Kirchenaustrittsverordnungen der Länder:

 

Vorwort:

 

Man glaubt es kaum, es existierten Tatsächlich Kirchenaustrittsverordnungen und Kirchenaustrittsgesetze in Deutschland. Ein weiteres Beispiel der engen Verflechtungen zwischen Staat und Kirche in Deutschland. Die Partei Deutsche-Säkular-Humanistische-Allianz  fordert im Zuge der Konsequenten Trennung von Staat und Kirche die Abschaffung sämtlicher Kirchenaustrittsverordnungen. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist weder durch staatliche Gesetze zu regeln, noch darf dieser mit Kosten oder Gebühren verbunden sein.

 

6.2. Insbesondere sind Erklärungen, mit denen beabsichtigt wird, sich nur der Kirchensteuerpflicht zu entledigen, unwirksam.(…)

(Ausschnitt aus der bayerischen Kirchenaustrittsverordnung)

 

Kosten des Kirchenaustritts (Länderauflistungen)

 

1.Baden-Württemberg:                                  Gebühr: 10-50 Euro

2.Bayern:                                                       Gebühr: 31 Euro

3.Berlin:                                                        Gebührenfrei

4.Brandenburg:                                             Gebührenfrei

5.Bremen:                                                      Gebühr: 5 Euro

6.Hamburg:                                                   Gebühr: 31 Euro

7.Hessen:                                                       Gebühr: 25 Euro

8.Mecklenburg-Vorpommern:                       Gebühr: 10 Euro

9.Niedersachsen:                                           Gebühr: 24 Euro

10.Nordrhein-Westfalen:                               Gebühr: 30 Euro

11.Rheinland-Pfalz:                                      Gebühr: 20,45 Euro

12.Saarland:                                                  Gebühr: 32 Euro

13.Sachsen:                                                   Gebühr: 20 Euro

14.Sachsen-Anhalt:                                       Gebühr: 25 Euro
15.Schleswig-Holstein:                                 Gebühr: 10 Euro
16.Thüringen:                                               Gebühr: 30 Euro

 

 

1.Baden-Württemberg:

 

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren:

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Gebühr: 10-50 Euro

 

Ausschnitt aus dem Baden-Württembergischen Kirchensteuergesetz:

 

§26:
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft:

 

1. Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keine Bedingungen oder Zusätze erhalten. Der Nachweiß der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Für Personen unter 14 Jahren richtet sich die Berechtigung zur Erklärung des Austritts nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.Juli 1921.

 

2. Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang wirksam.

 

3. Der Austritt ist dem Ausgetretenen zu bescheinigen und der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft unverzüglich mitzuteilen.

 

4. Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann im Falle einer Vereinbarung über den Übertritt zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts übertreten.

 

1.Religionsgemeinschaften:

 

Religionsgemeinschaften im Sinne von §26 KiStG und dieser Verwaltungsvorschrift sind Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

 

2.Austritt:

 

2.1. Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Austrittserklärung ist beim Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

 

2.2. Für Kinder unter 14.Jahren erklären die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt. Steht die Personensorge für ein Kind unter vierzehn Jahren einem Elternteil allein zu, so gibt dieser Elternteil die Erklärung ab, es sei denn, ihm ist das Recht der religiösen Erziehung auf Grund von §1666 BGB entzogen. Sind die Eltern miteinander Verheiratet, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, bedarf der Kirchenaustritt der Einwilligung des Kindes.

 

2.3. Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet erst mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

 

3.Zuständiger Standesbeamter:

 

Zuständig für die Beurkundung der Austrittserklärung und die Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die austrittswillige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten hat die austrittswillige Person die Wahl.

 

4.Austrittserklärung zur Niederschrift des Standesbeamten:

 

4.1. Der Standesbeamte nimmt die Niederschrift erst auf, nachdem er sich der Identität der erschienenen Person und deren Erklärungsberechtigung vergewissert hat. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

 

4.2. Die Niederschrift enthält:

 

- Ort und Datum der Niederschrift,

- Vornamen, Familiennahmen, gegebenenfalls abweichender Geburtsnahme, Anschrift, Datum und Ort der Geburt der austrittswilligen Person,

- den Vermerk des Standesbeamten, wie er sich der Identität der erschienenen Person vergewissert hat,

- die Austrittserklärung,

- einer etwa erforderliche Einwilligungserklärung.

 

4.3. Mit dem Einverständnis der austrittswilligen Person wird auch der Taufort in die Niederschrift aufgenommen, wenn er bei Aufnahme der Niederschrift bekannt wird. Der Standesbeamte weist auf die Freiwilligkeit dieser Angabe hin. Er prüft nicht, ob die Angabe zum Taufort zutreffend ist.

 

4.4. Aus derselben Religionsgemeinschaft können Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern zugleich den Austritt für die unter ihrem personensorgerecht stehender Kinder unter vierzehn Jahren zur Niederschrift erklären. Im Übrigen ist für jede Austrittserklärung eine besondere Niederschrift aufzunehmen.

 

4.5. Die austrittswillige Person ist gemäß §11 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes auf den Erhebungszweck sowie auf die Mitteilungspflichten des Standesbeamten in Kirchenaustrittsverfahren hinzuweisen. Sodann ist die Niederschrift ihr vorzulesen, von ihr zu genehmigen und zu unterschreiben. In der Niederschrift ist festzustellen, dass dies sowie die Unterrichtung nach Satz 1 geschehen ist. Danach unterschreibt der Standesbeamte die Niederschrift.

 

4.6. Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, dass die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- oder Heiratsbuch eingetragen worden war, soll der Standesbeamte bei Aufnahme der Niederschrift Ort und Datum der Eheschließung oder Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und auf der Niederschrift vermerken. Die ausgetretene Person ist zu diesen Daten zu befragen.

 

4.7. Der Standesbeamte bescheinigt der ausgetretenen Person den Austritt. Die Bescheinung über den Kirchenaustritt ist, mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Diensiegel zu versehen. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz „Mit dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt wirksam geworden“ versehen ist.

