Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Thüringen


Kirchensteuergesetz
Anordnung des Thüringer Finanzministeriums nach § 8a Abs. 2 Satz 1 ThürKiStG
Thür. Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
Anordnung der Betriebsstättenbesteuerung
Kirchensteuerbeschluss 2009 und 2010
Kirchensteuergesetz [Fassung bis 31.12.2008]

Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens
(Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)

Vom 3.2.2000 (GVBl. S. 12), geändert durch 2. Änderungsgesetz vom 16.12.2008 (GVBl. S. 585)   zur Gliederung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt:

Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Kirche und der römisch-katholischen Kirche

§ 1 Steuererhebung

Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die Bistümer, Kirchengemeinden, Pfarreien und Gesamtverbände der römisch-katholischen Kirche sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes von ihren Mitgliedern öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) aufgrund eigener Steuerordnungen zu erheben.

§ 2 Steuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der in § 1 genannten Kirchen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft in der Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen folgt. Sie beginnt nicht vor der Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht. Sie endet

1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist, oder

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung des Standesamtes, bei dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, nachzuweisen.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. Für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer ist Satz 1 nicht anzuwenden.

§ 3 Steuerarten, Steuerordnung

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes- (Diözesan-) Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art als

1. Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kaitalertragsteuer in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen nach besonderem Tarif),

2. als Kirchgeld in festen und gestaffelten Beträgen

3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) oder

4. oder nach Maßgabe des Vermögens.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die Einkommensteuer und Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.

(2) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. Kirchensteuern vom Einkommen können auch als Mindestbetrag erhoben werden, wenn Einkommensteuern festgesetzt oder Lohnsteuern einbehalten werden. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

(3) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium. Ein Kirchensteuerbeschluss gilt als anerkannt, wenn er dem anerkannten Beschluss des vorhergehenden Haushaltsjahres entspricht und das für Finanzen zuständige Ministerium nicht schriftlich gegenüber der Kirche auf eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse hingewiesen hat. In diesem Fall entfällt die Anerkennung mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des Schreibens folgt. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum Ende des nächsten Steuerjahres. Beschließt eine Kirche für ihre Mitglieder die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer ande-ren Kirche, ist es abweichend von Satz 5 ausreichend, die Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger auf die Anwendbarkeitsbestimmung zu beschränken.

§ 4 Konfessionsverschiedene Ehe

(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer,

2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. Wird für einen oder beide Ehegatten die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben, so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer jedes Ehegatten nach seiner Kirchenmitgliedschaft und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenmitgliedschaft und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 5 Glaubensverschiedene Ehe

(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuererhebende Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Die Kirchensteuer des der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 1 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, ist diese mit gesondertem Steuertarif ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 1 auszuscheiden. Dem der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten ist die nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer zuzurechnen, die unter Berücksichtigung der Kirchensteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes berechnet wurde.

(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 6 Verwaltung der Steuer; Auskunftspflicht

(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Kreise und kommunalen Zusammenschlüsse auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.

(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Kirche im Sinne des § 1 abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 7 Verwaltung durch die Finanzämter

Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen, sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe durch das für Finanzen zuständige Ministerium den Finanzämtern zu übertragen. Für die Verwaltung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt dies nur, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung im Sinne des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird. Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz , bei Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer sowie eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe die entsprechenden Beträge innerhalb Thüringens einheitlich sind. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der Landesregierung und den Kirchen vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.


§ 8 Lohnsteuerabzugsverfahren

(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätten im Sinne des Einkommensteuergesetzes in Thüringen liegt, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen mit dem für Thüringen maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.

(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Thüringens, jedoch innerhalb der Bundesrepubiik Deutschland liegt, ordnet das für Finanzen zuständige Ministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren mit dem für Thüringen maßgeblichen Steuersatz auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, die in Thüringen nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer in Thüringen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen. Auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

(3) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

§ 8 a Kapitalertragsteuerabzugsverfahren

(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, ist der Kirchensteuerabzugsverpflichtete verpflichtet, nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Gläubigern der Kapitalerträge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen mit dem für Thüringen maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.

(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Thüringens, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann das für Finanzen zuständige Ministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuersatz der erhebenden Kirche durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anordnen, die in Thüringen nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben. Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer für diese Kirchen wird dabei insoweit auf die Finanzämter übertragen. Die Anordnung wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die Kirchensteuer an das für ihn für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt hat die empfangenen Kirchensteuerbeträge an diese Kirchen weiterzuleiten.

