Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Hamburg


Kirchensteuergesetz
Verordnung zum Einbehalt und zur Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
Verordnung über die Erstreckung des Rechts zur Erhebung von Kirchensteuern auf Religionsgemeinschaften
Lohnabzugsverordnung
Lohnabzugsverfügung
Verordnung über die Verwaltung von Kirchensteuern
Kirchensteuerbeschluss 2008
Kirchensteuerbeschluss 2009 und 2010
Kirchensteuergesetz [Fassung bis 31.12.2008]

Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)

Vom 15.10.1973 (BStBl. 1974 I S. 342), zuletzt geändert durch durch 7. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 16.12.2008 (GVBl. Hmbg. S. 438)   zur Gliederung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt

Grundlagen der Besteuerung

§ 1 Steuerberechtigte

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchen und die römisch-katholische Kirche, ihre selbständigen gebietlichen Gliederungen und übergemeindlichen Verbände in der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Kirchensteuern auf Grund eigener Steuervorschriften nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anwendung dieses Gesetzes oder von Teilen desselben auf Antrag auf andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu erstrecken

§ 2 Steuerpflicht

(1) Der Kirchensteuerpflicht dürfen nur Personen unterworfen werden, die der steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Körperschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Körperschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

a) bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

b) bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

c) bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat des Wirksamwerdens der Austrittserklärung folgt.

§ 3 Steuerarten und Steuermaßstab

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

a) als Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer

b) als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen.

(2) Der Berechnung der Steuern nach Absatz 1 sind die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.

(3) Für die Kirchensteuer können Mindestbeträge und Höchstbeträge bestimmt werden; dies gilt nicht für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag im Sinne des § 11a. Bei Kirchensteuern vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. Ein Mindestbetrag (Mindestkirchensteuer) darf bei der Kirchensteuer vom Einkommen nur erhoben werden, wenn Einkommensteuern festgesetzt oder Lohnsteuern einbehalten werden oder solche bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes festgesetzt oder einbehalten würden.

(4) Die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne des Gesetzes.

(5) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmer abweichend von Satz 1 der allgemeine Kirchensteuersatz im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.

(6) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Besteht die Kirchensteuerpflicht infolge Begründung oder Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Freien und Hansestadt Hamburg oder infolge Eintritts oder Austritts nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

(8) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das Kirchgeld angerechnet. Die durch Steuerabzug einbehaltene Kirchensteuer wird angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und nicht eine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. § 36 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

§ 4 Kirchliche Steuervorschriften

(1) Art und Höhe der Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Körperschaften durch Steuervorschriften bestimmt. Die Steuervorschriften bedürfen insoweit der staatlichen Genehmigung.

(2) Die steuerberechtigten Körperschaften haben ihre Steuervorschriften nach Genehmigung gemäß Absatz 1 im Amtlichen Anzeiger bekanntzumachen.

§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen bei glaubensverschiedenen Ehen

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemißt sich, wenn nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Körperschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage .

(2) Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist bei dem Ehegatten, der einer steuerberechtigten Körperschaft angehört, die Kirchensteuer vom Einkommen anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtarifs auf den Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, auf die Ehegatten verteilt wird. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte eines jeden Ehegatten ist § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes.

(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

§ 5 a Kirchensteuer vom Einkommen bei konfessionsverschiedenen Ehen

(1) Gehören die Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Körperschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und werden die Steuern beider Körperschaften gemäß § 10 von staatlichen Behörden verwaltet, berechnet sich die Kirchensteuer vom Einkommen für jeden Ehegatten nach der Hälfte des Betrages, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre.

(2) Werden die Steuern einer der Körperschaften nicht gemäß § 10 von staatlichen Behörden verwaltet, ist § 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

§ 6 Abhängigkeit von der Maßstabsteuer

(1) Wird die Festsetzung der Maßstabsteuer durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert, so ist von Amts wegen der Kirchensteuerbescheid anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

(2) Wird die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, erlassen, erstattet, niedergeschlagen oder wird von der Steuerfestsetzung abgesehen, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die nach der jeweiligen Maßstabsteuer bemessene Kirchensteuer getroffen. Das gleiche gilt, wenn die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder wenn die Vollstreckung im Billigkeitswege einstweilen eingestellt oder beschrankt wird.

§ 7 Besteuerungsunterlagen

Die staatlichen Behörden erteilen den steuerberechtigten Körperschaften Auskunft über die Daten, deren sie zur Durchführung der Besteuerung und der Feststellung ihrer Anteile bedürfen.