 

4.8. Für die Niederschrift wird die Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 2, für die Austrittsbescheinigung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 empfohlen. Standesbeamtinnen können unter ihrer Unterschrift das Wort „Standesbeamtin“ hinzufügen.

 

5.Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung:

 

5.1. Geht bei dem Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so vermerkt er auf der Erklärung deren Eingangstag. Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die Eindeutigkeit der Austrittserklärung und die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung. Er veranlasst etwa notwendige Ergänzungen.

 

5.2. Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, dass die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- oder Heiratsbuch eingetragen worden war, soll der Standesbeamte bei der Entgegennahme der Austrittserklärung ort und Datum der Eheschließung oder Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und auf diese Angeben in der Austrittserklärung hinweisen. Die ausgetretene Person ist zu diesen Daten zu befragen und über die Mitteilungspflichten des Standesbeamten in Kirchenaustrittsverfahren zu unterrichten.

 

6.Miteilungen:

 

6.1. Der Standesbeamte teilt den Austritt:

 

- Der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der ausgetretenen Person zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft,

 

- Der für die Hauptwohnung der ausgetretenen Person zuständigen Meldebehörde,

 

- Dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder, falls es noch nicht angelegt ist, dem Heiratsstandesbeamten, sofern nach den Angaben der ausgetretener Person nicht auszuschließen ist, dass die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden war, mit.

 

6.2. Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Anschriften der Niederschrift nach dem Muster der Angaben 4 und 5 können verwendet werden. Standesbeamtinnen können unter ihrer Unterschrift das Wort „Standesbeamtin“ hinzufügen.

 

6.3. Ist im Familienbuch der ausgetretenen Person die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft eingetragen, so vermerkt der Standesbeamte, der das Familienbuch führt, den ihm mitgeteilten Austritt in Sparte 10 des Familienbuchs. Erhält der Heiratsstandesbeamte die Mitteilung über den Austritt, so vermerkt er diesen am Rande des Heiratseintrags, wenn dort die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft eingetragen ist.

 

7.Aufbewahrung:

 

Die Austrittserklärungen sind dauernd aufzubewahren. Auskünfte und Abschriften oder weitere Bescheinigungen von Austrittserklärungen nach Nummer 4.6 dürfen nur der betroffenen Person und der Religionsgemeinschaft erteilt werden, der die Person angehört hat.

 

8.Gebühren:

 

Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren richtet sich nach §8 des Kommunalabgabengesetzes. Danach können die Gemeinden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe ihrer Abgabesatzungen erheben. Bei der Bemessung der Gebühr darf der Aufwand für die Fortschreibung von Personenstandsbüchern und für Mitteilungen zum Zweck einer solchen Fortschreibung nicht berücksichtigt werden.

 

9.Schlussvorschrift:

 

Diese Veraltungsvorschrift tritt an der auf Grund von Abschnitt IV Nr. 2 der Bescheinigungsanordnung vom 16.Dezmber 1981. zum 31. Dezember 1995 außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren vom 8.Februar 1985. Sie tritt am 1.Januar 1997 in Kraft.

 

 

2.Bayern:

 

Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus.

(Vom 8.März 2007)

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Gebühr: 31 Euro (25 Euro für den Austritt plus 6 Euro für die Austrittsbescheinigung)

41 Euro für Verheiratete der gleichen Konfession (mit oder ohne Kinder)

 

1.Grundsätze zur Austrittserklärung:

 

1.1. Nach Art.3 Absatz 4 KirchStG bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt. Diese staatliche Normierung des Austritts trägt der verfassungsrechtlich gewährleisteten Religionsfreiheit Rechnung. Durch das Kirchenaustrittsrecht garantiert der Staat dem Bürger dieses Recht.

 

1.2. Die Austrittserklärung ist eine amtsempfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. Sie hat umfassende rechtliche Wirkung, die sich nicht nur auf dem Bereich des Kirchensteuerrechts beschränkt. Über die innerkirchlichen Wirkungen des Kirchenaustritts kann dagegen nach dem Verfassungsrecht der Staat nicht befinden; sie ergeben sich allein aus innerkirchlichen Regelungen.

 

2.Geltungsbereich:

 

2.1. Eine Austrittserklärung nach Art.3 Abs.4 KirchStG ist unabhängig davon zulässig, ob die jeweilige Körperschaft öffentlichen Rechts tatsächlich Kirchensteuer erhebt oder nicht. Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschauliche Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:

 

a) Die Römisch-Katholische Kirche

b) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern

c) Die Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern

d) Die Altkatholische Kirche im Freistaat Bayern

e) Die Evangelisch-methodistische Kirche

f) Die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden

g) Die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland

h) Die Israelische Kultusgemeinde in Bayern

i) Die Christian Science in Bayern

j) Die neuapostolische Kirche Süddeutschland

k) Die Gemeinschaft der Siebten-Tags-Adventisten in Bayern

l) Die Christengemeinschaft in Bayern

m) Die Griechisch-Orthodoxe Metropolie in Deutschland

n) Der Bund für Geistesfreiheit, sowie der Humanistische Verband Deutschlands

o) Der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutsachland

p) Der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden

q) Die Rumänisch-Orthodoxe Metropolie für Deutsachland, Zentral- und Nordeuropa.

 

Die Austrittserklärung im Fall von Buchstabe h lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt. Die Anerkennung weiterer Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulicher Gemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen rechts wird im Staatsanzeiger bekannt gegeben.

 

2.2. Der Austritt aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bedarf nicht der Mitwirkung des Standesamtes. Der Austritt ist gegenüber der jeweiligen Gemeinschaft zu erklären.

 

3.Zuständiges Standesamt:

 

3.1. Für den Empfang der Austrittserklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Unter mehreren zuständigen Standesämtern hat der Erklärende die Wahl. Hat ein Deutscher im Bundesgebiet keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist er aber in Bayern kirchensteuerpflichtig, so ist für den Empfang das Standesamt München zuständig.

 

3.2. Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, können den Austritt gegenüber dem örtlich zuständigen Standesamt erklären. Ob die Austrittserklärung nach dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen wirksam wird, ist unerheblich.

