufung d.h. das Angebot einer Professur ergeht, die im Schlussprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom Juni 1929 vorgesehene Äußerung des zuständigen Bischofs einholen.

 

Hannover, am 29.Oktober 1993

 

 

Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 des am 26.Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande Niedersachsen:

(Vom 29.Oktober 1993)

 

Anlässlich des Abschlusse eines Vertrages zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965 sind der Niedersächsische Ministerpräsident und der Apostolische Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt übereingekommen:

 

1.:

 

Für die besondere Rechtsstellung der Hochschule gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Konkordats gelten folgende Regelungen:

 

A.:

 

1. Die Hochschule wird als Einrichtung im Sinne des §26 Absatz 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung geführt.

 

2. Zusätzlich zu den zentralen Organen und Gremien wir ein Hochschulrat gebildet, der unbeschadet der besonderen Abreden über die Katholische Theologie (Artikel 5 Absatz 2 und §3 der Anlage zu Artikel 5 Absatz 1( folgende Aufgaben hat:

 

2.1 Der Hochschulrat wirkt in §§5 und 9 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes genannten Aufgaben mit, insbesondere an der Entwicklung und Ordnung der Hochschule und an der Studienreform.

 

2.2 Im Rahmen der staatlichen Angelegenheiten nimmt der Hochschulrat die Aufgaben nach §75 Absatz 1 Nr. 1, 5,6, 8 und 11 NHG wahr.

 

2.3 Unbeschadet der Rechtsaufsicht des Ministeriums entscheidet der Hochschulrat über die Genehmigungen nach  §77 Absatz 5 NHG im Rahmen der bestehenden Finanzausstattung; die dem Ministerium nach §77 Abs. 6 Satz 1und 2 NHG zustehenden Befugnisse werden vom Hochschulrat wahrgenommen.

 

2.4 In den Angelegenheiten der Personal- und Wirtschaftsverwaltung ist die Aufsicht des Ministeriums auf eine allgemeine Organ- und Wirtschaftsaufsicht beschränkt; in den Angelegenheiten des Zusammenwirkens zwischen Hochschule und Ministerium (§77 NHG) beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht einschließlich der Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Vorschläge der Hochschule zur Widmung von Professorenstellen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrates; der Hochschulrat kann zu den Berufungsvorschlägen der Hochschule eine Stellungnahme abgeben.

 

3.  Der Hochschulrat hat dreizehn Mitglieder, von denen sieben auf Vorschlag des Landes, drei auf Vorschlag der Katholischen Kirche und drei auf Vorschlag der Hochschule berufen werden. Dabei sollen auch Vertreter der Region berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Hochschulrates müssen mindestens drei Jahre berufstätig gewesen sein, davon mindestens drei Jahre in einer Stellung mit herausgehobender Verantwortung, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Veraltung, Rechtspflege oder im kirchlichen Bereich; sie dürfen nicht Mitglieder der Hochschule sein. Sie sind an Auftrage und Weisungen nicht gebunden.

 

4. Die erstmalige Berufung der Mitglieder des Hochschulrates erfolgt durch den Ministerpräsidenten im Benehmen mit der katholischen Kirche; scheidet ein Mitglied aus, so beruft das Ministerium das neue Mitglied mit Zustimmung des Hochschulrates auf Grund von Vorschlägen nach Nummer 3.

 

5. Die Berufung der Mitglieder erfolgt grundsätzlich für fünf Jahre; bei der erstmaligen Berufung sind sechs Mitglieder für eine Dauer von drei Jahren zu berufen. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Die Geschäftsordnung trifft auch Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern.

 

B.:

 

1. Die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Konkordat bezeichneten Institute nehmen an Stelle des jeweiligen Fachbereichs die Aufgaben nach §95 Abs. 2, 5, 6 und 7 NHG wahr §57 NHG gilt mit der Maßnahme, dass an die Stelle des Fachbetriebsrates der Vorstand des Instituts tritt. Soweit nach dem Gesetz die übrigen Angehörigen der anderen Statusgruppen an den Sitzungen des Institutsvorstandes beraten teilnehmen, erhalten sie bei Entscheidungen nach Satz 1 Stimmrecht. Die diesen Instituten zugeordneten Professuren behalten ihre bisherige Widmung.

 

2. Die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 6 des Konkordats getroffene Regelung ist auf die Universität Osnabrück nicht anzuwenden, wenn das zur Sicherstellung des Lehrangebots erforderliche Zusammenwirken durch Kooperationsvereinbarung gewährleistet ist.

 

C.:

 

Der im folgenden erläuterte Grundbestand an Studienangeboten mit der dazu erforderlichen Personal- und Sachausstattung wird gewährleistet:

 

1. Zum Grundbestand gehören die Studiengänge für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen sowie der Diplom-Studiengang Pädagogik. Für die Lehramtsstudiengänge ist sicherzustellen, dass alle wichtigen Fächer (mindestens zwölf) und Fächerkombinationen angeboten werden.

 

2. Dazu gehören:

 

a) Die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Katholische Religion, die so auszustatten sind, dass auch die Förderung und Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährleistet ist.

 

b) Ferner die Fächer Geschichte, Englisch und Sport sowie der musische Bereich, darunter in jede Fall die Fächer Musik und Kunst.

 

Die natur- und sozialwissenschaftliche Fächer sind so auszustatten, dass sie Zubringerfunktion für den Sachunterricht sichergestellt ist.

 

D.:

 

a) Über den Grundbestand an Studienangeboten hinaus wird die Hochschule in Vechta erhalten und ausgebaut. Es wird eine Entwicklung und Differenzierung des Studienangebots, insbesondere durch den Aufbau neuer wissenschaftlicher Studiengänge sowie einer eigenen Verwaltung, mindestes im Umfang von 48 Stellen mit den entsprechenden Sachmitteln ermöglicht. Die erforderlichen Mittel werden aus den feiwilligen Stellen der Gymnasiallehrerausbildung und sonstigen Stellenagangaben, sowie diese für die Lehrerausbildung entbehrlich sind, sowie durch die finanziellen Zuführungen aus dem Erfolg neuer Studiengänge gemäß Nr. 2 finanziert. Soweit diese nicht ausrechen, wird das Land zehn Jahre alleine eine Überbrückungshilfe leisten.

Die Finanzierung wird durch besondere Rechtsvorschrift geregelt; dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

 

b) Die gesamte Finanzausstattung der Hochschule wird in der Übergangszeit von zehn Jahren die im Haushaltsplan 1993 vorgesehene Höhe, fortgeschrieben entsprechende den Haushaltsplänen für andere Hochschulen, nicht unterschreiten.

 

c) Der Zuschussbedarf der Hochschule für den Grundbestand an Studienangeboten bemisst sich, solange weniger als 1.0000 Studierende innerhalb der Regelstudienzeit dieses Angebot wahrnehmen, nach der Personal- und Sachausstattung, für die im Haushaltsjahr 1993 11,1 Mio. DM verschlagt worden sind; der Zuschuss ist entsprechende der Veränderung der Ansätze vergleichbarer Fachbereiche an anderen Hochschulen anzupassen.

 

d) Soweit die Zahl der Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit 1.000 überschreitet, erhöht sich der Zuschussbedarf entsprechend der Zahl der nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelten Stellen für wissenschaftliches Personal und entsprechend dem Bedarf für eine angemessene Ausstattung mit Stellen für nichtwissenschaftliches Personal beträgt 50 von Hundert der Zahl der Stellen für wissenschaftliches Personal Soweit die Zahl von 1.5000 Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit überschritten wird, ist wie bei den übrigen Hochschulen zu verfahren.

 

e) Soweit die Zahl der Studierenden innerhalb der Regierungszeit 1.000 überschreitet, erhöht sich dich der Zuschussbedarf ferner um 2.500 DM für jeden Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit. Der Zuschuss erhöht sich nochmals um 1.000 DM für jede im vorausgegangen Jahr abgelegte Abschlussprüfung, um weitere 1.000 DM, wenn die Prüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt abgelegt wurde.

 

Unter Schulen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 und 2 des Konkordats sind die Grundschulen (Klasse 1bis 4) zu verstehen.

 

Bei dem im Rahmen de Niedersächsischen Schulgesetzes bei der Zusammenlegung von Schulen zu treffenden Maßnahmen soll auf die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft Rücksicht genommen werden.

 

Vorhandene Vorkassen können nach Maßgabe des Niedersächsischen Schulgesetzes fortgeführt werden.

 

Aus öffentlichen Schulen hervorgegangene und zum Teil um Realschulzweige erweiterte Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft bestehen folgenden Orten:

 

Cloppenburg:

Orientierungsstufe

Hauptschule

 

Duderstadt:

Hauptschule mit Orientierungshilfe

 

Göttingen:
Haupt- und Realschule mit Orientierungshilfe

 

Hannover:

Haupt- und Realschule mit Orientierungshilfe

 

Hildesheim:

Hauptschule mit Orientierungsstufe

Haupt- und Realschule mit Orientierungshilfe

 

Lingen:

Orientierungsstufe

Haupt- und Realschule

 

Meppen:

Haupt- und Realschule mit Orientierungshilfe

 

Oldenburg:
Orientierungsschule

Haupt- und Realschule

 

Osnabrück:

Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Haupt- und Realschule

 

Papenburg:

Haupt- und Realschule mit Orientierungshilfe

 

Vechta:

Orientierungsstufe

Haupt- und Realschule

 

Wilhelmshaven:
Haupt- und Realschule mit Orientierungshilfe

 

Wolfsburg:
Haupt- und Realschule mit Orientierungshilfe

 

Die Hauptschulen in Cloppenburg, Duderstadt und Hildesheim können im Einvernehmen mit dem Land und den kommunalen Schulträgern auf Antrag der kirchlichen Schulträger um eine n Realschulzweig erweitert werden.

 

Voraussetzung für die Beibehaltung der in Nummer 2 genannten Schulen ist, dass die Orientierungsstufe, die Hauptschule und die Realschule nach ihrem Ausbau in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entsprechend und dass im Bereich des jeweiligen öffentlichen Schulträgers eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse unter den schulischen und pädagogischen Erfordernissen entsprechenden Voraussetzungen aufrechterhalten werden kann.

 

Wird in der Orientierungsstufe die schulrechtlich vorgeschriebene Zügigkeit während dreier Jahr unterschritten ,so kann die Schule als Haupt- und Realschule unter der Voraussetzung ohne Orientierungsstufe bestehen bleiben, dass sie in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichren Schulen entspricht. Soweit in den Orientierungsstufen die Klassen 5 und 6 von Gymnasien und Realschulen  in freier Trägerschaft sowie dass Gymnasiums Josephinum in Hildesheim einbezogen wird, bleibt es diesen unbenommenen, wieder Klassen 5 und 6 einzurichten.

 

Im Übrigen folgen sind für die Vergleichbarkeit der Bedingungen folgende Faktoren zu berücksichtigen:

 

 

Gesetz zu dem Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl

(Vom 12.Juli 1994)

 

(Vertragstext fehlt)

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen:

(Vom 19.März 1955)

 

Vorwort/Präambel:

 

Die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachen und die Niedersächsische Landesregierung, im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für den evangelischen Teil der niedersächsischen Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen Land und Landeskirchen zu festigen und zu fördern, ausgehend von der Tatsache, dass der Vertrag der Evangelischen Landekirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11.Mai 1931 nebst dem dazugehörigen Schlussprotokoll zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland einerseits und dem Land andererseits unbestritten in Geltung steht, und in Würdigung jenes Vertrages als eines Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11.August 1919 gebotene freiheitliche Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche, haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und ihrer Eigenständigkeit beschlossen, den Vertrag unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu einheitlicher Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu allen Landekirchen wie folgt zu fassen:

 

Artikel 1:

 

1. Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die evangelischen Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes; ihr Dienst bleibt öffentlicher Dienst.

 

§ 1: Zu Artikel 1 Absatz 2

 

Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche Dienst im bisherigen Umfang anerkannt.

 

Artikel 2:

 

1. Die Kirchenleitungen und die Landesregierung werden zur Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen erstreben. Sie werden sich jederzeit zu einer Besprechung von fragen, die ihr Verhältnis zueinander berühren, zur Verfügung stellen.

 

2. Die Kirchen werden untereinander eine enge Zusammenarbeit aufnehmen, um ihre Anliegen gegenüber dem Staat einheitlich zu vertreten. Sie werden gemeinsame Bevollmächtige bestellen und eine Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung einrichten.

 

Artikel 3:

 

1. Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen bestehen.

 

2. Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät wird der zuständigen kirchlichen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben.

 

3. Die Ernennung der evangelischen Universitätsprediger geschieht durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

 

§2: Zu Artikel 3 Absatz 2:

 

1. Bevor jemand als ordentlicher oder außerordentlicher Professor an der Theologischen Fakultät angestellt werden soll, wird ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden vom Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, im Falle der Besetzung des Lahrstuhls für Reformierte Theologie vom Landeskirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland erfordert werden.

 

2. Die Landesregierung wird, bevor die Berufung, d. h. das Angebot eines Lehrstuhls ergeht, die zuständige kirchliche Verwaltungsbehörde um ihr Gutachten ersuchen, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt werden wird.

 

3. Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Verwaltungsbehörde nicht erhoben werden, ohne dass sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Bei einer ohne Widerspruch der Fakultät beabsichtigten Berufung wird die kirchliche Verwaltungsbehörde vor der etwaigen Einleistung des in Satz 1 vorgesehenen Verfahrens durch Vermittlung der Landesregierung in eine vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit der Fakultät eintreten, auf Wunsch der kirchlichen Verwaltungsbehörde oder der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörenden Vertreters der Landesregierung.

 

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für eine Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die Zugehörigkeit zur Theologischen Fakultät der Universität Göttingen verloren hatte.

 

§3: Zu Artikel 3 Absatz 3

 

1. Die Universitätsprediger werden aus dem kreise der ordinierten Mitglieder der Fakultät ernannt. Mit ihrer Einführung wird die Kirche einen ihrer obersten geistlichen beauftragen.

 

2. Die Universitätsprediger erhalten eine kirchliche Bestallung. Die Bestallungsurkunde wird bei der Einführung ausgehändigt.

 

3. Wird aus besonderen Gründen von der Ernennung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird Sorge getragen werden, dass aufgrund besonderer Vereinbarung der evangelisch akademische Gottesdienst von Mitgliedern der Theologischen Fakultät abgehalten wird.

 

Artikel 4:

 

1. An den Pädagogischen Hochschulen wird den evangelischen Studierenden die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Religionspädagogik ermöglicht. Bei der Anstellung der Dozenten für evangelische Religion und Methodik des Religionsunterrichts wird entsprechend Artikel 3 Absatz 2 verfahren. Der Wechsel von einer Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.

 

2. Zu der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen ist für die Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei der Feststellung der Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wirkt der Vertreter der Kirche mit.

 

Artikel 5:

 

1. Die Kirchenbehörde und die Landesregierung werden in Durchführung der in den §§ 2, 3 und 5 über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14.September 1954 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.89) festgestellten Grundsätze für das öffentliche Schulwesen und für den Religionsunterricht Bestimmungen über die Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht und über Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht vereinbaren.

 

2. Über evangelische Privatschulen werden die Kirchenbehörden und die Landesregierung besondere Vereinbarungen treffen.

 

Artikel 6:

 

In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Anstalten des Landes werden die örtlich zuständigen evangelischen Pfarrer im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerische Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Wird in diesen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer hauptamtlich eingestellt, so wird der Pfarrer vom Land im Einvernehmen mit der Kirche bestellt. Die Kirche wird in solchem Falle, soweit erforderlich eine Anstaltsgemeinde errichten und dem Pfarrer das Pfarramt der Anstaltsgemeinde übertragen.

 

Artikel 7:

 

1. In das leitende geistliche Amt einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine Synode beruht, wird niemand berufen werden, von dem nicht die zuständigen kirchlichen Stellen durch eine Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben, dass bedenken politischer art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt aufgrund einer Wahl oder Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der Landesregierung die Vakanz an und teilt ihr später die Person des neuen Amtsträgers mit. Gleiches gilt für den Kirchenpräsidenten, den Landessuperintendenten und den Präsidenten des Landeskirchenrates der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland.

 

2. Als politische Bedenken im Sinne des Absatzes 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 22) wird die Landesregierung auf Wunsch der Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Kirche und Staat gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfesuchen nach den für Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.

 

Artikel 8:

 

1. Die Kirchen werden einen Geistlichen als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalten nur anstellen, wenn er:

 

a) Die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

b) Ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt.

c) Ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.

 

2. Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Absatz 1 zu a) angewandt.

 

3. Bei kirchlichem oder staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Absatz 1 zu c) genannten anerkannt werden.

 

4. Das an einer österreichischen staatlichen und an einer deutschsprachigen schweizerischen Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirche entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als dem theologischen Studium an einer deutschen staatliche Hochschule gleichberechtigt aberkannt.

 

5. Mindestens zwei Wochen vor der Anstellung nach Absatz 1 oder 2 wird die zuständige kirchliche Behörde der Landesregierung von dieser Absicht und mit besonderer Rücksicht auf die vorgenannten Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Wird der Amtsträger durch eine Synode gewählt, so sind die Personalien der Landesregierung alsbald nach der Wahl mitzuteilen.

 

§5: Zu Artikel 8 Absatz 5:

 

Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.

 

Artikel 9:

 

Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 8 Absatz 1 zu a), b) und c), für die Anstellung als Hilfsgeistlicher im pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a) und b) genannten Erfordernisse. Artikel 8 Absatz 3 findet Anwendung.

 

Artikel 10:

 

1. Kirchliche Gesetze, Notverordnungen und Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, sind der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann Einspruch erheben, wen  die Vorschriften eine geordnete Vertretung nicht gewährleisten.

 

2. Der Einsruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das für Niedersachsen in zweiter Instanz zuständige Veraltungsgericht.

 

3. Solange nicht die Einspruchsfrist abgelaufen auf das Einspruchsrecht verzichtet, der Einspruch zurückgenommen oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig für unbegründet erklärt worden ist, werden die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht in Kraft gesetzt werden.

 

Artikel 11:

 

1. Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbände acht Wochen vor Ausfertigung der Organisationsurkunde der Landesregierung mitteilen. Falls die Landesregierung Bedenken erhebt, werden die Kirchen ihre Beschlüsse überprüfen. Das gleiche gilt bei Rechtspersönlichkeit.

 

2. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt nach Richtlinien, die mit den Kirchen vereinbart werden.

 

Artikel 12:

 

1. Die Kirchen und die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen von den Angehörigen der Kirchen Kirchensteuern zu erheben.

 

2. Die Kirchensteuerordnungen und ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Das gleiche gilt für die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze.

 

3. Die Kirchen werden sich für die Bemessung der Landeskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) über einen einheitlichen Zuschlagsatz verständigen.

 

4. Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die zwischen den Kirchenleitungen und der Landesregierung auf der Grundlage der geltenden Steuersätze vereinbart werden. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Landeskirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen.

 

§6: Zu Artikel 12 Absatz 4:

 

1. Der Beschluss über den Landeskirchensteuersatz gilt als genehmigt (allgemein genehmigter Landeskirchensteuersatz), wenn:

 

1. Die Landeskirchensteuer in allen Kirchen als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird.

 

2. Der Zuschlag bei den einzelnen Steuerpflichtigen 10 von Hundert der Einkommensteuer nicht übersteigt; die Landeskirchensteuer ist auf höchstens 4 von Hundert des der Einkommensteuerberechnung zugrunde zu legenden Einkommens zu begrenzen; es kann ein Mindestsatz von 3 DM jährlich vorgeschrieben werden.

 

Wird der Tarif der Einkommensteuer wesentlich geändert, so ist der allgemein genehmigte Landeskirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen den Kirchenleitungen und der Landesregierung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dabei ist der Landeskirchensteuersatz so zu bestimmen, dass die Anwendung des neuen Einkommensteuertarifs und des neuen Kirchensteuersatzes auf die im letztvergangenen Jahr besteuerten Einkommen das gleiche Landeskirchensteueraufkommen ergibt, wie die Anwendung des bisherigen Einkommensteuertarifs und des bisherigen Kirchensteuersatzes. Die Anpassung findet insoweit nicht statt, als eine Änderung des Einkommensteuertarifs einer Änderung in der Gesamthöhe der Einkommen Rechnung trägt. Dies ist dann anzunehmen, wenn nach der Tarifänderung der prozentuale Anteil der Steuer an dem Gesamtbetrag der Einkommen der gliche wird, der er bei Schaffung des früheren Tarifs gewesen ist.

 

2. Ein Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbeträgen der grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag 20 vom Hundert der Messbeiträge nicht übersteigt (allgemein genehmigter Ortskichensteuersatz nach der Grundsteuer) Ändern sich die Messzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Ortskirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen den Kirchenleitungen und der Landesregierung den veränderten Verhältnissen anzupassen; das gleiche gilt, wenn sich z. B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert. Dabei ist der Ortskirchensteuersatz so zu bestimmen, dass er etwa ein Zehntel des durchschnittlichen Hebesatzes der niedersächsischen Gemeinden für die Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt.

 

3. Ein Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchengeldes bestimmt wird, gilt als genehmigt (allgemein genehmigtes Kirchgeld) wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen der Landesregierung und den einzelnen Kirchenleitungen vereinbart wird.

 

Artikel 13:

 

1. Auf Antrag der einzelnen Kirchen sind die Festsetzung und die Erhebung der Landeskirchensteuer, soweit sie genehmigt ist, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in niedersächsischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Landskirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen.

 

2. Das Land erhält als Entschädigung für die auf dem Gebiet der Landeskirchensteuer übernommenen Verwaltungsaufgaben vier von Hundert des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens. Die Finanzämter erteilen den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die Kirchensteuer, soweit ihnen die Verwaltung obliegt.

 

3. Durch Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und Gemeinde, können die Festsetzung und die Erhebung der Ortskirchensteuern der Gemeinde übertragen werden.

 

4. Die Vollstreckung der Kirchensteuern und der kirchlichen Gebühren, soweit die der Vollstreckung im Verwaltungswege unterliegen, wird auf Antrag der beteiligten Kirchen den Landesbehörden oder, wenn die Gemeinden (Kreise) zustimmen, diesen übertragen.

 

5. Die Kirchen sind damit einverstanden, dass das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuer in den Gebieten der einzelnen Landeskirchen einheitlichen Konten zugeführt wird und auf die steuerberechtigten Körperschaften nach Bestimmungen aufgeteilt wird, die mit ihnen vereinbart werden.

 

§7: Zu Artikel 13 Absatz 1:

 

In die Unterlagen, deren die Kirchen und ihre steuerberechtigten Verbände für die Durchführung der Besteuerung für die Feststellung ihrer Anteile am Kirchensteueraufkommen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit) ist ihnen auf Aufforderung von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden Einsicht zu gewähren.

 

§8: Zu Artikel 13 Absatz 4:

 

Die Kirchen sind damit einverstanden, dass das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuer in den Gebieten der einzelnen Landeskirchen einheitlichen Konten zugeführt wird; die Zuschüsse zu den Konten sind in diesem Fall laufend auf die steuerberechtigten Körperschaften aufzuteilen und zwar nach einem Schlüssel, der jeweils für ein oder mehrere Jahre nach den vorhandenen Unterlagen mit dem Ziel aufgestellt wird, jeder steuerberechtigten Körperschaft die von ihren Angehörigen aufgebrachten Steuerbeträge zuzuführen. Auf Verlangen der beteiligten steuerberechtigten Körperschaften ist die Aufteilung einer kirchlichen Stelle zu überlassen.

 

Artikel 14:

 

1. Die Kirchen und ihre Gemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.

 

2. Jede Kirche kann alljährlich in ihrem Gebiet eine Haussammlung zum Besten ihrer bedürftigen Gemeinde ohne besondere staatliche Ermächtigung veranstalten. Die Zeit der Sammlung wird im Benehmen mit der Landesregierung festgesetzt.

 

Artikel 15:

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen des Landes gelten auch für die Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.

 

Artikel 16:

 

1. Das Land zahlt an die Kirchen vom 1.April 1955 ab als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse für zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung jährlich 7.700.000 DM. (Staatsleistungen an die evangelischen Kirchen) Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Ein Verwendungsnachweis gemäß § 64a der Reichshaushaltsordnung wird nicht erfordert. Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird der Anspruch auf die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.

 

2. Für die Ablösung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 bleibt die bisherige Rechtlage maßgebend.

 

§9 Zu Artikel 16 Absatz 1

 

1. Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftes des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus gezahlt.

 

2. Die Anpassung an Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten ist wie folgt vorzunehmen:

 

1. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der Landesbeamten A2 c 2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes) im März 1955.

 

2. Ausgegangen wird von dem Mittel zwischen Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 2 c 2, dem Wohngeldzuschuss der Tarifklasse III, Ortsklasse B für einen Beamten mit weniger als 3 zuschlagspflichtigen Kindern und 120 von Hundert des Jahresbeitrages für ein Kind von 13 Jahren. Das sind im März 1955 ein Zwölftel von 11.373,34 DM.

 

3. Die Staatsleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht und vermindert, in dem sich die Besoldung gegenüber der gemäß Ziffer 1 und 2 festgestellten Besoldung erhöht oder vermindert.

 

Artikel 17:

 

1. Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, die ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Kirchen oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen Kirchen und Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall etwas andere vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbssteuer und Gerichtsgebühren nicht erhoben; das gleiche gilt für die Weiterübertragung von den Kirchen auf die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.

 

2. Die Kirchen verzichten auf alle Rechte, die sich auf die bisher kirchenregimentlichen zwecken dienenden Gebäuden und Grundstücke des Landes beziehen.

 

3. Die Kirchen stellen das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Leistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei.

 

4. Als Ausgleich zahlt das Land an die Kirchen einmalig einen Betrag von 5.500.000 DM

 

§10: Zu Artikel 17 Absatz 1

 

1. Die Vertragsschließenden werden die Gebäude und Grundstücke, die in das Eigentum der Kirchen übergehen, mit allen Merkmalen gemeinsam festlegen.

 

2. Die Universitätskirche in Göttingen bleibt im Eigentum des Landes.

 

3. Soweit Gebäude vorhanden sind, die nur zum Teil evangelischen ortskirchlichen Zwecken dienen, soll die Unterhaltungslast, soweit möglich, durch Einzelvereinbarungen im Sinne dieses Vertrages geregelt werden.

 

§11: Zu Artikel 17 Absatz 3:

 

Das Land darf ohne Zustimmung der Kirche Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen. Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es der Kirche alsbald den Streit verkünden und ihr Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.

 

Artikel 18:

 

Den Kirchen, ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen in dem Umfang des Artikels 138 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke zur Vermeidung der Enteignung Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

 

Artikel 19:

 

1. In förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, zeugen und Sachverständige zu vereidigen, die Amtsgerichte verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen stattzugeben.

 

2. Dies gilt nicht für Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung.

 

Artikel 20:

 

Die Kirchen werden der Erhaltung und Pflege denkmalswichtiger Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken und sonstiger Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und sonstigen Verbände entsprechend verfahren.

 

Artikel 21:

 

1. Die Landesrechtlichen Vorschriften über Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben.

 

2. Die vormals zur Evangelischen Kirche der altpreußischen Union, jetzt zur Braunschweigischen Evangelisch-lutherischen Landeskirche gehörige Pfarrstelle fiskalischen Patronats Roklum wird ohne Mitwirkung des Landes besetzt.

 

3. Die Prälatur Bursfeldes wird auf Vorschlag der Landesregierung durch die zuständige Behörde der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers aus dem kreise der ordentlichen Professoren der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen besetzt. Die Prälaturen Amelungsborn, Königslutter, Marienthal und Riddagshausen werden ohne staatliche Mitwirkung durch die zuständigen kirchlichen Behörden besetzt; die Kirchen verzichten auf die Zahlung der Abtpräbenden.

 

 

Vereinbarung des Landes Niedersachsen mir den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über Privatschulen

(Vom 10.September 1957)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister und den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen, vertreten durch die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19-.März 1955 und im Rahmen des Privatschulgesetzes vom 12.Juli 1957 folgende Vereinbarung getroffen:

 

Artikel 1:
(Allgemeine Bestimmungen)

 

Punkt 1:

 

Für die Schulen, die von den Landeskirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen oder von den ihnen angeschlossenen kirchlichen Institutionen getragen werden, gelten die staatlichen Bestimmungen über die Privatschulen, unbeschadet der Besonderheit, die sich aus der Stellung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts und aus der Anstellung und Behandlung der Lehrer nach den Grundsätzen des kirchlichen Beamtenrechts ergibt.

 

Punkt 2:

 

Die Landeskirchen, ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen und die ihnen angeschlossenen kirchlichen Institutionen werden darauf bedacht nehmen, dass die von ihnen getragenen Privatschulen eigene pädagogische Wege gehen.

 

Punkt 3:

 

Bei der Entscheidung über die Verleihung einer Eigenschaft einer anerkannten Privatschule gemäß Artikel 8 Absatz 1 Privatschulgesetz wird das Land berücksichtigen, dass die Landeskirchen als Träger von Ersatzschulen eine besondere Gewähr für die Erfüllung der Anforderungen bieten, die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellt werden.

 

Punkt 4:

 

Beim Übertritt von Lehrkräften in den öffentlichen Schuldienst wird das Land die Dienstzeit, welche diese Lehrkräfte hauptamtlich im Schuldienst an den im Punkt 1 bezeichneten Privatschulen, soweit es sich um Ersatzschulen handelt, nach den Grundsätzen des kirchlichen Beamtenrechts abgeleitet haben, auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anrechnen, wie wenn diese Dienstzeit im Landesbeamtenverhältnis an öffentlichen Schulen abgeleistet worden wäre.

 

Punkt 5:

 

Das Land erhebt keine Einwendungen dagegen, dass die evangelischen Landeskirchen an Lehrkräfte, die im Schuldienst an den in Punkt 1 bezeichneten Privatschulen nach den Grundsätzen des kirchlichen Beamtenrechts beschäftigt werden, die im öffentlichen Schuldienst gebräuchlichen Amtsbezeichnungen mit dem Zusatz im Kirchendienst verleihen. Die evangelischen Landeskirchen werden solche Amtsbezeichnungen nu an Lehrkräfte verleihen, die die Voraussetzungen erfüllen, die an die entsprechenden Lehrkräfte im öffentlichen Schulgesetz gestellt werden.

 

Artikel 2:
(Besondere Bestimmungen zu Artikel 19 PrivSchG)

 

Punkt 1:

 

1. Es besteht Einverständnis darüber, dass die evangelischen Landeskirchen berechtigt sind, gemäß Artikel 19 PrivSchG auch solche Privatschulen zu bezeichnen, die von anderen Rechtsträgern als den Landeskirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen oder den ihnen angeschlossenen Institutionen getragen werden.

 

2. Es besteht ferner Einverständnis darüber, dass für die evangelischen Landeskirchen bezeichneten Privatschulen die Vorschriften des Privatschulgesetzes gelten, soweit die nicht ausdrücklich gemäß Artikel 19 PrivSchG als nicht anwendbar erklärt worden sind.

 

Punkt 2:

 

Die Bezeichnung der Privatschulen wird durch die schriftliche Mitteilung der Konferenz der Evangelischen Landekirchen in Niedersachsen an den Niedersächsischen Kultusminister erfolgen.

 

Punkt 3:

 

1. Das Land wird den von den evangelischen Landeskirchen bezeichneten Privatschulen die Finanzhilfe vom ersten des Vierteljahresbeginns an gewähren, der auf das Quartal folgt, in welchem die schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 2 dem Niedersächsischen Kultusminister zugegangen ist, sofern nach den Artikeln 9 und 10 in Verbindung mit Artikel 19 PrivSchG die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe vorliegen.

 

2. Über die Beihilfen des Landes an die evangelischen Landskirchen bezeichneten Privatschulen, die noch keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfe haben, wird zwischen den evangelischen Landeskirchen und dem Lande im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine einverständliche Regelung herbeigeführt werden.

 

Artikel 3:

 

Sollte die Vorstehende Vereinbarung infolge Änderung der Gesetze ganz oder teilweise undurchführbar werden, werden die Landeskirchen und das Land in Anpassung an die veränderte Rechtslage eine neue Vereinbarung treffen.

 

Hannover, den 10.September 1957.

 

 

Ergänzungsvertrag des Landes Niedersachsen mit den evangelischen Kirchen

(Vom 4.März 1965)

 

Präambel:

 

Die verfassungsmäßigren Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen und der Niedersächsische Ministerpräsident schließen zur Ergänzung des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Lande Niedersachsen vom 19. März 1955 den folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:

 

Die Freiheit der Kirchen, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird gewährleistet. Das Land wird den kirchlichen Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen der allgemeinen Förderung finanzielle Hilfe gewähren.

 

Zu Artikel 1:

 

1. Es ist Voraussetzung für die gleichberechtigte Förderung der evangelischen Erwachsenenbildung, dass die zu fördernden Einrichtungen die für das Land Niedersachsen geltenden allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.

 

2. Unter kirchlichen Einrichtungen für  Erwachsenenbildung sind auch solche privaten Rechtsträger zu verstehen, die unter kirchlichem Einfluss stehen.

 

Artikel 2:

 

Das Land wird bei den Rundfunkanstalten, an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die Satzungen Bestimmungen enthalten, nach denen für evangelische kirchliche Sendungen angemessene Sendezeiten eingeräumt werden und den Kirchen eine angemessene Vertretung ihrer Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird.

 

Zu Artikel 2:

 

Dem Anliegen von Artikel 2 ist für den Norddeutschen Rundfunk durch §4 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 16.Februar 1955 und durch Artikel 22 Absatz 1 Nummer 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks vom 2.März 1956 sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch §2 Absatz 2, §6 Absatz 3 und §14 Absatz 1 (Buschstabe d) des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts Zweites Deutsches Fernsehen vom 6.Juni 1961 Rechnung getragen. Bei Änderung der bestehenden und bei Abschluss neuer Rundfunk-Staatsverträge werden die Vertragspartner wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher in Verbindung treten. Hinsichtlich der Gestaltung der Sendezeiten kann es bei der bisher beim Norddeutschen Rundfunk und dem Zweiten Deutschen Fernsehen geübten Praxis bleiben.

 

Artikel 3:

 

1. Wird in Anstalten des Landes eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür hauptamtliche Geistliche eingestellt, so sorgt das Land für die Bereitstellung der erforderlichen Räume und trägt die Kosten für die erforderlichen Hilfsdienste und sächlichen Anwendungen.

 

2. Zu den Kosten einer nicht hauptamtlich regelmäßigen Anstaltsseelsorge leistet das Land einen angemessenen Beitrag, wenn die Anstaltsseelsorge die örtlich zuständigen Geistlichen unverhältnismäßig belastet und zusätzliche Aufwendungen erfordert.

 

3. Bei Anstalten anderer öffentlicher Träger wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerisch betreut werden können.

 

Zu Artikel 3:

 

In den Anstalten, in denen eine hauptamtliche Seelsorge eingerichtet wird, soll bei Planung von Neubauten der erforderliche gottesdienstliche Raum vorgesehen werden.

 

Land und Kirche werden zur Reglung der Seelsorge an geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten in Verbindung treten. Bis dahin verbleibt es bei der bisherigen Handhabung.

 

Artikel 4:

 

Die Kirchen und das Land werden in Schulangelegenheiten weiter nach den Grundsätzen zusammenarbeiten, über die seit Neuordnung des niedersächsischen Schulwesens zwischen ihnen Übereinstimmung besteht. Das Land wird dafür Sorge tragen, dass in den Volksschulen für Schüler aller Bekenntnisse der Anteil evangelischer Lehrer sich grundsätzlich nach dem Anteil evangelischer Schüler richtet.

 

Zu Artikel 4:

 

Das Land und die Kirchen werden in ihrer Zusammenarbeit ihre Aufmerksamkeit weiter der Ausbildung einer ausreichenden Zahl von Religionslehrkräften für alle Arten öffentlicher Schulen und für alle Altersgruppen der Schüler widmen. Den Berufsschullehren, die an der Universität Göttingen und den Technischen Hochschulen ausgebildet werden, wird an den pädagogischen Hochschulen ihrer Studienorte ausgebildet werden, wird an den Pädagogischen Hochschulen ihrer Studienorte die Möglichkeit zum Erwerb der Lehrbefähigung in evangelischer Religion geboten werden.

 

Artikel 5:

 

Das Land wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen evangelischer Träger weiterhin seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzhilfe - mindestens unter Wahrung des bisherigen Verhältnisses zu den Aufwendungen für die von Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Schulen – sowie durch die Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert. Über die Anwendung der staatlichen Vorschriften werden die Kirchen und die Landesregierung weitere Vereinbarungen treffen.

 

Zu Artikel 5:

 

1. Von seitens des Kultusministeriums wird zugesagt, dass Bemühungen der Kirchen um Gewinnung von Lehrkräften für evangelische Privatschulen, soweit möglich, Unterstützung finden werden.

 

2. Die Finanzhilfe des Landes für die Privatschulen soll in dem Sinne überprüft werden, dass sie den Gehaltsverhältnissen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen weiter angenähert wird.

 

3. Die Evangelische Bibliothekschule in Göttingen soll auf dem Gesetzeswege in die Privatschulförderung einbezogen werden.

 

Artikel 6:

 

1. Das Land wird kirchliche Vorschriften über die vermögensrechtliche Vertretung kirchlicher Institutionen auf Antrag der Kirchen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt geben. Das gleiche gilt für kirchliche Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit kirchlicher Rechtsakte mit vermögensrechtlicher Wirkung von kirchenaufsichtlicher Genehmigung abhängig machen.

 

2. Die Errichtung und die Veränderung von Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen der Kirchen werden im Amtsblatt des zuständigen Regierungsbezirks (Verwaltungsbezirks) bekannt gegeben werden.

 

Zu Artikel 6 Absatz 1:

 

Es bleibt vorbehalten, für die Bekanntgabe kirchlicher Vorschriften neben dem Niedersächsischen Ministerialblatt ein weiteres zentrales Amtsblatt, zum Beispiel die Niedersächsische Rechtspflege, zu bestimmen.

 

Artikel 7:

 

1. Die Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Vertrages vom 19.März 1955 bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

 

2. Bevor die staatliche Genehmigung zur Errichtung kirchlicher Stiftungen des privaten Rechts gemäß §80 BGB erteilt wird, wird der zuständigen kirchlichen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

 

3. Die Aufsicht über die kirchlichten Stiftungen privaten Rechts wird von den zuständigen Kirchenbehörden wahrgenommen werden. Änderungen des Stiftungszweckes, die Auflösung einer Stiftung und die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen bedürfen außer der kirchlichen auch der staatlichen Genehmigung.

 

Zu Artikel 7 Absatz 1:

 

Es besteht Einverständnis darüber, dass nur besonders wichtige kirchliche Einrichtungen als öffentlich-rechtliche Stiftungen oder Anstalten errichtet werden sollen.

 

Die Errichtung soll nur aufgrund kirchengesetzlicher Regelungen und mit Satzungen geschehen, durch die ihre Verfassung, ihre vermögensrechtliche Vertretung, ihr Verhältnis zur Landeskirche und die kirchliche Aufsicht näher geregelt sind. Artikel 10 des Vertrages vom 19.März 1955 bleibt unberührt.

 

Zu Artikel 7 Absatz 2 und 3:

 

Kirchliche Stiftungen im Sinne de Artikels 7 Absatz 2 und 3 sind die überwiegend kirchlichen Zwecken gewidmeten Stiftungen, sofern sie nicht satzungsgemäß von einer Behörde des Landes, einer Gemeinde oder eine Gemeindeverbandes oder von einer anderen nichtkirchlichen  Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verwalten sind.

 

Artikel 8:

 

Die kirchlichen Sammlungen gemäß Artikel 14 des Vertrages vom 19.März 1955 können für kirchliche und mildtätige Zwecke veranstaltet werden.

 

Artikel 9:

 

Die Kirchenleistung und die Landesregierung werden die Entschädigung für die Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuer zu gegebener Zeit durch eine besondere Vereinbarung regeln. Von den in Artikel 13 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages vom 19.März 1955 festgelegten Grundsatz kann dabei abgewichen werden.

 

Artikel 10:

 

Die Gewährleistung in Artikel 18 des Vertrages vom 19.März 1955 erstreckt sich auch auf das Eigentum und andere Rechte der in Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 genannten Vereine, die den Kirchen angeschlossen sind.

 

Artikel 11:

 

Das Land wird weiterhin bei dem Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds, dem Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds und ähnlichen Fonds die Bestimmung dieser Vermögen auch für kirchliche Zwecke angemessen berücksichtigen.

 

Zu Artikel 11:

 

Artikel 11 steht einer Neuordnung der Verwaltung oder einer von der bisherigen Rechtslage ausgehenden Ablösung nicht entgegen. Über die Grundsätze einer Ablösung soll ein freundschaftliches Einvernehmen hergestellt werden.

 

Artikel 12:

 

Die Bestimmungen des Artikels 19 des Vertrages vom 19.März 1955 gelten auch für Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten. Eide können nur von kirchlichen Richtern abgenommen werden, die die Befähigung zum Richteramt oder zum Höheren Verwaltungsdienst haben.

 

Zu Artikel 12:

 

Bis zur Errichtung eines kirchlichen Verwaltungsgerichts in Oldenburg gilt die Regelung es Artikel 12 auch für die Schlichtungsstelle der Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg.

 

Artikel 13:

 

1. Die im Eigentum oder in der Verwaltung der Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände stehenden Friedhöfe genießen in dem gleichen Umfang wie die kommunalen Friedhöfe den staatlichen Schutz.

 

2. Die Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände sind berechtigt, neue Friedhöfe nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen anzulegen.