Zweiter Abschnitt

Verwaltung der Kirchensteuer durch die steuerberechtigten Körperschaften

§ 8 Verfahren

(1) Die Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Körperschaften verwaltet, soweit die Verwaltung nicht den staatlichen Behörden übertragen worden ist.

(2) Soweit sich aus den kirchlichen Steuervorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, über die Erhebung von Säumniszuschlägen und über die Vollstreckung, die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren. Sofern die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen erhoben wird (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a), gelten - vorbehaltlich anders lautender kirchlicher Vorschriften - aus dem Einkommensteuergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Veranlagung und Erhebung der Einkommensteuer entsprechend.

§ 9 Beitreibung

Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung anordnen, daß Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden können. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen nach welchen Vorschriften die Kirchensteuern beigetrieben werden. Dabei können die entstehenden Kosten durch Pauschalbeträge festgesetzt werden.

Dritter Abschnitt

Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden

§ 10 Übertragung der Verwaltung

(1) Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die staatlichen Behörden Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten verwalten, sofern die zu verwaltenden Kirchensteuern nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle steuerberechtigten Körperschaften erhoben werden. § 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Unberührt bleibt die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer, soweit sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Die Fälle des Satzes 1 stellt der Senat durch Rechtsverordnung fest.

§ 11 Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn

(1) Wird die Kirchensteuer von staatlichen Behörden verwaltet, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Sinne des Lohnsteuerrechts in Hamburg liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Arbeitnehmern, die einer steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, einzubehalten und zusammen mit der Lohnsteuer abzuführen.

(2) Für den Kirchensteuerabzug ist das Lohnsteuerabzugsmerkmal über die Religionszugehörigkeit maßgebend.

(3) Die Vorschriften über das Verfahren bei der Einbehaltung und der Abführung der Lohnsteuer sowie bei der Übernahme der pauschalen Lohnsteuer und die Vorschriften über die Haftung des Arbeitgebers gelten entsprechend.

(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Steuersätzen auch für Arbeitnehmer anordnen, die in Hamburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie

a) von einer Betriebsstätte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entlohnt werden,

b) einer steuerberechtigten Körperschaft angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt, und

c) nach dem Recht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verpflichtet sind, Kirchensteuern zu zahlen. Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Vomhundertsatz der Kirchensteuer; sofern dieser an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt niedriger ist als in der Freien und Hansestadt Hamburg, muss die Erstattung zu viel einbehaltener Kirchensteuer durch die steuerberechtigten Körperschaften, für die diese Rechtsverordnung gilt, gewährleistet sein.

Die Rechtsverordnung ergeht nur auf Antrag der kirchlichen Körperschaft.

§ 11 a Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag

(1) Wird die Kirchensteuer von staatlichen Behörden verwaltet, haben Kirchensteuerabzugsverpflichtete, für die ein Finanzamt in Hamburg für die Kapitalertragsteuer zuständig ist, bei den Gläubigern der Kapitalerträge, die einer steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer mit dem in Hamburg geltenden Steuersatz einzubehalten und an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständige Finanzamt abzuführen. Die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes über die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer sind anzuwenden.

(2) Die Abführung der Kirchensteuerbeträge erfolgt getrennt nach den steuerberechtigten Körperschaften. Die abgeführten Kirchensteuerbeträge sind an diese weiterzuleiten.

(3) Die Vorschriften über das Verfahren bei der Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer sowie über die Haftung des Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Gläubigers der Kapitalerträge gelten entsprechend.

(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer mit dem Steuersatz der steuerberechtigten Körperschaft auch für Gläubiger von Kapitalerträgen anzuordnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land haben, wenn sie

a) Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten, für den ein Finanzamt in Hamburg für die Kapitalertragsteuer zuständig ist, beziehen,

b) einer steuerberechtigten Körperschaft angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt und die die Verwaltung der Kirchensteuern auf ie dortigen Landesfinanzbehörden übertragen hat und

c) nach dem Recht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verpflichtet sind, Kirchensteuern zu zahlen.

Die Rechtsverordnung ergeht nur auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft.

§ 12 Anwendung staatlicher Vorschriften

(1) Auf die von den staatlichen Behörden verwalteten Kirchensteuern finden abweichend von § 1 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17. Februar 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 1. Dezember 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361), in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung. Sofern die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen erhoben wird (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a), gelten aus dem Einkommensteuergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Veranlagung und die Steuererhebung entsprechend.