 

3.3. Ist ein Standesamt örtlich nicht zuständig, hat es den Erklärungswilligen an das zuständige Standesamt zu verweisen. Schriftliche Austrittserklärung die bei einem unzuständigen Standesamt eingehen, sind umgehend an das zuständige Standesamt weiterzuleiten. Der Betroffene ist von der Abgabe zu verständigen.

 

4.Persönliche Voraussetzungen des Austrittswilligen:

 

4.1. Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung. Sie kann grundsätzlich nur von volljährigen geschäftsfähigen Personen abgegeben werden. Die Austrittserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Volljährige, für die nach § 1896 BGB vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt ist, können den Austritt ohne Zustimmung des Betreuers erklären. Der Betreuer kann den Austritt für den betreuten nicht erklären. Bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit ist Folgendes zu beachten:

 

Die Möglichkeit eines Religionswechsels ist Betätigung des Grundrechts der Glaubensfreiheit. Aus Artikel 4 GG wird deshalb abgeleitet, dass in genauerster Weise zu prüfen ist, ob tatsächlich eine umfassende, dauernde Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Sollte sich zum Beispiel ergeben, dass noch eine Einsichtsfähigkeit entsprechend der eines Minderjährigen vorhanden ist, wäre auch die rechtliche Fähigkeit des betreuten anzunehmen, einen Kirchenaustritt zu erklären. Diese Frage sollte der Standesbeamte mit dem Betreuer klären.

 

4.2. Soll die Austrittserklärung schriftlich oder mündlich durch einen Vertreter abgegeben werden, hat dieser dafür eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht des Austrittswilligen vorzulegen. Die Unterschrift des Vollmachtsgebers bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

 

5.Austrittserklärungen minderjähriger Personen:

 

5.1. Nach §5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RKEG) steht einem Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, welchem religiösen Bekenntnis es angehören will. Diese Entscheidungsmöglichkeit umfasst auch das Recht, aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft auszutreten. Ein Minderjähriger, der das 14.Lebensjahr vollendet hat, kann daher die Austrittserklärung selbst abgeben. Eine Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

 

5.2. Hat ein Kind das 12.Lebensjahr, aber noch nicht das 14.Lebensjahr vollendet, und erklärt sein gesetzlicher Vertreter den Austritt des Kindes aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, bedarf es der Zustimmung des Kindes zu dieser Erklärung (§5 Satz 2 RKEG) Das Kind kann den Austritt auch selbst erklären, es bedarf hierzu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die jeweilige Zustimmung kann mündlich zur Niederschrift des Standesbeamten erklärt werden. Bei der schriftlichen Zustimmung ist eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Kindes bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

5.3. Im Übrigen kann die Austrittserklärung für ein Kind, welches das 7.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nur von seinem gesetzlichen Vertreter, für ein Kind, welches das 7, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat, von seinem gesetzlichen Vertreter oder von dem Kind selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abgegeben werden.

 

5.4. Die Vorschriften des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung finden in aller Regel auch auf Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit Anwendung.

 

5.5. Die gesetzliche Vertretung ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des EGBGB und BGB. Bei der Abgabe von Austrittserklärungen für Kinder unter 14 Jahren ist dabei die Maßgabe des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung Folgendes zu beachten:

 

5.5.1. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, können sie den Kirchenaustritt des Kindes nur gemeinsam erklären. Einigen sich die Eltern über den Kirchenaustritt des Kindes nicht, kann die Zustimmung des einen Elternteils durch die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes ersetzt werden. Dies gilt auch, wenn das Sorgerecht eines Elternteils ruht.

 

5.5.2. In keinem Fall sind Pflegeeltern oder Stiefeltern berechtigt, den Kirchenaustritt für das ihnen anvertraute oder in der Familie lebende Kind zu erklären. Dies gilt auch, wenn eine der genannten Personen als Vormund oder Pfleger für das Kind bestellt ist.

 

5.5.3. Steht dem Vater oder der Mutter eines Kindes das Recht der Personensorge neben einem für das Kind bestellten Vormund oder Pfleger zu, geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses die Meinung des Vaters oder der Mutter vor. Die Austrittserklärung kann in diesem Fall von dem sorgeberechtigten Elternteil ohne Mitwirkung des Vormunds oder Pflegers abgegeben werden.

 

5.5.4. Steht das Sorgerecht für das Kind einen Vormund oder Pfleger allein zu, kann er den Austritt für das Kind nicht erklären.

 

6.Bestimmtheit der Austrittserklärung:

 

6.1. Eine Austrittserklärung muss als amtsempfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung inhaltlich so bestimmt sein, dass sie den Willen des Erklärenden eindeutig erkennen lässt. Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung, Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Austrittserklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam.

 

6.2. Insbesondere sind Erklärungen, mit denen beabsichtigt wird, sich nur der Kirchensteuerpflicht zu entledigen, unwirksam. Das gilt zum Beispiel für Erklärungen, die mit der Absicht verbunden sind, der Glaubensgemeinschaft weiterhin angehören zu wollen.

 

7.Wirksamkeit der Astrittserklärung:

 

7.1. Der Standesbeamte hat nach bzw. bei Zugang der Erklärung insbesondere seine Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Abgabe der Erklärung zu prüfen. Außerdem hat er sich bei einer mündlichen Vorsprache Gewissheit über die Person des Erklärenden zu verschaffen. Wird eine Austrittserklärung schriftlich erklärt, ist die Unterschrift des Erklärenden öffentlich zu beglaubigen oder die Erklärung selbst notariell zu beurkunden. Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer schriftlichen Austrittserklärung durch eine Behörde oder einen anderen Standesbeamten ist nicht zulässig. Ein Nachweis über die Zugehörigkeit der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, aus der der Erklärungswillige austreten will, ist nicht zu verlangen.

 

7.2. Mit dem Zugang einer Erklärung beim zuständigen Standesamt, die diejenigen Anforderungen des §2 Absatz 2 AVKirchSTG erfüllt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt stehen, ist der Austritt wirksam. Das Fehlen rein formeller personenstandsrechtlicher Anforderungen, wie etwa die Angabe von Kennzeichen und Führungsort des Familienbuches sowie ggf. des Familienstandes, hat auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung keinen Einfluss. Eine schriftliche Erklärung ist dem zuständigen Standesamt zugegangen, wenn die Erklärung in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist. Nicht erforderlich ist, dass der Standesbeamte von der Austrittserklärung Kenntnis genommen hat.