 

Artikel 14:

 

Falls das Land einem Dritten Rechte oder Leistungen gewähren sollte, die über den Vertrag vom 19.März 1955 und den vorliegenden Vertrag hinausgehen, so werden die Vertragsschließenden ihre Verträge zur Wahrung der Parität einer Überprüfung unterziehen. Werden in seiner solchen Vereinbarung Bestimmungen über die Errichtung von Schulen für Schüler des gleichen Bekenntnisses getroffen, so wird das Land die evangelischen Erziehungsberechtigten durch die Schulgesetzregelung gleichstellen.

 

Artikel 15:

 

Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft wischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

Artikel 16:

 

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen in Hannover ausgetauscht werden. Er tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten seine Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

 

Schlussprotokoll:

 

Über die Anwendung des am 4.März 1965 abgeschlossenen Ergänzungsvertrages zu dem Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Lande Niedersachsen vom 19.März 1955 treffen die Vertragsschließenden folgende Feststellungen:

 

(Feststellungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen

(Vom 28.Juni 1983)

 

Vorwort:

 

Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister und dem Landeverband der jüdischen Gemeinden von Niedersachsen, wird folgender Vertrag geschlossen:

 

§1:

 

Auf Grund des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern zahlt das Land Niedersachsen an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beschluss des Niedersächsischen Landesministeriums vom 15.Januar 1963) zu dessen Ausgaben für seine religiösen und kulturellen Bedürfnisse und für seine Verwaltung sowie zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes jährlich 240.000,- DM, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1983. Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung A. Ausgegangen wird von dem Mittel zwischen Anfangs- und Endgehalt der Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung A, dem Ortszuschlag der Tarifklasse 1b Stufe 3 und 120 vom Hundert des Sonderbeitrages für ein Kind. Die Landesleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die der Berechnung zugrunde gelegte Besoldung erhöht oder vermindert.

 

§2:

 

Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November gezahlt.

 

§3:

 

Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden, erstmalig zum 31.Dezember 1987. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

 

§4:

 

1. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages.

 

2. Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen die Erklärung des Landes Niedersachsen zugegangen ist, dass der Vertrag die verfassungsmäßige Zustimmung des Niedersächsischen Landtages gefunden hat. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der zwischen den Vertragsschließenden bestehende Vertrag vom 20.Juni 1960 außer Kraft.

 

Hannover, den 28.Juni 1983.

 

 

4.Freireligiöse Gemeinden:

 

Vertrag des Landes Niedersachsen mit der freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen

(Vom 8.Juni 1970)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten und der freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechtes, vertreten durch ihr Präsidium, wird folgender Vertrag geschlossen:

 

§1:

 

1. Das Land gewährleistet der Freireligiösen Landesgemeinschaft (FLG) ihre freie Betätigung im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zur freireligiös-humanistischen Betreuung ihrer Mitglieder und anderer, keiner Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft angehörenden Personen.

 

2. Die FLG bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur vorläufigen Niedersächsischen Verfassung. Sie wird ihre Tätigkeit im Hinblick auf das Gemeinwohl ausüben.

 

§2:

 

Das Land wird darauf bedacht bleiben, dass der in § 5 Absatz 6 des niedersächsischen Schulgesetzes an den öffentlichen Schulen vorgesehene religionskundliche Unterricht neben dem Religionsunterricht im Sinne der christlichen Bekenntnisse gleichberechtigt erteilt wird. Es wird insbesondere dafür sorgen, dass die betroffenen Erziehungsberechtigten auf die in Betracht kommenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig hingewiesen werden.

 

§3:

 

Das Land wird im Hochschulbereich die wissenschaftliche Vorbildung für den religionskundlichen Unterricht ermöglichen. Der an den Pädagogischen Hochschule Niedersachsen, Abteilung Hannover, erteilte Lehrauftrag für Religionswissenschaft und Didaktik des religionskundlichen Unterrichtes soll erhalten bleiben.

 

§4:

 

Das Land wird bei den Rundfunkanstalten, an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die Satzung Bestimmungen enthält, nach denen der FLG angemessene Sendezeiten eingeräumt werden und ihr eine angemessene Vertretung ihrer Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird.

 

§5:

 

Die Freiheit der FLG; in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird gewährleistet.

 

§6:

 

Die FLG und ihre Gemeinden sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern für freireligiöse und mildtätige Zwecke zu sammeln.

 

§7:

 

1. Das Land zahlt der FLG von dem Jahr 1970 ab als Zuschuss zu den Personalkosten jährlich 100.000 DM. Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten wie bei vergleichbaren Staatsleistungen anzupassen.

 

2. Die Staatsleistung wird vierteljählich mit je einem Viertel des Jahrsbeitrages im voraus bezahlt.

 

3. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Finanzhilfe an Ort und Stelle zu überprüfen, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.

 

Hannover, den 8.Juni 1970

 

 

10.Nordrhein-Westfalen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Heiligen Stuhl:

(Vom 12.Februar 1957)

 

Vorwort:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Erzbischof, Bischof von Fargo, Dr. Aloisius Muench in Bad Godesberg und dem Lande Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesregierung und als den Bevollmächtigten durch Herrn Ministerpräsident Fritz Steinhoff und durch Kultusminister Professor Dr. Paul Luchtenberg in Düsseldorf, wird nachstehender Vertrag geschlossen. Er stellt eine ergänzender Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Vertrages dar, der am 14.Juni 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem für diesen Bereich als Rechtsvorgänger des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannten Freistaat Preußen abgeschlossen worden ist.

 

§1:

 

Es wird ein neues Bistum mit einem Bischöflichen Stuhl und einem Kathedralkapitel in Essen errichtet; Bischof und Kathedralkapitel werden bei St. Johann Baptist (Münsterkirche) in Essen ihren Sitz nehmen.

 

Bistum, Bischöflicher Stuhl und Kathedralkapitel besitzen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den Vorschriften des staatlichen Rechts und haben die Rechte für den staatlichen Bereich nach den Vorschriften des staatlichen Rechts und haben die Rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

§2:

 

Das künftige Bistum Essen umfasst die nachstehend genannten, aus den Erzdiözesen Köln und Paderborn sowie der Diözese Münster ausscheidenden Gebietsteile. Es wird umschrieben durch die Gebiete der Städte Bochum, Bottrop, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Gladbeck, Lüdenscheid, Mühlheim (Ruhr) Oberhausen, Wattenscheid sowie der Landkreise Altena und Ennepe-Ruhrkreis (jedoch mit Annahme der Gemeinde Herdecke und der Stadt Wetter (Ruhr)

 

§3:

 

Das Bistum Essen wird der Kölner Kirchenprovinz zugeteilt.

 

§4:

 

Das Kathedralkapitel in Essen wird gebildet aus dem Probste, sechs residierenden und vier nicht residierenden Kapitularen sowie sechs Vikaren.

 

§5:

 

Zur Unterstützung des Diözesanbischofs wird mit dem Bischöflichen Stuhl von Essen ein Weihbischof zugeteilt.

 

§6:

 

Der Bischof von Essen ist berechtigt, in seinem Bistum ein Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen zu besitzen. Artikel 12 Absatz 2 Satz 2, 3, 4 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen gilt auch für diesen Seminar.

 

Das Recht aus Artikel 16 Absatz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.Juni 1950 bleibt auch im Übrigen unberührt.

 

§7:

 

Das Land Nordrhein-Westfalen leistet zur Bestreitung der Personal- und Sachaugaben des Bistums Essen jährlich einen Zuschuss von 258.500 DM und zwar als Personaldotation für den Bischof, den Weihbischof, den Domprobst, sechs residierende Domkapitulare, vier nicht residierende Domkapitulare und sechs Domvikare einen Betrag von 80.300 DM.

 

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmung zu Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Schlussprotokolls zum Vertrag des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 auch für den Vorliegenden Vertrag gilt.

 

§8:

 

Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragsschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 13 des Vertrages vom 14.Juni 1929 beseitigt werden.

 

§9:

 

Dieser Vertrag dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Düsseldorf ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

 

Bad Godesberg, den 19.Dezember 1956.

 

 

Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl

(Vom 26.März 1984)

 

Vorwort:

 

Die Entwicklung im Bereich des Hochschulwesens seit dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes vom 26.Januar 1976 und die Zusammenführung der Pädagogischen Hochschulen mit den anderen wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen haben die Vertragsschließenden bewogen, auf der Grundlage der bestehenden vertraglichen Bedingungen eine Übereinkunft über die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und des Schlussprotokolls zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 dieses Vertrages zu treffen und zugleich den Notenwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Apostolischen Nuntius in Deutschland über Fragen der Lehrerausbildung vom 21./22.April 1969 durch eine neue Regelung zu ersetzen.

 

Zu diesem Zweck haben DER HEILIGE STUHL vertreten durch seinen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, Seine Exzellenz Herrn Guido Del Mestri, Tirularerzbischof von Tusciama, und DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Johannes Rau, nachstehenden Vertrag geschlossen:

 

Artikel I:

 

Pflege und Entwicklung der Katholischen Theologie durch Forschung, Lehre und Studium gehören zum Auftrag wissenschaftlicher Hochschulen des Landes.

 

Zu Artikel I:

 

Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass Katholische Theologie an staatlichen Hochschulen augrund des Einvernehmens zwischen Staat und Kirche gemäß der Bestimmungen der Verträge zwischen Staat und Kirche in Bindung an das Lehramt der katholischen Kirche gelehrt wird. In Auswirkung von Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 gelten für das Verhältnis der katholisch-theologischen Fachbereiche an den staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen zur kirchlichen Behörde zur Zeit des Vertragsabschlusses die Apostolische Konstitution „Saientia Christiana“ vom 15.April 1979 sowie die hierzu erlassenen Verordnungen vom 29.April 1979 und Dekrete vom 1.Januar 1983, soweit sich nicht aus den Verträgen eine anderweitige Regelung ergibt.

 

Artikel II:

 

1. Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben im Land Nordrhein-Westfalen die katholisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Bochum, Bonn und Münster bestehen. Die Bestimmungen des Artikels 12 des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 und des dazu gehörenden Schlussprotokolls erstrecken sich auch auf den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Bochum.

 

2. Für die wissenschaftliche Ausbildung in Katholischer Theologie zum Erwerb der Befähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts gewährleistet das Land den jeweiligen fachlichen Anforderungen entsprechend ein ausreichendes und regional ausgewogenes Lehrangebot durch entsprechende Studiengänge. Vor Einführung, Änderung oder Aufhebung dieser Studiengänge ist das Benehmen mit dem Bischof, in dessen Diözese die betroffene Hochschule ihren Sitz hat, herzustellen.

 

Zu Artikel II Absatz 1:

 

Der Notenwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Apostolischen Nuntius in Deutschland vom 20./29.Dezember 1967 über die Katholisch-Theologische Abteilung der Ruhr-Universität Bochum bleibt im Übrigen unberührt.

 

Zu Artikel II Absatz 2:

 

Es besteht Einvernehmen, dass Studiengänge für Katholische Religionslehre für die einzelnen Lehrämter in  unterschiedlicher Zahl im Lande angeboten werden können und dass das gegenwärtige Angebot an Studienorten und Studiengängen für Katholische Religionslehre den Anforderungen des Artikels II Absatz 2 entspricht.

 

Artikel III:

 

1. Für Professoren der Katholischen Theologie außerhalb der katholisch-theologischen Fachbereiche gelten die in Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und dem dazugehörigen Schlussprotokoll vereinbarten Regelungen entsprechend.

 

2. Bei der Besetzung von Stellen für Professoren der Katholische Theologie außerhalb der katholisch-theologischen Fachbereiche ist der Berufungsvorschlag von einer Berufungskommission vorzubereiten, das als Professoren nur solche der katholischen Theologie angehören dürfen. Die weiteren Mitglieder der Berufskommission müssen wissenschaftliche Mitarbeiter oder Studenten im Fach Katholische Theologie sein und der Katholischen Kirche angehören. Die Berufungskommission hat das Recht, sich mit dem zuständigen Bischof ins Benehmen zu setzen.

 

3. Sollen Lehrausgaben in Katholischer Theologie außerhalb der katholisch-theologischen Fachbereiche selbstständig von Personen wahrgenommen werden, die nicht als Professor der katholischen Theologie bestellt worden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

 

Zu Artikel II. und Artikel III:

 

Die Bestimmungen des Schlussprotokolls zu Artikel 12 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 finden auf selbstständig Lehrende in Katholischer Theologie, die nicht Priester sind, entsprechende Anwendung; an die Stelle der Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels treten in diesen Fällen die Erfordernisse eines Lebenswandels nach den Ordnungen der Katholischen Kirche.

 

Artikel IV:

 

Die Berufung als Professor für Katholische Theologie setzt voraus:

 

1. Ein abgeschlossenes Studium der Katholischen Theologie;

 

2. Besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die durch die Qualität einer Promotion in Katholischer Theologie oder, wenn es der fachlichen Besonderheit des zu vertretenden Lehrgebiets entspricht, in einer verwandten Disziplin nachgewiesen wird;

 

3. Die Habilitation in Katholischer Theologie oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Hochschulbereichs.

 

Zu Artikel IV Absatz 1:

 

Für die Anforderungen an ein abgeschlossenes Studium der Katholischen Theologie gelten die einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Dies sind zur Zeit des Vertragsabschlusses die Apostolische Konstitution „Sapienta Christiana“ vom 15 April 1979. Auf den Nachweis des abgeschlossenen Studiums der Katholischen Theologie werden gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden und die nach den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für das Studium der katholischen Theologie erforderlich sind, vom Amts wegen angerechnet. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft sie nach Hochschulsatzung zuständige Stelle.

 

Artikel V:

 

1. Der zuständige Minister wird Studien-, Prüfungs- und Habilitätsordnungen der Hochschulen in Katholischer Theologie erst genehmigen, wenn zuvor durch Anfrage bei dem Bischof, in dessen Diözese die Hochschule ihren Sitz hat, festgestellt worden ist, dass Einwendungen nicht erhoben werden.

 

2. Der zuständige Minister wird staatliche Prüfungsordnungen für Lehrämter, soweit sie das Unterrichtsfach katholische Religionslehre betreffen, erst erlassen, wenn er zuvor durch Anfrage bei den Diözesanbischöfen festgestellt hat, dass Einwendungen nicht erhoben werden.

 

Artikel VI:

 

1. Vor der Bestellung zum Fachleiter für das Unterrichtsfach katholische Religionslehre an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird sich die zuständige staatliche Behörde mit dem Bischof, in dessen Diözese das Seminar seinen Sitz hat, ins Benehmen setzen.

 

2. Mitglieder eines staatlichen Prüfungsamtes für das Unterrichtsfach katholische Religionslehre werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit dem Bischof, in dessen Diözese das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, bestellt. Für Personen, die selbstständig Lehraufgaben in katholischer Theologie an einer Hochschule des Landes wahrnehmen, gilt das Benehmen als hergestellt.

 

3. Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) sein.

 

Artikel VII:

 

Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt den Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) voraus. Im Hinblick darauf wird einem Beauftragten des Bischofs, in dessen Diözese des staatlichen Prüfungsamt seinen Sitz hat, Gelegenheit gegeben, bei den mündlichen Prüfungen und der Unterrichtsprobe im Rahmen der staatlichen Lehramtsprüfungen für das Unterrichtsfach katholische Religionslehre anwesend zu sein.

 

Artikel VIII:

 

1. Betreiben die Diözesen in Nordrhein-Westfalen Lehrerfortbildung, so wird das Land Lehrern im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme geben. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sind freiwillig. Das Land wird angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Betriebskosten gewähren.

 

2. Falls keine ausreichende Zahl an Lehrern zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts zur Verfügung steht, können die Diözesen im Einvernahmen mit dem Land Vorbereitungskurse zur Ablegung der staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Katholische Religionslehre anbieten.

 

3. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den (Erz-) Bistümern in Nordrhein-Westfalen geregelt.

 

Zu Artikel VIII:

 

Die Fragen hinsichtlich der Berücksichtigung der Erfordernisse der katholischen Bekenntnisschule in der Lehrerausbildung werden mit den (Erz-) Bistümern in Nordrhein-Westfalen geregelt.

 

Artikel IX:

 

Der Notenwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Apostolischen Nuntius in Deutschland über Fragen der Lehrerausbildung vom 21./22.April 1969 wird durch diesen Vertrag ersetzt.

 

Artikel X:

Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, werden die Vertragsschließenden in Fühlung bleiben. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Falls gesetzliche Bestimmungen geändert werden sollen und hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt wird, werden die Vertragsschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung Verhandlungen über eine Anpassung dieses Vertrages führen.

 

Artikel XI:

 

Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Tag des Austausch der Ratifizierungsurkunden folgenden Monats in Kraft.

 

Düsseldorf, 26.März 1984

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Erklärung abgegeben, die einen Bestandteil des Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Konkordats)

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen:

(Vom 26.September 1957)

 

Vorwort/Präambel:

 

Zwischen dem Lande Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesregierung und als deren Bevollmächtigte durch Herrn Ministerpräsident Fritz Steinhoff und durch Herrn Kultusminister Professor Dr. Paul Luchtenberg in Düsseldorf und der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen, vertreten durch ihre Kirchenleistungen, diese kraft kirchenordnungsmäßiger Ermächtigung vertreten durch die Herren:

 

Präses D. Heinrich Held und Oberkirchenrat Hans Ulrich für die Evangelische Kirche im Rheinland, Vizepräsident D. Karl Lücking und Vizepräsident Dr. Gerhard Thümmel für die Evangelische Kirche von Westfalen,

 

wird nachstehender Vertrag geschlossen. Er ändert Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages, der am 11.Mai 1931 zwischen den Evangelischen Landeskirchen – darunter der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union von Westfalen – einerseits und dem für diesen Bereich als Rechtsvorgänger des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannten Freistaat Preußen andererseits abgeschlossen worden ist.

 

§1:

 

1. Das Land Nordrhein-Westfalen leistet an die Evangelische Kirche im Rheinland und an die Evangelische Kirche von Westfalen zu der Dotation von 952.955 DM auf Grund des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11.Mai 1931 zur Bestreitung der Mehraufwendungen für kirchenregimentliche Zwecke jährlich einen Zuschuss von 450.000 DM und zwar an die Evangelische Kirche im Rheinland  und an die Evangelische Kirche von Westfalen je 225.000 DM.

 

2. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmung, die das Schlussprotokoll des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11.Mai 1931 zu Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 unter Absatz 3 trifft, auch für den vorliegenden Vertrag gilt.

 

§2:

 

Eine in Zukunft etwa zwischen den  Vertragsabschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 12 des Vertrages vom 11.Mai 1931 beseitigt werden.

 

§3:

 

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Düsseldorf ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

 

Mülheim (Ruhr), den 9.September 1957

 

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Ministerpräsident Fritz Steinhoff

 

Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen:

Professor Dr. Luchtenberg

 

Für die Evangelische Kirche im Rheinland:

D. Heinrich Held, Präses

Hans Ulrich, Oberkirchenrat

 

Für die Evangelische Kirche von Westfalen:

Dr. Gerhard Thümmel, Vizepräsident

 

 

Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche

(Vom 6.März 1958/Ergänzung vom 26.September 1959)

 

Präambel:

 

Die Lippische Landeskirche, vertreten Kraft verfassungsmäßiger Ermächtigung durch die Herren Landessuperintendent Professor D. Wilhelm Neuer, Präses Carl Hundertmark, Kirchenrat Dr. jur. Adalbert von Hanstein und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesregierung als dessen Bevollmächtigte durch Herrn Ministerpräsidenten Fritz Steinhoff, Herrn Kultusminister Professor Dr. Paul Luchtenberg, schließen, geleitet vom den Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zischen der Lippischen Landeskirche und dem Land zu festigen und zu fördern, Zur Ordnung der Rechtsverhältnisse, folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:

 

Der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, gewährt das Land Nordrhein-Westfalen den gesetzlichen Schutz.

 

Artikel 2:

 

1. Kirchliche Gesetze und Notverordnungen über die vermögensrechtliche Vertretung der Lippischen Landeskirche, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie über die Ordnung Ihrer Vermögensverwaltung werden dem Kultusminister vorgelegt werden.

 

2. Der Kultusminister kann gegen solche Gesetze (Notverordnungen) bei der Lippischen Landeskirche Einspruch erheben, sofern sie eine geordnete Geschäftsführung im Sinne hergebrachter kirchlicher Vermögensverwaltung nicht gewährleisten. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlegung des Gesetzes (Notverordnung) zulässig. Gegen den Einspruch des Kultusministers kann die Lippische Landeskirche binnen einem Monat seit Eingang unmittelbar Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsgesetze erheben.

 

3. Es besteht Einverständnis darüber, dass ein solches kirchliches Gesetz (Notverordnung) nicht eher in Kraft gesetzt werden wird, als bis die Einspruchsfrist ohne Einlegung eines Einspruchs verstrichen oder der Einspruch zurückgenommen oder aufgehoben ist.

 

Artikel 3:

 

Artikel 2 findet auf die Satzungen der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Kultusministeriums der Regierungspräsident tritt.

 

Artikel 4:

 

1. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2 und 3 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Anwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden.

 

2. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchegemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbänden erfolgt nach Richtlinien; die zwischen Kirche und Landesregierung vereinbaret werden.

 

Artikel 5:

 

1. Das Land Nordrhein-Westfalen leistet an die Lippische Landeskirche einen Zuschuss zu den Ausgaben der landekirchlichen Verwaltung (Dotation) in Höhe von jährlich 102.000 DM.

 

2. Bei der Bemessung der Dotation ist von den Aufwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen für vergleichbare persönliche und sächliche Zwecke nach dem Stande vom 1.Juni 1954 ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis darüber, dass in Zukunft eintretende Änderungen in der Höhe der vergleichbaren Aufwendungen des Landes bei der Dotation entsprechende Berücksichtigung finden sollen.

 

3. Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 22 für die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 und gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai 1949 in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 werden die Leistungen aus diesem Vertrage zugrunde gelegt.

 

4. §2 des Lippischen Gesetzes, die Bildung und Verwaltung eines allgemeinen Kirchenvermögens für die Evangelische Kirche des Landes, die Veranlagung von Kirchensteuern und die Stellung der Kirche dem Staate gegenüber betreffend, vom 12.September 1877 bleibt unberührt. Im Übrigen besteht Einverständnis darüber, dass etwaige sonstige Ansprüche auf Staatsleistungen durch den Zuschuss nach Absatz 1 abgegolten sind.

 

Artikel 6:

 

Ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches wird das Land Nordrhein-Westfalen der Lippischen Landeskirche Beihilfen zur Besoldung und Versorgung des Pfarrerstandes im Rahmen und nach Maßgabe der für die übrigen Kirchen in Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze  bereitstellen.

 

Artikel 7:

 

Der Lippischen Landeskirche, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen in dem Umfang des Artikel 138 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 in Verbindung mit Artikel 22 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.Juni 1950 und Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.ömqi 1949 gewährleistet.

 

Artikel 8:

 

1. Zum Vorsitzenden einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde sowie zum Inhaber eines kirchlichen Amtes, mit den der Vorsitz einer solchen Behörde verbunden ist, wird niemand ernannt werden, von dem nicht die zuständige kirchliche Stelle durch Anfrage bei der Landesregierung festgestellt hat, dass Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen.

 

2. Eine Ernennung im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn der Vorsitz der Behörde mit einem synodalen Amt als solchen verbunden ist oder der Vorsitzende der Behörde einer Synode gewählt wird.

 

3. Es besteht Einverständnis darüber, dass als politische Bedenken im Sinne des Absatz 1 nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische gelten. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber wird die Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleistet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Kirche und Staat gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu Beweishebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.

 

Artikel 9:

 

1. Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation wird ein Geistlicher als Vorsitzender oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer en einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur angestellt wenn er:

 

-Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist

-ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt

-ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.

 

2.Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so findet die Vorschrift des Absatz 1 zu a) Anwendung.

 

3. Bei kirchlichen und staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium, an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Absatz 1 zu c) genannten anerkannt werden.

 

4. Das an einer anderen deutschsprachigen Hochschule oder an einer holländischen Hochschule zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der Kirche entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten, als dem theologischen Studium an einer deutschen Hochschule gleichberechtigt anerkannt.

 

5. Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Anstellung in einem der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Ämter wird die zuständige kirchliche Behörde dem Kultusminister von dieser Absicht und mit besonderer Rücksicht auf die vorgenanten Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Bei einer  Versetzung auf ein anderes Amt gleicher Art genügt eine alsbaldige nachträgliche Anzeige.

 

Artikel 10:

 

1. Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 9 Absatz 1 zu a) und c) für die Anstellung als Hilfsgeistlicher im pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a) und b) genannten Erfordernisse. Artikel 9 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.

 

2. Alsbald nach der Ernennung eines Pfarrers wird dem Regierungspräsidenten von seinen Personalien, mit besonderer Rücksicht auf Absatz 1 diese Artikels, Kenntnis gegeben.

 

Artikel 11:

 

1. Die Landesregierung trägt dafür Sorge, dass an der Universität Münster zwei für die Ausbildung reformierter Theologiestudenten vorwiegend geeignete Lehrstühle eingerichtet und besetzt werden.

 

2. Vor der Anstellung eines ordentlichen und außerordentliche  Professors an der Theologischen Fakultät der Universität Münster wird auch der Lippischen Landeskirche Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung in Bezug auf Bekenntnis und Lehre das Anzustellenden gegeben werden.

 

3. Die der Anstellung vorangehende Berufung, d. h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Kultusminister, wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der in Absatz 2 vorgesehenen Anhörung geschehen. Gleichzeitig wird die kirchliche Verwaltungsbehörde benachrichtigt und um ihr Gutachten ersucht werden, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt wird.

 

4. Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Verwaltungsbehörde nicht erhoben werden, ohne dass sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen, die von diesen unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der befragten Kirche zu bestimmen ist, beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Bei einer ohne Widerspruch der Fakultät erfolgenden Berufung wird die kirchliche Veraltungsbehörde vor einer etwaigen Einleitung des in Satz 1 vorgesehenen Verfahrens durch Vermittlung des Kultusministers in eine vertrauliche mündliche Fühlungnahme mit der Fakultät eintreten, auf Wunsch der kirchlichen Verwaltungsbehörde oder der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörigen Vertreters des Ministeriums.

 

5. Solange das Gutachten nicht vorliegt, wird eine Veröffentlichung des Gutachtens nicht erfolgen.

 

6. Die Lippische Landeskirche ist berechtigt, eine Anstalt mit Hochschulcharakter zur wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Geistlichen zu errichten und zu unterhalten. Das Recht aus Artikel 16 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.Juni 1950 bleibt im Übrigen unberührt.

 

Artikel 12:

 

Die Lippische Landskirche kann alljährlich in ihrem Gebiet eine Haussammlung zum Besten ihrer bedürftigen Gemeinde ohne besondere Ermächtigung einer Staatsbehörde veranstalten. Die Zeit der Sammlung muss dem Kultusminister vorher angezeigt werden.

 

Artikel 13:

 

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel 14:

 

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Düsseldorf ausgetauscht werden. Er tritt am Tage ihres Austausches in Kraft.

 

Detmold, den 6.März 1958.

 

 

Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche und dem Land Nordrhein-Westfalen

(Vom 29.März 1984)

(Hochschulwesen)

 

Präambel:

 

Die Entwicklung im Bereich des Hochschulwesens seit In-Kraft-treten des Hochschulrahmengesetzes vom 26.Januar 1976 und die Zusammenführung der Pädagogischen Hochschulen mit den anderen wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen haben die Vertragsschließenden bewogen, auf der Grundlage der bestehenden vertraglichen Bindungen eine Übereinkunft über die Anwendung des Artikels 11 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 und des Schlussprotokolls zu Artikel 11 Absatz 2 dieses Vertrages sowie des Artikels 11 des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 6.März 1958 zu treffen und zugleich die Vereinbarung zwischen der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und den Evangelische Landeskirchen über Fragen der Lehrerausbildung vom 28.November 1969 durch eine neue Regelung zu ersetzen.

 

Zu diesem Zweck haben die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch ihre Kirchenleistung, diese vertreten durch die Herrn Präses D. Gerhard Brandt und Oberkirchenrat Nikolaus Becker,

 

die Evangelische Kirche von Westfalen, vertreten durch ihre Kirchenleitung, diese vertreten durch die Herren Präses Dr. Heinrich Reiß und Vizepräsident Dr Wolfgang Martes,

 

und die Lippische Landeskirche, vertreten durch die Herren Landessuperintendent Dr. Ako Haarbeck, Präses Christian Harms und Kirchenrat Dr. Herbert Ehnes,

 

und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Johannes Rau, nachstehenden Vertrag geschlossen:

 

Artikel I:

 

Pflege und Entwicklung der Evangelischen Theologie durch Forschung, Lehre und Studium gehören zum Auftrag wissenschaftlicher Hochschulen des Landes.

 

Artikel II:

 

1. Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die evangelisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Bochum, Bonn und Münster besehen.

 

2. Für die wissenschaftliche Ausbildung in Evangelischer Theologie zum erweb der Befähigung zur Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts gewährleistet das Land den jeweiligen fachlichen Anforderungen entsprechen ein ausreichende und regional ausgewogenes Lehrangebot durch entsprechende Studiengänge. Vor Einführung, Änderung oder Aufhebung dieser Studiengänge ist das Benehmen mit der Landeskirche, in deren Bereich die betroffene Hochschule ihren Sitz hat, herzustellen.

 

Zu Artikel II Absatz 1:

 

Die Landeskirchen erklären, dass gegenwärtig nicht die Absicht besteht, die kirchlichen Hochschulen Bethel und Wuppertal aufzulösen oder eine weitere kirchliche Einrichtung für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu errichten.

 

Zu Artikel II Absatz 2:

 

Es besteht Einvernehmen, dass Studiengänge für Evangelische Religionslehre für die einzelnen Lehrämter in unterschiedlicher Zahl im Land angeboten werden können und dass das gegenwärtige Angebot an Studienorten und Studiengängen für Evangelische Religionslehre den Anforderungen des Artikel II Absatz 2 entspricht.

 

Artikel III:

 

1. Artikel 11 Absatz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 und das dazu gehörende Schlussprotokoll sowie Artikel 11 Absatz 2 des Vertrages mit der Lippischen Landeskirche vom 6.März 1958 sind dahingehend auszulegen, dass an der Stelle der Begriffe „ordentlicher und außerordentlicher Professor“ der Begriff „Professor“ tritt.

 

2. Bei der Besetzung von Stellen für Professoren der Evangelischen Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche gelten die Regelungen des Artikels 11 Absatz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen und des dazugehörenden Schlussprotokolls in der Auslegung des Absatzes 1 entsprechend.

 

3. Bei der Besetzung von Stellen für Professoren der Evangelischen Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche ist der Berufungsvorschlag von einer Berufungskommission vorzubereiten, der als Professoren nur solche der Evangelischen Theologie angehören dürfen. Die weiteren Mitglieder der Berufungskommission müssen wissenschaftliche Mitarbeiter oder Studenten im Fach Evangelische Theologie sein und der Evangelischen Kirche angehören.

 

4. Sollen Lehraufgaben in Evangelischer Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche selbstständig von Personen wahrgenommen werden, die nicht als Professor der Evangelischen Theologie bestellt worden sind, ist Absatz 2 entsprechen anzuwenden.

 

Artikel IV:

 

1. Der zuständige Minister wird Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen der Hochschulen in Evangelischer Theologie erst genehmigen, wenn zuvor durch Anfrage bei der Landeskirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat, festgestellt worden ist, dass Einwendungen nicht erhoben werden.

 

2. Der zuständige Minister wird staatliche Prüfungsordnungen für Lehrämter, soweit sie das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre betreffen, erst erlassen, wenn er zuvor durch Anfrage bei den Landeskirchen festgestellt hat, dass Einwendungen nicht erhoben werden.

 

Artikel V:

 

1. Vor der Bestellung zum Fachleiter für das Universitätsfach Evangelische Religionslehre an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird sich die zuständige staatliche Behörde mit der Landeskirche, in deren Bereich das Seminar seinen Sitz hat, ins Benehmen setzen.

 

2. Mitglieder eines staatlichen Prüfungsamtes für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, bestellt. Für Personen, die selbstständig Lehraufgaben in Evangelischer Theologie an einer Hochschule des Landes wahrnehmen, gilt das Benehmen als hergestellt.

 

3. Personen nach Absatz 1 und nach Absatz 2 mit Ausnahme der Personen nach Absatz 2 Satz 2, müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) sein.

 

Artikel VI:

 

Die Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts setzt den Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) voraus. Im Hinblick darauf wird einem Beauftragten der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, Gelegenheit gegeben, bei den mündlichen Prüfungen und der Unterrichtsprobe im Rahmen der staatlichen Lehramtsprüfungen für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre anwesend sein.

 

Zu Artikel VI:

 

Es besteht Einvernehmen, dass einem Beauftragten der Landeskirche, in deren Bereich des staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, Auskunft über die Aufgabenstellung für die schriftlichen Prüfungsarbeiten gegeben wird.

 

Artikel VII:

 

1. Betreiben die Landeskirchen Lehrerfortbildung, so wird das Land Lehrern im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme geben. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist freiwillig. Das Land wird angemessene Zuschüsse zu den Personal-. und Betriebskosten gewähren.

 

2. Falls keine auseichende Zahl an Lehrern zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts zur Verfügung steht, können die Landeskirchen im Einvernehmen mit dem Land Vorbereitungskurs zur Ablegung der staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre anbieten.

 

3. Das Nähere bleibt einer Regelung durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Landeskirchen vorbehalten.

 

Artikel VIII:

 

Die Vereinbarung zwischen der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und den Evangelischen Landeskirchen über Fragen der Lehrerausbildung vom 28.November 1969/29.Dezmber 1969 wird aufgehoben.

 

Artikel IX:

 

1. Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieser Vertrages ergeben, werden die Vertragsschließenden in Zukunft wischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

2. Falls gesetzliche Bestimmungen geändert werden sollen und hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt werden, werden die Vertragsschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung Verhandlungen über die Anpassung dieses Vertrages führen.

 

Artikel X:

 

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tage des auf den Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche und dem Land Nordrhein-Westfalen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil des Vertrages bilden:

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Jüdischen Gemeinde von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen und der Synagogen-Gemeinde Köln:

(Vom 8.Juni 1993)

 

Vorwort/Präambel:

 

Aufgrund der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das Jüdische Leben in der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus dem Geschehen der Jahre 1933 bis 1945 ergibt, ist es das Anliegen des Landes, die Jüdischen Kultusgemeinden in Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die ihnen nach der Tradition des Judentums obliegen. In Anbetracht dessen und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, wird

 

zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten Herrn Dr. Johannes Rau, und

 

dem Landesverband der Jüdischen Gemeinde in Nordrhein, vertreten durch die Vorstandsmitglieder,

Herrn Simon Schlachet, Herrn Ossy Klinger, Herrn Johann Schwarz und Frau Marion Sachs- Zuckermann,

 

dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen, vertreten durch die Vorstandsmitglieder,

Herrn Kurt Neuwald, Herrn Hans Frankenthal und Herrn Wolfgang Polak,

 

und der Synagogengemeinde Köln, vertreten durch die Vorstandsmitglieder, Herrn Miguel Freunde, Herrn Herzs Krymalowski und Herrn Ilan Simon, nachfolgend Jüdische Gemeinschaft genannt, folgender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

 

1. Zur Erhaltung und Pflege des jüdischen Kulturlebens in Nordrhein-Westfalen beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinschaft in Nordrhein-Westfalen für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für ihre Verwaltung ab dem Haushaltsjahr 2006 mit Jährlich 7 Mio Euro.

 

2. Diese Zahlungen treten an die Stelle der bisher in Nordrhein-Westfalen an die Jüdischen Gemeinden und Verbände aus dem Haushalt des Kultusministers erbrachten freiwilligen Leistungen.

 

3. Der in Absatz 1 ab dem Haushaltsjahr 2006 genannte Betrag ist in seiner Höhe ab 2007 laufend Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Berechnungsgrundlage für die Anpassung der Landesleistung ist die Besoldung eines Landesbeamten in der Besoldungsstufe A13.

 

4. Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahrsbeitrages jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November gezahlt.

 

Artikel 2:

 

1. Die Landesleistung wird nach einem Schlüssel auf die Landesverbände Nordrhein und Westfalen und auf die Synagogen-Gemeinde Köln verteilt, den diese selber festlegen. Zur Zeit beträgt der Schlüssel 50% für den Landesverband Nordrhein, 25 % für den Landesverband Westfalen und 25% für die Synagogen-Gemeinde Köln.

 

2. Die Jüdische Gemeinschaft teilt dem Land den für das folgende Jahr geltenden Schlüssel bis zum 31.12 des Vorjahres mit. Unterbleibt eine übereinstimmende Mitteilung, legt das Land den für das Vorjahr geltenden Schlüssel weiterhin zugrunde.

 

3. Leistungsempfänger sind die beiden Landesverbände und die Synagogen-Gemeinde. Sie tragen gegenüber dem Land die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.

 

Artikel 3:

 

Die Förderung von Jüdischen Gemeinden durch die beiden Landesverbände und die Synagogen-Gemeinde aus Landesmitteln gemäß Artikel 1 dieses Vertrages erfolgt ungeachtet ihre Zugehörigkeit zu einem dieser Verbände; direkte Ansprüche von Gemeinden sind ausgeschlossen.

 

Artikel 4:

 

Das Land fördert weiterhin neben den Leistungen nach Artikel 1 eine der jüdischen Tradition entsprechende Erhaltung und Pflege der geschlossenen jüdischen Friedhöfe in Nordrhein-Westfalen.

 

Zu Artikel 4:

 

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der gegenwärtige Umfang staatlicher Förderung für die geschlossenen jüdischen Friedhöfe erhalten bleibt (ohne Berücksichtigung besonderer Denkmalförderungsprogramme) Bis zum Jahr 2012 einschließlich haben die jüdischen Kultusgemeinden die Kosten für den Ankauf neuer Friedhofsflächen selbst zu tragen.

 

Artikel 5:

 

Das Land wird sich gegenüber den Gemeinden einsetzen, dass den Jüdischen Kultusgemeinden der Bestand an Friedhöfen und das Anlegen von Friedhöfen im Gemeindegebiet ermöglicht wird. Das Land wird die Anlage von Friedhöfen nach den Möglichkeiten des Landeshaushalts fördern.

 

Artikel 6:

 

Das Land fördert ungeachtet der übrigen Vereinbarungen dieses Vertrages nach den Möglichkeiten des Landeshaushaltes die Errichtung und den Erhalt von Räumlichkeiten und Anlagen, die den Kultus-, Seelsorge- und Sozialaufgaben Jüdischer Gemeinden dienen, soweit die Gemeinden nicht genügend Eigenmittel zur Verfügung haben.

 

Zu Artikel 6:

 

Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Land weiterhin die Sicherheitsmaßnahmen an jüdische Einrichtungen im notwendigen Umfang mitfinanziert. Personelle Sicherheitsmaßnahmen in den Synagogen und den Gemeindezentren sind von den Gemeinden zu tragen. Bis zum Jahre 2012 einschließlich sind anstehende Renovierungen der Gebäude durch die Landesleistung gemäß Artikel 1 abgegolten.

 

Artikel 7:

 

Das Land gewährleistet den Fortbestand der im Gesetz über die Sonn- und Feiertage zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages geltenden Regelung über den Schutz jüdischer Feiertage und die Ansprüche der bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmer der öffentlichen und privaten betriebe und Verwaltungen auf Freistellung.

 

Artikel 8:

 

Die Jüdische Gemeinschaft ist berechtigt, an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land einbezogen.

 

Zu Artikel 8:

 

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die zu fördernden Einrichtungen die für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.

 

Artikel 9:

 

Das Land wird sich bemühen, die jetzigen gesetzlichen Regelungen über angemessene Sendezeiten für jüdische religiöse Sendungen und über eine angemessene Repräsentanz von Mitgliedern in Rundfunkgremien, die aus den Jüdischen Kultusgemeinden entstand worden sind, beizubehalten.

 

Zu Artikel 9:

 

Das Land verpflichtet sich, bei der Änderung der gegenwärtigen gesetzlichen und staatsvertraglichen Regelungen über Sendezeiten für religiöse Sendungen und über die Repräsentanz von Religionsgemeinschaften in Rundfunkgremien den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Maßstab für die Gleichbehandlung ist die gegenwärtige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen.

 

Artikel 10:

 

Die Landesregierung und die Jüdische Gemeinschaft werden regelmäßige Begegnungen zur Pflege ihrer Beziehungen anstreben.

 

Artikel 11:

 

1. Die Vertragsschließenden werden in Zukunft auftretenden Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

 

2. Die vertragsschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.

 

Artikel 12:

 

1. Der Vertrag wird vorbehaltlich der Bestätigung durch ein Landesgesetz geschlossen.

 

2. Er tritt mit dem Tag in Kraft, an dem dem Landeverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen und der Synagogen-Gemeinde Köln die Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist, dass die Vereinbarung durch Landesgesetz bestätigt worden ist.

 

Schlussprotokoll:

 

Über die Anwendung des Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen und der Synagogen-Gemeinde Köln treffen die Vertragsschließenden folgende Feststellungen:

 

(Feststellungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

11.Rheinland-Pfalz:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz:

(Vom 29.April 1969)

 

Präambel:

 

Der Heilige Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten Dr.h.c.Peter Altmeier,

 

haben, geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande zu festigen und zu fördern, ausgehend von der Tatsache, dass die Konkordate mit Bayern vom 29.März 1924 (im ehemals bayerischen Teil des Landes) mit Preußen vom 14.Juni 1929 (im ehemals preußischen Teil des Landes) und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 in Geltung stehen, beschlossen, in Anpassung an die Entwicklung auf dem Gebiet der Lehrerbildung den folgenden Vertrag zu schließen:

 

Artikel 1:

 

1. An jeder Abteilung der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule des Landes werden eingerichtet:

 

1.Lehrstühle für katholische Theologie, deren Inhaber erst dann ernannt werden, wenn von dem zuständigen Diözesanbischof gegen die in Aussicht Genommenen keine Erinnerung erhoben worden ist;

 

2. Ein Lehrstuhl für Religionspädagogik, dessen Inhaber in der Lage ist, seinen Wissenschaftsbereich im Geiste der katholischen Lehre zu vertreten.