(2) Wird gegen einen von den staatlichen Behörden erlassenen Bescheid in Kirchensteuersachen Einspruch eingelegt oder Klage erhoben, haben die staatlichen Behörden die zuständigen Kirchenbehörden zu unterrichten und anzuhören.

(3) Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden.

(4) Über Anträge auf abweichende Festsetzung, Stundung oder Erlaß von Kirchensteuern allein entscheiden die steuerberechtigten Körperschaften.

§ 13 Auskunftspflicht

Die steuerberechtigten Körperschaften sind auf Verlangen der staatlichen Behörden verpflichtet, in Einzelfällen die Begründung der Mitgliedschaft bei einer steuerberechtigten Körperschaft darzulegen

Vierter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 14 Änderung der Vorschriften

(1) Das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 225) wird wie folgt geändert:

1. § 5 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten, soweit die Abgaben der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1426) verwendet werden.

(2) Der Finanzrechtsweg ist ferner gegeben in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten

1. über Steuerangelegenheiten, soweit die Steuern von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, einschließlich der Kosten (Verwaltungsgebühren und besondere Auslagen) eines Vorverfahrens,

2. über Kirchensteuerangelegenheiten auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Körperschaften selbst verwaltet werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 finden die §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1960 zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 mit der Änderung vom 25. April 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1960 Seite 291, 1969 Seite 61) und die Verordnung über Widerspruchsausschüsse vom 27. September 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 413, 421), zuletzt geändert am 8. Dezember 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 321) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung."

2. Hinter § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:

"§ 5 a

Verfahrensbeteiligung in Kirchensteuersachen

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuern, die von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, kann die steuerberechtigte Körperschaft dem Verfahren beitreten. Mit dem Beitritt erlangt die Körperschaft die Rechtsstellung eines Beteiligten."

(2) Das Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 5. März 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 65) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:

"Die Erklärung kann nur bedingungslos und uneingeschränkt abgegeben werden. Der Standesbamte darf Zusätze weder in die Austrittserklärung noch in die Austrittsbescheinigung aufnehmen."

2. § 4 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Austrittserklärungen werden mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, der auf die Unterzeichnung der Niederschrift oder den Eingang einer schriftlichen Erklärung folgt."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

"Der Austritt bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung des Austretenden von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen."

(3) Erklärungen über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben worden sind, werden spätestens mit Ablauf des Monats wirksam, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt.

§ 15 Aufhebung von Vorschriften

(1) Es treten außer Kraft:

1. das Gesetz, betreffend die Kirchensteuer der römisch-katholischen Gemeinde in Hamburg, vom 22. Januar 1904 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-a),

2. das Gesetz, betreffend die Veranlagung und Erhebung von kirchlichen Steuern, vom 18. Februar 1914 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-b),

3. die Bekanntmachung, betreffend die Veranlagung und Erhebung von kirchlichen Steuern, vom 3. September 1915 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-b-1),

4. das Gesetz über die Kirchensteuer der evangelisch-reformierten Gemeinde in Hamburg vom 23. Juni 1926 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-c),

5. das Gesetz über die Kirchensteuer der römisch-katholischen Kirchengemeinden in Bergedorf und Cuxhaven vom 19. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-c),

6. das Gesetz über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn vom 18. Januar 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 3).

(2) In der Freien und Hansestadt Hamburg sind folgende Vorschriften in ihrer geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden:

1. das Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, vom 14. Juli 1905 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 218),

2. das Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamt-(Parochial)verbänden der evangelisch-lutherischen Kirchen der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein sowie in den Kirchengemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover, vom 22. März 1906 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 41), 762 Kirchensteuerrecht Hamburg Gruppe 5

3. die Artikel 7 und 8 des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 221),

4. das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts der evangelischen Landeskrichen vom 3. Mai 1929 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 35),

5. das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuer- und Umlagerechts der katholischen Kirche vom 3. Mai 1929 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 43).

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. §1 Absatz 2, § 9, § 10 und § 11 Absatz 4 treten mit dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tage in Kraft.

