Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Berlin


Kirchensteuergesetz
Bekanntmachung über die Erhebung von Kirchenlohnsteuer bei evangelischen und katholischen Arbeitnehmern, die keinen Wohnsitz in Berlin (West) haben
Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn
Getrennte Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer
Aufteilung der Kirchenlohnsteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
Kirchensteuerbeschluss ab 2007
Kirchensteuerbeschluss ab 2009
Kirchensteuergesetz [Fassung bis 2008]

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)

Vom 4.2.2009 (GVBl. S. 23)    zur Gliederung

§ 1 Besteuerungsrecht

(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften).

(2) Die Verwaltung der Steuer obliegt der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, soweit sie nicht nach § 2 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung den Berliner Finanzbehörden übertragen wird.

§ 2 Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze im Land Berlin haben.

(2) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt eines Steuerpflichtigen darf die Steuer insgesamt nicht den Betrag übersteigen, den der Steuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; das Nähere ist in den Steuerordnungen zu regeln.

(3) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(4) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei Austritt nach Maßgabe des Kirchenaustrittsgesetzes mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständigen Stelle nachzuweisen,

4. bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist, soweit zwischen den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften eine Übertrittsvereinbarung besteht.

(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres und ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.

§ 3 Bemessungsgrundlagen und Höhe der Steuer

(1) Steuern können erhoben werden

1. a) als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder

b) nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,

2. a) als Zuschlag zur Vermögensteuer oder

b) nach Maßgabe des Vermögens,

3. als Steuer vom Grundbesitz,

4. als allgemeines Kirchgeld,

5. als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

Die Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach Nummer 1 Buchstabe a und die Vermögensteuer nach Nummer 2 Buchstabe a werden im Weiteren unter dem Begriff Maßstabsteuer zusammengefasst.

(2) Das Kirchgeld nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 kann nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die Steuerordnungen.

(3) Die Steuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Steuern einer Art auf Steuern anderer Art angerechnet werden.

(4) Die Art und die Höhe der Steuern ist durch Beschluss der zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft im Voraus festzusetzen, wobei die Festsetzung auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig ist. Soweit die Steuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a erhoben wird, ist sie jeweils nach einem Vomhundertsatz der ermittelten Maßstabsteuer und soweit die Steuer nach Absatz 1 Nummer 3 erhoben wird, ist sie nach einem Vomhundertsatz des Grundsteuermessbetrages zu bemessen; die Steuer kann auch nach einem besonderen Tarif erhoben werden. Die Festsetzung einer Mindeststeuer vom Einkommen und von Höchstbeträgen ist zulässig.

(5) Auf die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden; Entsprechendes gilt, wenn besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Nummer 5 zu erheben ist.

(6) Von kirchensteuerpflichtigen Kapitalgläubigern ist die in einem Zuschlag zur Einkommensteuer zu erhebende Kirchensteuer mit dem im Land des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen geltenden Satz im Abzugsverfahren vom Abzugsverpflichteten zu erheben.

§ 4 Ehegattenbesteuerung

(1) Ehegatten, die derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehen) und zur Maßstabsteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zu der von der Maßstabsteuer abhängigen Steuer herangezogen. Die Steuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer. Die §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehen) und haben sie bei der Veranlagung zur Maßstabsteuer die Zusammenveranlagung gewählt, so ist, wenn die steuerberechtigten Religionsgemeinschaften dies vereinbaren, von jedem Ehegatten die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer in Höhe der Hälfte des Betrages zu erheben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer der beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. Fehlt eine Vereinbarung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften oder werden die Ehegatten zu einer Maßstabsteuer kraft Gesetzes zusammenveranlagt, so ist jeder Ehegatte nach seinem Anteil an der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer zur Steuer heranzuziehen. Die Anteile der Ehegatten an der Maßstabsteuer bemessen sich insoweit nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so ist die zu erhebende Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung dieses Anteils ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs nach § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung besonderer Tarifvorschriften nach §§ 32b, 34, 34b und 34c des Einkommensteuergesetzes auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden; § 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Soweit in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten ist, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 2 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.

(4) Soweit Kapitalerträge nur einem Ehegatten zuzuordnen sind, wird im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von dem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben. Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten gemeinsam beteiligt (Gemeinschaftskonto), haben diese in einem gemeinsamen Antrag übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten zuzuordnen ist (§ 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes).

§ 5 Entstehung der Steuerschuld

(1) Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn oder durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einnahmen.