 

7.3. Der Zugang einer mündlichen oder schriftlichen Austrittserklärung bei einem unzuständigen Standesamt hat keine Wirkungen. Eine Erklärung mit Rückwirkung ist nicht möglich.

 

7.4. Die Kirchensteuerpflicht endet gemäß Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist.

 

8.Zurückweisung einer Austrittserklärung durch das Standesamt:

 

Eine Austrittserklärung, bei 9insbesondetre die formellen, persönlichen und inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen  nicht vorliegen, kann nicht wirksam abgegeben werden. Der Erklärungswillige ist auf den Mangel hinzuweisen. Lässt sich der Mangel nicht beheben oder ist der Erklärungswillige nicht bereit, an der Behebung des Mangels mitzuwirken, hat das Standesamt die Unwirksamkeit der Austrittserklärung schriftlich festzustellen. Die Entscheidung des Standesbeamten ist keine Amtshandlung im Sinn des Personenstandsgesetzes, sondern ein Verwaltungsakt im Sinn von Artikel 35 BayVwVfG, gegen den die Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel nach der Verwaltungsordnung möglich sind.

 

9.Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung:

 

Über die mündliche Austrittserklärung nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf. Neben der Erklärung über den Austritt sind in die Niederschrift die Bezeichnung des Standesamtes, der Ort und der Tag der Abgabe der Erklärung und ein Hinweis, wie sich der Standesbeamte Gewissheit über die Person des Erklärenden verschafft hat, sowie folgende Angaben zur Person des Erklärenden aufzunehmen:

 

a) Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geburtsname,

b) Tag und Ort der Geburt,

c) Wohnsitz und ständiger Aufenthalt,

d) Beruf,

e) Familienstand,

f) Kennzeichnung und Führungsort des Familienbuches bei Personen, die verheiratet sind oder waren,

g) Tag und Ort der Eheschließung, wenn noch kein Familienbuch angelegt ist,

Ort und Pfarrei der Taufe (diese Angabe ist freiwillig)

 

Wird die Erklärung nur für ein minderjähriges Kind abgegeben, genügt es, den Erklärenden mit Familienname, Vorname, Geburtstag und –ort, Wohnort und Wohnung zu bezeichnen und einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis anzufügen sowie im Fall der 5.5.1 zu vermerken, dass die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes nach §2 RKEG vorliegt. Wird die Erklärung für ein minderjähriges oder von einem minderjährigen Kind abgegeben, welches das 12., aber noch nicht das 14.Lebensjahr vollendet hat, ist die Zustimmung des Kindes nach §5 Satz 2 RKEG bzw. die Zustimmung der Eltern zu vermerken. Der Standesbeamte hat die Niederschrift dem Erklärenden vorzulesen, der Erklärende muss sie genehmigen und eigenhändig unterschreiben. Der Standesbeamte hat dies in der Niederschrift festzustellen und die Niederschrift zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bei Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten gelten die §§ 52, 53 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden entsprechend. Ehegatten können den Austritt gemeinsam erklären, wenn er sich auf die selbe Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft bezieht. Die Eltern können den Austritt zugleich für ihre Kinder unter 14. Jahren erklären, wenn ihnen das gemeinsame Sorgrecht obliegt. Die Zustimmung eines Kindes, welches das 12.Lebensjahr vollendet hat, kann auch in die Niederschrift aufgenommen werden. Im Übrigen ist für jede Austrittserklärung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.

 

10.Bestätigung der Austrittserklärung:

 

10.1 Im Fall eines mündlich erklärten Austritts erhält der Erklärende vom Standesamt auf Antrag eine Anfertigung der aufgenommenen Niederschrift. Auf dieser Ausfertigung ist der Tag der Entgegennahme der Erklärung durch den Standesbeamten zu bestätigen.

 

10.2 Ist dem zuständigen Standesamt eine wirksame schriftliche Austrittserklärung zugegangen, ist dies dem Erklärenden auf Antrag zu bestätigen. Die Bestätigung hat die unter Nr. 8 aufgeführten Angaben (Angaben über Ort und Pfarrer allerdings soweit bekannt) sowie die entsprechenden Angaben über die von der Erklärung erfassten minderjährigen Kinder zu enthalten.

 

11.Kosten:

 

Für Amtshandlungen der Standesbeamten werden Kosten nach Maßgabe der bayerischen kostenrechtlichen Vorschriften erhoben.

 

12.Übertritt von einer Kirche zu einer anderen:

 

1. Der Übertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist als Austritt im Sinn des Art. 3 Abs.4 KirchStG, §2 AVKirchStG und als Einsritt im Sinn des Art. 3 Abs. 3 KirchStG zu behandeln.

 

2. Hinsichtlich des Austritts aus der bisherigen Gemeinschaft ist nach dieser Bekanntmachung zu verfahren; der Einritt in die neue Gemeinschaft richtet sich nach deren Satzung.

 

13.Mitteilungen an andere Behörden:

 

Vom wirksamen Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft hat der Standesbeamte folgende Behörden durch Übersendung der beglaubigten Kopie der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung oder im Fall einer schriftlichen Austrittserklärung durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Bestätigung oder, wenn eine Bestätigung nicht beantragt wird, durch einer der Bestätigung entsprechende Mitteilung zu benachrichtigen: a) das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständige Finanzamt, b) den für die Erhebung der Kirchensteuer zuständigen gemeinschaftlichen Steuerverband (Kirchensteueramt) in der zweifacher Fertigung mit der Maßgabe, dass der Steuerverband (Kirchensteueramt) in zweifacher Fertigung mit der Maßgabe, dass der Steuerverband eine Fertigung der Durchschrift an das zuständige Organ der betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft weiterleitet. C) die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde und d) den zur Fortführung des Familienbuches bzw. des Heiratsbuches zuständigen Standesbeamten.