Verordnung zum Einbehalt und zur Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

Vom 27.1.2009 (HmbGVBl. S. 12), geändert durch VO v. 19.5.2009 (HmbGVBl. S. 159)zur Gliederung

Auf Grund von § 11 a Absatz 5 des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431), zuletzt geändert am 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 438), wird verordnet:

Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten, für die ein Finanzamt in Hamburg für die Kapitalertragsteuer zuständig ist, haben für Gläubiger von Kapitalerträgen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Hamburg haben, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer mit dem Steuersatz der steuerberechtigten Körperschaft einzubehalten und abzuführen, wenn diese einer der folgenden steuerberechtigten Körperschaften angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt:

1. Evangelische Landeskirchen
1.1 Evangelische Landeskirche Anhalts,
1.2 Evangelische Landeskirche in Baden,
1.3 Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
1.4 Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
1.5 Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig,
1.6 Bremische Evangelische Kirche,
1.7 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers,
1.8 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
1.9 Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck,
1.10 Lippische Landeskirche,
1.11 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
1.12 Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
1.13 Evangelische Kirche der Pfalz,
1.14 Pommersche Evangelische Kirche,
1.15 Evangelisch-reformierte Kirche,
1.16 Evangelische Kirche im Rheinland,
1.17 Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
1.18 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
1.19 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe,
1.20 Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen,
1.21 Evangelische Kirche von Westfalen,
1.22 Evangelische Landeskirche in Württemberg;

2. Diözesen der Katholischen Kirche
2.1 Bischöfliches Generalvikariat Aachen,
2.2 Bischöfliches Generalvikariat Augsburg,
2.3 Erzbischöfliches Ordinariat Bamberg,
2.4 Erzbischöfliches Ordinariat Berlin,
2.5 Bischöfliches Ordinariat Dresden,
2.6 Bischöfliches Ordinariat Eichstätt,
2.7 Bischöfliches Ordinariat Erfurt,
2.8 Bischöfliches Generalvikariat Essen,
2.9 Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg,
2.10 Bischöfliches Generalvikariat Fulda,
2.11 Bischöfliches Ordinariat Görlitz,
2.12 Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim,
2.13 Erzbischöfliches Generalvikariat Köln,
2.14 Bischöfliches Ordinariat Limburg,
2.15 Bischöfliches Ordinariat Magdeburg,
2.16 Bischöfliches Ordinariat Mainz,
2.17 Erzbischöfliches Ordinariat München,
2.18 Bischöfliches Generalvikariat Münster,
2.19 Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück,
2.20 Erzbischöfliches Generalvikariat Paderborn,
2.21 Bischöfliches Ordinariat Passau,
2.22 Bischöfliches Ordinariat Regensburg,
2.23 Bischöfliches Ordinariat Rottenburg,
2.24 Bischöfliches Ordinariat Speyer,
2.25 Bischöfliches Generalvikariat Trier,
2.26 Bischöfliches Ordinariat Würzburg,
2.27 Bischöfliches Offizialat in Vechta;

3. Jüdische Gemeinden
3.1 Israelitische Religionsgemeinschaft Baden,
3.2 Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs,
3.3 Landesverband der jüdischen Gemeinden von Nordrhein,
3.4 Landesverband der jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe,
3.5 Synagogen-Gemeinde Köln,
3.6 Jüdische Gemeinde zu Frankfurt am Main,
3.7 Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach,
3.8 Jüdische Kultusgemeinde Koblenz,
3.9 Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
3.10 Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen,
3.11 Synagogengemeinde Saar;

4. Katholisches Bistum der Alt-Katholiken
4.1 Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg,
4.2 Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern,
4.3 Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen,
4.4 Gemeindeverband der Alt-Katholischen Pfarrgemeinden in Nordrhein-Westfalen,
4.5 Alt-Katholischer Gemeindeverband Rheinland-Pfalz,
4.6 Alt-Katholische Kirchengemeinde Berlin,
4.7 Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen,
4.8 Alt-Katholische Kirchengemeinde Saarland,
4.9 Alt-Katholische Kirchengemeinde Schleswig-Holstein;

5. Freireligiöse Gemeinden
5.1 Freireligiöse Landesgemeinde Baden,
5.2 Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz,
5.3 Freireligiöse Gemeinde Mainz,
5.4 Freie Religionsgemeinschaft Alzey,
5.5 Freireligiöse Gemeinde Offenbach am Main.

Verordnung über die Erstreckung des Rechts zur Erhebung von Kirchensteuern auf Religionsgemeinschaften

Vom 16.12.1975 (HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14.4.2009, HmbGVBl. S. 112   zur Gliederung

§ 1

Die Anwendung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes wird auf folgende Religionsgesellschaften erstreckt:

1. Jüdische Gemeinde in Hamburg,

2. Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland.