(2) In den übrigen Fällen der Steuer vom Einkommen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, der Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 2, 3, 4 oder 6 des Einkommensteuergesetzes und § 51a Absatz 2d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie dem Kirchgeld nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Sind Vorauszahlungen zu leisten, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Vorauszahlungszeitraumes.

(4) Bei der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Erhebungszeitraums.

§ 6 Erhebung der Steuer

(1) Für die Erhebung der Steuer vom Einkommen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1a und des Kirchgeldes nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 finden die Vorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) gelten jedoch nur, wenn und soweit die Verwaltung der Steuer den Berliner Finanzbehörden übertragen worden ist.

(2) Für die Erhebung der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz finden die Vorschriften über die Erhebung der Vermögensteuer und der Grundsteuer entsprechende Anwendung.

(3) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. Die Arbeitgeber mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Berlin haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens gleichzeitig mit der Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.

(4) Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. Die Abzugsverpflichteten im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes haben die Kirchensteuer im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer einzubehalten und getrennt nach Religionszugehörigkeiten an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaften abzuführen. Die für die Haftung des Abzugsverpflichteten im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden.

§ 7 Anwendung allgemeiner Steuergesetze

Für die Steuern nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Davon ausgenommen sind die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen (§§ 233 bis 240 der Abgabenordnung), über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder (§§ 347 bis 412 der Abgabenordnung).

§ 8 Änderung von Steuerbescheiden

Ist die Festsetzung einer Maßstabsteuer aufgehoben, geändert oder berichtigt worden, so sind Bescheide über Steuern nach diesem Gesetz, die auf der bisherigen Festsetzung beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung Rechnung tragen.

§ 9 Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Heranziehung zu Steuern nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung der Klage ist die Heranziehung im Widerspruchsverfahren nach den §§ 68ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nachzuprüfen. Behörde im Sinne des § 70 Absatz 1 Satz 1 und der §§ 72, 73 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist vorbehaltlich der Regelung in Satz 5 die Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, für die die Heranziehung vorgenommen worden ist. Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörden oder Stellen sind in den Steuerordnungen zu bestimmen. Ist die Verwaltung der Steuern den Berliner Finanzbehörden übertragen worden und richtet sich der Widerspruch gegen die gemäß § 3 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Bemessungsgrundlage, ist Behörde im Sinne der Vorschriften des Satzes 3 die den Einkommensteuerbescheid erlassende Finanzbehörde. Die Behörden oder Stellen im Sinne der Sätze 3 und 4 sind vor Erlass der Rechtsbehelfsentscheidung zu hören.

(2) Ein Bescheid über die Festsetzung einer Steuer nach diesem Gesetz kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Bescheid über die Festsetzung der Maßstabsteuer unzutreffend sei.

(3) Absatz 1 gilt auch für alle anderen Verwaltungsakte in Steuerangelegenheiten, die von den Behörden oder Stellen der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften mit Wirkung für oder gegen die zur Steuer herangezogenen Personen erlassen werden.

§ 10 Erhebung für steuerberechtigte Religionsgemeinschaften außerhalb von Berlin

(1) Werden für die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Arbeitnehmer, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, der Arbeitslohn und die Lohnsteuer in einem Betrieb oder Teilbetrieb des Arbeitgebers in Berlin berechnet, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag einer Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft außerhalb Berlins anordnen, dass Steuer vom Einkommen nach diesem Gesetz im Abzugsverfahren für die entsprechende steuerberechtigte Religionsgemeinschaft in Berlin einzubehalten und an das für die Lohnsteuer zuständige Berliner Finanzamt abzuführen ist. Ist die Steuer am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers niedriger als im Land Berlin, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Steuer gewährleistet ist.

(2) Werden für die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Kapitalgläubiger, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, Kapitalerträge vom Abzugsverpflichteten im Land Berlin ausgezahlt, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag einer Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft außerhalb Berlins anordnen, dass Steuer vom Einkommen nach diesem Gesetz im Abzugsverfahren für die entsprechende steuerberechtigte Religionsgemeinschaft in Berlin einzubehalten und an das für den Kapitalertragsteuerabzug zuständige Berliner Finanzamt abzuführen ist. Ist die Steuer am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kapitalgläubigers niedriger als im Land Berlin, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Steuer gewährleistet ist.

§ 11 Vollstreckung

Für die Vollstreckung von Steuern nach diesem Gesetz gilt, soweit die Steuern von der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft selbst verwaltet werden, das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz entsprechend.

