1.Die Trennung von Staat und Kirche/Religion im staatlichen Bereich:

 

1. Kündigung aller zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) bestehender Staatsverträge und Konkordate mit Kirchen und Religionsgemeinschaften.

(Verbot des Abschlusses neuer Verträge oder Konkordate zwischen dem Staat und den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften)

 

2. Entfernung des Gottesbezuges aus der Verfassung.

(Einführung einer laizistischen Bundes- und EU-Verfassung)

 

3. Abschaffung bzw. Verbot religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten oder Vertreter des Staates.

 

4. Verbot religiöser Kulthandlungen bei Staatsakten

(Gedenk- oder Staatsgottesdienste)

 

5. Abschaffung von Treuegelöbnissen der Bischöfe vor Repräsentanten oder Vertretern (Ministerpräsidenten) des Staates.

 

6. Abschaffung beamtenrechtlicher Privilegien für Geistliche.

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1.1 Kündigung aller zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) bestehender Staatskirchenverträge und Konkordate mit den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften.

(Verbot des Abschlusses neuer Verträge oder Konkordate zwischen dem Staat und den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.139/1):

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

 

Das grundsätzliche Staats-Kirchen-Verhältnis in Deutschland beruht bis heute auf dem zwischen dem Deutschen Reich und dem Vatikan am  20.Juli 1933 abgeschlossenen Reichskonkordat.

 

Durch die in Deutschland bestehenden Staatskirchenverträge (Konkordate) zwischen dem Bund (Reichskonkordat von 1933) und den Ländern (Länderkonkordate z.B. Preußisches Konkordat von 1929) genießen die christlichen Kirchen in Deutschland eine Reihe gesetzlicher Sonderprivilegien und staatlicher Leistungen:

 

Staatsleistungen und Privilegien an Beispielen aus dem Reichskonkordat:

 

Art.5:

Beamtenrechte für Geistliche:

 

In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen die Geistlichen in gleicher Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche sowie gegen Störungen ihrer Amthandlungen nach Maßgabe der allgemeinen staatlichen Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behördlichen Schutz gewähren.

 

Art.8:

Beamtenrechte für Geistliche:

 

Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße von der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und Staatsbeamten.

 

Art.13:

Sonderprivileg des „Körperschaft öffentlichen Rechtes“

 

Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bisher waren; den anderen können die gleichen Rechte nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.

 

Art.17:

Schutz kirchlichen Eigentums:

 

Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der Anstalten, Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet.

Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde.

 

Art.19:

Erhaltung der katholisch-theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen:

 

Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den Einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden Schlussprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine einheitliche Praxis zu sichern.

 

Art.21:

Sonderprivileg der Glaubensverbreitung bzw. Mission in staatlichen Schulen (Religionsunterricht)

 

Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialen Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.

 

Art.23:

Staatliche Anerkennung und Förderung katholischer Bekenntnisschulen:

 

Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erweisen lässt.

 

Art.24:

Staatliche Ausbildung von Lehrern katholischer Bekenntnisschulen:

 

An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule entsprechen.

Im Rahmen der allgemeinen Berufausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten.

 

Art.27:

Privileg der (staatlichen) Militärseelsorge:

 

Der Deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien die Seelsorge zugestanden.

Die Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen. Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der Reichsbehörde durch den Armeebischof. Letzterer kann nur solche Geistliche ernennen, die von ihrem zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt in die Militärseelsorge und ein entsprechendes Eignungszeugnis erhalten haben. Die Militärgeistlichen haben für die ihnen zugewiesenen Truppen und Heeresangehörige Pfarrechte.

Die näheren Bestimmungen über die Organisation der katholischen Heeresseelsorge erfolgen durch ein Apostolisches Breve. Die Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse erfolgt durch die Reichsregierung.

 

Art.28:

Privileg der staatlich organisierten Seelsorge in Krankenhäusern:

 

In Krankenhäusern, Strafanstalten uns sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerischer Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingesetzt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.

 

Sonstige Privilegien und Staatsleistungen:

 

Zusätzlich zu den oben genannten Sonderprivilegien der katholischen Kirche genießen beide Kirchen in Deutschland in Folge der Säkularisation (Enteignung von Kirchengütern) eine Reihe weiterer Staatleistungen wie Bauleistungen zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen und Sakralbauten oder Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen. (In Bayern werden die Renten der Erzbischöfe aus öffentlichen Steuermitteln bezahlt.)

 

Auch im sozialen Bereich gibt es eine Reihe von Kooperationsfeldern von Staat und Kirche wie die staatliche Finanzierung von Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft oder die staatliche Förderung und Finanzierung sonstiger sozialer Einrichtungen.

 

Beispiele in Deutschland bestehender Länderkonkordate:

 

15.Juli 1801:

Französisches Konkordat

(Napoleon-Konkordat, rechtsgültig in Baden-Württemberg)

 

29.März 1924:

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und Bayern (Bayernkonkordat)

 

14.Juni 1929:

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl (Vatikan) und dem Freistaat Preußen

(rechtsgültig in Nordrhein Westfalen)

 

11.Mai 1931:

Vertrag der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen.

(rechtsgültig in Nordrhein-Westfalen)

 

23.April 1957:

Vertrag des Landes Schleswig-Holstein mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche

 

9.September 1957:

Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen.

 

31.März 1962:

Vertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen

 

15.März 1993:

Evangelischer Staatskirchenvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt.

 

24.März 1994:

Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen.

 

2.Juli 1996:

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen.

 

15.Januar 1998:

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Rechtsgültigkeit bestehender oder der Abschluss neuer Staatskirchenverträge (Konkordate) durch die der Staat den christlichen Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften privilegierte staatliche Sonderleistungen (Kirchensteuereinzug/Religionsunterricht/Theologieausbildung/Bauleistungen usw.) einräumt, sind verfassungswidrig und widersprechen in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

1.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

1.3 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

1.4 Die Nichtexistenz einer Staatskirche.

(WV.Art.137/1)

 

1.5 Die selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion.

(Verpflichtung zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) oder durch den Abschluss neuer Staat-Kirchenverträge (Konkordate) zwischen dem Bund oder den Ländern mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung zum Laizismus)

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind die in Deutschland bestehenden Staatskirchenverträge (Konkordate) verfassungswidrig und diesbezüglich aufzukündigen.

 

1.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

1.Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder mit allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder mit keiner Kirche und Religionsgemeinschaft Staatskirchenverträge (Konkordate) abschließen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz, mit islamischen Religionsgemeinschaften ähnliche Verträge wie mit den christlichen Kirchen abschließen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) bzw. der Abschluss neuer Staatskichen-Verträge (Konkordate) ist verfassungswidrig und verletzt in mehreren Punkten den Art.3/3 des Grundgesetzes:

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) bzw. durch den Abschluss neuer Staatskirchenverträge (Konkordate) verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) bzw. durch den Abschluss neuer Staatskirchenverträge (Konkordate) verletzt der Staat die Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) oder durch den Abschluss neuer Staatskirchenverträge (Konkordate) bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen, da dieser dadurch den Kirchen gesetzlich privilegierte Sonderstellungen und staatliche Leistungen einräumt (z.B. Recht des Kirchensteuereinzugs/Bauleistungen/Religionsunterricht usw.)

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) oder durch den Abschluss neuer Staatskirchenverträge (Konkordate) benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische Steuerzahler, oder Steuerzahler religiöser Minderheiten, weil diese dadurch zur Finanzierung rein innerkirchlicher Angelegenheiten herangezogen werden.

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchenverträge oder durch den Anschluss neuer Staatskirchenverträge mit den christlichen Kirchen, benachteiligt der Staat alle anderen Religionsgemeinschaften, mit denen keine Staatsverträge bestehen (z.B. mit islamischen Organisationen)

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind alle zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) bestehende Staatskirchenverträge aufzukündigen.

 

1.3 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV. Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) dürfen nicht zur Finanzierung innerkirchlichen Angelegenheiten z.B. Religionsunterricht oder Bauleistungen) gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender oder durch den Abschluss neuer Staatskirchenverträge (Konkordate) zwischen dem Bund oder den Ländern und den christlichen Kirchen werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger und Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer kirchlichen Handlung (Mitfinanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten z.B. Religionsunterricht oder Bauleistungen) gezwungen.

 

Aufgrund des Verbotes kirchliche Zwangshandlungen (Zwangsfinanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten) sind die in Deutschland bestehenden Staatskirchenverträge (Konkordate) zwischen den Kirchen und dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) aufzukündigen.

 

1.4 Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Rechtsgültigkeit bestehender oder der Abschluss neuer Verträge zwischen dem Staat mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften, kommt rechtlich der Existenz einer Staatskirche gleich.

