Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Schleswig-Holstein


Kirchensteuergesetz
Durchführungsverordnung
Kirchensteuerbeschlüsse 2005
Kirchensteuergesetz [Fassung bis 31.12.2008]

Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)

I.d.F. vom 18.8.1975 (GVBl. Schl.-H. 1975 S. 219), zuletzt geändert durch G zur Änderung des KiStG vom 25.11.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 691)    zur Gliederung

§ 1

(1) Die evangelisch-lutherische Kirche und die Katholische Kirche erheben im Lande Schleswig-Holstein Kirchensteuern auf Grund eigener Steuergesetze und -verordnungen. Diese gelten für alle Glieder der evangelisch-lutherischen Kirche oder der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Schleswig-Holstein haben.

(2) Die Kirchen regeln

1. die Zuständigkeit zur Steuererhebung im kirchlichen Bereich,

2. Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht,

3. die Erhebung von Kirchensteuern im Rahmen des § 3 Abs. 17

4. das Rechtsbehelfsverfahren im kirchlichen Bereich,

5. das Besteuerungsverfahren, soweit die Kirchensteuern von ihnen verwaltet werden.

§ 2

(1) Die kirchlichen Steuergesetze und -verordnungen der evangelisch-lutherischen Kirche und der Katholischen Kirche werden dem Finanzministerium vor der Verkündung vorgelegt. Innerhalb eines Monats nach der Vorlage kann der Finanzministerium verlangen, daß die Verkündung unterbleibt, wenn

1. durch sie die Einheitlichkeit der Steuergesetze und -verordnungen der Kirchen beeinträchtigt wird,

2. sie nicht mit den Staatlichen Steuerbestimmungen in Einklang stehen.

(2) Beschlüsse der Kirchen über die Höhe der Kirchensteuern bedürfen der Genehmigung des Finanzministeriums. Sie bleiben in Kraft, bis neue genehmigte Beschlüsse an ihre Stelle treten. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages auf Genehmigung ausdrücklich versagt wird.

§ 3

(1) Kirchensteuern können - einzeln oder nebeneinander - erhoben werden als

1. Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer),

2. Kirchensteuer vom Vermögen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Vermögensteuer,

3. Kirchensteuer vom Grundbesitz in Höhe eines Vomhundertsatzes der Grundsteuermeßbeträge,

4. Mindestkirchensteuer soweit die Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird,

5. gleiches oder gestaffeltes Kirchgeld,

6. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

Einkommensteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer), Vermögensteuer und Grundsteuer sind für die Kirchensteuern Maßstabsteuern im Sinne des Gesetzes.

(2) Bei der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 sind die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.

(3) Bei der Kirchensteuer vom Einkommen ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit die festzusetzende Einkommensteuer auf Einkünften oder Beträgen beruht, die nicht im zu versteuernden Einkommen im Sinne des Satzes 1 enthalten sind; die Kirchensteuer, die auf diese Einkommensteuer entfällt, ist neben der Kirchensteuer nach Satz 1 zu erheben.

(4) Die Mindestkirchensteuer und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden auf die Kirchensteuer vom Einkommen angerechnet. Im übrigen regeln die Kirchen, welche Kirchensteuern auf die von ihnen verwalteten Kirchensteuern angerechnet werden.

(5) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dienen kann.

§ 4

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemisst sich, wenn nur ein Ehegatte der evangelisch-lutherischen oder der Katholischen Kirche angehört (glaubensverschiedene Ehe):

1. bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer nach der festgesetzten oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten,

2. bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der festgesetzten oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. Hierbei ist die gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Beträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuer-Grundtarif) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergäbe, aufzuteilen. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte eines jeden Ehegatten ist § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kaptalerträge und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung nach Satz 2 auszuscheiden; dem kirchenangehörigen Ehegatten ist die auf ihn entfallende gesondert ermittelte Einkommensteuer zuzurechnen;

3. beim Steuerabzug vom Kapitalertrag nach der für den kichenangehörigen Ehegatten einbehaltenen Kapitalertragsteuer;

4. beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der für den kirchenangehörigen Ehegatten einbehaltenen oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer.