Die Anwendung des Ersten und Zweiten Abschnitts des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes wird auf folgende Religionsgesellschaften erstreckt:

die Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona,

die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg,

die Dänische Seemannskirche in Hamburg.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstreckung des Rechts zur Erhebung von Kirchensteuern auf die Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona vom 10. September 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 286) außer Kraft.

Verordnung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn bei Arbeitnehmern, die in Hamburg weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben (Lohnabzugsverordnung) [Lohnabzugsverordnung 1]

Vom 18. Dezember 1973, BStBl. 1974 I S. 346; HmbGVBl. S. 534, zuletzt geändert durch Art. 3 der VO v. 14.4.2009, HmbGVBl. S. 112   zur Gliederung

Auf Grund des § 11 Absatz 4 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 431) wird nach Antragstellung durch die in § 1 Nummer 2 dieser Verordnung genannten kirchlichen Körperschaften verordnet:

§ 1

Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Hamburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren (§ 11 Absätze 1 bis 3 des Kirchensteuergesetzes) einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer

1. von einer Arbeitsstätte im Anwendungsbereich des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes entlohnt werden und

2.

a. einer evangelischen oder römisch-katholischen Kirchengemeinde angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt, oder

b. dem Katholischen Bistum der Alt-Katholischen in Deutschland oder einer seiner Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn für Kirchenmitglieder, die in Hamburg weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben [Lohnabzugsverfügung]

Vfg. der OFD Hamburg vom 25.3.2003 S 2444 - 1/2003 - St 323   zur Gliederung

Nach § 1 der Lohnabzugsverordnung ist die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Hamburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Lohnabzugsverfahren (§ 11 Abs. 1 bis 3 Kirchensteuergesetz) einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer

1. von einer Arbeitsstätte im Anwendungsbereich des Kirchensteuergesetzes entlohnt werden und

2. einer evangelischen oder römisch-katholischen Kirchengemeinde angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt.

Unter Berufung auf die vorgenannte Regelung hat die Evangelisch-reformierte Kirche beantragt, auch für ihre Kirchenmitglieder Lohnkirchensteuern durch die Arbeitgeber dieser Kirchenmitglieder einbehalten und abführen zu lassen. Die Religionszugehörigkeit dieser Arbeitnehmer ist auf deren Lohnsteuerkarte durch die Abkürzung "rf" gekennzeichnet.

Ab sofort ist in Hamburg somit bei folgenden Religionszugehörigkeiten Lohnkirchensteuer einzubehalten und abzuführen:

als evangelische Kirchensteuer (Kennzahl 61 im LSt-Anmeldevordruck) bei den Abkürzungen

ev,
lt
oder rf


als römisch-katholische Kirchensteuer (Kennzahl 62 im LSt-Anmeldevordruck) bei der Abkürzung

rk

Diverse Kammern und Verbände haben eine Ablichtung dieser Verfügung erhalten mit der Bitte, diese in Ihren Mitgliederpublikationen den Arbeitgebern bekannt zu machen.

Diese Verfügung wird kurzfristig unter Consult-Info abrufbar sein.

Verordnung über die Verwaltung von Kirchensteuern durch staatliche Behörden in der Freien Hansestadt Hamburg

Vom 14.12.1976, BStBl. 1977 I S. 198; HmbGVBl. S. 254 zuletzt geändert durch Art. 2 der VO v. 14.4.2009, HmbGVBl. S. 112    zur Gliederung

Auf Grund des § 10 des Kirchensteuergsetzes vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 431) wird verordnet:

§ 1

Für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften werden die Kirchensteuern von staatlichen Behörden verwaltet, soweit sie sich auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erstrecken.

§ 2

(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verwaltung von Kirchensteuern durch staatliche Behörden in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 532) außer Kraft.

Anlage

 

Verzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuern von staatlichen Behörden verwaltet werden

I. Von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche:

1. Kirchenkreis Alt-Hamburg

2. Kirchenkreis Altona

3. Kirchenkreis Blankenese

4. Kirchenkreis Harburg

5. Kirchenkreis Niendorf

6. Kirchenkreis Stormarn

II. Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

III. Das Erzbistum Hamburg

IV. Die Jüdische Gemeinde in Hamburg

V. Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2008

Vom 17.12.2007 (BStBl. 2008 I S. 376)

1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2008 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze:

a) evangelisch-lutherische Kirchensteuer 9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

b) Römisch-katholische Kirchensteuer 9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

c) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde Hamburg 9 v.H. als Zuschlag zur Einkommens-teuer (Lohnsteuer).