 

2. Die Studien- und Prüfungsordnungen für die Fächer katholische Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts werden im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden aufgestellt. In den Prüfungsausschüssen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- Haupt- und Sonderschulen zuständig sind, erhalten die kirchlichen Oberbehörden eine angemessene Vertretung. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die Missio cannonica durch den Diözesanbischof voraus.

 

Zu Artikel 1:

 

Bei einer Änderung der inneren Struktur der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule gilt für die neu Organisationsformen, die an die Stelle der bisherigen Organisationsformen zur Ausbildung der Lehrer an Grund- und Hauptschulen treten, Entsprechendes:

 

Zu Artikel 1 Absatz 1:

 

Die Lehrstuhlinhaber gemäß Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 1 vertreten ihren Wissenschaftsbereich auch hinsichtlich der Didaktik des Religionsunterrichts und der theologischen Grenzfragen. Die Mindestausstattung für das Fach katholische Theologie umfasst neben diesen Lehrstühlen nach Bedarf Lehraufträge, Stellen für akademische Mitarbeiter, Hilfs- und Schreibkräfte sowie einer Bibliothek; sie sollen zu einer Einheit zusammengefasst werden.

 

Die Vorschlagslisten für die Berufungen auf die Lehrstühle für katholische Theologie werden im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanbischof erstellt, der damit gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass er gegen die  Vorgeschlagenen keine Erinnerung erhebt. Für die Erteilung eines Lehrauftrages gilt Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 1 entsprechend.

 

Die Lehrstuhlinhaber für Religionspädagogik vertreten den Pädagogischen Wissenschaftsbereich unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Bildung und Erziehung. Die Beurteilung, ob die für die Besetzung der Lehrstühle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 in Aussicht genommenen in der Lage sind, ihren Wissenschaftsbereich im Geiste der katholischen Lehre zu vertreten, trifft die zuständige kirchliche Oberbehörde.

 

Im Aufbau des Pädagogischen Studiums und in der Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen wird das Land dafür Sorge tragen, dass die Studenten, die die Fächer Katholische Theologie und Religionspädagogik wählen, dadurch nicht mehr als andere Studenten belastet werden.

 

Zu Artikel 1 Absatz 2:

 

Das Land wird die Fortbildung der Lehrer im Fach Religion in gleicher Weise fördern wie die Fortbildung in den anderen Fächern.

 

Artikel 2:

 

Das Land gewährleistet die Errichtung und den Betrieb einer kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule. Die Beteiligung des Landes am notwendigen Aufwand wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt.

 

Das Land wird dafür Sorge tragen, dass der kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule die gleichen akademischen Rechte wie vergleichbaren staatlichen Hochschulen des Landes eingeräumt werden.

 

Die an der kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen und in ihrer beruflichen Verwendung den an staatlichen Hochschulen des Landes ausgebildeten Lehrern gleichgestellt.

 

Zu Artikel 2 Absatz 3:

 

Das Land wird die schulpraktische Ausbildung der Studenten der kirchlichen erziehungswissenschaftliche Hochschule in gleicher Weise sicherstellen wie diejenige der Studenten der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule des Landes.

 

Artikel 3:

 

Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder praktischen Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Land Rheinland-Pfalz gemeinsam im Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

 

Artikel 4:

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bad Godesberg ausgetauscht. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.

 

Mainz, den 29.April 1969

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und Weiterbildung:

(Vom 15.Mai 1973)

 

Präambel:

 

Der Heilige Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten Dr. Helmut Kohl,

 

sind, geleitet von dem Wunsch, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und dem Land aufrechtzuerhalten und zu fördern, in Anerkennung der Tatsache, dass nach der Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 8.Juli 1970 die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen christliche Gemeinschaftsschulen geworden sind und die staatliche Förderung der Privatschulen neu geordnet wurde, übereingekommen, die Land Rheinland-Pfalz in Geltung stehenden konkordatären Bestimmungen dieser Entwicklung anzupassen. Zu diesem Zweck schließen sie den folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:

 

Der Katholischen Kirche bleibt das Recht gewährleistet, Privatschulen einzurichten und zu betreiben. Die katholischen Privatschulen sind den öffentlichen Schulen im Range gleichgestellt.

 

Artikel 2:

 

Das Land Rheinland-Pfalz wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen.

 

Zu Artikel 2:

 

Der in Artikel 2 verwendete Begriff „katholischer Träger“ umfasst die katholische Kirche, ihre Organisationen sowie katholische Vereinigungen, die kirchenrechtlich als Schulträger anerkannt werden.

 

Artikel 3:

 

Katholische Privatschulen, die nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften staatlich anerkannte Ersatzschulen sind, auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten und das öffentliche Schulwesen des Landes entlasten, werden auf Antrag des Schulträgers durch öffentliche Finanzhilfe sowie durch die Zuweisung staatlicher Lehrkräfte gefördert.

 

Zu Artikel 3:

 

Einer staatlich genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr bietet, dass sie dauernd die an endsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, wird auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft deiner staatlich anerkannten Ersatzschule verleihen. Die Verleihung setzt voraus, dass die Schulen dem für öffentliche Schulen verbindlichen Gliederungsgrundätzen genügt; bei Schulen, die ,mit einem Heim oder einer Tagesstätte verbunden sind, können Ausnahmen zugelassen werden. Beabsichtigt das Land, die für öffentliche Schulen geltenden Gliederungssätze zu ändern, so wird es die Schulträger rechtzeitig hierüber unterrichten und eine angemessene Übergangsregelung treffen.

 

Der Schulträger wird an den durch öffentliche Finanzmitteln geförderten Schulen kein Schulgeld erheben.

 

Eine Entlastung des öffentlichen Schulwesens des Landes wird angenommen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens 50 vom Hundert der Schüler ihren Wohnsitz im Landes Rheinland-Pfalz haben und die Schule sich verpflichtet, im Rahmen ihrer räumlichen Möglichkeiten jeden Schüler aufzunehmen, dessen Erziehungsberechtigte im Einzugsgebiet der Schule wohnen und der die Aufnahmebedingungen für diese Schule erfüllt. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Entlastung auch anerkannt werden, wenn der Mindestprozentsatz nicht erreicht wird; dies gilt nicht für Sonder- und Sonderberufschulen, die mit einem Heim verbunden sind.

 

Die Gewährung öffentlicher Finanzhilfe setzt im Interesse eines geordneten Schulbetriebes voraus, dass bei der Errichtung einer privaten Grund- oder Hauptschule als Bekenntnisschule der Besuch einer öffentlichen Grund- und Hauptschule, die in ihrer Gliederung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, in zumutbarer Weise möglich ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind unter anderem Länge und Beschaffenheit des Schulweges sowie die Verkehrsverhältnisse und die für die Beförderung der Schüler zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel zu berücksichtigen.

 

Die öffentliche Finanzhilfe für Grund- Haupt- und Sonderschulen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz b2 und der Absätze 2 bis 4 erfüllen, wird auf Antrag schon zum Zeitpunkt der staatlichen Genehmigung an gewährt, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Schule innerhalb einer angemessenen Frist staatlich anerkannt wird.

 

Katholische Privatschulen, denen keine öffentliche Finanzhilfe gewährt wird, können auf Antrag Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes erhalten.

 

Artikel 4:

 

Das Land gewährleistet Beiträge zu den Personalkosten; die Beiträge bemessen sich nach dem durchschnittlichen Aufwand für vergleichbare Lehrer und Lehrhilfskräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule.

 

Zu Artikel 4:

 

Der durchschnittliche Aufwand wird wie erfolgt errechnet:

 

Für jeden mit schulaufsichtlicher Genehmigung des Landes beschäftigten Lehrer wir ein Beitrag in Höhe des Durchschnittsgehalts oder der Durchschnittsvergütung eines vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule gewährt. Der Beitrag wird nach einem Durchschnittsgehalt gewährt, wenn der Lehrer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Lehrer im öffentlichen Dienst erfüllt und Beamter eines Schulträgers ist oder sein Angestelltenverhältnis unter Anwendung der für Landesbeamte gültigen Grundsätze geregelt ist oder er als Mitglied einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausübt. In allen übrigen Fällen hauptberuflicher Beschäftigung wird der Beitrag nach einer Durchschnittsvergütung gewährt. Ist der Lehrer nach staatlichen Grundsätzen nicht voll beschäftigt, wird im Falle eine hauptberufliche Beschäftigung eine entsprechender Anteil des Durchschnittsgehalts oder der Durchschnittsvergütung, im Falle einer nebenberuflichen Beschäftigung die  Vergütung für nebenberufliche Tätigkeit eines vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule gewährt. Beiträge werden nur für so viele Lehrer gewährt, wie nach staatlichen Grundsätzen zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlich sind; zugewiesene Lehrer sind anzurechnen.

 

Für Lehrhilfskräfte gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßnahme, dass Beiträge nur für so viele Lehrhilfskräfte gewährt werden, wie den vergleichbaren öffentlichen Schulen durchschnittlich zur Verfügung stehen.

 

Artikel 5:

 

Das Land gewährt dem Schulträger eine Zuschlag für einen nach staatlichen Grundsätzen angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbeitrag von 25 vom Hundert der nach Artikel 4 für hauptamtlich beschäftigte Lehrer gewährten Beiträge.

 

Zu Artikel 5:

 

Eine nach staatlichen Grundsätzen angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist bei Lehrern und Lehrhilfskräften, für die ein Durchschnittsgehalt gewährt wird, die Versorgung entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wenn sie Versorgung entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wenn für sie keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder sie hiervon befreit sind, in den übrigen Fällen die Versorgung entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich einer Zusatzversorgung nach den für Angestellte im Landesdienst geltenden Bestimmungen.

 

Werden für einen hauptberuflichen Lehrer, der als Mitglied einer religiösen Gemeinschaft der Lehrerberuf ausübt, tatsächliche Aufwendungen für die Versorgung im Sinne des Artikels 5 nicht geltend gemacht, so wird auf Antrag im Rahmen des Gesamtbetrags nach Artikel 5 ein Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des auf ihn nach Artikel 4 entfallenden Betrages gewährt.

 

Artikel 6:

 

Als Beitrag zu den laufenden Sachkosten erhält der Schulträger einen Betrag von mindestens 10 von Hundert des Personalaufwandes. Wird sich das Verhältnis von Sach- und Personalkosten erheblich verändern, so werden die Vertragsschließenden sich über die Festlegung eines anderen Vomhundertsatz einigen.

 

Zu Artikel 6:

 

Personalaufwand im Sinne dieser Vorschrift ist der sich nach Artikel 4 ergebende Gesamtbetrag zuzüglich der Personalkosten des Landes für zugewiesene Lehrer. Dabei wird für jeden zur vollen Dienstleistung zugewiesenen Lehrer das Durchschnittsgehalt oder die Durchschnittsvergütung, sonst ein entsprechender Anteil zugrunde gelegt.

 

Artikel 7:

 

Zu den Aufwendungen für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung erhält der Schulträger einen Beitrag, dieser beträgt:

 

1.bei Grund-. Haupt-, Sonder- und Sonderberufsschulen 80 vom Hundert,

 

2.bei den nicht unter Nummer 1 genannten allgemein bildenden Schulen 50 vom Hundert der Baukosten.

 

Zu Artikel 7:

 

In Ihrer Dringlichkeit nehmen die Baumaßnahmen den gleichen Rang wie entsprechende Vorhaben für öffentliche Schulen ein.

 

Zu den Baukosten gehören nicht die Kosten des Baugrundstückes und seiner Erschließung.

 

Wird im Gebiet einer öffentlichen Grund-, Haupt- oder Volksschule eine private Grund- oder Hauptschule errichtet, so kann der katholische Schulträger verlangen, dass der durch die Errichtung der katholischen Privatschule freigewordene Schulraum gegen angemessene Kostenerstattung bereitgestellt wird, wenn die Bereitstellung dem ordnungsmäßigen Betrieb der privaten Schule dient und der Betrieb der verbleibenden öffentlichen Schule nicht beeinträchtigt wird.

 

Artikel 8:

 

Für den Besuch einer Grund-, Haupt- oder Sonderschule erstattet das Land die angemessenen Kosten einer notwendigen Beförderung der Schüler.

 

Zu Artikel 8:

 

Voraussetzung für die Erstattung der Beförderungskosten beim Besuch einer Grund- oder Hauptschule ist, dass die katholische Privatschule im Schulbezirk der für die Schüler zuständigen öffentlichen Schule oder in einem angrenzenden Schulbezirk liegt. Liegt die Schule in einer Gemeinde mit mehreren Schulbezirken, so können darüber hinaus die Kosten für die Beförderung der Schüler aus allen Schulbezirken dieser Gemeinde übernommen werden. Bei Sondeschulen setzt die Erstattung voraus, dass die Länge des Schulweges mit dem Schulweg für öffentliche Sonderschulen vergleichbar ist. Beim Besuch sonstiger allgemein bildender oder berufsbildender Schulen werden die Beförderungskosten in sinngemäßer Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelung erstattet, jedoch nur bis zu den Kosten, die beim Besuch einer solchen öffentlichen Schule entstehen würde.

 

Artikel 9:

 

Das Land gewährt den Schülern von katholischen Privatschulen in gleichem Umfang Lehrmittelfreiheit wie den Schülern entsprechender öffentlicher Schulen.

 

Artikel 10:

 

Die zuständige Schulaufsichtsbehörde des Lands weist auf Antrag des Schulträgers in dessen Einvernehmen Grund-, Haupt-, Sonder- und Sonderberufschulen staatliche Lehrer unter Fortsetzung der Dienstbezüge zur Dienstleistung zu. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers.

 

Für die sonstigen allgemein bildenden katholischen Privatschulen können staatliche Lehrer zugewiesen werden; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

 

Zu Artikel 10:

 

Staatliche Lehrer werden höchstens in einer Anzahl zugewiesen, wie sie zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule durchschnittlich zur Verfügung steht. Der Schulträger kann verlangen, dass die Zuweisung wieder aufgehoben wird, wenn der Lehrer mit dem besonderen Erziehungs- und Bildungsziel der Schule nicht mehr übereinstimmt.

 

Artikel 11:

 

Das Land gewährleistet die Errichtung und den Betrieb eines Lehrerfort- und Weiterbildungswerkes in kirchlicher Trägerschaft. Dieses ist entsprechenden staatlichen Einrichtungen grundsätzlich im Range gleichgestellt Es erhält eine angemessne öffentliche Finanzhilfe.

 

Zu Artikel 11:

 

Die Gewährung öffentlicher Finanzhilfe setzt voraus, dass das Lehrerfort- und Weiterbildungswerk den Anforderungen genügt, die an entsprechende staatliche Einrichtungen gestellt wird. Für die öffentliche Finanzhilfe gelten die Artikel 4, 5,6, sowie 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 dieses Vertrages sinngemäß; sie wird unter Berücksichtigung des für eine entsprechende staatliche Einrichtung angemessenen Aufwandes bemessen. Bei der Gewährung öffentlicher Finanzhilfe für das kirchliche Fort- und Weiterbildungswerk sind nur solche Kosten zuschussfähig, die durch die Fort- und Weiterbildung von Lehrern entstehen, die an Schulen des Landes tätig sind. Das Land wird seinen Lehrern den Besuch des kirchlichen Fort- und Weiterbildungswerkes in gleicher Weise ermöglichen wie den Besuch entsprechender staatlicher Einrichtungen und die dort erworbenen Qualifikationsnachweise anerkennen.

 

Artikel 12:

 

Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder der praktischen Anwendung dieser Regelungen eine Meinungsverschiedenheit ergeben, oder sollten in Zukunft neue pädagogische Erkenntnisse strukturelle Änderungen auf dem Gebiet des Schulwesens erforderlich machen, so werden der Heilige Stuhl und das Land Rheinland-Pfalz im gemeinsamen Einvernahmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

 

Artikel 13:

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden werden in Bonn Bad-Godesberg ausgetauscht. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.

 

Mainz, den 15.Mai 1973

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz:

(Vom 31.März 1962)

 

Präambel:

 

Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten und die Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz (Pfälzische Landekirche), vertreten durch ihren Landekirchenrat, die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch die Kirchenleistung, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch ihre Kirchenleistung,

 

haben, geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu festigen und zu fördern, ausgehend von der Tatsache, dass die Verträge des Bayerischen Staates ,mit der Pfälzischen Landekirche vom 15.November 1924 und des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 nebst dem dazu gehörenden Schlussprotokoll unbestritten in Geltung stehen und in Anerkennung der Eigenständigkeit der Kirchen und ihres Öffentlichkeitsauftrages beschlossen, diese Verträge im Sinne ungehinderter Entfaltung kirchlichen Lebens und seiner Freiheit von jeder Bevormundung fortzubilden und zur einheitlichen Gestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche wir folgt zu fassen:

 

Artikel 1:

 

Das Land Rheinland-Pfalz gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben öffentlich zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

Zu Artikel 1:

 

Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass Artikel 1 im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 1 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen wie folgt zu verstehen ist:

 

Das Land gewährleistet den evangelischen Kirchen die Freiheit, den evangelischen Glauben öffentlich zu bekennen und auszuüben, und wird ihnen und ihren Angehörigen hierfür den gesetzlichen Schutz gewähren.

 

Artikel 2:

 

1. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

2. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staats oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu entziehen.

 

3. Die Kirchen, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

Zu Artikel 2 Absatz 3 letzter Halbsatz:

 

In Auswirkung dieses Grundsatzes wird das Land dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlichen Dienst in seiner Gesetzgebung und Verwaltung Rechnung tragen.

 

Artikel 3:

 

Die Landesregierung und die Kirchenleitungen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben, die sich von der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Erörterung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 4:

 

1. Kirchliche Gesetze, Verordnungen und Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, werden dem Minister für Unterricht und Kultus vorgelegt.

 

2. Der Minister für Unterricht und Kultus kann Einspruch erheben, wenn eine geordnete vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist.

 

3. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats vom Tage der Vorlesung an zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Antrag der Kirche in Schiedsgericht.

 

Zu Artikel 4 Absatz 2:

 

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die in Absatz 1 genannten Vorschriften erst in Kraft gesetzt werden, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen, auf das Einspruchsrecht verzichtet, der Einspruch zurückgenommen oder vom Schiedsgericht für unbegründet erklärt worden ist. Ist eine Entscheidung des Schiedsgerichts binnen zwölf Monaten nach Erhebung des Einspruchs nicht ergangen, so sind die Kirchen nicht gehindert die Vorschriften vorläufig in Kraft zu setzen.

 

Zu Artikel 4 Absatz 3:

 

Das Schiedsgericht setzt sich aus je einem Vertreter der vom Einspruch betroffenen Kirche und der Landesregierung zusammen und wird von einem Vorsitzenden geleitet, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Der Vorsitzende wird von der Kirche und der Landesregierung von Fall zu Fall gemeinsam berufen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so wird dieser vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestellt.

 

Artikel 5:

 

Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten Verbände spätestens mit Ausfertigung und Organisationsurkunde dem Minister für Unterricht und Kultus mitteilen.

 

Bei der Bildung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wirken Kirche und Staat nach Richtlinien zusammen, die von den Vertragsschließenden vereinbart werden.

 

Artikel 6:

 

1. Das Land zahlt an die Kirchen ab 1.Januar 1962 als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke, als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung sowie als katastermäßige Zuschüsse einen Gesamtbetrag von jährlich 10.716.100 DM. Die Staatsleistung ist den allgemeinen Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen.

 

2. Von der Staatsleistung entfallen auf:

 

Die Pfälzische Landeskirche:

4.757.300 DM

 

Die Evangelische Kirche im Rheinland:

3.095.000 DM

 

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau:

2.863.700 DM

 

3. Für die Ablösung der Staatsleistung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

 

Zu Artikel 6 Absatz 1:

 

Ein Verwendungsnachweis gemäß 64 a der Reichshaushaltsordnung wird nicht gefordert.

 

Zu Artikel 6 Absatz 3:

 

Das Land wird eine Ablösung ohne Zustimmung der Kirchen nicht durchführen.

 

Artikel 7:

 

Das Land überträgt das Eigentum an den Grundstücken Domplatz 4 und 5 in Speyer nebst den darauf stehenden Gebäuden einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren; Grunderwerbssteuer und Vermessungsgebühren, die im Zusammenhang hiermit entstehen, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für die Weiterübertragung von den Kirchen an die Kirchengemeinden und die dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommen werden.

 

Artikel 8:

 

1. Die Verpflichtungen des Landes zur baulichen Unterhaltung kirchlicher Gebäude sollen im Interesse einer Vereinfachung der kirchlichen und staatlichen Verwaltung abgelöst werden. Ausgenommen hiervon bleibt die Konstantinbasilika in Trier.

 

2. Die Ablösung der fiskalischen Baulast wird durch Verträge des Landes mit den berechtigten Kirchengemeinden im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung nach Richtlinien vollzogen, die zwischen Staat und Kirche vereinbart werden.

 

3. Die Pfälzische Landekirche übernimmt nach der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Domplatz 4 und 5 in Speyer die bauliche Unterhaltung der damit verbundenen Gebäude. Das Land gewährt für die Übernahme einer Entschädigung, die zwischen dem Land und der Kirche vereinbart wird.

 

Artikel 9:

 

1. Die Kirchen, die Kirchengemeinden und den aus ihnen gebildeten Verbände sowie den kirchlichen Einrichtungen, Stiftungen und Vereinen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen, in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden ihnen die Landesbehörden bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Bestimmungen des Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

 

Artikel 10:

 

1. In das Amt des leitenden Geistlichen einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine Synode beruht, wird niemand berufen werden, von dem nicht die zuständigen kirchlichen Stellen durch Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben, dass Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt auf Grund einer Wahl oder Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der Landesregierung die Vakanz an und teilt ihr später die Person des neuen Amtsträgers mit.

 

2. Als Bedenken im Sinne des Absatzes 1 gelten nur staatspolitisch, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische Bedenken. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 29) wird die Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Staat und Kirche gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.

 

Artikel 11:

 

1. Die Kirchen werden einen Geistlichen als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen, wenn er:

 

a) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23.mai 1949 ist,

b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,

c) ein mindestens dreijähriges theologisches Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.

 

2. Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Absatzes 1 Buchstabe a) angewandt.

 

3. Bei staatlichem und kirchlichem Einverständnis kann von den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Hochschulen anerkannt werden.

 

4. Die Personalien der in Absatz 1 und 2 genannten Amtsträger werden dem Minister für Unterricht und Kultus, mitgeteilt.

 

Artikel 12:

 

Für die Anstellung als Pfarrer gelten die Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Erfordernisse. Artikel 11 Absatz 3 findet Anwendung.

 

Artikel 13:

 

1. Im Verfahren vor den Kirchengemeinden und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind:

 

a) Die Kirchengerichte und die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen.

 

b) Die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfeersuchen stattzugeben.

 

2. Dies gilt nicht für Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung.

 

Artikel 14:

 

1. Die Evangelisch-theologische Fakultät ab der Johannes-Gutenberg Universität in Mainz bleibt als Stätte der theologischen Forschung und Lehre für die wissenschaftliche Vorbildung bestehen.

 

2. Vor der Besetzung eines Lehrstuhls wird den Kirchen Gelegenheit zur Äußerung über die in der Vorschlagsliste erhaltenen Persönlichleiten gegeben.

 

Artikel 15:

 

1. Das Land wird dafür sorgen, dass an der Johannes-Gutenberg-Universität, den Pädagogische Hochschulen und an den sonstigen Ausbildungsstätten den Studierenden, die die Lehrerbefähigung in evangelischer Religion anstreben, die wissenschaftliche Vorbildung geboten wird, die sie fachlich und methodisch zur Erteilung des Religionsunterrichts befähigt.

 

2. Bei der Anstellung der hauptamtlichen Professoren und Dozenten für evangelische Theologie en den Pädagogischen Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten wird den Kirchen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

 

3. Der Wechsel von deiner Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.

 

Artikel 16:

 

1. Die Lehrerbefähigung  für den Religionsunterricht wird staatlicherseits erteilt.

 

2. Zur Erteilung des Religionsunterrichts an den Schulen in Rheinland-Pfalz werden nur Lehrer zugelassen, deren Bevollmächtigung durch die zuständige Vertragsschließende Kirche nachgewiesen wird.

 

3. Mit dem Widerruf der Bevollmächtigung endet auch die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.

 

4. Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fach evangelische Religion werden im Einvernehmen mit den Kirchen aufgestellt.

 

5. Bei der Prüfung in dem Fach evangelische Religion kann ein Vertreter der zuständigen Landeskirche mitwirken; die Landekirche ist einzuladen.

 

Artikel 17:

 

Die Kirchen haben das Recht, Privatschulen einzurichten. Das Land wird diese Schulen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften genehmigen, anerkennen und fördern.

 

Artikel 18:

 

An allen Schulen in Rheinland-Pfalz wird im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörden den Schülern ausreichend Gelegenheit zur Erfüllung ihrer kirchlichen Pflichten gegeben.

 

Artikel 19:

 

Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen beruhen auf christlicher Grundlage. In Erziehung und Unterricht ist auf Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen.

 

Artikel 20:

 

1. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Volks-, Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-, Mittel- und höheren Schulen.

 

2. Die Kirchen haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde in die Erteilung des Religionsunterrichts Einsicht zu nehmen; die näheren Bestimmungen hierüber werden von den Kirche mit dem Land vereinbart.

 

3. Für Geistliche, die ein kirchliches Amt innehaben, gilt aufgrund ihres kirchlichen Amtes die staatliche Genehmigung zur Übernahme des evangelischen Religionsunterrichts als erteilt. Für kirchlich ausgebildete Religionslehrer (Katecheten) denen ihrer Kirche die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat, wird die staatliche Genehmigung zur Übernahme des evangelischen Religionsunterrichts in einem Verfahren erteilt, das zwischen den Kirchen und dem Land in einer besonderen Vereinbarung geregelt wird.

 

4. Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der zuständigen Kirche zu bestimmen.

 

Artikel 21:

 

In Krankenhäusern, Strafanstalten sowie sonstigen Anstalten und Einrichtungen des Landes werden die Kirchen zu seelsorgerischen besuchen und kirchlichen Handlungen zugelassen. Wird in diesen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer hauptamtlich eingestellt, so wird der Pfarrer von dem träger der Anstalt im Einvernehmen mit der Kirche oder der von der Kirche im Einvernehmen mit dem träger der Anstalt berufen.

 

Bei Anstalten anderer Träger wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerisch betreut werden.

 

Die vom Land bestellten Geistlichen unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes der geistlichen und disziplinären Aufsicht der zuständigen Kirche, soweit es sich im die Ausübung der durch die Ordination erworbene Rechte handelt. Das Land wird von Geistlichen, sobald er die durch die Ordination erworbenen Rechte verloren hat, zu pfarramtlichen Dienst in staatlichen Einrichtungen nicht mehr zulassen.

 

Artikel 22:

 

1. Die Kirchen und Kirchengemeinden sind berechtigt, auf Grund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben. Das Land gewährleistet die Erhebung von Kirchensteuern nach Maßgabe dieses Vertrages und des staatlichen Kirchensteuerrechts.

 

2. Die Kirchensteuerordnungen und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Anerkennung.

 

3. Die Kirchen werden für die Bemessung der Kirchensteuern, die von den Finanzämtern veranlagt und erhoben werden, über einen einheitlichen Steuersatz verständigen.

 

Artikel 23:

 

1. Auf Antrag der Kirchen ist die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer, zur Vermögenssteuer oder nach Maßgabe des Einkommens erhoben werden, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommenssteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in rheinland-pfälzischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach den genehmigten Steuersätzen einzubehalten und abzuführen. Die Festlegung der Entschädigung für die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern bleibt einer besonderen Vereinbarung der Vertragsschließenden vorbehalten. Die Finanzämter erteilten den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die ihnen zur Veranlagung und Erhebung übertragenen Kirchensteuern.

 

2. Auf Antrag der Kirchen ist die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern, die nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge oder des Grundbesitzes erhoben werden, den Gemeinden zu übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Fällen, in denen diese Kirchensteuern nach den Grundsteuermessbeträgen bisher durch die Finanzämter veranlagt und erhoben werden, verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren, soweit die Kirchenbehörden nichts anderes beantragen.

 

3. Die Vollstreckung der Kirchensteuern ist auf Antrag der Kirchen den Finanzämtern bzw. den Gemeinden zu übertragen, die mit der Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern betraut sind. Kirchgeldbescheide, die den Voraussetzungen des Kirchensteuergesetzes entsprechen, können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt werden; Vollstreckungshilfe wird gewährt.

 

Artikel 24:

 

1. Die Kirchen und die Kirchengemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben zu sammeln.

 

2. Jede Kirche kann alljährlich in ihrem Gebiet eine Haussammlung ohne besondere Ermächtigung veranstalten. Die Zeit der Sammlung wird im Benehmen mit dem Minister des Innern festgesetzt.

 

Artikel 25:

 

Die Kirchen werden ihre denkmalwerten Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstigen historisch bedeutsamen Gegenständen nach ihren Kräften erhalten und sachgemäß pflegen. Sie werden Veräußerungen oder Änderungen sowie die innere Ausgestaltung nur im Benehmen mit der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und die der kirchlichen Aufsicht unterstehenden Verbände entsprechend verfahren.

 

Artikel 26:

 

Die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen für das Land, auch soweit sie die Befreiung von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren gewähren, gelten auch für die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.

 

Artikel 27:

 

1. Die im Eigentum der Kirchengemeinden stehenden Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die Kommunalfriedhöfe.

 

2. Die Kirchengemeinden sind berechtigt, neue Friedhöfe anzulegen.

 

3. Die Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätze und Gebührenordnungen für ihre Benutzung bedürfen der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde.

 

4. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. Das Land bestimmt die Vollsteckungsbehörde

 

Artikel 28:

 

Die landesrechtlichen Vorschriften über nicht mit Lastenverbundene Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben. Dasselbe gilt für die mit Lasten verbundenen Patronate, sobald die Beteiligten sich über die Ablösung der Lasten geeinigt haben. Die Ablösung auf Grund landesgesetzlicher Regelung stattfindet oder der Patron von den Lasten freigestellt wird.

 

Artikel 29:

 

Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel 30:

 

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten diese Vertrages treten entsprechende Bestimmungen außer Kraft, insbesondere das Preußische Staatsgesetz betreffend der Kirchenverfassungen der Evangelischen Landeskirchen vom 8.April 1924

 

Artikel 31:

 

1. Dieser Vertrag soll Ratifiziert werden; die Ratifizierungsurkunden werden in Mainz ausgetauscht.

 

2. Er tritt am Tage des Austausches in Kraft.

 

Mainz, den 31.März 1962

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages der Evangelischen Landekirchen mit dem Lande Rheinland-Pfalz sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die zusammen mit dem Schriftwechsel zu Artikel 14 und Artikel 22 einen integrierten Bestandteil des Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz

(Vom 3.Dezember 1999)

 

Vorwort/Präambel:

 

Im Bewusstsein der geschichtlichen Verantwortung vor seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und geleitet von dem Wunsch, das Verhältnis zischen dem Land und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu festigen und zu vertiefen, schließt das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter, folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:

 

Zur Erhaltung und zur Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung jüdisches Gemeindelebens beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und an den Verwaltungskosten des Landesverbandes mit jährlich 275.700 Euro, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2006.

 

Artikel 2:

 

1. Die Zahlung erfolgt ausschließlich an den Landesverband und tritt an die Stelle der bisher erbrachten freiwilligen Leistungen. Der Landesverband trägt dem Land gegenüber die Verantwortung für eine zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung.

 

2. Die Landesleistung wird nach einem Schlüssel, den der Landeverband selbst festlegt und bis zum 31.12 des Vorjahres dem Land mitteilt, auf den Landesverband und die Gemeinden verteilt.

 

3. Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils zum 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November gezahlt.

 

Zu Artikel 2:

 

Die Zahlung erfolgt auf ein vom Landeverband zu benennendes Konto. Die zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung ist durch die Prüfung der Jahresrechnung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

 

Artikel 3:

 

Der Landeverband fördert die einzelnen jüdischen Gemeinden ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband. Unmittelbare Ansprüche jüdischer Gemeinden an das Land werden durch diesen Vertrag nicht begründet. Gemeinden, die nicht dem Landesverband angehören, werden durch die Landesleistung nach Artikel 1 gefördert, wenn ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können.

 

Zu Artikel 3:

 

1. Der Landesverband und das zuständige Ministerium informieren sich gegenseitig, wenn eine jüdische Gemeinde, die nicht Mitglied im Landesverband ist, ein Förderung durch die Landesleistung nach Artikel 1 beantragt und stellen einvernehmlich fest, ob die Voraussetzungen für eine Förderung nach Artikel 3 vorliegen. Eine Anerkennung einer neunen jüdischen Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt durch das zuständige Ministerium im Benehmen mit der durch das Landesgesetz über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19.Januar 1950 als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kultusgemeinde, in denen Gemeindebezirk die neue Gemeinde gegründet werden soll.

 

2. Der Landesverband hat hinsichtlich der Voraussetzung des Entsprechens der Aufgaben bzw. der Ausübung der Tätigkeit der Gemeinde mit den jüdischen Religionsgesetzen das Recht, diesbezüglich für beide Vertragsparteien hinsichtlich der Entscheidung bindend ein in Deutschland ansässiges und zuständiges jüdisches Gericht (Beth Din) anzurufen.

 

Artikel 4:

 

Der Landeverband wird über die gemäß Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weitern finanziellen Forderungen an das Land Rheinland-Pfalz herantragen. Aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlage mögliches bzw. bestehende Leistungen an jüdische Gemeinden bzw. den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz bleiben durch diesen Vertrag unberührt, insbesondere Zuschüsse für denkmalpflegerische Maßnahmen, Zuschüsse zur Pflege verwaister Friedhöfe aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern sowie die Vergütung des an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz erteilten jüdischen Religionsunterrichts.

 

Zu Artikel 4:

 

Eine finanzielle Förderung von Neubaumaßnahmen für Synagogen bzw. Gemeindezentren durch das Land wird durch diesen Vertrag nicht ausgeschlossen. Die laufenden Unterhaltungskosten für die Synagogen und Gemeindezentren in Rheinland-Pfalz tragen der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz oder die örtlich zuständige Jüdische Kultusgemeinde selbst.

 

Artikel 5:

 

Die Landesregierung und der Landesverband werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 6:

 

Die Vertragsschließenden werden etwaige in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel 7:

 

1. Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31 Dezember 2004. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.

 

2. Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.

 

Zu Artikel 7:

 

Um den vertragsschließenden Seiten Planungs- und Haushaltssicherheit zu gewähren, wird der Vertrag auf zunächst 5 Jahre geschlossen. Die Vertragschließenden werden auf jeden Fall vor Ablauf des Geltungsraumes des Doppelhaushaltsjahresplanes 2002/2003 im Dezember 2002 gemeinsam überprüfen, inwieweit der Vertrag den Verhältnissen noch entspricht, insbesondere der Betrag der Landesleistung nach Artikel 1. bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegeben ist, sind insbesondere die zahlenmäßige Entwicklung der Rheinland-Pfalz ansässigen jüdischen Menschen sowie die Zahl der jüdischen Gemeinden in Rheinland-Pfalz zu berücksichtigen.

 

Artikel 8:

 

Der Vertrag tritt am Ende des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Landesverband die Erklärung des Landes zugegangen ist, dass der Landtag Rheinland-Pfalz dem Vertrag zugestimmt hat, frühestens am 1.1.2000.

 

Mainz, den 3.Dezember 1999

 

Für den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz:

Hermer, Vorsitzende

 

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Kurt Beck, Ministerpräsident

 

Schlussprotokoll:

 

(siehe Artikel in diesem Vertrag)

 

 

12.Saarland:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der Katholischen Kirche

(Vom 24.März 1975)

 

Vorwort/Präambel:

 

Der Heilige Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Corrado Bafile; Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, und das Saarland, vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten Dr. Franz Josef Röder, sind in Anbetracht der Tatsache, dass im Bereich des Schulwesens weitgehende Änderungen vorgenommen worden sind, welche die geltenden konkordatären Bestimmungen berühren, und geleitet von dem Wunsch, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und dem Land aufrecht zu erhalten und zu fördern über folgende Bestimmungen übereingekommen:

 

Artikel 1:

 

Der katholischen Kirche bleibt das Recht gewährleistet, Schulen in eigener Trägerschaft einzurichten und zu betreiben. Diese Schulen sind den öffentlichen Schulen im Rang gleichgestellt.

 

Zu Artikel 1:

 

Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche sind berechtigt, den Besuch der Schule unter Berücksichtigung ihres besonderen Bildungs- und Erziehungsziels zu regeln.

 

Artikel 2:

 

Das Saatland wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Schulen in freier Trägerschaft den Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche seine Hilfe angedeihen lassen.

 

Zu Artikel 2:

 

Der in Artikel 2 verwendete Begriff „Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche“ umfasst die Schulen, die von kirchlichen Organisationen oder katholischen Vereinigungen getragen werden, die kirchenrechtlich als Schulträger anerkannt werden.

 

Artikel 3:

 

Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche, die nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften anerkannt sind und auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, werden auf Antrag des Schulträgers durch öffentliche Finanzhilfe sowie durch die Zuweisung staatlicher Lehrkräfte gefördert.

 

Zu Artikel 3:

 

Einer staatlich genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr bietet, dass sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, ist auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule zu verleihen.

 

Die öffentliche Finanzhilfe für Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen) wird auf Antrag schon vom Zeitpunkt der staatlichen Genehmigung an gewährt.

 

Artikel 4:

 

Für Grund- Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen) in Trägerschaft der katholischen Kirche ersetzt das Land den Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst. Für erweiterte Realschulen und Sekundarschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche ersetzt das Land mindestens 95 von Hundert dieses Aufwands für die Klassenstufe 10. Für die sonstigen Ersatzschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche ersetzt das Land mindestens 90 vom Hundert dieses Aufwands.

 

Zu Artikel 4:

 

Die fortdauernden Personalkosten umfassen die aktiven Bezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Personals im Lehr- und Verwaltungsbereich. Sie werden bei Personen, die als Ordensangehörige den Lehrberuf ausüben, nach Durchschnittsbezügen berechnet.

 

Artikel 5:

 

Zu den zuschussfähig anerkannten Kosten für schulaufsichtlich genehmigte

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung erhält der Schulträger einen Beitrag, der bei Grund-, Haupt und Sonderschulen (Volksschulen) 80 vom Hundert, bei den sonstigen Schulen 50 vom Hundert beträgt.

 

Zu Artikel 5:

 

In ihrer Dringlichkeit stehen die Baumaßnahmen nicht hinter entsprechenden Vorhaben für öffentliche Schulen zurück.

 

Wird im Gebiet von Trägern öffentlicher Grund-, Haupt- oder Sonderschulen (Volksschulen) eine grund-, Haupt- oder Sonderschule in Trägerschaft der katholischen Kirche errichtet, so wird das Land gewährleisten, dass auf verlangen des Schulträgers der durch die Errichtung der Schule in Trägerschaft der katholischen Kirche frei gewordene Schulraum gegen angemessene Kostenerstattung bereitgestellt wird.

 

Der Schulträger soll den frei gewordenen Schulraum der öffentlichen Schule nutzen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

 

Bereitstellung und Nutzung des frei gewordenen Schulraums sollen erfolgen, wenn sie dem ordnungsgemäßen Betrieb der Schule in Trägerschaft der katholischen Kirche dienen und der Betrieb der verbleibenden öffentlichen Schulen nicht beeinträchtigt wird.

 

Artikel 6:

 

Für den Besuch einer Grundschule, Orientierungsstufe, Haupt- oder Sonderschule in Trägerschaft der katholischen Kirche, für die staatliche Finanzhilfe geleistet wird, erstattet das Land dem Schulträger auf Antrag die notwendigen Kosten für die Beförderung der Schüler im Sinne der für öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften bis zu dem Betrag, der durch den Besuch der zuständigen öffentlichen Grundschulen, Orientierungsstufe, Haupt- oder Sonderschule zu gewähren wäre.

 

Artikel 7:

 

Das Land gewährt den Schülern von Ersatzschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche in gleichem Umfang Lernmittelfreiheit wie den Schülern entsprechender öffentlicher Schulen.

 

Artikel 8:

 

Die zuständige Schulaufsichtsbehörde des Landes weist auf Antrag des Schulträgers den Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche staatliche Lehrer unter Fortzahlung der Dienstbezüge zur Dienstleistung zu. Die Zuweisung geschieht im Einvernehmen mit dem Schulträger und bedarf der Zustimmung des Lehrers.

 

Zu Artikel 8:

 

Staatliche Lehrer werden höchstens in einer Anzahl zugewiesen wie sie zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule durchschnittlich zur Verfügung steht.

 

Der Schulträger kann verlangen, dass die Zuweisung wieder aufgehoben wird, wenn der Lehrer mit dem besonderen Erziehungs- und Bildungsziel der Schule nicht mehr übereinstimmt.