(2) Bei der Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer wird die Kirchensteuer von dem kirchenangehörigen Ehegatten, Elternteil oder Kind nur in Höhe des auf ihn entfallenden Teils an der gemeinsamen Vermögensteuer erhoben.

§ 5

Die Kirchensteuern werden für das Kalenderjahr erhoben. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkte Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nur erhoben, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der Kaptalerträge Kirchensteuerpflicht besteht. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kaptialertragsteuer erhoben wird, die Einkommensteuer für Kaptalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuerabzug abgegolten ist und diese Kapitalerträge nicht in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32 d des Einkommensteuergesetzes einbezogen werden; die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist dann neben der Kirchensteuer nach Satz 2 zu erheben.

§ 6

(1) Das Finanzministerium kann auf Antrag der Kirchen die Verwaltung von Kirchensteuern übertragen, sofern die Kirchensteuern im ganzen Lande nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle Kirchen erhoben werden. Die Kirchen erstatten dem Land die durch die Verwaltung der Kirchensteuern entstehenden Kosten.

(2) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können die Verwaltung der örtlich erhobenen Kirchensteuern durch Vereinbarung mit den Kirchengemeinden gegen Ersatz der entstehenden Kosten übernehmen.

(3) Unberührt bleibt die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuern, soweit sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

§ 7

(1) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuern verwalten, sind die Arbeitgeber, deren Betriebstätten im Sinne des Lohnsteuerrechts im Lande Schleswig-Holstein liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben, mit dem für Schleswig-Holstein einheitlich geltenden Steuersatz einzubehalten und an das für die Arbeitgeber zuständige Finanzamt abzuführen. Das gilt auch für die Mindestkirchensteuer, soweit der Arbeitgeber andere Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt abzuführen hat.

(2) Das Finanzministerium kann die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für Arbeitnehmer anordnen, die nicht im Lande Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebstätte im Lande Schleswig-Holstein entlohnt werden und einer evangelischen Landeskirche angehören oder zu einer Diözese der Katholischen Kirche gehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Schleswig-Holstein liegt. Die Anordnung ergeht nur auf Antrag der insoweit beteiligten Kirchen. Sofern die Steuerhebesätze an dem Wohnort niedriger sind als im Lande Schleswig-Holstein, ist dem Antrag nur statt-zugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Kirchensteuer gewährleistet wird.

(3) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach den §§ 37 a und 37 b des Einkommensteuergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 7 a

(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, haben die Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 b und 2 c des Einkommensteuergesetzes von allen kirchensteuerpflichtigen Gläubigern der Kapitalerträge, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer mit dem für Schleswig-Holstein maßgebenden Steuersatz einzubehalten und getrennt nach steuererhebungsberechtigten Kirchen zusammen mit der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen, das für die Besteuerung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Einkommen zuständig ist.

(2) Auf Antrag einer Kirche, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Schleswig-Holstein, aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann das Finanzministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 b und 2 c des Einkommensteuergesetzes mit dem für die steuererhebungsberechtigte Kirche maßgebenden Steuersatz durch die Kirchensteuerabzugsverpflichteten auch für die gegenüber dieser Kirche steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anordnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Landes Schleswig-Holstein haben, aber Kapitalerträge von einem Kirchensteuerabzugsverpflichteten beziehen, für den ein Finanzamt im Lande Schleswig-Holstein für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist. Dies gilt nur, sofern die Verwaltung der Kirchensteuer am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der kirchenangehörigen Gläubiger der Kapitalerträge durch die Finanzämter erfolgt. Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird den Finanzämtern übertragen. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten haben die Kirchensteuer getrennt nach steuererhebungsberechtigten Kirchen zusammen mit der Kapitalertragsteuer zur Weiterleitung an die Kirchen an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Einkommen zuständig ist.

(3) Bei den kirchensteuerpflichtigen Gläubigern der Kapitalerträge mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein ist § 51 a Abs. 2 d des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird oder wenn ein kirchensteuerpflichtiger Gläubiger oder Kapitalerträge es beantragt.

(4) Kirchensteuerabzugsverpflichtete im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag verpflichteten Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlenden Stellen im Sinne des § 44 Abs. 1 und Satz 3 EStG oder, wenn die zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger auszahlen, die Personen oder Stellen, die die Auszahlung für die Rechnung der Schuldner an den Gläubiger vornehmen (Depotbanken). Dies gilt nur, wenn sich das Finanzamt, das für die Besteuerung dieser Schuldner, Personen oder Stellen nach dem Einkommen zuständig ist, im Lande Schleswig-Holstein befindet.