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche in Deutschland ist die Rechtgültigkeit bestehender oder der Abschluss neuer Staatsverträge (Konkordate) mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften  verfassungswidrig. Diesbezüglich sind alle in Deutschland zwischen den Ländern (Länderkonkordate) und dem Bund (Reichskonkordat) mit Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften (Staatsvertrag mit dem jüdischen Zentralrat aufzukündigen und der Abschluss neuer Staatskirchenverträge (Konkordate) zu untersagen.

 

1.5 Die selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV. Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

(Gesetz gegebenfalls verfassungsrechtlich prüfen und auswerten)

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Angelegenheiten (z.B. Finanzierung/Glaubensunterweisung/Mission/Seelsorge) selbstständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsverpflichtung des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung religiöser Überzeugungen) ohne Mitwirkung des Staates (Ohne Regelungen durch Staats-Kirchenverträge und Konkordate)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender oder durch den Abschluss neuer Staatsverträge mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften wirkt der Staat in innerkirchliche/innerreligiöse Angelegenheiten (z.B. Finanzierung/Glaubensunterweisung/Mission/Seelsorge) mit.

 

Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates ist die Rechtsgültigkeit bestehender, oder der Abschluss neuer Staatskirchenverträge verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind alle in Deutschland zwischen dem Bund, (Reichskonkordat) den Ländern (Länderkonkordate) und den Kirchen bestehender Staatskirchenverträge aufzukündigen.

 

 

2. Entfernung des Gottesbezuges aus der Verfassung:

(Einführung einer laizistischen Bundes- und EU-Verfassung)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der Gottesbezug in der Verfassung ist in zwei Punkten verfassungswidrig und widerspricht dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

 

2.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.2 Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz

(GG.Art.3/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

2.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das Bekenntnis des Staates zu religiösen Überzeugungen oder Anschauungen (Verantwortung vor Gott) ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist der Gottesbezug aus der Verfassung zu entfernen.

 

2.2 Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder religiösen Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz)

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

1.Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen

2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der Gottesbezug in der Verfassung ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Der Gottesbezug in der Verfassung ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Der Gottesbezug in der Verfassung ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch den Gottesbezug in der Verfassung bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen gottgläubiger Bundesbürger und der Religionen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch den Gottesbezug in der Verfassung benachteiligt der Staat die Anschauungen konfessionsloser oder atheistischer Bundesbürger.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist der Gottesbezug in der Verfassung zu entfernen.

 

Andererseits müsste aufgrund der Verpflichtung des Staates der Gleichheit aller Glaubensüberzeugungen und Religionen vor dem Gesetz alle Götter in der Verfassung erwähnt werden!

 

(Beispielsweise „Verantwortung vor Allah“ oder vor „Christus oder Satan“ usw.)

 

 

3. Abschaffung bzw. Verbot religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten oder Vertreter des Staates:

(Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Der Bundespräsident:

Art.56 (Amtseid)

 

Der Bundespräsident bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen nutzen mehren, Schaden vor ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werden. So wahr mir Gott helfe“

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Religiöse Vereidigungsformeln für Repräsentanten oder Vertreter des Staates sind in zwei Punkten verfassungswidrig und widersprechen dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

 

3.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

3.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

3.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch religiöse Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertretern des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler- und Minister) verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler- und Minister) müssen auf die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität vereidigt werden.

 

3.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

1.Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) ist verfassungswidrig und verletzt in mehreren Punkten den Art.3/3 des Grundgesetzes:

 

Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertretern des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) verletzt der Staat die Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die Zulassung religiöse Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) bevorzugt der Staat die religiösen Überzeugungen und Anschauungen gläubiger Bundesbürger.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiöser Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die Zulassung religiöse Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) benachteiligt der Staat die weltanschaulichen Überzeugungen atheistischer und konfessionsloser Bundesbürger.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder religiösen Anschauungen ist die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

 

4. Verbot religiöser Kulthandlungen bei Staatsakten (z.B. Gedenk- oder Staatsgottesdienste:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

4.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Religiöse Kulthandlungen (Staats- oder Gedenkgottesdienste z.B. nach den Terroranschlägen in den USA oder am Tag der Deutschen Einheit) bei Staatsakten sind verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind religiöse Kulthandlungen oder Rituale bei Staatsakten (Staats- oder Gedenkgottesdienste) verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

 

5. Abschaffung der Treuegelöbnisse der Bischöfe vor den Repräsentanten oder Vertretern des Staates (Ministerpräsidenten)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Vor seinem Amtsantritt muss ein Bischof „Deutschland und dem Lande Bayern“ die Treue schwören. In der vom Reichskonkordat von 1933 vorgegebenen Eidesformel verpflichtet sich ein Bischof in Bayern mit seinem Klerus unter anderem zur Achtung der verfassungsmäßigen Regierung.

 

Originaleidesformel des Reichskonkordats:

 

Art.16:

Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen Treueeid nach folgender Formel:

 

„Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ist, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande... Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtmäßigen Sorge (um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte.“

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

(Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion)

 

Durch die Treuegelöbnisse der Bischöfe verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zur Laizismus) sind Treuegelöbnisse für Geistliche verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

 

6.Abschaffung beamtenrechtlicher Sonderprivilegien für Geistliche:

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Die Regelungen der beamtenrechtlichen Privilegien für Geistliche (z.B. Militärbischöfe) liegen den in Deutschland zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) bestehenden Staatskirchenverträge (Konkordate) zugrunde.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und widersprechen in zwei Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

 

6.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

6.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.

 

6.3 Die Nichtexistenz einer Staatskirche.

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

6.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind alle beamtenrechtlichen Sonderregelungen für Geistliche aller Art verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

6.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen:

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

1.Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft beamtenrechtliche Sonderregelungen für Geistliche einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz islamische Imamen oder jüdischen Rabbinern die gleichen beamtenrechtlichen Privilegien einräumen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzen  in mehreren Punkten den Art.3/3 des Grundgesetzes:

 

Beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzen das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzten die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen bevorzugt werden:

 

Durch beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche benachteiligt der Staat alle anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die diese Rechte nicht besitzen.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind alle beamtenrechtlichen Sonderprivilegien für Geistliche aller Religionsgemeinschaften verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

3. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV. Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Weimarer Verfassung (Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Gewährung von beamtenrechtlichen Sonderprivilegien für Geistliche kommt rechtlich einer Staatskirche gleich.

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

 

4.Die Trennung von Staat und Kirche/Religion im Justizwesen:

 

Inhalt:

 

1.Abschaffung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes.

 

2.Entfernung und Verbot religiöser Kennzeichen oder Symbole in staatlichen Justiz- und Gerichtsgebäuden.

 

3.Abschaffung staatlicher und gesetzlicher Verfolgung oder Zensur von Kirchen- und Religionskritischen Schriften, Weltanschauungen und Überzeugungen.

(„Gotteslästerungsparagraph 166“ Strafbarkeit bei Verunglimpfung von Religionsgemeinschaften)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Verbot religiöser Vereidigungsformeln der Richter des Bundesverfassungsgerichts:

(Gesetz über das Bundesverfassungsgericht)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Vereidigung der Richter

(§ 11 1-2):

 

(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten beim Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

 

„Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter alle Zeit des Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mit Gott helfe.“

 

(2) Bekennt sich ein Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

 

1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

1.2 Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung, oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.3 Gefahr der Parteiergreifung oder Beeinflussung bei Verfassungsurteilen bei innerreligiösen Angelegenheiten oder bei Urteilen zum Staats-Kirchenverhältnis (z.B. Kopftuchurteil)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln der Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates (des staatlichen Justizwesens) zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. (Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Richter des Bundesverfassungsgerichtes werden vor dem Amtsantritt auf die Verpflichtung des Staates (des staatlichen Justizwesens) zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität vereidigt.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln der Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich ist die Zulassung religiöser Eidesformeln der Richter des Bundesverfassungsgerichtes abzuschaffen.

 

1.2 Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(GG.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zulassung religiöse Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und verletzt in mehreren Punkten den Art.3/3 des Grundgesetzes:

 

Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen gläubiger Bundesbürger.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter benachteiligt der Staat die weltanschaulichen Überzeugungen von konfessionslosen und atheistischen Bundesbürgern.

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die Zulassung  religiöser Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes abzuschaffen.  

 

1.3.Die Gefahr der Parteiergreifung oder Beeinflussung bei Verfassungsurteilen bei innerkirchlichen Angelegenheiten oder bei Urteilen zum Staat-Kirchenverhältnis.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch religiöse Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter besteht die Gefahr der Parteiergreifung oder Beeinflussung bei Verfassungsurteilen zu  innerreligiösen Angelegenheiten, oder bei Fragen zum Staatskirchen-Verhältnisses (z.B. zum Kreuz, oder Kopftuchurteil - Ein bekennender katholischer Verfassungsrichter wird beim Kreuzurteil anders urteilen, als ein Verfassungsrichter islamischen Glaubens zum Kopftuchurteil.)