 

Artikel 9:

 

Das Land gewährleistet die Errichtung und den Betrieb eines Lehrerfort- und -weiterbildungswerke in kirchlicher Trägerschaft. Dieses ist entsprechenden staatlichen Einrichtungen grundsätzlich im Rang gleichgestellt. Es erhält eine angemessene öffentliche Finanzhilfe.

 

Artikel 10:

 

Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder der praktischen Anwendung dieser Regelungen eine Meinungsverschiedenheit ergeben oder sollten in Zukunft neue pädagogische Erkenntnisse strukturelle Änderungen auf dem Gebiet des Schulwesens erforderlich machen, so werden der Heilige Stuhl und das Saarland in gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

 

Artikel 11:

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Saarbrücken ausgetauscht werden.

Er tritt mit dem Tag des Austausches in Kraft.

 

Bonn-Bad Godesberg, 21.Februar 1975

 

Zusatzprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierten Bestandteil des Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikel dieses Vertrages)

 

Die in dem Zusatzprotokoll zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche vom 21.Februar 1975 getroffenen Regelungen gelten auch für erweiterte Realschulen und Sekundarschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche.

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vereinbarung über den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorge) im Saarland (Auch mit katholischen Bistümern)

(Vom 25.Oktober 1978)

 

Präambel:

 

Das Saarland, vertreten durch den Minister des Innern, die Diözesen Speyer und Trier, vertreten durch die Generalvikare, die Evangelische Kirche der Pfalz, vertreten durch den Landeskirchenrat, die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch das Landekirchenamt schließen folgende Vereinbarung:

 

Abschnitt I:

 

Punkt 1:

 

Das Saarland gewährt den Bistümern Speyer und Trier sowie der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und der Evangelischen Kirche im Rheinland die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes an den Polizeibeamten.

 

Punkt 2:

 

Der Dienst der Kirchen wendet sich an alle Beamten der Vollzugspolizei, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.

 

Punkt 3:

 

Der Dienst umfasst Gottesdienst, Seelsorge und die Mitwirkung im lebenskundlichen und berufsethnischen Unterricht. Nach Vereinbarung der Kirchen kann dieser Unterricht für die Beamten beider Konfessionen gemeinsam erteilt werden.

 

Abschnitt II:

 

Punkt 4:

 

Die mit der Ausübung des Dienstes der Kirche an der Polizei beauftragten kirchlichen Mitarbeiter sind bei Gottesdienst und Seelsorge an staatliche Weisungen nicht gebunden. Für diesen Dienst gelten ausschließlich die Ordnungen ihrer Kirchen.

 

Punkt 5:

 

Wenn die Kirchen besondere Gottesdienste anbieten, wird den Beamten die Teilnahme durch Dienstbefreiung ermöglicht, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht jedoch nicht.

 

Punkt 6:

 

Das Land gewährt Dienstbefreiung für die Teilnahme an religiösen Bildungsveranstalten und kirchlichen Rüstzeiten, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

Punkt 7:

 

Die Bemühungen der Kirchen, freiwillige Arbeitsgemeinschaften zu bilden, die außerhalb der Dienstzeit zusammentreten, werden vom Land unterstützt.

 

Abschnitt III:

 

Punkt 8:

 

Der von den Kirchen übernommene Unterricht wird auf Grund des Ministers des Innern erteilten Lehrauftrages nach Maßgabe des Lehrplans der Kirchen erteilt, der der Genehmigung des Landes bedarf. Den Unterrichtenden wird Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl und der Reihenfolge der Themen eingeräumt.

 

Punkt 9:

 

Der Unterricht wird in der Regel klassenweise erteilt, kann aber nach Vereinbarung zwischen den Vertretern der Kirchen und den zuständigen Dienststellenleitern in größeren Rahmen stattfinden.

 

Abschnitt IV:

 

Punkt 10:

 

Die Kosten für Gottesdienst und Seelsorge tragen die Kirchen.

 

Punkt 11:

 

Die Kosten für den lebenskundlichen und berufsethnischen Unterricht trägt das Land im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

 

Punkt 12:

 

An den Kosten für die Teilnahme von Polizeibeamten an kirchlichen, religiösen oder lebenskundlichen und berufsethnischen Fortbildungsverfahren beteiligt sich das Land im Rahmen der dafür im Haushalt bereitgestellten Mittel.

 

Punkt 13:

 

Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft anstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Punkt 14:

 

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar:

(Vom 14.November 2001)

 

Vorwort/Präambel:

 

In dem Bewusstsein seiner in der Geschichte Deutschlands begründeten besonderen Verantwortung gegenüber seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Saarland und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, schließt das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, mit der Synagogengemeinde Saar – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter, folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:

(Staatliche Leistungen an die Synagogengemeinde Saar)

 

1. Das Saarland beteiligt sich an den Aufwendungen der Synagogengemeinde Saar – Körperschaft des öffentlichen Rechts – zu deren satzungsgemäßer Wahrnehmung der religiösen, sozialen und kulturellen Betreuung ihrer Mitglieder und zur Erziehung der Jugendlichen im Sinne des Judentums und in der Tradition der Gründer der Synagogengemeinde Saar entsprechend ihrer Satzung vom 8.April 1973 mit jährlich 370.000,- Euro, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2002.

 

2. Diese Leistung tritt an die Stelle der bisher an die Synagogengemeinde Saar erbrachten freiwilligen Leistungen des Saarlandes.

 

3. Die Leistung des Saarlandes erhöht oder vermindert sich zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2003, in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die Grundgehaltssätze der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A13 im vorhergehenden Haushaltsjahr erhöht oder vermindert haben..

 

4. Die Leistung des Saarlandes wird mit je einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November gezahlt.

 

5. Die Synagogengemeinde Saar verpflichtet sich, auf Anforderung über die Verwendung der Leistungen des Landes Rechnung zu legen.

 

Artikel 2:

(Ausschluss sonstiger Leistungen)

 

Die Synagogengemeinde Saar wird über die nach Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an das Saarland herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Instandhaltung und Pflege verwaister israelitischer Friedhöfe im Saarland.

 

Artikel 3:

(Feiertage)

 

1.Jüdische Feiertage im Sinne des §6a des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 18.Februar 1976 in seiner jeweils geltenden Fassung sind:

 

1.Rosch Haschana (Neufahrsfest)

2.Jom Kippur (Versöhnungstag)

3.Anfang der Pessachzeit (Fest der ungesäuerten Brote)

4.Ende der Pessachzeit

5.Schawuot (Wochenfest)

6.Sukkot (Laubhüttenfest)

7.Ende von Sukkot Schemini Atzeret (Schlussfest)

 

3. Die Daten der Feiertage nach Absatz 1 bestimmen sich nach dem jüdischen Sonne-Mond-Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.

 

Artikel 4:

(Freundschaftsklausel)

 

Das Saarland und die Synagogengemeinde Saar schließen diesen Vertrag in dem Bewusstsein weiteren freundschaftlichen Zusammenwirken in partnerschaftlichem Geiste. Die Landesregierung und die Synagogengemeinde Saar werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung der Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stehen. Etwaige in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Ausführung einer Bestimmung dieses Vertrages werden in freundschaftlichem Geiste beseitigt.

 

Artikel 5:

(Laufzeit und Kündigung)

 

1. Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Der Vertrag kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.Dezember 2006.

 

2. Die Vertragschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.

 

Artikel 6:

(In-Kraft-Treten)

 

Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Synagogengemeinde Saar die Erklärung des Saarlandes zugegangen ist, dass der Landtag des Saarlandes dem Vertrag zugestimmt hat.

 

Saarbrücken, den 14.November 2001

 

Für das Saarland:

Peter Müller, Ministerpräsident des Saarlandes

 

Für die Synagogengemeinde Saar:

Richard Borg, Vorsitzender des Vorstandes der Synagogengemeinde Saar

 

 

13.Sachsen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen:

(Vom 2.Juli 1996)

 

Vorwort/Präambel:

 

Der Heilige Stuhl, vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo und der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten Prof. Dr. Kurt Biedenkopf haben unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit es den Freistaat Sachsen bindet und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juli 1929.

 

Im Anbetracht der neuen freiheitlichen Gesellschaftsordnung im Freistaat Sachsen, die es ermöglicht, die Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat partnerschaftlich zu regeln, in der Absicht, auf der Grundlage und in inhaltlicher Fortbildung der oben genannten Verträge  das Verhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und der katholischen Kirche in freundschaftlichem Geist zu festigen und zu fördern, folgendes vereinbart:

 

Artikel 1:

(Glaubensfreiheit)

 

1. Der Freistaat Sachsen gewährt der Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion den gesetzlichen Schutz.

 

2. Das Recht der katholischen Kirche, ihrer Untergliederungen sowie ihrer Mitglieder zur Bildung von Vereinigungen mit religiöser, karikativer und anderer kirchlicher Zielleistungen wird gewährleistet.

 

3. Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.

 

Zu Artikel 1 Absatz 2:

 

Die Betätigung dieser Vereinigungen unterliegt im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keine Einschränkungen.

 

Artikel 2:

(Zusammenwirken)

 

1. Die Staatsregierung und die Diözesanbischöfe werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sind.

 

2. Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gemeinsamen Informationen bestellen die Diözesen Dresden-Meißen, Görlitz und Magdeburg einen gemeinsamen Beauftragten und erreichten ein Katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe am Sitz der Staatsregierung.

 

3. Bei Rechtssetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der katholischen Kirche berühren, ist diese angemessen zu beteiligen.

 

Zu Artikel 2 Absatz 3:

 

Die Beteiligung soll so rechtzeitig erfolgen, dass der katholischen Kirche ermöglicht wird, noch vor Beschlussfassung ihre Stellungnahme abzugeben. Bei eigenen Gesetzgebungsvorhaben wird die Staatsregierung der katholischen Kirche rechtzeitig vor der Entscheidung über die Einbringung der Gesetzesvorlage Gelegenheit zur Äußerung geben.

 

Artikel 3:

(Religionsunterricht)

 

1. Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.

 

2. Gegenstand des katholischen Religionsunterrichts ist die Vermittlung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Er soll zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft motivieren. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht bedürfen der kirchlichen Zustimmung. Die Beteiligung der Kirche  an der staatlichen Aus- Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht wird durch besondere Vereinbarung geregelt.

 

3. Lehrkräfte im Fach katholischer Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts durch den zuständigen Diözesanbischof. Für Priester gilt sie als erteilt. Die Bevollmächtigung kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden.

 

4. Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet von der Kirche angeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung  vorbehalten.

 

Zu Artikel 3 Absatz 1:

 

Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass der Neuaufbau des Religionsunterrichts noch einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Die Bistümer verpflichten sich, für die Erteilung von Religionsunterricht kirchliche Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Der Freistaat wird seinerseits die Ausbildung von Religionslehrern, die auch im gymnasialen Bereich unbeschränkt einsetzbar sind, beschleunigt vorantreiben. Übergangsweise wird der Freistaat im Einvernehmen mit den Bistümern Stellen, die auch Teilzeitstellen sein können, für den Schuldienst tätige Geistliche und diplomierte Theologen einrichten.

 

Der Religionsunterricht soll baldmöglichst in allen Jahrgangsstufen durchgeführt werden. Soweit aufgrund der geringen Zahl der in Betracht kommenden Schüler die Durchführung des Religionsunterrichts an einer Schule mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden ist, kann der Religionsunterricht schulübergreifend abgehalten werden. Zu einem schulübergreifenden Religionsunterricht ist der Freistaat nur verpflichtet, wenn dieser mit zumutbaren organisatorischem Aufwand eingerichtet werden kann.

 

Zu Artikel 3 Absatz 2 Satz 3:

 

Zuständig für die Erteilung der kirchlichen Zustimmung ist der Diözesanbischof, in dessen Bistum der Religionsunterricht erteilt wird.

 

Zu Artikel 3 Absatz 3:

 

Die innerkirchlichen Regelungen über den Entzug einzelner Rechts bleiben unberührt, insbesondere was ihre Auswirkungen auf die Zulassung zur Lehrtätigkeit als Religionslehrer betrifft.

 

Zu Artikel 3 Absatz 3 Satz 1:

 

Zuständig ist der Diözesanbischof, in dessen Bistum die betreffende Ausbildungseinrichtung gelegen ist.

 

Artikel 4:

(Kirchliches Schulwesen)

 

Die Katholische Kirche, einschließlich der zu ihr gehörenden Orden und Kongregationen sowie anderer kirchlicher Einrichtungen, hat das Recht, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.

 

Zu Artikel 4:

 

Der Freistaat, der selbst keine Schulen auf konfessioneller Grundlage anbietet, wird die katholischen Schulen fördern. Die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln und die Festlegung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung bleiben dem Landesrecht oder einer Vereinbarung vorbehalten.

 

Artikel 5:

(Theologische Ausbildung an staatlichen Hochschulen)

 

1. Der Freistaat wird an der Technischen Universität Dresden das dort eingerichtete Fach katholische Religion in Lehramtsstudiengängen und das Fach katholische Theologie in Magisterstudiengängen erhalten. Die Ausbildung in diesen Fächern entspricht der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche.

 

2. Professoren und Hochschuldozenten (Hochschullehrer) für katholische Theologie und katholische Religionspädagogik werden erst berufen oder eingestellt, wenn sich das zuständige Staatsministerium bei dem zuständigen Diözesanbischof vergewissert hat, dass im Hinblick auf Lehre und Lebenswandel keine Bedenken bestehen. Werden Einwendungen erhoben, sind diese vom Diözesanbischof gemäß den Umständen des Einzellfalles angemessen darzulegen

 

3. Verstößt ein Hochschullehrer für katholische Theologie oder katholische Religionspädagogik oder die Lehre der katholischen Kirche oder ist sein Lebenswandel mit den Grundsätzen der katholischen  Kirche festgestellt, wird der Diözesanbischof dies dem zuständigen Staatsministerium anzeigen. In diesem Falle kann der beanstandete Hochschullehrer seine Lehrtätigkeit in Fachgebieten der katholischen Theologie nicht mehr ausüben. Gleichzeitig nimmt das zuständige Staatsministerium unverzüglich Verhandlungen mit dem Diözesanbischof über die Art und den Umfang der zu leistenden Abhilfe auf.

 

4. Das zuständige Staatsministerium wird Studien- und Prüfungsanordnungen für Fachgebiete der katholischen Theologie erst genehmigen oder in Kraft setzen, wenn zuvor durch Anfrage bei dem Diözesanbischof festgestellt worden ist, dass Einwendungen nicht erhoben werden.

 

Zu Artikel 5:

 

Bezüglich der katholischen theologischen Ausbildung an staatlichen Hochschulen besteht Einvernehmen, dass für das Verhältnis aller Lehrstühle für katholische Theologie und Religionspädagogik zum zuständigen Diözesanbischof im Freistaat gegenwärtig insbesondere die Apostolische Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15.April 1979 sowie die hierzu erlassenen Verordnungen vom 29.April 1979 und die zwei Dekrete der Kongregation für das katholische Bildungswesen vom 1.Januar 1983 gelten, welche an die Stelle der im Schlussprotokoll zu Artikel 19 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 genannten kirchlichen Vorschriften getreten sind.

 

Zu Artikel 5 Absatz 2:

 

Die Festlegung des erforderlichen Lehrpersonals und der notwendigen Lehreinrichtungen (Sachausstattung) erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Diözesanbischof.

 

Zu Artikel 5 Absatz 2:

 

Vor der Erteilung eines Rufes oder dem Angebot einer Stelle im Sinne dieser Bestimmung wird das Staatsministerium die Äußerung des zuständigen Diözesanbischofs einholen. Hat der Diözesanbischof erklärt, keine Einwendungen zu erheben, kann das zuständige Staatsministerium die Berufung oder Einstellung vornehmen. Personalentscheidungen im Sinne dieser Bestimmung dürfen erst veröffentlicht werden, wenn der Diözesanbischof keine Einwendungen erhoben hat.

 

Soweit die vorgeschlagenen Kandidaten nicht auf einen priesterlichen Lebenswandel verpflichtet sind, ist ein Lebenswandel nach den Ordnungen der katholischen Kirche erforderlich.

 

Zu Artikel 5 Absatz 4:

 

Der zuständige Diözesanbischof ist berechtigt, einen Vertreter als Beobachter zu den mündlichen Abschlussprüfungen in Fachgebieten der katholischen Theologie zu entsenden. Die entsprechenden Termine sind ihm jeweils rechtzeitig im voraus anzuzeigen.

 

Artikel 6:

(Kirchliche Hochschulausbildung)

 

1. Die katholische Kirche hat das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial- und Gemeindepädagogen sowie andere vergleichbare Berufe einzurichten. Diese sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

 

2. Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sowie der Umfang der Beteiligung an deren Sach- und Personalkosten können durch besondere Vereinbarungen geregelt werden.

 

Zu Artikel 6 Absatz 2:

 

Eine entsprechende Vereinbarung kann sowohl allgemein als auch im Hinblick auf die einzelne kirchliche Lehrereinrichtung erfolgen.

 

Artikel 7:

(Jugend- und Erwachsenenbildung)

 

1. Die kirchliche Jugendarbeit wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Freistaates angemessen berücksichtigt.

 

2. Die Freiheit der Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch den Freistaat gewährleistet.

 

Artikel 8:

(Feiertagsschutz)

 

Der Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Zu Artikel 8:

 

Die Festlegung gesetzlicher und kirchlicher Feiertage erfolgt durch Landesgesetz. Soweit ein kirchlicher Feiertag nicht zugleich gesetzlicher Feiertag ist, gewährleistet der Freistaat dass Schüler und Auszubildende sowie Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, soweit keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, den Hauptgottesdienst besuchen können und in dem erforderlichen Umfang von ihrer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle fernbleiben können.

 

Artikel 9:

(Pastorale und karikative Einrichtungen)

 

Die Bistümer, kirchlichen Verbände und karikativen Organisationen haben das Recht, im Pastoralbereich sowie im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Betreuung besonderer Zielgruppen zu unterhalten. Soweit diese Einrichtungen dem Gemeinwohl  bezogene Aufgaben erfüllen und unabhängig von der Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben deren Träger einen Anspruch auf eine angemessen Förderung.

 

Für die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter in den in Absatz 1 genannten Bereichen kann die katholische Kirche eigene Bildungsstätten betreiben.

 

Zu Artikel 9 Absatz 1 Satz 2:

 

Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die kirchlichen Träger Fördermittel in derselben Höhe beanspruchen können wie kommunale oder andere freie Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

 

Zu Artikel 9 Absatz 2:

 

Die Abschlüsse an den kirchlichen Ausbildungseinrichtungen werden staatlich anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit mit entsprechenden staatlichen Ausbildungsgängen gewährleistet ist. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Staatsministerium. Diese Bildungsstätten sind nach allgemeinen Grundsätzen zu fördern.

 

Artikel 10:

(Pflege sorbischer Belange)

 

Die katholische Kirche wird das katholisch geprägte sorbische Kulturgut bewahren und schützen. Der Freistaat unterstützt hierbei die katholische Kirche im Rahmen seiner Möglichkeiten.

 

Artikel 11:

(Rundfunk und Fernsehen)

 

1. Der Freistaat wird Sorge tragen, dass der katholischen Kirche von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ausreichend Sendezeit eingeräumt wird. Die katholische Kirche soll in den Aufsichts- und Programmorganen angemessen vertreten sein.

 

2. Das Recht der katholischen Kirche und ihrer Untergliederungen, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen alleine oder mit Dritten Rundfunk zu veranstalten, bleibt unberührt.

 

Zu Artikel 11 Absatz 1:

 

Im Bereich des privaten Rundfunks wird der Freistaat im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sicherstellung der Pluralität nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auch für die Beachtung der Belange der katholischen Kirche Sorge tragen.

 

Artikel 12:

(Sonderseelsorge)

 

1. Gottesdienst und Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und entsprechenden Einrichtungen des Freistaates werden gewährleistet. Der Freistaat wird dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

 

2. Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Seelsorger im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen (Anstaltspfarrer) geschieht die Berufung durch den Diözesanbischof im Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium.

 

3. Näheres wird durch besondere Vereinbarung geregelt.

 

Zu Artikel 12 Absatz 1:

 

Die zwischen dem Freistaat und der katholischen Kirche geschlossene Vereinbarung zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten bleibt unberührt.

 

Artikel 13:

(Besetzung kirchlicher Ämter)

 

1. Die Besetzung kirchlicher Ämter in den Bistümern Görlitz und Magdeburg richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Verträge über die Bistumseinrichtung.

 

2. Für die Besetzung des Bischöflichen Stuhls und der Kanonikate des Domkapitels gelten im Bistum Dresden-Meißen die Vorschriften des Artikels 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 entsprechend.

 

3. In den in Absatz 1 und 2 genannten Bistümern entfällt eine Mitteilungspflicht über die Besetzung von Pfarrstellen.

 

Zu Artikel 13:

 

Der Freistaat verzichtet auf die Ableistung des bischöflichen Treueeids gemäß Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933

 

Zu Artikel 13 Absatz 1:

 

Bezüglich der in den Bistumserrichtungsverträgen genannten kirchlichen Ämter bleibt Artikel 9 Absatz 1 und 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 unberührt.

 

Zu Artikel 13 Absatz 2:

 

Hinsichtlich der Besetzung des Bischöflichen Stuhles Dresden-Meißen gilt Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Bestimmungen. Bezüglich der Besetzung der Kanonikate des Domkapitels im Bistum Dresden-Meißen gilt Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Konkordates.

 

Zu Artikel 13 Absatz 3:

 

Die vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass eine Pfarrstelle dauernd nur demjenigen übertragen werden darf, der ein mindestens dreijähriges theologisch-philosophisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Im Übrigen entscheidet der zuständige Diözesanbischof in Abweichung von Artikel 14 Absatz 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 und in Abweichung von den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 frei über die Besetzung der Pfarrstellen.

 

Artikel 14:

(Orden und religiöse Genossenschaften)

 

Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in Bezug auf ihre Gründung, Niederlassung und Betätigung ausschließlich den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 15:

(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Domkapitel, die Pfarreien und Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

2. Geringfügige Gebietsänderungen der Bistümer, die im Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen, sind der Staatsregierung anzuzeigen. Im Übrigen erfolgen Änderungen der Diözesanorganisation und –zirkumskription im Einvernehmen mit der Staatsregierung.

 

3. Die Bistümer werden Beschlüsse über die beabsichtigte Einrichtung, Aufhebung und Änderung von kirchlichen Körperschaften dem zuständigen Staatsministerium sowie  den räumlich unmittelbar berührten Gebietskörperschaften rechtzeitig anzeigen. Die Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Stiftungen bedarf der Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums.

 

4. Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Staatsministerium vor ihrem Erlass vorgelegt.

 

Zu Artikel 15 Absatz 1:

 

Aus dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlichen Dienst folgt keine Anwendung der Regelung des staatlichen öffentlichen Dienstrechtes. Die katholische Kirche wird jedoch soweit möglich eine Angeleichung ihrer dienstrechtlichen Bestimmungen an die Grundsätze des staatlichen öffentlichen Dienstrechts vornehmen.

 

Zu Artikel 15 Absatz 4:

 

Die Bistümer werden die in Absatz 4 genannten Vorschriften nicht in Kraft setzen, bevor die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Hat das zuständige Staatsministerium Einspruch eingelegt, sind die Bistümer nicht berechtigt, diese Vorschriften in Kraft zu setzen, bevor der Einspruch nicht zurückgenommen oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde.

 

Artikel 16:

(Kirchliches Eigentumsrecht)

 

1. Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte der katholischen Kirche und ihrer Gliederungen werden gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen. Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke werden sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Kirche entgegengenommen.

 

Zu Artikel 16 Absatz 1:

 

Der Umfang der Gewährleistung bemisst sich nach Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919.

 

Artikel 17:

(Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum)

 

1. Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Freistaates stehen und zu kirchlichen oder karikativen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen.

 

2. Durch Vereinbarung mit dem jeweiligem Bistum kann sich der baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder karikativen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung der Baulast, gegebenenfalls gegen eine  Entschädigung zu übereignen.

 

Zu Artikel 17 Absatz 1:

 

Der Freistaat erkennt seine Baulastpflicht an der Kathedrale (Hofkirche) in Dresden sowie an folgenden Schlosskapellen an:

 

1.Hubertusburg

2.Pillnitz

3.Moritzburg

 

Die katholische Kirche wird bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Erfüllung staatlicher Baulastverpflichtungen auf die wirtschaftliche Lage des Freistaates Rücksicht nehmen.

 

Artikel 18:

(Friedhofswesen)

 

1. Die kirchlichen Friedhöfe unterstehen demselben staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

 

2. Die Träger kirchlicher Friedhöfe können nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.

 

Zu Artikel 18 Absatz 2:

 

Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Trägers im Wege der Vollstreckungshilfe eingezogen. Von der staatlichen Vollstreckungshilfe sind nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien nur solche Gebühren erfasst, die nach der Gebührenordnung für die Benutzung und Unterhaltung der Friedhofsanlagen erhoben werden. Dagegen sind gebühren für kirchliche Beisetzungsfeierlichkeiten, Fremdleistungen anderer Unternehmen sowie etwaige Gebühren für kirchliche Amtshandlungen nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung eintreibbar.

 

Artikel 19:

(Kirchliche Kulturdenkmale)

 

1. Die katholische Kirche und der Freistaat bekennen sich zu gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale

 

2. Die katholische Kirche verpflichtet sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

3. Die katholische Kirche hat für die Erhaltung ihrer Kulturdenkmale Anspruch auf eine angemessene Kostenerstattung durch den Freistaat nach Maßgabe der Gesetze und wird bei der Vergabe staatlicher Mittel entsprechend berücksichtigt. Der Freistaat wird sich dafür verwenden, dass die katholische Kirche auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Zu Artikel 19 Absatz 2:

 

Die kultischen und seelsorgerischen Belange sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden.

 

Artikel 20:

(Staatsleistungen)

 

Der Freistaat zahlt für die Abgeltung der Ansprüche der Bistümer aus Staatsleistungen einen jährlichen Gesamtbetrag von 1.000.000 DM. (500.000 Euro) Dieser Betrag ändert sich entsprechend den nach dem 31.Dezember 1993 wirksam werdenden Änderungen der Besoldung der Beamten im Staatdienst.

 

Zu Artikel 20:

 

1. Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung, dass von der getroffenen Abgeltungsklausel sämtliche Ansprüche aus der Staatsleistungsgarantie gemäß Artikel 109 Absatz 4 Sächsischer Verfassung in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 und gemäß Artikel 112 Absatz 1 Sächsischer Verfassung erfasst sind. Damit entfallen diese Ansprüche unabhängig davon, ob die entsprechenden Rechtsgrundlagen den Parteien bei Vertragsabschluss bekannt waren. Die Ansprüche aus staatlichen Baulastverpflichtungen gemäß Artikel 17 dieses Vertrages bleiben unberührt.

 

2. Die Mittel stehen zur freien Verfügung der Bistümer. Die Bistümer regeln die Verteilung des Gesamtbetrages unter sich. Eine Prüfung der Verwendung dieser Mittel durch staatliche Stellen findet nicht statt.

 

3. Die Zahlungen erfolgen in zwölf Monatsraten auf ein vom Bistum Dresden-Meißen zu benennendes Konto, das dem zuständigen Staatsministerium bekannt gegeben wird. Eine Leistung auf dieses Konto erfolgt, nachdem die Bistümer dem zuständigen Staatsministerium gegenüber ihre Einigung über die interne Verteilung der Beträge schriftlich mitgeteilt haben. Diese Mitteilung ist für den Freistaat bindend, solange sie nicht von einem der beteiligten Bistümer gegenüber dem zuständigen Staatsministerium widerrufen wird. Soweit keine Einigung zwischen den Bistümern besteht, sind die jeweils fälligen Gelder nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung vom 10.März 1937 zu hinterlegen.

 

4. Für die Jahre 1991 und 1992 verbleibt es bei den bislang geleisteten Abschlagszahlungen. Von den Vertragsparteien werden keine Nach- oder Rückforderungen erhoben. Für das Jahr 1990 werden keine Zahlungen geleistet.

 

5. Maßgebend ist die Besoldungsordnung für Beamte aus dem Beitrittsgebiet. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstalterstufe, verheiratet, zwei Kinder.

 

Artikel 21:

(Kirchensteuerecht)

 

1. Die Bistümer sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Diözesan- oder als Ortskirchensteuern zu erheben. Kirchenstreuern sind die Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen sowie das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die einzelnen Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) einigen sich die Bistümer auf einen einheitlichen Zuschlagssatz.

 

3. Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Anerkennung.

 

Zu Artikel 21 Absatz 1:

 

Die Bistümer sind berechtigt, in ihren Kirchensteuerordnungen Mindestbeträge und Obergrenzen festzulegen.

 

Zu Artikel 21 Absatz 2:

 

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine Verständigung über einen einheitlichen Zuschlagsatz Voraussetzung für die kirchliche Verwaltung der Kirchensteuer ist. Erfolgt keine Einigung über den Zuschlagsatz mit anderen Kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften, so wird das Staatsministerium der Finanzen nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen darüber befinden, ob bezüglich der Bistümer die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter erfolgen kann.

 

Zu Artikel 21 Absatz 3:

 

Die Bistümer werden die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Staatsministerium der Finanzen vorlegen. Sie werden sie auch dann vorlegen, wenn sie denjenigen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen. Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

 

Artikel 22:

(Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern)

 

Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe kann den Finanzämtern übertragen werden, wenn die landesrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Freistaat erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, die Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz einzubehalten und abzuführen. Den Finanzämtern obliegt die Vollstreckung der von ihnen Verwalteten Kirchensteuern.

 

Zu Artikel 22:

 

1. Die Bistümer werden dem Staatsministerium der Finanzen ein vom Bistum Dresden-Meißen einzurichtendes Konto benennen, auf das die Kirchensteuereinnahmen der Bistümer insgesamt zu überweisen sind, nachdem sich die Jurisdiktionsbezirke über die Aufteilung der Kirchensteuereinnahmen geeinigt und dies dem Staatsministerium der Finanzen angezeigt haben.

 

2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält der Freistaat eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt. Die Finanzämter sind nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen unterlagen Auskunft zu geben. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Finanzämter nur zur bloßen Datenübermittlung verpflichtet sind. Die Aufbereitung des Datenmaterials nach bestimmten Ordnungsgesichtspunkten ist durch diese Bestimmung nicht umfasst.

 

3. Maßnahmen der Finanzbehörden, die den Erlass, die abweichende Festsetzung aus Billigungsgründen, die Stundung oder die Niederschlagung der Einkommen- und Vermögenssteuer, betreffen, erstrecken sich auf diejenigen Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

 

Artikel 23:

(Meldewesen)

 

1. Den Bistümern werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Meldegesetz. Die Übermittlung setzt voraus, dass im kirchlichen Bereich ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.

 

2. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

Zu Artikel 23:

 

Artikel 23 des Vertrages gilt nicht, wenn die Datenübermittlung für privatrechtliche oder für privatrechtlich organisierte Werke und Einrichtungen erfolgen soll.

 

Zu Artikel 23 Absatz 1:

 

Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen in bestimmten zeitlichen Abständen an die jeweils zuständige kirchliche Stelle. Neben der Religionszugehörigkeit werden die Daten nach § 30 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Meldegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen übermittelt. Gleiches gilt bei Änderung dieser Daten. Näheres wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Staatsministerium und den Bistümern geregelt.

 

Artikel 24:
(Kirchliches Sammlungswesen)

 

1. Die Bistümer und ihre Kirchengemeinden sowie die katholischen Organisationen und Verbände sind berechtigt, freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

2. Für die Bistümer und ihre karikativen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche Haus- und Straßensammlungen als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen stimmt das Bistum mit dem zuständigen Staatsministerium ab.

 

Artikel 25:

(Gebührenbefreiung)

 

Die katholische Kirche sowie ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbänden bleiben die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen erhalten.

 

Artikel 26:

(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages oder über die Einhaltung des Paritätsgebotes im Zusammenhang mit Regelungen dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

 

Artikel 27:

(Schlussbestimmungen)

 

1. Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

 

2. Der Vertrag einschließlich des Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den einzelnen Artikeln des Vertrages)

 

Geschehen in zweifacher Unterschrift:

Dresden, am 2.Juli 1996

 

Für den Freistaat Sachsen:

 

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Ministerpräsident des Freistaates Sachsen

 

Für den Heiligen Stuhl:

 

Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo

Apostolischer Nuntius in Deutschland

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den Evangelischen Kirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der sselsorgerischen Tätigkeit in den Justivzollzugsanstalten

(Vom 25.Januar 1993)

 

Präambel:

 

Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Sächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Sächsischen Staatsminister der Justiz und

 

Die Evangelisch-lutherische Landekirche Sachsens, vertreten durch das Landeskirchenamt,

Die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebietes, vertreten durch die Kirchenleistung,

Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch die Kirchenleistung,

 

haben zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit der Kirchen in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen die folgende Vereinbarung abgeschlossen:

 

Artikel 1:

 

1. Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten bildet einen Teil der den Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge.

 

2. Die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten wird bis auf weiteres durch Pfarrer und Pastorinnen im Nebenamt – im Folgenden Anstaltspfarrer genannt – wahrgenommen.

 

3. Die Freiheit der Verkündigung und das Beicht- und Seelsorgegeheimnis werden gewährleistet.

 

Artikel 2:

 

1. Der Anstaltsseelsorger steht im Dienst seiner Landeskirche.

 

2. Er untersteht gemäß den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts der Dienst-, Lehr- und Disziplinaraufsicht seiner Landeskirche. Der Anstaltspfarrer ist verpflichtet, die für den Vollzug geltenden Vorschriften und Anordnungen zu beachten. In allen dienstlichen Belangen hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Anstaltspfarrer.

 

3. Der Anstaltspfarrer ist in seelsorgerischen Angelegenheiten in seinem Dienst frei. Er hat für die Dauer seiner Tätigkeit innerhalb der Anstalt grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten. Er arbeitet mit den im Vollzug Tätigen zusammen und nimmt an den Dienstbesprechungen und allgemeinen Beamtenkonferenzen teil. Bei Maßnahmen der Anstaltsleistung, die die Belange seines Dienstes berühren, ist er vorher zu hören.

 

Artikel 3:

 

1. Zu den Rechten eines Anstaltspfarrers gehören die Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, seine Aufgaben gemäß dieser Vereinbarung zu erfüllen.

 

2. Der Anstaltspfarrer hat Anspruch auf die Bereitstellung der für die Ausübung seines Dienstes nötigen Räume (gottesdienstlicher Raum und Dienstzimmer) Die Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt erfolgen durch den Freistaat Sachsen im Einvernehmen mit den Kirchen.

 

3. Der Anstaltspfarrer kann im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorger und Seelsorgehelfer für seine Dienst in der Justizvollzugsanstalt hinzuziehen. Dies gilt auch für Dolmetscher.

 

Artikel 4:

 

1. Der Anstaltspfarrer hat im wesentlichen folgende Aufgaben:

 

-Abhaltung regelmäßiger Gottesdienste.

 

-Einzelseelsorge einschließlich der Zellenbesuche und Aussprache mit den einzelnen Gefangenen.

 

-Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente.

-Durchführung kirchlicher Kasualhandlungen.

 

-Angebote von Gruppenarbeit, Kursen und Unterweisungsstunden.

-Beteiligung bei Besuchen und Begleitung bei Ausführung von Gefangenen in seelsorglich begründeten Fällen.

 

-besondere Krankenseelsorge bei Krankheitsfällen innerhalb der Vollzugsanstalt.

 

-seelsorgerische Beratung und seelsorgerischer Beistand auch für die Angehörigen der Gefangenen in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten.

 

-Mitwirkung bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, bei der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplanes sowie bei der Freizeitgestaltung der Gefangenen.

 

-Möglichkeit zur Äußerung in Gnadengesuchen und in den zur Entlassung von Gefangenen führenden Verfahren.

 

-Mitwirkung und Beratung bei der Wiederreingliederung der Gefangenen.

 

-Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für die Gefangenen und ihren Familien.

 

-beratende Mitwirkung bei der Anschaffung von Büchern für die Gefangenbücherei und einvernehmliche Mitwirkung bei der Anschaffung und Ausgabe religiöser Bücher und Schriften.

 

-Angebot der Seelsorge an Mitarbeitern des Justizvollzugs, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeindepfarrers.

 

-Mitwirkung bei der Weiterbildung der Mitarbeiter im Justizvollzug.

 

-Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in der Gesellschaft und Kirche.

 

2. Die Aufgaben und Rechte des Anstaltspfarrers aus dieser Vereinbarung bzw. der Dienstordnung erstrecken sich auf Inhaftierte, die nicht dem evangelischen Glauben angehören, jedoch seelische Betreuung durch einen evangelischen Anstaltspfarrer wünschen.

 

Artikel 5:

 

1. Der Anstaltspfarrer wird von der Landeskirche im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz berufen.

 

2. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich gegen die Person oder die Tätigkeit des Anstaltspfarrers schwerwiegende Bedenken gegen die Weiterführung seines Dienstes ergeben und können diese nicht einvernehmlich zwischen dem Freistaat Sachsen, der Landeskirche und dem Anstaltspfarrer behoben werden, so kann der Freistaat Sachsen seine Abberufung verlangen.

 

3. Der betroffene Pfarrer hat das Recht, vor einer Entscheidung von der zuständigen kirchlichen Stelle und vom Staatsministerium der Justiz gehört zu werden.

 

Artikel 6:

 

1. Urlaubsgewährung und Dienstbefreiung des Anstaltspfarrers richten sich nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes.

 

2. Der Anstaltspfarrer ist verpflichtet, an seinen Dienst betreffenden Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Er hat das Recht, an kirchlichen Veranstaltungen, Kursen und Tagungen, die mit seinem Dienst in Verbindung stehen, in angemessenem Umfang ohne Anrechung auf seinen Erholungsurlaub teilzunehmen.

 

3. Die Vertretung bei Abwesenheit und die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit seiner Landeskirche im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. Die Krankheitsvertretung regelt die Landeskirche im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter.

 

Artikel 7:

 

Der Ersatz der Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Anstaltspfarrer wird zwischen den Landeskirchen und dem Freistaat Sachsen im Rahmen einer besonderen Vereinbarung geregelt.

 

Artikel 8:

 

Die Landeskirchen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsicht im Benehmen mit dem Anstaltsleiter Visitationen in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen.

 

Artikel 9:

 

1. Zweifels- und Streitfragen sind zunächst zwischen dem Anstaltsleiter und dem Anstaltsseelsorger mit dem Ziel einer Klärung oder Einigung zu erörtern.

 

2. Über Beschwerden des Anstaltspfarrers gegen den Leiter der Anstalt unterrichtet das Staatsministerium der Justiz die Landeskirche und gibt ihr Gelegenheit, sich vor der Entscheidung zu äußern.

 

3. Das Staatsministerium der Justiz wird Beschwerden der Anstaltsleistung über die Tätigkeit eines Anstaltspfarrers unverzüglich an die Landeskirche weiterleiten.

 

4. Die Landeskirchen werden sich bemühen, Beschwerden im Gespräch mit dem Anstaltspfarrer im Beisein eines Vertreters des Staatsministeriums der Justiz zu klären. Die Gesprächsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

 

Artikel 10:

 

Die Vertragsschließenden werden zwischen ihnen eventuell entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Bestimmungen dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

 

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen)

(Vom 24.März 1994)

 

Vorwort/Präambel:

 

Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten und:

Die Evangelisch-Lutherische Kirche Sachsens.

Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz.

Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg.

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

 

jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsgemäßen Vertreter, haben auf Grundlage von Artikel 109 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen folgendes vereinbart:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)

 

1. Der Freistaat gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:
(Zusammenwirken)

 

Die Vertreter der Staatsregierung und der Kirchen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sind.

 

Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Informationen bestellen die Kirchen einen Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz der Staatsregierung ein.

 

Artikel 3:
(Staatliche Theologenausbildung)

 

1. Für wissenschaftlich-theologische Ausbildungsgänge bleibt die theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen theologischen Fakultät wird die Staatsregierung eine gutachtliche Stellungnahme der Kirchen einholen.

 

2. Vor der Berufung eines Professors oder Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet oder für evangelische Religionspädagogik an einer Hochschule des Freistaates wird den Kirchen Gelegenheit gegeben, zu einem Berufsvorschlag sich gutachtlich zu äußern. Werden Bedenken geäußert, die sich auf die Heilige Schrift und das Bekenntnis stützen und die im einzelnen begründet werden, wird der Freistaat diese Stellungnahme beachten.

 

3. Das zuständige Staatsministerium wird Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen für theologische Fachgebiete erst genehmigen oder in Kraft setzten, wenn zuvor durch Anfrage bei den Kirchen festgestellt worden ist, dass Einwendungen nicht erhoben werden. Die kirchliche Mitwirkung in den Theologischen Prüfungskommissionen bleibt gewährleistet.

 

4. Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungsämter für den Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten. Die kirchliche Prüfung steht der Hochschulprüfung gleich.

 

5. Die evangelischen Universitätsprediger ernennt das zuständige kirchenleitende Organ im Einvernehmen mit der evangelischen theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Professoren der Fakultät.

 

Artikel 4:

(Kirchliche Hochschulausbildung)

 

1. Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial- und Gemeindepädagogen sowie andere vergleichbare Berufe, einzurichten. Sie sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

 

2. Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sowie der Umfang der Beteiligung des Freistaates an deren Sach- und Personalkosten können durch besondere Vereinbarungen geregelt werden.

 

Artikel 5:
(Religionsunterricht)

 

1. Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.

 

2. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirchen. Bei der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht sind die Kirchen nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung zu beteiligen.