 

14.Ausbewahrung der Austrittserklärungen:

 

Die Standesämter haben die Austrittserklärungen nach ihrem zeitlichen Anfall geordnet und nummeriert in besonderen Sammelakten jahrgangsweise zu verwahren und ein alphabetisch geordnetes Namensverzeichnis zu führen.

 

 

3.Berlin:

 

Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts

(Kirchenaustrittsgesetz)

(Vom 30.Januar 1979)

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Der Austritt kann gebührenfrei beim Amtsgericht erklärt werden.

 

§1:

 

1. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts ist bei dem Amtsgericht zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

2. Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn sie Bedingungen oder andere Zusätze enthält. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Ehegatten oder Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären.

 

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

§2:

 

1. Den Austritt kann erklären, war das 14.Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Kinder unter 14.Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. Hat das Kind das 12.lebensjahr vollenden, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

 

2. Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

 

§3:

 

1. Austrittserklärungen werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde und die schriftliche Erklärung eingegangen ist.

 

2. Die Austrittserklärung bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. Die Befreiung tritt mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Austrittserklärung beim Amtsgericht eingeht.

 

§4:

 

Das Amtsgericht benachrichtigt unverzüglich die Religionsgemeinschaft, der der Ausgetretene angehört hat, von der Abgabe der Erklärung. Dem Ausgetretenen wird eine Bescheinigung über den Austritt erteilt.

 

 

4.Brandenburg:

 

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Entgegennahme und über die Behandlung von Austrittserklärungen aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung des öffentlichen Rechts

(Kirchenaustrittsverordnung)

(Vom 28.Oktober 2004)

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Der Kirchenaustritt ist gebührenfrei.

 

§1:

 

Der Austritt aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

§2:

 

1. Den Austritt kann erklären, wer das 14.Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

 

2. Für Kinder unter 14 Jahren und für geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, d4en Austritt erklären.

 

3. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

 

4. Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

 

§3:

 

1. Die Austrittserklärung kann auch in öffentlich beglaubigter Form schriftlich erklärt werden.

 

2. Die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung muss eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.

 

3. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

 

§4:

 

1. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet wurde oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.

 

2. Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das brandenburgische Kirchensteuergesetz.

 

§5:

 

1. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

 

2. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kirche, die Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung zu unterrichten. Außerdem hat er den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde sowie dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder falls kein Familienbuch angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung beurkundet hat, mitzuteilen.

 

§6:

 

1. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

 

2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten:

 

Die Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13.Juli 1950 und die erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über denn Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 20.März 1952 außer Kraft.

 

Potsdam, den 28.Oktober 2004.

 

 

5.Bremen:

 

Kirchenaustrittsgesetz Bremen:

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

5 Euro (Standesamt)

 

§10:
Austritt aus der Kirche:

 

1. Jeder hat das Recht, aus der Kirche auszutreten. Der Austritt ist gegenüber der Kirche oder der von ihr zu bestimmenden kirchlichen Stelle zu erklären. Die Zugehörigkeit zu der Kirche braucht nicht nachgewiesen werden.

 

2. Die Erklärung ist persönlich oder amtlich beglaubiget Form einzureichen; sie darf keinen Zusatz enthalten, insbesondere nicht unter einer Bedingung, einer Zeitbestimmung, einem Vorbehalt oder einer Beschränkung ihrer Wirksamkeit abgegeben werden. Für die amtliche Beglaubigung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

3. Die mündliche Erklärung wird mit der Unterzeichnung der Niederschrift, die schriftliche Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. Die Kirche hat den vollzogenen Austritt zu bescheinigen.

 

 

6.Hamburg:

 

Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

(Vom 5.März 1962)

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Gebühr: 31 Euro

 

§1:

 

1. Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber dem zuständigren Standesbeamten zu erklären.

 

2. Die Erklärung kann nur bedingungslos und uneingeschränkt abgegeben werden.

 

3. Der Standesbeamte darf Zusätze weder in der Austrittserklärung noch in die Austrittsbescheinigung aufnehmen.

 

§2:

 

1. Die Erklärung nach §1 kann von dem Austretenden abgegeben werden, wenn er das 14.lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

 

2. Für Kinder unter 14. Jahren und für geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären.

 

3. Eine Vertretung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.

 

§3:

 

1. Die Erklärung nach §1 ist mündlich oder schriftlich abzugeben.

 

2. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.

 

3. Ehegatten, Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können sich in derselben Urkunde erklären.

 

§4:

 

1. Für die Entgegennahme der Erklärung nach §1 ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Amtsbezirk der Austretende seinen Wohnsitz hat. Austrittswillige, die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben, können die Austrittserklärung vor dem Standesbeamten des Standesamts Hamburg-Mitte abgegeben, wenn es ihnen nicht möglich ist, den Austritt nach dem recht ihres jetzigen Wohnsitzes wirksam zu erklären.

 

2. Der Standesbeamte hat die Religionsgemeinschaft, der der Austretende angehört hat und die Stelle, die die Kirchensteuer erhebt, von der Abgabe der Erklärung unverzüglich zu benachrichtigen; er hat ferner dem Austretenden auf Antrag eine Bescheinigung über den Austritt zu erteilen.

 

3. Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift oder dem Eingang einer schriftlichen Erklärung wirksam.

 

§5:

 

Der Austritt bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung des Austretenden von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das hamburgische Kirchensteuergesetz.

 

§6:

 

1. Die Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom 29.Januar 1942 wird aufgehoben.

 

2. Für die Erklärungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.

 

§7:

 

Dies Gesetz tritt am 1.April 1962 in Kraft.

 

 

7.Hessen:

 

Hessisches Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts:

(Vom 13. Oktober 2009)

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Die Gebühr beträgt 25 Euro.