(3) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten und ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuerabzug abgegolten und werden diese Kapitalerträge nicht in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d des Einkommensteuergesetzes einbezogen, findet bei kirchensteuerpflichtigen Gläubigern von Kapitalerträgen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Entsprechendes gilt, wenn der Kirchensteuerpflichtige eine Kirchensteuerveranlagung im Sinne des § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes beantragt.

(4) Kirchensteuerabzugsverpflichteter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder, wenn der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger der Kapitalerträge auszahlt, die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt, wenn sich das Finanzamt, das für die Besteuerung dieser Schuldner, Personen oder Stellen nach dem Einkommen zuständig ist, in Thüringen befindet. Er darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist. Kirchensteuerabzugsverpflichteter im Sinne des Absatzes 3 ist der zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder, wenn der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger der Kapitalerträge auszahlt, die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt.

§ 9 Anzuwendende Vorschriften, abweichende Festsetzung, Stundung und Erlaß

(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertrag, insbesondere die Bestimmungen über das Lohnsteuer- und das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Bestimmungen über Säumniszuschläge und Zinsen sowie über Strafen und Bußgelder.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschlag zu dieser Steuer erhoben wird. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

§ 10 Beitreibung

Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den Bestimmungen der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze beigetrieben.

§ 11 Rechtsbehelfe

(1) Richtet sich das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu unterrichten.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gestützt werden. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

 

Zweiter Abschnitt: Rahmenregelungen

§ 12 Andere Steuererhebende

Das Gesetz findet auf andere als die in § 1 bezeichneten Religionsgesellschaften sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung, soweit diese Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 13 Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft

(1) Den Austritt aus einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Kinder unter 14 Jahren und Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist ausgeschlossen.

(2) Der Austritt ist mit Wirkung für den staatlichen Bereich gegenüber dem Standesamt zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, bei mehreren Wohnsitzen den Hauptwohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

 

Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Durchführungsverordnungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kultusangelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnungen Regelungen zu treffen über:

1. das Verfahren beim Austritt aus einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft einschließlich der Regelungen zur Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt sowie zur Mitteilung des vollzogenen Austritts an andere Stellen,

2. Gebühren- und Auslagentatbestände und die kostendeckende Höhe der Verwaltungsgebühren für die Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

3. die staatliche Anerkennung der Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden nach § 3 Abs.3.

§ 15 Anerkannte Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse

(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch steht.

(2) Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer vom Einkommen sowie das besondere Kirchgeld zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung im Sinne des § 7 Satz 1. Soweit das für Finanzen zuständige Ministerium bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Thüringen haben, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 weiterhin hierzu verpflichtet.

§ 16 Übergangsbestimmung

Das Thüringer Kirchensteuergesetz in der ab dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes geltenden Fassung findet hinsichtlich der Regelungen zur Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erstmals auf Kapitalertragsteuerbeträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2008 entstehen.

§ 17 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 7 Satz 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist dieses Gesetz erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach Ablauf des 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach Ablauf des 31.12.1999 zufließen.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBI. 1998 S.329-364) außer Kraft.

 

Anordnung des Thüringer Finanzministeriums nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kirchensteuergesetz (ThürKiStG)

Vom 27.4.2009 S 2448 A - 4 - 201.4   zur Gliederung

Aufgrund des § 8a Abs. 2 Satz 1 und des § 12 desd ThürKiStG vom 3. Februar 2000 (GVBl. S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 585), wird angeordnet, dass der Kirchensteuerabzugsverpflichtete (§ 8a Abs. 4 Satz 1 ThürKiStG) die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuersatz der erhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft für Gläubiger der Kapitalerträge, die Mitglieder der folgenden Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sind und in Thüringen nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen haben:

Evangelische Kirchen
alle Landeskirchen außerhalb Thüringen - vom Andruck wird abgesehen

Römisch-Katholische Kirche
alle Bistümer außerhalb Thüringen - vom Andruck wird abgesehen