§ 8

(1) Auf die von den Finanzämtern und Gemeinden verwalteten Kirchensteuern finden die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; im übrigen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und die über das Verwaltungszwangsverfahren in ihrer jeweiligen Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sinngemäß, soweit sich nicht aus den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge), des Siebenten Teils (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.

§ 9

(1) Ist die Festsetzung einer Maßstabsteuer berichtigt oder geändert worden, so sind über Kirchensteuern, die auf der bisherigen Festsetzung beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide zu er-setzen, die der Berichtigung oder Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung der Kirchensteuer bereits unanfechtbar geworden ist.

(2) Auf Bescheide über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Maßstabsteuer gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder ihre Vollziehung oder Beitreibung ausgesetzt, so umfaßt diese Entscheidung ohne besonderen Antrag auch die nach der jeweiligen Maßstabsteuer bemessene Kirchensteuer.

(4) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlaß, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern binden die Landes- und Gemeindebehörden.

§ 10

(1) Wer zur Kirchensteuer herangezogen ist, kann gegen die letztinstanzliche kirchliche Entscheidung das Verwaltungsgericht unmittelbar anrufen.

(2) Rechtsbehelfe können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden.

§ 11

Dieses Gesetz findet auf andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.

§ 12

Das Finanzministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen über

1. den Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung von Kirchensteuern von den Finanzämtern oder Gemeinden übernommen oder den Kirchen zurückgegeben werden kann;

2. die Aufteilung des zu versteuernden Einkommens bei der Zusammenveranlagung glaubensverschiedener Ehegatten in den Fällen des § 3 Abs. 3. Dabei ist vom Grundsatz der getrennten Veranlagung auszugehen;

3. die Aufteilung der gemeinsam festzusetzenden Einkommensteuer und der gemeinsam festgesetzten Vermögensteuer in den Fällen des § 4. Dabei kann bestimmt werden, die Aufteilung der Kirchensteuer vom Einkommen auf der Grundlage der Einkünfte beider Ehegatten und die Aufteilung der Kirchensteuer vom Vermögen nach dem steuerpflichtigen Vermögen der zusammenveranlagten Personen vorzunehmen;

4. die Aufteilung der Kirchensteuern vom Grundbesitz, wenn mehrere Personen beteiligt sind, nach Maßgabe des auf den Steuerpflichtigen entfallenden Anteils;

5. das Verfahren bei der Veranlagung und Erhebung der von Finanzämtern und Gemeinden verwalteten Kirchensteuern und beim Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag und vom Arbeitslohn. Dabei kann eine Veranlagung zur Mindestkirchensteuer auf die Fälle beschränkt werden, in denen für dasselbe Kalenderjahr eine Einkommensteuer festgesetzt wird.

§ 13

Dieses Gesetz ist in seiner ab 19. Dezember 2008 geltenden Fassung erstmals für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist es erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Hinsichtlich der Regelungen zur Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist es erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.

§ 14

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

Landesverordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes
(Kirchensteuer-Durchführungsverordnung - KiStDVO)

Vom 5. Mai 2009, GVOBl. Schl.-H. S. 225   zur Gliederung

Aufgrund des § 13 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 87) verordnet das Finanzministerium:

§ 1 Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Die Verwaltung von Kirchensteuern durch die Finanzämter und die Gemeinden kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr nur zum Beginn eines Kalenderjahres übernommen und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zurückgegeben werden. Sie umfasst die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer für die Religionsgesellschaften.

(2) Soweit das Finanzministerium nach § 6 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes die Verwaltung von Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen hat, richtet sich das Verfahren nach den §§ 2 bis 4.

§ 2 Festsetzungs- und Erhebungsverfahren

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuer durch das Finanzamt beginnt mit der Begründung der Steuerpflicht, frühestens jedoch, wenn ein im Lande Schleswig-Holstein belegenes Finanzamt für die Veranlagung zur Maßstabsteuer zuständig wird.