 

§1:

 

Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird mit Wirkung für den staatlichen Bericht vor dem Amtsgericht erklärt, in dessen Bezirk die austretende Person ihren Hauptwohnsitz oder beim Fehlen eines Hauptwohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

§2:

 

1. Der Austritt kann von der austretenden Peron erklärt werden, wenn sie das 14.Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

 

2. Für Kinder, die das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für nicht volljährige Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ein Vormund oder eine Pflegerin oder ein Pfleger bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

 

3. Eine Betreuerin oder ein Betreuer, der oder dem die Personensorge zusteht, kann für eine geschäftsunfähige Betreute oder einen geschäftsunfähigen Betreuten eine Erklärung nach §1 abgeben, wenn der Austritt dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betreuten oder des Betreuten entspricht. Die Erklärung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

 

4. Eine Erklärung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.

 

§3:

 

1. Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.

 

2. Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift der Urkundenbeamtin oder des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts abgegeben werden. Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.

 

3. In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, der Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.

 

4. Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der die erklärende Person austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

 

§4:

 

1. Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist. Damit entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.

 

2. §5 Abs.2 Nr.3 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12.Februar 1986 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.November 2008 bleibt unberührt.

 

3. Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitel bestimmte Grundstücke haften, bleiben durch die Austrittserklärung unberührt.

 

§5:

 

Das Amtsgericht hat der austretenden Person unverzüglich eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Darin ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

 

Das Amtsgericht übersendet der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung.

 

§6:

 

Es werden aufgehoben:

 

1. Das Gesetz, die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffend, vom 10.September 1878, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Dezember 1997.

 

2. Das Gesetz, den Austritt aus den israelitischen Religionsgemeinschaften betreffend, vom 10.September 1878, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Dezember 1997.

 

3. Das Gesetz, betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, vom 30. November 1920, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Dezember 1997.

 

§7:

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

 

8.Mecklenburg-Vorpommern:

 

Kirchenaustrittsgesetz Mecklenburg-Vorpommern:

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Die Gebühr für den Kirchenaustritt kostet 10 Euro

 

 

§6:

(Kirchenaustritt/Kirchenübertritt)

 

1. Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkennten Religionsgemeinschaft kann erklären, wer das 14.Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 14.Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12.Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

 

2. Der Austritt ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber dem Staatsbeamten zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

3. Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschrieben hat. Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

 

4. Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen Standesbeamten wirksam. Der Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüglich eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das Datum des Austritts und die unterrichtenden Stellen gemäß Absatz 5 enthalten.

 

5. Der Standesbeamte unterrichtet innerhalb einer Woche schriftlich:

 

5.1. Die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft,

5.2. Die zuständige Meldebehörde.

5.3. Das für den Ausgetretenen zuständige Finanzamt und

5.4. Das Standesamt, das das Eheregister führt, im Falle der Begründung der Lebenspartnerschaft das das Lebenspartnerschaftsregister führende Standesamt oder die hierfür zuständige Stelle.

 

6. Wer aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft in eine andere derartige Körperschaft übertreten will, kann bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Übertrittserklärung ist mündlich abzugeben und darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschrieben hat. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

 

7. Die Vereinbarung nach Absatz 6 ist der Landesregierung anzuzeigen und wird an dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung durch die Landesregierung wirksam.

 

8. Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach Absatz 2 zuständigen Standesbeamten eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung beim zuständigen Standesbeamten wirksam.

 

 

9.Niedersachsen:

 

Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen

(Kirchenaustrittsgesetz)

(Vom 4.Juli 1973)

 

Kosten für den Kirchenaustritt:

 

Die Gebühr für den Kirchenaustritt in Niedersachsen kostet 24 Euro

 

§1:

 

1. Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, kann erklären, wer das 14.Lebensjahr vollendet hat. Ist eine solche Person geschäftsunfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Er bedarf dazu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Austrittserklärung nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

 

2. Den Austritt für eine Person, die das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, erklären. Ist dieser ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Hat das Kind das 12.Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

 

3. Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

 

§2:

 

1. Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

2. Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie bedarf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

 

3. Der Standesbeamte hat die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Erklärende angehört hat, eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung zu übersenden.

 

§3:

 

1. Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftlich mit dem Zugang wirksam.

 

2. Mit der Wirksamkeit der Erklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.

 

§4:

 

1. Über den Austritt hat der Standesbeamte dem Erklärenden eine Bescheinigung zu erteilen.

 

2. Die Beteiligten können bei dem Amtsgericht die Feststellung beantragen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht gegeben waren. Auf das Verfahren ist Artikel n7 des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 anzuwenden.

 

§5:

 

1. Wer aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, in einer andere derartige Körperschaft übertreten will, kann anstelle des Austritts bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben.

 

2. Die Vereinbarung muss sicherstellen, dass der Übertritt entsprechend §2 Absatz 2 erklärt wird. Sie ist der Landesregierung anzuzeigen und, sofern die den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, von diese im niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung tritt in dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung ein.

 

3. Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach §2 Abs. 1 zuständigen Standesbeamten unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden.

 

4. Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung an den Standesbeamten wirksam. Der Übertritt hat die in §3 Abs. 2 bestimmte Wirkung eines Austritts. Hierüber erteilt der Standesbeamte dem Übergetretenen eine Bescheinigung.

 

5. Das Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts auszutreten, wird durch eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 nicht berührt.

 

§6:

 

Für das Verfahren vor dem Standesbeamten nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

 

§7:

 

Soweit der den Gemeinden durch dieses Gesetz entsprechende  Verwaltungsaufwand nicht durch die Erhebung von Kosten gedeckt ist, wird er im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

 

§8:

 

Für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebene Austrittserklärung gelten die bisherigen Bestimmungen.

 

§9:

 

1. Dieses Gesetz tritt am 1.April 1974 in Kraft.

 

2. Gleichzeitig treten alle bisher geltenden Vorschriften über den Kirchenaustritt außer Kraft.

 

 

10.Nordrhein-Westfalen:

 

Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

(Kirchenaustrittsgesetz)

(Vom 26.Mai 1981)

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Gebühr: 30 Euro

 

§1:

 

Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

§2:

 

1. Der Austritt kann von dem Austretenden erklärt werden, wenn er das 14.Lebenskjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

 

2. Für Kinder unter 14 Jahren und für geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

 

3. Hat ein Kind das 12.Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erkläret werden.

 

§3:

 

1. Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.

 

2. Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Erklärende austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.