Alt-Katholische Kirche
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen
Gemeindeverband der Alt-Katholischen Pfarrgemeinden in Nordrhein-Westfalen
Alt-Katholischer Gemeindeverband Rheinland-Pfalz
Alt-Katholische Kirchengemeinde Berlin
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen
Alt-Katholische Kirchengemeinde Saarland
Alt-Katholische Kirchengemeinde Schleswig-Holstein

Jüdische Landesverbände / Gemeinden
Nordrhein-Westfalen
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
Synagogen-Gemeinde Köln
weitere Landesverbände / Gemeinden
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs
Jüdische Gemeinde in Hamburg
Jüdische Gemeinde Franktfurt am Main
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen
Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach
Synagogen-Gemeinde Saar
Freireligiöse Gemeinden
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
Frei-religiöse Gemeinde Offenbach
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

Die vorgenannten Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Thüringens, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, haben diese Anordnung beantragt.

Diese Anordnung wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht und gilt ab dem 1. Januar 2009.

Thüringisches Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (Thür. AGFGO) [Auszug]

vom 18.6.1993 (GVBl. 1993 S. 334) [§ 14 Abs. 1 Satz 1 KiStG-DDR wird hierdurch aufgehoben]   zur Gliederung

§ 4 Rechtsweg

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

3. über Kirchensteuern und Kirchgeld,

 

 

Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter

S 2448 A - 1 - 2.05.1, (BStBl. 1991 I, S. 909)   zur Gliederung

Aufgrund der Anträge der nachfolgend genannten kirchensteuerberechtigten Körperschaften wird gemäß § 10 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (Anlage II, Kap. IV, Abschn. I Nr. 5 des Einigungsvertrags; BGBl. 1990 II S. 1144 ff.) die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchengeldes in glaubensverschiedener Ehe ab 1. Januar 1991 den Finanzämtern übertragen:

1. Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

2. Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens

3. Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

4. Bistum Dresden-Meißen

5. Bischöfliches Amt Erfurt-Meiningen

6. Bischöfliches Amt Magdeburg

Die Übertragung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Thüringen liegenden Kirchengemeinden der genannten Kirchen.

Im Auftrag Dr. Stuhrmann

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Erl. FM Thüringen vom 11.1.2000 -S 2447 A-3/00-204.1 (DStR 2000 S. 524)   zur Gliederung

Aufgrund der neugefassten Kirchensteuerbeschlüsse erfolgt die Aufteilung der pauschalierten Kirchensteuer - entgegen den Angaben im gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.5.1999 - in Thüringen ab dem 1.1.2000 im Verhältnis 75:25 auf die evangelische Kirche und die katholische Kirche.

Anordnung der Betriebsstättenbesteuerung

Vom 4.2.1992 - 2447 A - 2/92 - 2.05 - (BStBl. 1992 I, S. 212)   zur Gliederung

Auf Antrag der evangelischen und katholischen Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Thüringens liegt, wird gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. August 1990 (BGBl. Teil II S. 885, 1194) angeordnet:

Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Thüringen keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer

1. von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Thüringen entlohnt werden und

2. einer kirchensteuererhebeberechtigten evangelischen oder katholischen Kirchengemeinde angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Thüringen liegt.

Diese Anordnung gilt ab dem 1. Januar 1991.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und die Arbeitgeber in geeigneter Weise auf die Einbehaltungs- und Abführungspflicht hinzuweisen.

Im Auftrag Kropp

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für die Kalenderjahre 2009 und 2010

Vom 16.3.2009 (BStBl. 2009 I, S. 6756)   zur Gliederung

1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Freistaat Thüringen für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:

a) römisch-katholische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) evangelische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

Wird die Kirchenseuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertagsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

3. Der Mindestbetrag der evangelischen Kirchensteuer beträgt 3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche, 0,01 Euro pro Tag. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Beachtung von § 51a EStG anfällt. Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.

4. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Thüringen die von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

6. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer.

Die Aufteilung der pauschalierten Kirchensteuer erfolgt zu 72 v.H. zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 28 v.H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

6. Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sinngemäß.











Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens
(Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG) [Fassung bis 31.12.2008]

Vom 3.2.2000 (GVBl. S. 12), geändert durch 1. Änderungsgesetz vom 24.10.2001 (GVBl. S. 275)   zur Gliederung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt:

Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Kirche und der römisch-katholischen Kirche

§ 1 Steuererhebung

Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die Bistümer, Kirchengemeinden, Pfarreien und Gesamtverbände der römisch-katholischen Kirche sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes von ihren Mitgliedern öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) aufgrund eigener Steuerordnungen zu erheben.