 

 

2.Verbot religiöser Kennzeichen oder Symbole staatlichen Justiz- und Gerichtsgebäuden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zulassung der Kennzeichnung staatlicher Justiz- und Gerichtsgebäuden mit religiösen (christlichen) Kennzeichen und Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz und der Weimarer Verfassung:

 

2.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität

 

2.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

2.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Zulassung religiöser Kennzeichen oder Symbole (Kreuze/Kruzifixe) in staatlichen Justiz- oder Gerichtsgebäuden verletzt der Staat (das staatliche Justizwesen) seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. (Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist die Zulassung der Kennzeichnung staatlichen Einrichtungen des Justizwesens

(beispielsweise Gerichtssäle) mit religiösen (christlichen) Kennzeichen und Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich sind religiöse (christlichen) Kennzeichen oder Symbole (Kreuze/Kruzifixe) aus staatlichen Justiz- und Gerichtsgebäuden zu entfernen.

 

2.2 Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

1.Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht einräumen, ihre religiösen Kennzeichen und Symbole in staatlichen Justizgebäuden anzubringen oder zu Tragen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, auch islamischen Richterinnen das Tragen von Kopftüchern erlauben)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das Kennzeichnen staatlicher Justizgebäude mit religiösen (christlichen) Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und verletzt in mehreren Punkten den Art.3/3 des Grundgesetzes:

 

Durch das Kennzeichnen staatlicher Justizgebäude mit religiösen (christlichen) Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Durch das Kennzeichnen staatlicher Justizgebäude mit religiösen (christlichen) Symbolen (Kreuzen/Kruzifixe) verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen bevorzugt werden:

 

Durch die Kennzeichnung staatlicher Justiz- und Gerichtsgebäude mit christlicher Symbole (Kreuze) bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen des Christentums.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die Kennzeichnung staatlicher Justiz- und Gerichtsgebäude mit christlichen Symbolen (Kreuze) benachteiligt der Staat die weltanschaulichen Überzeugungen von Atheisten oder Mitgliedern anderer Religionsgemeinschaften z.B. Moslems.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind religiöse (christliche) Kennzeichen und Symbole (Kruzifixe/Kreuze) in Einrichtungen (Gebäuden) der staatlichen Justiz verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind alle religiösen Kennzeichen oder Symbole aus staatlichen Justiz- und Gerichtsgebäuden zu entfernen.

 

 

3. Abschaffung staatlicher und gesetzlicher Verfolgung oder Zensur von Kirchen- und Religionskritik

 (Abschaffung des „Gotteslästerungsparagraph 166“)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

„Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

„Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“

(§166)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zensur Kirchen- oder religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen widerspricht grundsätzlich den Grundwerten des zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichteten, demokratischen Rechtsstaates.

 

Die Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz und der Weimarer Verfassung:

 

3.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

3.2 Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller religiösen Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz

(GG.Art.3/3)

 

3.3 Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit

(GG. Art. 4/1)

 

3.4 Meinungsfreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft.

(GG.Art.5/1)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

3.1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität, (Verpflichtung de Staates zum Laizismus) ist eine staatliche, gesetzliche Zensur Kirchen- und Religionskritischer Schriften, Weltanschauungen und Überzeugungen verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) Diesbezüglich ist staatliche und gesetzliche Verfolgung oder Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften, Weltanschauungen und Überzeugungen aller Art zu unterbinden und abzuschaffen.

 

3.2 Das Verbot der  gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seinen Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

1.Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiösen Anschauungen.

2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Eine staatliche Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften, Weltanschauungen oder Überzeugungen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 der Bundesrepublik Deutschland:

 

Aufgrund der staatlichen Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften und Satire, Weltanschauungen und Überzeugungen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Aufgrund der staatlichen Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften und Satire, Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch eine staatliche Zensur Kirchen- oder Religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen bevorzugt der Staat die religiösen Überzeugungen der christlichen Kirchen und verletzt seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt werden:

 

Durch eine staatliche Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen benachteiligt der Staat Kirchen- oder religionskritische oder atheistische Weltanschauungen und Überzeugungen und verletzt seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.

 

3.3 Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit:

(GG.Art.4/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(GG.Art.4/1):

Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit:

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist unverletzbar.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses zu Kirchen- oder religionskritischen oder atheistischen Weltanschauungen oder Überzeugungen ist unverletzbar.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die staatliche Zensur Kirchen- oder religionskritischer Schriften, Überzeugungen, oder Weltanschauungen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Freiheit des Bekenntnisses zu Kirchen –oder Religionskritischen, oder atheistischen Weltanschauungen oder Überzeugungen.

 

Die staatliche Zensur Kirchen- oder religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.4/1.des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, Diesbezüglich ist

der Paragraph 166 ersatzlos abzuschaffen.

 

3.4 Meinungsfreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft

(GG.Art.5/1):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(GG.Art.5/1):

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort; Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu Unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichtserstattung durch Rundfunk und Fernsehen werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Eine staatliche Zensur Kirchen- oder religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.5/1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Aufgrund des Rechtes der freien Meinungsäußerung, ist das Recht des ungehinderten Bekenntnisses zu Kirchen- und religionskritischen Weltanschauungsgemeinschaften gewährleistet, und darf durch die staatliche Gesetzgebung in keiner Art beeinträchtigt werden.

 

 

2.Die Trennung von Staat und Kirche im Finanzwesen:

(Abschaffung der Staatskirchenfinanzierung)

 

Inhalt:

 

1.Abschaffung des staatlichen Einzugs der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer)

 

2.Abschaffung des „Körperschaft öffentlichen Rechtes“ für Kirchen und Religionsgemeinschaften.

 

3.Abschaffung der staatlichen, finanziellen Leistungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften (Staatskirchenfinanzierung)

 

(Sonderegelungen bei staatlichen Zuschüssen an sozialen Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft; Kindergärten, Krankenhäuser, Alten- Pflegeeinrichtungen usw.)

 

 

Abschaffung der Staatskirchenfinanzierung im Einzelnen:

 

1.Abschaffung staatlicher Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung oder zum Altersruhegeld von Geistlichen, Bischöfen und Kirchenangestellten aller Art.

 

2.Abschaffung staatlicher Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum Bau, Erhaltung oder Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten aller Art und kircheneigenen Gebäuden (Bauleistungen)

 

3.Abschaffung der staatlichen Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei, Anstalten oder in Einrichtungen des Staates.

 

4.Abschaffung sonstiger finanzieller Zuschüsse an Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z.B. Kirchentage)

 

 

1. Abschaffung des staatlichen Einzuges der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/6):

Die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der staatliche Einzug von Mitgliedsbeiträgen der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

3.Das Finanzmonopol des Staates

(GG.Art.105/1)

 

4.Die Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses

(WV.Art.136/3)

 

5.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen

(WV.Art.136/4)

 

6.Die Nichtexistenz einer Staatskirche

(WV.Art.137/1)

 

7.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch den Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus):

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist der staatliche Einzug von Mitgliedsbeiträgen für die christlichen Kirchen (Kirchensteuer) verfassungswidrig. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen abzuschaffen.

 

2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und  religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG. Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht des staatlichen Einzuges der Mitgliedsbeiträge (Kirchensteuer) einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz auch islamischen Religionsgemeinschaften das Recht des staatlichen Einzuges der Mitgliedsbeiträge einräumen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch den staatlichen Einzug von Mitgliedsbeiträgen für die christlichen Kirchen (Kirchensteuer) bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch den staatlichen Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen benachteiligt der Staat alle anderen Weltanschauungen oder Religionsgemeinschaften und religiöse Minderheiten (Atheisten/Juden/Moslems usw.) weil diesen das Recht des staatlichen Einzuges von Mitgliedsbeiträgen verwehrt bleibt.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist der staatliche den Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen abzuschaffen.

 

3. Das Finanzwesen:

Gesetzgebungskompetenzen

(GG.Art.105/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.105/1):

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Finanzmonopole.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch das System der Kirchensteuer unterwandern die Kirchen das Finanzmonopol des Staates, d.h. das ausschließliche Recht des Staates zur Erhebung von Steuern. Zusätzlich erheben sich die Kirchen als religiöse Institutionen neben dem Staat zu einer zweiten Exekutivorganisation im Staat, was dem Grundgesetz Art.105/1 widerspricht.