§ 12 Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse

(1) Die Steuerordnungen und die Steuerbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Finanzen.

(2) Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraums ein anerkannter Steuerbeschluss nicht vor, so ist der bisherige Steuerbeschluss bis zur Anerkennung eines neuen Steuerbeschlusses weiter anzuwenden.

(3) Die Anerkennung eines Steuerbeschlusses nach Absatz 1 kann nach Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren mit Wirkung für die nachfolgenden Erhebungszeiträume widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden Verhältnisse, soweit sie für die Höhe der Kirchensteuer maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 8. November 1997 (GVBl. S. 607), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 698), außer Kraft.

Bekanntmachung über die Erhebung von Kirchenlohnsteuer bei evangelischen und katholischen Arbeitnehmern, die keinen Wohnsitz in Berlin (West) haben

BStBl. 1983 I S. 475   zur Gliederung

Meine auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin - KiStG - getroffene Anordnung über die Erhebung von Kirchenlohnsteuer bei evangelischen und katholischen Arbeitnehmern, die keinen Wohnsitz in Berlin (West) haben, vom 27. Dezember 1967 (StZBl. Bln. 1968 S. 223), erhält im Einvernehmen mit dem Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) und dem Bischöflichen Ordinariat Berlin folgende Fassung:

Arbeitgeber, die in Berlin (West) einen Betrieb oder Teilbetrieb haben, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird (§ 41 Abs. 2 EStG), haben bei Arbeitnehmern, die nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmalen der evangelischen oder der katholischen Kirche angehören, Kirchenlohnsteuer auch dann einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) hat. Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich gelten entsprechend. Bei der Bemessung der Kirchenlohnsteuer dieser Arbeitnehmer sind die jeweils in Berlin (West) geltenden Bestimmungen anzuwenden. In der Lohnsteueranmeldung sowie bei der Abführung der Kirchenlohnsteuer ist die nach den Kirchensteuermerkmalen auf der Lohnsteuerkarte dieser Arbeitnehmer getrennt nach evangelischer und katholischer Konfession einbehaltene Kirchenlohnsteuer jeweils zusammen mit den übrigen nach Konfessionen einbehaltenen Kirchenlohnsteuern abzugeben.

Die vorstehende Fassung ist erstmals anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1983 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1983 zufließen.

 

Betr.: Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn; Betriebsstättenbesteuerung im Verhältnis zu den neuen Bundesländern

BStBl. 1992 I, 444   zur Gliederung

Auf die Anträge der Evangelischen Landeskirchen und Jurisdiktionsbezirke bzw. Bistümer der Katholischen Kirchen in den neuen Bundesländern ordnen wir nach §10 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung vom 28. Dezember 1989 (GVBI. 1990 S. 458, StZBI. Bln. 1990 S. 211) folgendes an:

Arbeitgeber, die in einem Betrieb oder Teilbetrieb in Berlin den Arbeitslohn und die Lohnsteuer berechnen und dort auch die Lohnsteuerkarten aufbewahren, haben bei Arbeitnehmern, die nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmalen der evangelischen oder römisch-katholischen Kirche angehören, Kirchenlohnsteuer auch dann einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat. Bei der Bemessung der Kirchenlohnsteuer dieser Arbeitnehmer sind die jeweils in Berlin geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Diese Anordnung ist erstmals anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge die nach dem 31. Dezember 1990 zufließen. Soweit der Kirchensteuersatz in Berlin höher ist als am Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt des kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmers, ist eine Erstattung des Unterschiedsbetrags nach dem dort geltenden Recht gewährleistet.

Im Auftrag

Großkopf

 

Getrennte Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer nach evangelischer und katholischer Konfession ab 1. Januar 1984

BStBl 1983 I S. 476   zur Gliederung

An die Oberfinanzdirektion Berlin und die Finanzämter

Auf Grund der Verwaltungsvereinbarung vom 24. August 1983 (StZBl. Bln. S. 1557) und der Bekanntmachung über die Erhebung der Kirchensteuer in konfessionsverschiedenen Ehen vom 29. September 1983 (StZBl. Bln. S. 1558) ist ab 1. Januar 1984 die vom Arbeitslohn einzubehaltene Kirchenlohnsteuer getrennt nach evangelischer und katholischer Konfession einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Dabei ist folgendes zu beachten:

Der Kirchenlohnsteuer unterliegen alle Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Kirchensteuermerkmale "ev" (evangelisch) oder "rk" (katholisch) bescheinigt sind.

Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die Kirchenlohnsteuer nach den Kirchensteuermerkmalen auf der Lohnsteuerkarte getrennt nach evangelischer und katholischer Konfession einzubehalten. Die nach Konfessionen einbehaltene Kirchenlohnsteuer ist zu den gesetzlich vorgeschriebenen Terminen mit der Lohnsteuer-Anmeldung anzumelden und getrennt an die zuständige Finanzkasse abzuführen. Entsprechend sind auch die Eintragungen im Lohnkonto vorzunehmen. In den zu erteilenden Lohnsteuerbescheinigungen auf den Lohnsteuerkarten, den auszuschreibenden Lohnzettel und den erforderlichenfalls zu erteilenden Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen ist die Kirchenlohnsteuer nach Konfessionen getrennt anzugeben.

Bei verheirateten Arbeitnehmern ist zusätzlich folgendes zu beachten:

Gehören die Ehegatten verschiedenen Konfessionen an (konfessionsverschiedene Ehe - Kirchensteuermerkmale ev/rk oder rk/ev), so ist die jeweilige Kirchenlohnsteuer in Höhe des Betrages, der sich bei Annahme einer konfessionsgleichen Ehe (Kirchensteuermerkmale ev/ev oder rk/rk) ergeben würde, je zur Hälfte auf beide Konfessionen aufzuteilen, anzumelden und abzuführen. Bei der Aufteilung sich ergebende Bruchteile von Pfennigen bleiben unberücksichtigt.

Gehört nur der Arbeitnehmer einer Konfession an, nicht aber sein Ehegatte (glaubensverschiedene Ehe - Kirchensteuermerkmal ev/-oder rk/-), ist die Kirchenlohnsteuer in voller Höhe für die nach dem Kirchensteuermerkmal des Arbeitnehmers in Betracht kommende Konfession einzubehalten. Gehört der Arbeitnehmer keiner Konfession an, ist jedoch sein Ehegatte konfessionszugehörig (Kirchensteuermerkmal -/ev oder-/rk), ist eine Kirchenlohnsteuer nicht einzubehalten.

In den Fällen, in denen nach §§ 40, 40a und 40b EStG die Lohnsteuer mit einen Pauschsteuersatz erhoben wird, ist auch die Kirchenlohnsteuer pauschal zu erheben. Diese pauschale Kirchenohnsteuer ist im Verhältnis 80 v.H. auf die evangelische Kirchenlohnsteuer und 20 v.H. auf die katholische Kirchenlohnsteuer aufzuteilen und entsprechend anzumelden und abzuführen; dabei bleiben Bruchteile von Pfennigen ebenfalls unberücksichtigt.

[Vgl. die aktuelle Sätze im Kirchensteuerbeschluß]

 

Aufteilung der Kirchenlohnsteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Vom 18.12.2001 (BStBl. 2002 I S. 323)   zur Gliederung

An die Oberfinanzdirektion Berlin und die Finanzämter

Das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und das Erzbistum Berlin haben in ihren ab dem Kalenderjahr 2002 geltenden Kirchensteuerbeschlüssen eine Änderung hinsichtlich der Aufteilung der pauschalen Kirchenlohnsteuer auf die jeweilige Kirche vorgenommen.

Die Einbehaltung und Abführung der pauschalen Kirchenlohnsteuer erfolgt im Verhältnis 70:30 (70 v.H. für die Evangelische und 30 v.H. für die Katholische Kirche), sofern nicht die Kirchenlohnsteuer durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zugeordnet werden kann.

Die vorstehende Regelung ist erstmals anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.

Berlin, den 18. Dezember 2001 - III A 31-S 2448-1/99 -

Bekanntmachung über Kirchensteuerbeschlüsse ab dem Kalenderjahr 2007

Vom 2.10.2007 (BStBl. I, S. 742)   zur Gliederung

1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Berlin ab dem Kalenderjahr 2007 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuer:

a) Evangelische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

b) römisch-katholische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

c) alt-katholische Kirchensteuer
9 % v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

höchstens jedoch 3 v.H. des zu versteuerndes Einkommens.

Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

2. Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Land Berlin folgende von den Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:



Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

3. Wird die Lohnsteuer nach §§ 37b, 40, 40a, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für Arbeitnehmer, für die alt-katholische Kirchensteuer zu erheben ist, beträgt in Fällen der Pauschalierung nach § 40a EStG die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer, für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer bei nachgewiesener Kirchenzugehörigkeit in Fällen der §§ 37b, 40, 40a, 40b EStG 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.