 

3. Lehrkräfte im Fach Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung der örtlich zuständigen Kirche, mit der die Lehrererlaubnis (Vokation) im Fach Religion zuerkannt wird. Die Lehrererlaubnis kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. Handelt es sich um einen Pfarrer, gilt diese Lehrerlaubnis ohne besondere Bescheinigung als zuerkannt.

 

4. Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.

 

Zum Religionsunterricht:

 

Den Vertragspartnern ist bewusst, dass der Neuaufbau des Religionsunterrichts im Freistaat noch einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Die Kirchen verpflichten sich, für die Erteilung des Religionsunterrichts kirchliche Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Der Freistaat wird seinerseits die Ausbildung von Religionslehrern, die auch im gymnasialen Bereich uneingeschränkt einsetzbar sind, beschleunigt vorantreiben. Übergangsweise wird der Freistaat im Einvernehmen mit den Kirchen Stellen, die auch Teilzeitstellen sein können, für den Schuldienst tätige Pfarrer einrichten. In Fällen, in denen die faktischen Voraussetzungen bestehen und die Kontinuität gewährleistet ist, soll der Religionsunterricht in allen Jahrgangsstufen durchgeführt werden. Soweit aufgrund der geringen Zahl der in Betracht kommenden Schüler die Durchführung des Religionsunterricht an einer Schule mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden ist, kann der Religionsunterricht schulübergreifend abgehalten werden. Zu einem schulübergreifenden Religionsunterricht ist der Freistaat nur verpflichtet, wenn dieser mit zumutbarem organisatorischem  Aufwand eingerichtet werden kann.

 

Artikel 6:
(Kirchliches Schulwesen)

 

1. Die Kirchen haben das Recht, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.

 

2. Die Festlegung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung dieser Schulen und ihrer Finanzierung aus öffentlichen Mitteln bleibt dem Landesrecht oder einer Vereinbarung vorenthalten.

 

Artikel 7:
(Jugendarbeit und Erwachsenenbildung)

 

1. Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Freistaates angemessen berücksichtigt.

 

2. Die Freiheit der Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch den Freistaat gewährleistet.

 

Artikel 8:
(Kirchliches Eigentumsrecht)

 

1. Das Eigentum und andere vermögensrechtliche Rechte der Kirchen und ihrer Gliederungen werden in dem Umfang des Artikels 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen. Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke werden sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Kirchen entgegenkommen.

 

Artikel 9:
(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

2. Die Kirchen werden Beschlüsse über die beabsichtigte Errichtung oder Veränderung von kirchlichen Körperschaften dem zuständigen Staatsministerium sowie den räumlich beteiligten Gebietskörperschaften rechtzeitig anzeigen. Die Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Stiftungen bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.

 

3. Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Staatsministerium vor ihrem Erlass vorgelegt. Das Staatsministerium kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist.

 

Zu Artikel 9:

 

Aus dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst folgt keine Anwendung der Regelungen des Beamtenrechts. Die Kirchen werden jedoch soweit möglich eine Angleichung ihrer dienstrechtlichen Bestimmungen an die beamtenrechtlichen Grundsätze vornehmen.

 

Artikel 10:
(Kirchliches Kulturdenkmale)

 

1. Die Kirchen und der Freistaat bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.

 

2. Die Kirchen verpflichten sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

3. Die Kirchen haben für die Erhaltung ihrer Kulturdenkmale Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch den Freistaat nach Maßgabe der Gesetze und werden bei der Vergabe staatlicher Mittel entsprechend berücksichtigt. Der Freistaat wird sich dafür verwenden, dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 11:
(Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum)

 

1. Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Freistaates stehen und zu kirchlichen oder diakonischen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen.

 

2. Durch Vereinbarung mit der Kirche kann sich der baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung der Baulast, gegebenenfalls gegen eine Entschädigung zu übereignen.

 

Der Freistaat erkennt seine Baulastpflicht an folgenden Schlosskapellen an:

 

Augustusburg

Schloss Weesenstein

 

Die Kirchen werden bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Erfüllung staatlicher Baulastverpflichtungen auf die wirtschaftliche Lage des Freistaats Rücksicht nehmen.

 

Artikel 12:
(Patronatswesen)

 

1. Die im Freistaat bestehenden Patronatsrechte werden aufgehoben. Bei Privatpatronaten entfällt die Baulastverpflichtung ohne Entschädigung. Im Übrigen soll eine Ablösung bestehender Baulastpflichten durch Vereinbarung angestrebt werden.

 

2. Der Freistaat wird die Zusammenarbeit mit den Kirchen, den Gemeinden und den kommunalen Spitzenverbänden die Vermögensauseinandersetzung der bisher noch nicht getrennten Kirchschullehen, Küsterschulvermögen sowie Kirchen- und Schulämter zügig durchführen.

 

Artikel 13:
(Sonderseelsorge)

 

1. Gottesdienst und Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und entsprechenden Einrichtungen des Freistaates werden gewährleistet. Der Freistaat wird dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

 

2. Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen (Anstaltspfarrer), geschieht die Berufung durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium.

 

3. Näheres wird durch besondere Vereinbarung geregelt.

 

Zur Seelsorge:

 

Die zwischen dem Freistaat Sachsen und den evangelischen Kirche geschlossene Vereinbarung zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 25.Januar 1993 bleibt unberührt.

 

Der Freistaat trägt die Bau- und Unterhaltungslast an Räumen in Justizvollzugsanstalten und staatlichen Krankenhäusern, die überwiegend gottesdienstlichen Zwecken dienen, solange das entsprechende Gebäude als Justizvollzugsanstalt oder Krankenhaus Verwendung findet oder gefunden hat. Im Falle einer Nutzungsänderung entfallen die Rechte der Kirchen an den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

 

Artikel 14:
(Staatsleistungen)

 

1. Der Freistaat zahlt zur Abgeltung der Ansprüche der Kirchen aus Staatsleistungen einen jährlichen Gesamtbetrag. Die Kirchen regeln die Verteilung des Gesamtbetrages unter sich durch Vereinbarung.

 

2. Die Höhe der Zahlung des Freistaates nach Absatz 1 beträgt für das Jahr 1993:

25 Millionen DM

 

3. Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Absatz b2 festgelegte Summe in entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung.

 

4. Der Freistaat leistet an die Kirchen jeweils monatlich im voraus ein Zwölftel des jährlichen Gesamtbetrages.

 

Zu Artikel 14:

 

Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung, dass von der getroffenen Abgeltungsklausel sämtliche Ansprüche aus der Staatsleistungsgarantie gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Verfassung des Freistaates Sachsen in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 und gemäß Artikel 112 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen erfasst sind. Damit entfallen diese Ansprüche unabhängig davon, ob die entsprechenden Rechtsgrundlagen den Parteien bei Vertragsabschluss bereits bekannt waren. Die Ansprüche aus staatlichen Baulastverpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieses Vertrages bleiben unberührt.

 

Die Mittel stehen zur freien Verfügung der Kirchen. Eine Prüfung der Verwendung dieser Mittel durch staatliche Stellen findet nicht statt.

 

Soweit im Hinblick auf die bisher geleisteten Abschlagszahlungen für die Jahre 1991 und 1992 Rückzahlungsverpflichtungen einzelner Kirchen zugunsten des Freistaates entstanden sind, werden diese erlassen. Im Übrigen erfolgt unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen eine Nachzahlung, deren Höhe sich nach denselben Grundsätzen bemisst, die für die Feststellung des Gesamtbetrages maßgebende waren. Für das Jahr 1990 werden keine Zahlungen geleistet.

 

Maßgebend ist die Besoldungsordnung für Beamte aus dem Beitrittsgebiet. Berücksichtigungsfähig sind Besoldungsänderungen, die ab 1.januar 1994 wirksam werden.

 

Die Zahlungen erfolgen auf ein von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu benennendes Konto, das dem zuständigen Staatsministerium bekannt gegeben wird. Eine Leistung auf dieses Konto wird erst vorgenommen, nachdem die vertragsschließenden Kirchen den zuständigen Staatsministerium gegenüber ihrer Einigung über die interne Verteilung der Beträge schriftlich mitgeteilt haben. Diese Mitteilung ist für den Freistaat bindend, solange sie nicht von einer der beteiligten Kirchen gegenüber dem zuständigen Staatsministerium widerrufen wird.

 

Artikel 15:
(Meldewesen)

 

1. Den Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem sächsischen Meldegesetz. Die Übermittlung setzt voraus, dass im kirchlichen Bereich ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.

 

2. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

Zu Artikel 15:

 

Artikel 15 des Vertrags gilt nicht, wenn die Datenübertragung für privatrechtliche oder für privatrechtlich organisierte Werke und Einrichtungen erfolgen soll.

 

Regelmäßige Datenübermittlung erfolgt in bestimmten zeitlichen Abständen an die jeweils zuständige kirchliche Stelle. Neben der Religionszugehörigkeit werden die Daten nach §30 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Meldegesetz unter den dort genannten Vorraussetzungen übermittelt. Gleiches gilt bei Änderungen dieser Daten. Näheres wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Staatsministerium und den Kirchen geregelt.

 

Artikel 16:
(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen- oder als Ortskirchensteuern zu erheben. Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen sowie das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die einzelnen Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) einigen sich die vertragsschließenden Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagssatz.

 

3. Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Anerkennung.

 

4. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Staatsministerium der Finanzen vorlegen. Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

 

Zu Artikel 16:

 

Die Kirchen sind berechtigt, in ihren Kirchensteuerordnungen Mindestbeträge und Obergrenzen festzulegen.

 

Artikel 17:
(Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern)

 

1. Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe wird den Finanzämtern übertragen, wenn die landesrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Freistaat erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, die Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz einzubehalten und abzuführen.

 

2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält der Freistaat eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt. Die Finanzämter sind nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen Auskunft zu geben.

 

3. Maßnahmen der Finanzbehörden, die den Erlass, die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, die Stundung oder die Niederschlagung der Einkommens- oder Vermögenssteuer betreffen, erstrecken sich auch auf diejenigen Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

 

4. Den Finanzämtern obliegt die Vollstreckung der von ihnen verwalteten Kirchensteuern.

 

Zu Artikel 17:

 

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine Verständigung über einen einheitlichen Zuschlagsatz Voraussetzung für die staatliche Verwaltung der Kirchensteuer ist. Erfolgt keine Einigung über den Zuschlagssatz mit anderen kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften, so wird das Staatsministerium der Finanzen nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen darüber befinden, ob bezüglich der vertragsschließenden Kirchen die Veraltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter erfolgen kann.

 

Die Kirchen werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse auch dann vorlegen, wenn sie denen des vorangegangenen Haushaltsjahres entsprechen.

 

Die Vertragschließenden Kirchen werden dem Staatsministerium der Finanzen dien von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens einzurichtendes Konto benennen, auf das die Kirchensteuereinnahmen der betreffenden Kirchen insgesamt zu überweisen sind, nachdem die Kirchen sich über die Aufteilung der Kirchensteuereinnahmen geeinigt und dies dem Staatsministerium der Finanzen angezeigt haben.

 

Artikel 18:
(Kirchliches Sammlungswesen)

 

1. Die Kirchen und die Kirchengemeinden sowie die kirchlichen Werke und Einrichtungen sind berechtigt, feiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

2. Für die Kirchen und ihre diakonischen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährliche zwei allgemeine örtliche Haus- und Straßensammlungen als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen sollen mit dem zuständigen Staatsministerium abgestimmt werden.

 

Artikel 19;
(Gebührenbefreiung)

 

Den Kirchen und ihren Gliederungen sowie ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbänden bleiben die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen erhalten.

 

Artikel 20:
(Soziale und diakonische Einrichtungen)

 

1. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten. Soweit diese Einrichtungen gemeinwohlbezogene Aufgaben erfüllen und unabhängig von der Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben deren Träger Anspruch auf eine angemessene Förderung.

 

2. Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter in den in Absatz 1 genannten Bereichen können die Kirchen oder ihre diakonischen Werke eigene Bildungsstätten betreiben.

 

Zu Artikel 20:

 

Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die kirchlichen Träger Fördermittel in derselben Höhe beanspruchen können wie kommunale oder andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

 

Artikel 21:
(Feiertagsschutz)

 

Der Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Zu Artikel 21:

 

Die Festlegung gesetzlicher und kirchlicher Feiertage erfolgt durch Landesgesetz. Soweit ein kirchlicher Feiertag nicht zugleich gesetzlicher Feiertag ist, gewährleistet der Freistaat, dass:

 

Schüler und Auszubildende, sowie Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stellen, soweit keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, den Hauptgottesdienst besuchen können und in dem dafür erforderlichen Umfang von ihrer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle fernbleiben können.

 

Artikel 22:

(Friedhofswesen)

 

1. Die kirchlichen Friedhöfe unterstehen demselben staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. Die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

 

2. Die kirchlichen Friedhofsträger können nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.

 

3. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Friedhofsträgers im Wege der Vollstreckungshilfe eingezogen.

 

Zu Artikel 22:

 

Von der staatlichen Vollstreckungshilfe sind nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien nur solche Gebühren erfasst, die nach der Gebührenordnung für die Benutzung und Unterhaltung der Friedhofsanlagen erhoben werden. Dagegen sind Gebühren für kirchliche Beisetzungsfeierlichkeiten, Fremdleistungen anderer Unternehmen sowie etwaige Gebühren für kirchliches Amtshandlungen nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreibbar.

 

Artikel 23:
(Rundfunk und Fernsehen)

 

Der Freistaat wird Sorge tragen, dass den Kirchen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ausreichend Sendezeit eingeräumt wird. Die Kirchen sollen in den Aufsichts- und Programmorganen angemessen vertreten sein.

 

Das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen allein oder mit Dritten Rundfunk zu veranstalten, bleibt unberührt.

 

Artikel 24:
(Kirchliche Gerichtsbarkeit)

 

Im Verfahren vor den Kirchengereichten und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. Dieses gilt nicht in Lehrbeanstandungsverfahren.

 

Artikel 25:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages oder über die Einhaltung des Paritätsgebotes im Zusammenhang mit Regelungen dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

 

Artikel 26:
(Schlussbestimmung)

 

1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sollen in Dresden ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.

 

2. Die Beziehungen zwischen dem Freistaat und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

 

Dresden, den 27.März 1994

 

Für den Freistaat Sachsen:

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Ministerpräsident

 

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens:

Hans-Dieter Hofmann

Präsident

 

Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen:

Dr. Eberhard Schmidt

Propst

 

Für die Evangelisch Kirche in Berlin-Brandenburg:

Horstdieter Wildner

Konsistorialpräsident

 

Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen:

Walter Weispfenning

Oberkirchenrat

 

Anlage:

 

Bei der Unterzeichnung des am heute geschlossenen Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

 

Die Beteiligung soll so rechtzeitig erfolgen, dass den Kirchen ermöglicht wird, noch vor der Beschlussfassung ihre Stellungnahme abzugeben. Bei eigenen Gesetzgebungsvorhaben wird die Staatsregierung den Kirchen rechtzeitig vor der Entscheidung über die Einbringung der Gesetzesvorlage Gelegenheit zur Äußerung geben.

 

Die im folgenden genannten Mitwirkungsrechte der Kirchen werden durch diejenige Kirche wahrgenommen, auf deren Territorium sich die Bildungseinrichtung befindet. Diese Kirche wird die weiteren betroffenen Kirchen beteiligen und gegebenenfalls abweichende Stellungnahmen der anderen Kirchen der staatlichen Stelle zur Kenntnis geben.

 

Den Kirchen wird eine angemessene Frist für ihre Stellungnahme eingeräumt. Vor Ablauf dieser Frist wird keine Entscheidung über die Berufungsvorschläge ergehen.

 

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Promotions- und Habilitationsordnungen werden die Kirchen Einwendungen nur erheben, wenn auf das Bekenntnis geschützte Bedenken bestehen.

 

Die Kirchen gewährleisten die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen mit den staatlichen Abschlussprüfungen.

 

Eine entsprechende Vereinbarung kann sowohl allgemein als auch im Hinblick auf die konkrete kirchliche Lehreinrichtung erfolgen.

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden:

(Vom 8.Juli 1994)

 

Präambel:

 

Der Freistaat Sachsen und der Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden, derzeit bestehend aus den Gemeinden Chemnitz, Dresden und Leipzig haben im Bewusstsein, für das jüdische Leben in diesem Lande eine besondere Verantwortung zu tragen, die aus der Geschichte Deutschlands gewachsen ist,

 

-in dem Bestreben, das kulturelle Erbe des Judentums im Freistaat zu wahren und zu pflegen,

 

-in dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen,

 

-auf der Grundlage von Artikel 109 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen folgendes vereinbart:

 

 Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)

 

Der Freistaat gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

Artikel 2:
(Friedhöfe)

 

1. Der Freistaat Sachsen gewährt jüdischen Friedhöfen in gleichem Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden. Die Jüdischen Gemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

 

2. Der Freistaat wird für die angemessene Sicherung und für die Instandsetzung im Falle mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung Sorge tragen.

 

3. Der Freistaat fördert die Betreuung verwaister Friedhöfe.

 

Zu  Artikel 2 Absatz 2 und 3:

 

Die Beteiligung des Freistaates an der Betreuung verwaister Jüdischer Friedhöfe erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der Absprache vom 21.Juni 1957 betreffende der Durchführung der Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe (Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Betreuung der verwaisten Friedhöfe der ehemaligen jüdischen Gemeinden im Freistaat Sachsen)

 

Artikel 3:

(Feiertage der jüdischen Gemeinden)

 

Folgende jüdische Feiertage sind religiöse Freiertage im Sinne des §3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen:

 

Pessach (Überschreitungsfest/Fest des ungesäuerten Brotes)

Schawuoth (Wochenfest)

Rosch Haschana (Neujahrsfest)

Jom Kippur (Versöhnungstag)

Sukkot (Laubhüttenfest)

Schemini Azeret (Schlussfest)

Simchat Thora (Freudenfest)

 

Zu Artikel 3:

 

Maßgebend ist das Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10.November 1992 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6.Juni 2002 in seiner jeweils geltenden Fassung.

 

Zu Artikel 3 Absatz 2:

 

Der Landesverband wird jeweils für zwei Jahre im voraus die entsprechenden Termine der jüdischen Feiertage nach dem staatlichen Kalender dem zuständigen Staatsministerium mitteilen. Die Termine der jüdischen Feiertage nach dem staatlichen Kalender werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

 

Artikel 4:
(Finanzielle Leistungen)

 

1. Der Freistaat zahlt an den Landesverband für die religiösen und kulturellen Bedürfnisse sowie für die Verwaltung ab dem Jahr 2005 einen jährlichen Gesamtbetrag von 725.000 Euro; dieser Betrag schließt die Personal- und Sachkosten des Landesrabbiner und dessen Sekretariats ein.

 

2. Mit dieser Zahlung sind sämtliche Fördermaßnahmen des Freistaats an den Landesverband und die einzelnen jüdischen Gemeinden erfasst, soweit dieser Vertrag nicht Ausnahmen vorsieht oder die Leistung auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht.

 

3. Die Leistung wird vierteljährlich im voraus erbracht.

 

Zu Artikel 4:

 

Die Zahlungen erfolgen auf ein vom Landeverband zu benennendes Konto. Der Landesverband wird nach den Regelungen seiner Satzung die Gelder an die einzelnen Gemeinden verteilen. Ansprüche einzelner Gemeinden sind damit abgegolten. Bei der Bemessung des Dotationsbetrages wurde von einer Mitgliederzahl der jüdischen Gemeinden in Sachsen von gegenwärtig 2.369 und einem Anstieg auf 2.500 ausgegangen. Der Landesverband legt jährlich, spätestens mit Ablauf des ersten Halbjahres des neuen Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht vor, der auch die zweckentsprechende Verwendung der Dotation in den Gemeinden und im Landesverband ausweist. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass der Sächsische Rechnungshof berechtigt ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landesverbandes und der Jüdischen Gemeinden insoweit jährlich zu prüfen. Inhalt und Umfang der Prüfung bestimmen sich nach den §§ 89 und 90 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.April 2001 die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13.Dezember 2002 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

Zu Artikel 4 Absatz 1:

 

Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass der Gesamtbetrag nach Absatz 1 jeweils alle zehn Jahre überprüft und neu festgelegt wird. Artikel 7 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

Zu Artikel 4 Absatz 2:

 

Von der Abgeltung ausgenommen sind ferner etwaige Kostenerstattungen für die Erteilung jüdischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass die Mittel anteilsmäßig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband zufließen sollen und dass die Zahlungen des Freistaates die Zuschüsse für neu entstehende Gemeinden einschließen. Soweit eine jüdische Gemeinde im Freistaat Sachsen Ansprüche geltend macht, ist der Landesverband verpflichtet, den Freistaat von diesen Ansprüchen freizustellen. Ein Anspruch einer Gemeinde besteht dann, wenn diese:

 

-religiöses jüdisches Leben gestaltet,

-durch ihrer Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Einschätzung stützt, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird,

-die grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen achtet

-im Judentum Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde gefunden hat.

 

Artikel 5:
(Denkmalpflege und Baumaßnahmen)

 

1. Der Landesverband verpflichtet sich, seine Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für die Erhaltung seiner Kultusdenkmale hat er Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch den Freistaat nach Maßgabe der Gesetze und wird bei der Vergabe staatliche Mittel entsprechend berücksichtigt. Bei Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden, die sich auf jüdische Kulturdenkmale beziehen, ist der Landesverband vorher zu hören.

 

2. Bei der Errichtung von Gebäuden, die Kultuszwecken dienen, sowie bei wesentlichen baulichen Maßnahmen an solchen Gebäuden wird der Freistaat im Rahmen seiner haushaltsmäßigen Möglichkeiten eitere Zuschüsse gewähren, wenn der Landesverband und die einzelnen Gemeinde nicht in der Lage sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.

 

Artikel 6:
(Zusammenwirken)

 

Die Staatsregierung und der Landesverband werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stehen.

 

Artikel 7:
(Freundschafts- und Anpassungsklausel)

 

1. Die Vertragsschließenden werden in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrags auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

2. Im Falle einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere bei erheblichem Zuzug von Juden aus anderen Staaten, werden der Freistaat und der Landesverband erneut Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, den Vertrag angemessen an die neuen Verhältnisse anzupassen.

 

Artikel 8:
(Schlussbestimmungen)

 

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

 

Der Vertrag einschließlich des Schlussprotokolls, das Bestandteil dieses Vertrages ist, tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

 

Dresden, den 7.Juni 1994

 

Für den Freistaat Sachsen:

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Ministerpräsident

 

Für den Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden:

Siegmund Rotstein

Vorsitzender

 

Für die Jüdische Gemeinde Chemnitz:

Sigmund Rotstein

Vorsitzender

 

Für die Jüdische Gemeinde zu Dresden:

Roman König

 

Schlussprotokoll:

 

(Erörterungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

14.Sachsen-Anhalt:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt:

(Vom 15.Januar 1998)

 

Vorwort/Präambel:

 

DER HEILIGE STUHL vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof von Cesariana und DAS LAND SACHSEN-ANHALT vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Reinhard Höppner, verbunden in dem Bewusstsein, dass durch die Wiedervereinigung Deutschlands im land Sachsen-Anhalt unter Beachtung des Grundrechts der Religionsfreiheit und des Grundsatzes der gegenseitigen Unabhängigkeit von Kirche und Staat die Voraussetzungen für ein partnerschaftliches Verhältnis geschaffen wurden, in dem Wunsche einig, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche in dem Land Sachsen-Anhalt in freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu fördern, unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit es das Land bindet und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929, mit dem Ziel, die Grundlagen für gemeinsame Anliegen den gegenwärtigen Erfordernissen anzupassen, fortzubilden und auf Dauer zu regeln, sind über folgende Artikel übereingekommen:

 

Artikel 1:

(Glaubensfreiheit)

 

1. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

3. Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das Land wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.

 

Artikel 2:

(Zusammenwirken)

 

1. Die Landesregierung und die Diözesanbischöfe werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.

 

2. Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der katholischen Kirche unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung die Katholische Kirche angemessen beteiligen.

 

3. Zur Wahrnehmung solcher Aufgaben gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Diözesanbischöfe einen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung ein Katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe im Land Sachsen-Anhalt ein.

 

Zu Artikel 2 Absatz 1:

 

Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, dass mit „regelmäßigen“ treffen Zusammenkünfte gemeint sind, die möglichst einmal jährlich stattfinden.

 

Zu Artikel 2 Absatz 2:

 

Die „angemessene“ Beteiligung der katholische  Kirche bei Gesetzgebungsvorhaben besteht in der Regel in der echtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung der Landesregierung über die Einbringung des Gesetzentwurfs.

 

Artikel 3:
(Feiertage)

 

Der Schutz der Sonntage und kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Artikel 4:
(Religionsunterricht)

 

1. Das Land gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen.

 

2. Lerninhalte und Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Diözesanbischöfen festzulegen.

 

3. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Lehrbefähigung (missio canonica) durch den zuständigen Diözesanbischof voraus. Darüber ist bei der ersten Anstellung eine Bescheinigung des zuständigen Diözesanbischofs vorzulegen. Handelt es sich um einen Priester, so gilt die kirchliche Lehrbefähigung als erteilt. Die kirchliche Lehrbefähigung kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden.

 

4. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrecht hat der zuständige Diözesanbischof das Recht, sich nach einem mit der Landesregierung vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts der Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche entsprechen.

 

5. Die vertragliche Gestellung von haupt- und nebenberuflichen Lehrkräften für den Religionsunterricht, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst dazu abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.

 

6. Die Beteiligung der Katholischen Kirche an der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrkräften wird durch besondere Vereinbarungen geregelt.

 

Zu Artikel 4 Absatz 3:

 

Mit dem Ablauf der Frist oder mit dem Widerruf der kirchlichen Lehrbefähigung erlischt die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. Die Katholische Kirche wird sich darum bemühen, einheitliche Regelung für die Erteilung und den Entzug der missio canonica im Land Sachsen-Anhalt zu treffen. Zuständig für den Entzug der missio canonica ist der Diözesanbischof, in dessen Diözese der Religionsunterricht erteilt wird.

 

Artikel 5:
(Theologische Studiengänge)

 

1. Das Land gewährleistet in den jeweiligen Lehramtsstudiengängen die Ausbildung im Fach katholische Religion für die allgemeinbildenden  und berufsbildenden Schulen. Die Ausbildung in diesen Studiengängen entspricht der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche.

 

2. Professoren und Professorinnen und sonstige Personen, die selbstständig Lehraufgaben wahrnehmen und deren Beauftragung mit Lehraufgaben der staatlichen Zustimmung bedarf, werden erst berufen oder beauftragt, wenn sich die Landesregierung in einem vertraulichen Verfahren bei dem Diözesanbischof vergewissert hat, dass im Hinblick auf Lehre und Lebenswandel keine Bedenken bestehen. Werden Einwendungen erhoben, sind diese vom Diözesanbischof gemäß den Umständen des Einzelfalles angemessen darzulegen.

 

3. Verstößt eine solche Lehrperson gegen die Lehre der Katholische Kirche oder ist ihr Lebenswandel mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche nicht mehr vereinbar und ist dies von Seiten der Kirche festgestellt, wird der Diözesanbischof dies der Landesregierung anzeigen, In diesem Falle kann die Person ihrer Lehrtätigkeit nicht weiter ausüben. Das Land wird für einen zur Erfüllung der Lehrbedürfnisse erforderlichen gleichwertigen Ersatz sorgen. Gleichzeitig nimmt die Landsregierung unverzüglich Verhandlungen mit dem Diözesanbischof über die Art und den Umfang der zu leistenden Abhilfe auf.

 

4. Prüfungsordnungen werden erst in Kraft gesetzt, wenn zuvor durch Anfrage bei dem Diözesanbischof festgestellt worden ist, dass begründete Einwendungen nicht erhoben werden. Entsprechendes gilt bei der Aufstellung von Studienordnungen.

 

Artikel 5 Absatz 1:

 

1. Näheres wird durch besondere Vereinbarung geregelt.

 

2. Anstelle der im Schlussprotokoll zu Artikel 19 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 genannten kirchlichen Vorschriften gelten für das Verhältnis aller theologischen und religionspädagogischen Lehrstühle an den staatlichen Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt zur kirchlichen Behörde zur Zeit des Vertragsabschlusses die Apostolische Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15.April 1979 sowie die hierzu erlassenen Verordnungen vom 29.April 1979 sowie die hierzu erlassenen Verordnungen vom 29.April 1979 und die zwei Dekrete der Kongregation für das katholische Bildungswesen vom 1.Januar 1983.

 

Zu Artikel 5 Absatz 2:

 

Soweit die Vorgeschlagenen nicht auf den priesterlichen Lebenswandel verpflichtet sind, ist ein Lebenswandel nach den Grundsätzen der Katholischen Kirche erforderlich.

 

Zu Artikel 5 Absatz 4:

 

Der Diözesanbischof ist berechtigt, einen Vertreter als Beobachter zu den mündlichen Abschlussprüfungen in Fachgebieten der katholischen Theologie zu entsenden. Die entsprechenden Termine sind ihm jeweils rechtzeitig im voraus anzuzeigen.

 

Artikel 6:
(Kirchliche Schulen)

 

1. Die Katholische Kirche, einschließlich der zu ihr gehörenden Orden und religiösen Genossenschaften sowie anderer kirchlicher Einrichtungen, hat das Recht, Schulen in freier Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.

 

2. Nähere Regelungen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung solcher Schulen und ihrer Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten; das Land wird die katholischen Schulen gleichermaßen wie andere Schulen in freier Trägerschaft fördern.

 

Artikel 7:

(Kirchliche Hochschulen)

 

1. Von der Katholischen Kirche errichtete kirchliche Hochschulen können die Eigenschaft staatlich anerkannter Hochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts erhalten.

 

2. Das weitere bleibt jeweils einer Vereinbarung zwischen der Landesregierung und der Katholischen Kirche vorbehalten.

 

Zu Artikel 7 Absatz 1:

 

„Kirchliche Hochschulen“ im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 umfasst auch ein Diözesanseminar gemäß Artikel 6 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg vom 13.April 1994.

 

Artikel 8:
(Karikative und Bildungseinrichtungen)

 

1. Die Katholische Kirche, einschließlich der zu ihr gehörenden Orden und religiösen Genossenschaften sowie anderer kirchlicher und karikativer Einrichtungen, hat das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich eigene Einrichtungen für die Zielgruppen zu unterhalten.

 

2. Die katholische Kirche hat das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu unterhalten. Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, ist eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.

 

3. Soweit Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 allgemeine Aufgaben erfüllen und ohne Rücksicht auf Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben sie Anspruch auf Förderung im Rahmen der Gesetze.

 

Zu Artikel 8 Absatz 3:

 

Unter „allgemeinen Aufgaben“ sind solche zu verstehen, die die Katholische Kirche anstelle eines Tätigwerdens des Staates wahrnimmt. Im Übrigen besteht Einvernehmen darüber, dass eine Förderung in anderen Fällen unberührt bleibt.

 

Artikel 9:

(Jugend- und Erwachsenenbildung)

 

1. Die kirchliche Jugendarbeit wird gewährleistet und im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Landes angemessen berücksichtigt.

 

2. Die Freiheit der katholischen Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land gewährleistet. Nähere Regelungen des Verfahrens zur Anerkennung von kirchlichen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ihrer Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten.

 

Artikel 10:

(Anstaltsseelsorge)

 

1. Das Land räumt der katholischen Kirche die Möglichkeit ein, in staatlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen des Landes Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerisch tätig zu werden. Die dafür notwendigen Räume werden vom Land zur Verfügung gestellt.

 

2. Werfen diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Seelsorger im haupt- und Nebenamt wahrgenommen, geschieht für die Justizvollzugsanstalten sowie für die Polizeiausbildungsstätten und andere Polizeieinrichtungen die Berufung durch den zuständigen Diözesanbischof im Einvernehmen, für die sonstigen Einrichtungen im benehmen mit der Landesregierung.

 

Artikel 11:

(Rundfunk)

 

1. Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für ihren Verkündigungsdienst zur Verfügung stellen. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräte, Programmausschüsse und vergleichbare Gremien) soll die katholische Kirche vertreten sein.

 

2. Das Recht der Katholischen Kirche, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Zu Artikel 11 Absatz 1:

 

Dem Anliegen von Absatz 1 ist durch die bestehenden rundfunkrechtlichen Staatsverträge (Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30.Mai 1991 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.August 1991 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26.August 1996 bis 11.September 1996 Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17.Juni 1993 geändert durch Artikel 6 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 Rechnung getragen. Bei Änderung der bestehenden und Abschluss neuer rundfunkrechtlicher Staatsverträge werden die Vertragsparteien wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher miteinander in Verbindung treten.

 

Artikel 12:

(Besetzung kirchlicher Ämter)

 

1. Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

2. Im Falle der Behinderung oder der Vakanz des Bischöflichen Stuhls teilt das Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat.

 

3. Einige Tage vor der Bestellung eines Geistlichen im Bistum Magdeburg zum Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar wird die zuständige kirchliche Stelle dem Ministerpräsidenten von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.

 

Zu Artikel 12 Absatz 1:

 

Das Land besteht nicht auf der Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 genannten Erfordernissen.

 

Artikel 13:

(Orden und religiöse Genossenschaften)

 

Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in Bezug auf ihre Gründung, Niederlassung und Betätigung ausschließlich den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 14:
(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Kathedralskapitel und die Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

2. Die Katholische Kirche wird Beschlüsse über die beabsichtigte Errichtung, Aufhebung und Änderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligen kommunalen Gebietskörperschaften rechtzeitig vor dem Wirksam werden anzeigen. Die Errichtung und Veränderung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.

 

3. Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden der Landesregierung vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Landesregierung kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung nicht gewährleistet ist.

 

Zu Artikel 14 Absatz 1:

 

1. Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass der kirchliche Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechtes ist. Angesicht der Selbstständigkeit der katholischen Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch  in ihren Grundsätzen von der Katholischen Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst rechtfertigt.

 

2. Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile zu Folge hat.

 

Zu Artikel 14 Absatz 3:

 

1. Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtlichen Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf ersuchen der zuständigen kirchlichen Stelle als Bekanntmachung des Kultusministeriums im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

 

2. Für die Klage gegen den Einspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

 

Artikel 15:

(Kirchliches Eigentumsrecht und kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum)

 

1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Katholischen Kirche werden gewährleistet.

 

2. Bei Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und gegebenenfalls der katholischen Kirche bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

 

3. Für Gotteshäuser und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Landes stehen und zu kirchlichen oder karikativen zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird das Land für die Unterhaltung dieser Gebäude sorgen. Im Rahmen der Widmung  nimmt die Katholische Kirche die Verkehrssicherungspflichten für die von ihr genutzten Gebäude wahr. Das Land wird sich gegenüber den Kommunen dafür einsetzen, dass der Widmungszweck kommunaler kirchlicher Gebäude erhalten bleibt.

 

4. Durch Vereinbarung mit der jeweilig zuständigen kirchlichen Stelle kann sich der baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder karikativen zwecken gewidmete Gebäudegrundstück unter Ablösung der Baulast, gegebenenfalls gegen eine Entschädigung zu übereignen.

 

Zu Artikel 15 Absatz 1:

 

Der Umfang der Gewährleistung bemisst sich nach Artikel 140 des Grundgesetzes und nach Artikel 32 Absatz 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919.

 

Zu Artikel 15 Absatz 2:

 

1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 15 Absatz 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen oder kommunalen Grundstückes begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück und- im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer Interessen bewirken soll.

 

2. Wird bei Enteignungen kirchlicher Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung im land geltende gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landes- und Kommunalbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Katholischen Kirche ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften beim Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regel auch für die katholische Kirche; eine generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.

 

Zu Artikel 15 Absatz 3:

 

Die Baulastpflicht für die Unterhaltung dieser Gebäude wird im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wahrgenommen.

 

Artikel 16:
(Kirchliche Friedhöfe)

 

Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die Kommunalfriedhöfe. Die Kirchengemeinden haben das Recht, neue Friedhöfe anzulegen.

 

Zu Artikel 16:

 

Die Träger kirchlicher Friedhöfe können nach den für den Kommunen geltenden Grundsätzen Benutzungs- und Gebührenordungen erlassen. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Trägers im Vollstreckungsverfahren durch die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde eingezogen. Die durch die Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und –auslagen sind der Vollstreckungsbehörden vom kirchlichen Träger zu erstatten.

 

Artikel 17:

(Denkmalpflege)

 

1. Die Katholische Kirche verpflichtet sich, denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenständen zu erhalten und zu pflegen. Sie wird dafür Sorge tragen, dass ihre Kirchengemeinden, Anstalten und Stiftungen entsprechend verfahren, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren Belastungen der Kirchengemeinden, Anstalten oder Stiftungen führen. Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der katholischen Kirche, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die kultischen und seelsorgerlichen Belange, die von dem zuständigen Diözesanbischof festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit dem zuständigen Diözesanbischof ins benehmen.

 

2. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über Gefahr abwehrende Maßnahmen der Denkmalbehörden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, über Genehmigungspflichten sowie über die Ablieferung von Funden und über Enteignungen finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die im kirchlichen Eigentum stehen soweit sie dem Gottesdienst  und sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind und die Katholische Kirche im Einvernehmen mit der obersten Denkmalbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale erlässt.

 

3. Bei der Vergabe der Mittel des Landes für die Denkmalpflege wird die Katholische Kirche unter Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Katholische Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 18:
(Staatsleistung)

 

Das Land zahlt an die Katholische Kirche anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung sowie anderer auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss (Staatsleistung) Die Staatsleistung umfasst auch Zuschüsse auf Grund der Errichtung des Bistums Magdeburg. Die staatlichen Patronate sind aufgehoben.

 

Über diese Staatsleistungen hinaus werden weitere Staatsleistungen nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder in den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.

 

3. Die Staatsleistung beträgt:

 

1991:  4.200.000 DM

1992:  5.300.000 DM

 

Zu Artikel 18 Absatz 1:

 

1. Die Katholische Kirche beschließt über ihre Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für öffentliche Haushaltspläne geltenden Normen und unterliegt ausschließlich der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige Prüfstellen.

 

2. Eine Prüfung der Verwendung der Mittel durch staatliche Stellen findet nicht statt.

 

Zu Artikel 18 Absatz 3:

 

1. Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleitung auf der Grundlage der für das Jahr 1992 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt Höhe entsprechende. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsgruppe 87 Stufe zwei Kinder.

 

2. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gleitklausel für die Anpassung der Staatsleistung ab 1993 gilt und in jedem Haushaltsjahr wirksam wird.

 

3. Die Staatsleistung wird mit 1/12 des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus an die Katholische Kirche gezahlt.

 

4. Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 32 Absatz 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919.

 

Artikel 19:
(Kirchensteuerrecht/Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern)

 

1. Die Bistümer, ihre Kirchengemeinden und die aus ihren gebildeten Verbände sind berechtigt sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als Ziuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) werden sich die Bistümer auf einen einheitlichen Zuschlagssatz einigen.

 

3. Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse der Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Anerkennung.

 

4. Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer, soweit sie anerkannt ist, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Sachsen-Anhalt erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer nach dem anerkennten Satz einzubehalten und abzuführen.

 

5. Den Finanzämtern obliegt die Vollstreckung der von ihnen verwalteten Kirchensteuern.

 

Zu Artikel 19 Absatz 1:

 

Kirchensteuer und Kirchgeld können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden. Die Bistümer sind berechtigt, in ihren Kirchensteuererordnungen Mindestbeträge und Obergrenzen festzulegen.

 

Zu Artikel 19 Absatz 3:

 

Die Bistümer werden ihre Beschlüsse über Kirchensteuersätze der Landesregierung zeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.

 

Zu Artikel 19 Absatz 4:

 

1. Die Bistümer werden dem Ministerium der Finanzen ein  zureichendes Konto benennen, auf das die Kirchensteuereinnahmen der Bistümer insgesamt zu überwiesen sind.

 

2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem Kirchensteueraufkommen richtet. Der Jährliche Vomhundertsatz wird gesondert vereinbart. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung dieser Entschädigung alle im Zusammenhang mit der Kirchensteuerverwaltung stehenden Leistungen abgegolten sind. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Auskunft zu geben.

 

Artikel 20:
(Meldewesen)

 

Die Meldebehörden werden der Katholischen Kirche zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben die hierzu erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln. Die katholische Kirche gewährleistet, dass ein gegenüber dem staatlichen Bereich gleichwertiger Datenschutz gewährleistet ist.

 

Zu Artikel 20:

 

1. Die Katholische Kirche teilt mit, welcher kirchlichen Stelle die Daten aus den Melderegistern zu übermitteln sind.

 

2. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

3. Die Feststellung über ausreichende Datenschutzmaßnahmen im kirchlichen Bereich trifft die Landesregierung auf Grund der von der Katholischen Kirche vorzulegenden kirchenrechtlichen Regelung durch Erlass.

 

Artikel 21:

(Gebührenbefreiung)

 

Das Land wird die auf Landesrecht beruhenden und für das Land geltenden Gebührenbefeirungen auf die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Kathedralskapitel, die Kirchengemeinden und die aus ihren gebildeten Verbände sowie auf ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände erstrecken.

 

Zu Artikel 21:

 

Für Amtshandlungen, die auf Grund eines Gesetzes auch von privaten (beliehenden) Unternehmern vorgenommen wird, besteht keine Gebührenfreiheit.

 

Artikel 22:

 

1. Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt, von ihren Mitgliedern – unabhängig von Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld – Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

2. Sollte durch Landesrecht für Sammlungen ein allgemeiner

Genehmigungsvorbehalt eingeführt werden, gelten für die katholische Kirche alljährlich insgesamt zwei allgemeine Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Sammlungszeiten werden dann im Benehmen mit der Landesregierung festgelegt.

 

Artikel 23:

(Parität)

 

Sollte das Land in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages geboten sind.