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).

Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG zu ermitteln.

2. Die Mindestkirchensteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,00 € täglich. Die Mindestkirchensteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzt wird.

3. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist der Jahresbetrag für jeden Monat, in dem die Steuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der (beschränkten und unbeschränkten) Einkommensteuerpflicht entspricht.

4. Für die Erhebung des Kirchgelds bzw. des Gemeindegeldes der Jüdischen Gemeinde Hamburg in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:



5. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 4 v.H. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. 6. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 70 : 29,5 : 0,5 auf die evangelisch-lutherische Kirche, die römisch-katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde Hamburg aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Kalenderjahre 2009 und 2010

Vom 15.7.2009 (BStBl. 2009 I, 1302)

1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern oder von den Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten erhoben werden, gelten in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze:

a) evangelisch-lutherische Kirchensteuer (ev)

9 v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer,

b) Römisch-katholische Kirchensteuer (rk)

9 v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer,

c) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg (jh)

9 v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer

d) (ab 1. Januar 2010) Alt-katholische Kirchensteuer (ak)

9 v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer

2. Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben, erfolgt keine Kappung.

3. Die Mindestkirchensteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,00 € täglich. Die Mindestkirchensteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer anfällt.

4. Der Berechnung der Kirchensteuer sind die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelten Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

5. Die Erhebung von Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer für Kirchensteuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufnethalt nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, richtet sich nach der "Verordnung zum Einbehalt und zur Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer" vom 27. Januar 2009 mit Ergänzung vom 19. Mai 2009 (HmbgGVBl. 2009 Nr. 3, S. 12 und Nr. 23, S. 159).

6. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bzw. des Gemeindegeldes der Jüdischen Gemeinde Hamburg in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:



7. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren 4 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Die so ermittelte pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Sie wird von der Finanzverwaltung im Verhältnis 70 : 29,5 : 0,5 auf die evangelisch-lutherische Kirche, die römisch-katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde in Hamburg aufgeteilt.

Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Diese ist in der Lohnsteuer-Anmeldung der jeweiligen kirchensteuererhebenden Körperschaft zuzuordnen.

Entsprechendes gilt bei der Pauschalierung der Einkommensteuer.

Kirchensteuergesetz [Fassung bis 31.12.2008]

Vom 15.10.1973 (BStBl. 1974 I S. 342), zuletzt geändert durch durch 6. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 18.7.2001 (GVBl. Hmbg. S. 218; BStBl. 2002 I. S. 299)   zur Gliederung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt

Grundlagen der Besteuerung

§ 1 Steuerberechtigte

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchen und die römisch-katholische Kirche, ihre selbständigen gebietlichen Gliederungen und übergemeindlichen Verbände in der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Kirchensteuern auf Grund eigener Steuervorschriften nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anwendung dieses Gesetzes oder von Teilen desselben auf Antrag auf andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu erstrecken

§ 2 Steuerpflicht

(1) Der Kirchensteuerpflicht dürfen nur Personen unterworfen werden, die der steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Körperschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Körperschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

a) bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

b) bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

c) bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat des Wirksamwerdens der Austrittserklärung folgt.

§ 3 Steuerarten und Steuermaßstab

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

a) als Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen- und Lohnsteuer

b) als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen.

(2) Der Berechnung der Steuern nach Absatz 1 sind die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.

(3) Für die Kirchensteuer können Mindestbeträge und Höchstbeträge bestimmt werden. Bei Kirchensteuern vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. Ein Mindestbetrag (Mindestkirchensteuer) darf bei der Kirchensteuer vom Einkommen nur erhoben werden, wenn Einkommensteuern festgesetzt oder Lohnsteuern einbehalten werden oder solche bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes festgesetzt oder einbehalten würden.

(4) Die Einkommen- und Lohnsteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne des Gesetzes.

(5) Besteht die Kirchensteuerpflicht infolge Begründung oder Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Freien und Hansestadt Hamburg oder infolge Eintritts oder Austritts nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen.

(6) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das Kirchgeld angerechnet.