 

3. In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.

 

4. Die Austrittserklärungen darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

 

5. Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift des Urkundsbeamte n des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.

 

6. Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

 

§4:

 

1. Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.

 

2. Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder am dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.

 

3. Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

 

4. Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die Kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

 

§5:

 

1. Das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

 

2. Das Amtsgericht unterrichtet die Kirche, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung. Er teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde sowie dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder, falls kein Familienbuch oder das Lebenspartnerschaftsbuch angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft beurkundet hat, mit.

 

§6:

 

Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung erhoben.

 

 

11.Rheinland-Pfalz:

 

Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften:
(Kirchenaustrittsgesetz Rheinland-Pfalz)

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Gebühr: 20,45 Euro

 

§1:

 

1. Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts kann erklären, wer das 14.Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

 

2. Für Minderjährige unter 14.Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollend, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

 

3. Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14.Lewbensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, deren die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Für geschäftsunfähige Volljährige können Betreuer den Austritt erklären, wenn ihr Aufgabenkreis die Bestimmung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft umfasst.

 

§2:

 

1. Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk die aus der Religionsgemeinschaft austretende Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

 

2. Die Religionsgemeinschaft, die von der Austrittserklärung betroffen wird, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

 

3. Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder sonstige Zusätze enthalten. Erklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Standesbeamte soll den Erklärenden bei der Aufnahme der Niederschrift nach dem Taufort der austretenden Person erfragen. Die Angabe ist freiwillig. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.

 

4. Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.

 

§3:

 

1. Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.

 

2. Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.

 

3. Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Austritts regelt das Kirchensteuergesetz vom 24.Februar 1971, in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

§4:

 

1. Der Standesbeamte hat der ausgetretenen Person unverzüglich nah Abgabe der Erklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

 

2. Der Standesbeamte unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft, die Meldebehörde und die Stelle, die die Kirchensteuer verwaltet, unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.

 

§5:

 

Für die Amtshandlungen nach den §§2 und 4 werden Verwaltungsgebühren und Auslagestattungen nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz erhoben.

 

§6:

 

Das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für das Personenstands- und Meldewesen zuständigen Ministerium.

 

§7:

 

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar1996 in Kraft.

 

 

12.Saarland:

 

Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts:

(Kirchenaustrittsgesetz Saarland)
(Vom 30.November 1920)

 

Kosten für den Kirchenaustritt:

 

Gebühr: 32 Euro

 

§1:

 

1. Wer aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei seiner Wohnsitzgemeinde zu erklären. Die Erklärung muss zu Protokoll der zuständigen Verwaltungsstelle erfolgen oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden; Ehegatten  sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären; bei der Erklärung findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt.

 

2. Die Gemeinde hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme der Austrittserklärung unverzüglich den Vorstand der Religionsgemeinschaft, der der Erklärende angehört, zu benachrichtigen und dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen.

 

§2:

 

1. Die Austrittserklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. Die Befreiung tritt ein mit dem Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung rechtlich wirksam wird.,

 

2. Leistungen, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zur einer Religionsgemeinschaft beruhen, insbesondere Leistungen, die entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des Kirchenbezirks oder von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Kirchenbezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

 

§4:

 

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf den Austritt aus der einzelnen Synagogengemeinde Anwendung.

 

2. Ein Jude, der aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist, wird nur dann Mitglied einer andern Synagogengemeinde, wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt.

 

 

13.Sachsen:

 

Kirchenaustrittsgesetz Sachsen:

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Gebühr: 20 Euro

 

§3:

(Kirchenaustritt/Kirchenübertritt)

 

1. Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung nach §129 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber dem inländischen Standesbeamten des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen.

 

2. Für Kinder unter 14 Jahren gilt der Personensorgeberechtigte die Willenserklärung ab. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbusches ein Betreuer gestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab. Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14.Lebensjahres, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.

 

3. Die persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

 

4. Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Absatz 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

 

5. Zur Niederschrift abgegebene Willenserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 4 mit ihrem Zugang beim Standesbeamten wirksam.

 

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Kirchenaustritts- und Übertrittsverfahren

(Vom 4.September 1998)

 

1.Kirchenaustritt:

 

Jeder hat das Recht, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung aus einer Religionsgemeinschaft (Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft) die im Freistaat Sachsen nach dem Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23.September 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.Januar 1998, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, auszutreten.

 

1.1 Austrittserklärung von Minderjährigen, Volljährigen und von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, sowie von Geschäftsunfähigen.

 

1.1.1 Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung.

 

1.1.2 Personen, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, können die Austrittserklärung selbst wirksam ablehnen. Eine Mitwirkung der Eltern oder sonstiger Personenberechtigter ist nicht erforderlich. Für Kinder unter 14 Jahren erklärt der Personensorgeberechtigte den Austritt. (vergleiche §§ 2,3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.Juli 1921) Hat das Kind das 12.Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.

 

1.1.3 Für Volljährige, für die nach § 1896 BGB ein Betreuer bestellt ist, erklärt der Betreute ohne Zustimmung des Betreuers den Austritt.

 

1.1.4 Die Austrittserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

 

1.2 Form der Austrittserklärung:

 

Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung setzt nach § 129 Abs. 1 BGB voraus, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt ist.  Die Austrittserklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

 

1.3 Zeitpunkt der Wirksamkeit der Austrittserklärung:

 

Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet dagegen mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

 

1.4 Zuständigkeit des Standesbeamten:

 

Zuständig für die zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärung und für die Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Austrittswillige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten hat er die Wahl. Hat der Austrittswillige seit seinem Wegzug aus dem Freistaat Sachsen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist das Standessamt Dresden zuständig.

 

1.5 Austrittserklärung zur Niederschrift des Standesbeamten:

 

1.5.1 Der Standesbeamte verschafft sich Gewissheit über die Person des Austrittswilligen und seine Erklärungsberechtigung. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

 

1.5.2 Über die Austrittserklärung ist eine Niederschrift nach Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Austrittswilligen vorzulesen, von ihm zu genehmigen und zu unterschreiben. Der Standesbeamte beurkundet diese Feststellungen durch seine Unterschrift.