 

Artikel 24:

(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, einen ständigen Austausch pflegen. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehenden Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel 25:

(Abschließende Regelung)

 

Die in diesem Vertrag behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der katholischen Kirche sind durch diesen Vertrag abschließend geregelt.

 

Artikel 26:

(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

 

Der Vertrag, einschließlich des Schlussprotokolls, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

 

(Bestandteile des Schlussprotokolls in den Artikeln dieses Vertrages)

(Magdeburg, den 15.Januar 1998)

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt:

(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt)

(Vom 15.September 1993)

 

Vorwort/Präambel:

 

Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten und:

 

Die Evangelische Landeskirche Anhalts.

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig.

Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

 

sowie:

Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg.

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens.

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen.

 

jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsmäßigen Vertreter,

 

- als Ausdruck des gemeinsamen Willens, unter Beachtung des Grundrechts der Religionsfreiheit und des Grundsatzes der Religionsfreiheit und des Grundsatzes der gegenseitigen Unabhängigkeit von Staat und Kirche die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche zu wahren,

 

- in der Absicht, in einer freien Gesellschaft und in einem religiös und weltanschaulich neutralen Staat die bildungs- und kulturpolitische sowie die diakonische Tätigkeit der Kirchen im Lande Sachsen-Anhalt zu fördern,

 

- unter Berücksichtigung und inhaltlicher Fortbildung der historisch gewachsenen Rechte und Pflichten, wie sie insbesondere ihren Niederschlag im Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 und in dem zwischen dem Anhaltischen Staatsministerium und dem Evangelischen Landeskirchenrat abgeschlossenen Vertrag vom 4.Oktober 1924 in der Fassung des am 3.Februar 1930 vor dem Oberlandesgericht Naumburg geschlossenen Vergleich und des im Anschluss daran vereinbarten Abkommens vom 18/20. März 1930 sowie in dem Vertrag zwischen dem Freistaat Braunschweig und der braunschweigerischen evangelisch-lutherischen Landeskirche vom 8.April 1923 gefunden haben,

 

- mit dem Ziel, unter veränderten politischen Bedingungen die Grundlagen für das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in einer freundschaftlichen Gesamtordnung umfassend und dauerhaft zu gestalten, heben folgendes vereinbart:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit)

 

1. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:

(Zusammenwirken)

 

1. Die Landesregierung und die Kirchenleistungen werden sich regelmäßig und bei bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.

 

2. Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der Kirchen unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung die Kirchen angemessen beteiligen.

 

3. Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen gemeinsamen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung eine Geschäftsstelle ein.

 

Zu Artikel 2 Absatz 1:

 

1. Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, dass mit „regelmäßigen“ Treffen Zusammenkünfte gemeint sind, die möglichst einmal jährlich stattfinden.

 

2. Die Kirchen unterrichten die Landesregierung über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter (z.B. Bischof, Kirchenpräsident, Konsistoralpräsident)

 

Zu Artikel 2 Absatz 2:

 

Die „angemessene“ Beteiligung der Kirchen bei Gesetzgebungsvorhaben besteht in der Regel in der rechtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung der Landesregierung über die Einbringung des Gesetzesentwurfs.

 

Artikel 3:
(Staatliche Theologenausbildung)

 

1. Für wissenschaftlich-theologische Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Martin-Luther-Universität in Halle-Wittenberg erhalten.

 

2. Vor der Berufung eines Professors oder eines Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet unter Einschluss der Religionspädagogik an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt wird den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden Bedenken geäußert, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im einzelnen begründet werden, wird die Landesregierung diese Stellungnahme beachten.

 

3. Prüfungs-, Promotions- und Habilitätsordnungen in evangelischer Theologie werden erst nach der unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre von den Kirche gegebenen Zustimmung in Kraft gesetzt.

 

4. Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungsausschüsse für den Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten.

 

5. Den evangelischen Universitätsprediger ernennt die örtlich zuständige Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Mitglieder der Fakultät.

 

Zu Artikel 3 Absatz 2:

 

1. Die in Frage kommenden Stellen werden einvernehmlich festgelegt.

 

2. Die Stellungnahme der Kirchen wir nach Vorliegen des Berufungsvorschlages zu der zur Berufung vorgesehenen Person eingeholt. Die Landesregierung wendet sich dazu an die Kirchenleitung derjenigen Kirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat. Die innerkirchliche Abstimmung ist Sache dieser Kirchenleistung.

 

3. Wird innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen, dass von Seiten der Kirche keine Bedenken geäußert werden.

 

4. Will die Landesregierung trotz fristgemäß geäußerter Bedenken das Berufungsverfahren für die ausgewählte Person fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der Fakultät/ des Fachbereichs und der Kirchenleitung erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Wissenschaftsfreiheit würde ernsthaft gefährdet.

 

Artikel 4:
(Kirchliche Hochschulen)

 

1. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke können eigene Ausbildungsstätten für kirchlich orientierte Berufe errichten, die die Eigenschaft staatlich anerkannter Hochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechtes erhalten.

 

2. Das Weitere bleibt jeweils einer Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Kirchen vorbehalten.

 

Artikel 5:
(Religionsunterricht)

 

1. Das Land gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen.

 

2. Richtlinien und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu bestimmen.

 

3. Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt eine Bevollmächtigung (vocatio) voraus. Darüber ist bei der ersten Anstellung eine Bescheinigung der örtlich zuständigen Kirche vorzulegen. Handelt es sich um einen Pfarrer, so gilt die kirchliche Bevollmächtigung als zuerkannt. Die Bevollmächtigung kann befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden.

 

4. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Kirchen das Recht, sich nach einem mit der Landesregierung vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts den Lehren und Ordnungen der Kirche entsprechen.

 

5. Die vertragliche Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften für den Religionsunterricht, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst dazu abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.

 

Zu Artikel 5 Absatz 3:

 

Als begründeter Fall für die Zurücknahme der Bevollmächtigung im Sinne des Satzes 4 ist die fehlende Übereinstimmung des Unterrichts mit den Grundsätzen der kirchlichen Lehre anzusehen. Die Vokation wird unwirksam, wenn der Lehrer aus der Kirche austritt. Die Kirchen werden sich darin bemühen, einheitliche Regelungen für die Erteilung der Vokation im Land Sachsen-Anhalt zu treffen.

 

Artikel 6

(Kirchliche Schulen)

 

1. Die Kirchen haben das Recht, allgemein bildende Schulen in kirchlicher Trägerschaft zu betreiben.

 

2. Nähere Regelungen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung solcher Schulen und ihre Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten.

 

Artikel 7:
(Schutz des Kirchenvermögens)

 

1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Kirchen, ihrer Kirchengemeinden und Gliederungen sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen genießen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 besonderen staatlichen Schutz. Soweit sie unmittelbar kirchlichen, sozialen oder diakonischen Zwecken dienen, werden sie nach Maßgabe des geltenden Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt.

 

2. Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und gegebenenfalls den Kirchen bei der Beschaffung gleichwertigen Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

 

3. Sofern die Kirchen von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen sind, richten sich Ansprüche nach den dafür geltenden Bestimmungen. Erwachsen den Kirchen daraus keine Ansprüche und ist das Land Begünstigter eines solchen Vermögensverlustes, so wird es einen gerechten Ausgleich wohlwollend prüfen. Die Landesregierung wird sich ferner dafür verwenden, dass in gleicher Weise dort verfahren wird, wo kommunale Gebietskörperschaften oder andere kommunale Rechtsträger begünstigt worden sind.

 

Zu Artikel 7 Absatz 1:

 

Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten wird das Land kirchliche Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung ihres Waldbesitzes unterstützen.

 

Zu Artikel 7 Absatz 2:

 

1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 7 Absatz 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen oder kommunalen Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück und – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer Interessen bewirken soll.

 

2. Wird bei Enteignungen kirchlicher Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung im Land geltend gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligen ab, so werden die Landes- und Kommunalbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Kirchen ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften beim Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regel auch für Kirchen; eine generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.

 

Artikel 8:

(Kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen)

 

1. Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Gliederungen und  Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

2. Die Kirchen werden Beschlüsse über die beabsichtigte Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften rechtzeitig vor dem Wirksamwerden anzeigen.

 

3. Die Errichtung und Veränderung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.

 

4. Die Vorschriften der Kirchen übe die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden der Landesregierung vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Landesregierung kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist.

 

Zu Artikel 8 Absatz 1:

 

1. Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass der kirchliche Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbstständigkeit der Kirchen und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von den Kirchen übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst rechtfertigt.

 

2. Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangenehmen Nachteile zur Folge hat.

 

Zu Artikel 8 Absatz 3:

 

Es besteht Einvernehmen darüber, dass nur besonders wichtige kirchliche Einrichtungen als öffentlich-rechtliche Stiftungen oder Anstalten errichtet werden sollen.

 

Zu Artikel 8 Absatz 4:

 

Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Stelle als Bekanntmachung des Kultusministeriums veröffentlicht.

 

Artikel 9:

(Widmungsgarantie und Kirchengebäude)

 

1. Im Rahmen seiner Möglichkeiten gewährleistet das Land die uneingeschränkte Widmung der Domgebäude in Magdeburg, Hawelberg, Halberstadt und Halle sowie der Stiftskirche in Quedlinburg für kirchliche und diakonische Zwecke. Ergibt sich aus der Klärung der Eigentumsfrage, dass das Land Eigentümer der in Satz 1 aufgeführten Gebäude ist, stellt es die damit verbundene notwendige Bauunterhaltung sicher. Im Rahmen der Widmung nehmen die Kirchen die Verkehrssicherheitspflichten für die von ihnen genutzten Gebäude wahr.

 

2. Das Land gewährleistet die Widmung der Kirchengebäude der Vereinigten Domstifter zu Meresburg und Neumburg und des Kolliatsstiftes Zeitz für kirchliche und diakonische Zwecke.

 

3. Hinsichtlich staatlicher Grundstücke und Gebäude, die kirchlichen und diakonischen Zwecken gewidmet sind oder in den vergangenen 60 Jahren gewidmet waren und die nicht anderen Bestimmungen dieses Vertrages unterliegen.

 

Zu Artikel 9 Absatz 1:

 

1. Die Eigentumsfrage wird im Vermögenszuordnungsverfahren oder in einem anderen ordentlichen Verfahren geklärt. Das Land wird für eine umgehende Einleitung des Zuordnungsverfahrens Sorge tragen. Bis zum Abschluss der Verfahren wird das Land zur Sicherung des Widmungszwecks nach den gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes im Rahmen der durch den Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel die Bauunterhaltung sicherstellen. Eine Eigenleistung der Kirchen wird dabei nicht zur Voraussetzung gemacht, soweit es sich nicht um zweckgebundene Mittel der Kirchen handelt.

 

2. Ergibt sich aus einem der Verfahren zur Klärung der Eigentumsfrage, dass das Land nicht Eigentümer der Domgebäude ist, bleiben historisch gewachsene Bauunterhaltungspflichten unberührt.

 

3. Das Land wird unter Beteiligung der Kirchen die Möglichkeit prüfen, die in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gebäude zentral veralten zu lassen und damit eine organisatorische Grundlage für die Gewährleistung des Widmungszwecks sowie für die Einrichtung von Dombaukommissionen und – soweit erforderlich – Dombauhütten zu schaffen.

 

4. Die zuständige Kirchengemeinde entscheidet über die Nutzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebäude. Sie gewährleistet, dass die Kirchengebäude wegen ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung der Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich gemacht werden.

 

5. Die Regelungen für die Nutzung des Domgebäudes zu Havelsberg sollen althergebrachte Rechte angemessen berücksichtigen.

 

6. Die Widmung des Domes zu Zeitz bleibt weiteren Vereinbarungen vorbehalten.

 

Artikel 10:
(Denkmalpflege)

 

1. Die Kirchen verpflichten sich, denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten und zu pflegen. Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten und Stiftungen entsprechend verfahren, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren Belastungen der Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten oder Stiftungen führen. Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Kirchen, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die kultischen und seelsorgerischen Belange, die von der zuständigen Kirchenleitung festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit der zuständigen Kirchenleitung ins Benehmen.

 

2. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über gefahrabwendende Maßnahmen der Denkmalbehörden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, über Genehmigungspflichten sowie über die Ablieferung von Funden und über Enteignungen finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die im kirchlichen Eigentum stehen, soweit sie dem Gottesdienst und sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind und die Kirchen im Einvernehmen mit der obersten Denkmalbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale erlassen.

 

3. Bei der Vergabe der Mittel des Landes für die Denkmalpflege werden die Kirchen unter Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler oder internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

4. Das Land wird darauf hinwirken, dass bei der Gestaltung der im Land Sachsen-Anhalt liegenden nichtkirchlichen reformationsgeschichtlichen Gedenkstätten die Kirchen  beteiligt werden.

 

Artikel 11:

(Patronatswesen)

 

1. Die im Land Sachsen-Anhalt bestehenden staatlichen Patronatsrechte sind, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält, aufgehoben.

 

2. Bezüglich der früher vereinigten Kirchen- und Schulämter werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, dass sowohl die kommunalen Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden und Gliederungen die erforderlichen Auseinandersetzungsverträge abschließen oder die bereits abgeschlossenen Verträge durchführen.

 

Zu Artikel 11 Absatz 1:

 

1. Der Begriff „Patronatsrechte“ umfasst die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten einschließlich der Unterhaltungspflichten.

 

2. Die Besetzung der Pfarrstellen für die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Kirchen erfolgt im Benehmen mit den Vereinigten Domstiftern zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatsstifts Zeitz. Sonstige Rechtsbeziehungen zwischen den vereinigten Domstiftern und den zuständigen Kirchengemeinden bleiben unberührt.

 

3. Die Prälatur Michaelstein wird ohne staatliche Mitwirkung durch die zuständigen kirchlichen Behörden besetzt; die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig verzichtet auf die Zahlung einer Abtspräbende.

 

Artikel 12:
(Anstaltsseelsorge)

 

1. Das Land räumt den Kirchen die Möglichkeit ein, in staatlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen des Landes Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten und seelsorgerisch tätig zu werden. Die dafür notwendigen Räume werden vom Land zur Verfügung gestellt.

 

2. Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, geschieht für die Justizvollzugsanstalten sowie für die Polizeiausbildungsstätten und andere Polizeieinrichtungen die Berufung durch die zuständige Kirchenleitung im Einvernehmen, für die sonstigren Einrichtungen im Benehmen mit der Landesregierung.

 

Artikel 13:
(Staatsleistungen)

 

1. Das Land zahlt an die Kirchen im Land Sachsen-Anhalt anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung sowie anderer auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss (Staatsleistung) Über diese Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.

 

2. Die Staatsleistung beträgt:

1991: 18.500.000 DM

1992: 25.750.000 DM

 

3. Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das Jahr 1992 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung.

 

4. Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.

 

5. Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 4 an die Kirchen gezahlt.

 

6. Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919.

 

Zu Artikel 13 Absatz 3:

 

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gleitklausel für die Erhöhung der Staatsleistungen ab 1993 gilt und im jeweiligen Haushaltsjahr wirksam wird.

 

Zu Artikel 13 Absatz 5:

 

1. Die Kirchen beschließen über ihre Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage öffentlicher Haushaltspläne und unterliegen der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige Rechnungsprüfungsstellen.

 

2. Eine Prüfung der Verwendung der Mittel durch staatliche stellen findet nicht statt.

 

Artikel 14:
(Kirchensteuer)

 

1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern einschließlich Mindestbeitragskirchensteuern sowie Kirchgeld zu erheben.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) werden sich die Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagssatz einigen.

 

3. Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse der Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Anerkennung.

 

4. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.

 

Artikel 15:
(Verwaltung der Kirchensteuer)

 

1. Auf Antrag der Kirchen ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Landeskirchensteuer, soweit sie anerkannt ist, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Sachsen-Anhalt erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, die Kirchensteuer nach dem anerkannten Satz einzubehalten und abzuführen.

 

2. Für die Verwaltung der Kirchensteuern erhält das Land eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Der jährliche Vomhundertsatz wird gesondert vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Auskunft zu geben.

 

3. Die Vollstreckung der Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern. Sie unterbliebt, wenn die Kirchen in besonders begründeten Einzelfallen darauf verzichten.

 

Zu Artikel 15 Absatz 1:

 

Die Kirchen sind damit einverstanden, dass da gesamte Aufkommen en Landeskirchensteuern in den Gebieten der einzelnen Landeskirchen einem einheitlichen Konto der Evangelischen Kirchenprovinz Sachsen zugeführt wird. Die Kirchenprovinz Sachsen teilt die erhaltene Kirchensteuer auf die einzelnen steuerberechtigten Landeskirchen nach Bestimmungen auf, die die Kirchenprovinz Sachsen mit diesen vereinbart.

 

Zu Artikel 15 Absatz 2:

 

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung dieser Entschädigung alle im Zusammenhang mit der Kirchensteuerverwaltung stehenden Leistungen abgegolten sind.

 

Artikel 16:
(Spenden und Sammlungen)

 

1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt, von ihren Mitgliedern – unabhängig von Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld – Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

2. Für die Kirchen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Sammlungszeiten werden im Benehmen mit der Landesregierung festgelegt.

 

Artikel 17:

(Gebührenbefreiung)

 

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird das Land die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen für das Land auf die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände erstrecken.

 

Artikel 18:

(Diakonie und Bildungseinrichtungen)

 

1. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigen Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten.

 

2. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter zu unterhalten. Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich entsprechen, ist eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.

 

3. Soweit Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 allgemeine Aufgaben erfüllenden und ohne Rücksicht auf eine Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben sie einen Anspruch auf Förderung im Rahmen der Gesetze.

 

Zu Artikel 18 Absatz 3:

 

Unter „allgemeinen Aufgaben“ sind solche zu verstehen, die die Kirchen und ihre Einrichtungen ersatzweise für ein Tätigwerden des Staates wahrnehmen. Im Übrigen besteht Einvernehmen darüber, dass eine Förderung in anderen Fällen unberührt bleibt.

 

Artikel 19:
(Feiertagsschutz)

 

Der Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Artikel 20:
(Seelsorgegeheimnis)

 

Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das Land wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.

 

Artikel 21:
(Kirchliche Friedhöfe)

 

1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die Kommunalfriedhöfe. Die Kirchengemeinden haben das Recht, neue Friedhöfe anzulegen.

 

2. Die Anerkennung der Benutzungs- und Gebührenordnungen für kirchliche Friedhöfe richten sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Rechtsträgers im Vollstreckungsverfahren durch die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde eingezogen. Die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Veraltungskosten und Auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom kirchlichen Träger zu erstatten.

 

Zu Artikel 21 Absatz 1:

 

Das Land wird sich dafür verwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit erforderlich, Vereinbarungen mit den Trägern evangelischer Friedhöfe über die Errichtung oder Instandsetzung von Friedhofsbauten abschließen. Unberührt bleibt darüber hinaus der mögliche Abschluss von Vereinbarungen über die Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an den Kosten des Grundstückserwerbs und an den Verwaltungskosten, wenn sonst eine Erhöhung der Gebühren zu unzumutbaren Belastungen für die betroffenen Bürger führen würde.

 

Artikel 22:
(Rundfunk)

 

1. Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Kirchen angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge für Verfügung stellen. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräte, Programmausschüsse und vergleichbaren Gremien) sollen die Kirchenvertreten sein.

 

2. Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 23:
(Meldewesen)

 

Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Mitgliedswesens werden die Meldebehörden den Kirchen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln. Diese Übermittlung setzt voraus, dass im kirchlichen Bereich ein dem staatlichen Bereich gleichwertiger Datenschutz gesichert ist.

 

Zu Artikel 23:

 

1. Die Kirchen teilen mit, welchen kirchlichen Stellen die Daten aus den Melderegistern zu übermitteln sind.

 

2. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

3. Die Feststellung über ausreichende Datenschutzmaßnahmen im kirchlichen bereich trifft die Landesregierung auf Grund der von den Kirchen vorzulegenden kirchengesetzlichen Regelungen durch Erlass.

 

Artikel 24:
(Kirchliche Gerichtsbarkeit)

 

1. Im Verfahren von den Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind:

 

a) Die Kirchengerichte und Disziplinargerichte berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen.

 

b) Die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfeersuchen stattzugeben.

 

2. Dieses gilt nicht im Lehrbeanstandungsverfahren.

 

Artikel 25:
(Parität)

 

Sollte das Land in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen der Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 26:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung  einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

Artikel 27:
(Sprachliche Gleichstellung)

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

Artikel 28:
(Inkrafttreten)

 

1. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen in Magdeburg ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.

 

2. Die Beziehungen zwischen dem Land und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

 

Zu Artikel 28 Absatz 2:

 

Die Kirchen erklären, dass dieser Vertrag aus ihrer Sicht an die Stelle des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 und des zwischen dem Anhaltischen Staatsministerium und dem Evangelischen Landeskirchenrat für Anhalt abgeschlossenen Vertrages vom 4.Oktober 1924 in der Fassung des am 3.Februar 1930 vor dem Oberlandesgericht Naumburg geschlossenen Vergleichs und des im Anschluss daran vereinbarten Abkommens vom 18./20.März 1930 sowie zwischen dem Freistaat Braunschweig und der braunschweigischen evangelischen-lutherischen Landekirche abgeschlossenen Vertrages vom 8.August 1923 tritt.

 

Lutherstadt Wittenberg, am 15.September 1993

 

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt

Professor Dr. Münch

 

Der Landeskirchenrat

Der Evangelischen Landeskirche Anhalts

Dr. Eberhard Natho, Kirchenpräsident

 

Das Landeskirchenamt

Der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Hartwig Niemann, Oberlandeskirchenrat

 

Die Kirchenleitung

Der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

Dr. Christoph Demke, Bischof

 

Die Kirchenleitung

Der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Hortstdieter Wildner, Konsistoralpräsident

 

Das Landeskirchenamt

Der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

Hans-Dieter Hofmann, Präsident

 

Der Landeskirchenrat

Der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

Walter Weispfennig, Oberkirchenrat.

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt werden folgende Erklärungen abgegeben, die Bestandteil des Vertrages sind.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den Evangelischen Kirchen im Land Sachsen-Anhalt zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzuigsanstalten

(Vom 24.März 1994)

 

(Vertragstext fehlt)

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt:

(Vom 20.März 2006)

 

Präambel/Vorwort:

 

Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Prof. Dr. Wolfgang Böhmer und die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt,

 

-in Verantwortung vor der deutschen Geschichte, die durch die Verfolgung und Vernichtung von Menschen jüdischen Glaubens und jüdischer Herkunft mitgeprägt ist,

 

-in Kenntnis der Maßnahmen offener und verdeckter Gewalt in der Zeit kommunistischer Gewaltherrschaft,

 

-in dem Bewusstsein des großen Verlustes, den das Land Sachsen-Anhalt durch die Vernichtung jüdischen Lebens und jüdischer Kultur erlitten hat,

 

-in dem Wunsch, der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt den Wiederaufbau eines Gemeindelebens zu erleichtern, haben für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt folgendes vereinbart:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit)

 

1. Das Land garantiert auf der Grundlage seiner Verfassung und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die uneingeschränkte Freiheit des jüdischen Glaubens und gewährt der Religionsausübung den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Jüdischen Kultusgemeinden im Land Sachsen-Anhalt und der Landesverband ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten entsprechend jüdischer Tradition und Gesetze innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbstständig.

 

Zu Artikel 1 Absatz 2:

 

Der Landesverband Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt K.d.ö.R. und folgende Kultusgemeinden gehören zur Jüdischen Gemeinschaft im Sinne dieses Vertrages: Die Synagogengemeinde zu Magdeburg K.d.ö.R., die Jüdische Gemeinde zu Halle K.d.ö.R., die Jüdische Gemeinde zu Dessau K.dö.R. und die Synagogengemeinde zu Halle e.V. Neu entstehende Jüdische Gemeinden gehören im Sinne dieses Vertrages zur Jüdischen Gemeinschaft, wenn sie:

 

-fünf Jahre bestehen

-über mindestens 50 Mitglieder haben

-eine ordnungsmäßige Satzung haben

-auf Grund einer gültigen Wahlordnung ordnungsmäßige Vertreter haben

-ein lebendiges religiöses Gemeindeleben gestalten (Gottesdienste/Feiertage)

-als Verein eingetragen sind (über die Verleihung von Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet das Land nach den gesetzlichen Vorschriften)

-Mitglied des Landesverbandes sind oder durch die in der deutschen Rabbinerkonferenz vertretenden Richtungen ORK (Orthodoxie) oder ARK (liberal-progressivkonservativ) anerkannt worden sind.

 

Artikel 2:

(Zusammenwirken)

 

1. Die Landesregierung und der Landesverband werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.

 

2. Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung den Landesverband angemessen beteiligen.

 

3. Das Land wird den Landesverband insbesondere im Rahmen der Gedenkstättenarbeit beteiligen, soweit jüdische Belange berührt sind.

 

Zu Artikel 2 Absatz 1:

 

1. Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, dass mit „regelmäßigen“ Treffen Zusammenkünfte gemeint sind, die möglichst jährlich stattfinden.

 

2. Der Landesverband unterrichtet die Landesregierung über Vakanzen und Neubesetzungen der leitenden Ämter (z. B.: Vorsitzende des Landesverbandes und der Jüdischen Gemeinden)

 

Zu Artikel 2 Absatz 2:

 

Die „angemessene“ Beteiligung bei Gesetzgebungsvorhaben besteht in der Regel in der rechtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung der Landesregierung über die Einbringung des Gesetzesentwurfs.

 

Artikel 3:

(Schutz der Jüdischen Gemeinschaft)

 

Das Land gewährleistet den Schutz der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt und fördert den Erhalt historischer Stätten.

 

Artikel 4:
(Feiertage)

 

Das Land gewährleistet an jüdischen Feiertagen den Fortbestand der im Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 22.Mai 1992 enthaltenen Feststellungsansprüche.

 

Zu Artikel 4:

 

Jüdische Feiertage sind:

 

Rösch Haschana (neujahrsfest)

Jom Kippur (Versöhnungsfest)

Sukkoth (Laubhüttenfest)

Schemi Azareth (Schlussfest)

Simat Thora (Fest der Gesetzesfreude)

Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)

Schawuoth (Wochenfest)

 

Die Daten der Feiertage teilt der Landesverband zwei Jahre im voraus der Landesregierung mit.

 

Artikel 5:

(Vermögensschutz)

 

Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf Belange der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt Rücksicht nehmen und gegebenenfalls bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

 

Zu Artikel 5:

 

1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 5 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen oder kommunalen Grundstückes begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer Interessenten bewirken soll.

 

2. Wird bei Enteignungen jüdischer Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung im Land geltend gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landes- und Kommunalbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften beim Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regel auch für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt; eine generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.

 

Artikel 6:
(Friedhöfe)

 

1. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften werden die Unantastbarkeit der zugelassenen und nicht aufgegebenen jüdischen Begräbnisstätten beachten.

 

2. Die jüdischen Friedhöfe genießen, den gleichen staatlichen Schutz wie kommunale Friedhöfe. Die Jüdischen Gemeinden haben das Recht, neue Friedhöfe im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen anzulegen. Bei der Anlage neuer Friedhöfe werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften Förderungsmöglichkeiten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel prüfen.

 

3. Das Land gewährt im Rahmen von Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege derjenigen jüdischen Friedhöfe oder Teile von ihnen, die nach den gemeindlichen Vorschriften nicht wieder belegt werden können.

 

Zu Artikel 6 Absatz 2:

 

1. Das Land wird sich dafür verwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit erforderlich, Vereinbarungen mit den Trägern jüdischer Friedhöfe über die Errichtung und Instandsetzung von Friedhofsbauten abschließen.

 

2. Der Landesverband gewährleistet die Möglichkeit der Bestattung für alle jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger der Jüdischen Gemeinschaft im Land Sachsen-Anhalt auf den zugelassenen und gegenwärtig genutzten jüdischen Begräbnisstätten.

 

Artikel 7:

(Denkmalpflege)

 

1. Die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt verpflichtet sich, denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten und zu pflegen, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren Belastungen der betroffenen Jüdischen Gemeinde oder des Landesverbandes führen. Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die kultischen und religiösen Belange, die von dem zuständigen Vorstand festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit dem zuständigen Vorstand ins Benehmen.

 

2. Bei der Vergabe der Mittel des Landes für Denkmalpflege wird die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt unter Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 8:

(Schulen in jüdischer Trägerschaft)

 

1. Die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt hat das Recht, allgemein bildende Schulen in jüdischer Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.

 

2. Nähere Regelungen des Verfahrens zur staatlichen Genehmigung und Anerkennung solcher Schulen und ihrer Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten.

 

Artikel 9:

(Eigene Bildungs- und Sozialeinrichtungen)

 

Die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt hat das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen zu unterhalten.

 

Artikel 10:
(Synagoge Gröbzig)

 

Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, dem einzigen in Deutschland erhalten gebliebenen Synagogenbau dieser Art in Gröbzig eine dauerhafte Grundlage zu verschaffen und ihn der Öffentlichkeit auf Dauer zugängig zu machen.

 

Artikel 11:
(Kulturförderung)

 

1. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Abstand von möglichst drei Jahren Jüdische Kulturtage, bei Bedarf auch in Zusammenarbeit mit anderen

Einrichtungen und Organisationen durchzuführen.

 

2. Das Land unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt bei der Erforschung der jüdischen Geschichte und bei der Aufarbeitung des deutsch-jüdischen Erbes.

 

Zu Artikel 11:

 

Die Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die politische und organisatorische Unterstützung; ein Anspruch auf finanzielle Förderung wird dadurch nicht begründet.

 

Artikel 12:
(Rundfunk)

 

Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräte, Programmausschüsse und vertreten sein.

 

Artikel 13:
(Landeszuschuss)

 

1. Das Land beteiligt sich mit einem Gesamtzuschuss (Landeszuschuss) an den Ausgaben der Jüdischen Gemeinschaft, der ihr für Sachsen-Anhalt lebende jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die Erfüllung und kulturellen Bedürfnissen entstehen. Über diesen Landeszuschuss hinaus werden weitere Leistungen an die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemein geltenden Gesetzen vorgesehen sind.

 

2. Der Landeszuschuss beträgt im Haushaltsjahr 2005 1.045.592 Euro.

 

3. Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das Jahr 2005 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppen A13 der Bundesbesoldungsordnung.

 

4. Der Landeszuschuss wird mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus an den Landesverband gezahlt.

 

Zu Artikel 13 Absatz 1:

 

1. Der Landeszuschuss ist ausschließlich für die Jüdische Gemeinschaft im Land Sachsen-Anhalt bestimmt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Landeszuschuss Zuschüsse für neu entstehende Gemeinden mit umfasst und dass die Mittel anteilmäßig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landeverband zufließen sollen. Freiwillige Zuschüsse des Landes, etwa für die Errichtung oder den Erhalt von Räumlichkeiten und Anlagen, die den Kultus- Seelsorge- und Sozialaufgaben dienen, sind durch den Artikel 13 nicht ausgeschlossen.

 

2. Empfänger des Landeszuschusses ist ausschließlich der Landesverband. Unmittelbare Ansprüche von Jüdischen Gemeinden gegen das Land werden durch diesen Vertrag nicht begründet. Ansprüche auf Beteiligung am Landeszuschuss durch einzelne Jüdische Gemeinden richten sich nur gegen den Landesverband Jüdischer Gemeinden, der Landesverband Jüdischer Gemeinden stellt das Land insofern frei.

 

3. Anspruchsberechtigt sind sie im Schlussprotokoll zu Artikel 1 Absatz 2 aufgezählten Gemeinden und der Landesverband Jüdischer Gemeinden sowie neu entstehende Gemeinden, die gem. der im Schlussprotokoll genannten Kriterien zur Gemeinschaft gehören.

 

4. Der Landeszuschuss wird wie folgt aufgeteilt:

 

Der Landesverband erhält einen Sockelbetrag von 10 v. H. des jährlichen Landeszuschusses. Der verbleibende Betrag wird auf die der Jüdischen Gemeinschaft im Sinne dieses Vertrages angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Sei erhalten einen Sockelbetrag von jeweils 5 v. H. des Landeszuschusses zur Abdeckung ihrer fixen Kosten. Für die weitere Verteilung ist die Gesamtzahl der Gemeindemitglieder maßgebend, soweit sie ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben. Stand der Mitgliederzahlen: 31.12 des vorigen Jahres.

 

Der Landesverband Jüdischer Gemeinden ist zur Bekanntgabe der durch den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland schriftlich bestätigten Mitgliederzahlen an das Land verpflichtet.

 

Zu Artikel 13 Absatz 2:

 

Der Landesverband und die am Landeszuschuss partizipierenden Gemeinden legen jährlich spätestens mit Ablauf des 1.Halbjahres des neuen Geschäftsjahres dem Kultusministerium und der Prüfeinrichtung eines Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr und eine Plan für das laufende Jahr vor, die detailliert die Verwendung de Landeszuschusses auch durch aussagefähige Haushalts- und Stellenpläne ausweisen.

 

Der Landeverband und die Gemeinden gewährleisten ordnungsgemäße Mittelverwendung entsprechend den Vorschriften der LHO, insbesondere mit Blick auf Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und das Besserstellungsverbot von Gemeindemitarbeiterinnen und –mitarbeitern gegenüber den Landesbediensteten. Mittel aus den Landeszuschüssen dürfen nur im Ausnahmefall zur Führung gerichtlicher Auseinandersetzungen verwendet werden.

 

Die jährliche Prüfung der Mittelverwendung wird durch eine vom Kultusministerium festzulegende unabhängige Prüfeinrichtung durchgeführt, nach vorheriger Anhörung des Landesverbandes und der zu prüfenden Gemeinde. Diese Prüfeinrichtung kann auch der Landesrechnungshof oder die Rechnungsprüfungskommission des Zentralrats der Juden in Deutschland sein. Der Landesrechnungshof hält das Recht zur Prüfung des Landesverbandes und der partizipierenden Jüdischen Gemeinden, soweit dies die Prüfung der Verwendung der Staatsleistung umfasst. Entstehende Kosten gehen jeweils zu Lasten des Landesverbandes und der partizipierenden Jüdischen Gemeinden, soweit dies die Prüfung der Verwendung der Staatsleistungen umfasst. Entstehende Kosten gehen jeweils zu Lasten von Landesverband und den partizipierenden Gemeinden. Werden durch die Prüfeinrichtung Mängel bei der Verwendung des Landeszuschusses festgestellt, so sind diese zeitnah zu beseitigen. Darüber ist dem Kultusministerium ein entsprechender Bericht vorzulegen. Im Fall andauernder durch die Prüfeinrichtung festgestellter schwerer Verstöße gegen die Zweckbestimmung des Landeszuschusses sowie die Festlegungen zu Artikel 13 Absatz 1 und 2 ist das Land berechtigt, den Landeszuschuss teilweise oder ganz einzubehalten bzw. Teile des Landeszuschusses zurückzufordern.

 

Artikel 14:
(Gebühren)

 

Das Land wird auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land auf die Jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Vereine erstrecken.

 

Artikel 15:

(Parität)

 

Sollte das Land in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 16:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel 17:

(Sprachliche Gleichstellung)

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag gelten jeweils in  männlicher und weiblicher Form.

 

Artikel 18:
(Inkrafttreten/Laufzeit/Kündigung)

 

Der Vertrag samt Schlussprotokoll tritt am Tag nach der Ratifizierung durch den Landtag von Sachsen-Anhalt in Kraft. Er hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Er verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt wird. Mit Inkraftreten dieses Vertrages tritt der Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt

mit der Jüdischen Gemeinschaft  in Sachsen-Anhalt vom 23.März 1994 außer Kraft.

 

Magdeburg, den 20.März 2006

 

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Professor Dr. Wolfgang Böhmer, Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt

 

Für die Jüdische Gemeinschaft:

Evey Blumenkranz

Vorsitzender des Landesverbandes Jüdischer Gemeinden in Sachsen-Anhalt K.d.ö.R.

 

Für die Jüdische Gemeinde zu Dessau  K.d.ö.R.:

Dr. Alexander Wassermann, Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde zu Dessau K.d.ö.R.

 

Für die Jüdische Gemeinde zu Halle:

Stephan J. Kramer, Kommissarischer Geschäftsführer der Synagogengemeinde zu Magdeburg K.d.ö.R.

 

Schlussprotokoll:

 

(Die Vereinbarungen des Schlussprotokolls finden sich in den Artikel dieses Vertrages)

 

 

15.Schleswig-Holstein:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl

(Vom 12.Januar 2009)

 

Vorwort/Präambel:

 

Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen, und der Heilige Stuhl, vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Erzbischof Dr. Jean Claude Perisset, Titularerzbisvchof von Justiniana prima,

 

- in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und dem Land Schleswig-Holstein im Geiste freiheitlicher Partnerschaft zu festigen und fortzuentwickeln,

 

- in dem Bewusstsein der Eigenständigkeit von Staat und Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem Selbstbestimmungsrecht und in der Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Stellung der Kirche im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat,

 

- in der Achtung vor der Religionsfreiheit des Einzelnen sowie der Religionsgemeinschaften

 

- in dem Anliegen, die Menschenwürde und die Menschenrechte zu achten und zu schützen,

 

- in der Einsicht, dass christlicher Glaube, christliches Leben und karikatives Wirken zugleich auch einen Beitrag zum Wohle des Ganzen wie auch zur Stärkung des Gemeinsinns der Mensachen in der pluralen Gesellschaft leisten,

 

- in dem Wissen um die globale Verantwortung für die Schöpfung und im Eintreten für sie, sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)

 

Das Land Schleswig-Holstein gewährt die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und dem karikativen Wirken der katholischen Kirche den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

 

Artikel 2:
(Selbstverwaltungsrecht)

 

1. Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der bestehenden Gesetze.

 

2. Die Katholische Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.

 

Artikel 3:

(Sonn- und Feiertagsschutz)

 

Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten kirchlicher Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet. Die Katholische Kirche und das Land Schleswig-Holstein stimmen dahingehend überein, dass Ruhe- und Besinnungszeiten von tragender Bedeutung auch für Gesellschaft und Staat sind.

 

Artikel 4:
(Zusammenwirken)

 

1. Zur Klärung von Fragen und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich der Erzbischof von Hamburg und die Landesregierung Schleswig-Holstein regelmäßig.

 

2. Zur ständigen Vertretung seiner Anliegen unterhält der Erzbischöfliche Stuhl am Sitz der Landesregierung von Schleswig-Holstein gemäß Artikel 10 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22.September 1994 eine regionale Behörde, deren Leitung einem Ständigen Beauftragten des Erzbistums anvertraut ist.

 

3. Die Landesregierung Schleswig-Holstein unterrichtet den Erzbischof beziehungsweise seinen Beauftragten rechtzeitig von ihren Gesetzgebungs- und anderen Vorhaben, welche die Belange der Katholischen Kirche unmittelbar berühren und hört sie an.

 

4. Soweit des Land Schleswig-Holstein Aufgaben, die das staatskichenrechtliche Verhältnis berühren, auf andere Rechtsträger überträgt oder bereits übertragen hat, wird es auch diesen gegenüber auf die Einhaltung der Inhalte und Ziele dieses Vertrages achten. Das Land wird der Katholischen Kirche Gelegenheit geben, sich zu den Übertragungen, Ziel-, Leistungs- und anderen Vereinbarungen zu äußern.

 

Artikel 5:

(Religionsunterricht)

 

1. Katholischer Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen; er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt.

 

2. Die Erteilung des Katholischen Religionsunterrichts durch staatliche Lehrkräfte setzt die Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg nach den kirchlichen Regelungen zur Erteilung der Missio canonica voraus. Wird der Katholische Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch qualifizierte kirchlich bedienstete Lehrkräfte erteilt, erstattet das Land Schleswig-Holstein die Kosten im Rahmen der durch den Landeshaushalt hierfür bereit gestellten Mittel

 

3. Näheres zu Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird durch eine Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt.

 

4. Hinsichtlich der für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Verwaltungsvorschriften, die den Katholischen Religionsunterricht betreffen, ist vor deren Erlass seitens der Landesregierung das Benehmen mit der Katholischen Kirche herzustellen. Die Inhalte der Lehrpläne und die Schulbücher für den katholischen Religionsunterricht bedürfen nach Maßgabe von Absatz 1, 2 Halbsatz, des Einvernehmens mit der Katholischen Kirche.

 

5. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes behält die Katholische Kirche das Recht der Einsichtnahme in den katholischen Religionsunterricht der öffentlichen Schulen. Das Land bestellt auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche geeignete Lehrkräfte für diese Aufgabe.

 

Artikel 6:
(Katholische Schulen)

 

Schulen in der Trägerschaft der Katholischen Kirche werden im Rahmen des geltenden Rechts anerkannt und gefördert.

 

Artikel 7:
(Hochschulausbildung)

 

1. Die Katholische Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten. Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Das Land Schleswig-Holstein wird die bestehende Ausbildung im Fach Katholische Theologie und ihre Didaktik weiterhin fördern. Das Nähere vereinbaren die Vertragsparteien bei Bedarf. Sofern über einen Zeitraum von fünf Jahren eine angemessene Zahl von Studierenden nicht erreicht wird, wird über die Aufrechterhaltung des Studienangebots neu verhandelt.

 

3. Beide Vertragsparteien sind offen für Kooperationen mit den in anderen Ländern bestehenden oder noch einzurichtenden Ausbildungsstätten.

 

Artikel 8:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)

 

1. In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Polizeiausbildungsstätten, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und sonstigen Einrichtungen des Landes gewährleistet das Land Schleswig-Holstein der Katholischen Kirche, dort seelsorgerisch tätig zu sein. Die Katholische Kirche ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Artikel 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

 

2. Um die seelsorgerische Betreuung zu ermöglichen, teilt die Einrichtung der zuständigen kirchlichen Stellen die Namen der Personen mit, die sich zum katholischen Glauben bekennen und in die Mitteilung eingewilligt haben.