(2) Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei bestehender Mitgliedschaft in einer steuererhebungsberechtigten Religionsgesellschaft ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einzubehalten, bei Eintritt in eine steuererhebungsberechtigte Religionsgesellschaft ab dem auf den Eintritt folgenden Lohnzahlungszeitraum.

(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Kirchensteuer neben der nach § 7 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes bestehenden Verpflichtung auch dann im Lohnsteuerabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Lande Schleswig-Holstein haben, von einer Betriebsstätte im Lande Schleswig-Holstein entlohnt werden und einer evangelischen Landeskirche, der römisch-katholischen Kirche, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland oder der Jüdischen Gemeinde in Hamburg angehören. Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Prozentsatz der Kirchensteuer; sofern die Steuerhebesätze an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt niedriger sind als im Lande Schleswig-Holstein, muss die Erstattung zuviel einbehaltener Kirchensteuer durch die Religionsgesellschaften, für die diese Verordnung gilt, gewährleistet sein.

(4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Kirchensteuer in den Lohnkonten, in den Lohnsteueranmeldungen und den Lohnsteuerbescheinigungen gesondert auszuweisen. Die Religionszugehörigkeit ist dabei mit den Abkürzungen "ev" (evangelische Kirchensteuer), "rk" (römisch-katholische Kirchensteuer), "ak" (alt-katholische Kirchensteuer) oder "ih" (jüdische Kultussteuer) anzugeben.

(5) Der Mindestbetrag der Kirchensteuer wird nur erhoben, wenn unter Berücksichtigung des § 51 a des Einkommensteuergesetzes Einkommensteuer oder Lohnsteuer festgesetzt oder erhoben wird. Er wird mit einem festen Betrag erhoben.

§ 3 Vorauszahlungen

Die Kirchensteuerpflichtigen haben gleichzeitig mit den Vorauszahlungen auf die Maßstabsteuer Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer zu entrichten, die sie für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden werden. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlung durch Bescheid fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Kirchensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

§ 4 Rechtsbehelfsverfahren, Stundung und Erlass

Über außergerichtliche Rechtsbehelfe entscheiden die Religionsgesellschaften. Das gilt auch für Anträge auf Erlass, Stundung oder Aussetzung der Vollziehung, die nur die Kirchensteuer betreffen. Die Behörden, die die Kirchensteuer und zugleich die Maßstabsteuer erheben, haben die Kirchensteuer in die Entscheidung über Anträge auf Erlass, Stundung oder Aussetzung der Vollziehung einzubeziehen, die die Maßstabsteuer betreffen (§ 10 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes). Entsprechendes gilt für Verfügungen über die Niederschlagung oder die Aussetzung der Beitreibung. Ist die Kirchensteuer vom Finanzamt festgesetzt oder von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber oder von Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach § 8 des Kirchensteuergesetzes einbehalten worden, so gilt ein außergerichtlicher Rechtsbehelf als frist- und formgerecht eingelegt, wenn er beim Finanzamt innerhalb der gleichen Frist und in derselben Form angebracht wird wie ein außergerichtlicher Rechtsbehelf, der sich gegen die Heranziehung zur Maßstabsteuer richtet.

§ 5 Ermittlung der Kirchensteuer in besonderen Fällen

(1) Werden Ehegatten im Falle einer glaubensverschiedenen Ehe zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und ist der Anteil eines Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, ist er bei der Ermittlung der Kirchensteuer nach § 3 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.

(2) Steht Grundbesitz mehreren Personen zu, ist der Grundsteuermessbetrag in dem Verhältnis der Anteile der Miteigentümerinnen oder Miteigentümer oder der Berechtigten aufzuteilen. Von den Beteiligten ist die Kirchensteuer nach dem Anteil am Grundsteuermessbetrag zu erheben. 3 Gehören Beteiligte einer Religionsgesellschaft nicht an, werden sie nicht zur Kirchensteuer herangezogen.

§ 6 Anwendungsvorschriften

Diese Verordnung ist erstmals für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist sie erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahIt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Hinsichtlich der Regelungen zur Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist sie erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 31. März 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 228)außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.



Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2005

Vom 6.12.2005 (BStBl. 2005 S. 381)   zur Gliederung

1. Soweit Kirchensteuern nach Maßgabe der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2005 die folgenden von den zustänsdigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

a) evangelische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteur (Lohnsteuer),

b) römisch-katholische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteur (Lohnsteuer).