 

1.5.3 Aus der gleichen Religionsgemeinschaft können Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern den Austritt zugleich für die unter ihrem Personensorgerecht stehenden Kinder und 14 Jahren eine Niederschrift erklären. Im Übrigen ist für jede Kirchenaustrittserklärung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.

 

1.5.4 Der Standesbeamte erteilt dem Ausgetretenen auf Antrag eine kostenpflichtige Bescheinigung über den Kirchenaustritt. Diese Bescheinigung ist mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel zu versehen. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz „Mit dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam geworden.“ versehen ist.

 

1.6 Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung:

 

Geht beim Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so vermerkt er auf der Erklärung deren Eingangstag. Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die Eindeutigkeit der Austritterklärung und die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung. Der Staatsbeamte veranlasst notwendig werdende Ergänzungen. Nummer 1.5.3 und 1.5.4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung verwendet werden, die mit dem Zusatz „Mit dem Eingang der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung am … ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam geworden.“ versehen ist.

 

3.Aufbewahrungsfristen:

 

Die Niederschriften über Ausrittserklärungen, die öffentlich beglaubigten Austrittserklärungen und die Kirchenübertrittserklärungen sind dauern aufzubewahren.

 

4.Auskunft:

 

Auskünfte erteilt der Standesbeamte nur dem Ausgetretenen oder dem Übergetretenen sowie den Religionsgemeinschaften, denen der Ausgetretene oder Übergetretene angehört oder angehört hat.

 

5.Kosten:

 

Für Amtshandlungen des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren erheben die Gemeinden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Nummer 60 der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung  des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen.

 

 

14.Sachsen-Anhalt:

 

Kirchenaustrittsgesetz:
(Vom 15.April 1998)

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Gebühr: 25 Euro

 

§1:
(Entgegennahme der Austrittserklärung)

 

Die Erklärung zum Austritt aus einer Kirche, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nimmt des Standesamt entgegen, in dessen Bezirk die erklärende Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

§2:

(Höchstpersönliche Erklärung)

 

Rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Austrittserklärung ist ausgeschlossen.

 

§3:
(Form und Wirksamkeit der Erklärung)

 

1. Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift bei dem zuständigen Standesamt oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Die schriftliche Erklärung muss durch einen Notar öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

 

2. Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang bei dem Zuständigen Standesamt wirksam.

 

§4:
(Austrittsbescheinigung und Mitteilungspflichten)

 

1. Über die Erklärung erteilt das zuständige Standesamt der ausgetretenen Person eine Bescheinigung, in der die Wirksamkeit des Austritts bestätigt wird.

 

2. Das zuständige Standesamt übersendet innerhalb einer Woche nach Wirksamwerden der Erklärung der zuständigen Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine beglaubigte Erklärung. Ferner unterrichtet es die für den Bezirk des Standesamtes zuständige Meldebehörde.

 

§5:
(Übergangsvorschrift)

 

Soweit seit dem 3.Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist die Erklärung mit ihrer Abgabe oder mit ihrem Zugang bei dieser Stelle wirksam geworden.

 

 

15.Schleswig-Holstein:

 

Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein

(Kirchenaustrittsgesetz Schleswig-Holstein)

(Vom 8.Dezember 1977)

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Gebühr: 10 Euro

 

§1:

 

1. Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts kann erklären, wer das 14.Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

 

2. Für Kinder unter 14 Jahren und für geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. Hat das Kind das 12.Lebensjahjr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

 

3. Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

 

§2:

 

1. Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk der erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

2. Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

 

§3:

 

1. Austrittserklärungen werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist. Mit dieser Zeitpunkt entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.

 

2. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt die Kirche in eigener Zuständigkeit.

 

§4:

 

1. Der Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das Datum der Austrittserklärung enthalten.

 

2. Der Standesbeamte unterrichtet gleichzeitig die betroffene Religionsgemeinschaft von der Abgabe der Austrittserklärung.

 

§5:

 

1. Dieses Gesetz tritt am 1,Januar 1978 in Kraft.

 

2. Gleichzeitig wird das Gesetz über den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 30.November 1920 aufgehoben.

 

 

16.Thüringen:

 

Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft

 

Kosten des Kirchenaustritts:

 

Verwaltungsgebühr: 30 Euro

 

§1:
Austrittserklärung:

 

Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich und darf keine Zusätze enthalten. Die Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft muss in der Erklärung eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.

 

§2:

Zeitpunkt des Wirksamwerdens:

 

Die Austrittserklärung wird mit dem Tag wirksam, an dem bei dem zuständigen Standesamt die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist.

 

§3:

Bescheinigung über den Austritt:

 

Dem Erklärenden ist über den Austritt eine Bescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Erklärung wirksam geworden ist. Eine Kopie der Bescheinigung ist durch das zuständige Standesamt zwei Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

 

§4:

Unterrichtung anderer Stellen:

 

Das Standesamt hat die betroffene Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die zuständige Meldebehörde, das für den erklärenden zuständige Finanzamt und das das Geburtsregister führende Standesamt über die Abgabe der Erklärung zu benachrichtigen. Das das Eheregister führende Standesamt oder die Zuständige Lebenspartnerbehörde sind zu benachrichtigen, wenn auf Wunsch des Erklärenden eine Folgebeurkundung ausgelöst werden soll. Die Benachrichtigungen erfolgen schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Wirksamwerden der Austrittserklärung nach §2.

 

Die Benachrichtigungen können durch Versenden elektronischer Mitteilungen erfolgen, wenn die empfangenen Stellen über die entsprechenden technischen Einrichtungen verfügen, einen Zugang eröffnet und der elektronischen Übermittlung zugestimmt haben. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Strand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden.

 

§5:
Verwaltungskosten:

 

Für die Erteilung der Bescheinigung über den Austritt und die Unterrichtung der anderen stellen und Behörden erhebt das zuständige Standesamt eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro.

 

§6:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

 

Diese Verordnung tritt am 1.März 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten:

 

Die Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichte bereinigten Fassung vom 2.Oktober 1998.

 

Die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2.Oktober 1998 außer Kraft.

 

Erfurt, den 5.Februar 2009.