 

Aufgrund des Finanzmonopols des Staates zur Erhebung von Steuern, ist das Recht der Kirchen, Steuern zu erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.105 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen abzuschaffen.

 

4. Die Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses:

(WV.Art.136/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/3):

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Um die Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen einzuziehen, müssen kirchensteuerpflichtige Bundesbürger ihr religiöses Bekenntnis vor den (staatlichen) Behörden offenbaren.

 

Aufgrund der Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses vor den staatlichen Behörden, (zum Einzug der Kirchensteuer) ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und verletzt den Art.136/3 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.

 

5. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch den staatlichen Einzugs der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) werden kirchensteuerpflichtige Bundesbürger zur einer kirchlichen Handlung (Finanzierung von Religionsgemeinschaften) gezwungen.

 

Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwangshandlungen, ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug  der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.

 

6. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und verletzt den Art.137/1 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.

 

7. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes ohne Mitwirkung des Staates.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten  (Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen oder Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) erfolgt durch die Finanzämter des Staates. Aus diesem Grund wirkt der Staat in innere Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgemeinschaften (Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) mit.

 

Der staatliche Einzug von Mitgliedsbeiträgen für die christlichen Kirchen (Kirchensteuer) ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.137/3 der Weimarer Verfassung:

 

Aufgrund der selbstständigen Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher bzw. innerreligiöser Angelegenheiten (Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) ohne Mitwirkung des Staates, ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) verfassungswidrig und verletzt den Art.137/3 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.

 

 

2. Abschaffung des „Körperschaft öffentlichen Rechts“ für Kirchen und Religionsgemeinschaften:

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(WV.Art.137/5):

Die Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch die Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das „Körperschaft öffentliches Recht“ für Religionsgemeinschaften ist in mehreren Punkten verfassungswidrig:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität

 

2.Das Verbot des Staates zur gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz

(GG.Art.3/3)

 

3.Die selbstständige Regelung innere Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates

(WV.Art.137/3)

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Dadurch, das der Staat Religionsgemeinschaften „Anerkennt“ und Religionsgemeinschaften die „Körperschaft öffentlichen Rechtes“ einräumt (Was Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben.) verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung der Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist die Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen Rechtes, was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben, verfassungswidrig. Diesbezüglich ist die Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen Rechtes“ durch den Staat abzuschaffen.

 

2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates der Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften, oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht des „Körperschaft öffentlichen Rechtes“ ,was Kirchen und Religionsgemeinschaften berechtigt, Steuern zu erheben, einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund der Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz den Zeugen Jehovas die „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ verleihen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben ist verfassungswidrig und verletzt den Art. 3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Die „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ ,was die Kirchen berechtigt, Steuern zu erheben, ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Die „Körperschaft öffentlichen Rechtes“, was die Kirchen berechtigt, Steuern zu erheben, ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Dadurch dass der Staat den christlichen Großkirchen das „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ einräumt, was den Kirchen berechtigt, Steuern zu erheben, bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

Dadurch, dass der Staat Religionsgemeinschaften aufgrund ihre Mitgliederzahl anerkennt, (Mehrheitsprinzip) bevorzugt der Staat größere Religionsgemeinschaften gegenüber religiösen Minderheiten.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Dadurch, dass der Staat kleineren Religionsgemeinschaften, Sekten oder religiösen Minderheiten die Anerkennung des „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ verwehrt, benachteiligt der Staat kleinere Religionsgemeinschaften, Sekten oder religiöse Minderheiten.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes der Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die Anerkennung von Religionsgemeinschaften durch den Staat als „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“, was Kirchen und Religionsgemeinschaften berechtigt, Steuern zu erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Anerkennung von Religionsgemeinschaften durch den Staat als „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ abzuschaffen.

 

3. Das staatliche Finanzmonopol:

(GG.Art.105/1):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.105/1 Gesetzgebungskompetenzen des Finanzwesens):

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften als „Körperschaften öffentlichen Rechtes“, das Religionsgemeinschaften das Recht, Steuern zu erheben, einräumt, ist verfassungswidrig und verletzt die ausschließliche Gesetzgebung des Staates über die Finanzmonopole (Erhebung von Steuern)

 

Aufgrund des Rechtes von Religionsgemeinschaften, Steuern zu erheben, existieren die christlichen Kirchen als zweites Exekutivorgan des Finanzwesens neben dem Staat.

 

Aufgrund des grundgesetzlich festgelegten Finanzmonopols des Staates (Gesetzliches Monopol des Staates zur Erhebung von Steuern) ist die staatliche Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen Rechtes“, was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.105/1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Anerkennung von Religionsgemeinschaften durch den Staat als „Körperschaften des öffentlichen Rechtes“ was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben, abzuschaffen.

 

4. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jeder Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Dadurch, dass der Staat für die christlichen Kirchen die Mitgliedsbeiträge einbezieht, wirkt der Staat in die inneren Angelegenheiten der Kirchen (Finanzierung von Religionsgemeinschaften) mit:

 

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten (Finanzierung von Religionsgemeinschaften) ohne Mitwirkung des Staates ist die Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen Rechtes, was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.137/3 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen abzuschaffen.

 

 

3. Abschaffung der finanziellen Leistungen und Zuschüsse für Kirchen und Religionsgemeinschaften (Staatskirchenfinanzierung)

 

(Sonderegelungen bei sozialen Einrichtungen in kirchlicher oder religiöser Trägerschaft)

 

Staatsleistungen, Zuschüsse und Ausnahmetatbestände im deutschen Steuerrecht  an ausschließlich soziale und öffentliche Einrichtungen aller Art in kirchlicher Trägerschaft (Kindergärten, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen, Wohlfahrtsverbände usw.) bleiben gewährleistet, wobei durch eine staatliche Bezuschussung die Rechte und der Schutz von religiösen Minderheiten oder konfessionsloser Mitarbeiter in Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft gewährleistet sein muss.

(Zum Beispiel Benachteiligungen muslimischer Mitarbeiter in kirchlichen Kindergärten oder in Altenpflegeheimen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Staatsleistungen (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen/staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und widersprechen in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

4.Das Nichtbestehen einer Staatskirche

(WV.Art.137/1)

 

5.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.

(Verpflichtung des Staates zur Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Staatsleistungen (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich sind Staatsleistungen aller Art an Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.

 

2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Anschauungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Religionsgemeinschaften oder keiner Religionsgemeinschaften das Recht auf staatliche Leistungen und Zuschüsse (Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, auch islamische Religionsgemeinschaften Staatsleistungen und Zuschüsse einräumen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Staatsleistungen (Dotationen) an die christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) ist verfassungswidrig und verletzen den Art. 3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Die Staatsleistungen (Dotationen) an die christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzten das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Die Staatsleistungen (Dotationen) an die christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die Staatsleitungen (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die Staatsleistungen an die christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich Finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht u.a.) benachteiligt der Staat religiöse Minderheiten, denen der Staat diese Sonderleistungen nicht einräumt.

 

Durch die Staatleistungen (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln, benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische Steuerzahler bzw. Steuerzahler nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems)

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen, sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an die christlichen Kirchen aus öffentlichen Finanzmitteln verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln an Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.

 

3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4)

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) dürfen nicht zu einer kirchlichen Handlung gezwungen werden

(Finanzielle Leistungen an die christlichen Kirchen aus öffentlichen Finanzmitten)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Staatsleistungen (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln an die christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich Finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) werden konfessionslose und atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer kirchlichen Handlung (Finanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten) gezwungen.

 

Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwangshandlungen sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften aus öffentlichen Finanzmitteln verfassungswidrig und verletzen den Art.136/4.der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind  finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften aller Art abzuschaffen.

 

4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind Staatsleistungen (Dotationen) an die christliche Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich finanzierte Seelsoge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzten den Art.137/1 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.

 

5. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:

(WV.Art.137/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb des für aller geltenden Gesetzes. Sie verleist ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen  und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Finanzierung von Religionsgemeinschaften/Seelsorge/Glaubensunterweisung/Mission) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Gewährung von Staatsleistungen, aus öffentlichen Finanzmitteln an die Kirchen und Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) wirkt der Staat in die Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten mit.

 

Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten, ohne Mitwirkung des Staates sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3. der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.

 

 

Abschaffung der Staatsleistungen (Dotationen) im Einzelnen:

 

1.Abschaffung staatlicher Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung oder zum Altersruhegeld von Geistliche, Bischöfen oder Kirchenmitarbeitern.

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zu den Bezügen, Gehältern und zu den Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen oder sonstigen Mitgliedern der Kirche beruhen auf privilegierten Rechtstiteln der Kirchen aufgrund bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zu den Bezügen, Gehältern und zu den Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen oder sonstigen Mitgliedern der Kirchen sind verfassungswidrig und widersprechen in mehren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot des Staates der Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

4.Die Nichtexistenz einer Staatskirche.