 

3. Der Zutritt zu Justizvollzugsanstalten, zu Einrichtungen des Maßregelvollzugs oder zu Polizeieinrichtungen setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigen Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentliche Einrichtungen erfolgt im Benehmen der Träger.

 

Artikel 9:

(Seelsorger- und Beichtgeheimnis)

 

Das Land Schleswig-Holstein respektiert das Seelsorgegeheimnis. Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der beruflichen Tätigkeit teilnehmen, sind berechtigt, ihr Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer seelsorgerischen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das Beichtgeheimnis wird gewährleistet.

 

Artikel 10:

(Kirchliche Wohlfahrtspflege)

 

1. Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben in der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung und der Ausländerseelsorge wahr. Sie unterhalten dafür Heime, Krankenhäuser, Dienste und sonstige Einrichtungen.

 

2. Die Katholische  Kirche und ihre Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wahr.

 

3. Einrichtungen der Katholischen Kirche haben Anspruch auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.

 

4. Ein nach Verfassung oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

 

Artikel 11:

(Rundfunk)

 

Das Land Schleswig-Holstein wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der Katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Katholischen Kirche gewähren.

 

Das Recht der katholischen Kirche, eigenen Rundfunk und moderne Kommunikationsmittel nach Maßgabe der Gesetze zu betreiben oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Das Land Schleswig-Holstein wird sich dafür einsetzen, dass in der Programmgestaltung der Rundfunkanstalten sittliche, moralische und religiöse Werte geachtet werden und dass die Katholische Kirche in den Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten angemessen vertreten ist.

 

Artikel 12:

(Kirchliche Körperschaften)

 

1. Das Land Schleswig-Holstein erkennt das Recht der Katholischen Kirche zur Bildung eigener juristischer Personen an.

 

2. Das Erzbistum, der erzbischöfliche Stuhl und das Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Das gilt ebenso für die Kirchengemeinden sowie für die aus ihnen gebildeten Verbände.

 

3. Kirchliche Stiftungen der Katholischen Kirche sind solche, wenn sie von ihr errichtet oder als kirchliche Stiftung anerkannt werden. Von der Katholischen Kirche errichtete Stiftungen sind rechtsfähig als:

 

a) Stiftung bürgerlichen Rechts nach Maßgabe staatlichen Rechts oder

 

b) Öffentlich-rechtliche Stiftung, wenn sie ihren Sitz im Land Schleswig-Holstein haben und durch ihre Satzung die gewähr der Dauer bieten

 

Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen nach Satz 2 führt der Erzbischof von Hamburg. Dies gilt auch für rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die als kirchliche Stiftung durch die Katholische Kirche anerkannt sind, wenn bei Errichtung der Stiftung das Besetzungsrecht für sämtliche Stiftungsorgane dauerhaft und überwiegend der Katholischen Kirche zugewiesen und die Stiftung der kirchlichen Aufsicht unterstellt ist. Bei Stiftungen nach Satz 2 Buchstabe a) und Satz 4 bedürfen Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und Zweckerreichung, von Zusammen- und Zulegungen sowie von Auflösungen durch den Erzbischof von Hamburg des Einvernehmens mit der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Bei rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, die als kirchliche Stiftung anerkannt sind und die in Ermangelung der Voraussetzungen des Satzes 4 der staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegen, bedürfen Maßnahmen der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde des Einvernehmens mit dem Erzbischof von Hamburg.

 

4. Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung in dieser Weise anerkannter juristischer Personen zeigt das Erzbistum ebenso wie die von ihnen erlassenen gesetzlichen Vorschriften über deren vermögensrechtliche Vertretung und Verwaltung dem Land an.

 

5. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten der Katholischen Kirche sind nach Maßgabe der Gesetze gemeinnützig. Über die Gemeinnützigkeit entscheidet im Zweifel das Finanzamt.

 

Artikel 13:

(Kirchliches Eigentumsrecht)

 

1. Das Land Schleswig-Holstein gewährleistet der Katholischen Kirche, ihren Kirchengemeinden, Anstalten und Stiftungen und sonstigen rechtsfähigen Vermögensträgern das Eigentum und anderer Rechte gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919.

 

2. Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften wird das Land Schleswig-Holstein die Belange der Katholischen Kirche berücksichtigen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke behilflich sein.

 

3. Den Bedarf an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten des jeweils anderen die Vertragsparteien angemessen berücksichtigen.

 

Artikel 14:

(Denkmalpflege)

 

Die Katholische Kirche und das Land Schleswig-Holstein tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt kirchlicher Denkmale. Kirchliche Denkmale im Sinne dieses Vertrages sind Denkmale mit kultischer Funktion sowie durch diese geprägte Ensembles. Die Katholische Kirche wird der Erhaltung und Pflege kirchlicher Denkmale ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie wird Instandsetzen, Veränderungen, Vernichtungen und Veräußerungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie wird dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und die der Erzbischöflichen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen entsprechend verfahren. Im Übrigen finden auch auf den kirchlichen Bereich die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Anwendung, soweit der Erzbischof von Hamburg nicht im Benehmen mit dem Land Schleswig-Holstein eigene Vorschriften erlässt.

 

Artikel 15:

(Kirchliche Friedhöfe)

 

1. Friedhöfe der Katholischen Kirche unterstehen demselben Schutz wie kommunale und andere öffentliche Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der katholischen Kirche abgestimmt. Satz 2 gilt nicht für polizeiliche Maßnahmen; diese sollen im Benehmen mit der Katholischen Kirche getroffen werden.

 

2. Die Katholische Kirche hat das Recht, im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe einzurichten und bestehende Friedhöfe gegebenenfalls zu erweitern, zu verändern sowie zu betreiben und zu schließen. Das Erzbistum Hamburg stimmt sich darüber im Einzelfall mit der zuständigen Behörde ab,

 

3. Die Träger von Friedhöfen der Katholischen Kirche können eigene Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen und öffentlich bekannt machen. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Das Land Schleswig-Holstein bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

 

4. Bei der Bestattung haben im Rahmen des geltenden Rechts die in der Gemeinde verstorbenen Mitglieder der Katholischen Kirche Vorrang.

 

5. Die Katholische Kirche hat das Recht, auf kommunalen und anderen öffentlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und sonstige Gottesdienste abzuhalten.

 

Artikel 16:
(Kirchensteuer)

 

1. Die Katholische Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.

 

2. Die kirchlichen Steuergesetze und –verordnungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Sie kann ihnen versagt werden, wenn sie nicht mit den staatlichen Steuerbestimmungen in Einklang stehen.

 

3. Kirchensteuern werden nach Maßgabe der Gesetze durch die Finanzämter verwaltet. Die Katholische Kirche erstattet dem Land die durch die Verwaltung der Kirchensteuern entstehenden Kosten. Diese Entschädigung wird grundsätzlich in Höhe eines Anteils am Kirchensteueraufkommen festgelegt.

 

4. Die Verpflichtung Dritter, die Kirchensteuer zu erheben und abzuführen, richtet sich nach den Bestimmungen des Landesrechts.

 

Artikel 17:
(Gebührenbefreiung)

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen des Landes und der Gemeinden gelten auch für die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände, Anstalten und Stiftungen.

 

Artikel 18:
(Spenden und Sammlungen)

 

Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern und in der Öffentlichkeit freiwillige Gaben für ihre Zwecke zu sammeln.

 

Artikel 19:
(Staatsleistung)

 

1. Das Land Schleswig-Holstein zahlt wie bisher zur Abgeltung der Ansprüche des Erzbistums Hamburg auf Staatsleistungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 3 des Vertrages des Heiligen Stuhles mit dem Freistaat Preußen vom 14.Juni 1929 weiterhin einen jährlichen Gesamtbetrag als Staatsleistung. Die Staatsleistung beträgt im Jahr 2008 insgesamt 190.000 Euro. Ändert sich die Besoldung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst, so ändert sich die Staatsleistung entsprechend.

 

2. Für eine Ablösung gemäß 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend. Das Land Schleswig-Holstein wird eine Ablösung nicht ohne Zustimmung der katholischen Kirche durchführen.

 

Artikel 20:
(Meldewesen)

 

Der Katholischen Kirche werden zur Unterstützung eines eigenen Meldewesens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister gebührenfrei übermittelt.

 

Artikel 21:
(Parität)

 

Gewährt das Land Schleswig-Holstein anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.

 

Artikel 22:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise ausräumen.

 

Artikel 23:
(Geltung anderer Verträge)

 

Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, der Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22.September 1994 bleiben unberührt.

 

Artikel 24:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

 

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen:

(Vom 23.Mai 1957)

 

Artikel 1:

 

Das Land Schleswig-Holstein gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

Artikel 2:

 

1. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

2. Die Kirchen, Propsteien und aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

Zu Artikel 2 Absatz 1:

 

Die Kirchen haben danach, unbeschadet der Regelung des § 13 Absatz 5 Satz 3, das Recht, von ihren Angehörigen Kirchensteuern zu erheben. Unberührt bleiben die aufgrund rechtlicher Kirchensteuerordnungen bestehenden Rechts, von juristischen Personen des Privatrechtes Kirchensteuern zu erheben.

 

Zu Artikel 2 Absatz 2 Satz 2:

 

Der kirchliche Dienst bleibt als öffentlicher Dienest im bisherigen Umfang anerkannt.

 

Artikel 3:

 

1. Die Kirchenleistungen und die Landesgerierung werden zur pflege ihrer Beziehungen regelmäßig Begegnungen anstreben. Sie werden sich von  Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins benehmen setzen und sich jederzeit zu einer Besprechung solcher fragen zur Verfügung stellen.

 

2. Die Kirchen werden untereinander eine enge Verbindung aufnehmen, um ihre Anliegen gegenüber dem Land einheitlich zu vertreten. Zu diesem Zeck werden sie gemeinsame Bevollmächtigte bestellen und eine Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung einrichten.

 

Artikel 4:

 

1. Die evangelische Theologische Fakultät an der Universität Kiel bleibt für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bestehen.

 

2. Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät Kiel wird den Kirchen Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung in Bezug auf Bekenntnis und Lehre geben.

 

3. Der evangelische Universitätsprediger wird im Einvernehmen mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins ernannt.

 

Zu Artikel 4 Absatz 3:

 

Der Universitätsprediger wird aus dem Kreise der ordinierten Mitglieder der Fakultät ernannt. Er wird durch den zuständigen Bischof eingeführt.

 

Zu Artikel 4 Absatz 2:

 

Die der Anstellung vorangegangen Berufung, d. h. das Angebot eines Lehrstuhls durch das Land, wird in vertraulicher Form mit dem Vorbehalt der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehen Anhörung der Kirchen geschehen, gleichzeitig werden die Kirchen benachrichtigt und mit ihr ein Gutachten ersucht werden, für welches ihnen einen ausreichende Frist gewährt wird.

 

Artikel 5:

 

1. Die wissenschaftliche Vorbildung der Lehrkräfte in evangelischer Religionspädagogik an der Universität Kiel, den Pädagogischen Hochschulen und, soweit erforderlich, weiteren Ausbildungsstätten wird ermöglicht. Soweit durch diese Ausbildungsstätten der Bedarf an Religionslehrern nicht gedeckt wird und die erforderlichen Lehrkräfte nicht anderwertig zur Verfügung stehen, bleibt es den Kirchen überlassen, im Einvernehmen mit dem Land kirchliche Ausbildungsstätten zu errichten. Die Höhe der vom Land zu erstattenden Kosten bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.

 

2. Bei der Anstellung der Dozenten für evangelische Religion und Methodik des Religionsunterrichts an den Pädagogischen Hochschulen des Landes wird entsprechend Artikel 4 Absatz 2 verfahren. Der Wechsel von einer Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung. Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend für andere Ausbildungsstätten des Landes. Soweit die Kirchen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 kirchliche Ausbildungsstätten schaffen, werden die Lehrkräfte im Einvernehmen mit dem Land angestellt.

 

3. Bei der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen wirkt die Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der Kirchen als stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kirchen erteilt.

 

4. Absatz 3 gilt entsprechend für die zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen und die Prüfung für das Lehramt an Mittelschulen, soweit die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht nicht bereits bei der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen erworben ist, sowie für die Prüfung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen und für die Prüfung für das wissenschaftliche Lehramt an höheren Schulen.

 

5. Bei Prüfungen an kirchlichen Ausbildungsstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 wirkt ein Vertreter des Landes als stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird gemäß Ansatz 3 Satz 2 erteilt.

 

Zu Artikel 5 Absatz 1:

 

1. Kirchliche Ausbildungsstätten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 sollen die gleichen Zulassungsbedingungen wie die entsprechenden staatlichen Ausbildungsstätten vorschreiben und eine der entsprechenden staatlichen Ausbildung gleichwertige pädagogische und fachmethodische Ausbildung gewährleisten.

 

2. Die Höhe der in einer besonderen Vereinbarung festzulegenden Zuschüsse des Landes soll den Kosten des Landes für die Studenten der Pädagogischen Hochschule unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenleistung der Kirchen entsprechen.

 

Artikel 6:

 

1. Die Vertragsschließenden sind sich im Hinblick auf die Zugehörigkeit des größten Teils der Schüler und Lehrer des Landes zum christlichen Glauben darin einig, dass die in Artikel 6 Absatz 3 der Landessatzung für Schleswig-Holstein genannten Gemeinschaftsschulen christlichen Charakter haben.

 

2. In ihnen werden die Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammengefasst. In Erziehung und Unterricht ist auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen. Bei der Besetzung der Lehrerstellen soll, unbeschadet der Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 und 33 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, nach Möglichkeit die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft berücksichtigt werden.

 

3. Der evangelische Religionsunterricht ist ordentliches Lahrfach an den öffentlichen Schulen. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden Religionsunterricht zu erteilen. Lehrer, die keiner evangelischen Kirche angehören, dürfen für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht nicht herangezogen werden. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Kirche zulässig.

 

4. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelisch-lutherischen Kirche erteilt. Die Lehrplanrichtlinien für den evangelischen Religionsunterricht, die auch die Wochenstundenzahlen festsetzen sollen, werden im Einvernehmen mit den Kirchen aufgestellt und die Lehrbücher im Einvernehmen mit ihnen zugelassen.

 

5. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes behält die Kirche das Recht der Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht der öffentlichen Schulen. Sie übt dieses Recht durch den zuständigen Schulaufsichtsbeamten aus, sofern dieser der evangelisch-lutherischen Kirche angehört und die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder verzichtet der Betreffende auf die Beauftragung, so bestellt das Land im Einvernehmen mit der Kirche andere Schulaufsichtsbeamte oder geeignete Lehrkräfte der entsprechenden Schulart.

 

6. Geistliche und sonstige kirchliche Lehrkräfte bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des staatlichen Lehrauftrages. Sie unterstehen in Ausübung dieses Lehrauftrages der staatlichen Schulaufsicht.

 

Artikel 7:

 

Die Kirchen haben das Recht, Privatschulen einzurichten. Das Land wird diese Schulen, sofern sie die dazu allgemein erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, genehmigen und ihnen die Anerkennung gewähren. Das Land wird diesen Schulen die gleiche Rechtsstellung gewähren wie allen anderen Privatschulen.

 

Artikel 8:

 

1. In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Anstalten des Landes werden die Kirche zu seelsorgerischen Besuchen und kirchlichen Handlungen zugelassen. Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmen wird das Land tunlichst dahinwirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerisch betreut werden können.

 

2. Wird in den vom Land betriebenen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Geistliche haupt- oder nebenamtlich angestellt, so wird der Geistliche vom Land im Einvernehmen mit der zuständigen Kirche bestellt. Die Kirche wird in einem solchen Falle dem Geistlichen, unbeschadet seines Dienstverhältnisses mit dem Land, die pfarramtlichen Aufgaben übertragen.

 

3. Die vom Land bestellten Geistlichen unterstehen, unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes, der geistlichen und disziplinarischen Aufsicht der zuständigen Kirche, soweit es sich um die Ausübung der durch die Ordination erworbenen Rechte handelt. Das Land wird einen Geistlichen, sobald er die durch die Ordination erworbenen Rechte verloren hat, zu pfarramtlichem Dienst in staatlichen Einrichtungen nicht mehr zulassen.

 

Artikel 9:

 

1. In das leitende geistliche Amt einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine Synode beruht, wird niemand berufen werden, von dem nicht die Kirche durch eine Anfrage bei dem Land festgestellt hat, dass Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt aufgrund einer Wahl odereiner Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche dem Land die Vakanz an und teilt ihm später die Person des neuen Amtsträgers mit.

 

2. Als politische Bedenken im Sinne des Absatzes 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 28) wird das Land auf Wunsch die Tatsache angeben, aus denen es die Bedenken herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag einem von der Kirche und dem Land gemeinsam zu bestellenden Ausschuss übertragen, der zu Beweiserhebungen und Amtshilfeersuchen nach den für Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften befugt ist.

 

Artikel 10:

 

1. Die Kirchen werden einen Geistlichen als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde wie auch als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung von Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen wenn er:

 

a) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist und

 

b) Ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.

 

2. Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so gilt die Vorschrift des Absatzes 1 zu a.

 

3. In Einvernehmen mit dem Land kann von den n Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Absatz 1 zu genannten anerkannt werden.

 

4. Die Personalien der in Absatz 1 und 2 genannten Amtsträger werden dem Land mitgeteilt.

 

Artikel 11:

 

Für die Anstellung von Geistlichen gelten die in Artikel 10 Absatz 1 zu a und b genannten Erfordernisse. Artikel 10 Absatz 3 findet Anwendung.

 

Artikel 12:

 

1. Kirchengesetze, kirchliche Notverordnungen und Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, Propsteien, Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten Verbände betreffen, werden dem Land vorgelegt. Das Land kann Einspruch erheben, wenn die Vorschriften eine angeordnete vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleisten.

 

2. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats vom Tage der Vorlegung an zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche ein von den Vertragschließenden zu benennenden Schiedsspruch. Die Klage ist bis zum Ablauf eines Monats nach Einlegung des Einspruchs zulässig.

 

3. Solange nicht die Einspruchsfrist abgelaufen, auf das Einspruchsrecht verzichtet, der Einspruch zurückgenommen oder durch das Schiedsgericht für unbegründet erklärt worden ist, werden die im Absatz 1 genannten Vorschriften nicht in Kraft gesetzt werden.

 

Zu Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 4:

 

1. Die Klage ist der Landesregierung zuzustellen.

 

2. Das Schiedsgericht besteht, unbeschadet des Absatzes 3, aus je einem von dem Land und der beteiligten Kirche zu ernennenden Schiedsrichter sowie einem von den beiden ernannten Schiedsrichtern zu wählenden Vorsitzenden. Sind an dem Vorfahren mehrere Kirchen beteiligt, so ernennen sie gemeinsam einen Schiedsrichter. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die von den Parteien zu bestellenden Schiedsrichter sind binnen eines Monats nach Klagestellung zu ernennen. Kommt die Wahl des Vorsitzenden nicht binnen eines weiteren Monats zustande, so wird er von dem Präsidenten des für Schleswig-Holstein zuständigen Oberverwaltungsgerichts ernannt.

 

3. Das Land und die Kirchen behalten sich vor, sich binnen 14 Tage nach Klagezustellung dahin zu einigen, dass das Schiedsgericht aus drei namentlich zu benennenden Mitgliedern gebildet wird, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.

 

4. Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die Vorschriften der für Schleswig-Holstein geltenden Verwaltungsgerichtsverordnungen entsprechen anzuwenden.

 

Artikel 13:

 

1. Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung und Veränderungen von Probsteien, Kirchengemeinden und aus ihnen gebildeten Verbänden einen Monat vor Ausfertigung der Organisationsurkunde dem Land mitteilen.

 

2. Das Land wirkt bei der Bildung und Verränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien mit, die mit den Kirchen vereinbart werden.

 

Artikel 14:

 

1. Kirchensteuergesetze und –verordnungen werden dem Land vorgelegt. Das Land kann Einspruch erheben, wenn:

 

Durch sie die Einheitlichkeit der Kirchensteuerordnungen der Kirchen beeinträchtigt wird.

 

Sie nicht mit den staatlichen Steuerbestimmungen im Einklang stehen.

Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 des Artikels 12 entsprechend.

 

2. Bei der Festsetzung der Kirchensteuerhebesätze werden sich die Kirchen maßgeblich davon leiten lassen:

 

a) Dass das Aufkommen an Kirchensteuern den notwendigen Bedarf der Kirche nicht übersteigt.

b) Dass durch die Höhe der Kirchensteuern die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen allgemein nicht überfordert wird.

c) Dass die Höhe der Kirchensteuern das Einkommensteueraufkommen nicht in einem mit den Interessen des Staates unvereinbaren Maße vermindert. Die Kirchen verständigen sich über eine einheitlich Höhe der von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern.

 

3. Die Kirchensteuerhebesätze bedürfen der Genehmigung des Landes. Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn:

 

a) Der Kirchensteuersatz den der Mehrheit der Landeskirchen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht übersteigt.

 

b) Oder die Kirchen nachweisen, dass die Höhe der Kirchensteuersätze durch den notwendigen Bedarf bedingt ist.

 

4. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf eines Monats nach der Vorlegung des Beschlusses ausdrücklich versagt wird. Gegen die Versagung der Genehmigung ist die Klage bei einem von den Vertragsschließenden zu benennenden Schiedsgericht gegeben. Artikel 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

 

5. Wer zur Kirchensteuer herangezogen ist, kann gegen die letztinstantliche kirchliche Entscheidung des zuständige Gericht anrufen.

 

6. Die Kirchensteuern werden auf  Antrag im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

 

7. Den Kirchen, Propsteien, ihren Kirchengemeinden und aus ihnen gebildeten Verbänden werden von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden die Unterlagen mitgeteilt, denen sie zur Durchführung der Besteuerung und für die Feststellung ihrer Anteile bedürfen.

 

Zu Artikel 14 Absatz 1b:

 

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass durch diese Bestimmung vermieden werden soll, dass die Finanzämter und andere öffentliche Kassen bei der Einziehung von Kirchensteuern durch von den staatlichen Bestimmungen abweichende kirchliche Regelungen zusätzlich belastet werden.

 

Zu Artikel 14 Absatz 3:

 

1. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e bezieht sich nur auf die Festsetzung des Hebesatzes nach der Einkommensteuer bemessenen Kirchensteuer.

 

2. Bei der Berechnung der Mehrheit im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe e sind folgende Landeskirchen zu berücksichtigen: Baden, Bayern, Braunschweig, Hannover, Hessen-Nassau, Kurhessen-Waldeck, Lippe, Oldenburg, Pfalz, Rheinland, Schaumburg-Lippe, Westfalen und Württemberg. Eine neue

Vereinbarung nach der staatlichen Wiedervereinigung bleibt vorbehalten.

 

3. Ein Kirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbezügen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag 15 vom Hundert der Messbeträge nicht übersteigt. Ändern sich die Messzahlen der Grundsteuer, so ist der allgemein genehmigte Kirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen den Kirchen und dem Land den veränderten Verhältnissen anzupassen; das gleiche gilt, wenn sich, z.B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes, die Besteuerungsgrundlage dieser Steuern wesentlich ändert.

 

4. Das Recht der Kirchen, ein Kirchgeld auf örtlicher Basis zu erheben, bleibt unberührt. Ein Kirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgeldes bestimmt wird, gilt als genehmigt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Land und den einzelnen Kirchen vereinbart wird.

 

5. Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß auch für Kirchensteuern älteren Rechts, z. B. Pflugumlagen. Die Kirchen werden dem Land bis zum 31.Dezember 1958 eine Aufstellung über Inhalt und Umfang der am 1.Januar 1957 in Kraft befindlichen Kirchensteuern älteren Rechts vorlegen. Die hierin enthaltenen Kirchensteuern gelten als genehmigt.

 

6. Die staatliche Genehmigung nach Artikel 14 enthält gleichzeitig die Vollstreckbarkeitserklärung.

 

Zu Artikel 14 Absatz 7:

 

1. Für die Mittelung der Besteuerungsunterlagen sind wie bisher folgende Verfahren vorgesehen:

 

a) Die Kirchengemeinden erhalten Einsicht in die V-Listen, in die Buchungsstreifen der Finanzkassen und in die Lohnsteuerkarten.

 

b) Die Finanzverwaltung gestattet, dass die zuständigen Beamten die Einzahlung an Kirchensteuern in freiwilliger Mehrarbeit gegen Bezahlung durch die auftraggebenden Kirchengemeinden feststellen und mitteilen.

 

c) Die Finanzämter erteilen in Einzellfällen Auskünfte über die Besteuerungsgrundlagen von Kirchensteuerpflichtigen.

 

d) Die Gemeindebehörden Verfahren für ihre Steuern entsprechend.

 

2. Weiter gewähren die Staats- und Gemeindebehörden den Kirchen Einsicht in die Angaben über Konfessionszugehörigkeit und die Personenstanderhebungen.

 

3. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass weiter Möglichkeiten des Beistandes vereinbart werden können, wenn infolge einer Änderung des Erhebungsverfahrens oder aus sonstigen Gründen die bisherigen Möglichkeiten für eine ordnungsmäßige Durchführung der Besteuerung nicht ausreichen.

 

Artikel 15:

 

1. Die nach der Einkommen (Lohnsteuer) bemessene Kirchensteuer und die Mindestkirchensteuer werden durch die Finanzbehörden gegen Erstattung der entstehenden Kosten verwaltet; von Arbeitnehmern werden diese Kirchensteuern im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn erhoben.

 

2. Die Festsetzung und die Hebung der örtlich erhobenen Kirchensteuern können durch Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und politischer Gemeinde der letzteren gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen werden.

 

Zu Artikel 15 Absatz 1:

 

1. Diese Bestimmung verpflichtet die Finanzverwaltung des Landes und die Arbeitgeber nur zu ihrer Tätigkeit in dem bisherigen Umfang.

 

2. Zur Mindestkirchensteuer gehört das in den Bereichen der Kirchen zentral erhobene Kirchgeld. Eine Änderung der Bezeichnung wird angestrebt.

 

3. Die entstehenden Kosten werden nach Vereinbarung mit einem einheitlichen Prozentsatz des durch die Finanzbehörden erhobenen Kirchensteueraufkommens abgegolten. (Verwaltungskostenbeitrag) Dieser beträgt zur Zeit 4 %  Die Kirchen sind damit einverstanden, dass das gesamte Aufkommen der von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern in den Gebieten der einzelnen Kirchen einheitliche Konten zugeführt wird.

 

4. Es bleibt den Kirchen unbenommen, die Einziehung der Kirchensteuer wieder ganz durch ihre eigenen Einrichtungen vorzunehmen. Sollten sie danach erneut die Einziehung durch die Finanzämter wünschen, so kann diese nur im Einvernehmen mit dem Land eingeführt werden.

 

Artikel 16:

 

1. Die Kirchen und Kirchengemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.

 

2. Jede Kirche kann alljährlich in ihrem Gebiet eine Haussammlung zum Besten ihrer bedürftigen Gemeinden ohne besondere staatliche Ermächtigung veranstalten. Die Zeit der Sammlung wird im Benehmen mit dem Land festgesetzt.

 

Artikel 17:

 

Auf Landsrecht beruhende Gebührenbefreiungen des Landes und der Gemeinden gelten such für die Kirchen, Probstein, Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie für Anstalten und Stiftungen.

 

Artikel 18:

 

1. Das Land zahlt an die Kirchen vom 1.April 1957 ab als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke, als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und –verorgung sowie zum Ausgleich der in Artikel 19 und 20 genannten Verpflichtungen jährlich 2,9 Millionen DM. Der Betrag ist in seiner Höhe den Veränderungen der Besoldung der Landsbeamten anzupassen. Ein Verwendungsnachweis gemäß § 64 a der Reichhaushaltsordnung wird nicht gefordert. Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird der Anspruch auf die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt.

 

2. Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919 bleibt die bisherige Rechtsgrundlage maßgebend. Das Land wird eine Ablösung nicht ohne Zustimmung der Kirchen durchführen.

 

Zu Artikel 18 Absatz 1:

 

1. Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftes des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus an die Geschäftsstelle der Kirchen gezahlt.

 

2. Die Anpassung an Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten ist wie folgt vorzunehmen:

 

2a. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 2c2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes) im März 1957.

 

2b. Ausgegangen wird von den Mittel zwischen Anfangs und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A2c2 einschließlich der 40-prozentigen Zulage nach §1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten vom 23.Januar 1952 und §7 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- und Vermögensrecht der Landesbeamten vom 28.Oktober 1953. und der nichtruhegehaltsfähigen Zulage zum Grundgehalt in Höhe vom 15 vom Hundert nach dem Runderlass vom 8.März 1956 dem Wohngeldzuschuss der Tarifklasse III, Ortsklasse B, für einen Beamten mit zwei zuschlagspflichtigen Kindern und einem Kinderzuschlag in Höhe von 120 vom Hundert des Jahresbeitrages für ein Kind von 13 Jahren. Das ist im März 1957 ein Zwölftes von 12,174 DM ist 1014,50 DM

 

2c. Die Staatsleitung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht und vermindert, in dem sich die Besoldung gegenüber der gemäß Ziffer 1 und 2 festgestellten Besoldung erhöht oder vermindert.

 

3. Für Kataster- und Naturalleistungen wird ein Betrag von 48.000 DM angesetzt, für die Baulast des Domes Schleswig ein Betrag von 40.000 DM.

 

4. Die Versorgungsbezüge für die ehemaligen Kirchenbeamten bzw. deren Hinterbliebene werden wie bisher von den Staatsleistungen vor deren Auszahlung abgezogen.

 

Artikel 19:

 

1. Das Land überträgt das Eigentum am Schleswiger Dom mit den Nebengebäuden auf die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins. Hierbei wird Grunderwerbsteuer nicht erhoben; das Gleiche gilt für eine etwaige Weiterübertragung auf die Domgemeinde, wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.

 

2. Das Land überträgt seine Rechte an den zum Predigerseminar Preetz gehörenden Gebäuden auf die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins.

 

3. Das kirchliche Nutzungsrecht an Kapelle und Sakristei des Klosters Cismar bleibt in dem bisherigen Umfang erhalten.

 

4. Die bisherige Baulast des Landes für den Schleswiger Dom und das Priesterseminar Preetz wird durch den Artikel 18 abgelöst.

 

Zu Artikel 19 Absatz 1:

Die Bauaufsicht über den nach diesem Vertrag auf die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins übertragenen Dom zu Schleswig wird weiterhin unentgeltlich durch das Landesbauamt in Schleswig durchgeführt.

 

Artikel 20:

 

1. Die Kirchen stellen das Land vor allen Verpflichtungen zu Geld und Sachleitungen an die Kirchengemeinden, die Pfarr- und Küsterstellen, insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei.

 

2. Die bisherigen Verpflichtungen des Landes werden durch Artikel 18 abgelöst.

 

Artikel 21:

 

Anleihen der Kirchen, Probsteine, Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten Verbände im Sinne des Artikels 74 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bedürfen der staatlichen Genehmigung.

 

Artikel 22:

 

1. Die im Eigentum der Kirchengemeinden stehenden Friedhöfe genießen in demselben Umfang wie die Kommunalfriedhöfe den staatlichen Schutz.

 

2. Die Kirchengemeinden sind berechtigt, neue Friedhöfe anzulegen.

 

3. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

 

Artikel 23:

 

1. Das Land gewährleistet den Kirchen, Probsteien, Kirchengemeinden und den aus ihnen gebildeten Verbänden sowie Anstalten und Stiftungen das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919.

 

2. Die Landsbehörden werden bei Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange berücksichtigen. Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke zur Vermeidung der Enteignung Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs erforderlich sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in  gleicher Weise wie andere Personen erteilen.

 

Artikel 24:

 

1. Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind:

 

Die Kirchengerichte berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu verteidigen.

Die Amtsgerichte des Landes verpflichtet, Rechthilfeersuchen stattzugeben.

 

2. Dies gilt nicht für Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung.

 

Artikel 25:

 

Die Kirchen werden der Erhaltung und der Pflege denkmalswichtigrer Gebäude nebst den das zugehörigen Grundstücken und sonstigen Gegenständen ihre besondere Aufmerksamkeit widmen, sie werden Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichren Denkmalpflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und die der kirchlichen Aufsicht unterstehenden Verbände entsprechend verfahren. Im Übrigen finden auch auf den kirchlichen Bereich die Vorschriften eines etwa zu erlassenden Denkmalschutzgesetzes Anwendung, soweit die Kirchen nicht im Benehmen mit dem Land eigene Vorschriften erlassen.

 

Artikel 26:

 

Die landesrechtlichen Vorschriften über nicht mit Lasten verbundene Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben. Dasselbe gilt für die mit Lasten verbundenen Patronate, sobald die Beteiligten sich über die Ablösung der Lasten geeinigt haben, die Ablösung aufgrund landesgesetzlicher Regelung stattfindet oder der Patron von den Lasten freigestellt wird.

 

Artikel 27:

 

Die nach Artikel 17 Absatz 1 des preußischen Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8.April 1924 der Staatsbehörde obliegende Aufgaben gehen auf die obersten Verwaltungsbehörden der Kirche über.

 

Artikel 28:

 

Die Kirchenleistungen und die Landesregierung werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel 29:

 

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen in Kiel ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihrs Austausches in Kraft.

 

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die dienen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft; insbesondere das preußische Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8.April 1924. Es verbleibt jedoch bis zu anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung bei der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Aufbringung der Baukosten für Neu- und Reparaturbauten bei Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden, wenn die Küsterei mit der Schule nicht verbunden ist, sowie über die Verteilung derselben auf Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Drittverpflichtete gemäß Artikel 17 Absatz 2 bis 4 und 7 des im Satz 1 genannten Gesetzes.

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein, der Jüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein und dem Land Schleswig-Holstein über die Förderung Jüdischen Lebens in Schleswig-Holstein:

(Vom 1.Januar 2005)

 

Präambel:

 

Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidenten, diese vertreten durch die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein, vertreten durch ihre satzungsgemäßigten Vertreter, schließen

 

-in dem Bewusstsein, für das jüdische Leben in Schleswig-Holstein eine besondere Verantwortung zu tragen, die aus der Geschichte Deutschlands erwachsen ist,

 

-in dem Bewusstsein des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in Deutschland und Europa erdulden musste, insbesondere der Vernichtung des jüdischen Lebens auch in Schleswig-Holstein,

 

-in dem Bestreben, das kulturelle Erbe des Judentums im Land zu wahren und zu pflegen,

 

-in dem Wunsch, das jüdische Gemeindeleben in Schleswig-Holstein zu fördern, nahe stehenden Vertrag:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)

 

Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, im Rahmen der geltenden Gesetze staatlichen Schutz.

 

Artikel 2:
(Jüdische Feiertage)

 

Folgende jüdische Feiertage sind kirchliche Feiertage im Sinne des §2 Absatz 3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage:

 

Rosch Haschana (Neujahrsfest)

Jom Kippur (Versöhnungstag)

Sukkot (Laubhüttenfest)

Schemini Azaret (Schlussfest)

Pessach (Fest des ungesäuerten Brotes)

Schawuot (Wochenfest)

 

Artikel 3:

(Friedhöfe)

 

1. Das Land gewährt jüdischen Friedhöfen im Rahmen der geltenden Gesetze im gleichen Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden. Die Jüdischen Gemeinden der beiden Verbände sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

 

2. Das Land trägt weiterhin im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern neben den Leistungen nach Artikel 4 anteilige Kosten für die Pflege und Erhaltung der geschlossenen jüdischen Friedhöfe.

 

Artikel 4:

(Landesleistung)

 

1. Das Land beteiligt sich an den Ausgaben des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein und der Jüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein, die ihnen für in Schleswig-Holstein lebenden Juden durch die Erfüllung von religiösen und kulturellen Bedürfnissen, durch die soziale Integration von jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion sowie durch Verwaltungsaufgaben entstehen, mit jährlich mindestens 357.900 Euro ab dem Haushaltsjahr 2005, vorbehaltlich der Zustimmung des Schleswig-Holsteinischen Landtags zum jeweiligen Haushaltsgesetz. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse werden die Parteien über eine Anpassung der Landesleistung verhandeln.

 

2. Einen Anspruch auf die Landesleistung haben nur die genannten Verbände. Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden gegen das Land werden durch diesen Vertrag nicht begründet.

 

3. Die Landesleistung wird mit einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.Februar, 15 mai, 15.August und 15.November gezahlt.

 

4. Die Landesleistung ist keine Zuwendung nach §§23,44 der Landeshaushaltsordnung.

 

5. Die Landesleistung teilt sich folgendermaßen auf: der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein und die Jüdische Gemeinschaft Schleswig-Holstein erhalten je einen Sockelbetrag in Höhe von 10 Prozent der zur Verfügung stehenden Landesleistung. Der verbleibende Betrag wird zwischen den Verbänden im Verhältnis der ihnen zugehörigen Gemeindemitglieder aufgeteilt. Maßgebend ist die Gesamtzahl der den Verbänden jeweils angehörenden Mitglieder der einzelnen Gemeinden, soweit sie ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben, zum Zentralrat der Juden in Deutschland schriftlich bestätigten maßgeblichen Mitgliederzahl an das Land verpflichtet. Bei wesentlicher Veränderung in der Relation der Mitgliederzahlen beider Verbände werden sich die Parteien auf eine angemessene Anpassung der Sockelbeträge verständigen.

 

6. Für das erste Vertragsjahr 2005 gilt folgende Regelung: Der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein erhält 87.950 Euro. Die jüdische Gemeinschaft Schleswig-Holstein erhält 269.950 Euro.

 

7. Die Verbände legen jährlich, spätestens mit Ablauf des ersten Halbjahres des neuen Geschäftsjahres, einen Geschäftsbereicht vor, der auch die Verwendung der Landesleistung ausweist.

 

Dem Landesrechnungshof wird über die Verwendung der Landesleistung ein Prüfungsrecht eingeräumt.

 

Artikel 5:

(Zuwendungen für Baumaßnahmen)

 

Bei der Errichtung von Gebäuden, die Kultus- und Seelsorgeaufgaben dienen, sowie bei wesentlichen baulichen Maßnahmen an solchen Gebäuden kann das Land im Rahmen  seiner haushaltsmäßigen Möglichkeiten Zuwendungen gewähren, soweit die Verbände nicht in der Lage sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.

 

Artikel 6:
(Sonstige Zuwendungen)

 

1. Für ihre Zwecke als Wohlfahrtsverbände wird den Verbänden die gleiche Förderung wie den anderen Trägern der Wohlfahrtspflege gewährt.

 

2. Zuwendungen an die Verbände zur Unterstützung ihrer NS-verfolgten Mitglieder bleiben von diesem Vertrag unberührt.

 

Artikel 7:

(Zusammenwirken)

 

1. Die Vertragsschließenden werden regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer guten Beziehungen führen.

 

2. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die gegenseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

3. Die beiden Verbände werden regelmäßig Gespräche führen mit dem Ziel, über einen Zusammenschluss der Verbände zu einer einheitlichen Vertretung des jüdischen Lebens in Schleswig-Holstein zu kommen.

 

Artikel 8:
(Laufzeit)

 

Der Vertrag hat eine Kaufzeit von fünf Jahren. Er verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt wird.

 

Artikel 9:
(Geltungsbereich; Rechtsnachfolge)

 

1. Die Beziehungen zwischen dem Land, dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein und der Jüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein werden durch diesen Vertrag abschließend geregelt.

 

2. Werden den Verbänden jeweils die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, so treten diese anstelle des jeweiligen Vereins, dem die Körperschaftsrechte verliehen worden sind, in die aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ein.

 

3. Schließen sich die beiden Verbände zu einem Zusammen, so tritt dieser anstelle der bisherigen Verbände in die aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Artikel 4 Absatz 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

 

Artikel 10:
(Schlussbestimmungen)

 

Der Vertrag tritt am 1.Januar 2005 in Kraft. Er wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

Kiel, 25.Januar 2005

 

Für das Land Schleswig-Holstein:

Ute Erdsiek-Rave,

Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

 

Für den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein:

Ljudmila Budnkov

 

Für die Jüdische Gemeinschaft Schleswig-Holstein:

Igor Wolodarski

 

 

16.Thüringen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen:

(Vom 11.Juni 1997)

 

Vorwort/Präambel:

 

Der Heilige Stuhl und der Freistaat Thüringen, einig in dem Wunsch, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Freistaat Thüringen in freundschaftlichem Geist zu festigen und zu fördern, haben entschieden, eine Übereinkunft mit dem Ziel zu treffen, die Rechtslage der katholischen Kirche im Freistaat Thüringen unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit es den Freistaat bindet und in Würdigung des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 fortzubilden und auf Dauer zu regeln.

 

Zu diesem Zweck sind DER HEILIGE STUHL, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Giovanni Lajolo, Titularererzbischof von Casarianna, und DER FREISTAAT THÜRINGEN vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten Dr. Bernhard Vogel, über folgende Artikel übereingekommen:

 

Artikel 1:

 

1. Der Freistaat Thüringen gewährleistet die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben.

 

2. Die katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht oder entzieht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden.

 

3. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen Kleriker, Ordensleute und sonstige zu einem Amt oder geistlichen Dienst berufene Mitglieder der Kirche den Schutz des Staates.

 

4. Im Freistaat Thüringen sind Kleriker und Ordensleute frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen rechts mit ihrer Stellung nicht vereinbar sind.