Weist der Zuwendende in Fällen der Pauschalierung nach § 37b EStG nach, dass einzelne Empfänger der Sachzuwendung keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Empfänger beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.

4. Wird die Kirchensteuer auf pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zugeordnet, wird sie im Land Berlin von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 69,97 v.H. auf die Evangelische Kirche, 29,97 v.H. auf die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 v.H. auf die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufgeteilt und abgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zur Pauschalierung der Kirchensteuer wird auf die gleich leutenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76)verwiesen.

Berlin, den 2. Oktober 2007
III A - S 2442-1/2007

Bekanntmachung über Kirchensteuerbeschlüsse ab dem Kalenderjahr 2009

Vom 10.7.2009 (BStBl. I, S. 751)   zur Gliederung

1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Berlin ab dem Kalenderjahr 2009 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuer:

a) Evangelische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

b) römisch-katholische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

c) alt-katholische Kirchensteuer
9 % v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

höchstens jedoch 3 v.H. des zu versteuerndes Einkommens.

Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

2. Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Land Berlin folgende von den Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:



Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden.

3. Wird die Lohnsteuer nach §§ 37b, 40, 40a, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer bei nachgewiesener Kirchenzugehörigkeit in Fällen der §§ 37b, 40, 40a, 40b EStG 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.

Weist der Zuwendende in Fällen der Pauschalierung nach § 37b EStG nach, dass einzelne Empfänger der Sachzuwendung keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Empfänger beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.

4. Wird die Kirchensteuer auf pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zugeordnet, wird sie im Land Berlin von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 69,97 v.H. auf die Evangelische Kirche, 29,97 v.H. auf die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 v.H. auf die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufgeteilt und abgeführt.

Berlin, den 10. Juli 2009
III B - S 2442-1/2009



Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG) [Fassung bis 2008]

I.d.F. der Neubekanntmachung vom 8.11.1997 (GVBl. Berlin 1997 S. 607; BStBl. 1997 I, 1030), geändert durch 4. Änderungsgesetz vom 18.12.2001 (GVBl. Berlin 2001, S. 698; BStBl. 2002 I, S. 486)

§ 1 Besteuerungsrecht

(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften).

(2) Die Verwaltung der Steuer obliegt der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, soweit sie nicht nach § 2 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung den Berliner Finanzbehörden übertragen wird.

§ 2 Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze im Land Berlin haben.

(2) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt eines Steuerpflichtigen darf die Steuer insgesamt nicht den Betrag übersteigen, den der Steuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; das Nähere ist in den Steuerordnungen zu regeln.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe.

§ 3 Bemessungsgrundlagen und Höhe der Steuern

(1) Steuern können erhoben werden als

a) Steuer vom Einkommen,

b) Steuer vom Vermögen,

c) Steuer vom Grundbesitz,

d) Kirchgeld.

(2) Das Kirchgeld kann nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Soweit in die Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einzubeziehen sind, ist Kirchgeld nur zu erheben, wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird. Das Nähere regeln die Steuerordnungen der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften.

(3) Die Steuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, daß Steuern einer Art auf Steuern anderer Art angerechnet werden.

(4) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(5) Die Höhe der Steuern ist durch Beschluß der zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft im voraus festzusetzen. Soweit die Steuer vom Einkommen, vom Vermögen oder vom Grundbesitz erhoben wird, ist sie jeweils nach einem Vomhundertsatz der nach Absatz 6 ermittelten Einkommensteuer, der Vermögensteuer oder des Grundsteuermeßbetrags (Maßstabsteuern) zu bemessen; die Steuer vom Einkommen kann auch nach einem besonderen Tarif erhoben werden. Die Festsetzung einer Mindeststeuer vom Einkommen und von Höchstbeträgen ist zulässig.

(6) Auf die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Absatz 1 Buchstabe a ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung abzuwenden; Entsprechendes gilt, wenn Kirchgeld nach Absatz 1 Buchstabe d zu erheben ist.