(WV.Art.137/1)

 

5.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse zur Besoldung, Gehältern oder Renten von Geistlichen, Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und anderen Kirchenmitgliedern verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung von Geistlichen, Pfarrern, Bischöfen und Erzischöfen, und Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.

 

2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder  religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften, oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht auf staatliche Leistungen und Zuschüsse zur Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und anderen Kirchenmitgliedern einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund der Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, auch die Gehälter und Renten islamischer Imame oder jüdischer Rabbiner bezuschussen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Kirchenmitgliedern ist verfassungswidrig und verletzen das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen, oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Kirchenmitgliedern ist verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiöser Anschauungen bevorzugt werden:

 

Aufgrund der Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Steuermitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Aufgrund der Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Steuermitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische Bundesbürger oder Bundesbürger nichtchristlicher Konfessionen (z.B. Moslems)

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung von Geistlichen oder Kirchenmitgliedern aller Art verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3.des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind  Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung von Geistlichen oder Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.

 

3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Verwendung öffentlicher Steuermittel für Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung:

 

Durch die Verwendung öffentlicher Steuermittel für Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer kirchlichen Handlung gezwungen.

 

Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwangshandlungen sind alle finanziellen Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehälter und Renten von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

(1) Es besteht keine Staatskirche

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind staatliche Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art. aus öffentlichen Steuermitteln grundsätzlich verfassungswidrig. Diesbezüglich sind Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) Zur Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.

 

5. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des für alle geltendes Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Besoldung, Gehälter und Renten der Geistlichen, Pfarrer, Bischöfe, Erzbischöfen und Mitarbeitern von Kirchen und Religionsgemeinschaften) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen oder Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates. 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlichen Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zu Besoldung, Gehältern und Renten für Pfarrer, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen aus öffentlichen Steuermitteln sind verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3 der Weimarer Verfassung:

 

Durch die staatlichen Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zu Besoldung,  Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen wirkt der Staat in rein innerkirchlichen Angelegenheiten (Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) mit.

 

Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten, sind  finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3 der Weimarer Verfassung. Diebsbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung von Geistlichen, Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.

 

2.Abschaffung staatlicher Zuschüsse zur Instandsetzung oder zum Bau von Kirchen oder Sakralbauten. (Bauleistungen):

 

Bestehende Rechtsgrundlage:

 

Die staatlichen Bauleistungen (Dotationen) zum Bau oder zur Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden beruhen auf privilegierten Rechtstitel der Kirchen aufgrund bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) infolge der Säkularisation.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum Bau oder zur Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden ist in mehreren Punkten verfassungswidrig und widersprechen dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

4.Die Nichtexistenz einer Staatskirche.

(WV.Art.137/3)

 

5.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln für den Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten aller Art und kircheneigenen Gebäuden abzuschaffen.

 

2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen.

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht auf staatliche Leistungen und Zuschüsse zum Bau, Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen oder Sakralbauten einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund der Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, den Bau islamischer Moscheen aus öffentlichen Finanzmitteln bezuschussen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotation) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden sind verfassungswidrig und widersprechen dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten aller Art oder kircheneigenen Gebäuden sind verfassungswidrig und verletzen das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Die staatlichen Bauleistzungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten aller Art, oder kircheneigenen Gebäuden sind verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt werden:

 

Durch die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden benachteiligt der Staat konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger mit nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems)

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind alle finanziellen Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden aller Art verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind staatliche Bauleistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.

 

3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit, dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art. 136/4 der Weimarer Verfassung:

 

Durch die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmittel zum Bau oder zur Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden werden konfessionslose und atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu kirchlichen Handlungen gezwungen.

 

Aufgrund des Verbotes zu kirchlichen Zwangshandlungen sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden aller Art verfassungswidrig und verletzen den Art.136/4.der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln, zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden abzuschaffen.

 

4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden verfassungswidrig. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten aller Art und kircheneigenen Gebäuden abzuschaffen.

 

3.Abschaffung der staatlichen Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei oder Strafanstalten:

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.141):

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlich finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten ist in mehreren Punkten verfassungswidrig und widerspricht dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche

(WV.Art.137/1)

 

5. Die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerer Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates.

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus.)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das Militärwesen des zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichteten Staates, ist verpflichtet zum Laizismus.

Durch die Zulassung der christlichen Militärseelsorge verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist die Zulassung und Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich ist die staatlich finanzierte (organisierte) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten  abzuschaffen.

 

2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Abschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht auf die Zulassung und Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund der Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, eine islamische Militärseelsorge zulassen und finanzieren)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Die staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Die staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die staatliche Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

Durch die Möglichkeit der Verbreitung (Mission) religiöser Anschauungen im Staatswesen, bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die staatliche Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionen.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder religiöser Anschauungen, ist die Zulassung und Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3.des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Zulassung und Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten abzuschaffen.

 

3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.137/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslage:

 

Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger und Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der staatlichen Finanzierung der Seelsorge der christlichen Kirchen bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger und Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit zu einer kirchlichen Handlung gezwungen (Finanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten):

 

Aufgrund des Verbotes zu kirchlichen Zwangshandlungen ist die Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung. Diesbezügliche ist die staatliche Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln  abzuschaffen.

 

4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche ist die Zulassung und staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig. Diesbezüglich ist die Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten abzuschaffen.

 

5. Die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerer Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates:

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren  Angelegenheiten (Seelsorge/Mission/Glaubensunterweisung) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsverpflichtung des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär und Polizei wirkt der Staat in rein innerkirchlichen Angelegenheiten mit.

 

Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates ist die Zulassung und Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig und verletzt den Art.137/3 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist die staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten abzuschaffen.

 

4.Abschaffung sonstiger staatlicher Zuschüsse an Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z.B. für Kirchentage oder zur Dialogförderung zwischen Religionsgemeinschaften usw.)

 

Abschaffung sonstiger staatlicher Zuschüsse an Kirchen oder Religionsgemeinschaften:

 

1.Finanzierung oder Zuschüsse für Kirchentage oder Treffen von Religionsgemeinschaften.

 

2.Finanzierung oder Zuschüsse für die Dialogförderung zwischen Religionsgemeinschaften.

 

3.Finanzierung oder Zuschüsse zur kirchlichen Erwachsenenbildung oder zur Kulturbetreuung.

 

4.Finanzierung oder Zuschüsse zur kirchlichen Missionsarbeit.

 

 

3.Die Trennung von Staat und Kirche im Schulwesen:

 

Die Trennung von Staat und Kirche/Religion im Schulwesen bezieht sich auf folgende Bereiche:

 

1.Abschaffung des (christlichen) Religionsunterrichts an staatlichen Schulen.

 

2.Keine Einführung eines Islamischen Religionsunterrichts

 

3.Einführung eines Pflichtfaches „Religions- Kultur- und Weltanschauungskunde“ als Gegenmodell zum Religionsunterricht

 

4.Abschaffung der Förderung bzw. Finanzierung der christlichen Bekenntnisschulen.

 

5.Verbot religiöser Kennzeichen oder Symbole an staatlichen Schulen.

 

6.Verbot religiöser Kulthandlungen und Rituale (Schulgebete/Schulgottesdienste) an staatlichen Schulen.

 

7.Schließung der kirchlichen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen (Privatisierung der Theologenausbildung)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1.Abschaffung des (christlichen) Religionsunterrichts an staatlichen Schulen

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.7/2-3):

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

 

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

 

Zusätzlich zum Grundgesetz ist der Religionsunterricht durch Konkordate und Kirchenverträge geregelt:

 

Beispielsweise durch das Reichskonkordat Art.21:

 

Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialen Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderen Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegen werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der (christliche) Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

1.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

1.3 Das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit.

(GG.Art.2/1)

 

1.4 Die Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses vor den staatlichen Behörden.

(WV.Art.136/3)

 

1.5 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

1.6 Die Nichtexistenz einer Staatskirche

(WV.Art.137/1)

 

1.7 Die selbstständige Verwaltung rein innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

1.8 Die staatliche Finanzierung (Refinanzierung) des christlichen Religionsunterrichts

 

1.9.Abschaffung des christlichen Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Begründungen.