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).

Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG zu ermitteln.

2. Der Mindesbetrag der Kirchensteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,00 € täglich und wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzt wird.

3. Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle



4. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pau-schale Lohnsteuer ist im Verhältnis 85 : 15 auf die Konfessionen "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.





Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG) [Fassung bis 31.12.2008]

I.d.F. vom 18.8.1975 (GVBl. Schl.-H. 1975 S. 219), geändert durch Änderungsgesetz vom 13.12.2001(GVOBl. Schl.-H. S. 396) und durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte Ressortbezeichnungen vom 16.9.2003 (GVOBl. S. 503)    zur Gliederung

§ 1

(1) Die evangelisch-lutherische Kirche und die Katholische Kirche erheben im Lande Schleswig-Holstein Kirchensteuern auf Grund eigener Steuergesetze und -verordnungen. Diese gelten für alle Glieder der evangelisch-lutherischen Kirche oder der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Schleswig-Holstein haben.

(2) Die Kirchen regeln

1. die Zuständigkeit zur Steuererhebung im kirchlichen Bereich,

2. Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht,

3. die Erhebung von Kirchensteuern im Rahmen des § 3 Abs. 17

4. das Rechtsbehelfsverfahren im kirchlichen Bereich,

5. das Besteuerungsverfahren, soweit die Kirchensteuern von ihnen verwaltet werden.

§ 2

(1) Die kirchlichen Steuergesetze und -verordnungen der evangelisch-lutherischen Kirchen und der Katholischen Kirche werden dem Kultusminister vor der Verkündung vorgelegt. Innerhalb eines Monats nach der Vorlage kann der Kultusminister verlangen, daß die Verkündung unterbleibt, wenn

1. durch sie die Einheitlichkeit der Steuergesetze und -verordnungen der Kirchen beeinträchtigt wird,

2. sie nicht mit den Staatlichen Steuerbestimmungen in Einklang stehen.

(2) Beschlüsse der Kirchen über die Höhe der Kirchensteuern bedürfen der Genehmigung des Kultusministers. Sie bleiben in Kraft, bis neue genehmigte Beschlüsse an ihre Stelle treten. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages auf Genehmigung ausdrücklich versagt wird.

§ 3

(1) Kirchensteuern können - einzeln oder nebeneinander - erhoben werden als

1. Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-) steuer,

2. Kirchensteuer vom Vermögen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Vermögensteuer,

3. Kirchensteuer vom Grundbesitz in Höhe eines Vomhundertsatzes der Grundsteuermeßbeträge,

4. Mindestkirchensteuer,

5. gleiches oder gestaffeltes Kirchgeld,

6. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

Einkommen-(Lohnsteuer, Vermögensteuer und Grundsteuer sind für die Kirchensteuern Maßstabsteuern im Sinne des Gesetzes.

(2) Bei der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 sind die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.

(3) Bei der Kirchensteuer vom Einkommen ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend.

(4) Die Mindestkirchensteuer und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden auf die Kirchensteuer vom Einkommen angerechnet. Im übrigen regeln die Kirchen, welche Kirchensteuern auf die von ihnen verwalteten Kirchensteuern angerechnet werden.

(5) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dienen kann.

§ 4

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemisst sich, wenn nur ein Ehegatte der evangelisch-lutherischen oder der Katholischen Kirche angehört (glaubensverschiedene Ehe):

1. bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer nach der festgesetzten oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten,

2. bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der festgesetzten oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. Hierbei ist die gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Beträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuer-Grundtarif) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergäbe, aufzuteilen. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte eines jeden Ehegatten ist § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer wird die Kirchensteuer von dem kirchenangehörigen Ehegatten, Elternteil oder Kind nur in Höhe des auf ihn entfallenden Teils an der gemeinsamen Vermögensteuer erhoben.

§ 5

Die Kirchensteuern werden für das Kalenderjahr erhoben. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkte Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen.

§ 6

(1) Das Finanzministerium kann auf Antrag der Kirchen die Verwaltung von Kirchensteuern übertragen, sofern die Kirchensteuern im ganzen Lande nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle Kirchen erhoben werden. Die Kirchen erstatten dem Land die durch die Verwaltung der Kirchensteuern entstehenden Kosten.