§ 2 Steuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der in § 1 genannten Kirchen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft in der Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen folgt. Sie beginnt nicht vor der Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht. Sie endet

1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist, oder

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Austrittserklärung zuständigen staatlichen Stelle nachzuweisen.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 3 Steuerarten, Steuerordnung

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes- (Diözesan-) Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art als

1. Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen nach besonderem Tarif),

2. als Kirchgeld in festen und gestaffelten Beträgen

3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) oder

4. oder nach Maßgabe des Vermögens.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die Einkommensteuer und Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.

(2) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. Kirchensteuern vom Einkommen können auch als Mindestbetrag erhoben werden, wenn Einkommensteuern festgesetzt oder Lohnsteuern einbehalten werden. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

(3) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium. Ein Kirchensteuerbeschluss gilt als anerkannt, wenn er dem anerkannten Beschluss des vorhergehenden Haushaltsjahres entspricht und das für Finanzen zuständige Ministerium nicht schriftlich gegenüber der Kirche auf eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse hingewiesen hat. In diesem Fall entfällt die Anerkennung mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des Schreibens folgt. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum Ende des nächsten Steuerjahres. Beschließt eine Kirche für ihre Mitglieder die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer ande-ren Kirche, ist es abweichend von Satz 5 ausreichend, die Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger auf die Anwendbarkeitsbestimmung zu beschränken.

§ 4 Konfessionsverschiedene Ehe

(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer,

2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenmitgliedschaft und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 5 Glaubensverschiedene Ehe

(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuererhebende Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Die Kirchensteuer des der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen.

(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 6 Verwaltung der Steuer; Auskunftspflicht

(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Kreise und kommunalen Zusammenschlüsse auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.

(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Kirche im Sinne des § 1 abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 7 Verwaltung durch die Finanzämter

Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen, sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe durch das für Finanzen zuständige Ministerium den Finanzämtern zu übertragen. Für die Verwaltung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt dies nur, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung im Sinne des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird. Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz , bei Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer sowie eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe die entsprechenden Beträge innerhalb Thüringens einheitlich sind. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der Landesregierung und den Kirchen vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.


§ 8 Lohnsteuerabzugsverfahren

(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätten im Sinne des Einkommensteuergesetzes in Thüringen liegt, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen mit dem für Thüringen maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.

(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Thüringens, jedoch innerhalb der Bundesrepubiik Deutschland liegt, ordnet das für Finanzen zuständige Ministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren mit dem für Thüringen maßgeblichen Steuersatz auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, die in Thüringen nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer in Thüringen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen. Auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

§ 9 Anzuwendende Vorschriften, abweichende Festsetzung, Stundung und Erlaß

(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Bestimmungen über das Lohnsteuerabzugsverfahren entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Bestimmungen über Säumniszuschläge und Zinsen sowie über Strafen und Bußgelder.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschlag zu dieser Steuer erhoben wird. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

§ 10 Beitreibung

Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den Bestimmungen der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze beigetrieben.

§ 11 Rechtsbehelfe

(1) Richtet sich das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu unterrichten.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestützt werden. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

 

Zweiter Abschnitt: Rahmenregelungen für andere Steuererhebende

§ 12 Andere Steuererhebende

Das Gesetz findet auf andere als die in § 1 bezeichneten Religionsgesellschaften sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung, soweit diese Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

 

Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Durchführungsverordnungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständige Ministerium, dem für Kultusangelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnungen Regelungen zu treffen über:

1. das Verfahren beim Kirchenaustritt nach § 2 Abs.2 Satz 3 Nr. 3,

2. die staatliche Anerkennung der Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden nach § 3 Abs.3.

§ 14 Anerkannte Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse

(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch steht.

(2) Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer vom Einkommen sowie das besondere Kirchgeld zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung im Sinne des § 7 Satz 1. Soweit das für Finanzen zuständige Ministerium bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Thüringen haben, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 weiterhin hierzu verpflichtet.

§ 15 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16 In-Kraft-Treten

(1) § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 7 Satz 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist dieses Gesetz erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach Ablauf des 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach Ablauf des 31.12.1999 zufließen.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBI. 1998 S.329-364) außer Kraft.