 

Ausführliche Erörterungen der Zielsetzung:

 

1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

(Gesetz gegebenenfalls verfassungsrechtlich überprüfen und auswerten)

 

Dem zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (d.h. zum Laizismus) verpflichteten Staat ist es untersagt, Kirchen oder Religionsgemeinschaften das Recht der Verbreitung ihrer religiösen Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen durch Mission oder Glaubensunterweisung in zur weltanschaulichen Neutralität verpflichteten staatlichen Schulen einzuräumen.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das Recht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, ihre religiösen Weltanschauungen oder Überzeugungen durch Glaubensunterweisung, durch Glaubensverbreitung (Mission) im Religionsunterricht an staatlichen Schulen des zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichteten Staates zu verbreiten ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich ist der Religionsunterricht an staatlichen Schulen abzuschaffen.

 

1.2 Das Verbot gesetzlichen der Bevorzugung oder Benachteiligung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen  benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

1.Verbot des Staates der gesetzlichen Bevorzugung oder Benachteiligung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft das Recht der Glaubensunterweisung und Mission (Religionsunterricht) in staatlichen Schulen einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz, einen islamischen, einen jüdischen oder einen humanistischen Religionsunterricht an staatlichen Schulen einführen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der (christliche) Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt in mehreren Punkten den Art.3/3 des Grundgesetzes:

 

Der (christliche) Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Der (christliche) Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch das Sonderprivileg des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

Durch die Bevorzugung der christlichen Kirchen, verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz und verletzt die Verpflichtung des gesetzlichen Verbotes der Bevorzugung von religiösen Anschauungen oder Überzeugungen. Daher ist der Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und deshalb abzuschaffen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Dadurch, dass der Staat einzig den christlichen Kirchen das Sonderprivileg einräumt, ihre religiösen Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen (die christlich Religion) in staatlichen Schulen zu verbreiten, benachteiligt der Staat alle anderen Weltanschauungen oder religiöse Überzeugungen.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen ist der christliche Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes und ist deshalb abzuschaffen.

 

1.3 Das Recht der Freien Entfaltung der Persönlichkeit:

(GG.Art.2/1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht)

(Verbot religiöser Indoktrinierung von Kindern)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.2/1):

Jeder hat das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung des weltanschaulichen und des religiösen Bekenntnisses frei von missionarischer und religiöser Indoktrinierung.“

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch staatlich verordnete weltanschauliche oder religiöse Pflichtfächer Religionsunterricht/Ethikunterricht beeinflusst der Staat und die christlichen Kirchen die freie Entfaltung des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses von Kinder und Jugendliche in staatlichen Schulen.

 

Dem Recht der freien Entfaltung der Weltanschauung oder des religiösen Bekenntnisses (als Teil der Persönlichkeit oder Überzeugung), wirkt der christliche Religionsunterricht entgegen, da die Kirchen die Lehrpläne des Religionsunterrichts unabhängig vom Staat erstellen und im Religionsunterricht die Persönlichkeitsentwicklung von Kinder und Jugendlichen weltanschaulich und religiös durch Indoktrinierung beeinflussen

 

Durch das Erstellen der Lehrpläne für den Religionsunterricht durch die Kirchen, unabhängig vom Staat, gibt den Kirchen eine gewisse Möglichkeit eine kritische Grundhaltung (Bekenntnis) zu Kirche und Religion zu verhindern, dadurch das die Kirchen im Religionsunterricht nur verbreiten was Kinder „zu Glauben haben“ d.h. das im Religionsunterricht z.B. Fragen über Widersprüche oder „Negative Seiten“ der Religion (z.B. Fehlender Gottesbeweis, Kreuzzüge, Religionskriege usw.) oder Intolerantes Gedankengut der christlichen Religion (Atheisten-Judenfeindlichkeit/Bibel-Homosexualität usw.) und die Verbrechen und Ausschweifungen der Religion zumeist bewusst umgangen und verschwiegen werden.

 

Zusätzlich besteht durch das Erstellen der Lehrpläne für den Religionsunterricht, durch die Kirchen, unabhängig vom Staat die Gefahr, dass die Kirchen politische, ethnische, religiöse oder soziale Konflikte oder ökologische Probleme auf religiöse Minderheiten abwälzen:

 

Beispielsweise versuchen die christlichen Kirchen, unter anderem im Religionsunterricht die Wurzeln des Antisemitismus, der im christlichen Judaismus zu finden ist, auf den Atheismus abzuwälzen

 

 

 

Ein anderes Beispiel ist die „Bewahrung der Schöpfung“ - Täuschungsideologie der christlichen Kirchen: Zielsetzung dieser Ideologie ist es, die weltweiten ökologischen Fehlentwicklungen unter anderem im Religionsunterricht, auf die „Zunehmende Gottlosigkeit“ (Atheismus) abzuwälzen.

(siehe „Abschaffung des Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Begründungen)

 

Um zu verhindern, dass die christlichen Kirchen im Religionsunterricht religiöse Minderheiten diskreditieren, müsste der Staat (wie bei der Einführung eines Islamischen Religionsunterrichts geplant) die Lehrpläne des Religionsunterrichts stellen oder die (kirchlichen) Lehrpläne überprüfen (Minderheitenschutz)

 

 

1.4 Die Nichtverpflichtung der Offenbarung der religiösen Überzeugungen vor den Behörden:

(WV.Art.136/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/3):

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich verordnete statistische Erhebung dies erfordert.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Um Schüler vom Religionsunterricht abzumelden bzw. anzumelden, müssen Erziehungsberechtigte ihre Konfessionszugehörigkeit oder ihre religiösen Überzeugungen offenbaren.

 

Aufgrund der Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses vor den staatlichen Behörden ist der Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und verletzt den Art.136/3 der Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.

 

1.5 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136.4)

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems oder Juden) dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen (Finanzierung des Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln) gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

1.Die Finanzierung des Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln:

 

Aufgrund der Finanzierung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen aus öffentlichen Finanzmitteln werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems oder Juden) zu einer kirchlichen Handlung gezwungen.

 

2.Die Gefahr kirchlicher Zwangshandlungen an Kindern oder Jugendlichen:

(Zwang zur Teilnahme am Religionsunterricht durch die Entscheidung von Erziehungsberechtigten)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.7/2):

Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmen.

 

Durch das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, besteht die Gefahr dass Kinder z.B. von religiösen Fundamentalisten zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden.

 

Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwangshandlungen ist der christliche Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.

 

1.6 Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1)

Es besteht keine Staatskirche.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Augrund der Nichtexistenz einer Staatskirche ist der christliche Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und verletzt den Art.137/1 der Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.

 

1.7 Die selbstständige Ordnung und Verwaltung rein innerkirchlicher/ innerreligiöser Angelegenheiten

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Glaubensunterweisung ihrer Mitglieder/Mission) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen oder Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatliche Unterweisung von Kindern und Jugendlichen mit religiösen Glaubensunterweisungen (Religionsunterricht) ist verfassungswidrig und verletzt den Art. 137/3 der Weimarer Verfassung. Und ist deshalb abzuschaffen.

 

 

1.8 Die staatliche Refinanzierung des christlichen Religionsunterrichts:

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Die Kosten für den in staatlichen Schulen erteilten Religionsunterricht werden die Kirchen durch die Länder aufgrund so genannter „Gestellungsverträge“  aus öffentlichen Finanzmitteln zurückerstattet (refinanziert):

 

Zahlenbeispiele der Länder:

 

Bayern: (Gesamtausgaben für erteilten Religionsunterricht an Volks- und Hauptschulen/Realschulen und Berufsschulen)

2000: 69.710.200 Euro

2001: 69.447.900 Euro

2002: 70.046.900 Euro

2003: 67.210.000 Euro

2004: 68.875.000 Euro

 

Saarland:

2000:   2.266.000 Euro

2001:   2.530.900 Euro

2002:   2.581.600 Euro

2003:   2.633.300 Euro

2004:   2.726.000 Euro

 

Sachsen-Anhalt:

2003:  1.582.725 Euro

2004:  1.959.200 Euro

2005:  2.056.700 Euro

2006:  2.087.800 Euro

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatliche Finanzierung (Refinanzierung) des christlichen Religionsunterrichts ist in mehreren Punkten verfassungswidrig:

 

Durch die staatliche Finanzierung des Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln werden konfessionslose Steuerzahler, beispielsweise Atheisten oder Steuerzahler nichtchristlicher Konfessionszugehörigkeit beispielsweise Muslime benachteiligt.

 

Durch die staatliche Finanzierung des Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln werden konfessionslose Steuerzahler, beispielsweise Atheisten, oder Steuerzahler nichtchristlicher Konfessionszugehörigkeit beispielsweise Muslime zu einer rein innerkirchlichen Angelegenheit gezwungen.

 

 

1.9 Abschaffung des christlichen Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Gründen:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Entgegen der Befürwortung des christlichen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen zur Werteerziehung muss berücksichtigt werden, dass mit der Verbreitung (Mission) der christlichen Religion (Bibel) auch intolerantes Gedankengut weitergeben wird (Beispielsweise Kriegs- und Ausrottungsgeschichten des Alten Testaments/Intoleranz gegen religiöse und andere Minderheiten wie Homosexuelle oder judenfeindliches Gedankengut usw.)