§ 4 Ehegattenbesteuerung

(1) Ehegatten, die derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehen) und zur Maßstabsteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zu der von der Maßstabsteuer abhängigen Steuer herangezogen. Die Steuer bemißt sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer. Die §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehen) und haben sie bei der Veranlagung zur Maßstabsteuer die Zusammenveranlagung gewählt, so ist, wenn die steuerberechtigten Religionsgemeinschaften dies vereinbaren, von jedem Ehegatten die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer in Höhe der Hälfte des Betrags zu erheben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. Fehlt eine Vereinbarung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften oder werden die Ehegatten zu einer Maßstabsteuer kraft Gesetzes zusammenveranlagt, so ist jeder Ehegatte nach seinem Anteil an der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer zur Steuer heranzuziehen. Die Anteile der Ehegatten an der Maßstabsteuer bemessen sich nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei einer getrennten Veranlagung zur Maßstabsteuer ergeben würde.

(3) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so ist die zu erhebende Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung dieses Anteils ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung des für die getrennte Veranlagung geltenden Einkommensteuertarifs (Grundtarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden; § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.

§ 5 Entstehung der Steuerschuld

(1) Bei der Steuer vom Einkommen und dem Kirchgeld entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Sind Vorauszahlungen zu leisten, so entsteht die Schuld mit Beginn des Vorauszahlungszeitraums. Soweit die Steuer im Lohnabzugsverfahren erhoben wird, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte.

(2) Bei der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Erhebungszeitraums.

§ 6 Entrichtung der Steuer

(1) Für die Erhebung der Steuer vom Einkommen und des Kirchgeldes finden die Vorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) gelten jedoch nur, wenn und soweit die Verwaltung der Steuer den Berliner Finanzbehörden übertragen worden ist.

(2) Für die Erhebung der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz finden die Vorschriften über die Erhebung der Vermögensteuer und der Grundsteuer entsprechende Anwendung.

§ 7 Anwendung allgemeiner Steuergesetze

Für die Steuern nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die §§ 347 bis 412 der Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung finden keine Anwendung. In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, daß die §§ 233 bis 240 der Abgabenordnung keine Anwendung finden.

§ 8 Änderung von Steuerbescheiden

Ist die Festsetzung einer Maßstabsteuer aufgehoben, geändert oder berichtigt worden, so sind Bescheide über Steuern nach diesem Gesetz, die auf der bisherigen Festsetzung beruhen von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung Rechnung tragen.

§ 9 Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Heranziehung zu Steuern nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung der Klage ist die Heranziehung im Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nachzuprüfen. Behörde im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, für die die Heranziehung vorgenommen worden ist. Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörden oder Stellen sind in den Steuerordnungen zu bestimmen.

(2) Ein Bescheid über die Festsetzung einer Steuer nach diesem Gesetz kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß der Bescheid über die Festsetzung der Maßstabsteuer unzutreffend sei.

(3) Absatz 1 gilt auch für alle anderen Verwaltungsakte in Steuerangelegenheiten, die von den Behörden oder Stellen der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften mit Wirkung für oder gegen die zur Steuer herangezogenen Personen erlassen werden.

§ 10 Erhebung für steuerberechtigte Religionsgemeinschaften außerhalb von Berlin

Werden für die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Arbeitnehmer, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, der Arbeitslohn und die Lohnsteuer in einem Betrieb oder Teilbetrieb des Arbeitgebers in Berlin berechnet und dort auch die Lohnsteuerkarten aufbewahrt, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag einer Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft außerhalb Berlins anordnen, daß Steuer vom Einkommen nach diesem Gesetz im Abzugsverfahren für die entsprechende steuerberechtigte Religionsgemeinschaft in Berlin einzubehalten und an das für die Lohnsteuer zuständige Berliner Finanzamt abzuführen ist. Ist die Steuer am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers niedriger als im Land Berlin, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Steuer gewährleistet ist.

§ 11 Vollstreckung

Für die Vollstreckung von Steuern nach diesem Gesetz gilt soweit die Steuern von der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft selbst verwaltet werden, das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361) entsprechend.

§ 12 Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse

(1) Die Steuerordnungen und die Steuerbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Senators für Finanzen

(2) Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraums ein genehmigter Steuerbeschluss nicht vor, so ist der bisherige Steuerbeschluss bis zur Genehmigung eines neuen Steuerbeschlusses weiter anzuwenden.

(3) Die Genehmigung eines Steuerbeschlusses nach Absatz 1 kann nach Ablauf eines Jahres seit der Genehmigung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren mit Wirkung für die nachfolgenden Erhebungszeiträume widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn sich die im Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Verhältnisse, soweit sie für die Höhe der Kirchensteuer maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft.

[Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 15. Februar 1967 (GVBl. S. 189).]