(2) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können die Verwaltung der örtlich erhobenen Kirchensteuern durch Vereinbarung mit den Kirchengemeinden gegen Ersatz der entstehenden Kosten übernehmen.

(3) Unberührt bleibt die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuern, soweit sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

§ 7

(1) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuern verwalten, sind die Arbeitgeber, deren Betriebstätten im Sinne des Lohnsteuerrechts im Lande Schleswig-Holstein liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben, mit dem für Schleswig-Holstein einheitlich geltenden Steuersatz einzubehalten und an das für die Arbeitgeber zuständige Finanzamt abzuführen. Das gilt auch für die Mindestkirchensteuer, soweit der Arbeitgeber andere Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt abzuführen hat.

(2) Das Finanzministerium kann die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für Arbeitnehmer anordnen, die nicht im Lande Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebstätte im Lande Schleswig-Holstein entlohnt werden und einer evangelischen Landeskirche angehören oder zu einer Diözese der Katholischen Kirche gehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Schleswig-Holstein liegt. Die Anordnung ergeht nur auf Antrag der insoweit beteiligten Kirchen. Sofern die Steuerhebesätze an dem Wohnort niedriger sind als im Lande Schleswig-Holstein, ist dem Antrag nur statt-zugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Kirchensteuer gewährleistet wird.

§ 8

(1) Auf die von den Finanzämtern und Gemeinden verwalteten Kirchensteuern finden die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; im übrigen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und die über das Verwaltungszwangsverfahren in ihrer jeweiligen Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sinngemäß, soweit sich nicht aus den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge), des Siebenten Teils (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.

§ 9

(1) Ist die Festsetzung einer Maßstabsteuer berichtigt oder geändert worden, so sind über Kirchensteuern, die auf der bisherigen Festsetzung beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide zu er-setzen, die der Berichtigung oder Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung der Kirchensteuer bereits unanfechtbar geworden ist.

(2) Auf Bescheide über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Maßstabsteuer gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder ihre Vollziehung oder Beitreibung ausgesetzt, so umfaßt diese Entscheidung ohne besonderen Antrag auch die nach der jeweiligen Maßstabsteuer bemessene Kirchensteuer.

(4) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlaß, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern binden die Landes- und Gemeindebehörden.

§ 10

(1) Wer zur Kirchensteuer herangezogen ist, kann gegen die letztinstanzliche kirchliche Entscheidung das Verwaltungsgericht unmittelbar anrufen.

(2) Rechtsbehelfe können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden.

§ 11

Dieses Gesetz findet auf andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.

§ 12

Das Finanzministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen über

1. den Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung von Kirchensteuern von den Finanzämtern oder Gemeinden übernommen oder den Kirchen zurückgegeben werden kann;

2. die Aufteilung des zu versteuernden Einkommens bei der Zusammenveranlagung glaubensverschiedener Ehegatten in den Fällen des § 3 Abs. 3. Dabei ist vom Grundsatz der getrennten Veranlagung auszugehen;

3. die Aufteilung der gemeinsam festzusetzenden Einkommensteuer und der gemeinsam festgesetzten Vermögensteuer in den Fällen des § 4. Dabei kann bestimmt werden, die Aufteilung der Kirchensteuer vom Einkommen auf der Grundlage der Einkünfte beider Ehegatten und die Aufteilung der Kirchensteuer vom Vermögen nach dem steuerpflichtigen Vermögen der zusammenveranlagten Personen vorzunehmen;

4. die Aufteilung der Kirchensteuern vom Grundbesitz, wenn mehrere Personen beteiligt sind, nach Maßgabe des auf den Steuerpflichtigen entfallenden Anteils;

5. das Verfahren bei der Veranlagung und Erhebung der von Finanzämtern und Gemeinden verwalteten Kirchensteuern und beim Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn. Dabei kann eine Veranlagung zur Mindestkirchensteuer auf die Fälle beschränkt werden, in denen für dasselbe Kalenderjahr eine Einkommensteuer festgesetzt wird.

§ 13

(Gesetzesänderung, hier nicht abgedruckt)

§ 14

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.











. .