 

Beispiele zur Begründung der Zielsetzung:

 

Christlicher Antijudaismus/Antisemitismus:

 

Zu den häufigsten Argumentationen gegen den Versuch, den Religionsunterricht abzuschaffen, ist der Vergleich mit angeblichen Bestrebungen durch den Nationalsozialismus:

 

Die Argumentation durch die angeblichen Bestrebungen des Nationalsozialismus, den Religionsunterricht abzuschaffen, führte zum Antisemitismus und zum Holocaust -  eine haltlose Behauptung, (Im Nationalsozialismus wurde der Religionsunterricht durch das Reichskonkordat vertraglich verankert) hierbei muss berücksichtigt werden, dass die christlichen Kirchen im Religionsunterricht früherer Generationen, vor dem Nationalsozialismus antisemitisches Gedankengut und Vorurteile gegen Juden (z.B. der „Christusmördervorwurf“ oder die Geldgier) verbreiteten und durch die damalige religiöse Volksfrömmigkeit kritiklos in der Gesellschaft verwurzeln konnten.

 

(So hielt sich Beispielsweise der Volksglauben, „Die Juden haben Christus ans Kreuz genagelt“ in ländlichen Gegenden Bayerns bis in die 50er und 60er Jahre des letzten Jahrhunderts)

 

Die „Bewahrung der Schöpfung“ – Täuschungsideologie:

 

Zielsetzung der „Bewahrung der Schöpfung“ – Täuschungsideologie der christlichen Kirchen besteht darin, die weltweiten ökologischen Fehlentwicklungen (Umweltzerstörung/Klimawandel/Artenschwund) unter anderem im Religionsunterricht auf die „Zunehmende Gottlosigkeit“ oder die „Wirtschaftliche Profitgier“ abzulenken. Eine Halbwahrheit:

 

Hierbei muss berücksichtigt werden, dass das christliche Weltbild einer widernatürlichen und naturverachtenden Weltanschauung zugrunde liegt:

(Macht euch die Erde untertan/unterwerft euch die Erde/herrscht über die Erde/ Tiere und Pflanzen ausschließlich dem Menschen als Nahrung dienend)

 

Aufgrund der Tatsache, dass sich der jüdisch-christliche Naturbeherrschungsauftrag als religiöse Irrlehre erwiesen hat, wird die Problematik der ökologischen Fehlentwicklungen unter anderem im Religionsunterricht auf die „Zunehmende Gottlosigkeit“ abgewälzt, ohne zu berücksichtigen, dass die ökologischen Fehlentwicklungen unter anderem auch religiösen Irrlehren wie dem biblischem Naturbeherrschungsauftrag zugrunde liegen, der die „christlich-abendländische Kultur“ d.h. das Denken und Handeln der westlichen Industriestaaten entscheidend mitgeprägt hat oder auch die Problematik der zunehmenden Übervölkerung der Erde, die z.B. in Südamerika durch das Verbot von Verhütungsmittel (Kondome) durch die Kirche weiter beschleunigt wird. Dies wiederum beschleunigt die Brandrodungen des Tropischen Regenswaldes, um eine immer größer werdende Fläche zur Rinderzucht und zum Ackerbau zu gewinnen, um die Bevölkerung zu ernähren.

 

Ein weiteres Beispiel der Begründung der Zielsetzung sind die Aufforderungen zum körperlichen Züchtigung von Kindern in der Bibel:

 

Aufgrund des gesetzlichen Verbotes der körperlichen Züchtigung von Kindern ist es rechtlich fragwürdig, ein religiöses Bekenntnis (die christliche Religion) in staatlichen Schulen zu verbreiten, die die körperliche Züchtigung von Kindern als Glaubensgrundsatz festschreibt.

 

 

2.Keine Einführung eines islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts ist in mehreren Punkten verfassungswidrig:

 

2.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.2 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

2.3 Die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

2.4 Die Auslegung eines islamischen Religionsunterrichts.

 

2.5 Keine Einführung eines islamischen Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Begründungen

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

2.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.2 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kinder und Jugendliche dürfen nicht durch die Erziehungsberechtigten oder dem Staat zur Teilnahme an einen islamischen Religionsunterricht gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts besteht die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche durch die Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem islamischen Religionsunterricht gezwungen werden.

 

2.3 Die selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Glaubensunterweisung/Mission) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts wirkt der Staat in innerkirchliche/innerreligiöse Angelegenheiten (Glaubensunterweisung von Muslimen in staatlichen Schulen) mit:

 

Durch das Erstellen der Lehrpläne eines islamischen Religionsunterrichts durch den Staat, wirkt dieser in innerreligiöse Angelegenheiten ein.

 

Durch die staatlich organisierte Ausbildung von islamischen Religionslehrern, (möglicherweise als Staatsbeamte?) wirkt der Staat bei der Verleihung religiöser Ämter mit.

 

2.4 Die (religiöse) Auslegung eines islamischen Religionsunterrichts:

 

Eine weitere Begründung der Nichteinführung eines islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen ist die Problematik der religiösen Auslegung:

 

Schiitischer Islamunterricht?

Sunnitischer Islamunterricht?

Alewitischer Islamunterricht?

Sufischer Islamunterricht?

Wahabitischer Islamunterricht?

 

Durch die Problematik der religiösen Ausrichtung eines islamischen Religionsunterrichts besteht die Gefahr, dass sich innerislamische Auseinandersetzungen oder Spannungen der verschiedenen Glaubensrichtungen an den Schulen längerfristig verschärfen. Beispielsweise schiitisch-sunnitische Konflikte.

 

Durch die Problematik der religiösen Ausrichtung eines islamischen Religionsunterricht besteht die Gefahr das innerislamische (religiöse) Minderheiten (z.B. Alewiten) diskriminiert werden.

 

 

2.5 Keine Einführung eines islamischen Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Begründungen:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Trotz des Bekenntnisses zur Toleranz- und Friedfertigkeit beinhaltet der Koran (wie die Bibel) auch Intolerantes Gedankengut gegen Ungläubige und Andersgläubige:

 

Beispielsweise droht der Koran (wie die Bibel) den „Ungläubigen“ ein göttliches Strafgericht auf der Welt und mit der Vernichtung im Feuer

 

(Aus diesen Suren rechtfertigen islamische Fundamentalisten als „Gotteskrieger“ ihre Terroranschläge gegen „Ungläubige“)

 

Grundsätzlich kennt der Koran Juden und Christen als „Leute der Schrift“ an, gleichzeitig beinhaltet der Koran aber auch antisemitisches und antichristliches Gedankengut:

 

Beispielsweise verurteilt der Koran (wie das Neue Testament) den Unglauben der Juden oder den Dreifaltigkeitsglauben (bzw. den Glauben an einen Gottessohnes) des Christentums.

 

 

Staatlich organisierter, islamischer Religionsunterricht als Mittel gegen den Fundamentalismus?

 

Einer der am häufigsten genannten Argumentation der Befürworter der Einführung des islamischen Religionsunterrichtes ist die Behauptung, dieser diene als Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem religiösen Fundamentalismus:

 

Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass religiöse Fundamentalisten den staatlichen Schulunterricht allgemein bzw. den jeweiligen (staatlichen) Religionsunterricht aus Glaubensüberzeugungen zumeist grundsätzlich ablehnen.

 

Beispielsweise schicken konservative muslimische Eltern, die ihre Kinder aus religiösen Gründen vom Sport- oder Schwimmunterricht abmelden oder den Biologieunterricht (wegen Sexualkunde) ablehnen, kaum in einen staatlich organisierten islamischen Religionsunterricht.

 

 

Ein ähnliches Beispiel gibt es im christlichen Fundamentalismus in Form eines Rechtsstreites zwischen der Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ und dem bayerischen Kulturministerium wegen Verletzung der Schulpflicht (Die Glaubensgemeinschaft lehnt den staatlichen Schulunterricht aus Glaubensgründen ab). Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass christlicher Sekten wie die Zeugen Jehovas den katholischen oder evangelischen Religionsunterricht aus Glaubensüberzeugungen ablehnen und ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden.

 

 

3.Gegenmodell zum Religionsunterricht:

Einführung eines Schulfaches „Religions-Kultur-Weltanschauungskunde“

 

Ein Gegenmodell zum Religionsunterricht könnte die Einführung eines Pflichtfaches „Religions-, Kultur-, und Weltanschauungskunde“ darstellen.