(7) (gestrichen)

§ 4 Kirchliche Steuervorschriften

(1) Art und Höhe der Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Körperschaften durch Steuervorschriften bestimmt. Die Steuervorschriften bedürfen insoweit der staatlichen Genehmigung.

(2) Die steuerberechtigten Körperschaften haben ihre Steuervorschriften nach Genehmigung gemäß Absatz 1 im Amtlichen Anzeiger bekanntzumachen.

§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen bei glaubensverschiedenen Ehen

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemißt sich, wenn nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Körperschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage .

(2) Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist bei dem Ehegatten, der einer steuerberechtigten Körperschaft angehört, die Kirchensteuer vom Einkommen anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung der Einkommensteuergrundtabelle auf den Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, auf die Ehegatten verteilt wird. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte eines jeden Ehegatten ist § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 5 a Kirchensteuer vom Einkommen bei konfessionsverschiedenen Ehen

(1) Gehören die Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Körperschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und werden die Steuern beider Körperschaften gemäß § 10 von staatlichen Behörden verwaltet, berechnet sich die Kirchensteuer vom Einkommen für jeden Ehegatten nach der Hälfte des Betrages, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre.

(2) Werden die Steuern einer der Körperschaften nicht gemäß § 10 von staatlichen Behörden verwaltet, ist § 5 entsprechend anzuwenden.

§ 6 Abhängigkeit von der Maßstabsteuer

(1) Wird die Festsetzung der Maßstabsteuer durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert, so ist von Amts wegen der Kirchensteuerbescheid anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

(2) Wird die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, erlassen, erstattet, niedergeschlagen oder wird von der Steuerfestsetzung abgesehen, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die nach der jeweiligen Maßstabsteuer bemessene Kirchensteuer getroffen. Das gleiche gilt, wenn die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder wenn die Vollstreckung im Billigkeitswege einstweilen eingestellt oder beschrankt wird.

§ 7 Besteuerungsunterlagen

Die staatlichen Behörden erteilen den steuerberechtigten Körperschaften Auskunft über die Daten, deren sie zur Durchführung der Besteuerung und der Feststellung ihrer Anteile bedürfen.

Zweiter Abschnitt

Verwaltung der Kirchensteuer durch die steuerberechtigten Körperschaften

§ 8 Verfahren

(1) Die Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Körperschaften verwaltet, soweit die Verwaltung nicht den staatlichen Behörden übertragen worden ist.

(2) Soweit sich aus den kirchlichen Steuervorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, über die Erhebung von Säumniszuschlägen und über die Vollstreckung, die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren. Sofern die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen erhoben wird (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a), gelten - vorbehaltlich anders lautender kirchlicher Vorschriften - aus dem Einkommensteuergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Veranlagung und Erhebung der Einkommensteuer entsprechend.

§ 9 Beitreibung

Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung anordnen, daß Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden können. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen nach welchen Vorschriften die Kirchensteuern beigetrieben werden. Dabei können die entstehenden Kosten durch Pauschalbeträge festgesetzt werden.

Dritter Abschnitt

Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden

§ 10 Übertragung der Verwaltung

(1) Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die staatlichen Behörden Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten verwalten, sofern die zu verwaltenden Kirchensteuern nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle steuerberechtigten Körperschaften erhoben werden. § 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Unberührt bleibt die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer, soweit sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Die Fälle des Satzes 1 stellt der Senat durch Rechtsverordnung fest.

§ 11 Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn

(1) Wird die Kirchensteuer von staatlichen Behörden verwaltet, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Sinne des Lohnsteuerrechts in Hamburg liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Arbeitnehmern, die einer steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, einzubehalten und zusammen mit der Lohnsteuer abzuführen.

(2) Für den Kirchensteuerabzug ist die Eintragung über die Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte maßgebend.

(3) Die Vorschriften über das Verfahren bei der Einbehaltung und der Abführung der Lohnsteuer sowie bei der Übernahme der pauschalen Lohnsteuer und die Vorschriften über die Haftung des Arbeitgebers gelten entsprechend.

(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Steuersätzen auch für Arbeitnehmer anordnen, die in Hamburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie

a) von einer Betriebsstätte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entlohnt werden,

b) einer steuerberechtigten Körperschaft angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt, und

c) nach dem Recht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verpflichtet sind, Kirchensteuern mindestens in Höhe der in Hamburg geltenden Steuersätze zu zahlen.

Die Rechtsverordnung ergeht nur auf Antrag der kirchlichen Körperschaft.