 

Zu Artikel 1 Absatz 1:

 

Orden und nach Maßgabe des kanonischen Rechts gebildete religiöse Gemeinschaften unterliegen staatlicherseits keinen über die Bindung an das für alle geltende Gesetz hinausgehenden Beschränkungen. Gleiches gilt für die übrigen katholischen Organisationen und Verbände, auch wenn sie außer religiösen, kulturellen und karikativen Zwecken nach anderen Aufgaben dienen. Das Grundrecht der Religionsfreiheit bleibt unberührt.

 

Artikel 2:

 

Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden ist. Der Freistaat Thüringen wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.

 

Artikel 3:

 

Der Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Zu Artikel 3:

 

Der Freistaat Thüringen wird gesetzliche Regelungen treffen, um den Schutz der Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, zu gewährleisten.

 

Artikel 4:

 

Die gegenwärtige Diözesanorganisation und –zirkumskription der katholischen Kirche in Freistaat Thüringen bleibt bestehen. Änderungen bedürfen eines Vertrages, es sei denn, es handelt sich um Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen.

 

Zu Artikel 4:

 

1. Die gegenwärtige Diözesanorganisation und –zirkuskription der katholischen Kirche im Freistaat Thüringen richtet sich:

 

2. Für das Bistum Erfurt nach dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994

 

3. Für das Erzbistum Dresden-Meißen nach der Apostolischen Konstitution „Sollicitudo omnium Ecclesiarium“ vom 24 Juni 1921

 

4. Für das Bistum Fulda nach Artikel 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14.Juni 1994.

 

Artikel 5:

 

1. Die Besetzung des Bischöflichen Stuhls in Erfurt erfolgt gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14.Juni 1994 in Verbindung mit Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929.

 

2. Für die Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda gilt Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929. Bezüglich des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen findet die in Artikel 11 Absatz 1 des Badischen Konkordats vom 12.Oktober 1932 getroffene Regelung in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1993 Anwendung. Im Fall der Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda richtet das Kathedralkapitel die Anfrage, ob Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, auch an den Ministerpräsidenten des Freistaates Thüringen. Im Fall der Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen geht die entsprechende Anfrage vom Heiligen Stuhl aus.

 

3. Im Bistum Erfurt wird ein Geistlicher zum Ortsordinarius, Zum Weihbischof, zum Generalvikar, zum Mitglied des Kathedralkapitels, zu Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer des Diözesanseminars nur bestellt wenn er:

 

a) Deutscher Staatsangehöriger ist.

b) Ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt.

c) Ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule, an einem bischöflichen Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom absolviert hat.

 

4. Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Ansatz 3 Nr.1 bis 3  genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Nr.3 genannten anerkannt werden.

 

5. Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen im Bistum Erfurt zum Weihbischof, zum Generalvikar und zum Mitglied des Kathedralkapitels oder zum Leiter oder Lehrer am Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle dam zuständigen Ministerium von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.

 

6. Im Falle der Behinderung oder der Vakanz eines Bischöflichen Stuhls teilt das betreffende Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leistung der Diözese übernommen hat.

 

7. Die Diözesanbischöfe werden an die Geistlichen, denen ein Pfarramt dauernd übertragen werden soll, die im Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden geistlichen mindestens die in Nr. 1 und 2 genannten Anforderungen stellen. Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

 

Zu Artikel 5 Absatz 1 und 2:

 

1. Es besteht Einverständnis darüber, dass sofern Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, dass Bedenken gegen den Kandidaten nicht bestehen. Über die in Frage stehenden Persönlichkeiten wird bis zur Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit bewahrt werden. Ein staatliches Vetorecht wird dadurch nicht begründet.

 

2. Artikel 5 Absatz 2 gilt, solange keine anderen Vereinbarungen erfolgt.

 

Zu Artikel 5 Absatz 3:

 

Das an einer österreichischen staatlichen Universität oder einer deutschsprachigen schweizerischen Universität absolvierte philosophisch-theologische Studium wird entsprechend den Grundsätzen für andere geisteswissenschaftlichen Fächer als gleichberechtigt anerkannt.

 

Zu Artikel 5 Absatz 4:

 

Im Fall des Absatzes 3 Nr.1 gilt das staatliche Einverständnis grundsätzlich als erteilt.

 

Zu Artikel 5 Absatz 5 und 6:

 

Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet

 

Artikel 6:

 

Die Bistümer Erfurt, Dresden-Meißen und Fulda, der Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel von Erfurt, die im Freistaat Thüringen gelegenen Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und die aus den Kirchengemeinden bzw. den Pfarreien gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

Orden und nach Maßgabe des kanonischen Rechts gebildete religiöse Stiftungen werden in ihrer kirchlichen Rechtsstellung anerkannt. Anstalten und Stiftungen erlangen die Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden. Diejenigen Orden und religiösen Gemeinschaften sowie kirchlichen Anstalten und Stiftungen, denen ein öffentlich-rechtlicher Status nicht zukommt, erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

 

Zu Artikel 6 Absatz 1:

 

1. Die Rechtsstellung anderer Erzbistümer und Bistümer, deren bischöfliche Stühle, Kathedralkapitel sowie Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und aus diesen Kirchengemeinden bzw. Pfarreien gebildeter Gesamtverbände bleibt hiervon unberührt.

 

2. Die Vertragschließenden lassen sich davon leisten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen und den staatlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen nachteile zur Folge hat.

 

Zu Artikel 6 Absatz 2:

 

Solange eine Vereinbarung über die Richtlinien nicht erzielt worden ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Soweit Orden und religiöse Gemeinschaften in der Vergangenheit ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zugekommen ist, wird ihnen der Freistaat Thüringen diesen Status für die Zukunft wieder einräumen; die betroffenen kirchlichen Organisationen werden die entsprechenden Nachweise liefern.

 

Artikel 7:

 

1. Die Bistümer werden Beschlüsse über Bildung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem zuständigen Ministerium mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunden vorlegen.

 

2. Die kirchlichen Körperschaften erlangen die Rechtsfähigkeit kraft ihrer Errichtung durch den zuständigen Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des betreffenden Bistums durch das zuständige Ministerium veranlasst.

 

3. Entsprechendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung und Aufhebung dieser Körperschaften.

 

Artikel 8:

 

1. Das Recht zur Errichtung von Schulen in kirchlicher Trägerschaft wird gewährleistet.

 

2. Der Freistaat Thüringen wird Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Rahmen der staatlichen Gesetze anerkennen und angemessen fördern.

 

Artikel 9:

 

Die katholische Kirche nimmt an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch den Freistaat Thüringen einbezogen.

 

Artikel 10:

 

1. Die katholische Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten.

 

2. Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Artikel 11:

 

1. Soweit die katholische Kirche im Freistaat Thüringen im Rahmen eines Diözesanseminars (Artikel 6 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14.Juni 1994) wissenschaftliche Fortbildung der Geistlichen betreibt, wird der Unterricht sowohl den kirchlichen Vorschriften als auch dem Standart des theologischen Unterrichts an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechen.

 

2. Die zuständigen Diözesanbischöfe werden dem zuständigen Ministerium von den einschlägigen Statuten und den Lehrplänen Kenntnis geben. Zu Lehrern für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen werden nur Geistliche oder andere Lehrpersonen berufen, die für die Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechende Eignung haben.

 

3. Für eine staatliche Anerkennung der Einrichtung zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen gilt Artikel 10 Absatz 2 dieses Vertrages.

 

Zu Artikel 11 Absatz 2:

 

1. Sofern der Freistaat Thüringen im Einvernehmen mit dem heiligen Stuhl eine Katholisch-Theologische Fakultät oder einen Katholisch-Theologischen Fachbereich an einer staatlichen Hochschule errichtet, verzichten die Diözesanbischöfe auf die Ausübung des Rechts, eine eigene Einrichtung für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu errichten oder zu unterhalten. Das Recht, Priesterseminare zu errichten oder zu unterhalten, bleibt davon unberührt.

 

2. Die Vertragsschließenden sind sich darin einig, dass vor der vom Freistaat Thüringen beabsichtigten Neugründung einer Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt ergänzende Vereinbarungen getroffen werden.

 

Artikel 12:

 

1. Der katholische Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.

 

2. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts hat die katholische Kirche das Recht, sich nach einem mit der staatlichen Schulaufsicht vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts den Grundsätzen der katholischen Kirche entsprechen.

 

3. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der katholischen Kirche festzulegen.

 

4. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die Missio canonica durch den zuständigen Diözesanbischof voraus. Die Kirche kann die Missio canonica in begründeten Fällen widerrufen. Sei teilt den Widerruf der staatlichen Schulaufsicht mit. Mit dem Widerruf endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.

 

5. Zur Sicherung des Religionsunterrichtes werden Lehrer mit Missio canonica in erforderlichen Umfang an den Schulen eingesetzt. Die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte für den Religionsunterricht wird nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung ermöglicht.

 

Artikel 13:

 

1. Der Freistaat Thüringen gewährleistet im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik. Das Nähere bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

 

2. Bei der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, dass zum Prüfungsgespräch im Fach katholische Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs eingeladen wird. Die Lehrbefähigung für den katholischen Religionsunterricht erteilt der Freistaat Thüringen.

 

3. Bei der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch im Fach katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.

 

4. Für Erweiterungs- Ergänzungs- und Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.

 

5. Das zuständige Ministerium trifft seine Entscheidung über Studien- und Prüfungsordnungen zur Ausbildung der Religionslehrer im Fach katholische Religion, nachdem es sich mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung mit den Bistümern ins Benehmen gesetzt hat.

 

Zu Artikel 13 Absatz 1:

 

Gegenwärtig wird zur Erlangung der Befähigung zum Lehrfach im Fach katholische Religion die wissenschaftliche Vorbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik durch das Philosophisch-Theologische Studium Erfurt wahrgenommen. Maßgebend dafür sind derzeit die Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Philosophisch-Theologischen Studium Erfurt seinerseits und der Pädagogischen Hochschule Friedrich-Schiller-Universität Jena andererseits. Die Ausbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik entspricht der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche.

 

Zu Artikel 13 Absatz 5:

 

1. Das zuständige Ministerium wird Prüfungsordnungen für das Lehramt im Fach katholische Religion erst zulassen, wenn durch Anfrage bei den zuständigen Diözesanbischöfen festgestellt ist, dass Einwendungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den verfassungsmäßig garantierten Grundsätzen der katholischen Kirche und mit den kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer nicht erhoben werden. Einwendungen sind möglichst umgehend, spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten, geltend zu machen.

 

2. Das Ministerium wird eine Änderung der Studienordnung im Fach Katholische Theologie und Religionspädagogik verlangen, wenn durch möglichst umgehende Anträge bei den Diözesanbischöfen festgestellt worden ist, das Einwendungen im Hinblick auf die Überseinstimmung mit den verfassungsmäßig garantierten Grundsätzen der katholischen Kirche und mit den kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer erhoben werden. Einwendungen sind möglichst umgehend, spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten geltend zu machen.

 

3. Die kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung von Religionslehrern ergeben sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus dem Dekret Nr. 234/78/B der Kongregation für das katholische Bildungswesen vom 1.Januar 1983 und den „Kirchlichen Anforderungen für die Studiengänge für das Lehramt in „Katholischer Religion“ der deutschen Bischofskonferenz vom 23 September 1982.

 

4. Die Bistümer stellen sicher, dass sie ein einheitliches Votum abgeben.

 

Artikel 14:

 

1. In staatlichen Krankenhäusern und Justizvollzugsanstalten sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Freistaats Thüringen, in denen eine seelsorgerische Betreuung üblich ist, wird die katholische Kirche zu Gottesdienst und Seelsorge zugelassen. Besteht in diesen Einrichtungen das Bedürfnis nach regelmäßigem Gottesdienst und Seelsorge, wird der Freistaat Thüringen im Rahmen der vorhandenen Gebäude dafür Sorge tragen, dass geeigneter Raum zur Verfügung gestellt wird.

 

2. Bei entsprechenden Einrichtungen anderer Träger wird der Freistaat Thüringen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten darauf hinwirken, dass eine entsprechende seelsorgerische Betreuung erfolgen kann.

 

Zu Artikel 14 Absatz 1:

 

1. „Üblich“ bezeichnet eine Praxis, die sich auf der Grundlage von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung entwickelt hat. „Geeigneter Raum“ sind auch Mehrzweckräume.

 

2. Das Nähere kann durch besondere Vereinbarung geregelt werden. Die Vertragsabschließenden sind dich darüber einig, dass hieraus kein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung hergeleitet werden kann.

 

Artikel 15:

 

Das Recht der Kirche und ihrer karikativen Einrichtungen, im Sozialbereich zu wirken, wird vom Freistaat Thüringen anerkannt. Die Förderung dieser Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze.

 

Artikel 16:

 

1. Der Freistaat Thüringen wird darauf hinwirken, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sowie in Vollprogrammen privater Rundfunkveranstalter im Rahmen des gesetzlich geregelten Programmauftrags das Leben der katholischen Kirche in den Eigensendungen der Anstalten angemessen berücksichtigt wird.

 

2. Landesrechtliche Vorschriften, nach denen:

 

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die privaten Veranstalter von Vollprogrammen, diese gegebenenfalls gegen Erstattung ihrer Selbstkosten, den Kirchen auf Wunsch angemessene Sendezeit zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen haben, alle Rundfunkveranstalter in ihren Sendungen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer achten müssen, bleiben aufrechterhalten.

 

3. In den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landesanstalt für privaten Rundfunk ist die katholische Kirche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vertreten.

 

4. Das Recht der katholischen Kirche, gemäß den gesetzlichen Vorschriften privaten Rundfunk zu veranstalten oder sich an Rundfunkgesellschaften des Privatrechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Zu Artikel 16 Absatz 2:

 

Religiöse Sendungen sind nicht auf die Übertragung gottesdienstlicher oder liturgischer Handlungen beschränkt.

 

Artikel 17:

 

1. Kirchliche Friedhöfe genießen staatlichen Schutz.

 

2. Die Bestattung Nicht- oder Andersgläubiger auf kirchlichen Monopolfriedhöfen wird gewährleistet.

 

3. Benutzungs- und Gebührenordnungen für kirchliche Friedhöfe bedürfen der Genehmigung der für das Bestattungswesen zuständigen Behörden. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Rechtsträgers im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

 

Artikel 17 Absatz 2:

 

Diese Gewährleistung steht unter der Voraussetzung, dass die für den Friedhof geltenden Vorschriften, insbesondere über die Benutzung der Grabstätten, über die Liegedauer und über eine mögliche Entwidmung, anerkannt werden.

 

Artikel 17 Absatz 3:

 

1. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die staatliche Genehmigung der Benutzungsordnungen nur aus ordnungsrechtlichen, insbesondere bau- und seuchenpolizeilichen Gründen versagt werden darf.

 

2. Der Freistaat Thüringen bestimmt die zuständigen Verwaltungsvollstreckungsbehörden. Die durch die Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht eintreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind vom kirchlichen Träger zu erstatten.

 

Artikel 18:

 

1. Die katholische Kirche verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten denkmalgeschützte Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie den Kunst- und Kultusgegenständen zu erhalten und zu pflegen. Sie wird Veräußerungen und Veränderungen nur im Benehmen mit dem Ziel der Verständigung mit den staatlichen Denkmalbehörden vornehmen und dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und sonstige kirchliche Verbände entsprechend verfahren.

 

2. Bei der Vergabe der Mittel des Freistaats Thüringen für Denkmalpflege wird die Katholische Kirche angemessen berücksichtigt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Denkmalpflege tätig sind.

 

3. Soweit das Schatzregal Anwendung findet, werden dies Kulturdenkmäler der Katholischen Kirche auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen.

 

Artikel 19:

 

1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Katholischen Kirche und ihrer religiösen vereine werden nach Maßgabe von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung) gewährleistet.

 

2. Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden die Landesbehörden auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Katholische Kirche oder ihre religiösen Vereine in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

 

Zu Artikel 19 Absatz 1:

 

Ein Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden ist nur nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde zulässig. Vom Einvernehmen kann nur abgesehen werden, wenn aus zwingenden gründen der Gefahrenabwehr ein Abbruch geboten ist.

 

Zu Artikel 19 Absatz 2:

 

Bei Vermögensverlusten durch Enteignung vor dem 3.Oktober 1990 richten sich die Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Artikel 20:

 

1. Für staatliche Grundstücke und Gebäude, die kirchlichen oder karikativen Zwecken gewidmet sind, bleiben diese Widmung und die Bauunterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 2 bestehen.

 

2. Der Freistaat Thüringen und die katholische Kirche werden möglichst bald in Verhandlung über eine Übertragung de Eigentums an solchen Grundstücken und Gebäuden an die Kirche und über endgültige Regelungen der Baulast eintreten.

 

Artikel 21:

 

1. Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtlichen Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbstständigen Anstalten und selbstständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Ministerium vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der betreffenden Institutionen gewährleisten.

 

2. Das zuständige Ministerium kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf von zwei Monaten seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind im Falle eines Einspruchs gehalten, die betreffenden Vorschriften zu überprüfen.

 

3. Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger wird auf ersuchen der zuständigen kirchlichen Stellen durch das zuständige Ministerium veranlasst. Entsprechendes gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und anderen Vorschriften des kirchlichen vermögensverwaltungsrechtes, wenn deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehrt dient.

 

Artikel 22:

 

1. Die im Freistaat Thüringen bestehenden staatlichen Patronatsrechte sind aufgehoben.

 

2. Bezüglich der früheren vereinigten Kirchen und Schulämter werden die vertragsschließenden darauf hinwirken, dass sowohl die kommunalen Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und etwa weitere betroffene kirchliche Gliederungen zügig die erforderlichen Auseinandersetzungsverträge abschließen oder die bereits abgeschlossenen Verträge durchführen.

 

Artikel 23:

 

1. Der Freistaat Thüringen zahlt an die katholische Kirche anstelle früher gewährter Dotationen der Diözesen und Diözesananstalten und von Zuschüssen für die Pfarrbesoldung und –versorgung, anstelle aller geld- und Sachleistungen aufgrund staatlicher Baulastverpflichtungen an Gebäuden im kirchlichen Eigentum sowie anstelle aller anderen auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen jährlichen Gesamtzuschuss (Staatsleistung) Die katholische Kirche stellt den Freistaat Thüringen von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien, insbesondere aus Baulastverpflichtungen, frei. Über die Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen an die katholische Kirche und ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreien nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.

 

2. Die Staatsleistung beträgt 1997:

 

998.000 DM für die Abgeltung der Baulasten

5.056.000 DM für die Abgeltung aller anderen älteres Titel.

 

3. Ändert sich nach dem 1.Januar 1997 die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das Jahr 1997 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe, verheiratet, 2 Kinder.

 

4. In den Jahren 1998 bis 2001 erfolgt darüber hinaus eine Erhöhung der Staatsleistung für die Abgeltung von Baulasten in Höhe von jährlich 225.000 DM.

 

5. Durch Vereinbarung der Bistümer untereinander wird die Staatsleistung auf die Bistümer aufgeteilt. Die Vereinbarung ist dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.

 

6. Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 5 an die Bistümer gezahlt.

 

7. Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung.

 

Artikel 24:

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für den Staat gelten auch für die Bistümer, die bischöflichen Stühle, die Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und Gesamtverbände sowie für die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände der Kirche.

 

Artikel 25:

 

1. Die Bistümer und Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnungen und die  Kirchensteuerbeschlüsse einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen Anerkennung.

 

2. Die Bistümer werden sich für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) auf einen einheitlichen Zuschlagssatz, bei Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer sowie eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe auf einheitliche Beträge einigen.

 

3. Die Bistümer werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse und deren Änderungen und Ergänzungen dem zuständigen Ministerium unverzüglich anzeigen. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wen sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.

 

Zu Artikel 25 Absatz 3:

 

Tritt eine wesentliche Änderung der für die Höhe der Kirchensteuer maßgeblichen Verhältnis ein, wird die für die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse zuständige Landesbehörde die Bistümer auf die Notwendigkeit einer Anpassung der Kirchensteuerhebesätze schriftlich unter Darlegung der Gründe hinweisen und Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung führen. Die Genehmigungsfiktion entfällt dann mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des Schreibens folgt.

 

Artikel 26:

 

1. Auf Antrag der Bistümer hat das zuständige Ministerium die Verwaltung der anerkannten Kirchensteuern den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Thüringer Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem anerkannten Steuersatz einzubehalten und abzuführen.

 

2. Der Freistaat Thüringen erhält für die Verwaltung der Kirchensteuer eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Sie wird als jährlicher Vomhundertsatz gesondert vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.

 

3. Die Vollstreckung der Kirchensteuern wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften zustimmen, diesen übertragen.

 

Zu Artikel 26 Absatz 2:

 

Die Bistümer gewährleisten die Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu dessen Schutz erfassenden staatlichen Bestimmungen.

 

Artikel 27:

 

Die Bistümer und ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreien sind berechtigt, von ihren Mitgliedern, unabhängig von Kirchensteuern und Kirchgeld, Spenden und anderen freiwilligen Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

Für die Bistümer und ihre karikativen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen werden in Ansprache mit der zuständigen Landesbehörde festgelegt.

 

Artikel 28:

 

1. Der katholischen Kirche werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, dass die dafür notwendigen Erhebungs- und Übermittlungsmöglichkeiten erhalten bleiben.

 

2. Die Übermittlung der Daten setzt voraus, dass bei der katholischen Kirche ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.

 

Artikel 29:

 

Die Landesregierung und die Bischöfe werden sich regelmäßig zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.

 

Artikel 30:

 

Regelungen in diesem Vertag und im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14.Juni 1994 gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in älteren konkordatären Verträgen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen.

 

Zu Artikel 30:

 

Im Übrigen besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragsschließenden, dass auch soweit das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 den Freistaat Thüringen bindet – die Bestimmungen dieses Konkordats über die Anforderungen an geistliche Ordensobere und über die Bekenntnisschule (Artikel 23 und 24) sowie die Bestimmungen des Artikels 32 dieses Konkordates im Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen nicht angewendet werden.

 

Artikel 31:

 

Die Vertragsschließenden werden zwischen ihnen etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beilegen.

 

Zu Artikel 31:

 

Sollte der Freistaat Thüringen in Verträgen mit andern vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsschließenden gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundgesetzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 32:

 

Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen ausgetauscht werden.

 

Der Vertrag einschließlich des Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.

 

Diese Übereinkunft ist in doppelter Unterschrift unterzeichnet worden.

Erfurt, den 11.Juni 1997

 

Für den Freistaat Thüringen:

 

Der Thüringer Ministerpräsident:

Dr. Bernhard Vogel

 

Für den Heiligen Stuhl:

 

Der Apostolische Nuntius in Deutschland:

Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo

 

(Ergänzungen aus dem Schlussprotokoll in den einzelnen Artikeln dieses Konkordates)

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Freistaats Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen:

(Vom 15.März 1994)

 

Vorwort/Präambel:

 

Der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten, und:

 

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen.

Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck.

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,

jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsmäßigen Vertreter haben:

 

- in dem Willen, die Eigenständigkeit der Kirche und den Grundsatz der gegenseitigen Unabhängigkeit von Staat und Kirche unter Beachtung des Grundrechts der Religionsfreiheit und des Öffentlichkeitsauftrags der Kirche zu wahren und zu sichern,

 

- Mit dem Wunsch, zu einer Vereinbarung über die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche in einem religiös-weltanschaulich neutralen Staat zu gelangen und dadurch insbesondere die bildungs- und kulturpolitische sowie die sozialdiakonische Tätigkeit der Kirchen im Freistaat Thüringen zu fördern,

 

- unter Berücksichtigung und inhaltlicher Forderung von historisch gewachsenen Rechten und Pflichten,

 

- mit dem Ziel, die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirche in einer freiheitlichen Grundordnung auf eine umfassende neue Grundlage zu stellen und dauerhaft zu gestalten, folgendes vereinbart:

 

Artikel 1:

 

1. Der Freistaat Thüringen gewährleistet die Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben.

 

2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu entziehen.

 

Artikel 2:

 

1. Die Landesregierung und die Kirchen werden sich regelmäßig zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.

 

2. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen maßgeblich berühren, rechtzeitig miteinander ins Benehmen setzen und sich zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

3. Die Kirchen unterrichten die Landesregierung über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter.

 

4. Die Kirchen werden untereinander eine enge Zusammenarbeit aufnehmen, um ihre Anliegen gegenüber dem Freistaat Thüringen einheitlich zu vertreten. Dazu und zur gegenseitigen Information bestellen sie einen gemeinsamen Beauftragten am Sitz der Landesregierung.

 

Zu Artikel 2 Absatz 4:

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form

 

Artikel 3:

 

1. Für die wissenschaftlich-theologische Ausbildung der Geistlichen und der Religionspädagogen bleibt die Evangelisch-Theologische Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena erhalten. Der Freistaat Thüringen wird die Neugründung einer weiteren Evangelisch-Theologischen Fakultät nur im Benehmen mit den Kirchen vornehmen.

 

2. Vor der Anstellung eines Professors und vor der unbefristeten Anstellung eines Hochschuldozenten für ein Fachgebiet der evangelischen Theologie oder der Religionspädagogik an einer Hochschule des Freistaats Thüringen wird den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden Bedenken geäußert, die sich auf die kirchliche Lehre und das Bekenntnis beziehen und im einzelnen begründet werden, wird die Landesregierung diese Stellungnahme beachten.

 

3. Die Promotions- und Habilitationsordnungen sowie die Prüfungsordnung im Fach Evangelische Theologie und die Prüfungsordnungen zur Erlangung der Lehramtsbefähigung für das Fach Evangelische Religion an allen Schularten und –stufen werden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung im Benehmen mit den Kirchen genehmigt.

 

4. Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungsämter für den Abschluss einer wissenschaftlich-theologischen Ausbildung einzurichten. Die Wirkungen der kirchlichen Prüfungen im staatlichen Bereich richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

5. Den evangelischen Universitätsprediger ernennt die örtlich zuständige Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Evangelisch-Theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Mitglieder der Fakultät.

 

Zu Artikel 3 Absatz 1:

 

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die Bestandsgarantie der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena daran gebunden ist, dass die Pfarrerausbildung auch in Zukunft ganz überwiegend in der Form der theologischen Studiums an den staatlichen Hochschulen und den bestehenden kirchlichen Hochschulen (Bethel, Neudettelsau und Wuppertal) stattfindet.

 

Zu Artikel 3 Absatz 2:

 

1. Die Stellungnahme der Kirchen wird nach Vorliegen des Berufungsvorschlages und nach Festlegung der zur Berufung vorgesehenen Person durch das zuständige Ministerium eingeholt. Die Landesregierung wendet sich dazu an die Kirchenleitung derjenigen Kirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat. Die innerkirchliche Abstimmung ist Angelegenheit dieser Kirchenleitung. Wird innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen, dass von Seiten der Kirchen keine Bedenken geäußert werden.

 

2. Will die Landesregierung trotz fristgemäß geäußerter Bedenken das Berufungsverfahren für die ausgewählte Person fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der Fakultät und der Kirchenleitung mit dem Ziel der Verständigung erörtert.

 

Artikel 4:

 

Die staatliche Anerkennung kirchlicher Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Zu Artikel 4:

 

Maßgebend sind derzeit die §§ 113 bis 116 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7.Juli 1992

 

Artikel 5:

 

1. Der evangelische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.

 

2. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Kirchen das Recht, sich nach einem mit der staatlichen Schulaufsicht vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu Vergewissern, dass der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts den Grundsätzen der Kirchen entspricht.

 

3. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu bestimmen.

 

4. Zur Sicherung des Religionsunterrichts werden Lehrer mit kirchlicher Bevollmächtigung (Vocatio) im erforderlichen Umgang an den Schulen eingesetzt. Die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte für den Religionsunterricht wird nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung ermöglicht.

 

5. Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt die Vocatio der zuständigen Kirche voraus. Die Kirche kann die Bevollmächtigung in begründeten Fällen widerrufen. Sie teilt den Widerruf der staatlichen Schulaufsicht mit. Mit dem Widerruf endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.

 

6. Der Freistaat Thüringen gewährleistet im Bereich der Hochschulen im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Theologie und Religionspädagogik.

 

Artikel 6:

 

1. Das Recht zur Errichtung von Schulen in kirchlicher Trägerschaft wird gewährleistet.

 

2. Der Freistaat Thüringen wird Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Rahmen der staatlichen Gesetze anerkennen und angemessen fördern.

 

Artikel 7:

 

1. Die Kirchen, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

2. Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten Verbände dem zuständigen Ministerium mitteilen. Die Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.

 

3. Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Ministerium vorgelegt. Das Ministerium kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet wird. Der Einspruch ist bis zum Ablauf zweier Monate seit Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das zuständige Oberverwaltungsgericht.

 

Zu Artikel 7 Absatz 1:

 

Die Vertragsschließenden lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile zur Folge hat.

 

Artikel 8:

 

1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Kirchen und ihrer religiösen Vereine werden nach Maßgabe  von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 (Weimarer Reichsverfassung) gewährleistet.

 

2. Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden die Landesbehörden auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen oder ihre religiösen Vereine, in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

 

Zu Artikel 8 Absatz 2:

 

Bei Vermögensverlusten durch Enteignung vor dem 3.Oktober 1990 richten sich die Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Artikel 9:

 

1. Die Kirchen verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten denkmalgeschützte Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie den Kunst- und Kulturgegenständen zu erhalten und zu pflegen. Sie werden Veräußerungen und Veränderungen nur im Benehmen mit dem Ziel der Verständigung mit den staatlichen Denkmalbehörden vornehmen und dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und sonstigen kirchlichen Verbände entsprechend verfahren.

 

2. Bei der Vergabe der Mittel des Freistaats Thüringen für Denkmalpflege werden die Kirchen angemessen berücksichtigt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Denkmalpflege tätig sind.

 

3. Soweit das Schatzregel Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler den Kirchen auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen.

 

Zu Artikel 9 Absatz 1:

 

Bei dem Gottesdienst gewidmeten Gegenständen sind religiöse Belange vorrangig zu berücksichtigen. Sofern staatlicher Denkmalschutz und liturgische Interessen der Kirchen in Konflikt geraten, haben in der Interessenabwägung die liturgischen Belange Vorrang.

 

Artikel 10:

 

1. Für staatliche Grundstücke und Gebäude, die kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmet sind, bleiben diese Widmung und die Bauunterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 2 bestehen.

 

2. Der Freistaat Thüringen und die Kirchen werden möglichst bald in Verhandlungen über die Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken und Gebäuden an die Kirchen und über endgültige Regelungen der Baulast eintreten.

 

Artikel 11:

 

1. Die im Freistaat Thüringen bestehenden staatlichen Patronatsrechte sind aufgehoben.

 

2. Bezüglich der früheren vereinigten Kirchen- und Schulämter werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, dass sowohl die kommunalen Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden und etwa weiter betroffene kirchliche Gliederungen zügig die erforderliche Auseinandersetzungsverträge abschließen oder die bereits abgeschlossenen Verträge durchführen.

 

Artikel 12:

 

1. In staatlichen Krankenhäusern und Justizvollzugsanstalten sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Freistaats Thüringen, in denen eine seelsorgerische Betreuung üblich ist, werden die Kirchen zu Gottesdienst und Seelsorge zugelassen. Besteht in diesen Einrichtungen das Bedürfnis nach regelmäßigem Gottesdienst und Seelsorge, wird der Freistaat Thüringen dafür Sorge tragen, dass im Rahmen der vorhandenen Gebäude geeigneter Raum zur Verfügung gestellt wird.

 

2. Bei entsprechenden Einrichtungen anderer Träger wird der Freistaat Thüringen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten darauf hinwirken, dass eine entsprechende seelsorgerische Betreuung erfolgen kann.

 

Artikel 12 Absatz 1:

 

1. Üblich bezeichnet eine Praxis, die sich auf der Grundlage von Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung entwickelt hat. Geeigneter Raum sind auch Mehrzweckräume.

 

2. Das Nähere kann durch besondere Vereinbarung geregelt werden. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass hieraus kein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung hergeleitet werden kann.

 

Artikel 13:

 

1. Der Freistaat Thüringen zahlt an die Kirchen anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung, anstelle aller Geld- und Sachleistungen aufgrund staatlicher Baulastverpflichtungen an Gebäuden und kirchlichen Eigentum sowie anstelle aller anderen auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen jährlichen Gesamtzuschuss (Staatsleistung) Die Kirchen stellen den Freistaat Thüringen von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere aus Baulastpflichten, frei. Über die Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen an die Kirchen und ihre Kirchengemeinden nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.

 

2. Die Staatsleistung beträgt 1994:

1.100.000 DM für die Abgeltung von Baulasten

18.240.000 DM für die Abgeltung aller anderen älteren Titel

 

3. Ändert sich nach dem 1.Januar 1994 die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das Jahr 1994 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung.

 

4. Darüber hinaus erfolgt in den Jahren 1995 bis 1998 eine Erhöhung der Staatsleistung für die Abgeltung von Baulasten in Höhe von jährlich 275.000 DM

 

5. Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.

 

6. Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftes des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 5 an die Kirchen gezahlt.

 

7. Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung.

 

Zu Artikel 13 Absatz 6:

 

Ein Nachweis über die Verwendung der Mittel ist nicht erforderlich.

 

Artikel 14:

 

1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen Anerkennung.

 

2. Die Kirchen werden sich für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) auf einen einheitlichen Zuschlagssatz, bei Erhebung einer Mindestbeitragskirchensteuer sowie eine Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe auf einheitliche Beträge einigen.

 

3. Die Kirchen werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse und dessen Änderungen und Ergänzungen dem zuständigen Ministerium unverzüglich anzeigen; Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkennt, wenn eis den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.

 

Zu Artikel 14 Absatz 3:

 

Tritt eine wesentliche Änderung der für die Höhe der Kirchensteuer maßgeblichen Verhältnisse ein, wird das zuständige Ministerium die Kirchen auf die Notwendigkeit einer Anpassung der Kirchensteuerhebesätze schriftlich unter Darlegung der Gründe hinweisen und Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung führen. Die Genehmigungsfiktion entfällt denn mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des Schreibens folgt.

 

Artikel 15:

 

1. Auf Antrag der Kirchen hat das zuständige Ministerium die Verwaltung der anerkannten Landeskirchensteuern den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Thüringer Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem anerkannten Satz einzubehalten und abzuführen.

 

2. Der Freistaat Thüringen erhält für die Verwaltung der Kirchensteuer eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Sie wird als jährlicher Vomhundertsatz gesondert vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben

 

3. Die Vollstreckung der Kirchensteuern wird auf Antrag der Kirchen den Finanzämtern oder, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften zustimmen, diesen übertragen.

 

Zu Artikel 15 Absatz 2:

 

Die Kirchen gewährleisten die Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Bestimmungen.

 

Artikel 16:

 

1. Die Kirche und ihre Kirchengemeinden sind berechtigt, von ihren Mitgliedern, unabhängig von Kirchensteuern und Kirchgeld, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

2. Für die Kirchen und ihre diakonischen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen werden in Absprache mit der zuständigen Landesbehörde festgelegt.

 

Artikel 17

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für den Staat gelten auch für die Kirchen, ihre Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände.

 

Zu Artikel 17:

 

Für Amtshandlungen, die aufgrund eines Gesetzes von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen werden, besteht auch für die Kirchen keine Gebührenfreiheit.

 

Artikel 18:

 

Die Kirchen nehmen an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch den Freistaat Thüringen einbezogen.

 

Artikel 19:

 

Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten. Die Förderung dieser Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze.

 

Artikel 20:

 

Der Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Zu Artikel 20:

 

Der Freistaat Thüringen wird gesetzliche Regelungen treffen, um den Schutz der Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche Feietage sind, zu gewährleisten.

 

Artikel 21:

 

Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Der Freistaat Thüringen wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.

 

Artikel 22:

 

1. Kirchliche Friedhöfe genießen staatlichen Schutz.

 

2. Die Bestattung Nicht- oder Andersgläubiger auf kirchlichen Monopolfriedhöfen wird gewährleistet.

 

3. Benutzungs- und Gebührenordnungen für kirchliche Friedhöfe bedürfen der Genehmigung der für das Bestattungswesen zuständigen Behörden. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Rechtsträgers im Vollstreckungsverfahren eingezogen. Der Freistaat Thüringen bestimmt die zuständigen Vollstreckungsbehörden. Die durch Vollsteckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Veraltungskosten und Auslagen sind vom kirchlichen Träger zu erstatten.

 

Zu Artikel 22 Absatz 2:

 

Diese Gewährleistung steht unter der Voraussetzung, dass die für den Friedhof geltenden Vorschriften, insbesondere die über die Benutzung der Grabstätten, über die Legedauer und über eine mögliche Entwidmung, anerkannt werden.

 

Artikel 23:

 

1. Der Freistaat Thüringen wird darauf hinwirken, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in Vollprogrammen privater Rundfunkveranstalter im Rahmen des gesetzlich geregelten Programmauftrags das Leben der Evangelischen Kirche in den Eigensendungen der Anstalten angemessen berücksichtigt sind.

 

2. Landesrechtliche Vorschriften, nach denen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die privaten Veranstalter von Vollprogrammen, diese gegebenenfalls gegen Erstattung ihrer Selbstkosten, den Kirchen auf Wunsch angemessene Sendezeit zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen haben, alle Rundfunkveranstalter in ihren Sendungen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer achten müssen, bleiben aufrechterhalten.

 

3. In den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landesanstalt für privaten Rundfunk sind die Kirchen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vertreten.

 

4. Das Recht der Kirchen, gemäß den gesetzlichen Vorschriften privaten Rundfunk zu veranstalten oder sich an Rundfunkgesellschaften des Privatrechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Zu Artikel 23 Absatz 2:

 

Religiöse Sendungen sind nicht auf die Übertragung gottesdienstlicher oder liturgischer Handlungen beschränkt.

 

Artikel 24:

 

1. Den Kirchen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, dass die dafür notwendigen Erhebungs- und Übermittlungsmöglichkeiten erhalten bleiben.

 

2. Die Übermittlung der Daten setzt voraus, dass bei den Kirchen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.

 

Artikel 24:

 

Die Feststellung, dass ausreichender Datenschutz gewährleistet ist, trifft das zuständige Ministerium aufgrund der von den Kirchen vorzulegenden kirchengesetzlichen Regelungen.

 

Artikel 25:

 

1. Im Verfahren vor den Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die Kirchengerichte und Disziplinargerichte berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen.

 

2. Lehrbeanstandungsverfahren sind hierbei ausgeschlossen.

 

Zu Artikel 25:

 

Der den Eid abnehmende muss die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzen.

 

Artikel 26:

 

Die Vertragsschließenden werden zwischen ihnen etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

 

Zu Artikel 26:

 

Sollte der Freistaat Thüringen in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausreichende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsschließenden gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 27:

 

Dieser Vertrag soll Ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen in Erfurt ausgetauscht werden.

 

Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.

 

geschehen zu Erfurt, am 15.März 1994

 

Für den Freistaat Thüringen:

Dr. Bernhard Vogel

 

Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen:

Dr.Christoph Demke

 

Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen:

Roland Hoffmann, Landesbischof

 

Für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck:

Professor Dr. Christian Zippert

 

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens:
Eberhard Schlicher, Oberkirchenrat

 

Schlussprotokoll:

 

(Ergänzungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

 3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen:

(Vom 1.November 1993)

 

Präambel:

 

Geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat und der Jüdischen Glaubengemeinschaft zu fördern und zu festigen wird zwischen dem Freistaat Thüringen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsident und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen, Sitz Erfurt, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter, folgender Vertrag geschlossen.

 

Artikel 1:

 

Eingedenk des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich der Freistaat Thüringen an den Ausgaben der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für deren Verwaltung mit jährlich 550.000 DM, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1999.

 

Diese Zahlung tritt an die Stelle der bisher an die Jüdischen Landesgemeinden Thüringen erbrachten freiwilligen Leistungen.

 

Der Betrag ist in seiner Höhe jährlich, beginnend im Jahr 2.000, den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten entsprechend der allgemeinen Besoldungsanpassung im Sinne von §14 des Bundesbesoldungsgesetzes anzupassen. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A13. Die Landesleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich im Vorjahr die der Berechnung zugrunde gelegte Besoldung erhöht oder vermindert hat; ausgenommen wird die Anpassung der Besoldung an die Besoldungshöhe der alten Bundesländer.

 

Artikel 2:

 

Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahrsbeitrages jeweils am 15.Februar, 15 Mai, 15.August und 15.November gezahlt.

 

Artikel 3:

 

Die Förderung der einzelnen jüdischen Gemeinden gemäß Artikel 1 erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Landesgemeinde, durch die Landesgemeinde.

 

Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden an den Freistaat Thüringen sind ausgeschlossen.

 

Artikel 4:

 

Die Jüdische Landesgemeinde Thüringen wird über die gemäß Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an den Freistaat Thüringen herantragen. Unberührt bleiben unter dem Gesichtspunkt der Denkmalpflege gewährte Zuschüsse oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährte Zuschüsse zur Pflege verwaister jüdischer Friedhöfen sowie nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetzes gewährte Zuschüsse zur Sicherung jüdischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen Thüringens.

 

Artikel 5:

 

Die Thüringer Landesregierung und die Jüdische Landesgemeinde Thüringen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor einer Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stehen.

 

Artikel 6:

 

Die Vertragsschließenden werden in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

Artikel 7:

 

Der Vertrag tritt am ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen die Erklärung des Freistaates Thüringen zugegangen ist, dass der Thüringer Landtag dem Vertrag zugestimmt hat.

 

Erfurt, am 1.November 1993

 

Für das Land Thüringen:

Dr. Bernhard Vogel,

Ministerpräsident

 

Für die Jüdischen Landesgemeinden Thüringen:

Raphael Scharf-Katz

Manfred J.Wagner