 

Ein Pflichtfach das Wissen über Religionen, Kulturen oder Weltanschauungen vermitteln soll, auf wissenschaftlicher Basis, durch staatlich erstellte Lehrpläne, wobei jede Form der Glaubensunterweisung, der Mission oder der Indoktrinierung von Kindern fernzuhalten ist.

 

 

4.Abschaffung der Förderung bzw. Finanzierung der christlichen Bekenntnisschulen:

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.7/4-5 Schulwesen):

(4,1) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.

(4,2) Private Schulen als Ersatz für die öffentlichen Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.

(4,3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werden.

(4,4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

 

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonders pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

 

Zusätzlich ist die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der christlichen Bekenntnisschulen durch Staatskirchenverträge (Konkordate) zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) geregelt.

 

Beispiel Reichskonkordat Art.23:

(Staatliche Anerkennung und Förderung katholischer Bekenntnisschulen)

 

Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet, wenn die Zahl der Schüler unter Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erweisen lässt.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatliche Finanzierung und Förderung christlicher Privatschulen (Bekenntnisschulen) ist in mehreren Punkten verfassungswidrig:

 

4.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

4.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

4.3 Die Nichtexistenz einer Staatskirche.

(WV.Art.137/1)

 

4.4 Die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

4.1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion

(Verpflichtung zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Dadurch, dass der Staat christliche Bekenntnisschulen oder andere Weltanschauungsschulen anerkennt und fördert, verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität ist die staatliche Anerkennung und Förderung christlicher bzw. religiöser Bekenntnisschulen verfassungswidrig und deshalb abzuschaffen.

 

4.2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3)

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht der staatlichen Anerkennung und finanzielle Förderung von religiösen Schulen einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz auch islamische Koranschulen anerkennen und finanziell fördern)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der kirchlichen Bekenntnisschulen ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der kirchlichen Bekenntnisschulen ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der kirchlichen Bekenntnisschulen ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der christlichen Bekenntnisschulen bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

Durch die Bevorzugung der christlichen Kirchen verletzt der Staat sein Verbot der Bevorzugung oder Benachteiligung vor dem Gesetz.

 

Durch die Bevorzugung der christlichen Kirchen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der christlichen Bekenntnisschulen benachteiligt der Staat alle anderen Religionsgemeinschaften, die nicht staatlich gefördert werden.

 

Aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die staatliche Anerkennung und finanzielle Förderung aller Privatschulen der Religionsgemeinschaften verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes, und deshalb abschaffen.

 

4.3. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1)

Es besteht keine Staatskirche:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Anerkennung und Förderung christlicher Privatschulen (Bekenntnisschulen) kommt rechtlich einer Staatskirche gleich.

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche ist die staatliche Anerkennung und finanzielle Förderung der religiösen Bekenntnisschulen verfassungswidrig und verletzt den Art.137/1 der Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.

 

 

5.Verbot religiöser Kennzeichen oder Symbole an staatlichen Schulen:

 

Entfernung religiöser Symbole aus staatlichen Schulen aller Art.

Verbot religiöser Kennzeichen oder Symbole (christliche Kreuze, islamische Kopftücher, jüdische Kippa) in staatlichen Schulen aller Art.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das Kennzeichnen oder das Tragen religiöser Symbole (christliche Kreuze, islamische Kopftücher) in staatlichen Schulen ist in mehren Punkten verfassungswidrig:

 

5.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

5.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensgründen oder wegen religiöser Überzeugungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

5.3 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

5.4 Die Nichtexistenz einer Staatskirche.

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

5.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion

(Verpflichtung zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch das Kennzeichnen oder das Tragen religiöser Symbole (christliche Kreuze, islamische Kopftücher) in staatlichen Schulen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist das Kennzeichnen oder Tragen religiöser Symbole in staatlichen Schulen verfassungswidrig und deshalb abzuschaffen bzw. zu verbieten.

 

5.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht einräumen, ihre religiösen Symbole und Kennzeichen in staatlichen Schulen anbringen bzw. Tragen zu dürfen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen auch islamischen Lehrerinnen das Tragen des Kopftuches in staatlichen Schulen erlauben)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf werden seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen der christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf werden seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch das Kopftuchverbot für islamische Lehrerinnen benachteiligt der Staat die religiösen Anschauungen islamischer Bundesbürger.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz, bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist das Kennzeichnen mit bzw. das Tragen von religiösen Symbolen in staatlichen Schulen zu verbieten.

 

5.3 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Schüler dürfen nicht zum Unterricht unter religiösen Kennzeichen gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Kennzeichnung staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) werden konfessionslose oder atheistische Schüler, oder Schüler nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer kirchlichen Handlung gezwungen.

(Unterricht unter dem Kreuz)

 

Zusätzlich dürfen aber auch in Schulen mit überwiegend muslimischem Schüleranteil christliche Minderheiten nicht zu religiösen Zwangshandlungen, beispielsweise durch kopftuchtragende muslimische Lehrerinnen gezwungen werden.

 

Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwanghandlungen ist das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit religiösen Symbolen (Kreuzen/Kruzifixe/Kopftücher) verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung. Deshalb sind religiöse Kennzeichen oder Symbole (Kreuze/Kruzifixe/Kopftücher) aus staatlichen Schulen zu entfernen.

 

 

6.Verbot von Schulgebeten oder Schulgottesdiensten an staatlichen Schulen:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Schulgebete oder religiöse Rituale oder Kulthandlungen (Schulgebete oder Schulgottesdienste) an staatlichen Schulen sind verfassungswidrig und verletzen in mehreren Punkten das Grundgesetz:

 

6.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

6.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

6.3 Das Verbot kirchlicher oder religiöser Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

6.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Schulgebete und religiöse Rituale (Schulgottesdienste) an staatlichen Schulen sind verfassungswidrig und verletzten die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

6.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen und wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates zur gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. aufgrund des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht auf religiöse Rituale oder Kulthandlungen (Schulgebete/Schulgottesdienste) einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz, islamischen Schülern das Recht auf Gebetspausen einräumen.)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

(Christliche) Schulgottesdienste und Schulgebete sind verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Durch christliche Schulgottesdienste und Schulgebete verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Durch christliche Schulgottesdienste und Schulgebete verletzt der Staat die Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch Schulgebete und Schulgottesdienste bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen der christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch (christliche) Schulgebete und Schulgottesdienste benachteiligt der Staat religiöse Minderheiten (z.B. Moslems)

 

6.3 Das Verbot kirchlicher oder religiöser Zwangshandlungen:

(WV. Art 136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Vereidigungsformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Schüler, oder Schüler nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen (Schulgebete/Schulgottesdienste) gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Teilnahme am Schulgebet oder an Schulgottesdiensten, werden konfessionslose oder atheistische Schüler, oder Schüler nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit zu kirchlichen Handlung gezwungen.

 

 

7.Schließung der katholischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen.

(Privatisierung der Theologenausbildung)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Die theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen sind durch Konkordate und Kirchenverträge vertraglich geregelt.

 

Beispiel Reichkonkordat Art.19:

 

Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den Einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden Schlussprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage kommenden Fakultäten Deutschland eine einheitliche Praxis zu sichern.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen ist in mehren Punkten verfassungswidrig und widerspricht dem Grundgesetz und der Weimarer Verfassung:

 

7.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

7.2 Das Verbot des Staates der Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung der wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz

(GG.Art.3/3)

 

7.3 Die Nichtexistenz einer Staatskirche

(WV.Art.137/1)

 

7.4 Die selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

7.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der staatlich organisierten Theologenausbildung an staatlichen Hochschulen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist die staatlich organisierte Theologenausbildung an den staatlichen Hochschulen verfassungswidrig.

 

7.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung oder wegen religiöser Anschauungen

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

1.Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht auf die staatlich organisierte Ausbildung von Geistlichen einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller religiösen Überzeugungen, auch Sektengurus oder Yogalehrer ausbilden)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an den staatlichen Hochschulen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Durch die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen verletzt der Staat sein Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Anschauungen.

 

Durch die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an den staatlichen Hochschulen bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt wird:

 

Durch die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen benachteiligt der Staat alle anderen Religionsgemeinschaften, und religiöse Minderheiten, denen der Staat diese Sonderegelungen nicht einräumt.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an den staatlichen Hochschulen verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

7.3 Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche ist die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an den staatlichen Hochschulen grundsätzlich verfassungswidrig.

 

7.4 Die selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Ausbildung von Geistlichen) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die staatlich organisierte Ausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen wirkt der Staat in innerkirchliche Angelegenheiten (Ausbildung von Geistlichen) mit.

 

Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ist ohne Mitwirkung des Staates ist die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen verfassungswidrig und widerspricht dem Art.137/3 der Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.