§ 12 Anwendung staatlicher Vorschriften

(1) Auf die von den staatlichen Behörden verwalteten Kirchensteuern finden abweichend von § 1 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17. Februar 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 1. Dezember 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361), in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung. Sofern die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen erhoben wird (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a), gelten aus dem Einkommensteuergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Veranlagung und die Steuererhebung entsprechend.

(2) Wird gegen einen von den staatlichen Behörden erlassenen Bescheid in Kirchensteuersachen Einspruch eingelegt oder Klage erhoben, haben die staatlichen Behörden die zuständigen Kirchenbehörden zu unterrichten und anzuhören.

(3) Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden.

(4) Über Anträge auf abweichende Festsetzung, Stundung oder Erlaß von Kirchensteuern allein entscheiden die steuerberechtigten Körperschaften.

§ 13 Auskunftspflicht

Die steuerberechtigten Körperschaften sind auf Verlangen der staatlichen Behörden verpflichtet, in Einzelfällen die Begründung der Mitgliedschaft bei einer steuerberechtigten Körperschaft darzulegen

Vierter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 14 Änderung der Vorschriften

(1) Das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 225) wird wie folgt geändert:

1. § 5 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten, soweit die Abgaben der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1426) verwendet werden.

(2) Der Finanzrechtsweg ist ferner gegeben in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten

1. über Steuerangelegenheiten, soweit die Steuern von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, einschließlich der Kosten (Verwaltungsgebühren und besondere Auslagen) eines Vorverfahrens,

2. über Kirchensteuerangelegenheiten auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Körperschaften selbst verwaltet werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 finden die §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1960 zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 mit der Änderung vom 25. April 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1960 Seite 291, 1969 Seite 61) und die Verordnung über Widerspruchsausschüsse vom 27. September 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 413, 421), zuletzt geändert am 8. Dezember 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 321) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung."

2. Hinter § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:

"§ 5 a

Verfahrensbeteiligung in Kirchensteuersachen

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuern, die von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, kann die steuerberechtigte Körperschaft dem Verfahren beitreten. Mit dem Beitritt erlangt die Körperschaft die Rechtsstellung eines Beteiligten."

(2) Das Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 5. März 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 65) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:

"Die Erklärung kann nur bedingungslos und uneingeschränkt abgegeben werden. Der Standesbamte darf Zusätze weder in die Austrittserklärung noch in die Austrittsbescheinigung aufnehmen."

2. § 4 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Austrittserklärungen werden mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, der auf die Unterzeichnung der Niederschrift oder den Eingang einer schriftlichen Erklärung folgt."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

"Der Austritt bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung des Austretenden von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen."

(3) Erklärungen über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben worden sind, werden spätestens mit Ablauf des Monats wirksam, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt.

§ 15 Aufhebung von Vorschriften

(1) Es treten außer Kraft:

1. das Gesetz, betreffend die Kirchensteuer der römisch-katholischen Gemeinde in Hamburg, vom 22. Januar 1904 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-a),

2. das Gesetz, betreffend die Veranlagung und Erhebung von kirchlichen Steuern, vom 18. Februar 1914 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-b),

3. die Bekanntmachung, betreffend die Veranlagung und Erhebung von kirchlichen Steuern, vom 3. September 1915 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-b-1),

4. das Gesetz über die Kirchensteuer der evangelisch-reformierten Gemeinde in Hamburg vom 23. Juni 1926 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-c),

5. das Gesetz über die Kirchensteuer der römisch-katholischen Kirchengemeinden in Bergedorf und Cuxhaven vom 19. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-c),

6. das Gesetz über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn vom 18. Januar 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 3).

(2) In der Freien und Hansestadt Hamburg sind folgende Vorschriften in ihrer geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden:

1. das Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, vom 14. Juli 1905 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 218),

2. das Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamt-(Parochial)verbänden der evangelisch-lutherischen Kirchen der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein sowie in den Kirchengemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover, vom 22. März 1906 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 41), 762 Kirchensteuerrecht Hamburg Gruppe 5

3. die Artikel 7 und 8 des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 221),

4. das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts der evangelischen Landeskrichen vom 3. Mai 1929 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 35),

5. das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuer- und Umlagerechts der katholischen Kirche vom 3. Mai 1929 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 43).

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. §1 Absatz 2, § 9, § 10 und § 11 Absatz 4 treten mit dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tage in Kraft.